L 6 VG 332/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 2658/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 332/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit (bbB) sowie eines Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) aufgrund eines tätlichen Angriffs, bei dem er sich Kopfverletzungen zuzog.

Er ist 1948 in Oberschlesien geboren, hat sechs Geschwister und in P den Volksschulabschluss gemacht. Danach hat er eine Ausbildung zum Blechner und Installateur begonnen, die er nach der Übersiedlung 1964 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) abschloss. Von 1973 bis 1975 hat er auf der Technikerschule eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker absolviert und 1984 nach vier Jahren Abendgymnasium das Abitur abgelegt. Bis zum Konkurs der Firma 2001 arbeitete er in einem auf Kläranlagen spezialisierten Ingenieurbüro. Er ist seit 1981 verheiratet, hat drei inzwischen volljährige Kinder und bewohnt mit seiner Ehefrau, die als Krankenschwester arbeitet, ein Eigenheim. Daneben verfügt er über ein Mietshaus, aus dem er Mieteinnahmen erzielt. Seit dem 1. Februar 2011 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 27. Januar 2012).

Am 13. Februar 2009 wurde er, während er sich mit seiner Mieterin über die Müllablagerungen hinter dem Haus unterhielt, von hinten niedergeschlagen und ging zu Boden. Deswegen beantragte er am 1. Juli 2009 bei dem Landratsamt S die Gewährung von Leistungen nach dem OEG.

Zur Akte gelangte der Entlassungsbrief des Schwarzwald-Baar-Klinikums vom 13. Februar 2009, der als Diagnose eine commotio cerebri, multiple Gesichtsprellungen und Schürfungen sowie eine Thoraxprellung rechts benannte. Es sei eine konservative Therapie mit Commotioüberwachung, Schmerztherapie und Krankengymnastik durchgeführt worden. Der Kläger habe bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte erhalten. Es habe eine Bewusstlosigkeit unklarer Länge, eine leichte Übelkeit und kein Erbrechen bestanden.

Die am 15. Oktober 2009 durchgeführte Computertomographie (CT – Gemeinschaftspraxis für Radiologie L, R, L1) zeigte einen großen Kontusionsherd mit abgelaufener und weitgehend resorbierter Einblutung, ein kleines Areal bestehe auch auf der Gegenseite. Ein subdurales Hämatom liege nicht vor.

Das Landratsamt S1 (LRA) zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz (StA – Az.: 26 Js 7282/09) bei.

Weiter wurden Befundscheine der behandelnden Ärzte eingeholt. Der U beschrieb Verletzungen mit Hautabschürfungen im Bereich der rechten Wange, eine Risswunde im Mund und im Bereich der Mundschleimhaut der Unterlippe wie der Unterlippenkinnregion sowie eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie. Von kieferchirurgischer Seite sei eine Versorgung der Riss-Quetschwunde im Bereich des Unterlippen-Vestibulums durchgeführt worden. Im Verlauf habe sich eine Wundheilungsstörung eingestellt, es sei zu einer Sekundärheilung gekommen.

Der S2 beschrieb, den Kläger erstmals am 25. Februar 2009 behandelt zu haben. Er habe über bestehende Kopfschmerzen und Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule (HWS) geklagt. Am 18. August 2009 habe er sich erneut vorgestellt und über Schlafstörungen, Angstzustände, Verfolgungsängste, Schwindel beim Bücken, Flimmern vor den Augen, Sprach- und Schreibschwierigkeiten sowie Gedächtnisstörungen geklagt. Er habe eine Überweisung zum Nervenarzt ausgestellt, aber keinen diesbezüglichen Bericht erhalten.

Das LRA veranlasste das neurologisch-psychiatrische Gutachten des S3 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 18. März 2010. Diesem gegenüber gab der Kläger zur Sozialanamnese an, dass er in Oberschlesien geboren und 1964 nach Deutschland gekommen sei. Er habe lange in Villingen gewohnt und in Balingen Maschinenbau studiert. Er sei schon länger wegen Konkurs seiner Firma, eines Ingenieurbüros, arbeitslos. Seine Frau sei Krankenschwester in der L2klinik und an Krebs erkrankt. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, von denen zwei erwachsen seien. Sie lebten vom Einkommen der Frau, er mache den Haushalt. Er habe außerdem noch mit dem Objekt, bei dem das Ereignis passiert sei, zu tun, dort sei immer etwas zu arbeiten. Zum Tagesablauf gab er an, um 7.30 Uhr aufzustehen, den Haushalt zu erledigen oder an dem Objekt zu arbeiten.

Zu dem Ereignishergang beschrieb er, dass er halb totgeschlagen worden sei. Er habe sich wegen der Müllablagerung hinter seinem Haus mit der Mieterin unterhalten. Aus der Mietgemeinschaft sei jemand von hinten gekommen und habe ihn mit einem Gegenstand niedergeschlagen. Er sei bewusstlos gewesen. Es sei Winter gewesen, er habe im Nassen gelegen und sich dabei erkältet. Als er die Augen aufgemacht habe, sei die Polizei da gewesen. Vom Krankenhaus habe man ihn nach Hause geschickt, er sei aber wegen der Bronchitis monatelang krank gewesen. Es gehe ihm nicht gut, er sei vergesslich, habe Angst, dass jemand hinter ihm stehe. Er könne sich nicht so wie früher konzentrieren. Bevor er etwas schreibe, müsse er aufpassen, früher sei es flott und gut gegangen. Wenn er etwas sage, müsse er nach Wörtern suchen und sich erst überlegen, was er sage, obwohl er das Abitur habe. Bis dahin sei alles einwandfrei gewesen. Es gäbe Momente, da drehe er sich um, weil er denke, es komme einer und mache etwas.

Bei der Untersuchung sei eine leichte Dysarthrie deutlich gewesen. Der Kläger habe zunächst nur auf Nachfrage berichtet, dann durchaus auch spontan. Die Gesprächsatmosphäre sei entspannt geblieben und er habe dem Gespräch gut folgen können. Er sei bewusstseinsklar, orientiert, eine Antriebsminderung zu erfassen gewesen. Er habe nachdenklich und besorgt, aber nicht depressiv gewirkt. Das affektive Schwingungsvermögen sei erhalten, der Denkablauf geordnet. Auffällige Denkinhalte wie ein Wahn oder auch spezielle phobische Ängste fänden sich nicht. In der Begutachtungssituation hätten sich keine großen Einbußen gezeigt, das Konzentrationsvermögen während der Begutachtung sei erhalten gewesen, soziale Störungen hätten sich nicht gezeigt. Die durchgeführte CT habe einen großen rechtshirnigen Kontusionsherd mit abgelaufener Einblutung sowie einen kleineren Herd in der linken Hirnhälfte gezeigt. Sowohl die Art der Gewalteinwirkung mit nachfolgender Bewusstlosigkeit wie die Hauptschlagstellen am Kopf und die auch von den Polizisten bei deren Eintreffen noch beschriebene Benommenheit ließen kaum Zweifel am Zusammenhang zwischen der äußeren Gewalteinwirkung und der Art der aufgetretenen und röntgenologisch festgestellten Hirnschädigung. Das schädigende Ereignis sei nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung durchaus geeignet, diesen Schaden hervorzurufen. Die geklagten Beschwerden passten zum Schadensbild, eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sei nicht feststellbar gewesen. Der Kläger empfinde seit dem Ereignis eine verstärkte Besorgtheit und drehe sich manchmal um, ob jemand hinter ihm stehe. Dies habe kein phobisches Ausmaß und sei nicht mit panikartigen Attacken verbunden. Ein sozial beeinträchtigendes Vermeidungsverhalten liege nicht vor. Neurologisch hätten sich bei der Begutachtung keine Ausfallerscheinungen ergeben. Die Schädigungsherde im Gehirn seien vergleichsweise groß, zum Glück aber so lokalisiert, dass keine Lähmungen aufträten. Sie erklärten jedoch die beschriebenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Die Erholung des Gehirns dauere gemeinhin zwei Jahre. Erst danach könne man davon ausgehen, dass Vernarbungsvorgänge abgeschlossen seien. Anfälle nach Hirnschädigungen zeigten sich deshalb häufig erst zwei Jahre nach einem schädigenden Ereignis. Insofern könne nicht von einem Dauerzustand gesprochen werden. Eine weitere Verschlechterung im Sinne einer Spätschädigung sei möglich, mit einer vollständigen Wiederherstellung nicht zu rechnen. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sei wegen dem Psychosyndrom und den leichten kognitiven Störungen mit 40 einzuschätzen. Daneben seien leichtere dysarthrische Beschwerden aufgefallen, wobei es gemeinhin schwer zu werten sei, wenn keine sicheren Angaben über die frühere Sprechfertigkeit vorlägen.

Obermedizinalrat (OMR) K1 schloss sich versorgungsärztlich dem Gutachten an. Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass der Kläger unter keiner psychischen Störung leide. Die geklagten Beschwerden seien auf eine nachgewiesene substanzielle Hirnschädigung zurückzuführen, die computertomographisch am 7. September 2009 nachgewiesen worden sei. Der GdS sei mit 40 zu bewerten und dem Gutachter darin zu folgen, dass es aufgrund der erlittenen Hirnläsionen zu einer posttraumatischen Epilepsie kommen können. Der Versorgungsarzt Deppisch (Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt) stimmte der Beurteilung zu.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 stellte das LRA fest, dass der Kläger am 11. Februar 2009 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden sei und erkannte als Folgen der Schädigung Gedächtnis-, Konzentrations-, Schreib- und Sprachstörungen, Erschöpfungszustände als Folge einer Hirnschädigung (Kontusion) und reizlose Gesichtsnarben an. Der GdS betrage 40, ab dem 1. Februar 2009 bestehe ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente, weiter sei wegen der anerkannten Schädigungsfolgen Heilbehandlung zu gewähren.

Am 9. Februar 2012 beantragte der Kläger die Gewährung höherer Versorgungsleistungen, weswegen das LRA die Verwaltungsakten der DRV beizog.

Aus diesen ergab sich zum einen der Befundbericht des F aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. August 1992. Danach habe der Kläger über eine Vergesslichkeit seit circa zwei Jahren berichtet, er sei gereizter und die Arbeit stressiger. Psychopathologisch habe der Kläger als gebürtiger Oberschlesier ein etwas eckiges Deutsch gesprochen, habe vom Habitus her zwanghaft, genau, exakt beobachtend und affektiv wenig schwingend gewirkt. Mnestische Störungen seine nicht erkennbar gewesen, auch keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen.

Zum anderen lag der Bericht des Neurozentrum R1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 2. September 2009 vor. Danach wurden bei geklagten Sprach- und Gedächtnisstörungen Sprache und Schriftprobe als völlig unauffällig beschrieben. Der Kläger sei antriebsgemindert und in Auffassung und Konzentration leicht gemindert, ansonsten unauffällig. Nach dem CT-Befund sei von einer weitgehend resorbierten Kontusionsblutung rechts frontotemporarital auszugehen, ein weiteres, wahrscheinlich altes Kontusionsareal sei linkshemisphärisch erkennbar gewesen. Die geklagten Sprach- und Schriftstörungen seien bei der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen, neurokognitiv habe sich jedoch durchaus eine Antriebsstörung und eine leichte Auffassungs- und Konzentrationsstörung gezeigt, wenngleich diese nicht sicher von einer prämorbiden Persönlichkeitsvariante abgrenzbar seien, da der Kläger zuvor nicht behandelt worden sei.

Letztlich gelangte das Gutachten der S4 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 15. Juni 2011 zu den Akten. Danach habe der Kläger zu seiner persönlichen Situation angegeben, dass die Ehefrau wieder arbeite. Er habe zwei Söhne und eine Tochter, zwei Kinder studierten, der jüngste Sohn im Alter von 16 Jahren besuche das Gymnasium. Er wohne im eigenen Haus, kümmere sich um den Haushalt und um die Belange der Kinder. Er versuche, seine Frau zu entlasten, gehe auch Einkaufen. In seiner Arbeitslosigkeit mache er im erlaubten Rahmen Reparaturarbeiten oder sonstige Erledigungen für andere. Bewerbungen seien bislang erfolglos geblieben. Er habe zuletzt als Konstrukteur im Kläranlagenbau gearbeitet, bis die Firma bankrott gegangen sei. Er habe ein insgesamt erfolgreiches Berufsleben beschrieben, alles, was er angepackt habe, sei ihm auch gelungen. Psychisch sei er bewusstseinsklar, allseits orientiert, im äußeren Erscheinungsbild gepflegt gewesen. Das formale Denken habe sich geordnet, der Gedankengang verlangsamt und umstellungserschwert gezeigt. Inhaltliche Denk- und Wahrnehmungsstörungen hätten keine bestanden, das Langzeitgedächtnis sei etwas gestört. Die Stimmungslage sei bedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Psychiatrisch müsse ein hirnorganisches Psychosyndrom mäßiger Ausprägung festgestellt werden. Zusätzlich bestehe eine Angstreaktion nach dem Erleben des Überfalls im Februar 2009. Eine psychologische Behandlung sei nicht erfolgt. Eine endgültige Leistungsbeurteilung könne erst nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfolgen.

Diese wurde sodann vom 1. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 in den Kliniken S5 durchgeführt. Dort gab der Kläger an, dass er in seinem eigenen Haus mit Grundstück lebe. Die Ehefrau arbeite, die drei Kinder (17, 21 und 23 Jahre) seien in Ausbildung mit Studium und Abitur. Er habe bis 2002 in einem Ingenieurbüro gearbeitet, nach Insolvenz des Unternehmens sei er arbeitslos mit Leistungsbezug gewesen. Anschließend sei er vollzeitig selbstständig erwerbstätig gewesen, wegen zu wenigen Aufträgen ab 2006 aber wieder arbeitslos. Nun sei er arbeitssuchend als Planer, Konstrukteur und Maschinenbautechniker. Nebenher erledige er kleine Aufträge, er dürfe 15 Stunden/Woche zusätzlich verdienen. Von der Handwerkskammer K sei ihm der Betriebsleiter im Bereich Installation, Heizung, Klemptner, Dachdecker, Feinmechaniker und Metallbau zuerkannt worden. Psychisch sei der Kläger angespannt bei überwiegend ausdrucksloser Mimik gewesen, vereinzelt habe sich ein kurzes Lächeln der Augen und im Mundbereich gezeigt. Die Stimmung sei eher gedrückt, leicht ängstlich, mit verminderter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei ebenfalls vermindert, die Sprechweise langsam und konzentriert, mit einzelnen Wortfindungsstörungen. Das Denken sei leicht verlangsamt, inhaltlich und formal unauffällig.

Im psychotherapeutischen Bericht wurde ausgeführt, dass der Kläger über den Überfall ruhig habe berichten können, wobei er verbal in erster Linie Wut über den Täter ausgedrückt habe. Die Angstzustände, von denen er nachvollziehbar berichtet habe, seien im Lauf der Zeit deutlich weniger geworden, persistierten jedoch weiterhin und schränkten die Lebensqualität deutlich sein. Auch wenn er sich an die konkrete Tat nicht erinnern könne, sei das Aufwachen im Schnee, unterkühlt mit Blut überall sicherlich traumatisierend, genauso wie die Gerichtsverhandlung, die zu einem aus seiner Sicht unverständlich milden Urteil geführt habe. Insgesamt sei deutlich von einer sich allmählich bessernden Teilsymptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen. Aus seiner hoch belasteten Biographie mit dem aufgrund des Unfalls seines Vaters frühen Anspruch, dass er die ganze Familie samt Mutter und Geschwistern habe retten müssen, sei dies gut nachvollziehbar. Deutlich geworden sei, dass er die anzunehmende Wut auf seinen Vater, der seinen Unfall nicht verkraftete und in den Alkohol abrutschte, nie zulassen konnte, weil dieser schuldlos in die Situation gerutscht sei. Dies präge das jetzige Bewältigungsverhalten wie auch das Fixiertsein auf die ohnmächtige Wut gegenüber dem Täter. Die auf den Vater bezogene Ambivalenz habe sich in eine Wut auf „die Justiz“ im Allgemeinen verschoben, die anders habe reagieren müssen. Diese Fixierung habe sich zunehmend als im Zusammenhang mit der Situation, sich in der Arbeitswelt nicht mehr verwirklichen zu können, gezeigt. Die Situation sei schon einige Jahre vor dem Überfall schwierig gewesen, was der Kläger nur zögernd habe zugestehen können.

Zum Rehabilitationsergebnis wurde ausgeführt, dass der Kläger unverändert unter einer deutlichen Hirnleistungsschwäche leide. Im Gegensatz dazu habe er eine deutliche Besserung in Bezug auf die depressive- und ängstliche Symptomatik erzielen und erste Schritte beim Aufbau neuer Lebensperspektiven gehen können. Die Entlassung des zuletzt arbeitslosen Klägers sei als arbeitsfähig erfolgt. In Bezug auf seine letzte berufliche Tätigkeit als Maschinenbautechniker, tätig im Bereich der Installation, Heizung, Dachdecker, Feinmechaniker und Metallbauer, bestehe eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden. Die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege über drei und unter sechs Stunden, soweit es sich um eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne hohe Verantwortung oder Neuerwerb von Wissen, ohne hohe konzentrative Belastung oder Ausdaueranforderung sowie ohne körperlich schwere Tätigkeiten handele.

Anschließend holte das LRA das neurologisch-psychische Gutachten des N aufgrund ambulanter Untersuchung vom 17. September 2012 ein. Diesem gegenüber gab der Kläger an, dass sein Vater 72-jährig an den Folgen eines Grubenunfalls verstorben sei, die Mutter 75-jährig an den Folgen eines Schlaganfalls. Zu den sechs Geschwistern habe er wegen der großen räumlichen Entfernung wenig Kontakt. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse habe er schon als Kind viel mitarbeiten müssen. Er habe den Volksschulabschluss in P gemacht, danach eine Ausbildung zum Blechner und Installateur begonnen, diese Ausbildung nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt und im Alter von 18 Jahren abgeschlossen. Im weiteren Verlauf habe er in den erlernten Berufen gearbeitet, später vor allem als Blechner. 1973 bis 1975 habe er die Technikerschule besucht und über vier Semester eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker absolviert. Danach habe er als Techniker im Konstruktionsbüro gearbeitet, gleichzeitig vier Jahre lang das Abendgymnasium besucht und 1984 das Abitur abgelegt. Als Techniker sei er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen, zuletzt habe er 16 Jahre lang in einem Ingenieurbüro gearbeitet, das sich auf Kläranlagenbau spezialisiert habe. Das Büro habe 2001 wegen Auftragsmangels schließen müssen, seitdem sei er arbeitslos. Er habe versucht, als selbstständiger Maschinenbautechniker Fuß zu fassen, nachdem er keine Stelle mehr gefunden habe. Dies sei schwierig gewesen, er habe von der selbstständigen Arbeit nicht leben können. Er sei seit 1981 verheiratet, seine Frau sei gelernte Krankenschwester und arbeite in Teilzeit in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik. Seit zweieinhalb Jahren sei sie an Brustkrebs erkrankt und nur noch wenig belastbar. Zusammen mit seiner Familie bewohne er ein Eigenheim mit Garten. Er stehe üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr auf, erledige die Haus- und Gartenarbeit sowie technische Reparaturen. Er könne auch sein Auto reparieren und gehe täglich 30 bis 60 Minuten zum Joggen.

N führte aus, dass der neurologische Untersuchungsbefund wie bei der Untersuchung durch S3 weitgehend unauffällig gewesen sei. Wesentlich seien die psychischen Beeinträchtigungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms mit Hirnleistungsschwäche und organisch-affektiver Störung mit vermehrter Depressivität. Hinzu kämen leichte psychoreaktive Ängste im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Kriterien einer PTBS seien nicht annähernd erfüllt. Elektroenzephalographisch (EEG) habe sich erneut eine mittelschwere gruppierte Dysrhythmie mit linksseitiger temporaler Betonung gezeigt, was auf eine zerebrale Funktionsstörung hinweise. Im Gutachten des S3 sei die Berücksichtigung der psychoreaktiven Beschwerdekomponente zu vermissen, nämlich rezidivierende Ängste im Sinne einer leichten Anpassungsstörung. Diese erfordere keine weitere fachpsychiatrische Begutachtung und werde von dem angenommenen GdS von 40 miterfasst. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung sei nicht eingetreten. Das Auftreten eventueller Spätschäden sei nicht auszuschließen, nachdem eine beidseitige temporale Schädigung vorliege und im EEG ein temporaler Herdbefund mit steileren Abläufen nachweisbar sei. Die Entwicklung einer posttraumatischen Spätepilepsie könne nicht ausgeschlossen werden.

Die  K2 sah keine wesentliche Änderung der Schädigungsfolgen gegenüber dem Vergleichsgutachten. Der GdS sei im 40 im Bescheid vom 29. Juni 2010 nicht zu niedrig bewertet und es liege keine Unrichtigkeit im Sinne des § 44 SGB X vor. In den Tenor könne eine „psychoreaktive Störung“ aufgenommen werden, eine Nachuntersuchung solle in zwei Jahren erfolgen.

Mit Schreiben vom 13. September 2013 wies das LRA darauf hin, dass wegen der ab 1. Februar 2011 bewilligten Altersrente wegen Schwerbehinderung ein Anspruch auf BSA bestehen könne. Zum einen seien die Einkommensverhältnisse im Entscheidungszeitraum zu ermitteln, zum anderen müsse geklärt werden, ob ohne die Schädigungsfolgen eine Tätigkeit über das 63. Lebensjahr hinaus erfolgt wäre. Dies könne anzunehmen sein, wenn sich noch Kinder in Ausbildung befänden bzw. noch finanzielle Verpflichtungen bestünden, die ein höheres Einkommen erforderten. Sofern ein Antrag auf BSA gestellt werde, sei die wirtschaftliche Situation darzulegen.

In dem am 7. Oktober 2013 bei dem LRA eingegangenen Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von BSA gab der Kläger unter anderem an, bis Dezember 2001 im Kläranlagenbau tätig gewesen zu sein. Danach sei er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitssuchend gemeldet gewesen, seit März 2004 ohne Leistungsbezug. Seit August 2006 habe er mit einem Betriebsaufbau begonnen, wobei die Einkommensverhältnisse unterschiedlich gewesen seien.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 lehnte das LRA den Antrag auf Neufeststellung des Versorgungsanspruchs ab, da eine Befundverschlimmerung, die eine Erhöhung des GdS rechtfertigen könne, nicht eingetreten sei.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nahm das LRA den Bescheid vom 29. Juni 2010 insoweit zurück, als darin über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen entschieden wurde. Als Schädigungsfolgen nach dem OEG wurden nunmehr ab dem 1. Februar 2009 Gedächtnis-, Konzentrations-, Schreib- und Sprachstörungen, Erschöpfungszustände als Folge einer Hirnschädigung (Kontusion), eine psychoreaktive Störung und reizlose Gesichtsnarben anerkannt. Hierdurch ergebe sich weder eine Änderung in der Höhe der festgestellten GdS noch in der Höhe der Versorgungsbezüge.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 wies das LRA darauf hin, dass den Ausführungen zu den beruflichen Verhältnissen nicht eindeutig entnommen werden könne, wann die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit erfolgt sei und welche Tätigkeiten danach bis zur Bewilligung der Rente für behinderte Menschen im Jahre 2011, also der Vollendung des 63. Lebensjahres, auch nur gelegentlich ausgeübt wurden.

Gegen die Bescheide vom 17. und 18. Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass Voraussetzung der Altersrente für Schwerbehinderte ein GdB von 50 sei, den die DRV angenommen habe.

Mit Schreiben vom 9. August 2014 führte der Kläger aus, dass er Sozialleistungen in der Vergangenheit niemals beantragt und erhalten habe. Weil er aber von einem mittellosen, ausländischen Sozialhilfeempfänger in Deutschland grundlos gesundheitlich geschädigt worden sei und so ein Schaden überhaupt nicht wieder gutzumachen sei, müsse er in seinen Rechten unterstützt werden. Wenn solche Täter finanziell gefördert würden, warum solle er als langjähriger Beitragszahler in die Sozialkassen jetzt keine Unterstützung dafür erhalten. Es sei nicht zutreffend, dass er ab 1. Februar 2004 arbeitslos gewesen sei. Er sei ab Januar 2002 bis Februar 2004 durch die anstehende Insolvenz der Arbeitgeberfirma arbeitslos geworden und habe zunächst Arbeitslosengeld bezogen. Da er keine entsprechende Anstellung gefunden habe, habe er ab März 2004 ein Reisegewerbe angemeldet und dieses ausgeübt. Als das Reisegewerbe nicht so gut gelaufen sei, habe er am 23. Oktober 2006 das Gewerbe durch eine Gewerbe-Ummeldung erweitert und eine Eintragung in die Handwerksrolle beantragt. 2007 habe er einen Auftrag mit 40.216,96 € abgerechnet. Zwecks Firmenerweiterung habe er am 25. September 2006 ein total ruiniertes Gewerbeobjekt gekauft. Ab Mai 2007 bis zu der gesundheitlichen Schädigung sei ein Gesamtrenovierungsaufwand von circa 300.000 € von ihm als Eigenleistung erbracht worden, dieser habe als erforderliches Eigenkapital für eine Kreditaufnahme und Unternehmenserweiterung dienen sollen. Erst im Jahr 2010 habe er durch verschiedene kleinere Aufträge einen Jahresumsatz von 10.394 € erreichen können, als zu versteuerndes Einkommen seien 3.430 € verblieben. Im Jahr 2011 sei bei einem Jahresumsatz von 4.683 € nach Abzug der Betriebsausgaben kein zu versteuerndes Einkommen verblieben.

In einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 2014 führte der Kläger aus, dass er ab März 2004 zunächst Firmen gesucht habe, die an einer Zusammenarbeit auf dem Dienstleistungsgebiet interessiert gewesen seien. In dieser Zeit sei sein beruflicher Einsatz nicht so hoch gewesen, weil er noch den Haushalt und die Kinderbetreuung habe bewältigen müssen. Zuvor, bis zu dieser Zeit, sei hauptsächlich seine Ehefrau für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig gewesen. Am 19. April 2004 habe seine Ehefrau eine Tätigkeit aufgenommen und sei ab dem Zeitpunkt berufstätig. Da er produkt- und bedarfsbedingt keine Einkünfte aus der Vertriebstätigkeit habe erzielen können, habe er beschlossen, seine Firma zu erweitern. Dies sei durch den Kauf eines Fabrikgebäudes und einer Gewerbeummeldung erfolgt. Die Kinder seien schon älter gewesen, sodass die Kinderbetreuung nicht mehr in diesem großen Umfang habe erfolgen müssen und er die freie Zeit zum Geld verdienen genutzt habe. Er habe einen Auftrag angenommen, den er im April 2007 abgeschlossen habe. Im Mai 2007 habe er mit der Renovierung von einem gekauften Fabrikgebäude begonnen. Alle Arbeiten in Höhe von circa 300.000 € seien von ihm erledigt worden. Die Renovierung habe aus Planung, Projektmanagement, Arbeitsvorbereitung und Ausführung der Gewerke bestanden. Der Gewerbegrundstückskauf und die Fabrikgebäuderenovierung sei zwecks Firmenerweiterung und dem damit verbundenen Platzbedarf erfolgt. Der Kauf und die Renovierung sollten als Eigenkapital für eine Kreditaufnahme nützlich sein. Die Renovierungsarbeiten seien bis auf ein paar Kleinigkeiten Ende 2008 abgeschlossen gewesen. Dadurch sei ein erheblicher Wertzuwachs entstanden, das Gebäude sei nunmehr mit 570.000 € versichert. Ein Einkommen könne auch durch Kauf-Renovierung-Verkauf bzw. Vermietung erzielt werden. Diese Einkommensarten müssten auch versteuert werden. Während der Renovierungszeit habe seine Frau das Geld für den Lebensunterhalt verdient. Ergänzend legte er die Steuerbescheide ab 2004 vor.

G hielt versorgungsärztlich an der bisherigen Einschätzung fest. Sämtliche Befunde einschließlich des Berichtes der S5 Kliniken K seien von N bei seiner Beurteilung berücksichtigt worden. Es werde die Prüfung empfohlen, ob eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei und ob ggf. weitere Faktoren im Sinne eines Nachschadens an der Entwicklung der hirnorganischen Symptomatik beteiligt seien. Hinsichtlich des BSA seien die komplette Rentenakte und ein Bericht vom Hausarzt einschließlich kardiologischer Untersuchung beizuziehen.

Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2015 legte der Kläger dar, dass er ausweislich der Steuerbescheide vier Häuser gehabt habe. Das Geld dafür habe er größtenteils erarbeitet, die Häuser gekauft und davon drei renoviert. In dem fünften selbst entworfenen und gebauten Haus wohne er selbst. Deshalb hätten weitere Immobilienrenovierungen, Hausneubauten, Fabrikgebäude mit Maschinenanlagen weltweit geplant und erstellt werden sollen. Die drei Bachelors (Kinder) sollten später zum Aufbau eines Riesenunternehmens beitragen. Aufgrund der Schädigung habe er sogar sein nicht renoviertes 6-Familien-Haus verkaufen müssen. Dieses habe er als nächstes renovieren wollen. Steuerbescheide seien für eine Beurteilung einer Leistung am eigenen Gebäude bzw. Grundstück nicht geeignet. Über die Aufnahme seiner Tätigkeit durch die Firmenerweiterung am 23. Oktober 2006 habe er bereits Nachweise vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt seien erhebliche Renovierungsarbeiten ausgeführt worden. Den Gesamtrenovierungsaufwand im Gewerbegebäude von 300.000 € habe er in Eigenleistung erbracht, hiervon seien 18.866,53 € Materialkosten gewesen. Es ergäbe sich daher ein monatlicher Nettoverdienst von 13.010,45 €.

Das LRA zog Befundscheine der behandelnden Ärzte bei.

Der Internist Dr. Kunze teilte mit, dass seit 2010 keine kardiologischen Untersuchungen erfolgt seien. Es seien immer nur Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Fehler beim Schreiben beklagt worden. Der Zustand sei seit Januar 2011 im Wesentlichen unverändert.

Die C beschrieb einen Visus links und rechts von 0,9. Es sei eine Korrektur mit den oben genannten Werten verordnet worden.

Der Versicherungsverlauf der Techniker Krankenkasse (TK) weist eine Versicherung als Selbstständiger vom 20. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie eine Familienversicherung ab dem 1. Januar 2005 aus.
Aus dem beigezogenen Rentenantrag vom 10. Januar 2011 ergab sich, dass der Kläger angab, bis 31. Dezember 2001 als Konstrukteur im Kläranlagenbau beschäftigt gewesen zu sein und vom 20. Februar 2004 bis 22. März 2006 als Konstrukteur und Handelsvertreter. Er sei selbstständig gewesen und habe die Tätigkeit mangels Aufträgen und Verdienst aufgegeben. Er übe keine bzw. nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit aus, seit dem 23. März 2006 sei er bei der BA gemeldet.

Im Fragebogen zur Feststellung von Versicherungspflicht gab der Kläger an, seit 23. Oktober 2006 mit einem Ein-Mann-Betrieb selbstständig zu sein. Dass monatliche Arbeitsentgelt übersteige den Betrag von 400,00 € nicht.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 lehnte die DRV den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, da im Versicherungsverlauf im Zeitraum vom 11. Februar 2004 bis 10. Februar 2009 nur 36 Monate mit Pflichtbeiträgen enthalten seien. Im Widerspruch gegen den Bescheid machte der Kläger geltend, dass die Wartezeit vorzeitig erfüllt sei und jedenfalls ab 1. Januar 2012 ein Anspruch auf Altersrente bestehe. Der Widerspruch richte sich auch gegen die aufgeführte Zeit vom 23. März 2006 bis 31. Dezember 2010. Die Unterbrechung vom 10. September 2006 bis 21. Januar 2007 habe nicht stattgefunden. Ein diesbezüglicher Widerspruch sei schon bei der BA eingereicht worden. Eine selbstständige Tätigkeit sei durch die Arbeitslosmeldung vom 23. März 2006 unterbrochen worden. Diese Zeit sei anzurechnen. Beiträge zur Rentenversicherung seien keine entrichtet worden, da er keine Einkünfte gehabt habe und aufgrund seiner langjährigen Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragsentrichtung befreit gewesen sei. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige gab der Kläger an, dass die Unternehmertätigkeit seit Jahren selten bzw. überhaupt nicht ausgeübt werde. Er sei seit 23. März 2006 arbeitslos gemeldet, seit 9. Oktober 2006 in der Handwerksrolle eingetragen und übe Tätigkeiten maximal 15 Stunden/Woche aus. Das monatliche Arbeitseinkommen übersteige 400 € nicht, er sei für keinen Auftraggeber tätig. Eine Unternehmertätigkeit werde seit Jahren selten bzw. überhaupt nicht ausgeübt. Er sei Hausmann und erledige eventuell kleinere Reparaturaufträge.

Den Widerspruch nahm der Kläger zurück und beantragte die Gewährung einer Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Hinsichtlich der Versicherungszeiten wies die DRV den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass nach Angaben der Agentur für Arbeit eine Arbeitslosmeldung vom 23. März 2006 bis 9. Juli 2006 und vom 22. Januar 2007 bis 18. Oktober 2011 bestanden habe. Davor sei der Kläger in der Zeit vom 20. Februar 2004 bis 22. März 2006 nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Aufgrund dieser Lücke könne die Zeit vom 23. März 2006 bis 9. Juli 2006 sowie die Zeit vom 22. Januar 2007 bis 18. Oktober 2011 nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Das LRA holte ein weiteres Gutachten bei N aufgrund ambulanter Untersuchung vom 9. Dezember 2015 ein. Danach wiesen die Angaben des Klägers auf ein reduziertes affektives Steuerungsvermögen mit vermehrter Reizbarkeit hin. Psychomotorisch wirke er nicht verlangsamt, im Antrieb allenfalls leicht reduziert. Stimmungsmäßig sei er deutlich depressiv verstimmt, affektiv wenig schwingungsfähig. Gegenüber seiner Voruntersuchung sei keine wesentliche Änderung eingetreten, auch wenn sich der Kläger durch die hirnorganischen Defizite in zunehmendem Maße belastet fühle. Eine Verschlechterung der neurologischen Situation sei ebenfalls nicht eingetreten. Es sei weiterhin von einem leichten bis mittelgradigen, sich im Alltag deutlich auswirkenden organischen Psychosyndrom sowie von einer leichten psychoreaktiven Störung auszugehen und der GdS weiterhin mit 40 einzuschätzen. Den Schädigungsfolgen komme für die Berufsunfähigkeit des Klägers und des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine zumindest annähernd gleichwertige Bedingung zu. Die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Kliniken S5 vom 9. Januar 2012, wonach das Leistungsvermögen für die bisherige berufliche Tätigkeit als Maschinenbautechniker unter drei Stunden betrage, treffe weiterhin zu, auch die Einschätzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit über drei und unter sechs Stunden, sofern es sich um eine einfache Tätigkeit ohne hohe Verantwortung und ohne hohe Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und die Ausdauer handele. Auch seien schwere körperliche Tätigkeiten ausgeschlossen.

OMR K1 schloss sich dem Gutachten versorgungsärztlich an. Bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung sei die Leistungsfähigkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit mit drei Stunden zu bewerten. Aufgrund der in den Jahren 2010 und 2011 wieder möglichen kleineren Arbeiten könne von einer täglichen Leistungsfähigkeit von wenigstens drei Stunden ausgegangen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück, da eine wesentliche Verschlechterung nicht eingetreten und der GdS deshalb, auch nach dem weiteren Gutachten des N, mit 40 zu bewerten sei. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung einer psychoreaktiven Störung als Schädigungsfolge sei der GdS von Beginn an mit 40 zutreffend bewertet worden.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 lehnte das LRA den Antrag auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ab. Aus der Tatsache, dass im Jahr 2008, also dem Jahr vor der Schädigung, kein Umsatz erwirtschaftet worden sei, im Jahre 2010, also dem Jahr direkt nach der Schädigung, aber wieder ein Umsatz von 10.393 €, lasse sich ableiten, dass für die Schwankungen andere Gründe verantwortlich sein müssten als die Schädigungsfolgen nach dem OEG. Zumindest könne aus dieser Konstellation keine Einkommensminderung von über bzw. knapp 20 % hergeleitet werden, die den Schädigungsfolgen angelastet werden könnten. Diese könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass keine entsprechenden Umsätze mehr erzielt worden seien. Zudem stelle auch das Alter des Klägers einen nicht wegzudenkenden Faktor dar. Nach dem Ergebnis der Prüfung unter Würdigung des Vorbringens bleibe festzustellen, dass ein die Höherbewertung des GdS begründender Tatbestand im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht gegeben sei. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage müsse dem Antrag auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ein Erfolg versagt bleiben.

Mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2017 lehnte das LRA den Antrag auf BSA ab. Es habe sich keine schädigungsbedingte Einkommensminderung herleiten lassen, die den Schädigungsfolgen angelastet werden könne. Der Kläger habe nicht belegen können, in welchem Umfang er sowohl vor als auch nach der Schädigung tätig geworden sei. Dementsprechend könnten die Schädigungsfolgen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass keine entsprechenden Umsätze mehr erzielt worden seien. Zumindest fehle es insbesondere infolge des schon vor der Schädigung fehlenden Umsatzes an entsprechenden Nachweisen. Zudem stelle das Alter des Klägers einen nicht wegzudenkenden Faktor dar. Darüber hinaus seien keine schädigungsbedingten Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente bzw. die Altersversorgung ab dem Beginn der Altersrente am 1. Februar 2011 bzw. ab Vollendung des 65. Lebensjahres im Dezember 2013 hinaus erkennbar. Nach dem Rentenverlauf habe der Kläger schon seit dem 1. März 2004 und damit weit vor dem schädigenden Ereignis keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet. Des Weiteren seien im gleichen Zeitraum bis zum schädigenden Ereignis keine Beiträge für eine anderweitige Altersversorgung abgeführt worden. Eine Minderung der Altersversorgung bestehe nicht, im Übrigen sei der Kläger durch die Bewilligung der Rente finanziell sogar besser gestellt, als vor der Schädigung.

Gegen die Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2017 zurück. Dem Antrag auf Höherbewertung des GdS wegen bbB habe nicht entsprochen werden können. Nach den aktenkundigen Unterlagen sei der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung am 11. Februar 2009 hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder und Erledigung von Arbeiten im Haushalt beschäftigt gewesen, nachdem die Ehefrau 2004 eine Vollbeschäftigung aufgenommen habe. Dies werde durch die Mitteilung der Krankenkasse bestätigt, wonach im Zeitraum der Schädigung eine Familienversicherung bestanden habe. Bei der Begutachtung durch S3 am 18. März 2010 habe der Kläger angegeben, den Haushalt zu machen und vom Einkommen der Ehefrau zu leben. Eine Familienversicherung nach § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei nicht möglich gewesen, wenn es sich bei der Erbringung von Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Fabrikgebäudes um eine selbstständige Haupttätigkeit gehandelt habe. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass als Haupttätigkeit im Zeitpunkt der Schädigung die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder anzusehen sei. Diese Tätigkeiten hätten nach der Schädigung weiter ausgeübt werden können. Die Rentengewährung unter Inanspruchnahme der Altersgrenze für Schwerbehinderte sei nicht aufgrund der Tatsache erfolgt, dass der Kläger gesundheitsbedingt aus dem Erwerbsleben habe ausscheiden wollen, sondern weil bei einer Berentung zum Zeitpunkt der Regelaltersrente im Februar 2014 sich nur ein minimal höherer Rentenanspruch errechnet habe.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Tätigkeit bei der Errichtung der neu geplanten Firma könne nicht als Haupttätigkeit angesehen werden. Nach den aktenkundigen Unterlagen sei der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder und Erledigung von Arbeiten im Haushalt beschäftigt gewesen, nachdem die Ehefrau 2004 eine Vollbeschäftigung aufgenommen habe. Dies werde durch die Mitteilung der Krankenkasse bestätigt, wonach im Zeitraum der Schädigung eine Familienversicherung bestanden habe. Eine solche sei nicht möglich gewesen, wenn es sich bei der Erbringung von Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Fabrikgebäudes um eine selbstständige Haupttätigkeit gehandelt hätte. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass als Haupttätigkeit im Zeitpunkt der Schädigung die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder anzusehen sei. Diese Tätigkeiten hätten nach der Schädigung weiter ausgeübt werden können. Die Rentengewährung unter Inanspruchnahme der Altersgrenze für Schwerbehinderte sei nicht aufgrund der Tatsache erfolgt, dass der Kläger gesundheitsbedingt aus dem Erwerbsleben habe ausscheiden wollen, sondern weil sich bei einer Berentung zum Zeitpunkt der Regelaltersrente im Februar 2014 nur ein minimal höherer Rentenanspruch errechnet habe. Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Betriebsgebäudes könnten keinen Minderverdienst im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG begründen.

Am 6. November 2017 (S 5 SB 2658/17) und am 10. November 2017 (S 5 SB 2702/17) hat der Kläger Klagen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches die beiden Verfahren mit Beschluss vom 18. April 2018 verbunden hat. Der Kläger hat geltend gemacht, nicht lediglich eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben, sondern ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb er an einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie einer Angstreaktion nach schwerer Belastung leide. Der Beklagte habe die Verletzung bzw. die Verletzungsfolgen mit einem GdS von 40 bewertet, wobei N schon das organische Psychosyndrom mit einem GdS von 40 bewerte und die daneben bestehende Angststörung mit einem GdS von 10, ohne dass dies zu einer Erhöhung geführt habe. Es bestehe eine erhebliche PTBS, sodass sich ohne weiteres ein GdS von 50 rechtfertige. Ein BSA könne beansprucht werden, da er sich mit einer Firma selbstständig gemacht und 2007 erste Aufträge erhalten habe, die mit einem Betrag von 40.216,96 € abgerechnet worden seien. Er habe darüber hinaus im Vorfeld der Schädigung umfangreiche Maßnahmen sowohl finanziell als auch tatsächlicher Art ergriffen, um seine Tätigkeit in weit höherem Umfang fortzuführen. Er habe ein Gewerbeobjekt erworben und dieses mit einem Gesamtrenovierungsaufwand von rund 300.000 €, wobei hierbei ein erheblicher Teil seine Arbeitsleistung gewesen sei, renoviert. Er habe sich damit in die Lage versetzt, auch umfangreiche Aufträge auszuführen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Streitgegenstand sei nicht die Erhöhung des GdS, sondern die Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG, also die wegen einer bbB. Bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2019 sei die Anerkennung nach dem OEG mit einem GdS von 40 gemäß § 30 Abs. 1 BVG mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, also dem Monat der Schädigung, erfolgt. Dieser Bescheid sei bindend geworden. Ein zwischenzeitlicher Erhöhungsantrag sei mit Bescheid vom 17. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 bindend abgelehnt worden. Der Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf eine rückwirkende Erhöhung des GdS sei ebenfalls bindend abgelehnt worden. Es habe lediglich die Bezeichnung der Schädigungsfolge geändert werden können. Auf den Bescheid vom 18. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2016 werde verwiesen. Hinsichtlich der Ablehnung des BSA werde nunmehr vorgetragen, dass im Jahr 2007 mit der S6versicherung Aufträge in Höhe von circa 40.000 € abgerechnet worden seien. Im Vorverfahren habe der Kläger demgegenüber für das Jahr 2007 Betriebseinnahmen von circa 25.000 € angegeben. Unter Berücksichtigung von Ausgaben und Abschreibungen sei lediglich noch ein Gewinn von 4.921 € verblieben. Nach den aktenkundigen Unterlagen sei der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung im Februar 2009 hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder und der Erledigung von Haushaltsarbeiten beschäftigt gewesen, nachdem seine Ehefrau bereits im Jahr 2004 eine Vollbeschäftigung aufgenommen habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Schädigung familienversichert gewesen. Die Haushalts- und Betreuungstätigkeiten hätten auch nach der Schädigung weitergeführt werden können. Ein schädigungsbedingter Minderverdienst liege nicht vor. Ein solcher setze eine Einschränkung beim Wert der eigenen Arbeitsleistung voraus. Die geltend gemachten Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Betriebsgebäudes seien steuerlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen und damit nicht im Sinne des § 8 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) als Wert der eigenen Arbeitsleistung berücksichtigungsfähig.

Der Kläger hat eingewandt, dass seine Frau tatsächlich erst seit dem 1. April 2008 in der L2klinik mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden arbeite. Die Kinder seien zum Zeitpunkt der Schädigung bereits in einem Alter gewesen, indem sie gar nicht mehr bzw. nur eingeschränkt der Betreuung bedurft hätten. S7 sei bereits über 20 Jahre alt, B 18 und S8 15 Jahre alt gewesen. Er sei zum Zeitpunkt der Schädigung damit beschäftigt gewesen, sich eine umfangreiche, selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Die geltend gemachten Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Betriebsgebäudes seien mitnichten steuerlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Tatsächlich habe er das Objekt privat erworben. Die Renovierungsleistungen seien ebenfalls privat erfolgt. Ziel sei es gewesen, das renovierte Objekt an seine Firma zu vermieten. Er sei bislang davon ausgegangen, dass unstrittig sei, dass er durch das schädigende Ereignis eine Einschränkung beim Wert der eigenen Arbeitsleistung erlitten habe.

Der Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2014 angegeben habe, dass sein beruflicher Einsatz ab März 2004 nicht so hoch gewesen sei, weil er noch den Haushalt und die Kinderbetreuung habe bewältigen müssen. Seine Ehefrau habe am 19. April 2004 eine Tätigkeit aufgenommen und sei seit diesem Zeitpunkt berufstätig. Unter Ziffer 3.) sei nochmals betont worden, dass seine Frau das Geld für den Lebensunterhalt verdient habe. Dies werde bestätigt durch die Mitteilung der TK vom 8. September 2009, wonach der Kläger seit dem 1. Januar 2005 in der Familienversicherung versichert gewesen sei. Demnach könne er monatlich nur Einkünfte in Höhe eines Miniverdienstes erzielt haben. Er sei auch gesundheitlich in der Lage gewesen, die Haushalts- und Betreuungstätigkeiten nach der Schädigung weiterzuführen. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust bzw. eine Einkommensminderung von über 20 % habe er daher nicht erlitten. Eigenleistungen bei der Renovierung des geplanten Betriebsgebäudes könnten keinen Minderverdienst im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG begründen.

Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, der Einkommensverlust ergäbe sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen, welches er nach dem schädigenden Ereignis noch erzielen könne und demjenigen ohne das schädigende Ereignis, bei seiner vollen körperlichen Leistungsfähigkeit. Er habe eine Tätigkeit als Geschäftsführer und Betriebsleiter gehabt. Das Unternehmen, welches in Gründung gewesen sei, habe aufgrund des schädigenden Ereignisses überhaupt nicht fortgesetzt werden können. Das Fabrikgebäude als Betriebssitz sei bereits gekauft worden. Das Ausmaß, indem ihm aufgrund des schädigenden Ereignisses seine Tätigkeit unmöglich geworden sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Firma G1 Bau- und Maschinenbau bereits den Auftrag gehabt habe, ein 6-Familien-Haus, welches bereits zu diesem Zwecke erworben worden sei, vollständig instand zu setzen. Aus diesem Auftrag habe die Firma Erlöse in gut sechsstelligem Bereich erzielen können. Dieses Objekt, mit dem die umfangreiche Tätigkeit hätte aufgenommen werden sollen, zeige, in welchem Umfang die Firma realistischer Weise habe tätig werden können und tätig geworden wäre. Die Aufnahme dieser Tätigkeit habe unmittelbar bevorgestanden und sei ausschließlich an den Verletzungsfolgen gescheitert.

Der Beklagte hat an seiner Einschätzung festgehalten und darauf verwiesen, dass die Haupttätigkeit des Klägers vor der Schädigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bestanden habe. Er sei in der Familienversicherung der Krankenkasse seiner Frau mitversichert gewesen. Dies sei nur möglich gewesen, weil er eigene Einkünfte maximal in Höhe eines Minijobs gehabt habe. Nach den vorliegenden Einkommensüberschussrechnungen der Jahre 2006 bis 2013 blieben in den Jahren 2006 und 2007 noch Gewinne von 3.290 € bzw. 4.921 €. In den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger keine Umsätze gehabt.

Der Kläger hat betont, dass seine ausschließlichen Tätigkeiten in den Jahren 2006 bis zum Überfall in der Renovierung von Gebäuden bestanden hätten. Eine andere Tätigkeit habe er in diesem Zeitraum nicht verrichtet, insbesondere nicht, wie wohl behauptet, Kinderbetreuung bzw. Haushaltstätigkeiten. Der gemeinsame Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau sei von seiner Frau geführt worden. Die angesprochenen Renovierungen seien von ihm durchgeführt worden und könnten besichtigt werden. In den Jahren 2007 bis 2009 habe das wesentliche Einkommen in der Mehrung des Wertes des Objektes N1straße  bestanden. Diese Einkünfte seien steuerlich relevant und zu versteuern.

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2019 hat das SG die Klage abgewiesen, da eine bbB ebenso wenig feststellbar gewesen sei, wie die Voraussetzungen für einen BSA. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Beruf als Mitarbeiter der Firma G1 Bau- und Maschinenbau ausgeübt. Er sei nach seinen Darstellungen ab März 2004 mit Haushalt und Kinderbetreuung beschäftigt gewesen. Eine begonnene selbstständige Tätigkeit habe ihm jedenfalls keinen wirtschaftlichen Erfolg gebracht, nachdem er hierzu ausführe, dass außer Spesen nichts Großartiges gewesen sei. Durch Gewerbe-Ummeldung vom 23. Oktober 2006 habe er sein Gewerbe erweitert. In 2007 habe er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.921 € erzielt. In 2008 hätten Verluste von 6.129 € resultiert. Die wesentliche Tätigkeit des Klägers habe in der Renovierung von eigenen Gebäuden bestanden. Einzig die Sanierung des Gebäudes G2straße 18 sei eine Tätigkeit in fremdem Interesse gewesen. Nachdem indessen nach Abschluss dieser Maßnahme keine weitergehenden Fremdaufträge mehr durchgeführt worden seien, seien die fehlenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht als schädigungsbedingt im Sinne einer bbB einzustufen, nämlich indem sie zu einer Einschränkung dieser selbstständigen Tätigkeit geführt hätten. Die darüber hinaus ausgeübten Renovierungstätigkeiten seien im Eigeninteresse erfolgt. Der Kläger sei hierbei nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs tätig gewesen, sondern habe sein eigenes Vermögen verwaltet. Dass er mit dem vermehrten Vermögen als Eigenkapital sein Unternehmen habe ausweiten wollen, rechtfertige gleichermaßen nicht die Annahme einer bbB. Das Firmengebäude sei im Zeitpunkt der Schädigung praktisch fertiggestellt gewesen. Dennoch sei das Unternehmen nicht erweitert worden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass, entgegen der geäußerten Absicht, die Kinder des Klägers gleichermaßen den Betrieb nicht aufgenommen hätten, obschon deren Mitarbeit Gegenstand des geplanten Unternehmens gewesen sein solle. Die Gründe, weshalb diese sich nicht an der beabsichtigten Unternehmenserweiterung beteiligt hätten, seien jedenfalls nicht dem schädigenden Ereignis kausal zuzuschreiben. Damit sei insgesamt indessen auch mit Blick auf die angestrebte Tätigkeit festzustellen, dass selbige nicht schädigungsbedingt nicht zustandegekommen sei, sondern vielmehr bereits die weiteren Voraussetzungen im Sinne einer abgeschlossenen Ausbildung der Kinder bzw. deren Bereitschaft, in das Unternehmen einzutreten, nicht vorlägen. Die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit sei damit von verschiedenen Faktoren in der Zukunft abhängig gewesen, welche von dem schädigenden Ereignis unabhängig gewesen seien. Eine Aufnahme des Betriebs nach Fertigstellung des Fabrikgebäudes sei damit unabhängig von der Schädigungsfolge nicht möglich. Auch ohne die Schädigung habe der Kläger die Zeit bis zur Ausweitung des Betriebs mit der Renovierung eines weiteren, in seinem Eigentum stehenden, Gebäudes überbrückt. Insgesamt sei der Nachweis einer bbB wegen des Umstandes, dass die Firma G1 Bau- und Maschinenbau nicht endgültig mit dem Vorhaben, Großprojekte und Backwarenfabriken sowie Kläranlagen zu realisieren, in Betrieb gegangen sei, nicht geführt. Damit lasse sich auch eine schädigungsbedingte Minderung der Einkünfte, welche einen BSA rechtfertigte, nicht feststellen.

Am 23. Januar 2020 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er habe zunächst seit März 2004 ein Reisegewerbe angemeldet gehabt und dieses im Oktober 2006 umfangreich erweitert und sei seitdem als Inhaber des Unternehmens „G1 Kundenwerbung Bau- und Maschinenbau“ tätig gewesen. Mit diesem Unternehmen habe er im Auftrag der S6versicherung einen Hagelschaden an einem Objekt G2straße  in V saniert. Die Arbeiten hätten sich bis Mai 2007 hingezogen, das Auftragsvolumen habe bei rund 40.000 € gelegen. Zuvor, am 5. März 2007, habe er im Rahmen eines Insichgeschäftes zwischen sich und der Firma G1 Bau- und Maschinenbau einen Vertrag über die Sanierung des ihm gehörenden Objektes N1straße 11 in V geschlossen. Das Volumen der Bautätigkeit sei auf rund 300.000 € beziffert worden. Vereinbart worden sei, dass er an sein Unternehmen Bau- und Maschinenbau für die Renovierungsdienstleistungen einen Pauschalpreis in Höhe 280.000 € in der Gestalt bezahle, dass die Firma G1 Bau- und Maschinenbau das Objekt anmiete, einen Mietpreis in Höhe von 2.000 € zuzüglich Betriebskosten bezahle und die vereinbarte Vergütung für die Renovierungsdienstleistung mit diesen Mietkosten verrechnet werde. Zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs sei das Objekt nahezu fertig gestellt gewesen. Nach dem tätlichen Angriff sei er unstreitig nicht mehr fähig, einer Tätigkeit nachzugehen, insbesondere nicht der verantwortungsvollen und gleichzeitig sehr anstrengenden Tätigkeit im Rahmen der Renovierung und Bausanierung für sein Unternehmen G1 Bau- und Maschinenbau. Der Umsatz der Firma G1 Bau- und Maschinenbau im Jahr 2009 habe sich daher auf Null belaufen. Im Jahr 2010 sei er in der Lage gewesen, mit der Firma G1 Bau- und Maschinenbau zwei Aufträge mit einem Gesamtvolumen von rund 10.000 € abzuwickeln. Weiteres sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die ausschließlich auf den tätlichen Angriff zurückzuführen seien, nicht möglich. Auch im Januar 2012 habe für die bisherige Tätigkeit ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden bestanden, lediglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe dieses bei über drei und unter sechs Stunden gelegen. Bereits 1999 habe er in D ein Mehrfamilienhaus mit einem Grundstück erworben, das noch habe bebaut werden können. Ziel sei schon damals gewesen, dieses Objekt gegebenenfalls mit der eigenen Firma zu sanieren. Er habe beabsichtigt, die Sanierungsarbeiten ab dem Jahr 2006 durchzuführen. Nachdem es ihm möglich gewesen sei, die N1straße in V zu erwerben, die dann auch Geschäftssitz habe werden können, habe er das Objekt in D zurückgestellt, um es im Anschluss mit seiner Firma zu sanieren. Zu einer solchen Sanierung sei es aufgrund des tätlichen Angriffs vom Februar 2009 nicht gekommen. Das Objekt habe er 2013 letztendlich veräußert. Es habe eine Vereinbarung zwischen sich und der G1 Bau- und Maschinenbau gegeben, sodass sich die Sanierungsleistung als Fremdauftrag dargestellt habe. Aus dem Schreiben vom 5. März 2007 lasse sich entnehmen, dass die Renovierungsleistung ohne Materialkosten auf 280.000 € als Pauschalpreis angesetzt gewesen sei. Die Firma G1 Bau- und Maschinenbau habe in D bereits den nächsten zu bewältigenden Folgeauftrag gehabt, soweit sich nicht ein anderer weiterer Auftrag ergeben hätte. Seine Erwartungen für die Firma G1 Bau- und Maschinenbau seien weit über seine eigene Person hinausgegangen. Dies ergebe sich schon aus der Größe des Objekts in der N1straße 11. Dieses habe rund 380 m2 Nutzfläche. Er habe beabsichtigt, seine Kinder an dem Unternehmen zu beteiligen und diese im Unternehmen mitarbeiten zu lassen. Sein Sohn S7, geboren 1988, habe in der Zeit von 2008 bis 2012 Maschinenbau an der HFO Furtwangen studiert. Ab 2012 bis 2016 habe er sodann ebenfalls an der HFO Furtwangen Informatiksoftware und Produktmanagement studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Seine Tochter habe von 2010 bis 2013 an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in S9 Betriebswirtschaftslehre, Steuern und Prüfungswesen studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Mittlerweile sei sie als Steuerberaterin tätig. Sein weiterer Sohn habe von 2012 bis 2016 in der HTWG K Verfahrens- und Umwelttechnik studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Gerade arbeite er an seinem Master-Abschluss. Aus den Studienzweigen sei abzulesen, dass seine Kinder ideal geeignet gewesen und dies weiter seien, im Rahmen seines Unternehmens Leitungsfunktionen im Bau- und Maschinenbauwesen, insbesondere auch im Kläranlagen- und Backwarenfabrikbau wahrzunehmen. Aufgrund des tätlichen Angriffs sei es bedauerlicherweise nicht mehr zu der Möglichkeit gekommen, eine größere Firma mit mehr Arbeitern aufzubauen, wie es sein Plan gewesen sei. Der Haushalt und die Kinderbetreuung seien von der Ehefrau geleistet worden, die seit 2004 lediglich in Teilzeit tätig gewesen sei. Er selbst sei vollständig mit seinem Gewerbe ausgefüllt gewesen. Ergänzend hat er neben bereits aktenkundigen Unterlagen eine Kopie der Vereinbarung vom 5. März 2007 zwischen der „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb, Bau- und Maschinenbau“ und sich selbst vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 29. Juni 2010 Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigung von mehr als 40 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 Berufsschadensgleich aufgrund des tätlichen Angriffs vom 13. Februar 2009 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Das SG habe bereits ausführlich erläutert, warum der Kläger nicht in erheblichem Umfang selbstständig gewesen sei. Eine begonnene selbstständige Tätigkeit habe ihm keinen wirtschaftlichen Erfolg gebracht. Vielmehr sei er nach den aktenkundigen Unterlagen im Zeitpunkt der Schädigung im Februar 2009 hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder und der Erledigung von Haushaltsarbeiten beschäftigt gewesen, nachdem seine Ehefrau bereits im Jahr 2004 eine Vollbeschäftigung aufgenommen habe. Er sei im Zeitpunkt der Schädigung familienversichert gewesen, die Haushalts- und Betreuungstätigkeiten habe er nach der Schädigung weiterführen können.

Auf den schriftlichen Hinweis des Senats (vgl. Blatt 62 Rs Senatsakte) zu den wohl fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hat der Kläger ausgeführt, keine Grundlage für die Annahme zu sehen, dass er immer eingeräumt habe, als Hausmann tätig gewesen zu sein und die Kinder betreut zu haben. Seine Ehefrau habe seit der Wiederaufnahme der Tätigkeit 2004 nur in Teilzeit gearbeitet, seit 2008 in der L2klinik mit höchstens 75 %. Vor 2004 habe seine Ehefrau sich ausschließlich und ohne Arbeitstätigkeit um Haushalt und Kinder bemüht. Er sei seit 2002 arbeitslos gewesen, habe aber das Ziel verfolgt, in seinem alten Beruf erneut tätig zu werden. Zunächst sei seine Vorstellung gewesen, er könne mit den bei seiner bisherigen Arbeitstätigkeit erworbenen Kontakten Kundenaquise betreiben. Da dies allerdings nicht funktioniert habe, habe er sich auf seine Stärken in Konstruktion und Planung besonnen und sein Gewerbe erweitert. Schon im Herbst 2006 habe er dann den bereits mehrfach angesprochenen Auftrag bei der S6 Versicherung erhalten. Ebenfalls im Herbst 2006 habe er die Halle in der N1straße erworben. Ergänzend hat er die Arbeitsverträge seiner Ehefrau vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 11. Dezember 2019, mit dem – nach Verbindung durch Beschluss vom 18. April 2018 (vgl. § 113 Abs.1 SGG) – die Klagen gegen den Bescheid vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 10. Oktober 2017 und gegen den Bescheid vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 abgewiesen worden sind.

Mit dem Bescheid vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 hat der Beklagte, den Antrag auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen bbB abgelehnt und dabei verkannt, dass es sich bei der bbB nach § 30 Abs. 1 BVG nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, sondern der GdS im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs. 1 BVG und das berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG als Teilfaktoren eines einheitlichen Rentenanspruchs anzusehen sind (so bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 – L 6 VU 2550/11 – n. v.; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. Oktober 1977 – 9 RV 66/76 –, juris, Rz. 12). Die bbB ist lediglich ein Umstand, der ebenso wie andere – medizinische – Bemessungsfaktoren für den Grad des GdS in Betracht kommen soll. Aus diesen Gründen kann in einem Gerichtsverfahren nur insgesamt über die Höhe der Grundrente entschieden werden. Wenn die Versorgungsverwaltung somit nach einer Entscheidung über die Beschädigtengrundrente gesondert über eine Erhöhung wegen einer bbB entscheidet, ist dies eine Entscheidung über die Grundrente insgesamt. Der zuvor ergangene und bestandskräftige Bescheid wird dann, wenn sich eine höhere Rente ergibt, von Amts wegen nach § 44 Abs. 1 SGB X geändert (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 – L 6 VH 789/15 –, juris, Rz. 64). Zutreffender Prüfungsmaßstab ist daher, was der Beklagte bei seiner Erwiderung im Klageverfahren weiterhin nicht beachtet, ob der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2010 über § 44 SGB X und die Gewährung einer höheren Beschädigtengrundrente beanspruchen kann. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2014 den Bescheid vom 29. Juni 2010 teilweise zurückgenommen hat, bezog sich dies nur auf die anerkannten Schädigungsfolgen, sodass sich keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren ergeben. Das Begehren des Klägers ist daher im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu verfolgen.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Entscheidungen nach § 44 SGB X die bei Erlass des Bescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage, wobei es nicht auf den Stand der Erkenntnisse bei Erlass des Verwaltungsakts, sondern im Zeitpunkt seiner Überprüfung ankommt und somit eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer eventuell geläuterten Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 2 U 6/16 R –, juris, Rz. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R –, juris, Rz. 14).

Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 hat der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf einen BSA verneint, wobei es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 – L 6 VH 789/15 –, juris, Rz. 64), sodass der Beklagte hierüber durch gesonderten Bescheid entscheiden konnte und das Begehren des Klägers somit im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1und 4 SGG) zu verfolgen ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 ist § 44 Abs. 1 SGB X. Soweit sich danach im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Ziel dieser Norm ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2018 – L 6 VK 5423/17 –, juris, Rz. 37).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat zwar bei Erlass des Bescheides vom 29. Juni 2010 das Recht unrichtig angewandt, weil er verkannt hat, dass eine bbB zur Bestimmung der Höhe des für die Beschädigtengrundrente maßgeblichen GdS mit zu prüfen und hierüber zu entscheiden gewesen wäre, indessen sind dadurch keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht gewährt worden. Auch nach Überzeugung des Senats hat der Beklagte den – medizinischen GdS – zutreffend mit 40 ermittelt, diesen nicht aufgrund einer bbB erhöht und die Beschädigtengrundrente daher zu Recht nur nach einem GdS von 40 gewährt. Der Kläger kann die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einem höheren GdS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 413/13 –, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).

Für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, BSGE 113, 205 <208 ff.>):

Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, juris, Rz. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16. Mai 1976 (BGBl I S. 1181), müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m. w. N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 25 m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4 3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 1/13 R –, juris, Rz. 23 ff.).

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R –, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).

Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R –, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3 3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R –, juris, Rz. 17).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte mit den Bescheiden vom 29. Juni 2010 und vom 18. Juli 2014 für den Senat bindend (vgl. § 77 SGG) festgestellt, dass der Kläger aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 40 beanspruchen kann und als Schädigungsfolgen Gedächtnis-, Konzentrations-, Schreib- und Sprachstörungen, Erschöpfungszustände als Folge einer Hirnschädigung (Kontusion), psychoreaktive Störungen und reizlose Gesichtsnarben bestehen.

Die Bewertung der streitigen Schädigungsfolgen richtet sich nach den VG, Teil B, Nr. 3.1, da der Kläger einen Hirnschaden erlitten hat. Ein solcher ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns – nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdS dann – auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30. Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.1.1 sind bei der Gesamtbewertung von Hirnschäden solche mit geringer Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdS von 30 bis 40, mit mittelschweren Beeinträchtigungen mit 50 bis 60 und mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung mit 70 bis 100 zu bewerten. Bei der Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen sind nach den VG, Teil B, Nr. 3.1.2 Hirnschäden mit psychischen Störungen und leichten, sich im Alltag gering auswirkenden Einschränkungen mit 30 bis 40, sich deutlich auswirkenden Einschränkungen mit 50 bis 60 und mit schweren Auswirkungen mit 70 bis 100 zu bewerten. Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen wie einer leichten Restaphasie sind mit 30 bis 40, mit mittelgradigen Störungen wie einer Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung mit 50 bis 80 und mit schweren Störungen wie einer globalen Aphasie mit 90 bis 100 zu bewerten.

Der schädigungsbedingte Hirnschaden ist bei dem Kläger durch das Gutachten des S3, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), nachgewiesen. Dieser hat überzeugend dargelegt, dass die CT vom 15. Oktober 2009 einen großen rechtshirnigen Kontusionsherd mit abgelaufener Einblutung sowie einen kleineren Herd in der linken Hirnhälfte zeigte, wobei die Art der Gewalteinwirkung und die beschriebene nachfolgende Bewusstlosigkeit keinen Zweifel an der Ursache der Hirnschädigung lässt. Weiter hat er dargelegt, dass die Schädigungsherde so lokalisiert sind, dass keine Lähmungen auftreten und neurologisch keine Ausfallerscheinungen bestanden. Eine eigenständige psychische Erkrankung hat er schlüssig verneint und das verbliebene Psychosyndrom mit leichten kognitiven Störungen nachvollziehbar mit einem GdS von 40 bewertet. Abweichende Befunde, die eine andere Bewertung rechtfertigten, lassen sich den – urkundsbeweislich zu verwertenden – Gutachten des N nicht entnehmen. Dieser hat vielmehr in beiden Untersuchungen die Vorbefunde bestätigt, eine relevante Verschlimmerung ausdrücklich verneint und keine Spätfolgen festgestellt. Soweit er in seinem ersten Gutachten auf eine leichte Anpassungsstörung als Schädigungsfolge verwiesen hat und der Beklagte dieser Einschätzung gefolgt ist, entnimmt der Senat dem Gutachten des N auch, dass diese leichte Anpassungsstörung keine erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdS hat und von dem GdS von 40 bereits umfasst ist. Hinsichtlich der von S3 beschriebenen leichten Dyarthrie muss weiter berücksichtigt werden, dass S3 deren Ausmaß nicht abschließend hat feststellen können, da er den Kläger zuvor nicht behandelt hat. Daneben hat das Neurozentrum R1 bei der Untersuchung am 2. September 2009 und damit zeitnah zum schädigenden Ereignis, bei bereits geklagten Sprach- und Schreibstörungen die Sprach- und Schriftprobe als völlig unauffällig beschrieben und daneben darauf hingewiesen, dass keine sichere Abgrenzung der erkennbaren Symptomatik zu einer prämorbiden Persönlichkeit möglich gewesen ist. Für eine gewisse Vorbelastung des Klägers spricht, dass Dr. Feiner schon in seinem Befundbericht von 1992 eine affektiv wenige Schwingungsfähigkeit bei geklagter zunehmender Vergesslichkeit beschrieben hat.

Soweit der Kläger meint, aus den Teil-GdS von 40 und einem Teil-GdS von 10 müsse sich ein Gesamt-GdS von 50 ergeben, verkennt er, dass eine Addition nicht stattzufinden hat und daneben leichtere Störung mit einem Teil-GdS von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdS führen (vgl. VG, Teil A, Nr. 3 d ee).

Die Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge hat der Kläger nicht beantragt. Eine solche ist bei der Bewertung des GdS auch nicht zu berücksichtigen, vielmehr war der Beklagte berechtigt, sich insoweit im Rahmen des § 44 SGB X ohne erneute Sachprüfung auf die Bestandskraft des Rentenbescheides zu berufen, wie er es zur Klageerwiderung getan hat. Bei der zweiten Alternative des § 44 SGB X kommt es nämlich auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an. Ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte oder ergibt die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 8. April 2014 – L 15 VK 2/11 – juris, Rz. 44; BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86 –, juris, Rz. 17).

Soweit der Kläger erneut auf das Vorliegen einer PTBS verweist, wird eine solche schon im Bericht der Kliniken S5 thematisiert, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gewesen ist, welches der Beklagte mit dem Bescheid vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2016 abgeschlossen hat. Abgesehen davon, dass S3 eine PTBS, sowie sonstige eigenständige psychische Erkrankungen, überzeugend ausgeschlossen hat, hat der Beklagte in dem Überprüfungsverfahren ein weiteres Gutachten des N veranlasst, der keine Verschlechterung im Gesundheitszustand objektivieren konnte und die Kriterien für eine PTBS für den Senat überzeugend als nicht ansatzweise erfüllt beschrieben hat. Dies wird durch den Befund im psychotherapeutischen Bericht der Kliniken S5 gestützt, nämlich dass der Kläger ruhig über den Überfall berichten konnte und an diesen selbst keine Erinnerung hat, sondern nur an das Aufwachen danach. Die  K2 hat daher schlüssig sowohl eine Verschlechterung als auch Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rentenbescheides verneint. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im erneuten Überprüfungsverfahren nicht. Somit ist geklärt, dass eine schädigungsbedingte PTBS nicht gegeben ist und daher bei der Bewertung des GdS nicht berücksichtigt werden kann.

Ein Anspruch auf Höherbewertung des GdS aufgrund einer bbB besteht nicht. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG ist der GdS unter anderem höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG), zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVG), oder die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BVG).

Schon aus dem Begriff der bbB ergibt sich, dass eine Höherbewertung grundsätzlich nur für die Zeit beruflicher Tätigkeit, also während des Erwerbslebens in Betracht kommt. Der GdS ist deshalb noch nicht höher zu bewerten, solange noch kein Beruf ausgeübt wird oder auch ohne Schädigungsfolgen noch nicht hätte ausgeübt werden können. Er ist nicht mehr höher zu bewerten, nachdem die Berufsausübung mit dem Ende der Erwerbstätigkeit geendet hat. Das Ende der beruflichen Tätigkeit kommt als Grund für die erstmalige Zuerkennung einer beruflichen Betroffenheit dann in Betracht, wenn es durch die Schädigungsfolgen erzwungen worden ist. Beruflich besonders betroffen ist in diesem Fall nur, wessen Berufs- und Erwerbsleben durch die Art der Schädigungsfolgen verkürzt wird. Für die erstmalige Zuerkennung einer bbB nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist der Beweis erschwert, denn ein schädigungsbedingtes Ende der beruflichen Tätigkeit lässt sich nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 – L 6 VS 5037/13 –, juris, Rz. 58 ff.; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 9a V 6/05 R –, juris, Rz. 20). Ausnahmsweise kommt jedoch eine Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG auch bei Beschädigten, die die Gewährung von Versorgung erstmals nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beantragt haben, in Betracht, wenn die Schädigungsfolgen zu einer wirtschaftlichen Einbuße bei der Altersversorgung geführt haben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere für den Fall, dass der Betroffene in seiner Altersversorgung um etwa 20 % schlechter gestellt ist, als er ohne die Schädigungsfolgen gestellt wäre. Dabei ist zu prüfen, ob sich eine schädigungsbedingte Einkommensverminderung während des Erwerbslebens feststellen lässt und sodann, ob diese Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1977 – 10 RV 41/76 –, juris, Rz. 21; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 V 1/97 R –, juris, Rz. 15).


Nach diesen Maßstäben ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 2009, zu dem er bereits 61 Jahre alt gewesen ist, nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingegliedert war. Seine letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit hat er bereits 2001 nach der Insolvenz verloren und – nach dem Bezug von Arbeitslosengeld – keine Anstellung mehr gefunden. Der Versuch, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, scheiterte 2006 ebenfalls, sodass er ab 23. März 2006 bis 9. Juli 2006 und vom 22. Januar 2007 bis 18. Oktober 2011 arbeitslos gemeldet gewesen ist, wie der Senat den der DRV von der BA übermittelten Daten entnimmt. Dass der Kläger in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen ist, hat er im Verfahren um die Anerkennung der Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung selbst dargelegt. Im Rentenantrag vom 10. Januar 2011 hat er passend hierzu beschrieben, die Tätigkeit als Konstrukteur und Handelsvertreter am 22. März 2006 mangels Aufträgen und Verdienst aufgegeben zu haben und seitdem bei der BA gemeldet zu sein, was wiederum mit den von der BA an die DRV gemeldeten Daten übereinstimmt. Die Frage, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, hat er verneint und lediglich „bzw. geringfügig“ vermerkt. Aus dem Vortrag des Klägers im Widerspruchverfahren bei der DRV ergibt sich weiter, dass eine Unterbrechung vom 19. September 2006 bis 21. Januar 2007 nicht stattgefunden habe und eine Anrechnungszeit vorliege, der Kläger mithin also eine Arbeitslosigkeit auch in diesem Zeitraum geltend gemacht hat. Durch den Widerspruchsbescheid der DRV vom 18. Oktober 2012 ist bestandskräftig festgestellt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 22. März 2006 deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil eine Lücke vom 20. Februar 2004 bis 22. März 2006 vorliegt und damit in einem Zeitraum weit vor dem schädigenden Ereignis. Im Formular „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige“, das am 27. Januar 2011 bei der DRV eingegangen ist, hat der Kläger angegeben, die Unternehmertätigkeit seit Jahren selten bzw. überhaupt nicht auszuüben, Hausmann zu sein und eventuell kleinere Reparaturaufträge auszuführen und daraus keinen monatlichen Gewinn zu erzielen, der regelmäßig 400 € übersteigt.

Passend hierzu weist der Versicherungsverlauf der TK aus, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2005 über die Ehefrau familienversichert gewesen ist. Schon in der ab 2. Januar 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V war zur Familienversicherung normiert, dass versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, unter anderem dann sind, wenn diese Familienangehörigen nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (Nr. 4) und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet oder bei geringfügig Beschäftigten das zulässige Gesamteinkommen von 400 € nicht übersteigt (Nr. 5). An dieser Rechtslage hat sich in der Folge nichts Entscheidendes verändert, sodass eine Familienversicherung bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ebenso nicht in Betracht gekommen wäre, wie bei einem oberhalb von 400 € liegenden Einkommen. Soweit der Kläger beim SG glauben machen wollte, die Ehefrau habe erst 2008 wieder angefangen zu arbeiten, ist dies schon durch die Unterlagen der TK widerlegt, jedenfalls aber durch die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Arbeitsverträge der Ehefrau, die lediglich einen Wechsel des Arbeitgebers um das Jahr 2008 herum belegen.

Kein anderes Bild ergibt sich aus den anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber den Gutachtern und Rehabilitationskliniken, sodass sich für den Senat keine Zweifel ergeben, dass die Angaben des Klägers dort zutreffend erfasst wurden. S3 (Untersuchung vom 18. März 2010) hat vermerkt, dass der Kläger schon länger wegen Konkurs der Firma arbeitslos ist, die Familie vom Einkommen der Ehefrau lebt, er den Haushalt macht und an seinem Miethaus, dem Objekt, an dem sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, immer etwas zu tun hat. Dem Gutachten der S4 (Untersuchung vom 15. Juni 2011) für die DRV ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau wieder arbeitet, er sich um den Haushalt sowie die Belange der Kinder kümmert, versucht seine Frau zu entlasten und Einkäufe erledigt sowie in seiner Arbeitslosigkeit im erlaubten Rahmen (15 Stunden/Woche) Reparaturarbeiten oder sonstige Erledigungen für andere macht. N (Untersuchung vom 17. September 2012) beschreibt, dass der Kläger seit 2001 arbeitslos ist, versucht hat, als selbstständiger Maschinenbautechniker Fuß zu fassen, von der Selbstständigkeit aber nicht leben konnte und jetzt Haus- und Gartenarbeiten sowie technische Reparaturen erledigt. Im Schreiben vom 27. Dezember 2014 hat der Kläger selbst dargelegt, dass sein beruflicher Einsatz ab 2004 nicht so hoch gewesen ist, weil er den Haushalt und die Kinderbetreuung bewältigen musste, was zuvor seine jetzt wieder berufstätige Ehefrau erledigt hat.

Letztlich entnimmt der Senat den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden, dass neben den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2004 und 2005 kein weiteres Einkommen des Klägers versteuert wurde und in den Folgejahren Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.541 € (2006); 4.921 € (2007); - 6.129 € (2008), - 4.324 € (2009), 3.430 € (2010), - 4.089 € (2011) und - 2.511 € (2012) versteuert worden ist. Somit hat der Kläger, wenn überhaupt, einen so niedrigen Gewinn erzielt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden ist. Von einer Eingliederung am Arbeitsmarkt in der zuletzt bis 2001 ausgeübten beruflichen Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund ebenso keine Rede sein, wie von einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt in einer anderen Tätigkeit. Vielmehr sind vom Kläger über weite Zeiträume maximal Gelegenheitsarbeiten verrichtet worden. Passend hierzu hat er gegenüber N angegeben, dass die Ehefrau das Geld für den Lebensunterhalt verdient hat.

Soweit der Kläger mehrfach darauf verweist, Ende 2006 mit einem großen Auftrag beschäftigt gewesen zu sein, den er 2007 abgerechnet und der ein Volumen von 40.000 € gehabt habe, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, da sich hieraus kein höherer Gewinn als 4.921 € ergeben haben kann, wie ihn die Steuererklärung für 2007 ausweist. Dies erschließt sich schon vor dem Hintergrund, da die Gesamtrechnung mehrere Rechnungspositionen von Dritten enthält und nur einen Betrag von 27.000 €, der überhaupt Arbeitslohn darstellen kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger gegenüber der DRV im Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 18. Januar 2011 sogar geltend gemacht hat, dass im Zeitraum vom 10. September 2006 bis 21. Januar 2007, als er den großen Auftrag erledigt haben will, weiterhin Arbeitslosigkeit bestanden haben soll, er also maximal 15 Stunden/Woche einer Tätigkeit nachgegangen sein kann.

Die weitergehenden umfangreichen Darlegungen des Klägers zu seiner vermeintlich erfolgreich begonnenen Selbstständigkeit stellen ersichtlich angepassten Vortrag an den rechtlichen Hinweis des LRA vom 13. September 2013 auf die Möglichkeit von weitergehenden Ansprüchen dar und korrespondieren mit den Darlegungen aus dem psychotherapeutischen Bericht der Kliniken S5 (Rehabilitation 2011/2012), dass der Kläger nur zögernd zugestehen konnte, dass die schwierige Situation, sich in der Arbeitswelt nicht mehr verwirklichen zu können, schon einige Jahre vor dem Überfall bestanden hat. Wenn der Kläger meint, dass er mit 61 Jahren nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit und einer gescheiterten Selbstständigkeit noch ein Riesenunternehmen, welches international hätte tätig werden können, aufzubauen in der Lage gewesen wäre, handelt es sich um nicht mehr als eine Wunschvorstellung des Klägers, die in der Realität keine hinreichende Verfestigung erfahren hatte. Dies korrespondiert damit, dass offensichtlich keines der Kinder in das Vorhaben des Klägers tatsächlich eingestiegen ist, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat.

Die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte „Vereinbarung“ hinsichtlich des zu renovierenden Objektes N1straße 11 unterstreicht Vorstehendes eindrücklich und belegt, dass das ganze Vorhaben auf keine Einkommenserzielung gerichtet sein konnte. Danach hat der Kläger die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ mit einer Renovierungsleistung zu einem Pauschalpreis von 280.000 € beauftragt, wobei die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ das Objekt später mieten und die Renovierungskosten mit einem monatlichen Betrag von 2.000 € verrechnet werden sollten. Die Materialkosten wurden mit 20.000 € angeben.

Anhand der vorgelegten Unterlagen kann der Senat feststellen, dass der Kläger eine Anmeldung nach der GewO vorgenommen hatte und über eine Handwerkerkarte verfügte. Die Versteuerung erfolgte als Einzelunternehmer. Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine juristische Person wirksam errichtet worden ist, bestehen nicht und sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Der Senat lässt dahinstehen, ob die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ eine Firma im Sinne der §§ 17 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sein konnte, dem Kläger also die Kaufmannseigenschaft zukam, oder ob es sich um einen bloßen Namen für die gewerbliche Tätigkeit gehandelt hat. Zwar können natürliche Personen Unternehmensträger sein, wenn sie ein Einzelunternehmen betreiben (vgl. Fritzsche, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], 2018, § 14 Rz. 35), jedoch besteht die Bedeutung der Firma für den Einzelkaufmann darin, dass durch die Verwendung der Firma bei Abschluss des Rechtsgeschäfts klargestellt wird, dass das Geschäft zu seinem Handelsgewerbe gehört und damit Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Abschluss von Geschäften unter der Firma im Sinne des HGB den Kaufmann als Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet (vgl. Burgard, in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 17 Rz. 6 f.). Selbst wenn der Kläger somit unter einer Firma ein Rechtsgeschäft hätte abschließen können, änderte dies nichts daran, dass auf beiden Seiten er als natürliche Person gestanden hätte und gleichzeitig berechtigt und verpflichtet worden wäre. Das Bestehen eines Schuldverhältnisses setzt indessen voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind (vgl. Kerwer, in: jurisPK-BGB Band 2, 9. Auflage 2020, § 362 Rz. 5 unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 4. Juli 1991 – III ZR 101/90 –, juris, Rz. 16). Ein wirksames Schuldverhältnis konnte daher nicht entstehen, da Gegenstand des Rechtsgeschäfts gewesen wäre, dass der Kläger als natürliche Person verpflichtet wird, an sich selbst als natürliche Person einen Pauschalbetrag von 280.000 € zu zahlen.

Nachdem die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ nicht rechtsfähig gewesen ist (vgl. oben), konnten auch keine zwei getrennten Vermögensmassen bestehen, zwischen denen eine Vermögensverschiebung überhaupt erfolgen und zu einem Gewinn des Klägers hätte führen können. Es kann daher dahinstehen, dass für den Fall, dass eine juristische Person bestanden hätte, der Gewinn der juristischen Person nicht automatisch mit einem Gewinn des Klägers im Sinne eines Einkommens gleichzusetzen gewesen wäre.

Der Verweis des Klägers auf ein „Insichgeschäft“ geht fehl. Ein solches setzt eine Stellvertretung voraus, sodass eine Person zugleich im eigenen Namen wie auch als Stellvertreter für eine andere Person handelt (vgl. auch § 181 BGB). Nachdem die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ aber gerade keine Rechtsfähigkeit besaß, konnte diese vom Kläger auch nicht vertreten werden, sodass eben kein Insichgeschäft vorgelegen hat.

Somit belegt die Vereinbarung den erfolgreichen Beginn einer selbstständigen Tätigkeit gerade nicht und der weitere Vortrag, ein identisches Geschäftsmodell sei mit dem schon 1999 erworbenen Haus in D beabsichtigt gewesen und schädigungsbedingt nicht zustande gekommen, führt aus vorstehenden Gründen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Auch hierbei wäre es gerade zu keiner Vermögensverschiebung gekommen, aus der ein Gewinn hätte resultieren können, sondern der Kläger hätte wieder nur sich selbst mit einer Dienstleistung „beauftragt“, die von ihm selbst an ihn selbst hätte bezahlt werden müssen.

Somit kann dahinstehen, dass die „Vereinbarung“ inhaltlich gänzlich lebensfremd ist. Dies gilt zunächst dafür, dass an einem Objekt mit fast 400 qm Fläche Renovierungsarbeiten mit einem Arbeitswert von 280.000 € bei Materialkosten von nur 20.000 € anfallen können sollen. Dafür sollen nach der Aufstellung des Klägers (vgl. Blatt 18/19 SG-Akte) das vom Hagel stark beschädigte Dach renoviert, 66 Fenster erneuert, Wasserschäden und Schimmel im Gebäude beseitigt sowie alle Installationen (Elektro, Sprechanlage, Antennen, Kalt- und Warmwasser, Heizung inkl. Kessel und Warmwasserboiler), alle sanitären Anlagen und die Fußbodenbeläge erneuert worden sein. Wie realitätsfern dies ist, belegt die Aufstellung des Klägers über seinen – einzigen – Auftrag von der S6versicherung, bei dem sich schon bei einer Gesamtsumme von 40.000 € gute 13.000 € Materialkosten in der Abrechnung finden. Entsprechendes gilt dafür, dass nur durch die Arbeitsleistung ein so massiver Wertzuwachs des Gebäudes erzielt worden sein soll, worauf es aber gleichfalls nicht ankommt.

Ebenso abwegig ist die Vereinbarung, dass die „G1 Kundenwerbung, Technikerbetrieb Bau- & Maschinenbau“ Arbeitsleistungen im Wert von 280.000 € hätte erbringen, diese dann aber – über die Anmietung des Gebäudes – faktisch in monatlichen Raten in Höhe von nur 2.000 € hätte vergütet bekommen sollen, also über einen Zeitraum von gut 11 Jahren. Dass ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen, welches seine Mitarbeiter zu zahlen und sonstige laufende Kosten zu decken hat, nicht planmäßig derartige Außenstände über einen so langen Zeitraum vor sich herschieben kann, ist ebenfalls offensichtlich. Wenn der Kläger vor dem Hintergrund dieser Abrede dann indessen vorrechnet, wegen der Arbeitsleistung im Wert von 280.000 € in gut 21 Monaten einen monatlichen Verdienst von 13.010,45 €/Monat netto erzielt zu haben (vgl. wiederum Blatt 19 SG-Akte), wird deutlich, dass es sich um zweckgerichtete Ausführungen zur Realisierung des Versorgungsbegehrens handelt. Dass der Kläger im Verlauf seines Berufslebens jemals einen Netto-Verdienst in dieser Größenordnung erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere der ihm zuerkannte monatliche Rentenbetrag, der ab Rentenbeginn 2012 unter 1.200 € lag.

Eine schädigungsbedingte Einbuße bei der Altersversorgung von circa 20 % hat der Kläger ebenfalls nicht erlitten. Nachdem er bereits seit 2004 keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr geleistet hat und Anrechnungszeiten wegen einer relevanten Unterbrechung ebenfalls nicht mehr anzuerkennen waren (vgl. oben), ist durch die Inanspruchnahme der Rente kein Zuwachs an rentenrechtlich relevanten Zeiten verhindert worden. Dass durch die um 11 Monate vorzeigte Inanspruchnahme eine Minderung des Zugangsfaktors um 0,033 eintrat, begründet bei weitem keine Einbuße von annähernd 20 % bei der Altersversorgung.

Unabhängig davon, dass es sich bei der vermeintlich beabsichtigten Renovierung des Hauses in D ebenso um keinen wirksamen Auftrag und schon gar keinen Fremdauftrag gehandelt hat, fehlt es an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass fast zehn Jahre nach dem Erwerb des Hauses, der nach Angaben des Klägers 1999 erfolgte, plötzlich mit Renovierungsarbeiten hätte begonnen werden sollen.

Eine bbB scheidet daher aus und eine höhere Beschädigtengrundrente als nach einem GdS von 40 kann der Kläger nicht beanspruchen.

Letztlich hat der Beklagte die Gewährung eines BSA zutreffend abgelehnt.

Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolge gemindert ist, erhalten nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach § 30 Abs. 6 BVG (§ 30 Abs. 3 BVG). Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Einkommensverlust (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Wer also in der Vergangenheit zeitweise schädigungsbedingte Einkommenseinbußen hatte, die über niedrigere Rentenversicherungsbeiträge zu Lücken im Versicherungsverlauf und damit zu einer niedrigeren Rente geführt haben, erhält insoweit einen so genannten Renten-BSA (vgl. Dau, in: Knickrehm, a. a. O., § 30 BVG Rn. 47). Wenn die Zeiten schädigungsbedingt geminderten Einkommens dagegen mehr als die Hälfte des Erwerbslebens ausgemacht haben, bleibt es bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – L 18 VS 5/10 –, juris, Rz. 39).

Für die Feststellung des Vergleichseinkommens ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche berufliche Position („Hätte-Beruf“) ohne die Schädigung und ihre Folgen wahrscheinlich erreicht worden wäre (Dau, in: Knickrehm, a. a. O., § 30 Rn. 31, 32). Regelmäßig ist dabei von dem Beruf auszugehen, aus dem der Beschädigte seinerzeit durch die Schädigung verdrängt worden ist, einschließlich der Entwicklung, die ein Nichtbeschädigter in diesem Beruf wahrscheinlich genommen hätte. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass nach den objektiven Umständen mehr für als gegen den hypothetischen Berufserfolg spricht. Die bloße Möglichkeit eines beruflichen Aufstiegs genügt nicht (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – L 3 VW 7/15 –, juris, Rz. 40; BSG, Urteil vom 15. September 1988 – 9/9a RV 50/87 –, juris, Rz. 12).

Der Senat orientiert sich bei der Prüfung, ob gesundheitliche Schäden Ursache einer Einkommensminderung sind, an der seit 1. Januar 2009 an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten (vgl. BSG, Urteil vom 23.  Juni 1993 – 9/9a RVs 1/91BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 9. April 1997 – 9 RVs 4/95SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (AHP) 2008 getretenen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV). Danach genügt für die Annahme, dass eine schädigungsbedingte Gesundheitsstörung Ursache für eine Einkommensminderung ist, versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VG, Teil C, Nr. 3.4.1). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann ein ursächlicher Zusammenhang bejaht werden, wenn er nur möglich ist (VG, Teil C, Nr. 3.4.1).

Ferner ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die Gewährung eines BSA erforderlich ist, dass die Einkommensminderung wesentlich ursächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 – L 6 VS 5037/13 –, juris, Rz. 74 ff.; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 9a V 6/05 R –, juris, Rz. 18).

Zwar lässt sich ein schädigungsbedingtes Ende beruflicher Tätigkeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (vgl. oben), jedoch wird der Zugang zum BSA für einen Beschädigten mit diesem Alter erleichtert. Die Schädigungsfolgen sind schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust als ursächlich anzusehen, wenn der Beschädigte sich zur vorzeitigen Erlangung einer Altersversorgung auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muss (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 9a V 6/05 R –, juris, Rz. 20).

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt, nachdem der Senat sich nicht von einer schädigungsbedingten Einkommensminderung überzeugen konnte. Der Kläger ist zum Zeitpunkt der Schädigung arbeitslos gewesen und hat nur Gelegenheitstätigkeiten ausgeübt, aus denen kein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielt worden ist und dies bereits seit mehreren Jahren (vgl. oben). Er ist durch die Schädigung somit nicht aus seinem früheren Beruf, den er bis 2001 als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat, verdrängt worden. Die begonnene selbstständige Tätigkeit hat zuvor schon zu keinem beruflichen Erfolg geführt, weshalb sich der Kläger bereits 2006 erneut arbeitslos gemeldet hat.

Sein Rentenbezug führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach den von der DRV beigezogenen Unterlagen, ist dem Kläger die Altersrente für Schwerbehinderte nicht deshalb gewährt worden, weil die DRV von einer Schwerbehinderteneigenschaft ausgegangen ist, sondern nach der Übergangsvorschrift des § 236a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sei bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. Dabei muss die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht an dem genannten Termin, dem 31. Dezember 2000, vorgelegen haben, sondern es reicht aus, wenn ein Versicherter, der vor 1951 geboren ist, später einmal berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht wird. Ab diesem Zeitpunkt kann die Übergangsregelung auf ihn angewandt werden (vgl. Kador, in: jurisPK-SGB VI, § 236a, Rz. 55). Von einer solchen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist die DRV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgegangen und hat die Anspruchsvoraussetzungen daher bejaht.

Unabhängig davon, dass die angenommene Berufs-/Erwerbsunfähigkeit nicht durch die Schädigungsfolgen bedingt gewesen ist, liegt ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben deshalb gerade nicht vor, wie oben dargelegt. Tatsache ist nämlich, dass der Kläger seit 2001 und dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt hat und die Zeiten der Arbeitslosmeldung nach den bindenden Feststellungen der DRV schon vor dem schädigenden Ereignis keine Anrechnungszeiten gewesen sind, da Lücken im Beitragskonto bestanden haben. Durch den Rentenbeginn sind dem Kläger daher keine weiteren (höher bewerteten) rentenrechtlichen Zeiten verloren gegangen und er war schon deutlich vor dem schädigenden Ereignis aus dem sozialversicherungspflichtigen Erwerbsleben ausgeschieden, wie oben im Einzelnen dargelegt. Dabei muss insbesondere in Rechnung gestellt werden, dass die Lücke im Versicherungsverlauf gerade daraus resultiert, dass der Kläger während seiner – ersten – Selbstständigkeit nicht für einen rentenrechtlichen Versicherungsschutz gesorgt, sondern sich mit der krankenversicherungsrechtlichen Familienversicherung begnügt hat.

Letztlich kann der Senat eine schädigungsbedingte Einkommensminderung nicht feststellen. Der Kläger hat vor dem schädigenden Ereignis ein die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitendes Einkommen erzielt und hat nach dem Rentenbescheid vom 27. Januar 2012 ab dem 1. März 2012 einen monatlichen Rentenbetrag von 1.116,35 € und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 29. Februar 2012 einen Nachzahlungsbetrag von 14.457,70 € erhalten, sodass selbst die Minderung des Zugangsfaktors für die um 11 Monate vorgezogene Inanspruchnahme von 1,0 auf 0,967 (entsprechend 45,2297 statt 46,7732 Entgeltpunkten) nicht ins Gewicht fällt. Hierauf kommt es aber ebenfalls nicht an, da gerade keine Erwerbstätigkeit vorzeitig beendet worden ist.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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