L 9 SO 155/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 296/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 155/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 4/22 R
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2020 geändert.

Der Bescheid vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die Beauftragung der Beigeladenen im Monat Mai 2017 iHv 71,60 € zu übernehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 4/10 der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt (noch) die Übernahme der Kosten für ihre hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst im Monat Mai 2017.

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin ist verwitwet. Im Jahr 2009 bestand bei ihr ein massives Übergewicht (200 kg bei einer Körpergröße von 1,70 m) und ihre Wohnung war so stark verwahrlost, dass sie dort nicht mehr leben konnte. Sie wurde in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen und dort vom MDK begutachtet. Nach dem Gutachten vom 23.04.2010 bestand ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege von 35 Minuten am Tag und im Bereich der Mobilität von zwölf Minuten am Tag. Damit waren die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, sodass die Pflegekasse entsprechende Leistungen bewilligte.

Die Klägerin zog nach der Entlassung aus der Einrichtung allein in eine andere Wohnung. Sie vereinbarte mit der Beigeladenen, die ambulante Pflegeleistungen anbietet und im Jahr 1995 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen und der Beklagten abschloss, am 02.06.2010 die Übernahme der häuslichen Pflege, die neben der pflegerischen Versorgung auch hauswirtschaftliche Leistungen beinhaltete. Soweit die Kosten nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt werden konnten, übernahm die Beklagte diese mit Bescheid vom 01.06.2010 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Die Klägerin wurde im Jahr 2015 erneut vom MDK begutachtet. Danach bestand ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege von neun Minuten pro Tag und im Bereich der Mobilität von fünf Minuten pro Tag. Da die Voraussetzungen für die Pflegestufe I damit nicht mehr erfüllt waren, stellte die Pflegekasse die Leistungen nach dem SGB XI mit Bescheid vom 11.03.2015 ein. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 28.04.2015 ihren letzten Bewilligungsbescheid vom 21.12.2011 auf und bewilligte ab dem 01.04.2015 Hilfe zur Pflege, indem sie die Kosten für eine Ganzwaschung dreimal pro Woche, eine Teilwaschung viermal pro Woche, eine große hauswirtschaftliche Versorgung einmal pro Woche und eine Hausbesuchspauschale achtmal pro Woche übernahm. Für die Gewährung der beantragten Hilfe sei jedoch nicht allein entscheidend, ob die Klägerin die Voraussetzungen des Siebten Kapitels des SGB XII erfülle, sondern auch, inwieweit ihr die Deckung des Bedarfes aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zuzumuten sei. Das Einkommen der Klägerin iHv insgesamt 1.272,49 € übersteige die Einkommensgrenze von 1.187,69 €, sodass sie sich mit 84 € an den Kosten beteiligen müsse. Besondere Belastungen, die nicht im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stünden, habe sie nicht geltend gemacht, sodass es ermessensgerecht sei, den übersteigenden Teil des Einkommens in voller Höhe zur Bedarfsdeckung heranzuziehen. Die Aufwendungen für die besondere Pflegekraft würden in dem vorgenannten Umfange direkt mit dem ambulanten Pflegedienst abgerechnet, der von der Beklagten eine entsprechende Mitteilung erhalten habe. Die Sozialhilfe werde jeweils nur für einen Monat gewährt. Sie werde jedoch fortlaufend ohne Antrag längstens bis zu einem Jahr gezahlt, solange aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliege. Entfalle die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise, so werde die Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr oder nur in Höhe des festgestellten Bedarfes weitergewährt, ohne dass es eines besonderen Widerrufes bedürfe. Mit Schreiben vom 29.06.2016 setzte die Beklagte den Eigenanteil der Klägerin zu den Rechnungen des Pflegedienstes ab dem 01.07.2016 auf monatlich 145 € fest.

Am 06.03.2017 erfolgte eine weitere Begutachtung durch den MDK. Zum damaligen Zeitpunkt wog die Klägerin 151 kg. Aufgrund der bestehenden Adipositas war sie in ihrer Mobilität eingeschränkt. Daraus folgte ein Hilfebedarf im Bereich der Selbstversorgung, nämlich beim Waschen des Intimbereiches, beim Duschen und Baden, beim An- und Auskleiden des Unterkörpers sowie beim Benutzen einer Toilette. Im Bereich der Haushaltsführung war die Klägerin beim Einkaufen für den täglichen Bedarf und bei einfachen Aufräum- und Reinigungsarbeiten überwiegend selbstständig. Demgegenüber war sie bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie bei der Wäschepflege überwiegend unselbständig. Der MDK bewertete den Hilfebedarf der Klägerin nach dem neuen Begutachtungsinstrument mit 10 Punkten im Bereich der Selbstversorgung. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vor, sodass die Pflegekasse mit Bescheid vom 08.03.2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung ablehnte. Die Klägerin verfügt nicht über ein persönliches Umfeld, auf dessen Hilfe sie bei der Haushaltsführung zurückgreifen könnte.

Die Clearingstelle der Beklagten gelangte in ihrem Bericht vom 24.03.2017 zu dem Ergebnis, dass für einen großen Einkauf pro Woche ein Zeitaufwand von 30 Minuten erforderlich sei. Für die aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten, wie zB Böden wischen, Badreinigung, Betten beziehen sowie für die Wäschepflege seien 60 Minuten pro Woche zu veranschlagen. Dazu kämen noch kleine Hilfestellungen im Bereich der Hauswirtschaft, die mit zehn Minuten pro Woche zu berücksichtigen seien. Insgesamt bestehe damit ein Hilfebedarf von 100 Minuten pro Woche.

Mit Bescheid vom 31.03.2017 stellte die Beklagte die Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.05.2017 ein, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII nicht mehr vorlägen. Personen ohne Pflegegrad könnten auch keine Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Dies gelte auch für die Klägerin, deren Hilfebedarf durch den MDK lediglich mit 10 Punkten bewertet worden sei, der Schwellenwert liege jedoch bei 12,5 Punkten. Die Voraussetzungen für Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII lägen ebenfalls nicht vor. Im Bereich der Haushaltsführung bestehe ein Hilfebedarf im Umfang von einer Stunde und 40 Minuten pro Woche. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohnes von derzeit 8,84 € ergebe sich ein monatlicher Bedarf von ca. 64 €. Dieser könne von der Klägerin aus ihrem Einkommen über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII selbst gedeckt werden. Kosten für den Pflegedienst könnten daher insgesamt nicht mehr übernommen werden.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 02.05.2017 Widerspruch ein. Auch ab dem 01.05.2017 seien weiterhin die Kosten für eine besondere Person zur Haushaltsführung zu übernehmen. Nach dem Gutachten des MDK und nach der Stellungnahme der Clearingstelle bestehe bei der Klägerin ein Hilfebedarf bei der Haushaltsführung. Dieser sei durch Leistungen der Hilfe zur Weiterführung eines Haushaltes nach § 70 SGB XII zu decken. Der Verweis auf die Möglichkeit der Beschäftigung einer privaten Haushaltshilfe zu den Bedingungen des gesetzlichen Mindestlohns sei rechtswidrig, weil in dem angefochtenen Bescheid die Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Person nicht geprüft worden sei. Bislang sei die Heranziehung einer besonderen Fachkraft für die hauswirtschaftliche Versorgung der Klägerin bejaht worden. Es müssten daher auch weiter die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze übernommen werden.

Die Klägerin nahm die Leistungen der Beigeladenen im Monat Mai 2017 im Umfang von 9,75 Stunden in Anspruch. Im Einzelnen handelte es sich um fünf Einsätze am 02., 08., 15., 22. und 29.05.2017, bei denen jeweils ein Einkauf und eine hauswirtschaftliche Versorgung erfolgten. Die Beigeladene berechnete pro Stunde einen Betrag von 33,07 €, zusätzlich sind fünf Hausbesuchspauschalen á 2,50 € abgerechnet worden, so dass sich ein Gesamtbetrag von 334,93 € ergibt. Davon hat die Klägerin 145 € selbst getragen, so dass noch 189,93 € offen sind. Die Leistungen wurden durch eine ausgebildete Altenpflegehelferin der Beigeladenen erbracht. Die Rechnung der Beigeladenen datiert vom 06.06.2017, sie ist der Klägerin im Juni 2017 zugegangen. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Witwenrente, die sich ab dem 01.01.2017 auf 613,31 € und 577,12 € beliefen. Zusätzlich erhält sie noch eine Betriebsrente von den kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, die ab dem 01.01.2017 einen Betrag iHv 155,69 € auszahlte. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezog die Klägerin in 2017 nicht mehr, da ihr Bedarf durch die Renten gedeckt war. Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht. Die Kaltmiete der Klägerin belief sich im Jahr 2017 auf einen Betrag iHv 289,69 €, an Abschlägen waren 100 € für die Betriebskosten und 70 € für die Heizkosten zu zahlen. Die Klägerin unterhält eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung, die Beiträge werden vierteiljährlich zum 28.02., 31.05., 29.08. und 29.11. fällig.

Im Jahr 2017 bestand eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI zwischen der Beigeladenen und den Pflegekassen sowie der Beklagten. Danach ist für den Leistungskomplex (LK) 11 (Einkaufen) eine Vergütung von 6,73 € und für den LK 22 (Große hauswirtschaftliche Versorgung) von 34,09 € vorgesehen. Zusätzlich wurde als Hausbesuchspauschale ein Betrag von 2,50 € vereinbart. Die Beklagte hatte im Jahr 2017 keine Vereinbarungen mit Leistungserbringern über die Erbringung von Leistungen nach § 70 SGB XII abgeschlossen.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 zurück. Die Klägerin habe ab dem 01.05.2017 keinen Anspruch mehr auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, da bei ihr kein Pflegegrad festgestellt worden sei. Dies sei nach der Pflegereform aber auch für die Hilfe zur Pflege erforderlich. Im Bereich der Hauswirtschaft bestehe zwar ein Hilfebedarf, es seien aber keine Gründe ersichtlich, die es erforderlich machten, die notwendige Hilfe durch eine besonders ausgebildete Fachkraft durchführen zu lassen. Insbesondere lasse sich aus der nach der alten Rechtslage getroffenen Entscheidung, die Kosten des ambulanten Pflegedienstes zu übernehmen, kein dauerhaftes Recht für die Zukunft bei geänderten Verhältnissen ableiten. Vielmehr sei bei der Prüfung der Angemessenheit der Stundenlohn einer Haushaltshilfe nach den örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der angemessene Stundensatz betrage nunmehr 10 €, dies führe aber ebenfalls nicht zu einem Anspruch, denn der monatliche Bedarf von 73 € lasse sich weiterhin durch das Einkommen über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII decken.

Die Klägerin hat am 16.10.2017 Klage erhoben. Sie habe ab dem 01.05.2017 einen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII. Es bestehe unstreitig ein Hilfebedarf im Bereich der Haushaltsführung. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, diesen Bedarf durch die Beschäftigung einer privaten Haushaltshilfe zu den Bedingungen des gesetzlichen Mindestlohnes im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu decken. Wenn sie so ein Arbeitsverhältnis begründe, träfen sie auch sämtliche Pflichten eines Arbeitgebers, wie zB die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche, etc. Darüber hinaus sei die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung in ihrem Fall auch erforderlich. Davon sei bislang auch die Beklagte ausgegangen, die die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung durch den Pflegedienst anerkannt habe. Bei dem Bescheid vom 28.04.2015 handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, den die Beklagte nicht aufgehoben habe. Daher müsse sie die Kosten für eine Fachkraft weiterhin übernehmen. Schließlich bestehe der Hilfebedarf nicht nur im Umfang von einer Stunde und 40 Minuten pro Woche, sondern im Umfang von zwei Stunden pro Woche. In diesem Umfang würden die Leistungen auch weiter durch die Beigeladene erbracht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 30.04.2017 hinaus Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes in Form der Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung eines Haushaltes nach § 70 SGB XII, da der Bedarf durch eine selbst angestellte Haushaltshilfe gedeckt werden könne. Die Kosten könne die Klägerin mit dem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII decken. Der Einsatz einer Fachkraft sei nicht erforderlich. Bei dem Bescheid vom 28.04.2015 handele es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2020 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Bei dem Bescheid vom 31.03.2017 handele es sich um einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.05.2017. Der Bewilligungsbescheid vom 28.04.2015 habe Leistungen nur bis zum 31.03.2016 bewilligt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Bescheides, wonach Leistungen höchstens für ein Jahr bewilligt würden. Die weiteren Leistungen seien dann nicht mehr durch Bescheid bewilligt worden, sondern durch die Auszahlung der entsprechenden Beträge. Dabei handele es sich um konkludente Verwaltungsakte für jeweils einen Monat, eines Aufhebungsbescheides habe es daher nicht bedurft. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII. Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII seien die angemessenen Kosten zu übernehmen, soweit neben oder anstelle der Weiterführung des Haushaltes die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten sei. Hieran zeige sich, dass vorrangig die Hilfe durch nicht gewerbsmäßig tätige Personen, also zB nahestehende Personen oder Nachbarn, geleistet werden solle. Nur die angemessenen Kosten seien zu übernehmen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungen bestehe grundsätzlich ein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers. Auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes der Klägerin könne ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beigeladene nicht erkannt werden. Für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen seien keine Fachkräfte, wie zB eine examinierte Altenpflegerin, erforderlich. Soweit in dem Verfahren angeklungen sei, dass die Klägerin sich nicht mehr an neue Personen gewöhnen könne, so könne dem nicht gefolgt werden. Auch bei dem Personal der Beigeladenen habe es Wechsel gegeben, wenn auch nicht in erheblichem Umfang. Darüber hinaus scheine die Klägerin trotz ihrer psychischen Einschränkungen durchaus noch in der Lage zu sein, sich an andere Menschen zu gewöhnen. Sie sei nicht an ihre Wohnung gebunden und nehme auch am öffentlichen Leben teil, dies habe sie im Erörterungstermin bestätigt. Das Gericht verkenne nicht, dass es für die Klägerin selbstverständlich durchaus bequem und vorteilhaft sei, die Beigeladene mit der Organisation der hauswirtschaftlichen Hilfe zu betrauen. Die Kosten dafür seien jedoch nicht angemessen und die Klägerin habe auch eine rechtliche Betreuerin, die für sie eine geringfügige Beschäftigung organisieren könne. Zudem habe auch die Beklagte unter Hinweis auf die städtische Pflegeberatung ihre Hilfe angeboten. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs sei für die Klägerin daher zumutbar.

Gegen das ihr am 21.04.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.05.2020 Berufung eingelegt. Diese begründet sie damit, dass sie weiter einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Beigeladene habe. Bei dem Bescheid vom 28.04.2015 handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, den die Beklagte nicht aufgehoben habe. Der Bescheid vom 31.03.2017 sei nicht als Aufhebungsbescheid zu klassifizieren. Schon aus diesem Grund müssten die Kosten weiter übernommen werden. Im Übrigen bestehe weiterhin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Streitgegenstand im Wege eines Teilvergleichs auf die Übernahme der Kosten erbrachter Leistungen für den Monat Mai 2017 begrenzt und sich im Übrigen (bzgl. der Erstattung weiterer Leistungen ab dem Monat Juni 2017 bis einschließlich November 2020) dem rechtskräftigen Ergebnis des vorliegenden Verfahrens unterworfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 12.03.2020 zu ändern, den Bescheid vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Beauftragung der Beigeladenen im Monat Mai 2017 zu übernehmen, soweit diese nicht bereits von der Klägerin selbst getragen worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird erreicht, denn die Klägerin begehrte ursprünglich die Übernahme der offenen Kosten für ihre hauswirtschaftliche Versorgung im Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2020 iHv 6.294,66 €. Die nachträgliche Beschränkung des streitigen Zeitraums auf Mai 2017 macht die Berufung nicht unzulässig (BSG Beschluss vom 23.07.2015 – B 8 SO 58/14 B).

II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Bescheid vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 ist rechtswidrig, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der offenen Kosten für ihre hauswirtschaftliche Versorgung im Monat Mai 2017 iHv 71,60 €.

Die Klägerin kann aus dem Bescheid vom 28.04.2015 keine Ansprüche mehr herleiten (1.). Auch ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist nach der ab dem 01.01.2017 geltenden Rechtslage nicht mehr gegeben (2.). Der Anspruch auf Kostenübernahme besteht jedoch iHv 71,60 € nach § 70 SGB XII in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung (3.).

1. Die Beklagte musste den Bescheid vom 28.04.2015 nicht zunächst nach § 48 SGB X aufheben, um die Leistungen ab dem 01.05.2017 ablehnen zu können, denn mit dem Bescheid sind die Leistungen nicht auf unbestimmte Zeit bewilligt worden. Sozialhilfeleistungen werden mit Ausnahme der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel im Regelfall nur für einen Monat bewilligt, die Behörde ist aber nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln. Entscheidend ist daher stets der Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierbei ist maßgebend, wie der Bewilligungsbescheid aus der Sicht des Adressaten zu verstehen ist (BSG Urteil vom 08.02.2007 – B 9b AY 1/06 R). Der Bescheid vom 28.04.2015 bewilligt Leistungen jedenfalls nicht über den 31.03.2016 hinaus, denn er bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 01.04.2015 und enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Sozialhilfe jeweils nur für einen Monat gewährt werde. Offen bleiben kann, ob mit der Formulierung, dass sie fortlaufend ohne Antrag bis längstens zu einem Jahr gezahlt werde, solange Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliege, eine Bewilligung von einem Jahr vorgenommen worden ist oder lediglich auf die konkludente Weiterbewilligung durch Auszahlung der Leistungen hingewiesen wird (BSG Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R). Selbst wenn es sich um eine Bewilligung für ein Jahr handeln sollte, wäre dieser Zeitraum im Mai 2017 abgelaufen.

2. Die Klägerin hat nach der ab dem 01.01.2017 geltenden Rechtslage keinen Anspruch mehr auf Hilfe zur Pflege, da sie keinen Pflegegrad hat. Nach der in § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) enthaltenen Öffnungsklausel war Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedurften oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 hatten oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedurften. Damit bestand die Möglichkeit, auch Leistungen für Personen zu bewilligen, die die zeitlichen Voraussetzungen für die Pflegestufen I bis III nach dem damaligen Recht der Pflegeversicherung nicht erfüllten (sog. Pflegestufe null, vgl. Meßling in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 61 SGB XII (Stand: 25.01.2021), Rn. 30). Für diese Personen kamen insbesondere Leistungen nach § 65 SGB XII aF in Betracht, so bestand zB die Möglichkeit, finanzielle Beihilfen für Pflegepersonen zu bewilligen, auch wenn die pflegebedürftige Person die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllte (sog. kleines Pflegegeld, vgl. Meßling in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 61 SGB XII (Stand: 25.01.2021), Rn. 67).

Diese Möglichkeiten bestehen nach dem neuen Recht nicht mehr, denn nach § 61 Satz 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege (nur) Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind. Diese Vorschrift definiert die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die vorliegen müssen; § 61b SGB XII teilt die Beeinträchtigungen abhängig von der Schwere dann in fünf Pflegegrade ein. Daraus folgt, dass mindestens der Pflegegrad 1 erreicht werden muss, um Hilfe zur Pflege beanspruchen zu können. Überwiegend wird für die Leistungen der Hilfe zur Pflege gem. § 63 Abs. 1 SGB XII sogar der Pflegegrad 2 vorausgesetzt. Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind (nur) in § 63 Abs. 2 SGB XII vorgesehen. Unterhalb dieses Pflegegrades gibt es überhaupt keine Leistungen, so dass es im Bereich der Hilfe zur Pflege zu Versorgungslücken kommen kann, wenn kein Pflegegrad erreicht wird (vgl. Meßling in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 61 SGB XII (Stand: 25.01.2021), Rn. 65; Griep, SRa 2017, 165 ff; Schweigler, SozSich 2018, 376 ff).

Es handelt sich um eine bewusste Regelungslücke, so dass eine erweiternde Auslegung der Vorschriften der Hilfe zur Pflege oder eine entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber ist bei der Reform der Hilfe zur Pflege davon ausgegangen, dass ein pflegerischer Bedarf unterhalb des Gesamtpunktwertes von 12,5 Punkten, der Leistungen der Hilfe zur Pflege erfordere, pflegewissenschaftlich nicht begründet werden könne (BT-Drs. 18/9518, S. 84). Andere Leistungen der Sozialhilfe, wie etwa die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, blieben möglich. Im vorliegenden Verfahren kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht in Betracht, da die Klägerin bei der Begutachtung durch den MDK am 06.03.2017 lediglich 10 Punkte erreicht hat. Die Pflegekasse hat daraufhin mit Bescheid vom 08.03.2017 die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung abgelehnt, da die Voraussetzungen eines Pflegegrades nicht vorlagen. Diese Entscheidung der Pflegekasse ist gem. § 62a SGB XII für die Beklagte bindend. Auch aus der Übergangsregelung des § 138 SGB XII kann die Klägerin keine Ansprüche auf Hilfe zur Pflege mehr herleiten, denn das Verfahren zur Feststellung ihres pflegerischen Bedarfes war durch das Gutachten des MDK vom 06.03.2017 und die weiteren Ermittlungen durch die Clearingstelle der Beklagten abgeschlossen.

Offen bleiben kann die Frage, ob und ggf. wie der (geringe) Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege zu decken gewesen wäre, denn die Klägerin hat ab dem 01.05.2017 nur noch hauswirtschaftliche Leistungen der Beigeladenen in Anspruch genommen.

3. Die Klägerin hat gem. § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung einen Anspruch auf Übernahme der offenen Kosten für ihre hauswirtschaftliche Versorgung im Monat Mai 2017 iHv 71,60 €. Nach dieser Vorschrift sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich ist. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen (a.). Sie hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beauftragung der Beigeladenen, denn die Vorschrift beinhaltet einen Sachleistungsanspruch (b.) Die angemessenen Kosten im Monat Mai 2017 belaufen sich auf 216,60 € (c.). Daraus ergibt sich ein Anspruch iHv 71,60 €, denn ein weitergehender Einsatz ihres Einkommens kann von der Klägerin nicht erwartet werden (d).

a. Die Klägerin hat gem. § 70 Abs. 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes, denn sie lebt in einem eigenen Haushalt, kann diesen nicht in vollem Umfang selbst führen und die Weiterführung des Haushalts ist geboten. Der Umstand, dass die Klägerin alleinstehend ist, steht einem Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes jedenfalls nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2017 nicht mehr entgegen (vgl. BT-Drs. 18/9518, S. 98). Die Klägerin war im Jahr 2017 aufgrund ihrer bestehenden Adipositas in ihrer Mobilität eingeschränkt. Sie konnte die hauswirtschaftliche Versorgung teilweise selbst übernehmen, zB kleinere Einkäufe erledigen oder leichte Reinigungsarbeiten durchführen. Demgegenüber bestand ein Hilfebedarf bei größeren Einkäufen und aufwändigeren Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom 06.03.2017, das der Senat für schlüssig und überzeugend hält. Auch die Beklagte ist in dem Bericht ihrer Clearingstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin Hilfe bei größeren Einkäufen, insbesondere bei schweren Produkten (zB Getränken), und bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten benötigt. Die Weiterführung des Haushaltes ist geboten. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn ohne die Hilfe die Auflösung des Haushaltes droht (BVerwG Urteil vom 05.06.1968 – V C 116.67). So liegt der Fall hier, denn die vorherige Wohnung der Klägerin war stark verwahrlost. Sie konnte dort nicht mehr leben, sondern musste vorübergehend in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. Eine solche stationäre Unterbringung wäre wieder erforderlich geworden, wenn die Klägerin keine Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten hätte. Damit ist es auch unschädlich, dass die Hilfe dauerhaft notwendig ist (§ 70 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Die Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes umfassen gem. § 70 Abs. 2 SGB XII die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Der Anspruch ist gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB XII primär auf die Erstattung der angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person gerichtet. Nach Satz 2 können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Mit dem Begriff der haushaltsführenden Person sind nicht gewerbsmäßig handelnde Personen aus dem persönlichen Umfeld des Betreffenden gemeint, wie zB nahestehenden Personen oder Nachbarn (vgl. BT-Drs. 18/9518, S. 98; Sehmsdorf in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 70 SGB XII (Stand: 03.02.2020), Rn. 30). Das zeigt sich schon daran, dass ein gebundener Anspruch nur auf die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen (zB von Fahrtkosten) besteht (Sehmsdorf in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 70 SGB XII (Stand: 03.02.2020), Rn. 31). Im vorliegenden Verfahren kamen Leistungen für haushaltsführende Personen nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII nicht in Betracht, denn die Klägerin hat kein persönliches Umfeld, auf dessen Hilfe sie bei der Haushaltsführung zurückgreifen könnte.

b. Ist anstelle der Weiterführung des Haushalts durch nahestehende Personen – wie hier – die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich, sind gem. § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII die angemessenen Kosten zu übernehmen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch die Beauftragung der Beigeladenen entstanden sind, denn die Vorschrift in § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beinhaltet einen Sachleistungsanspruch. Dafür spricht schon der Wortlaut, denn der Anspruch ist im Gegensatz zu § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht auf Erstattung von Aufwendungen, sondern auf Übernahme von Kosten gerichtet. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 75 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (aF) so zu verstehen, dass der Sozialhilfeträger der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer durch Verwaltungsakt beitritt (BSG Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R). Da der Sozialhilfeträger die Leistungen nicht selbst erbringe, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen habe, beschreibe der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser.

Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass § 70 Abs. 3 SGB XII einen Sachleistungsanspruch beinhaltet. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht § 65 Abs. 1 SGB XII aF, den § 70 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) für entsprechend anwendbar erklärte. Es handelt sich also nicht um eine Neuregelung, sondern nur um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Siebten Kapitels (vgl. BT-Drs. 18/9518, S. 98). Entspricht § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII damit inhaltlich den Regelungen über die Kostenübernahme für besondere Pflegepersonen im Rahmen der Hilfe zur Pflege, so spricht auch dies für einen Sachleistungsanspruch. Denn im Hinblick auf die ambulanten Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege ist anerkannt, dass es sich um einen Sachleistungsanspruch handelt. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Dienstes gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet (BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 23/13 R).

Schließlich steht einer Auslegung der Vorschrift als Sachleistungsanspruch nicht entgegen, dass der Begriff der Übernahme in § 74 SGB XII nicht im Sinne eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen ist (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R). Der Grund dafür liegt darin, dass ein Bestattungsunternehmen nicht zu den Leistungserbringern nach § 75 Abs. 1 SGB XII gehört, mit dem Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abzuschließen sind. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, kann der Anspruch nicht auf einen Schuldbeitritt gerichtet sein, da ggf auch unangemessen hohe Kosten zu übernehmen wären. Demgegenüber werden im Rahmen von § 70 SGB XII Leistungserbringer tätig, mit denen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden können.

Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Bedarf durch das Arbeitgebermodell zu decken. Der Gesetzgeber geht auch im Rahmen des § 70 SGB XII davon aus, dass ein Leistungserbringer beauftragt wird, mit dem Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII aF abgeschlossen wurden und der Sozialhilfeträger der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten beitritt. Davon abweichend besteht im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Möglichkeit, dass auch die Kosten für geringfügig Beschäftigte des Pflegebedürftigen übernommen werden können, wenn sie angemessen und erforderlich sind (BSG Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R). Denn im Siebten Kapitel des SGB XII bestand und besteht die Möglichkeit, die notwendige Pflege durch das Arbeitgebermodell sicherzustellen. Dies war zwar bis zum 01.01.2017 gesetzlich nicht definiert, wurde aber in der Konkurrenzregelung des § 66 Abs. 4 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) vorausgesetzt (vgl. dazu Meßling in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 64f SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 33). Nunmehr findet sich in § 63b Abs. 4 SGB XII eine Legaldefinition, nach der sich das Arbeitgebermodell dadurch auszeichnet, dass Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die Leistungserbringung erfolgt im Arbeitgebermodell nicht im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. An die Stelle der Sachleistungsverschaffung tritt die Übernahme der unmittelbaren Kosten für die Beschäftigung von besonderen Pflegekräften, also ein Geldleistungsanspruch (vgl. Meßling in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 64f SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 38).

Die Vorschrift in § 70 SGB XII enthält keine Regelungen zum Arbeitgebermodell, so dass sich die Frage stellt, ob auch hier abweichend von der Sachleistungsverschaffung ein Geldleistungsanspruch an die Stelle treten kann. Selbst wenn man die Regelungen zum Arbeitgebermodell im Rahmen der Hilfe zur Pflege auf § 70 SGB XII analog anwenden wollte, weil der Gesetzgeber unbewusst eine Regelungslücke gelassen hat, könnte die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, ihren Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung durch selbst beschäftigte Personen zu decken. Denn das Arbeitgebermodell kann nur mit Einverständnis des Leistungsberechtigten zur Bedarfsdeckung herangezogen werden.

Der Grund für die fehlende Verweisbarkeit auf das Arbeitgebermodell ohne Einverständnis des Leistungsberechtigten liegt darin, dass die Kosten für einen Leistungserbringer, die im Rahmen einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung festgelegt worden sind, stets als angemessen anzusehen sind. Dementsprechend hat das BSG zu der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB XII aF bereits entschieden, dass es sich bei den mit einem Pflegedienst vereinbarten Vergütungen um angemessene Kosten handelt. Diese seien daher vollständig zu übernehmen, ein Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Tätigkeiten ohne Einverständnis des zu Pflegenden sei gesetzlich nicht angelegt (BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 1/11 R). Das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist nicht durch den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII beschränkt, wenn sie einen Leistungserbringer aussucht, mit dem für den Beklagten verbindliche Pflegesatz- bzw Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII aF bestehen (BSG Urteil vom 05.07.2018 – B 8 SO 30/16 R). Diese Rechtsprechung ist auf § 70 Abs. 3 SGB XII zu übertragen, denn auch insoweit sind die Kosten als angemessen anzusehen, wenn Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind. Ein Verweis auf das Arbeitgebermodell zur Bedarfsdeckung ist dann nicht zulässig, selbst wenn sich dadurch geringere Kosten ergeben würden. Im vorliegenden Verfahren sind zwar keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Hinblick auf § 70 SGB XII abgeschlossen worden, die Vereinbarungen nach dem SGB XI gelten jedoch entsprechend (s.u.).

c. Die angemessenen Kosten im Monat Mai 2017 belaufen sich auf einen Betrag iHv 216,60 €. Enthält § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII einen Sachleistungsanspruch, beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten grundsätzlich nach der mit dem Leistungserbringer bestehenden Vergütungsvereinbarung. Denn gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII in den bis zum 31.12.2019 geltenden Fassungen (aF) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem ambulanten Dienst eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.

Im vorliegenden Verfahren bestehen solche Vereinbarungen nicht, denn die Beigeladene hat lediglich Vereinbarungen nach dem SGB XI für die Erbringung von Pflegeleistungen mit den Pflegekassen und der Beklagten abgeschlossen, nicht jedoch solche über Leistungen nach § 70 SGB XII. Bei Vorliegen eines vertragslosen Zustandes darf der Träger der Sozialhilfe gem. § 75 Abs. 4 SGB XII aF Leistungen durch den Leistungserbringer nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Die Besonderheiten müssen in der Person des Leistungsberechtigten, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit). Von einer objektiven Unmöglichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (LSG Bayern Urteil vom 28.06.2018 – L 8 SO 240/15; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.06.2015 – L 20 SO 473/12; Lange in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 104). So liegt der Fall auch hier, denn die Beklagte hat überhaupt keine Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach § 70 SGB XII abgeschlossen.

In einer solchen Konstellation hat der Leistungserbringer gem. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII aF grundsätzlich ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn es bereits eine Vereinbarung gibt, die für vergleichbare Leistungen am Ort der Hilfeleistung Vergütungen vorsieht. Denn der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers wird gem. § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII aF normativ auf diese Vergütung beschränkt, so dass sich der Sozialhilfeträger nicht auf fehlende Vereinbarungen berufen kann (BSG Urteil vom 08.03.2017 – B 8 SO 20/15 R bei Bestehen einer Vereinbarung mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe). So liegt der Fall auch hier, denn die Beigeladene hat Vereinbarungen mit den Pflegekassen und der Beklagten über die Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind für die Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege gem. § 75 Abs. 5 SGB XII aF bindend, da es sich bei der Beigeladenen um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handelt und die Beklagte den mit ihr geschlossenen Verträgen zugestimmt hat. Damit besteht eine Vereinbarung, die für vergleichbare Leistungen am Ort der Hilfeleistung Vergütungen vorsieht, denn Bestandteil der Vereinbarungen nach dem SGB XI ist auch die Erbringung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. Die insoweit vereinbarten Vergütungen sind daher zugrunde zu legen, bis die Beklagte Vereinbarungen nach § 70 SGB XII mit entsprechenden Leistungserbringern abgeschlossen hat.

Auf der Grundlage der mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ergeben sich im Monat Mai 2017 angemessene Kosten iHv 216,60 €. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen besteht kein Anspruch auf einen Stundensatz von 33,07 € für die erbrachten Leistungen, den sie aus dem LK 22 ableiten will. Die Beigeladene hat für die Leistungskomplexe Pauschalen vereinbart und diese Vereinbarungen gelten gem. § 75 Abs. 5 SGB XII aF auch für die Beklagte, da sie ihnen zugestimmt hat. Diese Bindungswirkung dient der Sicherung einer einheitlichen Vergütung von Pflegesachleistungen gerade vor dem Hintergrund, dass Sozialhilfeträger einen weitergehenden Bedarf der Leistungsempfänger decken müssten. Der Sozialhilfeträger ist mithin grundsätzlich verpflichtet, den Vergütungsvereinbarungen entsprechende Leistungen zu übernehmen (BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 1/11 R). Daraus folgt, dass er auch nicht mehr bezahlen muss, sondern lediglich die vereinbarten Pauschalen. Das sind im vorliegenden Verfahren die für LK 11 (Einkaufen) iHv 6,73 € und für den LK 22 (Große hauswirtschaftliche Versorgung) iHv von 34,09 €, denn bei den Einsätzen der Beigeladenen ist jeweils für die Klägerin eingekauft worden und es erfolgte eine hauswirtschaftliche Versorgung. Zusätzlich kann noch die vereinbarte Hausbesuchspauschale iHv 2,50 € abgerechnet werden, so dass sich ein Gesamtbetrag pro Einsatz von 43,32 € ergibt. Daraus errechnen sich bei fünf Einsätzen im Mai 2017 angemessene Kosten iHv 216,60 €. Die fünf Einsätze waren auch erforderlich, denn es bestand ein wöchentlicher Hilfebedarf bei größeren Einkäufen und aufwändigeren Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom 06.03.2017, das der Senat für schlüssig und überzeugend hält. Auch die Beklagte ist in dem Bericht ihrer Clearingstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin Hilfe bei größeren Einkäufen, insbesondere bei schweren Produkten (zB Getränken), und bei aufwändigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten benötigt. Ob dafür lediglich ein Zeitaufwand von einer Stunde und 40 Minuten, wie die Beklagte meint, oder von zwei Stunden pro Woche erforderlich ist, wie die Klägerin und die Beigeladene meinen, kann im Hinblick auf die vereinbarten Pauschalen offen bleiben.

Ein Ermessen der Beklagten bei der Leistungsgewährung besteht nicht. Zwar sollen Personen mit eigenem Haushalt nach § 70 Abs. 1 SGB XII Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten. Es kann offen bleiben, ob ein mögliches Ermessen aufgrund der Soll-Vorschrift schon durch § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen wird, wonach die angemessenen Kosten zu übernehmen sind. Soll-Vorschriften räumen der Behörde im Regelfall kein Ermessen ein, sondern ermöglichen über den Regelungsinhalt hinausgehende Rechtsfolgen und Abweichungen nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen, wobei dann Ermessen auszuüben ist (BSG Urteil vom 27.05.2014 – B 8 SO 1/13 R). Damit handelt es sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren um einen gebundenen Anspruch, denn atypische Umstände liegen nicht vor. Die Beklagte hat auch kein Auswahlermessen gem. § 17 Abs. 2 SGB XII, denn bei vertragsgebunden Leistungserbringern besteht gem. § 9 Abs. 2 SGB XII ein Wahlrecht, da die Kosten als angemessen anzusehen sind (s.o.). Zudem verliert der Leistungsträger einen ihm zustehenden Ermessensspielraum wenn der Betroffene – wie hier – vom Leistungsträger nicht auf eine rechtmäßige Alternativleistung verwiesen wird und sich die Leistung daher selbst beschaffen muss (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R).

d. Ausgehend von angemessenen Kosten im Monat Mai 2017 iHv 216,60 € ergibt sich ein Anspruch von 71,60 €, denn die Klägerin hat bereits einen Betrag von 145,- € selbst getragen und macht einen Anspruch nur insoweit geltend, als die Kosten darüber hinausgehen.

Ein über den Betrag von 145,- € hinausgehender Einsatz des Einkommens ist von der Klägerin nicht zu fordern. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Volljährigen ua Hilfe in anderen Lebenslagen, zu der die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII gehört, nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus den Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist (sog. Nettoprinzip, vgl. BSG Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R). Das bedeutet, dass die Klägerin einen Anspruch nur insoweit geltend machen kann, als ihr nicht der Einsatz des eigenen Einkommens nach den §§ 85 ff SGB XII zugemutet werden kann. Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht.

Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Beigeladenen (Urteil des Senates vom 12.08.2021 – L 9 SO 751/18). Die Rechnung der Beigeladenen vom 06.06.2017 für den Monat Mai 2017 ist der Klägerin im Juni 2017 zugegangen, so dass es auf die Verhältnisse in diesem Monat ankommt. Die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII belief sich im Monat Juni 2017 jedenfalls auf 1.207,69 € (= 2x 409 € Regelsatz + 389,69 € Unterkunftskosten). Das Einkommen im Monat Juni 2017 lag bei 1.346,12 € (= Rente wegen voller Erwerbsminderung 613,31 €, Witwenrente 577,12 und Betriebsrente von 155,69 €) und damit 138,43 € über der Einkommensgrenze. Beiträge für Versicherungen sind im Monat Juni 2017 nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, da sie in dem Monat nicht fällig geworden sind (BSG Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R).

Der Klägerin ist somit gem. § 87 Abs. 1 die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Der Klägerin ist jedenfalls kein Einsatz des Einkommens über den bereits gezahlten Betrag von 145,- € zuzumuten, denn das Einkommen über der Einkommensgrenze beläuft sich im Monat Juni 2017 lediglich auf 138,43 €. Offen bleiben kann damit die Frage, ob nach der Neuregelung zum 01.01.2016 weiterhin die Heizkosten im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 R).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

 

Rechtskraft
Aus
Saved