L 7 R 187/22 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 5 R 120/19 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 187/22 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "Karl Marx" Brand-Erbisdorf / Freiberg (mit Sitz in Großschirma) handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb für Instandsetzung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "Karl Marx" Brand-Erbisdorf / Freiberg (mit Sitz in Großschirma) - Dienstleistungsbetrieb für Instandsetzung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung

     
   
 

 

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1952 geborene Kläger leistete im Zeitraum vom 4. Mai 1970 bis 31. Mai 1972 als Soldat auf Zeit Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Ihm wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1973 bis August 1976 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Fügetechnik" an der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "Z.... " Y.... , mit Urkunde vom 9. Juli 1976 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1980 als Bauleiter und Schweißprüfungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Wohnungsbau X....  sowie vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Sicherheit im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz (GAB), Sicherheitsinspektor und Sekretär / Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 29. September 2004 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2004 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die sachliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger als Sekretär für Erzeugnisgruppen nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei bzw. – trotz seiner technischen Qualifikation als Ingenieur – den Produktionsprozess nicht aktiv habe beeinflussen können. Den hiergegen am 16. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 als unbegründet zurück.

 

Die Wehrbereichsverwaltung Ost stellte mit Bescheid vom 28. Februar 2005 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1970 bis 31. Mai 1972 als Zeiten der Sonderversorgung im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (= Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.

 

Am 11. Januar 2018 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte arbeitsvertragliche Unterlagen, Entgeltbescheinigungen, betriebliche Auszeichnungen und Auszüge aus einem Haushaltsbuch (mit Eintragungen zu in den Jahren 1978 bis 1980 bezogenen Prämien und Neuerervergütungen) vor. Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag.

 

Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1980 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der eingereichten Entgeltbescheinigungen sowie glaubhaft gemachter Prämien und Neuerervergütungen in den Jahren 1978 bis 1980, fest. Die Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten (vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990) lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Den bisherigen Bescheid (vom 30. November 2004) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juli 2018 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Im Betrieb seien zum Beispiel Baggerausrüstungen für den Mobilbagger T1074 und Dämpferanlagen hergestellt worden. Im Übrigen sei die Zusatzversorgung ab 1. Januar 1983 für einen Kollegen von ihm nachweislich anerkannt worden.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2019 mit der Begründung zurück, im Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vorgelegen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb oder diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Hauptzweck des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) sei die Grundinstandsetzung, Reparatur und Wartung der vorhandenen landtechnischen Geräte sowie die Versorgung mit entsprechenden Ersatzteilen und Baugruppen zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Landtechnik gewesen. Soweit der Kläger einwende, in gleich gelagerten Fällen seien Zeiten der Zusatzversorgung anerkannt worden, könne aus einer – möglicherweise fehlerhaft ergangenen – Entscheidung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 12. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Zur Begründung führte er aus: Auch für ihn müssten die Faktoren zur Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten gelten, wie für ehemalige Kollegen von ihm aus dem damaligen Beschäftigungsbetrieb (VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U.... , mit Sitz in T....). In diesen Parallelfällen habe die Beklagte ausgeführt, dass die Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 15510 zwar erst ab 1. Januar 1983 erfolgt sei, den ehemaligen Kollegen (wie zum Beispiel Herrn S....) seien damit aber weitere Pflichtbeitragszeiten ab 1. Januar 1983 zuerkannt worden.

 

Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 16. März 2022 – mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei weder ein Produktionsbetrieb, noch ein diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Ausweislich der Betriebsunterlagen habe der Betriebszweck der Instandsetzung im Vordergrund gestanden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sähe die geltende Rechtsordnung nicht vor.

 

Gegen den am 2. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. April 2022 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Im gleichgelagerten Fall seines Kollegen S....  seien dessen Beschäftigungszeiten als Ingenieur im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 mit insgesamt drei Feststellungsbescheiden (vom 17. Oktober 2006, vom 16. Januar 2013 und vom 7. Oktober 2015) anerkannt worden. Auch in einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. September 2016 (im Verfahren L 4 RS 341/14) sei diesem Kollegen dies nochmals bestätigt worden. Die Begründung der Beklagten, dass aus einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden könne, sei ihm völlig unverständlich.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. März 2022 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2019, zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat Unterlagen vom Kläger angefordert, betriebliche Unterlagen von der Beklagten beigezogen und eine Auskunft beim Bundesarchiv vom 12. Juli 2022 eingeholt.

 

Mit Schriftsätzen vom 19. Mai 2022 (Kläger) und vom 8. Juni 2022 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 1. August 2022 (Beklagte) und vom 8. August 2022 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2022 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die von ihm geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er in diesem Zeitraum diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der, durch den Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2019 teilweise zu Gunsten des Klägers von der Beklagten im Überprüfungsverfahren bereits abgeänderte Ablehnungsbescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 ist, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 betreffend, nicht rechtswidrig.

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte zur Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 nur dann verpflichtet, wenn seine Beschäftigung in diesem Zeitraum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versorgungsberechtigte Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung gilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (nur) solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1, RdNr. 35).

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von (weiteren) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist im vorliegenden Fall allein § 5 Abs. 1 AAÜG, nachdem die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2018 eine positive Statusentscheidung, die Anwendbarkeit des § 1 AAÜG betreffend, bereits getroffen hat. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des AAÜG im Fall des Klägers auch durch den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 28. Februar 2005 bereits eröffnet worden.

 

Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 kann dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) jedoch nicht zugeordnet werden, weil insoweit weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft in diesem Zusatzversorgungssystem bestand.

 

Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er im Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 nicht versorgungsberechtigt war. In diesem Zeitraum war er nämlich im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.) noch ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Kläger wiederholt geltend gemachten Anspruchs auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die – nach Ansicht des Klägers – gleichgelagerte Fallkonstellation, die bei seinem ehemaligen Arbeitskollegen S....  zur fingierten Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 führte (dazu nachfolgend unter 4.).

 

1.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1980 sowie der Eintragungen in den Ausweisen des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ausschließlich der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....).

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (also dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  [mit Sitz in T....]) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Instandsetzung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung.

 

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nämlich nur die Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens), deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 111, S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) handelte es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle, maschinell und automatisiert durchgeführte, fließbandartige Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung oder die unmittelbare maschinelle, serienmäßige, massenhafte Ausführung von Bauleistungen das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Betriebsprägend war vielmehr die Dienstleistung der Instandsetzung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung von landwirtschaftlicher Technik in all ihren Ausprägungen und Facetten, die selbst keine Produktionsdurchführung darstellt, sondern dem Bereich der Produktionsvorbereitung (für fremde Betriebe) zugeordnet ist.

 

Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....), also dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990, um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:

 

Klarstellend ist dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers – den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 betreffend – nicht das übergeordnete Kombinat (VEB Kombinat Landtechnik R....) als solches oder irgendwelche anderen Kombinatsbetriebe waren, sondern der konkrete VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....). Dieser Betrieb war ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: 110-14-146 sowie ausweislich des am 7. November 1983 vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes R....  bestätigten Statuts des VEB Kombinat Landtechnik R....  juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis über den 30. Juni 1990 hinaus. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des konkreten rechtsfähigen Kombinatsbetriebes VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....). Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

 

Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) wurde – aus dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik U....  und dem Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  hervorgehend – aufgrund Eintragungsantrages vom 1. Dezember 1977 am 8. Dezember 1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: …. mit der Betriebsnummer: …. eingetragen, war dem VEB Kombinat Landtechnik R....  zugehörig und unterstand dem Rat des Bezirkes R....  als zuständigem Staatsorgan. Der Betrieb bestand bis nach dem 30. Juni 1990 fort. Seine Rechtsfähigkeit endete erst durch Löschung von Amts wegen am 14. März 1991. Rechtsnachfolger war die ULM Umwelt-, Landtechnik und Maschinenbau U....  GmbH, die am 14. März 1991 in das Handelsregister des Kreisgerichts Q…./Stadt unter der Registernummer: HRB …. eingetragen wurde.

 

Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb (VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  [mit Sitz in T....]) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 rechtlich selbstständig, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.

 

Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen sehr deutlich:

 

Im "Gründungsbericht der Umwelt-, Landtechnik- und Maschinenbau GmbH U.... /P.... " aus dem Jahr 1990 werden die "Produktionsstruktur" und damit die den Betriebszweck prägenden Aufgaben des (umzuwandelnden) VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) wie folgt ausführlich beschrieben:

  1. spezialisierte Instandsetzung der Grünfuttererntetechnik (600 Grundmaschinen und Schneidwerke für den Bezirk R....  sowie Kreise der Bezirke O....  und N.... ). Der Betrieb war Erzeugnisgruppenleitbetrieb für die Betriebe der spezialisierten Instandsetzung.,
  2. Industriekooperation VEB M.... -Werk,
  3. Fertigung von Ausrüstungen für die Schweineproduktion (Futteraufbereitungsanlage "Bauch" für den Gesamtbedarf der DDR),
  4. Einzelteilinstandsetzung (im Wertumfang von etwa 9 Millionen Mark),
  5. operative Instandsetzung von Landtechnik, wie zum Beispiel: Traktoren, LKW und Lader,
  6. Ersatzteil- und Baugruppenhandel,
  7. Überprüfung von überprüfungspflichtigen Aggregaten und Anlagen der Landwirtschaft,
  8. Fahrschul- und Schweißerausbildung.

Dem Gründungsbericht sowie der "Technisch-ökonomischen Konzeption zur Überleitung des VEB KfL 'W.... ' V....  / U...., Sitz T…., zur ULM Umwelt-, Landtechnik und Maschinenbau GmbH U.... /P…." vom 29. Mai 1990 ist weiterhin zu entnehmen, dass der Betrieb aus sechs Betriebsteilen (Niederlassungen) und acht Werkstätten landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPGen) bestand. Danach oblagen

  • dem Betriebsteil T....  die spezialisierte Instandsetzung von Futtererntetechnik, die Einzelteilinstandsetzung und die Baugruppeninstandsetzung,
  • dem Betriebsteil Naundorf die Produktion von Futteraufbereitungsanlagen für die Schweineproduktion,
  • dem Betriebsteil L....  die Baugruppenfertigung für den Lader T 174 in Kooperation mit dem VEB M.... -Werk,
  • dem Betriebsteil V.... /K....  komplexe Leistungen auf dem Gebiet der stationären Landtechnik, die Fertigung von Stallausrüstungen sowie der Landtechnik- und der Ersatzteilhandel nebst Fahrschule und Schweißerausbildung,
  • dem Betriebsteil V.... /J.... , die (spezialisierte und operative) Instandsetzung von Landmaschinen, Traktoren, LKW und Lader sowie
  • dem Betriebsteil I....  die (operative) Instandsetzung mobiler und stationärer Landtechnik.

 

Auch in der betrieblichen "Vorlage Nr.: 18/88" zur Dienstbesprechung am 16. Mai 1988, die die Leistungsplanung zum Volkswirtschaftsplan 1988 und die Leistungsplanung der Abteilungen und Betriebsteile auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Arbeitszeitfonds unter Beachtung der planmäßigen Mehrleistungen beinhalten, werden die betrieblichen Tätigkeiten wie folgt umschrieben:

  1. schadbezogene spezialisierte Instandsetzung von Häckslern, Motoren, Anhängerbremsanlagen, Schwadmähern, Planschwellen, Knickern, Maisschneidwerken, Häckselaggregaten, Häckseltrommeln, Kegelradgetrieben, Schaltgetrieben, Stirnradwendegetrieben, Radbremsen, Rutschkupplungen und Schneidwerken,
  2. Einzelteilinstandsetzungen,
  3. Fertigungsleistungen in Form der Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln (Schrägförderer, Scherenfressgitter, Kugelfangvorrichtungen, Güllesattelaufliegern, Spezialsattelaufliegern, Turbotrommeln, Turboaggregaten, Breitschwadablagen), der Fertigung von Ersatz- und Einzelteilen (Kühlerverkleidungen, Kühlerklappen, Seitenklappen, Wurfwannen, Förderketten und Ersatzteilen für Futteraufbereitungsanlagen) und der Fertigung von Baugruppen für den Lader T 174 für den VEB Kombinat H....  (Auslegeranschlussstücke, Dränlöffel, Schwenkköpfe, Spezialtieflöffel, Greiferverlängerungen).

 

Auch in den betrieblichen Dokumenten "Wettbewerb 1989 des VEB KfL 'W.... ' V....  / U.... " (= Beschluss der erweiterten Vertrauensleutevollversammlung) vom 10. Januar 1989 sowie "Beschuss der Vertrauensleutevollversammlung vom 5. Dezember 1986 des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik 'W.... ' V....  / U...., Betrieb des VEB Kombinat Landtechnik zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs 1987" werden die Aufgaben des Betriebes, der sich selbst als zum "landtechnischen Vorleistungsbereich" gehörig charakterisierte, dahingehend beschrieben, dass sein Aufgabenprofil darauf ausgerichtet war "eine hohe Einsatzbereitschaft der Technik sowie maximale Ergebnisse bei der Rationalisierung und Modernisierung bei ständig sinkenden Kosten" in der landwirtschaftlichen Produktion zu erreichen. Deshalb konzentrierten sich die betrieblichen Aufgaben auf

  • die bedarfsgerechte Instandhaltung der mobilen und stationären Technik der Betriebe der landwirtschaftlichen Produktion sowie
  • die Unterstützung der LPGen, VEBen und deren Kooperationspartner bei der Mechanisierung durch Rationalisierung und Rekonstruktion.  

 

Aus den Broschüren "40 Jahre DDR – 40 Jahre Landtechnikbetriebe – 40 Jahre erfolgreiche Entwicklung der Stützpunkte der Arbeiterklasse auf dem Lande" vom 31. Dezember 1988 sowie "30 Jahre erfolgreiche marxistisch-leninistische Agrarpolitik – von den Maschinen-Ausleih-Stationen bis zu den VEB Kreisbetrieben für Landtechnik / VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung im Bezirk R....  1949 – 1979" vom 15. Dezember 1978 ergibt sich ebenfalls, dass den Kreisbetrieben für Landtechnik folgende Hauptaufgaben oblagen:

  • die landtechnische Instandhaltung der mobilen Technik in Form der vorbeugenden Instandhaltung durch Pflege, Wartung, Konservierung, Abstellung und technischer Diagnostik, in Form von Komplexbetreuung, operativer Instandsetzung, Durchsichten und Revisionen, in Form der planmäßigen Instandsetzung sowie in Form der Entwicklung der Einzelteilinstandsetzung,
  • die Montage, Rekonstruktion und Instandhaltung der stationären Technik,
  • die Entwicklung und Fertigung von Rationalisierungsmitteln sowie die Erbringung von Kooperationsleistungen für den Landmaschinenbau.

 

Innerhalb dieses umfangreichen – wie zuvor beschriebenen – Tätigkeitsspektrums des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) lässt sich der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit eindeutig in der Instandhaltung, Instandsetzung, Reparatur und Wartung, nicht aber in Produktionstätigkeiten verorten. Dies ergibt sich ganz deutlich aus einem betrieblichen Schreiben vom 28. Januar 1985, in dem ausgeführt wird: "Der Kreisbetrieb für Landtechnik hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Landtechnik, das heißt die Traktoren und Landmaschinen sowie Futteraufbereitungsausrüstungen und Melkmaschinen für die LPGen der Kreise V....  und U...., mit dem geringsten Aufwand instandzusetzen sowie die Verfügbarkeit der Technik auf ein[em] Maximum zu halten."

 

Zwar führte der Betrieb auch Produktionsdurchführungsaufgaben aus, in dem er – wie der Kläger wiederholt hervorhob – auch Fertigungsleistungen, wie die vom Kläger ausdrücklich betonten Baggerausrüstungen für den Mobilbagger T1074 (gemeint: T 174) und die Dämpferanlagen, erbrachte. Hinsichtlich dieser Produktionstätigkeiten ist jedoch zum einen bereits weder ersichtlich, noch dezidiert dargelegt, dass es sich bei ihnen um die betriebsprägenden und vorrangig verrichteten Betriebstätigkeiten des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) gehandelt haben soll. Und zum anderen kommt hinzu, dass es sich bei diesen Produktionstätigkeiten, ausweislich der beigezogenen Betriebsunterlagen, überwiegend um Rationalisierungsleistungen, also Betriebstätigkeiten im Bereich des Rationalisierungsmittelbaus, gehandelt hat. Aufgaben der Rationalisierung sind jedoch produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und – entgegen der vermeintlichen Ansicht des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Der Betriebszweck der Rationalisierung beinhaltet keine betrieblichen Tätigkeiten, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern gerichtet sind (so explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Im Übrigen setzten sowohl der konkrete betriebliche Rationalisierungsmittelbau (Fertigung von Schrägförderern, Scherenfressgittern, Kugelfangvorrichtungen, Güllesattelaufliegern, Spezialsattelaufliegern, Turbotrommeln, Turboaggregaten, Breitschwadablagen), als auch die Fertigung von Ersatz- und Einzelteilen (Kühlerverkleidungen, Kühlerklappen, Seitenklappen, Wurfwannen, Förderketten und Ersatzteilen für Futteraufbereitungsanlagen) und von Baugruppen für den Lader T 174 für den VEB Kombinat H....  (Auslegeranschlussstücke, Dränlöffel, Schwenkköpfe, Spezialtieflöffel, Greiferverlängerungen) die betriebliche Hauptaufgabe der Instandsetzung lediglich fort und gaben dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) daher keinen anderen betriebsprägenden Charakter. Denn diese mitverfolgten Betriebszwecke der Rationalisierungsmittelfertigung und der Ersatzteil-, Einzelteil- und Baugruppenfertigung fügten sich in den übergeordneten Betriebszweck der Instandsetzung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung lediglich ein und hatten somit ausschließlich dienenden Charakter. Der Hauptzweck einer betrieblichen Tätigkeit wird aber nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung – wie vorliegend – zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Dass volkseigene Kreisbetriebe für Landtechnik hauptsächlich Betriebsaufgaben der Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Reparatur verrichteten, entsprach auch dem ökonomischen Verständnis der DDR: Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich – unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht – insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32) handelte es sich bei den Kreisbetrieben für Landtechnik vorzugsweise um den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben dienende Dienstleistungsbetriebe, dessen Aufgaben insbesondere die Einführung neuer Technik und Propagierung neuer Technologien, die Ermittlung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Produktionshilfen, die landtechnische Instandhaltung und Ersatzteilversorgung, die Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, die Durchführung des Traktorenprüfdienstes sowie von Spezialdiensten waren (vgl. Stichwort "Kreisbetrieb für Landtechnik" im "Lexikon Recht der Landwirtschaft der DDR", Staatsverlag Berlin 1975, S. 190). Dem korrespondierend wurde mit "Beschluss des Ministerrates der DDR Nr. 119 / I.6.2 / 79" vom 2. Mai 1979 unter dem Betreff "Intensivierung der landtechnischen Instandsetzung und des landtechnischen Anlagenbaus" festgelegt, dass in den Kreisbetrieben für Landtechnik sowohl die landtechnische Instandsetzung effektiver zu gestalten, als auch der Rationalisierungsmittelbau weiter zu entwickeln waren. Dies spiegelt sich insgesamt auch in der "Verordnung über die Wartung, Pflege und Konservierung sowie Abstellung der Technik in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft" vom 21. Juni 1979 (DDR-GBl. I 1979, Nr. 20, S. 182) wider, wonach die Wartung, Pflege, Konservierung und vorbeugende Instandhaltung der Technik der Landwirtschaftsbetriebe den sog. Instandhaltungsbetrieben oblag.

 

Vor diesem Hintergrund folgt im konkreten Fall des Klägers auch keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage aus dem Umstand, dass sein Beschäftigungsbetrieb (der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  [mit Sitz in T....]), ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 12. Juli 2022, im streitgegenständlichen Zeitraum von 1983 bis 1990 im statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeordnet war. Denn die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ist lediglich ein Kriterium, das zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers herangezogen werden kann, welches in der wertenden Gesamtbetrachtung aber durch – wie hier vorliegende – gegenteilige Kriterien widerlegt sein kann (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11).

 

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 (oder wie im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990) den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie den Ausführungen des Klägers sinngemäß entnommen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

 

3.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik "W.... " V....  / U....  (mit Sitz in T....) kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Er war insbesondere keine Maschinen-Ausleih-Station:

 

Ausdrücklich im Zusammenhang mit den Kreisbetrieben für Landtechnik hat das BSG inzwischen mehrfach klargestellt, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB-AVItech "strikt" auszulegen ist (BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - B 4 RS 19/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 12). Im Übrigen existierten am 30. Juni 1990 auch keine rechtlich selbständigen Maschinen-Ausleih-Stationen mehr, wie sie von der Versorgungsordnung erfasst waren: In der DDR wurden die im Zusammenhang mit der Bodenreform in den Jahren 1945 und 1946 enteigneten einsatzfähigen Maschinen in 181 Maschinenhöfen und 3.427 Maschinenausleihstellen zusammengefasst. Aus den Maschinenhöfen entwickelten sich Maschinenausleihstationen, die im März 1949 auf Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission Anstalten des öffentlichen Rechts wurden. Mit Beginn der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft entstanden aus den Maschinen-Ausleih-Stationen die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS). Mit Beginn der Übergabe der Technik der MTS an die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erfolgte deren Umbildung in Reparatur-Technische Stationen, die 1963 von den Kreisbetrieben für Landtechnik übernommen worden (vgl. dazu insgesamt: Ökonomisches Lexikon H-P, 3. Auflage, Berlin 1979, zum Stichwort "MAS", S. 483 mit Verweis auf das Stichwort "Maschinen-Traktoren-Station", S. 485f.). Maschinen-Ausleih-Stationen waren damit rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die landwirtschaftliche Maschinen verliehen, und bereits seit Anfang der 1960-er Jahre nicht mehr existierten, wie überdies der Umstand belegt, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Maschinen-Ausleih-Stationen mehr aufgeführt sind. Dieser Umstand berechtigt zudem nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeichnet wurden, etwa als Kreisbetriebe für Landtechnik. Eine Einbeziehung der Kreisbetriebe für Landtechnik hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

 

4.

Soweit der Kläger wiederholt auf den – seiner Ansicht nach "gleichgelagerten" – Fall seines ehemaligen Arbeitskollegen S....  verweist und meint, sein Fall müsse von der Beklagten gleich behandelt werden, ist abermals zu konstatieren, dass sich aus diesen Hinweisen ein verfassungsunmittelbarer Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für den von ihm begehrten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 nicht herleiten lässt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nämlich nicht vor. Denn selbst wenn der Fall seines ehemaligen Kollegen S....  tatsächlich gleichgelagert sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren. Hierfür spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagte, wie der Kläger wiederholt vorgetragen hat, mit inzwischen drei Feststellungsbescheiden die Zusatzversorgungszeiten seines ehemaligen Kollegen S....  anerkannt hat. Auch die vielfache Wiederholung von Unrecht schafft kein Recht.

 

Soweit der Kläger für seinen Rechtsstandpunkt auf ein Urteil des Sächsischen LSG vom 28. September 2016 (im Verfahren L 4 RS 341/14), verweist, hat die Beklagte bereits zutreffend im Schriftsatz vom 30. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass es in dem dortigen Fall nicht um die Berücksichtigung weiterer Zusatzversorgungszeiten ging. Streitgegenständlich im Verfahren L 4 RS 341/14 war ausschließlich die Frage, ob weitere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen waren. Eine (gerichtliche) Überprüfung, ob der Kläger dieses Verfahren (S....) von der Beklagten zu Recht fingiert in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden war, fand mangels streitgegenständlicher Umfassung nicht statt, sodass die von der Beklagten getroffene Statusfeststellung der Anwendbarkeit von § 1 AAÜG nicht zur gerichtlichen Prüfung anstand. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dieser Argumentation des Klägers keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

 

Im Übrigen wird die Beklagte aufgrund der wiederholten namentlichen Benennung des ehemaligen Kollegen des Klägers (S....) sowie der vom Kläger ausführlich bezeichneten Feststellungsbescheide (vom 17. Oktober 2006, vom 16. Januar 2013 und vom 7. Oktober 2015) nunmehr von Amts wegen tätig werden müssen und in diesem "gleichgelagerten" Fall ein Rechtswidrigkeitsfeststellungsverfahren nach § 48 Abs. 3 SGB X mit dem Ziel einleiten, die rechtswidrigen Feststellungen im Fall des ehemaligen Arbeitskollegen (mit Wirkung für die Zukunft im sog. Abschmelzungsverfahren) zu beseitigen. Damit wird im Ergebnis auch die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung beseitigt.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved