L 9 AS 2100/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1704/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2100/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 24.12.2018, mit welchem sie gleichzeitig Widerspruch gegen die Änderungsbewilligungsbescheide vom 24.11.2018, betreffend die Leistungen für Januar bis September 2019 einlegten, beantragten sie rückwirkend für die jeweiligen ergangenen Bescheide zum 01.01.2019 und sämtliche zuvor ergangenen Bescheide deren Überprüfung, da die Leistungssätze unzureichend seien. Mit Schreiben vom 08.01.2019 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Überprüfung von ergangenen Bescheiden nur erfolgen könne, wenn die zu prüfenden Bescheide genau bezeichnet seien und damit die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte auch geprüft werden könne. Der Beklagte forderte insoweit die Kläger auf, die Bescheide konkret zu bezeichnen, welche auf ihre Rechtmäßigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überprüft werden sollten. Eine dementsprechende Konkretisierung durch die Kläger erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20.02.2019 wurde der Antrag auf Überprüfung sämtlicher ergangener Bescheide ohne Sachprüfung abgelehnt, da der Antrag pauschal gestellt worden sei, ohne die zu überprüfenden Bescheide konkret zu benennen und Gründe für deren Unrichtigkeit anzugeben. Hiergegen erhoben die Kläger am 22.03.2019 Widerspruch mit der Begründung, es sei noch nicht einmal entschieden worden, ab welchem Zeitpunkt seit der Antragstellung beim Jobcenter H (Ende 2013? - Ende 2014? - Anfang 2015?) ihnen Zahlungen zustünden. Mit Hinblick auf die Kritik der UN beziehe sich der Widerspruch auch auf die bisherigen Zahlungen des Jobcenters Landkreis R und die des Jobcenters H in NRW, weil diese nicht ein Leben in Würde ermöglichen würden. Die Übernahme der Müllentsorgungsgebühren sei ihnen zu Beginn der Zahlung noch nicht mitgeteilt worden. Der Kläger zu 1. habe denselben Anspruch wie die Klägerin zu 2. gegen das Jobcenter H während der Monate November 2015 bis Januar 2016. Der Selbstbehalt von 150 € pro Lebensjahr und Person sei ihm nicht mitgeteilt worden. Seit Ende der Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin zu 2. und Vaters des Klägers zu 1. hätten sie beide Anspruch auf Hartz 4 gehabt. Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019 zurückgewiesen.

Am 09.05.2019 haben die Kläger zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage (S 5 AS 1161/19) erhoben unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Die Klage ist nicht begründet worden, trotz mehrfacher Erinnerung durch das SG und Bitte um Vorlage einer Klagebegründung, zuletzt bis 22.06.2020. Ein dezidierter Klageantrag ist ebenfalls nicht gestellt worden.

Am 18.07.2019 haben die Kläger erneut Klage beim SG erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019, betreffend ihren Überprüfungsantrag vom 24.12.2018. Auch diese Klage ist trotz mehrmaliger Fristverlängerungen durch SG nicht begründet worden.

Das SG hat die vorliegende Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2021 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Über diese Frist seien die Kläger in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden ordnungsgemäß belehrt worden. Diese Frist sei mit der am 18.07.2019 beim SG eingegangenen Klage unzweifelhaft nicht gewahrt worden. Daneben könne gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Nachdem die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019 bereits in der Klage vom 09.05.2019 angegriffen hätten, stehe der vorliegenden Klage gleichermaßen die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen, weshalb die Klage insgesamt unzulässig sei.

Gegen den am 21.05.2021 gestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 21.06.2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Die den Klägern eingeräumte Frist zur Berufungsbegründung ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 10.10.2021. Mit am 18.10.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben haben die Kläger in allen vier beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren (L 9 AS 2098/21, L 9 AS 2099/21, L 9 AS 2100/21 und L 9 AS 2101/21) aus „gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen“ eine nochmalige Fristverlängerung bis 30.10.2021 beantragt, hierzu auf die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie das aus ihrer Sicht rechtswidrige Verhalten der unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen beim Jobcenter H im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in den Jahren 2014-2016 hingewiesen. Auf Mitteilung des Gerichts, dass Gründe für eine nochmalige Fristverlängerung nicht dargetan sind bzw. nicht vorliegen, haben die Kläger mit weiterem am 19.01.2021 eingegangenen E-Mail-Schreiben nochmals die aus ihrer Sicht rechtswidrige Bearbeitung ihrer Leistungsanträge beim Jobcenter H beanstandet.

Die Kläger haben keinen Sachantrag gestellt. Sie beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Widerspruchsbescheids vom 08.04.2019 zu
verpflichten, die früheren bewilligenden Verfügungen zu ändern und ihnen höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Berufung wird gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Vorsitzenden Richter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, nachdem der Senat keine Gründe feststellen konnte, die eine Entscheidung durch den ganzen Senat erforderlich machen und solche auch nicht in der Anhörung von den Beteiligten mitgeteilt wurden.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.05.2021, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet.

Der Senat hat keine Veranlassung zur nochmaligen Verlängerung der Berufungsfrist in allen Verfahren gesehen. Den Klägern ist bei Einlegung der Berufungen (21.06.2021) eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung gesetzt worden, die mehrmals verlängert worden ist, zuletzt bis 10.10.2021. Die von den Klägern zur Begründung der Fristverlängerungsgesuche in sämtlichen Klage- und Berufungsverfahren (wie schon im früheren Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg L 3 AS 102/18) durchgehend bemühte stereotype Formulierung „aus gesundheitlichen, familiären und zeitlichen Gründen“ gibt keinen Anlass zur nochmaligen Fristverlängerung. Dies umso mehr, als die Berufungen teilweise bereits begründet worden sind und das Vorbringen der Kläger, soweit es über die pauschale Rüge der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen hinausgeht, sich insbesondere auf die Vorgänge im Jobcenter H in den Jahren 2014 bis 2016 bezieht, wie zuletzt im Schriftsatz vom 19.10.2021 ausgeführt. Das Jobcenter H ist aber nur in einem der vier jetzigen Berufungsverfahren (L 9 AS 2101/18) Beteiligter. Zudem waren diese Vorgänge bereits Gegenstand der früheren Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (Urteile vom 11.07.2018 – L 3 AS 100/18 und L 3 AS 101/18 – und Beschluss vom 05.06.2018 – L 3 AS 102/18 -), in denen die Kläger bereits ausführlich Gelegenheit zur Äußerung hatten. Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass hierzu substantiell neuer Vortrag zu erwarten ist.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen und mit Blick darauf, dass die Berufung sich nicht inhaltlich mit den Entscheidungsgründen des SG auseinandersetzt, auf diese und die dortigen Ausführungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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