L 14 U 39/21

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 2 U 94/16
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 14 U 39/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Anerkennung weiterer Unfallfolgen.

Der 1986 geborene Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Beklagte und stellte einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 18. Dezember 2014 und legte zur Begründung ein Attest des O. vom 31. Mai 2016 vor, der u.a. ausführte, dass im Hinblick auf einen am 25. September 2014 erlittenen Unfall des Klägers, dessen Folgen er behandelt habe, „allenfalls zu diskutieren sei, ob es hierdurch zu einer richtunggebenden Verschlechterung einer vorbestehenden Erkrankung am linken Handgelenk gekommen sei“, was allerdings durch eine gutachterliche Stellungnahme geklärt werden müsse, was er gerne übernehme.

Dem Aktenvorgang der Beklagten ist zum Unfall des Klägers zu entnehmen, dass O. am 25. September 2014 einen Durchgangsarztbericht erstattete, in dem er der Beklagten mitteilte, dass der als Lagerhelfer tätige Kläger am selben Tag mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit von einem PKW angefahren worden und gestürzt sei. Äußere Verletzungszeichen seien nicht festgestellt worden, auch keine Gelenkeinblutung im Sprunggelenk. Die Röntgenuntersuchung des Fußes sei ohne Befund gewesen. Als Erstdiagnose sei eine Prellung der Knöchelregion bzw. Distorsion im rechten Sprunggelenk zu stellen gewesen.

Am 30. September 2014 teilte O. der Beklagten dann mit, dass der Kläger am 29. September 2014 zur Nachuntersuchung erschienen sei und über Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks, der linken Hüfte und der Halswirbelsäule (HWS) geklagt habe. Die klinische Untersuchung sei nicht weiter wegweisend gewesen, die radiologische Untersuchung der HWS und der Hüfte auch nicht. Allerdings sei im Bereich des linken Handgelenks ein quer verlaufender Spalt im Bereich des Kahnbeins auffällig gewesen, der jedoch einer alten Kahnbeinfraktur entspreche.

Eine frische Kahnbeinfraktur schloss O. nach einer veranlassten kernspintomographischen Untersuchung (Bericht des Radiologen P., Q., vom 30. September 2014) in seinem Zwischenbericht vom 6. Oktober 2014 im weiteren Verlauf aus, indem er ausführte, dass es sich entweder um eine anlagebedingte Störung oder um die Folgen eines uralten Bruchs handele, denn sonst hätten sich im Handwurzelskelett keine wesentlichen Verletzungsfolgen aufgefunden.

O. veranlasste dann eine Untersuchung des Klägers durch R., S., der wiederum die Durchführung einer Magnetresonanztomographie-Untersuchung (MRT) veranlasste und mit Durchgangsarztbericht vom 17. Oktober 2014 und Zwischenbericht vom 31. Oktober 2014 mitteilte, dass sich im MRT der Verdacht auf eine Läsion des Os trapezoideum (großes Vieleckbein) mit kleinem knöchernen Bandausriss bzw. ligamentärer Läsion im STT-Komplex (Scaphoid – Kahnbein; Trapezium – großes Vielecksbein; Tapezoid – kleines Vielecksbein) gezeigt habe sowie der Verdacht auf ein bone bruise (Knochenprellung) des dorsalen Fortsatzes des Os lunatum (Rückseite des Mondbeins) bei bekanntem Zustand nach Fraktur. Es bestehe eine beginnende Radiscaphoidalarthrose (Knorpelschädigung im Handgelenk zwischen körperferner Speiche und dem Kahnbein).

Dem Kläger sei eine Gipsschiene angelegt und Physiotherapie verordnet worden (Bericht vom 14. November 2014) und wegen weiter anhaltender Beschwerden eine Funktionsaufnahme des Kahnbeins durchgeführt, bei der eine alte Kahnbeinfraktur, die in einer Pseudarthrose (Folgeerkrankung eines nicht vollständigen verheilten Knochenbruchs) abgeheilt erkennbar gewesen sei, aber keine Erweiterung des SL-Bandes (Haltungsband zwischen Kahnbein und Mondbein – Bericht vom 1. Dezember 2014).

R. beendete am 12. Dezember 2014 die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung des Klägers mit Arbeitsfähigkeit zum 17. Januar 2015 mit der Begründung, dass es sich bei der Verletzung des Klägers um eine alte Scaphoidpseudarthrose handele. Die aktuellen Schmerzen seien durch den berufsbedingten Sturz aktiviert worden. Der Kläger werde nunmehr kassenärztlich behandelt (Bericht vom 12. Dezember 2014).

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 teilte die Beklagte dem Kläger dies nochmals mit und führte aus, dass der Kläger bei dem Unfall vom 25. September 2014 u.a. eine Distorsion des linken Handgelenks erlitten habe. Unfallunabhängig bestehe eine Pseudarthrose des Kahnbeins im linken Handgelenk. Durch die Distorsion sei es zu einer Aktivierung der Pseudarthrosebeschwerden gekommen, so dass die unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit verlängert worden sei. Bei einer Distorsion sei normalerweise von einer Behandlungsbedürftigkeit von ca. vier Wochen auszugehen. Die Ärzte des Klinikums T. hätten die unfallbedingte Behandlung am 12. Dezember 2014 abgeschlossen, weil die Beschwerden nunmehr überwiegend auf die unfallunabhängigen Veränderungen des linken Handgelenks zurückzuführen seien.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 8. März 2015 zusammenfassend dahingehend begründete, dass die Verletzung seines Handgelenks schon ca. 15 Jahre zurückgelegen habe und er bis zu seinem Unfall keinerlei Probleme gehabt habe. Er könne wegen der Handgelenksbeschwerden viele sogar leichte Tätigkeiten nicht mehr ausüben.

Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung des Klägers durch U., V., die in ihrem am 3. Juni 2015 erstatteten Gutachten auf die unfallunabhängigen Veränderungen in der linken Hand verwiesen (anlagebedingte Zweiteilung des Kahnbeins; Pseudarthrosebildung) und ausführten, dass der Unfall lediglich zu einer Prellung/Stauchung des linken Handgelenks geführt habe.

Nachdem der beratende Arzt der Beklagten, W., der Einschätzung der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 zugestimmt und eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens mit einer Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 12. Dezember 2014 als zutreffend angesehen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 zurück. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht.

Weil das von dem Kläger im Überprüfungsverfahren vorgelegte Attest des O. vom 31. Mai 2016 von dieser Einschätzung im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht abwich, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 eine Rücknahme ihres Bescheides vom 18. Dezember 2014 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung der Handgelenksbeschwerden links als Unfallfolge fortgeführt hat.

Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des Chirurgen X., Y., vom 26. September 2019 eingeholt, der sich zusammenfassend der Einschätzung von Z. angeschlossen hat.

Mit Urteil vom 16. Februar 2021 hat das SG Bremen die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt.

Gegen das ihm am 18. März 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren fortführt. Zur Begründung seines Anspruchs führt der Kläger nochmals aus, dass er noch gesund wäre, wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte. Das Unfallereignis sei als wesentlich anzusehen und nicht die Kahnbeinpseudarthrose.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 aufzuheben,
  1. die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 abzuändern,
  1. die Beklagte weiter zu verpflichten, die bei ihm im Bereich des linken Handgelenks bestehenden Beschwerden als Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. September 2014 anzuerkennen.

 

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

                        die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Begründung ihrer Bescheide sowie die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren am 10. September 2021 durch seinen Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der vorher von Amts wegen mit einer Begutachtung des Klägers beauftragte Sachverständige AA., Chirurg, AB., sein am selben Tag erstelltes Sachverständigengutachten erstattet und den Beteiligten für Rückfragen zur Verfügung gestanden hat. Der Sachverständige ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass im erforderlichen Vollbeweis lediglich eine Prellung und Zerrung des rechten Sprunggelenks zum Unfallzeitpunkt festgestellt worden sei, jedoch keine weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen in Bezug auf die Prellungen und Zerrungen im Bereich des linken Handgelenks, der HWS und der linken Hüfte; dieses sei erst 4 Tage nach dem Unfallereignis festgestellt worden. Diese dann dokumentierten Gesundheitsschäden seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Allerdings sei keine Folge des Unfalls, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung, der im Bereich des Kahnbeins festgestellte Bruch der linken Handwurzel. Es handele sich in Bezug auf den vorbestehenden Kahnbeinbruch auch nicht um eine Verschlimmerung, denn eine solche wäre nur zu diskutieren, sofern im Bereich des vorgeschädigten Kahnbeins eine frische Verletzung vorhanden gewesen wäre, was jedoch durch die CT-und MRT-Aufnahmen vom 30. September 2014 und 24. Oktober 2014 gerade ausgeschlossen worden sei. Hier seien keine Hinweise auf eine frische Fraktur aufgefunden worden, sondern lediglich Verschleißumformungen zwischen Speiche und Handwurzelknochen sowie Verkalkungen an einer querverlaufenden Linie des Kahnbeins. Auch sei ein Knochenmarködem nicht vorhanden gewesen, weshalb eine schwere Prellung oder Zerrung auszuschließen sei. Aus dem ärztlichen Attest des O. vom 31. Mai 2016 folge keine andere gutachterliche Beurteilung.

Die Beklagte (Schriftsatz vom 2. Dezember 2021) sowie der Kläger (Schriftsatz vom 9. Dezember 2021) haben einer Entscheidung durch den Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben, sie ist jedoch unbegründet.

Richtige Klageart zur Durchsetzung dieses Klagebegehrens stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Die Anfechtungsklage zielt hier auf die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 (§ 95 SGG), die Verpflichtungsklage auf die behördliche Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheides vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 sowie die Verurteilung zur behördlichen Anerkennung der Gesundheitsstörungen im linken Handgelenk als Unfallfolgen (BSG, Urteil vom 16. März 2021 – Az.: B 2 U 11/19 R – Rn. 9 und Urteil vom 30. Januar 2020 – Az.: B 2 U 2/18 R – Rn. 9; siehe zum Wahlrecht zwischen einer Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei streitigen Unfallfolgen auch BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – Az.: B 2 U 5/15 R – Rn. 11 – zitiert jeweils nach juris).

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn das Urteil des SG Bremen vom 16. Februar 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte kann sich zu Recht auf die Bindungswirkung ihres Bescheides vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 berufen, weil in diesem weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hat auch weiterhin keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der bei ihm im Bereich des linken Handgelenks bestehenden Beschwerden als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. September 2014.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – Az.: B 2 U 24/05 R – Rn. 12 – zitiert nach juris; siehe auch Forchert in FD-SozVR 2021 – Ausgabe 15 – 440812).

Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze vermochte der Senat auch im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte zu erkennen, die den Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 und die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Bereich des linken Handgelenks rechtfertigen könnten. Dies geht zur Überzeugung des Senats aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen AA. schlüssig und nachvollziehbar hervor. Der Sachverständige hat für den Senat zunächst plausibel dargelegt, dass der Kläger als Folge des Unfalls vom 25. September 2014 lediglich eine Zerrung des linken Handgelenks, eine Prellung bzw. Zerrung des rechten Sprunggelenks, eine Zerrung der HWS sowie eine Prellung der linken Hüfte erlitten hat. In Bezug auf die im Klage- und Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks haben alle im Verfahren gehörten Gutachter übereinstimmend ausgeführt, dass sich in diesem Bereich kein bildgebender Hinweis für eine frische Fraktur ergeben hat, sondern ausschließlich verschleißbedingte Veränderungen (Gelenkverbindung zwischen Speiche und den Handwurzelknochen mit Betonung des Griffelfortsatzes der Speiche; Verkalkungen an einer quer verlaufenden Linie des Kahnbeins mit Sklerosierung) sowie die Folgen eines früheren Querbruchs des Kahnbeins. Diese Veränderungen des Kahnbeins sind sowohl durch den behandelnden Arzt R. (Bericht vom 12. Dezember 2014), als auch durch die Gutachter U. (Gutachten vom 3. Juni 2015) und den Gutachter X. (Gutachten vom 26. September 2019) als unfallunabhängig bewertet worden. Diese Einschätzung ist durch den Sachverständigen AA. nochmals eindrücklich bestätigt worden, denn auch dieser vermochte auf den CT- und MRT-Bildern vom 30. September 2014 und 24. Oktober 2014 weder ein Ödem im Bereich des Kahnbeins, noch eine Schwellung in den Weichteilen zu erkennen. Im geteilten Kahnbein hat sich keinerlei frische Frakturlinie gezeigt, sondern ausschließlich Verschleißumformungen. Auch aus dem von dem Kläger vorgelegten Attest des ihn erstmals behandelnden O. vom 31. Mai 2016 ergibt sich keine andere Beurteilung, denn dieser weist lediglich auf den nicht ausgeheilten Bruch des Kahnbeins hin und rät eine gutachterliche Untersuchung an. Die bei dem Kläger bestehende Pseudarthrose im Bereich des linken Kahnbeins ist jedoch bereits im Rahmen der gutachterlichen Beurteilungen im damaligen Verwaltungsverfahren ausreichend berücksichtigt und durch AC. sowie den beratenden Arzt W. als unfallunabhängige Gesundheitsstörung bewertet worden, was sowohl durch den Sachverständigen X. im erstinstanzlichen Verfahren, als auch durch den Sachverständigen AA. nochmals bestätigt worden ist. Insgesamt kann der Senat deshalb nicht mit der im Unfallversicherungsrecht erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die bei dem Kläger im Bereich des linken Handgelenks bestehenden Beschwerden wesentlich auf das Unfallereignis vom 25. September 2014 zurückzuführen sind. Die von dem Kläger zu Begründung seines Anspruchs vorgetragene Begründung, er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden bemerkt, reicht für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs gerade nicht aus. Denn es gibt keinen derartigen Erfahrungssatz „post hoc, ergo propter hoc“ (nach dem Unfall, also durch den Unfall – Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, Seite 497; siehe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. März 2020 – Az.: L 9 U 3/18 – Rn. 51 m.w.N. – zitiert nach juris). Zur Begründung der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität reichen daher Beschwerden, die nach einem Unfall auftreten und vorher nicht oder nicht in diesem Maße verspürt worden sind, für sich alleine betrachtet nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.

 

 

Rechtskraft
Aus
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