L 5 KR 817/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KR 1291/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 817/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 1/22 B
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, nicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz <KSVG>) versicherungspflichtig zu sein.

Der 1974 geborene Kläger ist als Schauspieler und nach eigenen Angaben auch als Drehbuchautor tätig. Am 06.07.2017 beantragte er bei der Beklagten eine Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sein Steuerberater teilte hierzu mit, dass der Kläger in 2016 und 2017 überwiegend als Drehbuchautor tätig sei und seinen zweiten Film produziere. Zugleich überreichte er folgende Verträge über Tätigkeiten als Schauspieler:

  • Vertrag vom 13.10.2016 mit der R GmbH über eine Mitwirkung als Darsteller in einer Folge der Serie „A“, ein garantierter Drehtag (28.10.2016) sowie drei zusätzliche „SV Tage“, zu einem Honorar von 1.650,00 € pro geleistetem Drehtag;
  • Vertrag vom 04.02.2016 mit U mbH über eine Mitwirkung im Rahmen der Produktion „B“, zwei Drehtage (9. und 11.02.2016), zu einem Honorar von 1.100,00 € pro Drehtag;
  • Vertrag vom 06.11.2017 mit der V GmbH über eine Mitwirkung als Darsteller in der Serie „C“, 6 Drehtage (2., 14., 30.11.2017, 21., 22.02.2018, 27.03.2018), zu einem Honorar von 1.000,00 € pro Drehtag.

 

Zudem übersandte er eine Honorarabrechnung des Hessischen Rundfunks für den Monat Januar 2015 i.H.v. 27,60 €. Weitere Nachweise legte er nicht vor.

Mit Bescheid vom 19.06.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinen Beruf im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Eine erwerbsmäßige Tätigkeit als Autor habe er nicht nachgewiesen. Nach den vorgelegten Darstellerverträgen lägen jeweils abhängige Beschäftigungen vor, die nicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG führen würden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2018 Widerspruch ein. Er sei überwiegend als selbstständiger Schauspieler tätig. Er habe bei über 50 Film- und Fernsehproduktionen für unterschiedliche Auftraggeber und an unterschiedlichen Drehorten mitgewirkt. Hinsichtlich der Wahl seiner Rollen sei er nicht weisungsgebunden und von seinen jeweiligen Auftraggebern sozial unabhängig. Nach Abschluss der Dreharbeitern stehe er zu seinen Auftraggebern in keinem vertraglichen Verhältnis mehr. Rahmenverträge, innerhalb derer sich die Parteien zu regelmäßigen Dienstleistungen verpflichten würden, existierten nicht. Er trage das Risiko einer Anschlussbeschäftigung selbst.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2018 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Mitwirkende gälten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sie seien intensiv in die vom Produzenten vorgegebenen Arbeits- und Organisationsabläufe eingebunden. Sie müssten sich an Regieanweisungen sowie vorgegebene Proben- und Auftrittszeiten bzw. Drehtermine halten. Die Gage werde unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg gezahlt. Eine selbstständige Tätigkeit komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Person am Gewinn und auch am wirtschaftlichen Risiko der Produktion beteiligt und eine fremdbestimmte Organisationsstruktur nicht vorhanden sei. Das BSG habe bereits entschieden, dass vorübergehende Engagements an verschiedenen Bühnen nicht von vornherein gegen eine Wertung des einzelnen Engagements als Beschäftigung sprächen. Eine selbstständige Tätigkeit sei bei Vorliegen eines Gastspielvertrages nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Künstler auf Grund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart seien. Dies komme nur für Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit in Betracht, weil diese in der Lage seien, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Seine Tätigkeit als Autor habe der Kläger zudem trotz Aufforderung nicht belegt.

Am 07.09.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Die Beklagte mache sich von seiner Tätigkeit ein falsches Bild. Soweit sie auf die Rechtsprechung des BSG zu den Gastspielverträgen an Theatern verweise, gehe es dabei um Engagements, bei denen die Künstler in der Regel für eine Spielzeit verpflichtet würden. In dieser Zeit seien sie fest in das Ensemble eingebunden und erhielten ein monatliches Festgehalt. Er werde jedoch ausschließlich für einzelne Fernsehproduktionen gebucht. Das Engagement dauere meist lediglich ein bis drei Tage. Nach dem Dreh stehe er dem Markt wieder zur Verfügung und müsse sich selbst um weitere Aufträge kümmern. Er handele daher vollständig auf eigenes Risiko, eine Daueranstellung wie in einer Serie habe er nicht. Er unterliege nur künstlerisch-fachlichen Weisungen.

Zum Nachweis hat der Kläger einen weiteren Vertrag mit der T GmbH vom 13.07.2018 über eine Mitwirkung als Darsteller in dem Fernsehspiel „D“ übersandt. Vereinbart waren drei Drehtage bei sechs Beschäftigungstagen (17. bis 20.07.2018 und 23. bis 24.07.2018) zu einem Honorar i.H.v. 1.400,00 € pro Drehtag. Spätestens bei Drehbeginn war der Kläger zur Vorlage u.a. seines Sozialversicherungsausweises und seiner Steuerkarte verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2018 festzustellen, dass er der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es sei unerheblich, dass der Kläger überwiegend nur für bis zu drei Tage engagiert sei. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG die Eingliederung in den Betrieb. Dies ergebe sich für den Kläger bereits aus dem Umstand, dass er eine Teamleistung erbringe.

Das Sozialgericht hat Auskünfte der Produktionsfirmen eingeholt, bei denen der Kläger in den Jahren 2017 und 2018 an Produktionen als Darsteller mitgewirkt hat.

Die W GmbH + Co. KG hat daraufhin mitgeteilt, der Kläger sei dort in der Zeit vom 28.01. bis zum 31.01.2018 als Darsteller beschäftigt gewesen. Er sei bei der AOK Rheinland zur Sozialversicherung angemeldet worden. Er habe eine Gage von 400,00 € brutto erhalten.

Die T GmbH hat bestätigt, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 17.07. bis zum 20.07.2018 und vom 23.07. bis zum 24.07.2018 als Darsteller tätig gewesen sei. Er sei über die AOK Rheinland/Hamburg als unständig Beschäftigter abgerechnet worden.

Die U mbH hat mitgeteilt, dass der Kläger vom 03.06 bis zum 06.06.2018 dort versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Er sei als ständig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig bei der AOK angemeldet worden.

Die V GmbH hat Meldungen des Klägers zur Sozialversicherung für die Zeit vom 02.11. bis zum 08.11.2017, vom 14.11. bis zum 16.11.2017, vom 28.11.bis zum 30.11.2017 und vom 01.05. bis zum 05.05.2018 übersandt.

Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, die Meldungen bei der Einzugsstelle beruhten allein auf dem Umstand, dass der Kläger kein Mitglied der Beklagten sei, sonst wäre er bei dieser gemeldet worden.

Der Kläger hat des Weiteren Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2009 bis 2016 sowie ein Schreiben seines Steuerberaters an das Finanzamt F vorgelegt.

Darauf bezugnehmend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger seit 2001 noch nie positive Einkünfte über 3.900,00 € erzielt habe. Der Feststellung der Versicherungspflicht stehe daher unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit § 3 Abs. 1 KSVG entgegen.

Der Kläger hat daraufhin ergänzend seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 vorgelegt. Daraus gehen folgende Einkünfte hervor:

 

Jahr

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

2014

-93,00 €

10.818,00 €

2015

-354,00 €

8.389,00 €

2016

-268,00 €

6.419,00 €

2017

-1.529,00 €

3.000,00 €

2018

93,00 €

12.000,00 €

 

Durch Urteil vom 11.11.2020, das mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger übe seine Tätigkeit als Schauspieler nicht im Sinne einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Der Kläger sei von den Produktionsfirmen, für die der Kläger tätig gewesen ist, jeweils als sozialversicherungspflichtig angemeldet worden. Eine Sozialversicherungspflicht spiegele sich auch in den Verträgen wider, die Kernelemente einer abhängigen Beschäftigung zum Gegenstand gehabt hätten. Dort sei von „Arbeitsverträgen“ die Rede, der Kläger werde auf seine Arbeitsuchendmeldung hingewiesen, er unterliege der Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Arbeitstag, er erhalte eine erfolgsunabhängige Vergütung und der Kläger unterliege dem Weisungsrecht der Produktionsfirma hinsichtlich Ort, Zeit und auch Form und Inhalt seiner Darbietung. Der Kläger sei in den Betrieb des jeweiligen Auftraggebers eingegliedert. Eine eigene Betriebsstätte besitze er nicht. Er trage auch kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Er setze weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes ein, denn er erhalte die vereinbarte Vergütung unabhängig vom Erfolg der jeweiligen Produktion. Auch für die Tätigkeit als Drehbuchautor komme die Feststellung einer Versicherungspflicht nicht in Betracht. Der Kläger habe zwar in den letzten Jahren das Drehbuch „M“ geschrieben. Er habe hieraus allerdings nicht das nach § 3 KSVG erforderliche Einkommen erzielt.

Am 27.11.2020 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er sei nicht von seinem Arbeitgeber abhängig, weil er keinen Arbeitgeber, sondern lediglich Auftraggeber habe. Selbstverständlich sei er hinsichtlich Ort und Zeit sowie hinsichtlich des Drehbuchs weisungsabhängig. Dies sei jeder Schauspieler, weil anders Produktionen und Aufführungen nicht stattfinden könnten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass er als Schauspieler über keine eigene Betriebsstätte verfüge. Die Regelungen in den vorgelegten Verträgen seien solche aus Standardverträgen und träfen auf die Tätigkeit des Klägers nicht zu. Darauf, dass die Auftraggeber ihn zur Sozialversicherung angemeldet hätten, habe er keinen Einfluss. Sein unternehmerisches Risiko liege darin, dass er sich nach einem Dreh um ein neues Engagement kümmern müsse. Er habe auch wegen seiner Tätigkeit als Drehbuchautor Anspruch auf eine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Es komme nicht maßgeblich auf den steuerlichen Gewinn, sondern auf das Einkommen an. Danach habe er die Einkommensgrenze von 3.900,00 € überschritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2018 festzustellen, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es handele sich bei den Produktionsfirmen auch nicht um Auftrag- sondern Arbeitgeber. Ein Auftraggeber könne einem Schauspieler einen erheblichen eigenen künstlerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Eine solche Konstellation sei vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Der Kläger habe vielmehr ausweislich des Vertrages bei der Verkörperung der Rolle die Weisungen des Produzenten zu beachten und Form und Inhalt seiner Darbietung nach Maßgabe der Wünsche, Hinweise und Anordnungen des Produzenten zu gestalten. Es sei ihm noch nicht einmal gestattet, Veränderungen an seiner äußeren Erscheinung vorzunehmen. Dass es sich um Standardverträge handele, die vornehmlich auf das Festensemble zugeschnitten seien, sei unzutreffend. Die beiden ursprünglich vorgelegten Verträge (R und U) seien vielmehr auf Darsteller mit einer kurzzeitigen Mitwirkungsdauer zugeschnitten. Dass der Kläger keinen Einfluss auf die Meldung zur Sozialversicherung habe, sei angesichts der Regelung des § 7a SGB IV unzutreffend. Auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Drehbuchautor bestehe keine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Denn nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV komme es zur Bestimmung des Arbeitseinkommens gemäß § 3 S. 1 KSVG ausschließlich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit an.

Auf Anforderung des Senats, weitere Verträge über seine Tätigkeit als Schauspieler und Drehbuchautor seit 2018 sowie die vollständigen Unterlagen mit sämtlichen Anlagen und Nebenbestimmungen der bereits vorgelegten Verträge zu übersenden, hat der Kläger neben den bereits bekannten Verträgen die folgenden weiteren Verträge übersandt:

  • Vertrag vom 22.01.2018 mit der W GmbH + Co. KG über eine Mitwirkung als Darsteller in dem Filmprojekt „E“, ein voraussichtlicher Drehtag (28.01.2018), Vertragszeit vom 28.01.2018 bis zum 31.01.2018, zu einem Honorar von 400,00 € brutto zur Abgeltung aller Vertragsleistungen;
  • Vertrag vom 02.02.2018 mit der U mbH über eine Mitwirkung im Rahmen der Produktion „B“, drei Drehtage (14. - 16.02.2018), zu einem Honorar von 1.100,00 € pro Drehtag;
  • Vertrag vom 14.05.2018 mit der U mbH über eine Mitwirkung im Rahmen der Produktion „B“, ein Drehtag (05.06.2018), zu einem Honorar von 1.100,00 € pro Drehtag;
  • Film-Drehbuch-Vertrag ohne Datum (Abgabetermin 31.12.2011) und ohne Unterschriften zwischen der K GmbH und Herrn Z, in dem der Kläger als potentieller Schauspieler für eine in dem Film zu besetzende Rolle genannt wird und durch den der Kläger sämtliche Rechte an dem Stoff des Drehbuchs überträgt.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. § 151 SGG eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Denn die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. zur Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht durch das Gericht selbst und nicht nach Verpflichtung durch das Gericht von der Verwaltung BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 R Rn. 11) zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nach dem KSVG in dem Bescheid vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2018 wendet, ist nicht begründet. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob ab Antragstellung des Klägers bei der Beklagten (§ 8 Abs. 1 S. 1 KSVG) bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides, eine Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG bestand. Über den Folgezeitraum bis zum Tag der mündlichen Verhandlung hatte der Senat demgegenüber nicht zu entscheiden. Denn die Feststellung, dass eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht besteht, entfaltet keine Dauerwirkung, weil ein fortdauerndes Rechtsverhältnis mit Leistungs- und Beitragspflichten nicht begründet wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 3 KS 4/13 R Rn. 11). Die Frage, ob auch in der Folgezeit, also nach Ablehnung des Antrages bzw. Erlass des Widerspruchsbescheides am 24.08.2018, eine Versicherungspflicht nicht bestand, ist damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kläger stand bzw. steht es vielmehr frei, jederzeit einen Folgeantrag zu stellen. Entscheidend ist allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt seines Erlasses.

Der Kläger unterlag im streitbefangenen Zeitraum weder als Schauspieler (dazu unter I.) noch als Drehbuchautor (dazu unter II.) der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG. Zudem wäre er unabhängig von den übrigen Voraussetzungen gemäß § 3 KSVG als versicherungsfrei anzusehen (dazu unter III.). Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.

I. Der Kläger erfüllt durch seine schauspielerische Tätigkeit nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 KSVG. Denn er ist ausweislich der vorgelegten Verträge nicht selbstständig tätig gewesen, sondern stand als unständig Beschäftigter i.S.d. § 232 Abs. 3 SGB V jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. zur Anwendbarkeit der zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des KSVG nur BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R Rn. 17). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R Rn. 16 m.w.N.).

Für die Feststellung, ob der Kläger seine Tätigkeit als Schauspieler als Beschäftigung oder aber im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausübt, kann zudem als Beurteilungshilfe der durch die Spitzenverbände der Versicherungsträger aufgestellte Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen herangezogen werden, der die Gerichte jedoch bei der zu treffenden Einzelfallwürdigung nicht bindet (vgl. dazu BSG a.a.O. Rn. 20). Danach gelten für Tätigkeiten bei Film- und Fernsehproduktionen neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, als abhängig Beschäftigte. Dies gilt insbesondere für Schauspieler (vgl. 3.1 des Abgrenzungskatalogs). Darsteller sind nur dann selbstständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet sind und sie als Gast in einer Sendung im Live-Charakter mitwirken (vgl. 3.3 des Abgrenzungskatalogs).

1.) Nach diesen, im Abgrenzungskatalog festgelegten Kriterien ist der Kläger bei den jeweiligen Produktionsfirmen als Beschäftigter anzusehen, weil der Kläger auf Basis von Honorarverträgen als Schauspieler außerhalb von Sendungen im Live-Charakter tätig wurde. Er war auch nicht als programmgestaltender Mitarbeiter i.S.v. 3.2 des Abgrenzungskatalogs anzusehen, weil der Inhalt der Produktionen, an denen der Kläger mitgewirkt hat, weder durch sein Engagement noch durch seine Persönlichkeit weitgehend bestimmt wurde.

2.) Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ergibt sich nichts anderes. Die vom Kläger vorgelegten Verträge sprechen nach Form und Inhalt allesamt für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger selbst trägt vor, dass es sich um vorgefertigte Verträge handele, er auf deren konkreten Inhalt also keinen Einfluss nehmen konnte und sich somit den Vorgaben der jeweiligen Produktionsfirma ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten unterwerfen musste.

a) Der Vertrag mit der R GmbH vom 13.10.2016 enthält überwiegend Elemente, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Darin verpflichtete sich der Kläger, für den vereinbarten Drehtag dem Produzenten als Darsteller zur Verfügung zu stehen. Dem Produzenten war es vertraglich gestattet, unter Beachtung zuvor vereinbarter Sperrtermine den Drehtag und die Drehzeit zu verschieben bzw. im erforderlichen Umfang zu verlängern. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) war der Kläger verpflichtet, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen und den Weisungen des Produzenten zu folgen (3.1 Satz 1 AVB). Er war nicht berechtigt, für die Dauer seiner Tätigkeit ohne Zustimmung des Produzenten für Dritte tätig zu werden (3.1 Satz 3 AVB). Entscheidungen über die inhaltliche Gestaltung der Produktion sowie der organisatorischen und technischen Durchführung der Produktion standen ausschließlich dem Produzenten zu; der Kläger war insoweit an die Weisungen des Produzenten gebunden (3.2 AVB). Insbesondere hatte er bei der Verkörperung seiner Rolle die Weisungen des Produzenten zu beachten und Form und Inhalt seiner Darbietung nach Maßgabe der Wünsche, Hinweise und Anordnungen des Produzenten zu gestalten (Nr. 6 Abs. 1 des Vertrages). Ein eigenes Gestaltungsrecht kam dem Kläger damit nicht zu. Zeitlich musste sich der Kläger mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Termin am Drehort anwesend sein und musste an Vorbereitungs- und Probenarbeiten (auch Kostümproben) sowie Synchronisationsarbeiten teilnehmen und mitwirken (Nr. 12 Abs.2 des Vertrages). Er war verpflichtet, rechtzeitig und vorbereitet zu den vom Produzenten festgesetzten Terminen zu erscheinen und sich während der Aufnahmen verfügbar zu halten (3.14 AVB). Im Falle einer Erkrankung war der Kläger zudem verpflichtet, spätestens vor Ablauf des dritten Tages eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (3.4 Satz 1 AVB). Er wurde zudem auf seine Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen (Nr. 12.2 des Vertrages). Ab Vertragsschluss musste der Kläger für den Produzenten jederzeit erreichbar sein (3.10 AVB). Der Kläger unterlag damit einem umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Darbietung sowie Ort und Zeit der Filmaufnahmen.

Er trug darüber hinaus kein eigenes Unternehmerrisiko, denn das vereinbarte Honorar von 1.650,00 € pro geleistetem Drehtag stand dem Kläger nach erbrachter Leistung unabhängig von der Vollendung bzw. der Ausstrahlung und des Erfolgs der Serienfolge zu. Allein der Umstand, dass er sich nach Vertragsende um eine neue Tätigkeit selbst bemühen musste, spricht schon deshalb nicht für eine selbstständige Tätigkeit, weil dieses Risiko jeden Beschäftigten nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses trifft.

b) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Vertrag mit der U mbH vom 04.02.2016 möglicherweise nur unvollständig vorgelegt wurde. In den Akten befinden sich insoweit lediglich der Hauptvertrag sowie die Anlage 4 vor, nicht aber die Anlagen 1 – 3. Allerdings sind auch die beiden späteren Verträge mit der U (vom 02.02.2018 und 14.05.2018) entsprechend gestaltet, so dass möglicherweise keine Anlagen 1 – 3 existieren. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich jeweils eine feste zeitliche und örtliche Verpflichtung für die vereinbarten Drehtage, an denen der Kläger dem Produzenten exklusiv (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) zur Verfügung stehen musste. Er wurde wiederum auf seine Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen, wobei er ausdrücklich als „Arbeitnehmer“ bzw. die Tätigkeit als „Arbeitsverhältnis“ bezeichnet wurde. Ein unternehmerisches Risiko bestand für den Kläger auch im Rahmen dieses Vertrages nicht. Insgesamt ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass der Kläger, der jeweils nur untergeordnete Rollen übernahm, selbstständig tätig wurde.

c) Auch der Vertrag mit der V GmbH vom 06.11.2017 enthält überwiegend Elemente, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Darin verpflichtete sich der Kläger, für die vereinbarten Drehtag dem Produzenten als Darsteller exklusiv, in Vollzeit und höchstpersönlich (Nr. 3.5 des Vertrages) zur Verfügung zu stehen. Dem Produzenten war es vertraglich gestattet, unter Beachtung zuvor vereinbarter Sperrtermine den Drehtag und die Drehzeit zu verschieben bzw. im erforderlichen Umfang zu verlängern (Nr. 3.4 des Vertrages). Der Kläger war verpflichtet, an den vorgesehenen Tagen an Vorbereitungsarbeiten (Proben jeder Art, Sprach- und Schauspielunterricht, Verständigungs-, Studioproben, Maske- und Kostümproben, Stuntvorbereitungen, Choreographie sowie Körpertraining, Produktions- und Rollenbesprechungen, Probeaufnahmen, Fotovorproduktionen, Leseproben etc.) teilzunehmen (Nr. 3.6 des Vertrages). Er verpflichtete sich, u.a. Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis bzw. Befreiung vorzulegen (Nr. 5.1 des Vertrages). Er musste pünktlich zum festgesetzten Termin am Drehort erscheinen (Nr. 10.1 des Vertrages), den Weisungen und organisatorischen Anordnungen des Produzenten folgen und Form und Inhalt der Darbietung und Leistung den Wünschen des Produzenten entsprechend gestalten (Nr. 10.3 des Vertrages). Ohne Zustimmung des Produzenten durfte er sein äußeres Erscheinungsbild nicht verändern (Nr. 10.4 des Vertrages). Im Falle einer Erkrankung war der Kläger zudem verpflichtet, unverzüglich seine Verhinderung durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes nachzuweisen (Nr. 10.2 des Vertrages). Der Kläger unterlag damit einem umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Darbietung sowie Ort und Zeit der Filmaufnahmen. Dabei gingen – wie die Pflicht zur Vorlage von Steuerkarte und Sozialversicherungsausweis belegt – offensichtlich auch die Vertragsparteien von einer abhängigen Beschäftigung aus.

Der Kläger trug darüber hinaus wiederum kein eigenes Unternehmerrisiko, denn das vereinbarte Honorar von 1.000,00 € pro Drehtag (Nr. 2.3 des Vertrages) bei fünf garantierten Drehtagen (Nr. 5 der Anlage C zum Vertrag) stand dem Kläger nach erbrachter Leistung unabhängig von der Vollendung bzw. der Ausstrahlung und des Erfolgs der Serie zu. Allein der Umstand, dass er sich nach Vertragsende um eine neue Tätigkeit selbst bemühen musste, spricht schon deshalb nicht für eine selbstständige Tätigkeit, weil dieses Risiko jeden Beschäftigten nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses trifft (s.o.).

d) Der Vertrag mit der W GmbH + Co KG ist schließlich ebenfalls als Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet. Die Zahlung der Gage i.H.v. 400,00 € für den einen vereinbarten Drehtag erfolgte nach erbrachter Leistung unabhängig von der Ausstrahlung und von dem Erfolg des Films (Nr. 4 des Vertrages). Der Vertrag sieht weiter vor, dass der Produzent während der Vertragszeit aus dringenden betrieblichen Belangen „Urlaub“ anordnen durfte (Nr. 6.3 des Vertrages). Der Kläger durfte ab Vertragsschluss ohne Zustimmung des Produzenten sein äußeres Erscheinungsbild (Haarfarbe, Haarschnitt, Körpergewicht) nicht wesentlich verändern (Nr. 6.7 des Vertrages). Er hatte gemäß Nr. 13 Abs. 1 des Vertrages die Weisungen des Produzenten zu beachten, organisatorischen Anordnungen der Produktions- und Herstellungsleitung Folge zu leisten und Form und Inhalt der Darbietung, Leistung oder des Werkes den Wünschen des Produzenten entsprechend zu gestalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die künstlerische oder technische Gestaltung entschied allein der Produzent. Es gehörte zu den wesentlichen Pflichten des Klägers, sich auf Proben und Aufnahmen gewissenhaft vorzubereiten. Der Kläger musste sich rechtzeitig zu den von dem Produzenten festgesetzten Terminen am Aufnahme- und / oder Probenort einfinden und während der Vertragszeit für den Produzenten erreichbar sein (Nr. 13 Abs. 6 und 7 des Vertrages). Zugleich wurde er auf seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Arbeitslosmeldung (Bl. 8 des Vertrages) hingewiesen. Der Kläger war damit umfassend weisungsgebunden und handelte durch die erfolgsunabhängige Gage ohne Unternehmerrisiko, so dass eine selbstständige Tätigkeit nicht vorlag.

II. Auch aus seiner Tätigkeit als Drehbuchautor lässt sich eine Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 KSVG nicht ableiten. Der Kläger hat schon nicht hinreichend nachgewiesen, tatsächlich als Drehbuchautor tätig gewesen zu sein. Der einzig vorgelegte Vertrag weist nicht den Kläger, sondern Herrn Z als Autor aus. Der Kläger wird in dem Vertrag lediglich als Rechtegeber bzw. potentieller Darsteller für den anschließend zu drehenden Film genannt. Dies allein vermag aber eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht zu begründen, weil allein das Halten und vermarkten von Rechten keine künstlerische Tätigkeit darstellt. Der vorgelegte Vertrag ist zudem nicht unterzeichnet, so dass schon unklar bleibt, ob er tatsächlich geschlossen wurde.

Soweit in dem Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom 13.02.2019 davon die Rede ist, der Kläger habe „in den letzten Jahren“ das Drehbuch „M“ verfasst, so kann diese Tätigkeit schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie – trotz Aufforderung – durch nichts belegt wurde.

III. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger - unabhängig von dem Umstand, dass er schon keine versicherungspflichtige Tätigkeit i.S.d. KSVG ausgeübt hat, - versicherungsfrei i.S.d § 3 Abs. 1 KSVG gewesen wäre, weil sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in den Jahren 2014 bis 2018 den Betrag von 3.900,00 € regelmäßig nicht überstieg. Insoweit ist auf die oben stehende Tabelle zu verweisen. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch bereits langjährig als Schauspieler tätig ist, greift für ihn auch nicht die Ausnahme des § 3 Abs. 2 S. 1 KSVG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit die Einkommensgrenze nicht anzuwenden ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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