L 9 BA 4231/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1805/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 BA 4231/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines anlassbezogen als Kameramann, Videotechniker und Powerpointoperator beauftragten Medientechnikers.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.857,76 € festgesetzt.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen in Höhe von insgesamt 13.857,76 € für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 streitig.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Medientechnik. Sein Leistungsportfolio umfasst die Bereiche HD-Projektion, Großbildprojektion, Projektion, Live-Regie, Live-Übertragung, (Produkt-)Präsentationen, Beschallung, Veranstaltungstechnik, Medientechnik, Imagefilm, Trailer, Fullservice, DVD-Erstellung, Videotechnik und Videoproduktion. Der beigeladene B ist Medientechniker mit Schwerpunkt Videotechnik. Er war für den Kläger im streitigen Zeitraum als Kameramann, Videotechniker und Powerpointoperator tätig. Er erhielt in diesem Zeitraum vom Kläger Zahlungen in Höhe von rund 33.000 € (2011: rund 6.000 €, 2012: rund 9.000 €, 2013: rund 7.000 €, 2014: rund 11.000 €).

Im Rahmen der Betriebsprüfung befragte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen mittels Fragebögen zu der Tätigkeit. Der Kläger gab u.a. an, er habe den Beigeladenen mit Videoproduktionen und ggf. medientechnischen Dienstleistungen beauftragt. Eine regelmäßige Arbeitszeit sei nicht vereinbart worden, Arbeitsort sei der jeweilige Veranstaltungsort. Als Arbeitsmittel habe er dem Beigeladenen Videokameras und Medientechnik zur Verfügung gestellt. Fragen, ob dem Beigeladenen Weisungen hinsichtlich seiner Arbeit erteilt worden seien, ob seine Arbeiten kontrolliert worden seien, ob er Berichte abzugeben gehabt habe und ob er in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen sei (z.B. durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teamarbeit, Dienstpläne, Schulungsmaßnahmen, Dienstkleidung), beantwortete der Kläger jeweils mit „nein“. Der Beigeladene habe seine Preise selbst gestaltet und Reise- und Übernachtungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Bezahlung sei nach Rechnungsstellung pro Auftrag erfolgt.

Der Beigeladene gab u.a. an, dass er Dienstleistungen für Medientechnik, Kamera und Videoproduktionen erbringe. Er habe ein Gewerbe angemeldet, unterhalte keine eigenen Geschäfts- bzw. Betriebsräume, verfüge jedoch über ein Homeoffice. Mit dem Kläger sei keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, Arbeitsort sei die jeweilige Veranstaltungslocation. Die Fragen, ob ihm Weisungen erteilt, seine Arbeit kontrolliert werde, er Berichte abzugeben habe und er in den betrieblichen Arbeitsablauf beim Kläger eingegliedert sei, beantwortete der Beigeladene im Fragebogen ebenfalls mit „nein“. Er könne Aufträge auch ablehnen. Angenommene Aufträge würden von ihm persönlich erbracht, Equipment werde vom Auftraggeber gestellt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen. Eigene Werbung sei ihm erlaubt gewesen, seine Preise habe er selbst gestaltet, er habe auch mehrere Auftraggeber bzw. einen eigenen Kundenstamm gehabt. Die Vergütung sei pro Auftrag nach Rechnungsstellung erfolgt; dabei seien ihm auch Reise- und Übernachtungskosten gewährt worden. Ergänzende Fragen der Beklagten beantwortete der Beigeladene dahingehend, dass der Inhalt der Produktionen in der Regel vom Kunden seines Auftraggebers vorgegeben werde. Die gestalterischen Aufgaben lägen nicht in seinem Aufgabenbereich. Die Produktionsleitung obliege seinem Auftraggeber. Das Equipment sei von seinem Auftraggeber gestellt worden und die Vergütung sei als Tagessatz erfolgt. Als weitere Auftraggeber habe er in den Jahren 2011 bis 2014 u.a. die Firmen L-C UG, R-P Service GmbH, P GmbH, F Touristik, B GmbH, M-Hotel B, K Designagentur, e sowie diverse Aufträge von privat gehabt. Er sei auch unabhängig von der Firma des Klägers selbstständig tätig und habe keine eigenen Arbeitnehmer angestellt.

Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 13.04.2016 nahm der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2016 dahingehend Stellung, dass er den Schlussfolgerungen der Beklagten, wonach mit dem Beigeladenen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, auf das Entschiedendste widerspreche. Dies sei zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Für bestimmte Veranstaltungen benötige seine Firma K, das extern dazu gebucht werde. Das Hinzuziehen von externen Unternehmen sei im Regelfall mit dem Veranstalter abgesprochen und zum Teil extra in der Rechnung ausgewiesen. Dabei würden – meist mündlich – bekannte und erfahrene Firmen in jedem Einzelfall angefragt, ob sie Interesse an der Übernahme eines Auftrags hätten und welche Preisvorstellungen sie hätten. Der Beigeladene nenne bei jeder Anfrage seinen konkreten Preis für diese angefragte Leistung. Die Preisgestaltung obliege ihm selbst. Er habe im Übrigen mehrere Anfragen in der Vergangenheit abgelehnt, weil entweder keine Einigung zustande gekommen sei oder er bereits anderweitig gebucht gewesen sei. Wie die zu erbringende Leistung dann vor Ort erfolge, obliege ausschließlich dem Beigeladenen. Dieser verfüge über hervorragende Qualitäten als medientechnischer Allrounder in den Bereichen Video, Ton und Licht; teilweise überstiegen dessen Kompetenzen seine eigenen, so dass es unsinnig wäre, ihm bezüglich seiner Arbeit und deren Ausführung Anweisungen zu erteilen. Es werde lediglich vor Vertragsabschluss kommuniziert, was der Veranstalter als Kunde wünsche. Die Produktionsleitung habe der Veranstalter inne, nicht seine Firma. Diesen Anordnungen müsse seine Firma ebenfalls folgen – wenn er sich weigere, auf Kundenwünsche einzugehen, werde dieser Veranstalter keine Aufträge mehr erteilen. Bei der Erledigung seines Auftrags sei der Beigeladene völlig weisungsfrei, was sich auch daran zeige, dass er bei vielen Veranstaltungen ohne ihn selbstständig tätig sei. Bei solchen Veranstaltungen müsse ausschließlich der Beigeladene vor Ort entscheiden, wie er z.B. auf Veränderungen der Kundenwünsche oder unerwartete Begebenheiten reagiere. Es sei unmöglich, dass sich der Beigeladene dabei zuerst mit seiner Firma abstimme. In der Veranstaltungsbranche sei es selbstverständlich und unabdingbar, dass der Veranstalter den in der Veranstaltungsbranche tätigen Firmen den Ort, die Zeit und die Dauer der Veranstaltung vorgebe. Dieser enge Rahmen gelte für alle beteiligten Firmen. Der Beigeladene habe innerhalb dieses Rahmens die gleichen Gestaltungsfreiheiten wie seine eigene Firma. In den Jahren 2011 bis 2014 habe er den Beigeladenen zwischen 12 und 30 Tage pro Jahr gebucht.

Mit Bescheid vom 19.08.2016 erhob die Beklagte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen über 13.857,57 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Beigeladene in der beim Kläger ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Medien- und Videotechnik in der Zeit vom 01.04.2011 bis 31.12.2014 abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene habe für das Unternehmen des Klägers Dienstleistungen für Medientechnik, Kamera- und Videoproduktionen durchgeführt. Der Inhalt der Produktionen sei ihm dabei in der Regel vorgegeben worden, die gestalterischen Aufgaben hätten nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen. Die Produktionsleitung habe bei der Firma des Klägers gelegen, deren Vorgaben der Beigeladene umgesetzt habe. Sämtliches Equipment sei dem Beigeladenen kostenlos zur Verfügung gestellt worden, die Abrechnung sei mit einer Tagespauschale zuzüglich Reise- und Übernachtungskosten erfolgt. Unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien sei im Ergebnis von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Beigeladene sei weisungsgebunden gewesen, da er keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt der Produktion genommen habe und die selbstständige schöpferisch-gestalterische Tätigkeit nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen habe. Der Beigeladene sei in die Struktur des Betriebes des Klägers eingegliedert gewesen, weil er in den vom Kläger vorgegebenen Arbeitsprozess im Sinne einer dienenden Teilhabe eingegliedert gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit ein Risiko getragen habe, welches das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines vergleichbaren Arbeitnehmers übersteige und sich als typisch für einen Unternehmer darstelle. Der Beigeladene habe kein nennenswertes Wagniskapital eingesetzt. Insgesamt überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Den hiergegen am 06.09.2016 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2017 zurück. Auch nach nochmaliger Überprüfung nach Aktenlage entspreche der angefochtene Beitragsbescheid der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der hiergegen am 09.06.2017 zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass der Beigeladene entgegen der Ansicht der Beklagten nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig gewesen sei. Tätigkeiten hätten im streitigen Zeitraum wie folgt stattgefunden:

2011:   12 Tage           8 Projekte
2012:   24 Tage           14 Projekte
2013:   25 Tage           8 Projekte
2014:   36 Tage           11 Projekte.

Schriftliche Vereinbarungen bestünden nicht, die jeweilige Auftragsvergabe erfolge telefonisch. Der Beigeladene entscheide über die Annahme in Abhängigkeit von seiner zeitlichen Verfügbarkeit und der Frage, ob das Projekt seinen gestalterischen Fähigkeiten und Ansprüchen entspreche. Bei der Durchführung der einzelnen Projekte setze er neben ihm vom Kläger zur Verfügung gestelltem Equipment auch eigenes Equipment ein, namentlich seine eigene Kamera, seinen für Video- und Medienregie geeigneten PC und seine Filmschnittsoftware. Er entscheide in eigener Verantwortung, welche medientechnischen Komponenten (Leinwand, Beamer, Beschallung, Funksysteme) er bei der Durchführung eines Auftrages einsetze. Weiterhin entscheide er in Abstimmung mit dem Kunden eigenverantwortlich, welche Szenen er aus welchen Perspektiven mit welcher Licht- und Tongestaltung aufnehme und wie er diese anschließend schneide. Das Schneiden der Aufnahmen sowie anfallende Verwaltungsarbeiten erledige er in seinem Homeoffice; er habe keinen Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen des Klägers. Nach Erledigung des jeweiligen Auftrags stelle der Beigeladene dem Kläger seine Tätigkeit zu den jeweils vor Auftragserteilung vereinbarten Tagessätzen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche unter Berücksichtigung der allgemeinen Grund-sätze der Statusfeststellung, dass weder der Kläger noch der Beigeladene ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hätten begründen wollen. Der Beigeladene stelle dem Kläger seine Arbeitskraft nicht umfassend, sondern nur wenige Tage im Jahr zur Verfügung. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Kläger im Sinne einer Abrufbarkeit zur Verfügung hätte halten müssen. Nach Auftragsannahme sei er gerade nicht in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert. Beim Kläger arbeiteten keine Festangestellten mit dem gleichen Tätigkeitsspektrum wie der Beigeladene. Es bestehe auch keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Kläger, was allein daran deutlich werde, dass er nur wenige Tage im Jahr für diesen tätig werde. Soweit er bei der Durchführung seiner Tätigkeit in Bezug auf Inhalt, Zeit und Ort gewissen Bindungen unterliege, beruhe dies nicht auf einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Klägers, sondern sei vertraglich vereinbarter, durch das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dessen Kunden vorgegebener Bestandteil der übernommenen Aufgabe. Der Beigeladene trage auch durchaus ein wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft und des Einsatzes eigener Gerätschaften (Kamera, Laptop, Schnittsoftware). Darüber hinaus sei er programmgestaltend tätig im Sinne des Abgrenzungskataloges für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen (auf der Grundlage des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.01.1996 zur Durchführung der Künstlersozialversicherung).

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Darüber hinaus stünden die Angaben im Klageverfahren im Widerspruch zu den Angaben im Verwaltungsverfahren.

Das SG hat Herrn B zum Verfahren beigeladen und den Beigeladenen schriftlich sowie mündlich im Termin am 26.10.2018 und den Kläger mündlich in Terminen am 24.01.2018 und 26.10.2018 weiter befragt. Der Kläger hat angegeben, er frage je nach Auftrag mehrere Kameramänner an, er habe keinen davon als Arbeitnehmer angestellt. Er frage an und stelle dann das Team zusammen. Bei Zusage erfolge dann eine Vorbesprechung, bei der er nicht immer dabei sei. Er mache keine inhaltlichen oder zeitlichen Vorgaben. Dies ergebe sich aus dem Auftrag. Der Beigeladene benutze in 40 bis 50 Prozent der Aufträge seine eigene Kamera, in 40 Prozent der Fälle seine und in 10 bis 20 Prozent die des Kunden. Er werde höher bezahlt, wenn er seine eigene Kamera einsetze, für den Softwareinsatz erhalte er keine höhere Bezahlung. Der Beigeladene hat angegeben, dass die gestalterische Freiheit hinsichtlich der Kameraführung bei ihm selbst gelegen habe. Beim Powerpointoperating sei der Inhalt vom Kunden vorgegeben, in seinem Ermessen liege jedoch die zeitliche Steuerung und wie welche Bilder auf die Leinwand projiziert würden. Bei den Aufträgen des Klägers sei immer mindestens eins von seinen Notebooks im Einsatz. Seine eigene Kamera sei bei ca. 50 Prozent der Aufträge des Klägers zum Einsatz gekommen, ansonsten stelle der Kläger oder direkt der Kunde die Kamera bzw. die Technik. In eigene Ausrüstung, die auch auf seine Kosten versichert sei, habe er wie folgt investiert: Asus Notebook X751L 749 €, Asus Notebook VivoBook Pro 1.199 €, LackMagic ATEM Television Studio Pro HD 999 €, BlackMagic WebPresenter 469 €, Panasonic AG-AC 160EJ 5.699 €, diverse Adapter, USB Sticks, Speicherkarten usw. ca. 1.000 €, Videoschnitt PC 1.699 €. Er habe ungefähr 30 Kunden, die ihn regelmäßig anfragten. Die Aufträge des Klägers machten etwa 10 bis 15 Prozent seiner Aufträge aus.

Mit Urteil vom 26.10.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 08.05.2017 aufgehoben. Die Beklagte habe die Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2014 zu Unrecht als abhängig beurteilt und damit rechtswidrig eine Nachforderung in Höhe von 13.857,76 € festgesetzt. Zur Begründung hat es unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass es nur wenige, schwach wiegende Umstände gebe, die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprächen. Die Kriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, seien zahlreicher, stärker zu gewichten und überwögen. Es sei keine Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb des Klägers erkennbar und er trage ein unternehmerisches Risiko, da er ein erhebliches Wagniskapital eingesetzt habe. Insoweit sei die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Beigeladene habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert und stringent erklärt, dass er für seine Tätigkeit Notebooks, Kamera, Software und weitere Hardware erworben habe. Er habe damit Betriebsmittel in erheblichem Umfang (Volumen etwa 12.000 €) angeschafft. Hinzu kämen die laufenden jährlichen Kosten für Softwarelizenzen und eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dass der Beigeladene nicht nur seine eigene Kamera nutze, sondern auch die Kameras der Kunden oder des Klägers, spreche nicht entscheidend gegen ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen (mit Hinweis auf Landesseozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2011 - L 5 R 5703/09 -). Angesichts der erheblichen Kosten und der Vielfalt der erforderlichen Technik wäre es für den Beigeladenen unwirtschaftlich, nur mit eigenen Betriebsmitteln zu arbeiten. Es sei auch keine Eingliederung in den Betrieb des Klägers erkennbar. Der Beigeladene habe die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen und dies auch getan. Er habe bei der Erfüllung der Aufträge keine Weisungen des Klägers erhalten. Wenn der Kläger mit vor Ort gewesen sei – was nicht immer der Fall gewesen sei – hätten beide als Kollegen auf Augenhöhe gearbeitet. Der Beigeladene müsse sich vor allem nach den Bedürfnissen des Auftraggebers richten, wie dies zweifellos auch ein selbstständiger Handwerker tun müsse. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spreche außerdem die Bezahlung des Beigeladenen. Im streitigen Zeitraum habe er bei einer Tätigkeit bis zehn Stunden – hierunter fielen auch Aufträge, die nur drei Stunden gedauert hätten – einen Tagessatz von 200 € erhalten und bei Aufträgen über zehn Stunden 250 €. Dieses Entgelt liege deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ermögliche dem Beigeladenen, davon zu leben (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -). Demgegenüber deute wenig auf eine abhängige Beschäftigung hin. Arbeitnehmertypisch sei der Umstand, dass der Beigeladene Reisekosten und Spesen erhalte. Dies sei aber auch bei Unternehmern verbreitet, weshalb dies eine selbstständige Tätigkeit nicht widerlege.

Gegen das ihr am 09.11.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2018 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Beklagten, die zur Begründung ausführt, das SG habe mit seinem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, dass der Beigeladene nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Den knappen Urteilsgründen sei bereits keine umfassende Würdigung der für eine abhängige bzw. für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Kriterien zu entnehmen. Das erstinstanzliche Gericht stütze seine Entscheidung letztlich nur auf die unzutreffende Annahme, dass keine Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb des Klägers erkennbar sei und er ein unternehmerisches Risiko trage. Im Ergebnis überwögen demgegenüber die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Auch und insbesondere mit Blick auf die vom BSG in den jüngsten Entscheidungen vom 19.10.2021 (B 12 R 9/20 R Rn. 27 und B 12 KR 29/19 R Rn. 23) aufgestellten Grundsätze sei der Beigeladene als Erfüllungsgehilfe in die (fremde) Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen und habe unter kostenloser Nutzung der zur Verfügung gestellten sächlichen und personellen (fremden) Betriebsmittel gegen Zahlung einer Tagespauschale funktionsgerecht dienend die Leistungspflichten des Klägers gegenüber dessen Kunden erfüllt. Dies folge insbesondere aus den Angaben des Beigeladenen und des Klägers im Verwaltungsverfahren. Danach sei der Beigeladene vom Kläger als Erfüllungsgehilfe eingesetzt worden, um die vom Kläger gegenüber dem Endkunden übernommenen Leistungspflichten zu erfüllen. Diese ursprünglichen Angaben von Kläger und Beigeladenem seien erst im Laufe des Verfahrens relativiert worden. Der Beigeladene sei jedoch auch danach für den Kläger als Kameramann, Videotechniker und Powerpointoperator tätig gewesen, er habe technische und kreative Vorgaben des Klägers umgesetzt, dem die Produktionsleitung oblegen habe. Er habe lediglich seine Arbeitskraft gegen einen festen Tagessatz zur Verfügung gestellt, ganz überwiegend die kostenlos vom Kläger zur Verfügung gestellte Technik benutzt, überwiegend im Team gearbeitet. Dass ihm bei der Tätigkeitsausübung keine fachlichen Weisungen erteilt werden müssten und „auf Augenhöhe“ gearbeitet werde, sei typisch für höher qualifiziertes Personal und spreche für eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an dem vom Kläger verantwortlich organisierten Produktionsprozess. Es erschließe sich der Beklagten nicht, dass der Beigeladene programmgestaltend tätig gewesen sein sollte. Bei der Aufzeichnung von Veranstaltungen handele es sich um einen technischen Vorgang; für eine gestalterische Einflussnahme bleibe dabei kaum Raum. Nachdem der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen angegeben habe, dass Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt würden, sei auch die Feststellung des SG, dass der Beigeladene ein unternehmerisches Risiko trage, da er eigene Betriebsmittel in erheblichem Umfang angeschafft habe, nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht das angegebene Volumen von 12.000 €. Letztendlich habe der Beigeladene für die Tätigkeit bei dem Kläger nur sein Laptop und – selten – seine Kamera eingesetzt. Letzteres sei aufgrund des durch den Kläger zur Verfügung gestellten Equipments aber nicht zwingend erforderlich. Die Nutzung eigener Arbeitsmittel sei von völlig untergeordneter Bedeutung und keineswegs prägend für das Beschäftigungsverhältnis. Soweit der Beigeladene über eigene Betriebsmittel verfüge, die er bei Aufträgen für weitere Auftraggeber einsetze, sei dies für das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis nicht relevant. Die Schlussfolgerung des SG, dass keine Eingliederung in den Betrieb des Klägers erkennbar sei, sei nach alledem fehlerhaft. Jedenfalls nach Annahme des jeweiligen einzelnen Auftragsangebots sei der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe – das Team – des Klägers eingegliedert gewesen. Schließlich überzeugten auch nicht die Erwägungen des SG zur Entgelthöhe. Wie das SG zu der Erkenntnis komme, dass der Tagessatz von 200 bzw. 250 € deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege, bleibe offen. Im Übrigen dürfe die Honorarhöhe ausschließlich in Fällen unklarer Einordnung der Tätigkeit den Ausschlag geben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Oktober 2018 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 08.05.2016 zu Recht aufgehoben, da die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht als Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren sei. Die Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung rechtfertigten keine andere rechtliche Beurteilung. Insbesondere nach der Anhörung des Klägers und des Beigeladenen in den Terminen vor dem SG am 24.01. und am 26.10.2018 sei (teilweise anders als von der Beklagten im Verwaltungsverfahren angenommen) von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger betreibe ein Einzelunternehmen für Medien- und Tontechnik. Er arbeite mit verschiedenen Kameraleuten, Videotechnikern und Powerpointoperatoren zusammen, die er je nach Format der Kundenveranstaltung (z.B. Betriebsversammlungen, Hausmessen und Unternehmenspräsentationen) und Kundenwunsch anfrage. Er habe selbst keine eigenen Kameraleute, Videotechniker oder Powerpointoperatoren angestellt. Der Beigeladene sei im streitgegenständlichen Zeitraum projektbezogen als Kameramann, Videotechniker und Powerpointoperator für den Kläger tätig gewesen. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen hätten nicht bestanden, weder in Form auftragsbezogener Einzelvereinbarungen noch in Form einer Rahmenvereinbarung. Der Beigeladene sei in der Auftragsannahme frei gewesen und habe seine diesbezüglichen Entscheidungen jeweils in Abhängigkeit von seiner eigenen zeitlichen Verfügbarkeit getroffen. Bei der Erledigung angenommener Aufträge habe der Beigeladene in sämtlichen Einzelfällen ein eigenes Notebook mit einer speziellen Software sowie in 40 bis 50 Prozent der Aufträge eine eigene Kamera eingesetzt. In den übrigen 50 bis 60 Prozent der Fälle, namentlich wenn der Endkunde selbst über eine geeignete Kameraausrüstung verfügt habe oder die eigene Kamera des Beigeladenen den Anforderungen des jeweiligen Auftrags in technischer Hinsicht nicht genügt habe, sei die Kamera vom Endkunden bzw. vom Kläger zur Verfügung gestellt worden. Für sein eigenes Equipment habe der Beigeladene ca. 12.000 € investiert, die jährlichen Lizenzgebühren für die Schnittsoftware betrügen 1.600 bis 1.700 €. Der Beigeladene unterhalte eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung, für die er Versicherungsprämien von ca. 1.200 € jährlich aufwende. Zeit und Ort der Durchführung der einzelnen Aufträge seien vom Kunden vorgegeben worden. Hierüber hinausgehende Vorgaben des Klägers hätten nicht bestanden. Am jeweiligen Drehort habe der Beigeladene (unter Berücksichtigung der Wünsche des Endkunden) eigenverantwortlich darüber bestimmt, welche Bilder und Szenen aus welcher Perspektive mit welcher Lichtgestaltung er aufgenommen und den Veranstaltungsteilnehmern gezeigt habe. Der Kläger selbst sei nur bei ca. 50 Prozent der Veranstaltungen selbst vor Ort gewesen; auch in diesen Fällen habe der Beigeladene eigenständig über Kameraführung und Bildschnitt entschieden. Auch bei von Endkunden für deren Firmenarchiv in Auftrag gegebenen Veranstaltungsmitschnitten habe der Beigeladene eigenständig darüber entschieden, welche Bilder und Szenen er in diese Mitschnitte aufgenommen habe. Der Beigeladene habe rund 30 regelmäßige Auftraggeber. Die Einnahmen aus den Aufträgen des Klägers hätten 10 bis 15 Prozent seiner Gesamteinnahmen betragen. Er habe keinen Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen des Klägers gehabt. Die Anfertigung vom Endkunden gewünschter Veranstaltungsmitschnitte sowie Verwaltungsarbeiten habe er im Homeoffice erledigt.
Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Grundsätze überwögen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt habe, entgegen der Ansicht der Beklagten die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich. Der Beigeladene sei bei der Durchführung der ihm erteilten Aufträge weder in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen noch sei er dessen Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Ort, Dauer und Art seiner Tätigkeit unterlegen. Das von der Beklagten gezeichnete Bild eines „Teams“ unter der Produktionsleitung des Klägers sei schlichtweg falsch. Eine Eingliederung des Beigeladenen in ein Team unter der Leitung des Klägers sei in den Fällen, in denen der Kläger nicht selbst vor Ort gewesen sei, bereits denklogisch ausgeschlossen. Aber auch bei den Veranstaltungen, bei denen der Kläger vor Ort gewesen sei, habe der Beigeladene seine Tätigkeit inhaltlich nicht nach Weisung des Klägers, sondern eigenverantwortlich ausgeführt. Nicht der Kläger, sondern der Beigeladene habe entschieden, welche Bilder und Szenen er während der jeweiligen Veranstaltung aus welcher Perspektive und mit welcher Lichtgestaltung aufgezeichnet, in der Veranstaltung auf der Leinwand gezeigt und in einer nachgelagerten Aufzeichnung geschnitten habe. Er habe die einzelnen Veranstaltungen nicht nur technisch aufgezeichnet, sondern (anders als beispielsweise Kameraleute bei Sportveranstaltungen, die von der Regie konkret Anweisungen erhielten, welche Bilder und Szenen wie aufzunehmen seien) selbst Bild- und Tonregie geführt. Angesichts der Anschaffungskosten des vom Beigeladenen verwendeten eigenen Equipments (Notebook und Kamera u.a. für rund 12.000 €) und der laufenden Kosten für die Schnittsoftware (1.600 bis 1.700 € jährlich) könne keine Rede davon sein, dass der Einsatz eigener Arbeitsmittel des Beigeladenen von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei und er deshalb keinem unternehmerischen Risiko unterlegen sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Tätigkeit des Beigeladenen der Einsatz von K und Arbeitszeit im Vordergrund gestanden hätten. Selbst wenn der Beigeladene wie von der Beklagten angenommen nur in weniger als 40 bis 50 Prozent der Aufträge seine eigene Kamera benutzt habe, spreche dies entgegen deren Auffassung nicht gegen ein Unternehmerrisiko, denn der Beigeladene habe bei jedem Auftrag mindestens ein eigenes Notebook und die von ihm selbst angeschaffte Schnittsoftware eingesetzt. Im Übrigen sei entscheidendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen, dass er zur Ausübung seiner Tätigkeit Investitionen in einem berufsspezifisch erheblichen Umfang angeschafft habe, und nicht, ob er diese auch in jedem Einzelfall einsetze. Es habe auch keine einem Arbeitnehmer vergleichbare persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen gegenüber dem Kläger bestanden. Da der Beigeladene dem Kläger seine Arbeitskraft nicht umfassend, sondern nur zu 10 bis 15 Prozent zur Verfügung gestellt habe, habe insbesondere keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden. Dass der Beigeladene seine Leistungen unter Zugrundelegung eines gestaffelten Tageshonorars abgerechnet habe, stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, weil bei überwiegend dienstleistungsbezogenen Tätigkeiten ein erfolgsabhängiges Entgelt nicht zu erwarten sei. Vielmehr sei die Tatsache, dass das zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vereinbarte Tageshonorar von 200 € bzw. 250 € deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen habe und dadurch Eigenvorsorge zugelassen habe, nach der Rechtsprechung des BSG ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat die Kaufmännische Krankenkasse Hannover und die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 75 Abs. 2b SGG hinsichtlich einer in Betracht kommenden Beiladung angehört. Keiner der weiteren Versicherungsträger hat seine Beiladung beantragt.

Die Berichterstatterin des Senats hat am 27.04.2022 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, in dem der Kläger und der Beigeladene weitere Angaben gemacht haben. Insoweit wird auf das Protokoll vom 27.04.2022 Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 12.06., 20.06. und 21.06.2022 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 141 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist gemäß § 143 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2017, mit dem die Beklagte in Bezug auf die Tätigkeiten des Beigeladenen Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung festgestellt und entsprechende Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 13.857,76 € nachgefordert hat. Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und unbegründet. Der genannte Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern;
insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.
 
Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d S 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -, juris). Gleiches gilt seit dem 01.01.2009 in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage. Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Den für sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen notwendigen Angaben einer bestimmbaren Arbeit und der gerade hiermit in Zusammenhang stehenden Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteile vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R -, Juris) ist die Beklagte gerecht geworden. Zudem handelt es sich nicht um die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (sog. unzulässige Elementenfeststellung, vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, Juris). Der Kläger ist vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 13.04.2016 auch ordnungsgemäß angehört worden.



Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben war. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch in Bezug auf die Umlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG bzw. § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 21; zum Ganzen u.a. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R -, vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - und vom 30.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris, Rdnr. 15 – jeweils juris und m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen u.a. BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -  und vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils juris und m.w.N.). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 -, juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -, vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - und vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R -, juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris).

Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch des BSG grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 405/01 -, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze (BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Abzustellen ist daher zunächst nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger.

Das SG hat diese maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Urteil vom 26.10.2018 ohne Rechtsfehler dargestellt und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Es überwiegen in der Zusammenschau aller Aspekte diejenigen, die gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen beim Kläger sprechen. Hierzu verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück, § 153 Abs. 2 SGG.

Ergänzend und mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung weist der Senat auf Folgendes hin:

Ausgangspunkt für die vorzunehmende rechtliche Bewertung sind die tatsächlichen Umstände, unter denen der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger tätig war. Diese Umstände stehen für den Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere der aktenkundigen Angaben des Klägers und des Beigeladenen sowie deren Angaben in den vom SG durchgeführten Verhandlungen und in dem von der Berichterstatterin des Senats am 27.04.2022 durchgeführten Erörterungstermin fest.

Danach ist der Kläger Inhaber eines Einzelunternehmens auf dem Gebiet der Medientechnik. Sein zentrales Geschäftsfeld ist (und war auch im streitgegenständlichen Zeitraum) die Vermietung von Beamern, Großbildwänden, Kameras und weiterer Medientechnik für die Durchführung von größeren und kleineren Veranstaltungen. Der Kläger selbst übernimmt bei derartigen Veranstaltungen im Auftrag des jeweiligen Kunden die Medienregie. Kameramann ist der Kläger selbst nicht, er verfügt weder über das technische Knowhow noch über die Ausrüstung (z.B. Schnittsoftware) für die Herstellung beispielsweise von Videomitschnitten der Veranstaltungen. Fest angestellte Kameraleute hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Benötigt der jeweilige Kunde einen Kameramann, fragt der Kläger bei ihm bekannten Kameraleuten, darunter dem Beigeladenen an, ob diese die angefragte Kameratätigkeit übernehmen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 war das in Bezug auf den Beigeladenen wie folgt der Fall: 2011 an 12 Tagen für 8 Projekte, 2012 an 24 Tagen für 14 Projekte, 2013 an 25 Tagen für 8 Projekte und 2014 an 36 Tagen für 11 Projekte. Der Beigeladene hat im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für den Kläger in jedem Fall sein eigenes Notebook eingesetzt, in einem Teil der Einsätze seine eigene Kamera, in den anderen Einsätzen Kameras des Klägers oder des jeweiligen Veranstalters. Waren Videomitschnitte zu erstellen, hat der Beigeladene diese im Homeoffice unter Verwendung seines eigenen Notebooks und eigener Schnittsoftware hergestellt. Der Beigeladene hat dem Kläger für seine Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum Tagessätze von 200 € (Einsatz bis zu 10 Stunden pro Tag) bzw. 250 € (Einsatz mehr als 10 Stunden pro Tag) insgesamt rund 33.000 € in Rechnung gestellt, die der Kläger bezahlt und als „Fremdleistungen“ in seine Bilanz eingestellt hat.

Auch nach der Überzeugung des Senats überwiegen ausgehend von den dargelegten Abgrenzungsmaßstäben, die auch das SG schon seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen die Indizien gegen das Vorliegen von Beschäftigung.

Zunächst ist sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend, dass der Kläger und der Beigeladene, zwischen denen schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger übereinstimmend als eine selbstständige wollten und auch als solche angesehen haben, insbesondere auch vom Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris Rn.19).

Ohne entscheidendes Gewicht, jedoch eher gegen abhängige Beschäftigung sprechend ist für den Senat die Tatsache, dass der Beigeladene nach den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem in der Übernahme der einzelnen Aufträge bzw. Anfragen des Klägers frei war und die Entscheidung hierüber nach seiner jeweiligen zeitlichen Verfügbarkeit getroffen hat. Insoweit hat zwar die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt, weil allein diese grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit eine ansonsten in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht zu einer selbstständigen macht (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 -, juris Rn. 29). Fehlt es jedoch an dieser in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit in einem fremden Betrieb (hierzu sogleich), bleibt es dabei, dass die Möglichkeit der Ablehnung von einzelnen Aufträgen eher ein Indiz für Selbstständigkeit ist.

 Vom Grundsatz her zutreffend hat die Beklagte betont, dass nach der Rechtsprechung des BSG, die in den Entscheidungen vom 19.10.2021 (B 12 R 10/20 R, juris Rn. 27; B 12 KR 29/19 R, juris Rn. 23: Notärzte im Rettungsdienst) nochmals bestätigt und weiter ausdifferenziert wurde, ein maßgebendes Kriterium für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung wäre, wenn der Beigeladene im Rahmen der tatsächlichen Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in dessen Betriebsabläufe und -strukturen eingegliedert gewesen wäre. Zwar kann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines größeren Auftrags (Projekt) ist, den der Auftraggeber von einem Dritten (Endkunden) übernommen hat, eine betriebliche Einordnung in die Arbeitsorganisation dieses Auftraggebers vorliegen, wenn dieser den Arbeitsablauf durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen steuert (vgl. umfassend Segebrecht in: JurisPK-SGB IV § 7 Abs. 1 Rdnr. 80 ff). Anders als die Beklagte meint, sind diese Kriterien jedoch vorliegend nicht erfüllt.

 Vom Kläger vorgegebene feste Betriebsstrukturen, in die der Beigeladene (etwa vergleichbar den Organisationsstrukturen eines Rettungsdienstes, wie es der zitierten Entscheidung des BSG zugrunde lag) eingegliedert worden wäre, vermag der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu erkennen. Zwar wurde der Kläger, wie er mehrfach und glaubhaft geschildert hat, regelmäßig von seinen Kunden mit einem „Gesamtpaket“ beauftragt, zu dem die Bereitstellung erforderlicher Technik (Beamer, Großbildwand, Kameras), ggf. diese Technik bedienender Personen und ggf. die anschließende Herstellung einer Videodokumentation gehörte. Hierbei übernahm der Kläger selbst regelmäßig Aufgaben der Medienregie. Allein die Übernahme solcher „Gesamtpakete“ begründet jedoch nach der Überzeugung des Senats keine Organisationsstrukturen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Sie hindert den Kläger nicht daran, abgrenzbare Bestandteile des Auftrags durch weitere Personen - hier den Beigeladenen - erfüllen zu lassen. Diese abgrenzbaren Aufgaben - sei es das Filmen einer Veranstaltung, sei es die Herstellung der anschließenden Dokumentation -  hat der Beigeladene in eigener Verantwortung erfüllt. Durch den Kläger vorgegebener Strukturen bedurfte es hierbei nicht, geschweige denn eines wie die Beklagte meint „vom Kläger verantwortlich organisierten Produktionsprozesses“. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Leistung des Beigeladenen ihr „Gepräge“ von der Ordnung des Betriebes des Klägers erhalten würde. Selbst wenn man eine gewisse Einbindung annehmen würde, wäre diese derart locker, dass dies nicht als ausreichend für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit des Beigeladenen vom Kläger anzusehen wäre.

Der Kläger hat dem Beigeladenen auch keine konkreten Weisungen hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit, etwa wann welche Aufnahmen aus welcher Perspektive oder mit welchen Einstellungen zu erfolgen haben, erteilt. Dies hat sich letztlich aus der zu erfüllenden Aufgabe, nicht jedoch aus konkreten Einzelweisungen des Klägers etwa hinsichtlich Kameraführung, Kameraposition o.ä. ergeben. Der Beigeladene war nach den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem, die von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wurden, allein für die fachlich handwerkliche Durchführung seiner Kameraarbeit zuständig, so etwa lag die konkrete Art und Weise der Kameraführung allein in seiner fachlichen Kompetenz (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011 – L 5 R 5703/09 -, juris Rn. 70ff.: dort Kamerawerk als „abgrenzbares Teilwerk“ angesehen). Soweit die Beklagte die übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem im Erörterungstermin, wonach die Zusammenarbeit von Kameramann oder Kameraleuten, Tontechnikern und Medientechnikern im Team erfolgt sei, dahingehend gewürdigt hat, dass dieses Team der Produktionsleitung durch den Kläger und damit dessen Weisungen unterstanden habe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar hat der Kläger bei gemeinsamen Einsätzen Aufgaben der Medienregie übernommen. Allein die Tatsache, dass er im Rahmen dieser Medienregie entschieden hat, ob Filmaufnahmen, Präsentationen oder Sonstiges auf den Großbildwänden gezeigt wurden, macht ihn gegenüber dem Kameramann, also dem Beigeladenen nicht zum Weisungsbefugten. Zusammenarbeit und Absprachen zwischen Technikern verschiedener Bereiche (z.B. Beleuchtung, Ton, Kamera, Medienregie) sind zur Gewährleistung eines insgesamt reibungslosen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlich und gerade kein wesentliches Indiz für arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - L 13 R 192/17 -, sozialgerichtsbarkeit.de: Veranstaltungstechniker; LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - L 2 R 12/17 -, juris Rn. 29: auch bei Einbindung in ein Produktionsteam keine Weisungsabhängigkeit bei gleichberechtigter Kooperation aller beteiligten Gewerke; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 - L 1 KR 136/13 -, juris Rn. 24f.: maßgeblich ist Weisungsfreiheit im Kernbereich der Aufgaben des Kameramanns: Optiken, Lichtgestaltungen, Kranfahrten, bewegte oder statische Bilder). Im Übrigen haben sowohl der Kläger als auch der Beigeladene betont, dass eventuelle Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragserfüllung Sache des jeweiligen Veranstalters waren, mit dem der Beigeladene auch jeweils eigene Absprachen getroffen hat (z.B. hinsichtlich der Standorte der Kamera). Solche Vorgaben beruhten dann gerade nicht auf Weisungen, die der Kläger im eigenen Interesse und aufgrund eigener arbeitgeberseitiger Erwägungen erteilt hätte. Hieraus resultierte kein mit Weisungsbefugnis bzw. Weisungsunterworfenheit verbundenes Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte.

Auch das gewichtige Kriterium eines eigenen Unternehmerrisikos des Beigeladenen ist nach der Überzeugung des Senats erfüllt. Soweit die Beklagte ein solches maßgebliches Unternehmerrisiko deswegen verneint, weil im Fall des Beigeladenen die Nutzung eigener Arbeitsmittel („Laptop und – selten – eigene Kamera“) von völlig untergeordneter Bedeutung sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 36; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R -, vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - und vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, jeweils juris), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG, Urteile vom 13.07.1978 - 12 RK 14/78 -; vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - und vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urteile vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R - und vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die ersten Angaben von Kläger und Beigeladenem in ihren Fragebögen weiter davon ausgeht, dass die sächlichen Betriebsmittel (Kamera, sonstiges Equipment) nahezu vollständig vom Kläger gestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Fragebögen vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (ja oder nein) eher eng gefasst sind und differenzierende Antworten kaum zulassen. Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Beigeladenen im Klage- und Berufungsverfahrens vielmehr fest, dass er für seine Tätigkeit als Kameramann/Medientechniker unternehmertypische Investitionen getätigt hat und zwar durch den Erwerb diverser Ausrüstungsgegenstände (Asus Notebook X751L 749 €, Asus Notebook VivoBook Pro 1.199 €, LackMagic ATEM Television Studio Pro HD 999 €, BlackMagic WebPresenter 469 €, Panasonic AG-AC 160EJ 5.699 €, diverse Adapter, USB Sticks, Speicherkarten usw. ca. 1.000 €, Videoschnitt PC 1.699 €). Dies wird von der Beklagten als solches auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass der Beigeladene diese Betriebsmittel möglicherweise für seine weiteren Auftraggeber, nicht jedoch für seine Tätigkeiten für den Kläger eingesetzt habe und daher in Bezug auf diese Tätigkeit kein maßgebliches Unternehmerrisiko anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen:  Zum einen erscheint in diesem Zusammenhang die Betrachtung nur der Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge zu eng: Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbende Aufträge getätigt werden (so auch BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 35). Auf die Frage, ob der Beigeladene bei jedem seiner Einsätze für den Kläger seine eigene Kamera und weiteres Equipment genutzt hat, kommt es daher nicht an. Ausreichend ist – und der Senat ist davon überzeugt, dass das vorliegend der Fall war –, dass der Beigeladene die von ihm getätigten Investitionen auch bei seinen Tätigkeiten für den Kläger eingesetzt hat. So hat der Kläger mehrfach betont, dass er selbst weder über Ausrüstung noch über das notwendige Knowhow für die Herstellung von Videodokumentationen verfüge. Die hierfür notwendige Software (Lizenzkosten etwa 1.600 € pro Jahr) hat der Beigeladene ebenso selbst vorgehalten wie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Er hat ferner bei seinen Kameraeinsätzen ein eigenes Laptop sowie – soweit nach den Anforderungen des Kunden ausreichend – seine eigene Kamera im Einsatz gehabt. Von „völlig untergeordneter Bedeutung“ (so die Beklagte) des Einsatzes eigener Arbeitsmittel kann insoweit keine Rede sein (Unternehmerrisiko auch bejaht etwa durch LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - L 2 R 12/17 -, juris Rn. 32 bei Einsatz eines Laptops mit Schneideprogramm, Fotokamera, zeitweise Filmkamera; SG München, Urteil vom 16.03.2017 - S 31 R 388/16 -, juris Rn. 46: Nutzung auch fremden Kamera-Equipments nicht schädlich, wenn auch eigene Kameraausrüstung eingesetzt, bestätigt durch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.04.2021 - L 14 R 5052/17, juris - Leitsatz). Ein unternehmerisches Risiko sieht der Senat auch darin, dass im Fall ausbleibender Aufträge für den Beigeladenen die von ihm getätigten Investitionskosten brachliegen (Kameraausrüstung, Laptop) bzw. weiter anfallen (Lizenzkosten für Software, Betriebshaftpflichtversicherung; vgl. zu diesem Kriterium auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, juris Rn.53; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.04.2016 - L 1 KR 228/11 -, juris Rn. 40).
 
Anders als die Beklagte meint, sind die Tätigkeiten des Beigeladenen für andere Auftraggeber und die hieraus erzielten Einkünfte auch nicht vollständig irrelevant für die vorliegend zu treffenden Beurteilung. Zwar können auch Teilzeitbeschäftigte nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält damit erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Wenn aber in relevantem Umfang eine Tätigkeit auch für andere Auftraggeber stattfindet, sind solche anderweitigen Tätigkeiten ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass sie die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränken (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R -, juris Rn. 23). Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen spricht insoweit, dass er zwar nicht offensiv, aber doch werbend am Markt auftritt (vgl. zu diesem Kriterium auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - L 2 R 227/17 -, juris Rn. 40 ff.): Er ist mit seiner unternehmerischen Tätigkeit auffindbar in Plattformen wie Xing und LinkedIn. Seine Aufträge erhält er vornehmlich über Mund-zu-Mund-Propaganda; insgesamt hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 30 weitere Auftraggeber gewerblicher und privater Art. Der Anteil der Aufträge des Klägers betrug nach den Angaben des Beigeladenen lediglich 10 bis 15 Prozent seines gesamten Geschäftsvolumens. Dies erscheint dem Senat mit Blick auf die Anzahl der im Auftrag des Klägers übernommenen Projekte (zwischen acht und vierzehn Projekte pro Jahr) im streitgegenständlichen Zeitraum auch plausibel. Der Beigeladene war insoweit weder wirtschaftlich von den Aufträgen des Klägers abhängig noch stand er diesem quasi „auf Abruf“ zur Verfügung. Er hatte vielmehr in ganz erheblichem Umfang auch Verpflichtungen gegenüber anderen Auftraggebern und stand damit dem Kläger nur in dem (eingeschränkten) Umfang zur Verfügung, in dem er nicht schon andere Aufträge eingeplant hatte. Dass dies auch von den tatsächlichen Abläufen her so war, der Beigeladene dem Kläger insbesondere dann abgesagt hat, wenn er schon anderweitig „gebucht“ war, haben sowohl der Kläger als auch der Beigeladene im Rahmen der Angaben gegenüber dem SG und der Berichterstatterin des Senats deutlich zum Ausdruck gebracht.

Art und Höhe der vereinbarten Vergütung kommt vorliegend als nur einem von vielen zu würdigenden Indizien weniger Bedeutung zu. Die Vereinbarung eines pauschalen Tageshonorars spricht nicht notwendig gegen die Selbstständigkeit und für eine Beschäftigung des Beigeladenen; ebenso wenig die Tatsache, dass er vom Kläger Fahrtkosten bezahlt bekommen hat. Denn die Übernahme von Anfahrts- und Wegekosten ist auch z.B. bei selbständigen Handwerkern durchaus üblich. Bei der Erbringung von vorwiegend Dienstleistungen (hier: Kameratätigkeiten) ist ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. nur BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, juris Rn. 46, 48).

Nachdem der Beigeladene nach alledem seine Tätigkeiten für den Kläger nicht im Rahmen abhängiger Beschäftigung, sondern als Selbstständiger ausgeübt hat, kommt es auf die zwischen den Beteiligten schriftsätzlich diskutierte Frage, ob der Beigeladene eine „programmgestaltende Tätigkeit“ ausgeübt hat, die schon als solche zu seiner Einordnung als freier Mitarbeiter zu führen hätte (vgl. ausführlich zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Urteil des Senats vom 18.05.2021-  L 9 BA 1059/19 -, juris Rn. 31 ff.: Radiomoderatorin), nicht an: Dies kann dahinstehen, weil sich bereits unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze ergeben hat, dass der Beigeladene nicht als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 17.09.2015 - L 1 KR 10/11 -, juris Rn. 39).

Auch die darüber hinaus insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins aufgeworfenen Fragen, ob ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer durchgängigen Verpflichtung oder jeweils tageweise nach einzelner Beauftragung anzunehmen ist und ob ggf. eine unständige Beschäftigung vorliegen könnte, die jedenfalls zu Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung führen könnte (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III), ist nicht entscheidungserheblich.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser Sachanträge im Berufungsverfahren nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung (13.857,76 €) festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt, so dass der Revisionsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht in Betracht kommt. Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht erfüllt, weil der Sache keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Dass sich für eine unbestimmte Anzahl von Kameraleuten in einer unbestimmten Anzahl ähnlicher Fälle vergleichbare Rechtsfragen stellen, ist weder von der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
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