L 1 KR 175/22 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 KR 61/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 175/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Von einem Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht auszugehen.

Das SG hat zutreffend unter anderem darauf abgestellt, dass der vom Antragsteller in diesem Eilverfahren begehrte faltbare Elektrorollstuhl nicht zu den von der Antragsgegnerin zu leistenden Hilfsmitteln gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Hilfsmittel, welche lediglich auf einen mittelbaren Ausgleich von Behinderungen zielen, nur zu gewähren, soweit sie der Befriedigung sogenannter Grundbedürfnisse dienen (BSG, Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - juris-Rdnr 14 mit weit. Nachw.). Das ist bei einem Rollstuhl der Fall, soweit er zur Erschließung des Nahbereichs der Wohnung nötig ist. Dafür reicht beim Antragsteller ein normaler Elektrorollstuhl aus.

Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R –, juris-Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen), so dass der Antragsteller nicht mit dem Argument gehört werden kann, im Nahbereich um seinen ländlichen Wohnort gebe es weder Einkaufsmöglichkeiten noch Ärzte.

Das SG hat auch bereits ausgeführt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Antragsgegnerin als Rehabilitationsträger aus anderen Anspruchsgrundlagen als dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) leistungspflichtig ist.

Dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wohl auch einen Anspruch auf Leistungen auf soziale Teilhabe (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geltend macht, für den der Grundsicherungsträger (Landkreis Barnim) zuständig ist, ermöglicht im vorliegenden Eilverfahren keine weitergehenden Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, weil diese als Krankenkasse für solche Teilhabeansprüche kein Rehabilitationsträger ist (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 und 3 SGB IX).

 

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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