L 13 R 326/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 294/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 326/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVItech.

 

I.  Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

II.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.  Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, die Zeiten, in denen die Klägerin beim VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, beschäftigt war, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

Die 1954 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 17.06.2019 Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für Ingenieure der ehemaligen DDR i.S. der Anlage 1 des AAÜG und legte u.a. folgende Nachweise vor:
* Zeugnis der Fachschule für Ökonomie P vom 13.06.1979 über den Fachschulabschluss in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen
* Gleichstellungsnachweis des Freistaats Sachsen vom 15.05.2001 mit der Berechtigung, den Grad des Diplom-Wirtschaftsingenieur (Fachhochschule) zu führen
* Ausweis für Arbeits- und Sozialversicherung, aus dem sich Tätigkeiten der Klägerin als Instrukteur und ab 01.02.1980 als stellvertretender Direktor bzw. (Fach-)Direktor für den Volkseigenen Betrieb (VEB) "Altstoffhandel Halle" bzw. "Sekundärrohstofferfassung Halle" - jeweils mit Sitz in Zeitz- ergeben
* Das Statut des VE Kombinats Sekundärrohstofferfassung mit Sitz in Berlin
* Arbeitsvertrag vom 06.06.1988 über eine Tätigkeit als Mitarbeiter Aufbereitung, stellvertretender Abteilungsleiter
* Änderungsvertrag vom 02.04.1990 mit Übernahme der Aufgabe "Wissenschaftliche Mitarbeiterin"
* Arbeitszeugnis der S Halle GmbH vom 31.07.1992 über die Tätigkeit der Klägerin von 1970 bis zum 31.07.1992, wonach die Klägerin vom 01.04.1990 bis zum 30.04.1991 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 06.01.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Die Rechtswirkungen aus dem AAÜG seien für die Klägerin nicht anwendbar, da diese bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach den vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, weil es hinsichtlich der zum 30.06.1990 im VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, ausgeübten Tätigkeit jedenfalls an der sogenannten betrieblichen Voraussetzung fehle, da es sich dabei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 24.05.1951 gehandelt habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020 zurückgewiesen. Für die Anerkennung eines volkseigenen Produktionsbetriebes im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz müsse es sich konkret um einen Produktionsdurchführungsbetrieb mit dem Gegenstand industrieller Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken gehandelt haben. Die Tätigkeit im Kombinatsbetrieb des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle erfülle diese Voraussetzungen nicht, da Hauptzweck des Kombinats nicht die Produktion von Sachgütern, sondern die Erfassung von Sekundärrohstoffen für die Volkswirtschaft gewesen sei. Dazu hat die Beklagte u.a. auf Urteile des BSG vom 19.07.2011 (Az.: B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R) verwiesen.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die genannten Urteile auf den VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Außenstelle Zeitz, nicht zutreffen würden, bei dem es sich um einen eigenständigen Produktionsbetrieb gehandelt habe. So habe die Tätigkeit den Aufkauf, die Aufbereitung und den Weiterverkauf von Sekundärrohstoffen umfasst. Dabei seien z.B. jährlich 6000 t Glasbruch, 40.000 t Altpapier und 8000 t Alttextilien in den Produktionsprozess durch weiterverarbeitende Betriebe eingebracht worden. Beispielsweise sei Altpapier so aufbereitet worden, dass der weiterverarbeitenden Industrie reiner Papierrohstoff zur Verfügung gestellt werden konnte, aus welchem diese dann Zeitungen, Schulhefte und Toilettenpapier produziert habe. Alttextilien seien in einem zentralen Aufbereitungs-und Produktionszentrum an Förderbändern sortiert und anschließend in Textilballen gepresst worden. Der Rohstoff sei dann zum Beispiel in Filzfabriken oder bei der Teppichproduktion verwendet worden. Wiederverwendbare und nicht wiederverwendbare Flaschen und Gläser seien getrennt und sortiert worden und dann wieder der Industrie zur Wiederbefüllung oder als Glasbruchrohstoff zur Verfügung gestellt worden.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.08.2020 hat der Vorsitzende die Auffassung mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die fiktive Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nur Betriebe, die die Produktion von Sachgütern zum Gegenstand gehabt hätten, nicht aber sog. Gewinnungsbetriebe wie der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, was bezogen auf den VEB Sekundärrohstofferfassung Halle ausdrücklich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 01.07.2010 (Az.: L 31 R 818/08) entschieden habe.

Nachfolgend hat der nunmehrige Klägerbevollmächtigte die von der Klägerin vertretene Auffassung näher erläutert. In den Betriebs- und Produktionsstätten seien Sekundärrohstoffe als Ausgangsstoffe für neue Produkte genutzt worden, wie zum Beispiel gebrauchte Verpackungen aus Glas, Kunststoff, Aluminium, Weißblech und Verbundstoffen. Diese seien durch verschiedene maschinengestützte Verfahren wieder in Produktionsprozesse zurückgeführt worden. Damit seien in der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle neue Industrie-und Produktionsstoffe produziert worden. Dabei sei diese Form der Rohstofferfassung für die Produktionsaktivitäten der DDR überlebensnotwendig gewesen, weil aus den erhaltenen Sekundärrohstoffen neue Produktionsgüter für die weiterverarbeitende Industrie gefertigt worden seien. Dies könnten zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, bestätigen. Der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle habe Produktionsstoffe für die Industrie zur weiteren Verwendung hergestellt und sei damit Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG gewesen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.03.2021 die Auffassung vertreten, dass das BSG in seinen jüngeren Entscheidungen deutlich gemacht habe, dass zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz nur Produktionsdurchführungsbetriebe mit industrieller Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken zählten. Hauptzweck des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle seien Leitung und Planung der Erfassungs-, Aufbereitungs- und Versorgungsprozesse gewesen, nicht aber weitere Herstellungsprozesse. Der Zweck ergebe sich auch aus § 5 Abs. 2 des Statuts des VE Kombinats Sekundärrohstofferfassung.

Mit Urteil vom 11.05.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, die nicht über eine Versorgungszusage oder einzelvertraglich geregelte Zugehörigkeit zu einem in der Anlage 1 des AAÜG genannten Zusatzversorgungssystems verfüge, erfülle auch nicht die Voraussetzungen der fiktiven Einbeziehung entsprechend der Rechtsprechung des BSG, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung zum 30.06.1990 nicht vorgelegen hätten. Dazu müssten in Anlehnung an die nach früherem DDR-Recht einschlägige VO AVItech und der 2. DB alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Dies seien neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen als persönliche Voraussetzung die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zum 30.06.1990 als sachliche Voraussetzung und die Ausübung der Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 zweite DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2, 2.DB gleichgestellten Betrieb als betriebliche Voraussetzung. Die Klägerin erfülle jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung, sodass dahinstehen könne, ob ihre Tätigkeit als Ingenieurökonom bzw. Diplomwirtschaftsingenieur auch am 30.06.1990 sachlich ausgeübt worden sei, als die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Vertragsgestaltung, Vermarktung und Überführung der VEB in eine GmbH befasst gewesen sei. Jedenfalls sei der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle nicht mit einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichzustellen. Für die Annahme eines volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie als betriebliche Voraussetzung für das Bestehen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft habe das BSG in gefestigter Rechtsprechung konkretisierende Kriterien entwickelt (vergleiche BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 - und Urteil vom 28.09.2011 - B 5 RS 8/10 R -). Danach habe es sich bei der Produktionstätigkeit um die Durchführung unmittelbarer industrieller Massenproduktion handeln müssen, also um einen industriellen Produktionsdurchführungsbetrieb, nicht nur um betriebliche Handlungen, die die Produktion unterstützten und vorbereiteten. Zu fordern sei eine Ausrichtung des jeweiligen VEB auf industrielle Fertigung und Fabrikation von Sachgütern. Nach dem Statut des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981, dessen Geltung sich ausdrücklich auf den VEB Sekundärrohstofferfassung Halle mit Sitz in Zeitz erstreckt habe, sei wesentliches Ziel der Kombinatsbetriebe die Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung als Erschließung aller Rohstoffreserven für die produzierende Industrie gewesen. Dies habe das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.07.2012 (Az.: L 10 R 4320/11) ausdrücklich für den VEB Sekundärrohstofferfassung Dresden entschieden, auf den das Statut VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981 ebenfalls Anwendung finde, wobei die geschilderten Aufgaben und Tätigkeiten der VEB Sekundärrohstofferfassung Dresden keinen wesentlichen Unterschied zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2020 ausführlich dargestellten Erfassungs- und Aufbereitungstätigkeiten im Bereich Altpapier, Glas, Alttextilien, Altmetalle und Tierknochen zeigten. Kernbereich der Tätigkeit des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle sei das erfolgreiche Erfassen der Sekundärrohstoffe gewesen, bevor dann im Sinne einer Dienstleistung für das produzierende Gewerbe die Rohstoffe aufbereitet und zum Teil in ihrer Form verändert worden seien (Granulat, Ballen). Dies stelle keine Produktion von Sachgütern dar, sondern eine Vorbereitungshandlung zum Zwecke der späteren Sachgüterproduktion. Der Charakter der Stoffe ändere sich durch die Aufbereitung nicht. Auch die Unterstellung des Kombinats Sekundärrohstofferfassung unter das Ministerium für Materialwirtschaft (§ 11 des Statuts zum Kombinat Sekundärrohstofferfassung) spreche nicht für eine gerechtfertigte Gleichstellung mit dem produzierenden Industriegewerbe, welches üblicherweise einem der im Juni 1990 bestehenden Industrieministerien zugeordnet gewesen sei.

Mit ihrer Berufung zum Bayerischen LSG hat die Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass es sich bei dem VEB Sekundärrohstofferfassung Halle um einen volkseigenen Betrieb der Industrie gehandelt habe. die zitierten Entscheidungen hätten sich alle nicht mit dem VEB Sekundärrohstofferfassung Halle befasst.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.07.2021 zur Berufung Stellung genommen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Sie hat die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.03.2010 (Az.: L 1 R 126/07) und des Sächsischen LSG vom 28.08.2012 (Az.: L 4 RS 520/10) vorgelegt. Die sich mit einem früheren Mitarbeiter des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz bzw. einer früheren Mitarbeiterin des VEB Sekundärrohstofferfassung Dresden befasst hätten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.05.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2020 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Rechten. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Beklagte hat daher zu Recht abgelehnt, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen. Das AAÜG ist für sie nicht anwendbar.

Die Klage ist ungeachtet des inzwischen ergangenen Rentenbescheids vom 25.09.2019 als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Fall, in dem hinsichtlich eines Rentenbescheids ein weiteres Klageverfahren anhängig wäre (nur in diesem Fall würde es nach dem Urteil des BSG vom 23.08.2007 (Az.: B 4 RS 7/06 R) für das Datenfeststellungsverfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehlen), liegt offensichtlich nicht vor.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger der Klägerin durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat u.a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte am 01.08.1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zur Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.

Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt weder eine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu ihren Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist die Klägerin nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Dies wird von ihr auch nicht angegeben.

Die Klägerin hatte auch nach dem am 01.08.1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R -).

Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30.06.1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R u.a. -).

Vorliegend hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie grundsätzlich zu dem nach § 1 Abs. 1 2. DB als versorgungsberechtigt anerkannten Kreis der technischen Intelligenz angehörte, weil sie nach dem Zeugnis vom 13.06.1979 berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Ein Ingenieurökonom erfüllte die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine speziell ingenieurtechnische Beschäftigung war nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 in Fortführung des Urteils vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Ob die Klägerin, die nach Änderungsvertrag vom 02.04.1990 und dem Arbeitszeugnis der S Halle GmbH (Rechtsnachfolgerin des VEB Sekundärrohstofferfassung Halle) vom 31.07.1992 vom 01.04.1990 bis zum 30.04.1991 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt war, in dieser Tätigkeit berufsfremd tätig war, kann aber für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.

Denn jedenfalls fehlt es an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung, da die Klägerin zum Stichtag 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war.

Wer Beschäftigungsbetrieb am maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist. Das war im Fall der Klägerin am 30.06.1990 der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz. Bei diesem Betrieb hat es sich aber um keinen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. 487; 2. DB; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O). Insoweit wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 - und vom 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R - sowie - B 5 RS 1/11 -). Hauptzweck bzw. Schwerpunkt muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigstellung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.07.2011 - B 5 RS 7/10 R - und vom 23.08.2007 - B 5 RS 3/06 R - juris, Rn. 23). Damit ist klargestellt, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasste und dass auch nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (vgl. auch § 1 der 1. DB vom 26.09.1950 und BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/0 1 R -). Die Einschränkung nur auf Produktionsbetriebe der Industrie ergibt sich auch aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens einerseits und allen anderen volkseigenen Betrieben andererseits, welche die DDR spätestens ab den sechziger Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat (vgl. die Gegenüberstellung von Kombinaten, Kombinatsbetrieben, übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen gegenüber denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft in § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.03.1973, DDR-GBl. I Nr. 15 Seite 129; § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich, Abs. 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979, DDR-GBl. I Nr. 38 Seite 35). Schließlich ergeben sich die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" mit hinreichender Bestimmtheit aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO-AVItech vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u.a. ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.09.1950, GBl. II Nr. 111 Seite 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Entscheidend ist danach der Hauptzweck des Betriebs, der dem Betrieb das Gepräge gegeben hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -) und welches Produkt danach im Ergebnis erstellt werden sollte (BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R -). Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird (BSG, Urteil vom 19.07-2011 - B 5 RS 7/10 R -). Entsprechend hat das BSG mit Urteil vom 24.04.2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) entschieden, dass es keine industrielle Güterproduktion darstellt, wenn lediglich Baugruppen für Kraftfahrzeuge unter Verwendung von Altteilen gefertigt worden sind.

Dass es sich bei dem VEB Sekundärrohstofferfassung Halle nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 gehandelt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen, dem Statut des VE Kombinats Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981, weiteren Unterlagen wie der Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11.02.1980 (GBl. I vom 14.01.1981, Seite 23) und den eigenen Angaben der Klägerin. Gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs spricht bereits der Name (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt vom 18.03.2010, a.a.O.). Vor allem aber erfüllen sowohl der Unternehmenszweck als auch die Art der im Betrieb durchgeführten Arbeiten und Produktionsschritte nicht die Anforderungen, die an einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zu stellen sind. Dies steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der eigenen Angaben der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr geschilderten Abläufe zur Überzeugung des Senats fest, weswegen auch weitere Ermittlungen etwa durch Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich sind.

Nach § 2 des Statuts des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981, dem nach der Anlage auch der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle mit Sitz in Zeitz als sog. Kombinatsbetrieb angehörte, war das Kombinat die Wirtschaftseinheit der DDR für die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung und durch die gesellschaftlichen Kräfte im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten sowie aus den Anlaufstellen der Volkswirtschaft im Rahmen des bestätigten Erfassungsprogramms. Auf der Grundlage einer planmäßigen bedarfsgerechten Entwicklung des Erfassungsnetzes, einer rationellen Erfassungsorganisation und effektiver Technologien zur Erschließung aller Rohstoffreserven sicherte das Kombinat die Bereitstellung der aufbereiteten Rohstoffe für die stabile kontinuierliche Versorgung der Verbraucher von Sekundärrohstoffen in der Volkswirtschaft. Das Kombinat schaffte alle Voraussetzung dafür, dass die Sammel- und Abgabebereitschaft der Bevölkerung und aller gesellschaftlichen Kräfte zur maximalen Stärkung der Rohstoffbasis der Volkswirtschaft voll genutzt und weiterbefördert wurde. Zur Sicherung der Stabilität und Kontinuität in der Erfassung war eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Annahmestellennetzes und dessen gezielte Erweiterung vor allem in Berlin, Hauptstadt der DDR, in den Bezirksstädten und in den Kreisstädten, insbesondere in den Neubaugebieten und in zu rekonstruierenden Wohngebieten gemeinsam mit den zuständigen Räten durchzusetzen. Das Kombinat hatte zur Sicherung des erforderlichen Leistungszuwachses und seiner intensiven Reproduktion die Durchsetzung einer einheitlichen wissenschaftlich-technischen Politik bei der Rationalisierung und Intensivierung der Erfassungs-, Aufbereitungs-, Umschlags- und Versorgungsprozesse zu sichern. Der Bau von zweigspezifischen Rationalisierungsmitteln war entscheidend zu steigern. Leistungsfähige eigene Bau- und Reparaturkapazitäten waren zur Sicherung der notwendigen Rekonstruktion- und Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere des Annahmestellennetzes, zu entwickeln. Organisatorisch hat es sich bei einem Kombinat um eine konzernartige, also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von Volkseigenen Betrieben (VEB) mit ähnlichem Produktionsprofil gehandelt. Ihre Struktur sollte einer verstärkten Rationalisierung und einer verbesserten, zentralisierten Steuerung der Produktionsabläufe dienen. Vorläufer waren seit 1948 die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB).

Nichts anderes ergibt sich aus der Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11.02.1980 (GBl. I vom 14.01.1981, Seite 23). Danach ist das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung für die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung mit den örtlichen Staatsorganen und gesellschaftlichen Kräften sowie aus dem Anfall nichtmetallischer Sekundärrohstoffe in der Volkswirtschaft im Rahmen des bestätigten Erfassungsprogramms verantwortlich. Auf der Grundlage einer planmäßigen und bedarfsgerechten Entwicklung des Erfassungsnetzes und einer rationellen Erfassungsorganisation sowie durch effektive Technologien sind die Sekundärrohstoffe für die stabile und kontinuierliche Versorgung der Kooperationspartner in der Volkswirtschaft bereitzustellen. Das Kombinat schafft alle Voraussetzungen dafür, dass die Sammel- und Abgabebereitschaft der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Organisationen zur maximalen Stärkung der Rohstoffbasis der Volkswirtschaft voll genutzt und weiter gefördert wird (§ 9 Abs. 2).

Danach lässt keine der danach dem VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung zugewiesenen Aufgaben als Hauptzweck die Produktion von Sachgütern erkennen. Dem entsprach auch die Zuordnung des Kombinates zur Wirtschaftsgruppe 61152 (wirtschaftsleitende Organe des Handels).

Schließlich überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, es habe sich jedenfalls bei dem VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, insofern um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, als dieser weitgehend unabhängig vom Kombinat mithilfe moderner Technik die gesammelten Sekundärrohstoffe aufbereitet und für die Weiterverarbeitung durch die Industrie vorbereitet habe. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihr beschriebenen Verarbeitungstechnik fehlt es an der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion bzw. an dem Erfordernis einer industriellen Güterproduktion, die auch nach ihren Angaben durch andere Betriebe erst im Anschluss und mithilfe der von dem der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle erfassten, bearbeiteten und zur Weiterbearbeitung zur Verfügung gestellten Sekundärrohstoffe erfolgte.

Es hat sich bei dem VEB Kombinat Sekundärrohstofferfassung aber auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Nach § 1 Abs. 2 2. DB werden den volkseigenen Betrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Kombinate werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Abzustellen ist dabei auf den Beschäftigungsbetrieb, den VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz. Diese Voraussetzungen erfüllt weder der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz noch das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung, das seinerseits auch keine Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. dazu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O.). Damit ist das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für die Klägerin nicht anzuwenden mit der Folge, dass für sie auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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