L 22 LW 7/19

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 464/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 LW 7/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) für den verheirateten Berechtigten statt für den unverheirateten Berechtigten.

 

Die im Mai 1956 geborene Klägerin, die ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war, übte unter anderem rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen von Juni 1984 bis August 2007 als Futterökonomin und Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft TP T M bzw. als leitende Mitarbeiterin bei der Agrargenossenschaft T M und von Juli 2007 bis Januar 2013 als Projektkoordinatorin beim B L e. V bei nachfolgendem Bezug von Krankengeld aus. Sie ist seit Mai 1994 mit dem im November 1951 geborenen K M verheiratet. Ihm gegenüber setzte die Beklagte seine ab Juli 2008 bezogene Ausgleichsleistung nach dem ZVALG mit Bescheid vom 6. April 2016 dahingehend neu fest, dass ab 1. November 2014 die Ausgleichsleistung nur noch für unverheiratete (Berechtigte) gewährt wird. Mit Bescheid vom 28. April 2015 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 bewilligt.

 

Im Mai 2015 beantragte die Klägerin beim Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) Beihilfe und bei der Beklagten die Ausgleichsleistung.

 

Das ZLF gewährte der Klägerin Beihilfe für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 in Höhe von 15,60 Euro monatlich ausgehend von 145 Monaten Beitragspflicht.

 

Mit Bescheid vom 6. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Ausgleichsleistung für unverheiratete (Berechtigte) für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 - vor Kürzung gemäß § 14 Abs. 2 ZVALG für 145 Monate mit 9,36 Euro monatlich - in Höhe von 44,26 Euro monatlich und ab 1. Juli 2015 in Höhe von 44,41 Euro monatlich. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Haben beide Ehegatten einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, so erhält jeder der Ehegatten die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten.

 

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Einstufung als Unverheiratete stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Paaren dar, deren Partner in anderen Branchen tätig gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 zurück: Der Gesetzgeber habe die Regelung der gekürzten Ausgleichsleistung für Ehegatten, die beide Anspruch auf Ausgleichsleistung hätten, bewusst festgelegt. Eine Beitragszahlung sei für die Ausgleichsleistung nie erfolgt. Die Ausgleichsleistung sei lediglich als Ergänzungsleistung zur tarifvertraglichen Beihilfe zu verstehen, die auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV LF) gezahlt werden könne. Die Beihilfe sei dafür vorgesehen, niedrigere Renten von Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft durch eine Zusatzversorgung aufzustocken. Bei Einführung des Tarifvertrages in den neuen Bundesländern sei unter anderem von einer geringen Beitragszahlung durch die Arbeitgeber auszugehen, sodass die Ausgleichsleistung zum Tragen komme, die allein aus Steuermitteln finanziert werde.

 

Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2016 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.

 

Sie hat gemeint, die Reduzierung ihrer Bezüge auf 60 vom Hundert sei bereits rechtswidrig, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Ungleich behandelt würden durch § 14 Abs. 1 ZVALG nämlich Ehepaare, die beide in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiteten, gegenüber Ehepaaren, bei denen nur einer in der Land- oder Forstwirtschaft arbeite. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Diese Ungleichbehandlung widerspräche sogar dem Zweck der Zusatzversorgungskasse. Diese sei nur geschaffen worden, weil die Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft allgemein schlecht bezahlt würden, daher nur geringe Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hätten und folglich auch nur sehr niedrige Renten erhielten. Arbeite in einer Ehe nur ein Ehepartner in der Landwirtschaft und der andere in einer Branche, die besser bezahlt werde, sei der Ehepartner schon durch die so erwirtschaftete höhere Rente des Partners bessergestellt. Zudem erhalte er dann noch den vollen Betrag aus der Zusatzkasse. Außerdem liege ein Eingriff in die Grundrechte des Klägers (gemeint: der Klägerin) und seiner Ehefrau (gemeint: ihres Ehemannes) nach den Artikeln 12 GG und 14 GG vor. Die Zusatzkasse sei gleichermaßen beitragsfinanziert und berufsabhängig, sodass diese Grundrechte durch die gleichheitswidrige Kürzung des Betrages ebenfalls verletzt seien. Zudem verstoße § 14 Abs. 1 ZVALG gegen Art. 3 Abs. 2 GG, denn sie sei ganz offenbar eine Quelle sexueller Diskriminierung. Schon ihrem Erscheinungsbild und den Rechtsfolgen nach orientiere sich die Regelung einseitig am Bild des alleinverdienenden Ehemannes und Versorgers. Arbeite die Ehefrau dagegen ebenfalls in der Landwirtschaft, würden die Bezüge beider Ehepartner gemindert. Die Maßnahme sei also potentiell geeignet, die Frau in das traditionelle Rollenbild der Hausfrau zu zwingen. Auch benachteilige die Regelung Landarbeiter aus den neuen Bundesländern über Gebühr, denn anders als in der Bundesrepublik hätten in der DDR auch Frauen häufig in erheblichem Umfang schwere körperliche Arbeiten in Landwirtschaft und Industrie geleistet, sodass es dadurch weitaus wahrscheinlicher sei, dass in den neuen Bundesländern beide Ehepartner Leistungen der Beklagten bezögen. Hieraus Nachteile für die Ehepartner herzuleiten, widerspräche auch dem Grundrecht der Familie, welche die öffentliche Gewalt nach Kräften zu schützen und zu fördern habe. Darüber hinaus berücksichtige die Beklagte nicht die tatsächlichen Verhältnisse der Betroffenen. Der Ehemann der Klägerin habe paradoxerweise höhere Leistungen bezogen, als seine Frau noch erwerbstätig gewesen sei, obwohl zu jener Zeit das gemeinsame Familieneinkommen höher ausgefallen sei. Die Ausführungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 ZVALG belegten, zu welchem Grade diese Vorschrift ein Produkt der Fünfzigerjahre sei. Denn das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL) folge dem Leitbild, dass der Mann als Familienoberhaupt den eigenen Hof betreibe, während die Ehefrau nur unentgeltlich mithelfe. Diese Vorschrift passe genauso wenig auf die Lage des Klägers (gemeint: der Klägerin) und seiner Ehefrau (gemeint: ihres Ehemannes) wie die darauf basierenden übergeleiteten Vorschriften, denn beide arbeiteten als Arbeiter in einem staatlichen landwirtschaftlichen Großbetrieb. Es möge zutreffen, dass die Zusatzleistungen an einen verheirateten Leistungsberechtigten, dessen Ehegatte keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe, auf sozialen Erwägungen beruhten. Dann aber sei es umso wichtiger, diese begrenzten Mittel rechtskonform einzusetzen. Nach Ansicht der Beklagten sei die Leistung für Unverheiratete die Normalleistung und die Leistung an Verheiratete die besondere Zusatzleistung. Genauso könne man aber die Leistung an Verheiratete als Normalleistung und die Leistung für Unverheiratete als geminderte Leistung bezeichnen. Auch würde gegenüber der Klägerin ein Beitragsempfänger, dessen Ehepartner nicht arbeite, wesentlich bessergestellt. Männer und Frauen seien, wenn sie sich dafür entschieden hätten, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, gleich zu behandeln. Dieses Ziel könne nur durch verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 ZVALG erreicht werden. Der Vortrag der Beklagten, der Lebensarbeitsleistung werde durch die tarifliche Beihilfe umfassend Rechnung getragen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beiträge stünden in keinem Bezug zur Lebensarbeitsleistung, denn der Arbeitgeber führe Beiträge für jeden Arbeitnehmer in Höhe von pauschal 10,40 Euro im Monat ab. Es bestehe auch keine Gefahr des Erwerbs kumulierter Leistungen, sondern eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung.

 

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, § 14 Abs. 1 ZVALG orientiere sich am Vorbild des sogenannten Verheiratetenzuschlages, wie er landwirtschaftlichen Unternehmern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL gewährt worden sei. Zielsetzung sei es unter anderem gewesen, einen erhöhten Geldbedarf des Ehepaares im Alter abzugelten. Auch im aktuellen Recht (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG) gelte diese Regelung im Übergangsrecht der §§ 97 ff. fort. Der Verheiratetenzuschlag werde als nicht durch eigene Beiträge erworbene Vergünstigung von Eheleuten verstanden. Die Verfassungskonformität des § 4 Abs. 3 GAL sei sowohl vom Bundessozialgericht (BSG) als auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt worden. Für eine vermeintliche Unbilligkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Jeder Ehegatte erhalte die für ihn als Einzelperson zugedachte Geldleistung. Dass ein verheirateter Leistungsberechtigter, dessen Ehegatte keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe, einen kleinen Mehrbetrag erhalte, beruhe auf sozialen Erwägungen. Ergänzend sei auf das Zusammenwirken der Regelungen der tariflichen und der gesetzlichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land - und Forstwirtschaft hinzuweisen. Sinn und Zweck dieser Zusatzversorgung sei es, den Lebensstandard ehemaliger Arbeitnehmer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in einem gewissen Umfang aufzubessern. Dies geschehe vorrangig auf der Grundlage des TV LF, der in einer entsprechenden Neufassung seit dem 1. Juli 1995 auch die neuen Bundesländer erfasse. Danach gewähre das ZLF den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern eine Beihilfe, deren Höhe nach der Dauer der zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft gestaffelt sei. Diese Beihilfe werde durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert. Um einer Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer, die unter Geltung dieses Tarifvertrages wenige oder gar keine zur Leistungsberechtigung führende Beitragszeiten erwerben könnten, entgegenzuwirken, sei als Ergänzung zu dem tarifvertraglichen Zusatzversorgungswerk auf der Grundlage des ZVALG die Beklagte geschaffen worden. Diese gewähre staatlich finanzierte Ausgleichsleistungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ZVALG sei nicht nur durch die fehlende Beitragsfinanzierung der Leistung, sondern auch durch den Grundsatz gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Bereich der rein staatlich finanzierten Leistungsgewährung einen größeren Spielraum habe. Der Lebensarbeitsleistung, die sich in den gezahlten Beiträgen widerspiegelten, werde im Bereich der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bereits durch die tarifvertragliche Beihilfe umfassend Rechnung getragen. Nach § 11 TV LF erhalte jeder der Ehegatten die tarifvertragliche Beihilfe nach Maßgabe der zuvor im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zurückgelegten aktiven Beschäftigungs- und Beitragszeit. Gleichermaßen werde im Bereich der rein staatlich finanzierten Ausgleichsleistung grundsätzlich jedem der Ehegatten die ihm zustehende in seiner individuellen Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich begründete Leistung gewährt. Verhindert werden solle aber durch die streitgegenständliche Regelung eine Kumulation von Leistungen. Bestehe für beide Ehegatten ein eigenständiger Leistungsanspruch, gebe es keine Rechtfertigung dafür, ihnen die geringfügig erhöhte Verheiratetenleistung zu gewähren, die nach der gesetzlichen Intention aus sozialen Erwägungen nur denjenigen Anspruchsberechtigten zukommen solle, deren Ehepartner keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte erworben hätten. Eine Benachteiligung verheirateter gegenüber unverheirateten Anspruchsberechtigten sei nicht erkennbar, denn das Gesetz differenziere nur unter verheirateten Berechtigten danach, ob auch der Ehegatte Anspruch auf Leistungen nach dem ZVALG habe oder nicht. Dies wiederum sei durch die soziale Komponente des Gesetzes sowie die bloße Ergänzungsfunktion der Ausgleichsleistung im Verhältnis zu der tarifvertraglichen Beihilfe und den größeren Freiraum des Gesetzgebers im Bereich einer rein staatlich finanzierten Leistungsgewährung gerechtfertigt.

 

Mit Urteil vom 12. September 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ZVALG sei erfüllt, denn der Ehemann der Klägerin habe am 1. November 2014 bereits eine Ausgleichsleistung aus der Zusatzversorgungskasse bezogen. Der Gesetzgeber knüpfe die Rechtsfolge dieser Vorschrift nicht an den Ehestand an, sondern er regele im Gegenteil, dass beiden Eheleuten, die Anspruch auf Ausgleichsleistung hätten, diese in der Höhe der Ausgleichsleistung für Unverheiratete erhielten. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Es sei anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei einer steuerfinanzierten Leistung und damit auch bei der Ausgleichsleistung hinsichtlich der gesetzlichen Ausgestaltung ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe. Diesen rechtlichen Rahmen habe der Gesetzgeber des ZVALG nicht überschritten. Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege bereits nicht vor, da eine steuerfinanzierte Leistung nicht durch den Eigentumsschutz des Grundgesetzes geschützt sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor, da es sich nicht um eine Regelung der Berufsausübung handele. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht gegeben, da keine Ungleichbehandlung zulasten der Familie vorliege, da für den Fall, dass beide Eheleute Anspruch auf die Ausgleichsleistung hätten, diese immer noch höher als für einen Unverheirateten sei.

 

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30. September 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Oktober 2019 eingelegte Berufung der Klägerin.

 

Sie meint, die Kammer habe zwar die verfassungsrechtlichen Probleme erkannt, diese jedoch nicht zutreffend gewürdigt. Insbesondere werde verkannt, dass die Vorschrift in die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit eingreife, denn der Verlust von Ausgleichsleistungen sei für die Arbeiter in der Landwirtschaft ein erheblicher Nachteil. Damit greife die Vorschrift in die Freiheit der Berufswahl der Personen ein, deren Ehepartner oder zukünftiger Ehepartner bereits in der Landwirtschaft arbeite. Es sei nicht erkennbar, dass dies zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Bei § 14 Abs. 1 ZVALG handele es sich vielmehr um eine überkommene Vorschrift, die vom Leitbild des arbeitenden Ehemannes und der den Haushalt führenden Ehefrau geprägt sei und Familien benachteilige, in denen beide Ehepartner berufstätig gewesen seien. Eine solche Regelung sei zu bewerten, wie das vor der Einführung des Ehegattensplittings praktizierte veraltete Prinzip der steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehepartnern. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Eine Argumentation unter Heranziehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei systemwidrig, wenn § 14 Abs. 1 ZVALG gerade die Besserstellung von Verheirateten ermöglichen solle. Zum Vergleich könnten daher nur andere Verheiratete herangezogen werden. Die Ausgleichsleistung für Verheiratete bestehe unabhängig von der sozialen Situation des Ehepartners und solle gerade nicht an diese oder die finanzielle Gesamtlage der Ehegemeinschaft anknüpfen. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht gerechtfertigt, um einen Doppelbezug des Ausgleichsbetrages durch beide Ehegatten auszugleichen, denn die Vorschrift gewähre dem Verheirateten den Anspruch unabhängig von den Einkünften des Ehegatten. Wenn beide Eheleute in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen seien und niedrige Einkünfte erzielt hätten, nach denen der Rentenanspruch bemessen werde, könne von einer Doppelzahlung nicht die Rede sein. Eine Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ZVALG allein nach dem Wortlaut verletze die Klägerin in ihren verfassungsgemäßen Rechten. Die Auffassung der Beklagten stütze grundlos das überkommene Bild in der Einzelverdienerehe.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. September 2019 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. November 2014 die Ausgleichsleistung für verheiratete Berechtigte zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie trägt vor, sie mache sich die Argumentation des Sozialgerichts zu eigen. Die von der Klägerin gerügten Grundrechtsverstöße lägen nicht vor.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung für verheiratete Berechtigte, denn sie erfüllt die dafür erforderliche Voraussetzung nicht. Die maßgebende Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.

 

Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG gilt: Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten.

 

Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ZVALG ist erfüllt, denn es besteht auch ein Anspruch des Ehegatten der Klägerin auf die Ausgleichsleistung zum 1. November 2014. Die Klägerin hat daher lediglich Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten.

 

Die Höhe dieser Ausgleichleistung hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie beträgt sechs Zehntel aus 80 Euro, also 48,00 Euro. Allerdings ist die Maßgabe des §14a ZVALG zu beachten, woraus sich die Ausgleichleistung zum 1. November 2014 mit 44,26 Euro und zum 1. Juli 2015 mit 44,41 Euro ergibt.

 

§14a ZVALG bestimmt: Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG erbracht, ergibt sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Vervielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ZVALG ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.

 

Die Klägerin hat Anspruch auf die Ausgleichsleistung nur unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG.

 

Nach § 12 Abs. 1 ZVALG erhält die Ausgleichsleistung, wer

  1. aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält,
  2. in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
  3. am 01. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

 

Allerdings bestimmt § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG: Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG (also in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht), einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1 ZVALG mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 ZVALG vor dem 01. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben (§ 12 Abs. 2b ZVALG). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2b ZVALG vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 12 Abs. 2c ZVALG).

 

Die Klägerin, die nach dem Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 28. April 2015 für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt und am 01. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte, denn sie ist im Mai 1956 geboren, erfüllt die in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, also im Zeitraum vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 2014, erforderlichen mindestens 180 Kalendermonate einer Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin nur unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG.

 

In der Zeit vom 01. Juli 1995 bis 31. Oktober 2014 war die Klägerin lediglich 145 Kalendermonate als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin (Juli 1995 bis August 2007, ausgenommen Februar 2007 wegen des Bezugs einer Sozialleistung) beschäftigt. Aufgrund des § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG sind jedoch auch die Zeiten ihrer Beschäftigung bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft TP T M und bei der Agrargenossenschaft T M vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1995 anrechenbar, denn nach dem 31. Dezember 1994 übte sie für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin aus, so dass sie mindestens 180 Kalendermonate einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zurückgelegt hat.

 

Die Vervielfältigung des Betrages in Höhe von 48,00 Euro mit dem Verhältnis des allgemeinen Rentenwertes (Ost)             zum 1. Juli 2014 mit 12,18 Euro (§ 2 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014; BGBl 2014, 746) zum allgemeinen Rentenwert zum 1. Juli 2014 mit 13,21 Euro (§ 2 Abs. 1  Rentenwertbestimmungsverordnung 2014) ergibt zum 1. Juli 2014 44,26 Euro bzw. mit dem Verhältnis des allgemeinen Rentenwertes (Ost) zum 1. Juli 2015 mit 12,48 Euro (§ 2 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015; BGBl 2015, 965) zum allgemeinen Rentenwert zum 1. Juli 2015 mit 13,49 Euro (§ 2 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015) ergibt zum 1. Juli 2015 44,41 Euro.

 

§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG i. V. m. §14a ZVALG ist nicht verfassungswidrig, soweit der Klägerin die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten, nicht aber für den verheirateten Berechtigten zu gewähren ist.

 

Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, wird nicht verletzt.

 

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14, Rdnrn. 95 – 98, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 152, 274). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist nicht zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11, Rdnr. 10, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in NJW 2012, 214).

 

Ausgehend vom Zweck der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist es in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand durch sachliche Gründe gerechtfertigt, dass der Umfang der zu gewährenden Leistung allein am Personenkreis dieser Arbeitnehmer als Rentenbezieher anknüpft und dabei ausschließlich auf ehemals in der Landwirtschaft erzieltes Einkommen abstellt.

 

Die im Durchschnitt gegenüber anderen Branchen niedrigeren Löhne führen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft am Ende des Erwerbslebens häufig auch zu niedrigeren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gering ausfallenden Rentenansprüche dieses Personenkreises bzw. deren Alterssicherung sollte(n) verbessert werden. Daher wurde zum einen für die im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 1973 (vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1974 für allgemeinverbindlich erklärt <Bundesanzeiger Nr. 14 vom 22. Januar 1974 S. 1>) geschlossen. Diese tarifvertragliche Zusatzversorgung, das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF), ist heute ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der ausschließlich aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert wird und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht. Ein von Beiträgen der Arbeitgeber finanziertes tarifliches Versorgungswerk allein wäre aber nicht in der Lage gewesen, die prekäre Versorgungssituation aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – auch derjenigen, die bereits eine Rente bezogen oder bei denen der Eintritt ins Rentenalter bevorstand – alsbald und nicht erst nach einer langen Anlaufphase der Kapitalbildung zu verbessern, ohne die Fähigkeit und Bereitschaft der in den Arbeitgeberverbänden organisierten landwirtschaftlichen Arbeitgeber, die dafür erforderlichen Beiträge aufzubringen, zu überfordern. In dieser Situation erklärte sich der Bund bereit, zusätzlich zu den tarifvertraglichen Leistungen („Beihilfen“) eine rein staatlich finanzierte Ausgleichsleistung zu erbringen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen tarifvertraglichen Regelung nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft und jene, die wegen ihres Alters nur geringe tarifliche Ansprüche haben bzw. hatten (sog. Alt- und Uraltlast), wurde daher zum anderen zu demselben Zweck eine Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft eingerichtet, die als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 ZVALG) an Berechtigte nach dem ZVALG pauschale Ausgleichsleistungen erbringt, die ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem ZVALG wurde im Jahr 2009 auf alle Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft erweitert, die zum Stichtag 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Das Gesetz erstreckt sich seit 1995 auch auf die neuen Bundesländer. Das ZVALG sieht bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Ausgleichsleistung zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Ausgleichsleistung nach § 14a ZVALG kommt nur in den neuen Ländern zur Auszahlung. Beim Zusammentreffen mit einer Beihilfe nach dem Tarifvertrag wird die Ausgleichsleistung um die Höhe der Beihilfeleistung gekürzt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – B 10 LW 1/12 R, Rdnr. 42, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5860 § 15 Nr. 1; Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2016 - Alterssicherungsbericht 2016 - in Bundestag-Drucksache 18/10571, S. 51 bis 53; Gerhard Zindel, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 2018, S. 13). Zwar hängt der Anspruch auf Ausgleichsleistung von einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ab. Die Ausgleichsleistung wird aber in pauschalierter Höhe unabhängig von der individuellen Lebensleistung gewährt. So hat die Dauer der Beschäftigung keinen Einfluss auf die Leistungshöhe, vielmehr macht § 14 Abs. 1 ZVALG die Höhe der Leistung ausschließlich vom Familienstand der berechtigten Person abhängig. Die vollständige Finanzierung aus Bundesmitteln (§ 13 ZVALG) unterstreicht, dass es sich nicht um eine erarbeitete Leistung, sondern um eine staatliche Transferleistung handelt (Zindel, a. a. O., S. 22, 23).

 

Zwischenzeitlich hat sich das ZVALG allerdings durch die mehrfache Anhebung der Leistungshöhe (§ 14 Abs. 1 ZVALG) und durch die mehrfache Hinausschiebung des sog. Altersstichtages (§ 12 Abs. 1 Buchst. c ZVALG) weit von der ursprünglich verfolgten Zielsetzung (Übernahme der Uraltlast und der Altlast) entfernt. War die Ausgleichsleistung schon von Beginn an höher als die maximal auf Basis einer vollständigen landwirtschaftlichen Erwerbsbiografie erzielbare Beihilfe, hat sich dieser Abstand nach mehrmaliger Leistungsanhebung noch deutlich erhöht. Dem ursprünglichen Ziel, neben der sog. Uraltlast nur die Altlast (für Personen, die bei Einführung der tarifvertraglichen Zusatzversorgung bereits in einem Lebensalter waren, das ihnen keine Beihilfe mehr auf Basis von wenigstens 15 Beitragsjahren ermöglichte) zu übernehmen, entspricht die heutige Regelung des Mindestalters schon deshalb nicht mehr, weil sie – zumindest in Westdeutschland (Anmerkung des Senats: worunter der u. g. Autor die alten Bundesländer versteht) – Personen einschließt, für die für mehr als 50 Jahre Beiträge zum ZLF gezahlt worden sein können. Es kommt hinzu, dass die mehrfache Anhebung der Ausgleichsleistung und des Mindestalters auf die Tarifvertragspartner eine gleichsam narkotisierende Wirkung hatte, was die eigentlich gebotene Anpassung des Niveaus der tarifvertraglichen Zusatzversorgung an die Lohn- und Kaufkraftentwicklung angeht. Dies war auch vorhersehbar, denn es ist legitim und nicht überraschend, dass sich Tarifvertragsparteien wirtschaftlich verhalten. Wegen der Anrechnung der Beihilfe auf die Ausgleichsleistung (§ 14 Abs. 2 ZVALG) bestimmt die von Anfang an höhere Ausgleichsleistung seit jeher die Höhe der Gesamtleistung. Eine Anhebung der Beihilfe wäre nicht bei den Arbeitnehmern „angekommen“, sondern hätte – auf dem Weg einer höheren Kürzung der Ausgleichsleistung nach § 14 Abs. 2 ZVALG – „nur“ den Bund entlastet (Zindel, a. a. O., S. 24).

 

Auf die Klägerin treffen die letztgenannten Ausführungen ebenfalls zu, denn wenigstens 15 Beitragsjahre zur ZLF hätte sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 10 Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) unter Berücksichtigung einer bereits zurückgelegten Beitragszeit von 145 Kalendermonaten (Juli 1995 bis August 2007, ausgenommen Februar 2007 wegen des Bezugs einer Sozialleistung) ohne weiteres erreichen können. Somit bleibt festzuhalten, dass die Ausgleichsleistung nach dem ZVALG trotz ihres Zwecks, die Alterssicherung zu verbessern, subsidiären Charakter hat. Dies ist, soweit es um die Vereinbarkeit ihrer Regelungen wie des § 14 Abs. 1 ZVALG mit dem GG geht, zu berücksichtigen.

 

Die Gesetzesbegründung zum ZVALG gibt keinen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers zu § 14 Abs. 1 ZVALG. Es heißt dort lediglich: Die Vorschrift regelt die Höhe der Ausgleichsleistung; Absatz 2 setzt Höchstbeträge fest (Bundestag-Drucksache 7/1342, Seite 10). Ebenso wenig lässt sich der Gesetzesbegründung anlässlich der Erstreckung des Geltungsbereichs des ZVALG auf das Beitrittsgebiet eine Regelungsabsicht entnehmen, denn sie befasst sich ausschließlich mit § 14 Abs. 3 und § 14a ZVALG. Es wird in diesem Zusammenhang § 14 Abs. 1 Satz 2 ZVALG lediglich insoweit erwähnt, als darin ausgeführt ist: Im Übrigen soll bei verheirateten Berechtigten, denen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bei beiderseitigem Anspruch nur jeweils die Leistung für den Unverheirateten zusteht, die Ausgleichsleistung nur um drei Fünftel des Mindestbetrages gekürzt werden (Bundestag-Drucksache 12/7599, Seite 23).

 

Es ist allerdings naheliegend anzunehmen, dass sich § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG an § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GAL orientiert. Das Altersgeld betrug danach zunächst (GAL in der Neufassung des Gesetzes vom 14. September 1965; BGBl I 1965, 1448) für den verheirateten Berechtigten 150 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 100 Deutsche Mark und zuletzt am 31. Dezember 1994 (GAL in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1991 - BGBl I 1991, 1065) für den verheirateten Berechtigten 655,40 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 437,20 Deutsche Mark. Stand beiden Ehegatten je ein Anspruch auf Altersgeld zu, so erhielt jeder Ehegatte nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld (oder vorzeitige Altersgeld). Aufgrund dieser Regelungen war das Altersgeld für den verheirateten Berechtigten um ein Drittel höher als das Altersgeld für den unverheirateten Berechtigten, während es bei einem Anspruch beider Ehegatten im Verhältnis zueinander gleich hoch, aber insgesamt in der Summe höherwar.

 

Die nachfolgende Änderung beim GAL wurde im ZVALG nicht nachvollzogen. Zum 1. Januar 1986 wurde § 4 Abs. 3 GAL um folgende Sätze 2 und 3 durch Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2475) ergänzt: Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld als Unternehmer und der andere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld als mitarbeitender Familienangehöriger, darf der Gesamtbetrag beider Altersgelder den Betrag eines Altersgeldes für einen verheirateten Berechtigten nach § 4 Abs. 1 GAL nicht unterschreiten. Die Altersgelder sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer Höhe anzuheben. Diese Änderung sollte vermeiden, dass in den Fällen, in denen beide Ehegatten Altersgelder beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen Schwierigkeiten entstehen, und zwar dann, wenn das Altersgeld des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers durch einen höheren Vomhundertsatz gestaffelt ist als das Altersgeld für den mitarbeitenden Ehegatten; die Regelung stellte sicher, dass der Gesamtbetrag beider Altersgelder zumindest den Betrag des Altersgeldes für einen Verheirateten erreicht. Sie stand im Zusammenhang mit der generellen Einbeziehung der mitarbeitenden Familienangehörigen in die Altershilfe für Landwirte (Bundestag-Drucksache 10/3483, S. 19). Diese Anknüpfung findet bei Ehegatten, die als Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, keine Entsprechung, so dass eine vergleichbare Änderung folgerichtig im ZVALG nicht vorgenommen wurde.

 

Das BSG führte zum GAL vor der genannten Änderung in seinem Urteil vom 19. März 1980 - 11 RLw  2/79 (Rdnr. 13, zitiert nach juris; daran anschließend auch BSG, Urteil vom 30. April 1982 - 11 RLw 1/81, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5850 § 4 Nr. 5) aus: Wenn das Altersgeld für verheiratete Berechtigte jeweils höher als für unverheiratete Berechtigte ist, so liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes als die Unverheirateten haben und dass diesem Bedarf auch Rechnung zu tragen ist, weil der Ehegatte in der Regel im landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Erwerb eines eigenen Anspruchs nach dem GAL mitgearbeitet hat. Dem gemäß besteht kein Anlass zur Gewährung der höheren Leistung, wenn auch dem Ehegatten ein Anspruch auf Altersgeld zusteht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann wieder etwas Anderes gelten sollte, wenn beide Ehegatten nicht jeweils die gleiche Leistung, vielmehr der eine ein Altersgeld und der andere eine Landabgaberente erhalten. Die vom BSG genannte Landabgaberente stand einem landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 41 Abs. 1 GAL zu, wenn er bis zum 31. Dezember 1983 neben weiteren Voraussetzungen seine landwirtschaftlichen Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hatte. § 44 Abs. 1 Satz 2 GAL ordnete unter anderem die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 GAL an.

 

Diese Überlegungen des BSG lassen sich zwar nicht unmittelbar auf das Verhältnis von in der Landwirtschaft tätigen Beschäftigten übertragen, da eine familienhafte Mitarbeit des einen Ehegatten im Rahmen der Beschäftigung des anderen Ehegatten ausscheidet. Dies dürfte auch dem Gesetzgeber des ZVALG bekannt gewesen sein. Außerdem dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass der Ehegatte eines in der Landwirtschaft tätigen Beschäftigten nicht notwendigerweise ebenfalls in der Landwirtschaft beschäftigt ist und dieser daher ein Einkommen aus einem anderen Wirtschaftsbereich oder gar kein Einkommen hat. Der Gedanke, dass die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes als die Unverheirateten haben, lässt sich jedoch in gleicher Weise bei in der Landwirtschaft tätigen Beschäftigten heranziehen. Das BSG verknüpft den höheren Bedarf nämlich damit, dass der andere Ehegatte nicht selbst einen Anspruch hat. Hat hingegen auch der andere Ehegatte Anspruch, sieht das BSG keinen Grund zur Gewährung der höheren Leistung. Diese offensichtlich aus sozialen Erwägungen eingeräumte Vergünstigung entfällt deshalb. Wesentlich ist daher, ob jeweils der oder die Berechtigten einen ehemaligen Verdienst (als landwirtschaftliche Unternehmer) bzw. ein ehemaliges Arbeitsentgelt (als landwirtschaftliche Arbeitnehmer) in der Landwirtschaft erzielte(n) oder nicht, an dem bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Höhe des Altersgeldes einerseits und der Ausgleichsleistung andererseits anknüpft.

 

Wenn der Gesetzgeber den ehemals erzielten Verdienst bzw. das ehemals erzielte Arbeitsentgelt in der Landwirtschaft als den maßgebenden Sachverhalt auswählt, an den er die Rechtsfolgen, also die Höhe des Altersgeldes und der Ausgleichsleistung, bindet, ist nachvollziehbar und sachgerecht, dass er sowohl aktuelles Erwerbskommen als auch ehemaliges Erwerbseinkommen (Verdienst oder Arbeitsentgelt), welches nicht in der Landwirtschaft erzielt wurde, außer Betracht lässt. Dies ist auch deswegen folgerichtig, weil solches Erwerbseinkommen nach der Konzeption des Gesetzgebers weder das Altersgeld noch die Ausgleichleistung mindert. Kommt solchem Einkommen und einer darauf beruhenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung für die Höhe der Ausgleichsleistung keinerlei Bedeutung zu, kann in Konsequenz dessen ebenfalls nicht darauf abgehoben werden, ob der Ehegatte eines Berechtigter mit Anspruch auf die Ausgleichsleistung aktuell noch Erwerbseinkommen hat oder ehemaliges Erwerbseinkommen außerhalb der Landwirtschaft erzielte und deswegen dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher oder niedriger ausfällt oder ob dieser Ehegatte überhaupt kein ehemaliges Erwerbseinkommen hatte und daher auch keinen Anspruch auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

 

Die Differenzierung danach, ob Einkommen aus Landwirtschaft oder sonstiges Einkommen erzielt wurde, hat auch das BSG im Urteil vom 30. April 1982 - 11 RLw 1/81 bei Prüfung des § 4 Abs. 3 GAL, wonach dem Verheirateten Altersgeld nur in der einem Unverheirateten zustehenden Höhe zusteht, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf Altersgeld hat, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG als sachgerecht beurteilt. Danach hält die in § 4 Abs. 3 GAL getroffene Regelung dem Gleichheitssatz auch insoweit stand, als sie im Ergebnis zwischen dem Bezug eines Altersgeldes (aus der landwirtschaftlichen Versicherung) und dem einer Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder dem Bezug sonstiger Einkünfte unterscheidet. Als sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung hat es das BSG angesehen, dass das Altersgeld in wesentlich geringerem Maße als unter anderem die Rente auf eigener Beitragsleistung und eigenem Kapitalaufwand beruht. Es erscheine daher nicht als willkürlich, wenn der Gesetzgeber zwar einen Altersgeldbezug, nicht aber einen Rentenbezug zum Anlass für eine Beschränkung von Leistungen, die nur zum geringen Teil auf einem eigenen Beitragsaufwand beruhen, genommen und damit eine Verminderung von wesentlich auf eigener Beitragsleistung beruhenden Unterhaltsmitteln vermieden hat (Rdnrn. 16 und 17). Dies muss erst Recht gelten, wenn, wie hier, die Ausgleichleistung ohne eigenen Beitragsaufwand gewährt wird.

 

Der Ausschluss von Empfängern höherer Renten der gesetzlichen Rentenversicherung von der Ausgleichsleistung ist zwar bereits einmal Gegenstand früherer Überlegungen gewesen. Wie der Bundestags-Drucksache 8/712 (Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Seite 12) zu entnehmen ist, hatte der Bundesrechnungshof festgestellt, dass unter den Empfängern der Ausgleichsleistung im Einzelfall auch Personen waren, deren Alterssicherung nicht hinter dem allgemeinen Standard zurückblieb oder die sogar hohe Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Es handelte sich hierbei meistens um ehemalige Gutsangestellte (Verwalter u. ä.). Der Bundesrechnungshof hatte hierzu bemerkt, dass das Gesetz eine „Sozialklausel“ erhalten solle, die die Empfänger höherer Renten der gesetzlichen Rentenversicherung von der Ausgleichsleistung ausschließt. Die Bundesregierung machte sich diese Anregung allerdings nicht zu eigen, da es sich nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes nur um wenige Einzelfälle handele. Es würde (zudem) dem Leitgedanken des Gesetzes widersprechen, diese Personen von der Ausgleichsleistung auszuschließen, obwohl der Gesetzgeber gerade allen Arbeitnehmern, die bei einem früheren Inkrafttreten des Tarifvertrages dem Tarifvertrag unterlegen hätten, den Anspruch auf Ausgleichsleistung zugebilligt habe. Die Höhe der Ausgleichsleistung davon abhängig zu machen, ob auch ehemaliges Erwerbseinkommen außerhalb der Landwirtschaft erzielt wurde, wurde hingegen seinerzeit nicht einmal erwogen.

 

Wird folgerichtig allein auf ein ehemaliges Einkommen aus der Landwirtschaft abgestellt, das im Fall des Rentenbezuges alleiniges Kriterium für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist, so leuchtet ohne weiteres ein, dass ein verheirateter Rentenbezieher mit ehemaligem Einkommen aus der Landwirtschaft, dessen Ehegatte keine Rente, aber ggf. Einkommen bezieht, einen höheren Bedarf an Ersatz seines Einkommens aus der Landwirtschaft als ein unverheirateter Rentenbezieher mit ehemaligem Einkommen aus der Landwirtschaft hat, denn seinen bisher aus seinem Einkommen erbrachten Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt kann er ggf. mit Beginn seines Rentenbezugs nicht mehr (im selben Umfang) leisten. Die Klägerin hat zwar insoweit grundsätzlich Recht, dass die Ausgleichsleistung für Verheiratete unabhängig von der sozialen Situation des Ehepartners besteht und gerade nicht an diese oder die finanzielle Gesamtlage der Ehegemeinschaft anknüpfen soll. Dies gilt jedoch im Hinblick auf den Zweck der Ausgleichsleistung, im Rentenfall einen Ausgleich für das in der Landwirtschaft erzielte geringere Erwerbseinkommen zu schaffen, eben dann nicht, wenn auch der andere Ehegatte als Arbeitnehmer mit Erwerbseinkommen aus der Landwirtschaft als Rentenbezieher die Ausgleichsleistung beanspruchen kann. Der höhere Bedarf von Verheirateten kann in diesem Fall durch die auch dem anderen Ehegatten zustehende Ausgleichsleistung gedeckt werden. Es stehen dem einzelnen Ehegatten jeweils sechs Zehntel der Ausgleichsleistung zur Verfügung, womit sie zusammen mehr als 100 v. H. der Ausgleichleistung erhalten. Soweit der Gesetzgeber daher zwischen solchen Verheirateten unterscheidet und offensichtlich aus sozialen Gründen nur dem Verheirateten, dessen Ehegatten kein Anspruch hat, die höhere Ausgleichsleistung gewährt, beruht dies auf einer sachgerechten Erwägung, zumal im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem das System der Ausgleichsleistung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gehört, der Gesetzgeber bei Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weitgehende Freiheit bzw. einen größeren Spielraum hat, strengere und im Ergebnis für den Staat kostensparendere Leistungsvoraussetzungen aufzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2002 – B 10 LW 24/01 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – B 10 LW 1/12 R, Rdnr. 43, zitiert nach juris).

 

Auch Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, ist nicht verletzt.

 

Die Höhe der Ausgleichsleistung ist nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG nicht davon abhängig, ob sie einem Mann oder einer Frau gewährt wird.

 

Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

 

Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist in seiner abwehrrechtlichen Dimension nicht betroffen.

 

Der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließt zweierlei: positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1957 – 1 BvL 4/54, Rdnr. 76, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 6, 55: zur Einkommensbesteuerung von Ehegatten).

 

Art. 6 Abs. 1 (und 2) GG garantiert in seiner abwehrrechtlichen Dimension die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Ehe- und die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11, Rdnr. 12: zum Elterngeld). Art. 6 Abs. 1 GG verbietet aber auch in der Funktion als Grundsatznorm nicht, an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen. So steht Art. 6 Abs. 1 GG nicht einer Begünstigung, sondern nur einer Benachteiligung von Verheirateten entgegen. Weiterhin liegt auf der Hand, dass die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht. Das gilt insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt. Betroffen wird dieses Grundrecht dann, wenn mit den angeordneten Rechtsfolgen ein störender Eingriff in die Ehe verbunden ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1957 – 1 BvL 4/54, Rdnr. 77, zitiert nach juris).

 

Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Gewährung der Ausgleichsleistung störend in die Ehe eingegriffen wird oder die Höhe der Ausgleichleistung Anreizwirkung dafür hat, dass sich Verheiratete für eine Einverdienerehe statt für eine Doppelverdienerehe entscheiden.

 

Art. 6 Abs. 1 (und 2) GG wird durch § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG zwar in seiner Schutz- und Förderdimension insoweit berührt, als diese Vorschrift die Höhe der Ausgleichsleistung auch vom Familienstand abhängig macht. Die Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind, sind auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 (und 2) GG zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11, Rdnr. 13, m. w. N.).     

 

Verheiratete Berechtigte werden gegenüber unverheirateten Berechtigten aber nicht benachteiligt. Die Ausgleichleistung für den verheirateten Berechtigten beträgt 100 v. h., während die für den unverheirateten Berechtigten 60 v. H. beträgt. Die höhere Ausgleichsleistung für Verheiratete mag der Familienförderung insoweit dienen, als sie einen höheren Bedarf von Verheirateten gegenüber Unverheirateten ausgleicht. Dieser höherer Bedarf besteht ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption, Ersatz eines früheren Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft auszugleichen und damit sonstiges Einkommen außer Betracht zulassen, beim verheirateten Berechtigten nur, wenn beim anderen Ehegatten nicht ebenfalls Ersatz eines früheren Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft, also folgerichtig ohne Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens, auszugleichen ist. Dieser höhere Bedarf hat dann die höhere Ausgleichleistung zur Folge. Für diese höhere Ausgleichsleistung gibt es jedoch keinen sachlichen Grund, wenn auch beim anderen Ehegatten Ersatz seines früheren Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft auszugleichen ist und ihm deswegen ebenfalls die Ausgleichleistung zu gewähren ist. Der höhere Bedarf von Verheirateten kann in diesem Fall durch die auch dem anderen Ehegatten zustehende Ausgleichsleistung gedeckt werden. Verheiratete Berechtigte werden gegenüber unverheirateten Berechtigten daher auch insoweit nicht benachteiligt, denn, wie bereits ausgeführt, stehen den Ehegatten zusammen mehr als 100 v. H. der Ausgleichleistung zu.

 

Art. 14 Abs. 1 GG, wonach das Eigentum gewährleistet wird, Inhalt und Schranken jedoch durch die Gesetze bestimmt werden, wird ebenfalls nicht verletzt.

 

Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind demgegenüber Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07, Rdnrn. 31 und 32, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 128, 90: zur ehemaligen Arbeitslosenhilfe).

 

Ausgehend davon unterfällt die Ausgleichsleistung nicht dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dafür keinerlei Eigenleistungen vom Berechtigten erbracht wurden, sondern diese Leistung ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht. Im Übrigen fehlt es auch an einem Eingriff, denn der Berechtigte hatte und hat von vornherein Anspruch auf die Ausgleichleistung nur in der sich aus § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG ergebenden Höhe.

 

Schließlich liegt auch kein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

 

Art. 12 Abs. 1 GG ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Er schützt die freie berufliche Betätigung und gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Von diesem Schutzbereich her ist zu beurteilen, ob eine gesetzliche Vorschrift die besondere Freiheitsverbürgung dieses Grundrechts berührt und daher an ihm gemessen werden kann. In aller Regel kommt Art. 12 Abs. 1 GG als Maßstabsnorm nur für solche Bestimmungen in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Dieser unmittelbare Bezug zu der beruflichen Betätigung besteht namentlich bei solchen Vorschriften, die in Form von Zulassungsvoraussetzungen die Ausübung eines Berufes bei ihrem Beginn oder bei ihrer Beendigung regeln oder die als sogenannte reine Ausübungsregelungen die Art und Weise bestimmen, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 – 1 BvR 833/59, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 13, 181). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Da mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09, Rdnrn. 69 und 72, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 128, 157).

 

Indessen kann nicht ausnahmslos gefordert werden, dass die berufliche Betätigung unmittelbares Regelungsobjekt einer Norm sein muss, um sie an Art. 12 Abs. 1 GG messen zu können. Angesichts des Wertes der freien menschlichen Persönlichkeit muss die Berufswahl als ein Akt der wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Einzelnen von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben. Der Schutz des Einzelnen vor Beschränkungen seiner freien Berufswahl wäre aber nur unvollkommen gewährleistet, wollte man nur solche Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich prüfen, die die berufliche Betätigung unmittelbar zum Gegenstand haben. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen. Dies setzt voraus, dass die Norm einen so engen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweist, dass sie einer Berufsregelung nahekommt. Dafür reicht es nicht aus, wenn sie in der Weise "motivationsbestimmend" wirken kann, dass sie im Hinblick auf den Gewinn oder das Einkommen einen Bewerber veranlasst, sich einem einträglicheren Beruf zuzuwenden. Vielmehr ist eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl nur dann rechtlich beachtlich, wenn eine Vorschrift es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 – 1 BvR 833/59, Rdnrn. 22 und 26, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 13, 181: zu steuerlichen Vorschriften).

 

Ausgehend davon tangiert § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG das Grundrecht der freien Berufsausübung nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird nicht in das Recht der Berufswahl eingegriffen. Insbesondere scheidet ein Eingriff in das Recht der Wahl des Arbeitsplatzes aus. § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZVALG enthält schon keine dahingehende Regelung. Diese Vorschrift steht auch nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie die Klägerin an der freien Berufswahl (der freien Wahl des Arbeitsplatzes) gehindert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Arbeitsplatz in der Landwirtschaft gerade deswegen - und einen anderen Beruf (Arbeitsplatz) gerade nicht - gewählt und beibehalten hatte, um die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten erlangen zu können. Bei der Berufswahl (Arbeitsplatzwahl) bestand nicht einmal eine Aussicht auf eine Ausgleichsleistung. Nach Erstreckung des ZVALG auf die neuen Bundesländer konnte sie nie erwarten, die höhere Ausgleichleistung zu erhalten, wenn diese auch ihren Ehemann gewährt werden würde. Es stand ihr daher frei, diesen Beruf (Arbeitsplatz) beizubehalten und die ihr gewährte Ausgleichleistung für unverheiratete Berechtigte bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu beziehen oder einen anderen Beruf (Arbeitsplatz) zu wählen und keine Ausgleichleistung zu erhalten. Es ist mithin ausgeschlossen, dass die Ausgleichsleistung für verheiratete Berechtigte die Entscheidung der Klägerin in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte. Nichts anderes kann aus den genannten Gründen für ihren Ehegatten gelten.

 

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

 

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

 

Rechtskraft
Aus
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