L 3 AS 17/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2451/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 17/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger wehrt sich unter anderem gegen die Absage eines Meldetermins durch Mitarbeiter des Beklagten und gegen eine Einladung in die Dienststelle des Beklagten in der L-Straße, F, anstelle in die städtische Einrichtung für wohnungslose Menschen „O“.

Der Kläger bezieht seit Mai 2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

In einer „Anzeige“, gerichtet an das Sozialgericht Freiburg (SG), dort eingegangen am 30.05.2018, hat er beanstandet, dass er für den 29.05.2018 zu einem Termin in die Dienststelle des Beklagten eingeladen worden sei und ihm dann bei Wahrnehmung dieses Termins mitgeteilt worden sei, der Termin sei abgesagt worden, wobei er keine Benachrichtigung über die Aufhebung des Termins erhalten habe. Dies werte er als „Provokation und Diskriminierung, Schikane und Amtswillkür“. Auch sei er am 15.11.2017 nicht in das „Ambulante KZ O“, sondern in die Dienststelle des Beklagten, L-Straße, F, eingeladen worden. Das SG hat dieses Schreiben als Klage gewertet.

Der Beklagte hat mitgeteilt, die Zuständigkeit der Einrichtung „O, H-Straße, in F, habe für die Zeit der Wohnsitzlosigkeit des Klägers bestanden. Nachdem der Kläger sich eine Melde- bzw. Postadresse zugelegt habe, sei die Dienststelle in der L-Straße zuständig geworden. Man habe dem Kläger mit Schreiben vom 24.04.2018 mitgeteilt, dass die Vorsprache am 29.05.2018 in der Dienststelle nicht mehr notwendig sei.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2018 abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger dagegen wehre, nicht über die Aufhebung des Meldetermins am 29.05.2018 informiert worden zu sein, handle es sich um kein Klagebegehren, welches im System der Klagearten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend gemacht werden könne. Soweit sich der Kläger gegen die Einladung zum 15.11.2017 wende, habe sich diese bereits durch Zeitablauf erledigt und sei nicht mehr wirksam. Der Kläger habe den Termin auch wahrgenommen, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit ihn die Einladung in die L-Straße anstelle in die Einrichtung „O“ belaste. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einem berechtigten Interesse.

Gegen den ihm am 12.12.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.01.2019 per E-Mail und am 08.01.2019 schriftsätzlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. In diesem Schreiben, mit welchem der Kläger zugleich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags wegen „Rechtsbeugung Sozialbetrug Verstoß gegen die Meinungsfreiheit“ erstattet hat, hat er unter anderem ausgeführt, er sei „unter existenzieller Notwendigkeit zur Antragsbearbeitung Abgabe gezwungen in der Liegenschaft dem städtisch organisierten ambulanten KZ H- Straße F vorgeführt genötigt zu erscheinen“. Man sei dort der Meinung, er habe „asoziale städtisch organisierte Strukturen wegen der Wirtschafts Arbeits Sozialpolitik einer kapitalistisch orientierten Bundesregierung dem Regime und Antrag auf H4 zu bedienen“.

Der Senat hat den Kläger unter Fristsetzung bis 25.02.2019 aufgefordert, klarzustellen, welches Begehren er mit seiner Berufung verfolge, und einen sachdienlichen Berufungsantrag zu stellen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Nach erfolgter Terminierung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit E-Mail vom 13.02.2019 die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht (VRiLSG) S „als Entscheidungsträger ... wegen Befangenheit“ abgelehnt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Prozessakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig ist.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13.02.2019 gegen die VRiLSG S steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, da die VRiLSG S mit Wirkung zum 14.02.2019 aus dem erkennenden Senat dauerhaft ausgeschieden ist, weshalb das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10b) und weshalb es keiner gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedarf (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 60 Rn. 10e).

Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Umstände der Meldetermine vom 15.11.2017 und vom 29.05.2018 wendet, was indes seinem Berufungsvorbringen nicht ohne weiteres entnommen werden kann, so ist die Klage bereits aus den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründen unzulässig, weshalb der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Insbesondere ist nach wie vor nicht erkennbar, weshalb den Kläger die Vorsprache in der Dienststelle des Beklagten in der L-Straße anstatt in der von ihm schriftsätzlich wiederholt als „KZ“ herabgewürdigten Liegenschaft „O“ beschweren soll.

Darüber hinaus kann dem nur sehr schwer nachvollziehbaren Berufungsvorbringen des Klägers, soweit es sich nicht ohnedies auf die mit diesem Schreiben zugleich erhobene weitere Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.12.2015 im Verfahren S 16 AS 2352/18, gleichfalls vor dem erkennenden Senat anhängig (Az. L 3 AS 234/19), bezieht, kein wie immer geartetes (weiteres) Klagebegehren entnommen werden und bleibt das Klageziel trotz Aufforderung des Senats zur Klarstellung unklar, weshalb die Klage auch insoweit unzulässig ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 92 Rn. 12).

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

Rechtskraft
Aus
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