L 10 AS 686/21 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 3079/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 686/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Die Prüfungssperre nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17 a Abs. 5 GVG tritt nicht ein, wenn das Ausgangsgericht gar keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist oder - so wie hier - einen Antrag im unstreitigen Rechtsschutzverfahren als unzulässig ablehnt, gerade weil die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist.

2. Wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugleich an prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln.

 

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2021 aufgehoben.

 

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers wird an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen.

 

Die (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht betreffend die Verweisung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Antragstellers an das Sozialgericht Köln wird nicht  zugelassen.

 

    

 

 

     Gründe

 

I.

 

Der am 26. April 1988 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2 (im Folgenden nur noch Antragsteller genannt), der seit dem 01. Juni 2018 in der Hauptstraße 148 in 51465 Bergisch Gladbach wohnt, ist der Sohn des 1953 geborenen Beschwerdeführers zu 1, mit dem er zuvor in dessen Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zusammen lebte.

 

Am 06. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer zu 1 beim Sozialgericht (SG) Berlin einen Eilantrag „für“ den Antragsteller gestellt, der darauf gerichtet war, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II und Übergangsgeld für die Zeit ab Juni 2018, Zinsen für die Nachzahlung sowie einen Vorschuss in Höhe von zumindest 3.000 EUR  zu zahlen (Scheiben vom 06. Mai 2021, per Fax).

 

Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung auf den Eilantrag (des Antragstellers) darauf hingewiesen, dass das SG Berlin nicht zuständig sei, weil der Antragsteller bereits seit dem „08. Juni 2018“ unter der oben bezeichneten Adresse wohne.

 

Das SG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 25. Mai 2021). Soweit der Beschwerdeführer zu 1 im eigenen Namen Rechte für den Antragsteller geltend gemacht habe, fehle ihm die Prozessführungsbefugnis. Die geltend gemachten Ansprüche stünden nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu 1 dem Antragsteller zu und es läge kein Fall einer zulässigen Prozessstandschaft vor. Die Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Soweit der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1, gerichtlichen Eilrechtsschutz begehre, sei das SG Berlin nach § 57 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zuständig. Außerdem sei der Antrag nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG erfolglos, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Überprüfung von Ansprüchen für das Jahr 2018 glaubhaft gemacht worden sei.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde.

 

Der Senat hat die Beteiligten mit der Eingangsmitteilung vom 09. Juni 2021 zu der Absicht gehört, das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers an das Sozialgericht Köln zu verweisen.

 

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das SG Berlin über ein vom Beschwerdeführer zu 1 nicht anhängig gemachtes einstweiliges Rechtsschutzbegehren entschieden hat (dazu unter 1.) und  trotz seiner örtlichen Unzuständigkeit den Eilantrag des Antragstellers nicht an das örtlich zuständige SG Köln verwiesen hat, sondern diesen Eilantrag wegen seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt hat (dazu unter 2.).

 

1. Entgegen der Auffassung des SG Berlin hat der Beschwerdeführer zu 1 gerade nicht im Wege der Prozessstandschaft (behauptete) Ansprüche des Antragstellers im eigenen Namen geltend gemacht, sondern er hat stattdessen ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren namens des Antragstellers anhängig gemacht. Denn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1 in der Antragsschrift vom 06. Mai 2021 können schon wegen des verwendeten Wortes „für“ sprachlich nur so verstanden werden. Dies hat auch der Antragsgegner so gesehen. Es ist auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer zu 1 im weiteren Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG Berlin in einer Weise geäußert hat, die den Schluss des SG Berlin rechtfertigen könnte, der Beschwerdeführer zu 1 habe nachträglich – neben dem ursprünglich allein für den Antragsteller gestellten Eilantrag – auch noch ein einstweiliges  Rechtsschutzverfahren im eigenen Namen anhängig gemacht. Gleichwohl hat das SG Berlin einen (vermeintlichen) einstweiligen Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers zu 1 abgelehnt und damit über ein nicht geltend gemachtes Begehren entschieden, mithin insoweit ohne Antrag. Daher musste der Senat auf die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 die ihn beschwerende Entscheidung des SG Berlin aufheben, weil insoweit das SG Berlin entschieden hat, ohne vom Beschwerdeführer zu 1 angerufen worden zu sein.

 

2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers ist nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich zuständige SG Köln zu verweisen. Diese Regelungen finden sowohl im Klageverfahren als auch in Verfahren im einstweiligem Rechtsschutz Anwendung (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 24. Januar 2019 – B 5 R 1/18 KL, juris RdNr 3).

 

Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständige SG klagen. Die Vorschrift gilt auch für Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (BSG, aaO, RdNr 4). Demnach ist örtlich zuständig das SG Köln, weil der Antragsteller (auch) im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags beim SG Berlin seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Köln hatte und er in diesem Zeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis im Zuständigkeitsbereich des SG Berlin gestanden hat.

 

Der Verweisung steht nicht § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG entgegen, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob das SG örtlich zuständig war.

 

Fraglich ist, ob die Prüfungssperre nach den genannten Vorschriften schon deshalb nicht eintritt, weil die örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch den Antragsgegner gerügt worden, denn er hat ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestritten und somit eine Rüge iS des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG erhoben, das SG hat aber dennoch nicht vorab einen Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gefasst, und der Antragsgegner hat seine Rüge auch in der Rechtsmittelinstanz nicht fallen gelassen.

 

Hinsichtlich der Frage des Rechtsweges ist anerkannt, dass § 17a Abs 5 GVG dann einschränkend auszulegen ist, wenn das Ausgangsgericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge bzw eines Verweisungsantrages entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil bzw – wie hier – durch Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat. Dies wird damit begründet, dass ansonsten durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Sätze 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Ausgangsgerichts abgeschnitten wäre (vgl nur BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 7/03 R, juris RdNr 11; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05. November 2014 - VII B 113/14, juris RdNr 2; Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 07. November 2019 – V ZB 12/16, juris RdNr 8, jeweils mwN).

 

Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegfrage entwickelte Ansicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit übertragen (so Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1996 - L 11 Ka 127/96, NZS 1997, 197, 198; Bayerisches LSG, Urteil von 27. Januar 2010 – L 13 R 696/09, juris RdNr 23; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, RdNr 7 zu § 98; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand der Einzelkommentierung: 03. Dezember 2020, RdNr 28 zu § 98; Haupt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, RdNr 7 zu § 98; Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand der Einzelkommentierung: 07. Mai 2018, RdNr 94 zu § 57), obwohl hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind. Ob es deshalb bei der Prüfungssperre des  § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG verbleiben muss, wenn ein Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG unterblieben ist (so Gutzeit in Beck-Online, Großkommentar, SGG, Stand der Einzelbearbeitung: 01. Mai 2021, RdNr 11f zu § 98; Estelmann in Zeihe, SGG, Stand: 01. Mai 2020, RdNr 11b zu § 98), kann hier jedoch offen bleiben.

 

Denn die Prüfsperre des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG besteht ohnehin nur für dasjenige Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in einer Hauptsache befindet. Eine solche liegt nur vor, wenn vom Ausgangsgericht (nach einer Entscheidung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit) eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen wird. Es handelt sich daher auch um eine Entscheidung in der Hauptsache, wenn das Ausgangsgericht die Klage bzw – wie hier – einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Fehlens einer Prozess- bzw einer Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen bzw abgelehnt hat, sofern die Entscheidung nicht die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung den Rechtsweg ausdrücklich oder implizit bejaht hat (vgl zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 3/19 B, juris RdNr 12 mwN).

 

Die Prüfungssperre nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG tritt jedoch nicht ein, wenn das Ausgangsgericht gar keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist bzw – wie hier – einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig ablehnt, gerade weil es die örtliche Zuständigkeit für nicht gegeben erachtet. Der Gegenstand der Entscheidung beschränkt sich dann auf die Verneinung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts; zu einer weiteren (sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen) Sachfrage, der Hauptsache, nimmt die Entscheidung dagegen nicht mehr Stellung (BSG, aaO, RdNr 12 mwN). So verhält es sich hier.

 

Dies gilt, obwohl das SG den Eilantrag des Antragstellers wegen der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit und damit im Ergebnis als unzulässig und zugleich – die insoweit abweisende Entscheidung selbständig tragend – als unbegründet abgelehnt hat, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Denn wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (vgl nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Februar 20155 B 29/14, juris RdNr 12; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 430/20 juris RdNr 10, jeweils mwN).

 

Obwohl der Beschwerdeführer zu 1 mit seiner Beschwerde durchdringt, kommt eine Erstattung der ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, die in der Entscheidung über einen vermeintlich gestellten Eilantrag liegt, entstandene außergerichtliche Kosten des durch diese Entscheidung Beschwerten dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 13. April 2011 – L 10 AS 1087/09 NZB, juris RdNr 7).

 

Eine Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Antragstellers ist nicht veranlasst. Hat das SG entgegen § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG einen Rechtsstreit nicht an das örtlich zuständige SG verwiesen, sondern eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen  bzw – wie hier – einen Eilantrag als unzulässig abgelehnt, so enthält der im Rechtsmittelverfahren ergehende Beschluss des LSG, mit welchem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtliche zuständige SG verwiesen wird, keine Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers, die durch ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des SG anfallen, werden iS § 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs 2 Satz 1 GVG als Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht behandelt. Spricht erst das LSG die Verweisung aus, die bereits vom SG auszusprechen war, enthält dieser Verweisungsbeschluss ebenso wenig eine Kostenentscheidung, wie sie eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung enthalten hätte (vgl Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. August 2017 – 4 Bs 124/17, juris RdNr 18f; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Januar 2010 – L 13 R 696/09, juris RdNr 24).  

 

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§177 SGG). Die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das BSG gemäß § 98 Satz1 SGG iVm § 17a Abs 4 Sätze 4 und 5 GVG betreffend die Verweisung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Antragstellers an das SG Köln scheidet bereits deshalb aus, weil es sich um ein Verfahren  des einstweiligen Rechtsschutz handelt (BSG, Beschluss vom 06. März 2019 – B 3 SF 1/18 R, juris RdNr 13ff mwN). Abgesehen davon stellt sich im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 5 GVG. Der Senat weicht auch nicht iS dieser Vorschrift von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

Rechtskraft
Aus
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