L 8 BA 141/21 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 BA 89/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 141/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.7.2021 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 27 BA 20/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 19.2.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 6.8.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.248,91 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 23.7.2021 ist begründet. Auf seinen Antrag vom 22.5.2019 ist die aufschiebenden Wirkung der von ihm am 28.1.2019 erhobenen Klage (S 27 BA 20/19)  gegen den Bescheid vom 19.2.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 6.8.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2018 anzuordnen.

Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3).

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfest­stellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da deren Erfolg nach den bisher aktenkundigen Umständen wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich die von der Antragsgegnerin erlassenen streitigen Bescheide, mit denen sie vom Antragsteller für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 28.995,65 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen werden.

Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungs­gemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.

Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbei­trag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Die – wenigen – von der Antragsgegnerin bisher ermittelten Umstände tragen deren Annahme, Herr W (im Folgenden: W) sei im streitbefangenen Zeitraum beim Antragsteller beschäftigt gewesen, nicht.

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungs­rechtlichen Status fehlen. Solche Feststellungen, die ausschließlich in Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen können, liegen nicht vor.

Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).

Bisher hat die Antragsgegnerin weder die Tätigkeit prägende Feststellungen zu einer Weisungsgebundenheit des W in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht getroffen noch Umstände benannt, die eine wesentliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Antragstellers belegen. Auch ist ein fehlendes Unternehmerrisiko des W nicht hinreichend ermittelt.

Nach den Angaben des Antragstellers sind auf dem Gelände des ehemalig von ihm geführten Sachverständigeninstituts mit Gebäudeflächen von 600 m² erhebliche Leerstände und daran anknüpfend umfangreiche Beräumungs- und Renovierungsarbeiten angefallen. Es seien zudem Arbeiten auf dem 5000 m² großen Gelände zu erledigen gewesen. Aus den beigezogenen Rechnungen des W ergeben sich bei unterschiedlichen Pauschalbeträgen von 240,00 bis 2.500,00 Euro verschiedenste von diesem durchgeführte Arbeiten, so z.B. die Sanierung einer Hofmauer, Malerarbeiten im Innenhof, die Beseitigung eines Wasserschadens, die Renovierung einer Wohnung, Winterarbeiten, Transportfahren oder Gartenarbeiten. Derartige Tätigkeiten, die in den Aufgabenbereich eines von W betriebenen Hausmeisterdienstes fallen, können grundsätzlich sowohl in einem Beschäftigungsverhältnis als auch auf selbstständiger Basis erbracht werden (vgl. Senatsurt. v. 20.1.2016 – L 8 R 42/11 – juris Rn. 109; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.10.2014 – L 2 R 258/14 – juris Rn. 25). Entscheidend sind im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung insoweit die Umstände des Einzelfalles. 

Aus den bisherigen Schilderungen des Antragstellers bzw. des W im Verfahren ergeben sich weder zeitlich relevante Weisungsrechte des Antragstellers noch ist erkennbar, dass er in einem für eine abhängige Beschäftigung relevanten Umfang Einfluss auf die Art und Weise der Arbeitsausführung des W nehmen konnte bzw. genommen hat. Nach den – insoweit unwidersprochenen – Angaben hat W jeweils entschieden, ob er die unterschiedlichen Aufträge annehme oder ablehne und diese nach eigenem Ermessen geplant. Für solche separaten Vereinbarungen sprechen auch die Aufgabenbeschreibungen in den Rechnungen des W. Seine Arbeitszeiten habe sich W frei eingeteilt; regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht vereinbart worden. Urlaub plane er frei und unabhängig. Bei der Terminvereinbarung sei berücksichtigt worden, wenn er an den Tagen noch Aufträge anderer Auftraggeber habe abwickeln müssen. Insoweit (notwendige) Feststellungen der Antragsgegnerin, die eine von diesen Angaben abweichende Beurteilung ermöglichen könnten, so zum Gegenstand der genauen (mündlichen) Vereinbarungen, zu einer einseitigen Steuerung oder Kontrolle durch den Antragsteller, zu Einzelanweisungen oder zu sonstigen verpflichtenden Nebenarbeiten, fehlen.

Kein ausschlaggebendes alleiniges Gewicht kommt bei der Bewertung der Tätigkeiten (allein) dem Umstand zu, dass diese überwiegend auf dem Betriebsgelände des Antragstellers stattgefunden haben, da eine erweiterte Hausmeistertätigkeit wie hier kraft Natur der Sache ortsgebunden ist (vgl. Senatsurt. v. 20.1.2016 – L 8 R 42/11 – juris Rn. 112).

Die Auffassung der Antragsgegnerin, es habe sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um einfache Arbeiten mit nur geringen Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt, so dass schon organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeiten relevant festgelegt hätten und von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein könne, vermag ohne weitere Ermittlungen zu den einzelnen Abreden und der Durchführung der Arbeiten nicht zu überzeugen. Gleiches gilt für ihre Annahme, W habe fest und auf Dauer wie ein abhängig Beschäftigter an den Wochentagen von Montag bis Freitag gearbeitet. Auch zu dieser Vermutung sind im Hinblick auf die Tätigkeiten des W bei anderen Auftraggebern in einem von ihm angegebenen Umfang von etwa 20% sowie im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, W habe verschiedentlich auch an Wochenenden gearbeitet, tatsächliche stichhaltige Feststellungen zu treffen.

Auch zu einer – von der Antragsgegnerin angenommenen – Eingliederung des W in den Betrieb des Antragstellers mangelt es den streitigen Bescheiden an dies konkret belegenden Umständen. Insbesondere fehlen u.a. jegliche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang W Betriebsmittel des Antragstellers verwendet hat bzw. zu sonstigen konkreten Indizien für eine organisatorische Eingliederung.

Das Argument, Dauer und Umfang der Tätigkeit des W für den Antragsteller sprächen notwendig für eine Eingliederung in dessen Betrieb, ist schon deshalb nicht hinreichend stichhaltig, weil schon nach der Gesetzeslage auch Selbstständige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden können (§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b) SGB VI). Ebenso belegt § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a) SGB VI, dass der fehlenden Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch W selbst, keine entscheidungserhebliche Rolle zukommt (vgl. jeweils Senatsbeschl. v. 30.9.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn. 6).

Soweit die Antragsgegnerin ein Unternehmerrisiko des W mit der Maßgabe verneint hat, der wirtschaftliche Aufwand für die Betriebsmittel sei nicht sehr hoch gewesen, vermag auch dies ohne weitere Ermittlungen zu den konkret angeschafften und verwendeten Werkzeugen sowie Arbeitsmaterialien nicht zu überzeugen. Dies gilt um so mehr als der Antragsteller vorgetragen hat, W habe einen Transporter, d.h. keinen typischen Privat-PKW, für die Arbeiten genutzt, eine abschließbare Einzelgarage als Lagerstätte gemietet und über notwendige Arbeitsgeräte wie Rasenmäher, Vertikutierer, Bohrmaschine, Schlagschrauber, Maurerwerkzeug usw verfügt.

Zu allen relevanten Punkten der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbstständiger Tätigkeit fehlen mithin stichhaltig ermittelte Umstände, auf die die Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung im angefochtenen Bescheid hinreichend hätte stützen könnte. Tragen indes die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers seine beitragsrechtliche Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht, so bestehen bereits deshalb überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Bescheid sich unter Umständen aufgrund weiterer Ermittlungen doch noch im Ergebnis als rechtmäßig herausstellen kann (ständige Rechtsprechung des Senats – vgl. Beschl. v. 24.3.2017 - L 8 R 17/15 B ER – juris Rn. 4; Beschl. v. 30.9.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn. 3; Beschl. v. 14.4.2020 – L 8 BA 40/19 B ER – juris Rn. 5).

Offenlassen konnte der Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, ob die Erhöhung der Beitragsforderung durch die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 6.8.2018 rechtmäßig erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 15.1.2018 – L 8 R 941/16 B ER – juris Rn. 14 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem SG und für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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