S 10 KR 80/22 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 80/22 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 209/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

I.     Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.     Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.     Der Streitwert wird auf 32.429,38 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betätigt sich auf dem Gebiet der Bauwirtschaft. Im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens wurden mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 18.03.2020 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 468.844,54 € festgestellt, von denen Beitragsnachforderungen in Höhe von 261.745,29 € und Säumniszuschläge in Höhe von 124.494,00 €, insgesamt 386.239,29 € an die Antragsgegnerin sowie weitere 83.605,25 € an die IKK classic als zuständige Einzugsstellen abzuführen seien.

Bereits vor endgültiger Feststellung der Nachforderungen zur Sozialversicherung war im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichteten Strafverfahrens wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Richter am Amtsgericht A-Stadt seitens des Geschäftsführers der Antragstellerin und seiner Ehefrau die Einzahlung eines Betrags in Höhe von 200.000,00 € auf ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgt bei Abschluss eines Treuhandvertrags, in dessen Präambel festgehalten wurde, dass der Betrag ausschließlich für den Zweck der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin verwaltet werde und in dessen § 2 bestimmt wurde, dass im Falle der endgültigen Schadensfeststellung in Gestalt von nicht entrichteten, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehenden Sozialversicherungsbeiträgen die Treuhänderin unwiderruflich angewiesen werde, den Treugeldbetrag an die DRV bzw. die zuständigen Einzugsstellen zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen. 

Nach rechtskräftiger Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin und Ausspruch der Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von 365.470,54 € gegenüber der Antragstellerin durch das Amtsgericht A-Stadt wurde der hinterlegte Betrag in Höhe von 200.000,00 € auf ein Konto der Staatsanwaltschaft A-Stadt überwiesen, ergänzend entrichtete die Antragstellerin mit Überweisung vom 20.03.2020 einen weiteren Betrag in Höhe von 165.470,54 € an die Staatsanwaltschaft A-Stadt, die mit Schreiben vom 16.04.2020 und vom 22.04.2020 die Auskehrung an die Geschädigten mitteilte, hiervon an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 247.285,55 €.

Bereits mit Schreiben vom 27.03.2020 hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Beitragsnachforderung aus der Betriebsprüfung gemäß Bescheid vom 18.03.2020 zur Zahlung des Betrages in Höhe von 386.239,29 € aufgefordert. Hierzu beantragte die Antragstellerin mit Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2020 den Erlass der bis zum 13.05.2020 angefallenen sowie der bis zum Entscheid über den Erlass weiter anfallenden Säumniszuschläge, die Stundung der aufgeführten Säumniszuschläge bis zum Entscheid über den Antrag auf Erlass, die Erteilung einer Aufstellung über die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft ausgekehrten Betrags sowie Stundung des nach der Auskehrung verbleibenden Restbetrags bis zur Erteilung dieser Aufstellung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erlass der Säumniszuschläge sei aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen geboten. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge immer ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet. Durch die aufgrund der Nachforderung nunmehr "geballt" zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und die zusätzliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin durch das "Corona-Virus" sei diese in ihrer Existenz gefährdet, sodass der Erlass der Säumniszuschläge bereits aus diesem Grunde geboten sei. Darüber hinaus sei die Einziehung der Säumniszuschläge auch aus sachlichen Gründen unbillig. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers solle durch die Säumniszuschläge ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Beiträge dem Versicherungsträger nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, es handle sich um einen standardisierten Mindestschadensausgleich, der den Zinsertrag des säumigen Schuldners abschöpfen solle. Zusätzlich solle durch die Erhebung von Säumniszuschlägen Druck auf den Beitragsschuldner ausgeübt werden, damit dieser die Beiträge rechtzeitig entrichte. Hier habe die Antragstellerin in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge immer ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet und bereits vor rechtskräftiger Feststellung der Nachforderung eine Vorauszahlung hierauf geleistet. Es bedürfe daher keines Druckmittels gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch habe die Antragstellerin im Hinblick auf das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau keine Zinserträge erzielt, die mittels der Säumniszuschläge abzuschöpfen wären. Die mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen grundsätzlich verfolgten Zielsetzungen könnten im vorliegenden Fall daher nicht erreicht werden.

Mit Schreiben vom 18.06.2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie dem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge "nicht entsprechen" könne. Die Prüfung des Erlasses von Säumniszuschlägen sei an enge gesetzliche Vorgaben gebunden, ein Versicherungsträger dürfe Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Antragsgegnerin habe zwischen ihrer Verpflichtung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben und den Interessen der Antragstellerin abgewogen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Zahlungspflichten zunächst selbst dann nicht unbillig seien, wenn sie den Zahlungspflichtigen erheblich wirtschaftlich belasten. Bei der Antragstellerin seien bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen durch das Hauptzollamt durchgeführt worden, es sei auch nicht zur Abnahme eine Vermögensauskunft gekommen, es seien damit nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten vom 30.07.2020 für den Fall, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 18.06.2020 trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung als Bescheid über die Ablehnung eines bzw. mehrerer oder sämtlicher im Schreiben vom 25.05.2020 gestellter Anträge zu werten sein sollte, Widerspruch. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.06.2020 enthalte nur Ausführungen zum Erlassantrag, im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.05.2020 seien dagegen insgesamt vier Anträge gestellt worden. Soweit das Schreiben vom 18.06.2020 auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei auch fraglich, ob es sich überhaupt um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handle oder lediglich um eine vorläufige Stellungnahme. Das Schreiben enthalte nur allgemeingültige Aussagen ohne Bezug auf den hier vorliegenden konkreten Sachverhalt sowie ohne Auseinandersetzung mit der zur Begründung der Anträge im Schreiben vom 25.05.2020 dargelegten Argumentation. Insoweit sei der Antragstellerin nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, da hierfür Voraussetzung sei, dass das Vorbringen auch ernsthaft geprüft und im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werde. Hier sei die Antragsgegnerin in keiner Weise auf den Vortrag der Antragstellerin im Schreiben vom 25.05.2020 eingegangen. Die Antragsgegnerin werde daher nochmals aufgefordert, den Vortrag aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.05.2020 umfassend zu würdigen und über die dort gestellten Anträge zu entscheiden sowie ihre Entscheidung getrennt für die einzelnen Anträge anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnormen zu begründen. Ergänzend werde nochmals die Stundung der Säumniszuschläge bis zur Entscheidung über den Erlassantrag aus dem Schreiben vom 25.50.2020 beantragt und gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. 

Hierzu teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.09.2020 mit, dass dem Widerspruch vom 30.07.2020 nicht abgeholfen werden könne. Aufgrund der Forderungshöhe müsse bei einem Erlass die Zustimmung der Fremdversicherungsträger eingeholt werden, für die auch von Interesse sei, ob und wie die Forderungen von weiteren Gläubigern gezahlt worden seien. Hinzu komme, dass nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung die Antragsgegnerin die Beitragszahlungen wissentlich vorenthalten habe. Die Beitragsforderung bestehe damit zurecht und sei vollstreckbar. Der Antrag auf Stundung der Beiträge werde ebenfalls abgelehnt. Es seien bislang nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft, eine Existenzgefährdung bzw. Überschuldung sei nicht nachgewiesen. Nach Berücksichtigung aller Umstände sei ein Erlass bzw. eine Stundung nicht möglich. Der Antragstellerin werde ein aktueller Kontoauszug über die Restforderung zugesandt.
Hierzu wurde für die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2020 zunächst mitgeteilt, dass ihr der zugesagte Kontoauszug bislang nicht zugegangen sei. Es könne daher bereits nicht geprüft werden, ob tatsächlich noch weitere Säumniszuschläge und Sozialversicherungsbeiträge offen seien. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch im Schreiben vom 17.09.2020 den Vortrag der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf Erlass der Säumniszuschläge nicht hinreichend gewürdigt, der Vortrag wurde insoweit nochmals wiederholt. Darüber hinaus sei zu sehen, dass derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht auch ein konkretes Normenkontrollverfahren anhängig sei zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hieran bestünden gemäß der Begründung des vorlegenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ernstliche Zweifel im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot, der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite angesichts der strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dieser Einschätzung habe sich auch der 8. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 03.09.2018 (Az. VIII B 15/18) angeschlossen. Darüber hinaus sei hier wesentlich, dass auf die Beitragsnachforderung bereits im Oktober 2018 eine Abschlagszahlung in Höhe von 200.000,00 € geleistet werden sollte. Die Einzahlung auf ein anwaltliches Treuhandkonto sei nur deswegen erfolgt, weil weder die DRV noch das Hauptzollamt eine Möglichkeit gesehen hätten, dass die Abschlagszahlung auf ein dort einzurichtendes Verwahrkonto geleistet werden könnte. Jedenfalls insoweit seien die Säumniszuschläge anteilig zu erlassen.

In der Folge teilte die Antragsgegnerin zunächst mit, dass eine weitere Rücksprache mit der Fachabteilung erfolgen werde und übersandte vorab aktuellen Kontoauszug. Mit weiterem Schreiben vom 16.06.2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.10.2020 an der Forderung festgehalten werde und die entstandenen Säumniszuschläge in voller Höhe zu entrichten seien. Bei der Erhebung von Säumniszuschlägen handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von Säumniszuschlägen, wenn die Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht gehabt habe, lägen nicht vor. Nach den im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens getroffenen Feststellungen zur tatsächlich erfolgten Tätigkeit und Arbeitsorganisation der nachversicherten Arbeitnehmer sei für die Annahme eines Irrtums über die Arbeitnehmereigenschaften und die Pflichtbeitragsentrichtung kein Raum. Entsprechend sei auch eine strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin erfolgt. Auch rechtfertige der Vortrag der Antragstellerin keinen (Teil-) Erlass der geltend gemachten Säumniszuschläge. Hinsichtlich der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken verbiete sich aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesintentionen und Ordnungsfunktionen ein Vergleich beitragsrechtlicher Säumniszuschläge mit der Erhebung von Nachzahlungszinsen säumiger Steuerzahler. Den Säumniszuschlägen komme eine Doppelfunktion in Form eines Druckmittels pünktlicher Beitragszahlung und ein standardisierter Schadensausgleich für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger zu. Eine sanktionsfreie Beitragsschuld sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die gebotene finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung nicht zu rechtfertigen.

Hiergegen wandte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2021 ein, dass weiterhin keine ausreichende Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag erfolgt sei, insbesondere der vorgetragene Sachverhalt zur Leistung einer Abschlagszahlung bereits im Jahr 2018 keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Antragsgegnerin werde daher nochmals zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Antrags aufgefordert. Hierzu teilte die Antragsgegnerin zunächst mit, dass zur Bearbeitung Unterstützung der DRV eingeholt werde. Mit Schreiben vom 08.11.2021 verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Säumniszuschläge durch die DRV Bund im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzt worden sein. Gegen den Bescheid vom 18.03.2020 sei weder Widerspruch, noch Klage eingereicht worden, es sei daher davon auszugehen, dass die Forderung anerkannt worden sei. Trotz des erneuten Einwands bestehe kein Handlungsspielraum der Antragsgegnerin, die Entscheidung vom 16.06.2021 ändere sich deshalb nicht.

Mit Schreiben des Hauptzollamt L-Stadt vom 03.02.2022 erfolgte Vollstreckungsankündigung aufgrund der Forderung der Antragsgegnerin bezüglich eines Gesamtbetrags von 144.177,24 €, davon Restforderungen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.459,74 €, Nebenforderungen in Höhe von 150,00 € und Säumniszuschläge in Höhe von 129.567,50 €.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.02.2022 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, den Vollstreckungsauftrag umgehend zurückzunehmen und zu versichern, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge vom 25.05.2020 von weiteren Vollstreckungsversuchen abgesehen werde. Die Antragsgegnerin verweigere in grob rechtswidriger Weise den beantragten Erlass von Säumniszuschlägen und enthalte der Antragstellerin nunmehr bereits seit mehr als 20 Monaten eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung vor. Der Antrag vom 25.05. 2020 sei bislang nicht verbeschiedenen und die umfangreichen rechtlichen Ausführungen hierzu nicht berücksichtigt worden. Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass gegen den Bescheid der DRV vom 18.03.2020 Widerspruch und Klage nicht erhoben worden seien, gehe insoweit fehl, als hier gegenständlich ein Anspruch auf Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen sei. Hierüber sei eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sei das Vorbringen der Antragstellerin zu berücksichtigen, das nochmals wiederholt wurde. Zusätzlich sei auch das Verbot einer Doppelbestrafung zu berücksichtigen insoweit, als der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits strafrechtlich verurteilt worden sei und mit der Geltendmachung von Säumniszuschlägen nun eine weitere Sanktion verhängt würde. Soweit den Säumniszuschlägen auch ein Zinsaspekt zukomme, seien hier die in der Rechtsprechung zwischenzeitlich mehrfach dargelegten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zu berücksichtigen, sodass auch der auf die Zinsfunktion entfallende Anteil der Säumniszuschläge hier dem Anspruch auf Erlass nicht entgegengehalten werden könne.

Im Rahmen eines Telefonats vom 22.02.2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 14.02.2022 als Widerspruch gegen die Entscheidung vom 08.11.2021 gewertet werde, an dem Vollstreckungsauftrag jedoch festgehalten werde.

Die Antragstellerin entrichtete die mitgeteilten offenen Beitragsforderungen in Höhe von 14.459,74 €.

Wegen der angekündigten Vollstreckung der Säumniszuschläge hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2022 zum Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Anspruch der Antragstellerin auf Erlass der Säumniszuschläge, soweit deren Einziehung vorliegend unbillig wäre. Die Unbilligkeit ergebe sich hinsichtlich der Realisierung der Säumniszuschläge aus einem Betrag von 200.000,00 € daraus, dass in dieser Höhe bereits eine Abschlagszahlung auf ein Treuhandkonto geleistet worden sei. Dass dieser Betrag nicht unmittelbar an die Beitragsgläubiger geleistet worden sei, sei in deren Sphäre begründet. Zum Zeitpunkt der mitgeteilten Zahlungsbereitschaft der Antragstellerin sei noch überhaupt nicht bekannt gewesen, welche Einzugsstelle letztlich zuständig sei, auch hätten weder die DRV noch die Antragsgegnerin über ein entsprechendes Verwahrkonto verfügt, der Sachverhalt entspreche daher einem "Beitragsgläubigerverzug". Die Zahlungsbereitschaft der Antragstellerin sei jedoch bekannt gewesen, so dass, soweit der Erhebung von Säumniszuschlägen die Funktion eines Druckmittels bei Zahlungsunwilligkeit zukomme, die Anwendung hier insoweit verfehlt sei, als der Beitragsschuldner zur Zahlung fähig und willig gewesen sei. Soweit mit den Säumniszuschlägen ein vermeintlicher Vermögensvorteil aus einem Zinsvorteil abgeschöpft werden solle, sei zu sehen, dass die Antragstellerin im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau aus der nicht fristgerechten Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge keinen Zinsertrag erzielt habe und spätestens ab Überweisung der Abschlagszahlung auf das Treuhandkonto aus einem Betrag von 200.000,00 € einen Zinsvorteil auch nicht mehr habe erzielen können. Soweit die Antragstellerin in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Beanstandung gegeben habe, verstoße die Vollstreckung der Säumniszuschläge auch gegen das Übermaßverbot. Darüber hinaus bestünden nach der neueren Rechtsprechung erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der gesetzlich festgelegten Zuschlagshöhe, die Antragstellerin beruft sich insoweit auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, der zwischenzeitlich in seiner Entscheidung vom 26.05.202 (Az.: VII B 13/21) auch ausdrücklich Stellung zur Doppelfunktion und zur Höhe der Säumniszuschläge nach § 42 AO genommen habe, denen auch eine zinsähnliche Funktion zukomme. 

Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Die drohende Vollstreckung trotz des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs auf Erlass der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung der nicht verfassungsgemäßen Bemessung des Zuschlagshöhe bedeute schon für sich die Gefahr, dass die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin durch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würden. Darauf, dass die Antragstellerin durch die Vollstreckung gegebenenfalls in die Insolvenz getrieben werden könne, komme es vor dem Hintergrund der überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache für die Bejahung des Anordnungsgrundes nicht an, denn an der Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte bestehe kein öffentliches Interesse. Auch eine Interessensabwägung gehe zugunsten der Antragstellerin. Ein laufendes Verfahren auf Erlass einer Forderung führe dazu, dass die Einziehung der Forderung während des Verfahrens rechtsmissbräuchlich sei. Insbesondere, soweit die Antragsgegnerin seit über 20 Monaten sich einer inhaltlichen und reflektierten Auseinandersetzung verschließe und dadurch den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletze und sich weigere, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen.


Die Antragstellerin beantragt:

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 2, Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu unterlassen, aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.03.2020, Az.: 2306-43-81161971, zu vollstrecken.

II. Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, die Vollziehung aufzuheben und den Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt L-Stadt vom 23.11.2021 zu widerrufen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
 

Die Antragsgegnerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 15.03.2022, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
 

Die Rechtmäßigkeit der Hauptforderung werde nicht bestritten. Der Erlassantrag sei mit Bescheid vom 18.06.2020 negativ verbeschieden worden, in diesem Bescheid seien auch die tragenden Gesichtspunkte der ablehnenden Entscheidung erläutert worden. Der Einzug der Säumniszuschläge und Mahnkosten sei nicht unbillig. Bei der Erhebung von Säumniszuschlägen handle es sich um eine gebundene Entscheidung, die hier anhand der anlässlich der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen über die tatsächlich abhängige Tätigkeit der nachzuversichernden Personen ergangen sei. Soweit ein Säumniszuschlag nicht zu erheben sei, wenn die Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde und der Beitragsschuldner glaubhaft gemacht habe, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht gehabt habe, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren sei vielmehr von einem Vorsatz im Hinblick auf die Nichtzahlung der Beiträge auszugehen. Der Erlass der Säumniszuschläge werde nicht aus Billigkeitsgründen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt. Dem Vergleich von Säumniszuschlägen mit der Erhebung von Nachzahlungszinsen säumiger Steuerzahler stehe die unterschiedliche Gesetzesintention entgegen. Der Erhebung von Säumniszuschlägen komme eine Doppelfunktion zu in Form eines Druckmittels pünktlicher Beitragszahlung und ein standardisierter Schadensausgleich für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.07.2020, Az. B 12 R 28/18 R) sei eine sanktionsfreie Beitragsschuld nicht zu rechtfertigen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen schließe das Bundessozialgericht aus. Auch die vorgetragene Zahlung auf das Anderkonto könne nicht dazu führen, dass im Hinblick auf die Säumniszuschläge und Mahnkosten eine Besserstellung der Antragstellerin eintrete, soweit Intention dieser Sicherheitsleistung die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewesen sei. Eine durch die Vollziehung bedingte unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liege nicht vor, auch bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin.

Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2022 eingewandt, dass es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.06.2020 bereits nicht um einen Verwaltungsakt handle, soweit dieser nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sei und eine Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Anträgen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumentation und Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erfolgt sei. Gleiches gelte für die nachfolgenden Schreiben der Antragsgegnerin. Auch verkenne die Antragsgegnerin, dass es hier nicht um die ursprüngliche Festsetzung von Säumniszuschlägen sondern um die Entscheidung über den Antrag auf Erlass gehe. Der seitens der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts sei die neuere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.05.2021 entgegenzuhalten, aus der sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ergebe.

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens wird auf die Akten Bezug genommen.


II. 

Soweit die Antragstellerin die Anordnung der Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, ließe sich dieses Rechtsschutzziel im Rahmen einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erreichen, da es der Antragstellerin um eine Abwehr von Eingriffen in ihr Einkommen und Vermögen geht (vgl. BayLSG, Beschluss vom 22.09.2009, Az. L 11 AS 419/09 B ER). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, was dann der Fall ist, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BayLSG, a.a.O.).

Voraussetzung hierfür ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der Anordnung, die ein weiteres Zuwarten, insbesondere das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lässt. Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Vorliegen der den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.03.2017, Aktenzeichen L 10 AL 9/17 B ER). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor.

Die Antragstellerin beruft sich auf einen Anspruch auf Erlass der bestandskräftig festgesetzten Säumniszuschläge. Die Entscheidung über den Erlass einer Forderung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers i.S.d. § 39 SGB I (vgl. jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 76 SGB IV (Stand: 01.08.2021), Rn. 42). Dass der Behörde bei der begehrten Leistung Ermessen eingeräumt ist, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings bedarf dieser Umstand der Berücksichtigung bei einer zusprechenden Entscheidung in der Gestalt, dass das Ermessen so weit reduziert ist, dass ein Anordnungsanspruch besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011, Az. L 14 AL 174/11 B; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2016, AZ. L 5 KR 209/15 B ER).

Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund der nach Ansicht der Antragstellerin bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge. Zutreffend haben die Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge eine doppelte Funktion, sie sollen zwar auch dem Ausgleich des durch die verzögerte Beitragsentrichtung bewirkten Schadens, insbesondere in Form des Zinsnachteils auf Seiten der Sozialleistungsträger dienen, zu einem - angesichts der langjährigen Niedrigzinsphase - inzwischen deutlich überwiegenden Anteil sollen sie darüber hinaus aber auch eine zusätzliche Bestrafung bewirken, Säumniszuschläge verfolgen insoweit das Ziel einer Ahndung eines sozialethischen Fehlverhaltens in Form der Nichtbeachtung der Beitragsabführungsvorschriften. Die Strafkomponente der Säumniszuschläge geht bewusst über eine Abschöpfung des (Zins-)Gewinns hinaus, soweit die Höhe der Säumniszuschläge die Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens deutlich übersteigen, handelt es sich um eine von einem Schadensausgleich losgelöste Nachteilsauferlegung, welche den begangenen Rechtsverstoß in Form der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ahnden und damit zugleich die Bereitschaft sowohl des einzelnen Betroffenen als auch zugleich der übrigen Beitragsverpflichteten zur gewissenhaften Beachtung der gesetzlichen Beitragsabführungspflichten fördern soll. Die vom BFH im seitens der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 26.05.2021 dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge können daher nicht auf die hier gegenständlichen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV übertragen werden, da der BFH diese Bedenken ausdrücklich damit begründet, dass den Säumniszuschlägen nach § 240 AO nicht die Funktion eines Druckmittels zukomme, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. Den hier gegenständlichen Säumniszuschlägen kommt dagegen gerade auch und vor allem die Funktion eines solchen Druckmittels zu.

Auch soweit den Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV eine (überwiegend) pönale Funktion zukommt, liegt hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor: Die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin ist nicht gleichzusetzen mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen gegenüber der Antragstellerin.

Zutreffend bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge zu berücksichtigen wäre die Einzahlung auf das Treuhandkonto. Hieraus ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts keine Ermessensreduzierung auf Null, insbesondere, da es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Einzahlung auf das Treuhandkonto unbedingte Zahlung auf die Beitragsschuld handelte, die der Sicherstellung des Interesses der Versichertengemeinschaft an der rechtzeitigen Beitragszahlung gedient hätte. Ausweislich der Präambel zum vorgelegten Treuhandvertrag wurde der Betrag ausschließlich für den Zweck der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin verwaltet. Gemäß § 2 des Treuhandvertrags erfolgte die Ausweisung zur Anzahlung an die Gläubigerin nur und erst für den Fall der endgültigen Schadensfeststellung.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass eine rechtsmittelfähige (Widerspruchs-) Entscheidung über den Antrag auf Erlass noch nicht vorliege. Bei dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.06.2020 handelt es sich um einen Bescheid, mit dem jedenfalls der Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge abgelehnt wird. Die fehlende Widerspruchsbelehrung steht der Qualifikation als Verwaltungsakt nicht entgegen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat, Urteil vom 19.01.2017 Az: L 16 KR 209/16 m.w.N.), auch die Antragstellerin selbst hat entsprechend Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen ein Erlass der Säumniszuschläge jeweils erneut abgelehnt wird, sind insoweit wohl als wiederholende Verfügungen auszulegen, die jeweils durch die wiederholten Aufforderungen durch die Antragstellerin zur (erneuten) Verbescheidung des Antrags veranlasst worden sind. Insoweit kann auch aus der eingetretenen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens ein Anordnungsgrund nicht hergeleitet werden, soweit diese durch die mehrfachen Aufforderungen der Antragstellerin zur erneuten Entscheidung unter Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin (mit-)veranlasst worden sind.

Angaben zur konkreten finanziellen Situation der Antragstellerin, insbesondere Glaubhaftmachung einer finanziellen Situation, die die Vornahme der Zahlung nicht zulasse, ist nicht erfolgt.

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstands für die hier begehrte einstweilige Anordnung zur Vollstreckungsabwehr ist in Höhe eines Viertels der zu vollstreckenden Forderung zu bemessen. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2008, Az.:    L 8 SO 97/08 ER; SG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2004, Az.: S 18 KR 587/04 ER). Hier belief sich die zu vollstreckende Geldforderung ausweislich der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts auf 144.177,24 €, hiervon ist der seitens der Antragstellerin entrichtete Betrag von 14.459,74 € in Abzug zu bringen, der Streitwert beläuft sich mithin auf 1/4 aus 129.717,50 €.
 

 

Rechtskraft
Aus
Saved