L 2 AS 1386/21 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 14 SF 428/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1386/21 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2021 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 825,27 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Klageverfahren S 14 AS 2485/15. Gegenstand dieses Klageverfahrens war die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014 unter Berücksichtigung einer vom Einkommen der am 00.00.2008 geborenen Klägerin zu 3) abzusetzenden Versicherungspauschale. Für die Klägerin zu 3) war eine private Unfallversicherung abgeschlossen worden. Die Angemessenheit dieser Versicherung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – AlgIIV) war Gegenstand umfangreicher Ermittlungen. Das Sozialgericht holte hierzu unter anderem ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 07.07.2016 ab dem 28.10.2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Die am 24.06.2015 erhobene Klage wurde im Erörterungstermin am 11.07.2019 zurückgenommen. In diesem Termin wurde auch eine weitere Klage der Bedarfsgemeinschaft (Az.: S 14 AS 3904/16) zu dieser Problematik, die den Bewilligungszeitraum 01.12.2015 bis 01.06.2016 betraf, zurückgenommen.

Mit Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 15.08.2019 hat der Beschwerdegegner eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –) – Vergütungsverzeichnis (VV RVG) in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung in Höhe von 360,00 Euro abzüglich der Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 42,50 Euro, zwei 3/10 Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von je 108,00 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 Euro, eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 360,00 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 226,77 Euro, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1420,27 Euro geltend gemacht. In dem Parallelverfahren S 14 AS 3094/16 wurden vergleichbare Gebühren, ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 300,00 Euro (insgesamt 1234,63 Euro) beantragt und antragsgemäß festgesetzt.

In dem hier streitigen Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle demgegenüber lediglich einen Betrag von 825,27 Euro festgesetzt (Beschluss vom 30.08.2019). Die Terminsgebühr sei nur in Höhe von 140,00 Euro entstanden, weil in dem Termin ein weiteres Verfahren erörtert worden sei, für das bereits eine Terminsgebühr in Höhe von 280,00 Euro festgesetzt worden sei. Eine Einigungsgebühr sei mangels Einigung der Beteiligten nicht angefallen, eine Erledigungsgebühr könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil eine besondere Mühewaltung des Beschwerdegegners für eine Erledigung nicht erkennbar sei. Auf die hiergegen vom Beschwerdegegner am 27.09.2019 eingelegt Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.08.2021 die aus der Staatskasse zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Beschwerdegegners auf 1420,27 Euro festgesetzt. Die Terminsgebühr entstehe in jeder Sache, die terminiert sei, auch wenn zwei selbständige Verfahren zeitgleich terminiert worden seien. Der Zeitaufwand von 40 Minuten könne auch nicht als unterdurchschnittlich angesehen werden. Auch die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 iVm Nr. 1002 VV RVG sei entstanden. Das besondere Mühewalten des Beschwerdegegners sei darin zu sehen, dass er ausweislich der Sitzungsniederschrift auf seine Mandanten eingewirkt habe, die Klage zurückzunehmen.

Gegen den ihm am 01.09.2021 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor am 13.09.2021 Beschwerde eingelegt. Bei einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten könne eine Dauer von 40 Minuten für zwei Verfahren nicht als durchschnittlich angesehen werden. Da die erörterten Verfahren inhaltlich deckungsgleich seien, bestünden zudem erhebliche Synergieeffekte. Angemessen sei daher eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 Euro. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Ein Einwirken des Anwalts auf den Mandanten sei hierzu nicht ausreichend. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handele. Ausreichend sei diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein innerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen (Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 27/13 R, juris Rn. 15 f.). Dieser Zusammenhang sei hier gegeben, weil die streitgegenständlichen Leistungszeiträume unmittelbar aneinander grenzten. Dies habe zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Gebühren mehr zu erstatten seien, weil der Gebührenanspruch bereits in dem Verfahren S 14 AS 3904/16 abgegolten worden sei.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; auch wird der Beschwerdewert von 200,00 Euro, vgl. § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, überschritten, da der Beschwerdeführer die Reduzierung der Festsetzung von 1420,27 Euro auf 825,27 Euro beantragt. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts liegt vor.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die von der Landeskasse an den Antragsteller zu zahlende Vergütung zu Unrecht auf 1420,27 Euro festgesetzt.  

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegner die ihm zustehende Vergütung aus der Staatskasse für das Klageverfahren allerdings nicht nur unter Anrechnung der im Parallelverfahren festgesetzten Vergütung verlangen. Bei den beiden Klageverfahren handelt es sich gebührenrechtlich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Der Senat geht zwar davon aus, dass grundsätzlich auch mehrere, parallel geführte Klageverfahren „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne der Vorschrift sein können (vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2021 – L 2 AS 819/21 B, juris Rn. 39), der hierfür erforderliche einheitliche Lebenssachverhalt ist aber bei Klagen gegen gesonderte Bewilligungsbescheide über verschiedene Bewilligungszeiträume nicht gegeben (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019 – L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 20 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 04.01.2021 – L 1 SF 737/20 B, juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.05.2020 – L 7 AS 31/19 B, juris Rn. 29f.). Eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate ist in diesen Fällen in der Regel schon deshalb nicht ersichtlich, weil die entsprechenden Bescheide und Widerspruchsbescheide regelmäßig in zeitlichem Abstand ergehen und nicht mit einer Klage fristgemäß angefochten werden können. Auch wenn sich in den jeweiligen Klageverfahren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen, muss zudem berücksichtigt werden, dass die Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich für jeden Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen sind und deshalb auch ein eigenes prozessuales Schicksal erleiden können.

Auch die um 20 Prozent erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 533,50 Euro (360,00 Euro abzüglich der Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 42,50 Euro und zzgl. einer 3/10 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Auftraggeber in Höhe von jeweils 108,00 Euro) entspricht billigem Ermessen. Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 50,00 Euro bis 550,00 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend um einen leicht überdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz einer um 20 % erhöhten Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig erscheint.

Ausgangspunkt für die Bestimmung der billigen Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Mittelgebühr. Sie ist in den Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 24 ff. bei juris). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt oder aber eine Abweichung von der Mittelgebühr nach oben oder unten gerechtfertigt ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in wertender Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Diese wertende Gesamtbetrachtung ergibt hier, dass bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr eine leicht erhöhte Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren als überdurchschnittlich gewertet werden. Maßgebliches Kriterium für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er auch objektiv auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, Rn. 28 bei juris). Dabei ist unter anderem auch der für das Lesen des angefochtenen Bescheides und die nachfolgende Besprechung mit den Klägern erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R, Rn. 20 bei juris). Der Antragsteller musste sich neben diesen Bescheiden mit umfangreichen medizinischen Unterlagen (insbesondere schulärztlichen Gutachten und einem gerichtliche Sachverständigengutachten nach § 106 SGG) auseinandersetzen. Synergieeffekte wegen des Parallelverfahrens waren nicht zu berücksichtigen, weil sich der arbeitserleichternde Umstand erst in dem zeitlich nachfolgenden Verfahren über einen späteren Bewilligungsabschnitt ausgewirkt hat. In einem zeitlich vorausgegangenen „führenden“ Verfahren sind Synergieeffekte noch nicht aufgetreten, so dass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr erst in den nachfolgenden Verfahren möglich wäre (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.08.2020 – L 2 AS 480/20 B, juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 66 mwN).

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Die vom Umfang abzugrenzende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die im tatsächlichen oder juristischen Bereich auftreten können (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 32 ff.). Davon ist hier – gemessen an einem Durchschnittfall – auszugehen, weil neben der juristischen Fragestellung eine Auseinandersetzung mit schwierigen medizinischen Fragestellungen erforderlich war, die sich in Verfahren um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Regel nicht stellen.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Kläger überdurchschnittlich. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, juris  Rn. 37). Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden hierdurch zumindest kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht zu berücksichtigen. Bei Abwägung aller Kriterien ist deshalb nicht mehr nur von einem Durchschnittsfall auszugehen.

Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nr. 3106 VV RVG von 50,00 Euro bis 510,00 Euro ist allerdings die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Terminsgebühr von 280,00 Euro unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Terminsgebühr von 140,00 Euro rechtfertigt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für die Terminsteilnahme war unterdurchschnittlich. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.10.2016, Az. L 19 AS 1104/16 B – juris Rn. 51 m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. In dem Verfahren fand am 11.07.2019 ein Erörterungstermin statt. Dieser Termin, in dem auch Streitsache S 14 AS 3904/16 erörtert wurde, dauerte von 09:00 bis 9:40 Uhr. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren aufgerufen und gemeinsam erörtert, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist dann allerdings der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.08.2020 – L 2 AS 480/20 B, juris Rn. 34 mwN). Eine andere Aufteilung der Dauer des Termins ist vorliegend nicht geboten. Weder kann der Niederschrift über den Termin ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (s.o.) entspricht die auf das Verfahren entfallende Terminsdauer von 20 Minuten aber nur der Hälfte einer durchschnittlichen Terminsdauer, so dass auch nur die Hälfte der durchschnittlichen Teminsgebühr als billig angesehen werden kann.

Eine Erledigungsgebühr nach Nrn 1005, 1002 VV RVG ist nicht angefallen. Hiernach entsteht eine solche Gebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung muss dabei über die Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen hinausgehen. Ein solches besonderes Handeln ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere genügt die schlichte Beratung eines Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht für den Anfall einer Erledigungsgebühr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 – L 19 AS 1453/15 B, juris Rn. 32 f.). Eine nach dem Sitzungsprotokoll „intensive Beratung und Besprechung mit den Klägern auf dem Gerichtsflur“ reicht hierzu nicht aus.

Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und der Umsatzsteuer waren demnach folgende Gebühren des Beschwerdegegners zu erstatten:

 

  • Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG in Höhe von 533,50 Euro;
  • Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 140,00 Euro;
  • Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro;
  • Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von  131,77 Euro;

Summe: 825,27 Euro

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

 

 

Rechtskraft
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