S 16 VG 1522/98

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 16 VG 1522/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VG 5/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 4/01
Datum
Kategorie
Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
 
Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1963 geborene Kläger beantragte am 05.09.1995 die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen der Folgen eines Vorfalles am 04.03.1995 gegen 0.45 Uhr in der C-Straße in A-Stadt vor einem Kellerlokal, mit dessen Wirtin er befreundet ist. Er machte „Nervenschäden nach Schussverletzung der rechten Leiste" geltend und fügte verschiedene Krankenunterlagen bei. Außerdem gelangte ein Bescheid vom 12.02.1999 zur Akte, worin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen „G" festgestellt worden war.
Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen (Az. 51 Ls 3 Js 5161.5/95) bei. Der Täter H. R. wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten kam es nach Aussagen sämtlicher Zeugen in dem Lokal zunächst zu einer zumindest verbalen Auseinandersetzung zwischen dem als Gast anwesenden und alkoholisierten Täter und dem Kläger, der als Freund der Wirtin möglicherweise für Ruhe sorgen wollte. Die Auseinandersetzung verlagerte sich dann aus dem Kellerlokal hoch auf die Straße, wobei der Täter eine mitgeführte geladene Pistole zog und den Kläger damit bedrohte. Aus der Waffe fielen insgesamt vier Schüsse, wovon der dritte Schuss die Verletzung des Klägers verursachte, der Schusskanal verlief laut Aussage des Gerichtsmediziners von oben nach unten. Die beiden ersten Schüsse gingen unstreitig in die Luft, ebenso der vierte Schuss. Direkte Zeugen des Geschehens vor dem Lokal waren der Täter H. R., der Kläger sowie die weiteren Gäste D. und F., außerdem der Passant G. Zum Zeitpunkt des dritten Schusses befanden sich bereits sämtliche Zeugen vor dem Lokal, der Zeuge F. versuchte, dem Täter die Waffe wegzunehmen und griff zu diesem Zweck nach dessen Arm. Zu dem Schusswechsel machten die Zeugen zum Teil unterschiedliche Angaben. 

Durch Bescheid vom 07.04.1998 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, da keine vorsätzliche Tat vorgelegen habe. Zur Begründung seines hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, es müsse zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden, da der Täter die Gefährlichkeit der Waffe habe erkennen müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, es könne dahinstehen, ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorgelegen habe, da jedenfalls Versagungsgründe gemäß § 2 OEG insoweit vorlägen, als der Kläger den Vorfall hätte vermeiden können.

Der Kläger hat hiergegen am 06.08.1998 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.

Er trägt vor, wer - wie der Täter - mit entsicherter Waffe aus 1 bis 2 m Abstand auf eine Person ziele und bereits zweimal geschossen habe, für den sei erkennbar, dass es „nicht ganz fern liegend" sei, dass sich aus der entsicherten Waffe ein weiterer Schuss löse und eine der in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen verletzt werde. Wenn der Täter in diesem Moment die Schusswaffe weder einstecke noch sichere, so handele er in Bezug auf die Körperverletzung einer der umstehenden Personen mit bedingtem Vorsatz. Im Übrigen lägen keine Versagungsgründe vor. Der Kläger habe den Täter nur nach oben begleitet, um sich zu vergewissern, dass dieser das Lokal endgültig verlassen würde und um ihn davon zu überzeugen, nach Hause zu gehen. Das Begleiten des R. die Treppe hinauf auf die Straße sei weder vernunftswidrig noch grob fahrlässig gewesen, insbesondere habe er nicht damit rechnen müssen, dass R. - auf der Straße angekommen - eine Waffe ziehen und von dieser Gebrauch machen würde. Anhaltspunkte dafür hätten sich aus dessen vorherigem Verhalten im Lokal nicht ergeben. Im Übrigen reiche es nicht aus, wenn sich der Geschädigte in eine gefährliche Situation gebracht habe, sich aber ansonsten innerhalb eines legalen Rahmens bewegt habe. 

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.09.1995 Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die bisher getroffenen Feststellungen für zutreffend. Außerdem sei bislang der Nachweis der Voraussetzungen des § 1 OEG nicht erbracht worden.

Zur Beweiserhebung hat das Gericht die Schwerbehindertenakte des Klägers bei dem Beklagten sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussagen, wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte und die Beschädigtenakte des Klägers bei dem Beklagten Bezug genommen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) i.V. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund des Vorfalles am 04.03.1995, da die Voraussetzungen des § 1 OEG nicht nachgewiesen sind.

Voraussetzung der Gewährung einer Versorgung nach § 1 Abs. 1 OEG ist, dass der Kläger infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffes gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen.

Aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) steht für das Gericht fest, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffes nicht erbracht und ein solcher Angriff ist auch nicht glaubhaft gemacht worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist zunächst ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff dergestalt erforderlich, dass ein Handeln vorausgesetzt wird, das in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf eine bestimmte Person zielt und auf diese einwirken soll (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.1979, Az. 9 RVg 1/78 in SozR 3800 § 1 Nr. 6; BSG, Urteil v. 28.03.1984, Az. 9a RVg 1/83 in SozR 3800 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil v. 27.04.1989, Az. 9 RVg 1/88 in Breithaupt 1990, Seite 55ff.).

Dabei darf aus den äußeren Tatumständen auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, auch wenn der Täter unbekannt bleibt, und es genügt Dolus eventualis, also bedingter Vorsatz hinsichtlich des tätlichen Angriffs gegen einen Menschen im Sinne einer konkreten Vorstellung des Täters über Tatopfer und Tat (BSG, Urteil vom 07.11.1979, Az. 9 RVg 1/78 a.a.O.; Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.1989, Az. S 11 Vg 305/89 in Breithaupt 1990, Seite 854ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1988, Az. L7 Vg 382/87 in Breithaupt 1988, Seite 491ff.).

Hinsichtlich der Vorsatztat postuliert das Bundessozialgericht allerdings die Notwendigkeit des Vollbeweises. Auch für länger zurückliegende Taten greift keine Beweiserleichterung ein (BSG, Beschluss v. 22.06.1988, Az. 9/9a BVg 4/87 in Breithaupt 1989, Seite 31 ff.; BSG, Urteil v. 22.06.1988, Az. 9/9a RVg 3/87 in Breithaupt 1989, Seite 488ff.).

Im Bereich der Opferentschädigung gilt dabei, wie auch in der Kriegsopferversorgung, der Grundsatz der objektiven Beweislast, d.h. der Kläger muss grundsätzlich den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen.

Darüber hinaus besteht gemäß § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Verf.-KOV) die Möglichkeit, die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Die Vorschriften des Verf.-KOV finden gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch für Verfahren nach dem OEG Anwendung. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Auch hierbei ist ein gleich hoher Maßstab für die Überzeugungsbildung des Entscheidenden anzuwenden, d.h. nach den gegebenen Umständen muss zumindest die Überzeugung zu gewinnen sein, dass es so und nicht anders gewesen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere unter Würdigung der Aussagen der fünf unmittelbaren Tatzeugen, nämlich der Zeugen R., D., F., G. sowie des Klägers, ist ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff des R. gegen den Kläger im Sinne einer zumindest bedingt vorsätzlichen Schussabgabe nicht nachgewiesen. Für die Kammer ist nach dem Tathergang eine bewusst fahrlässige Handlung des Verursachers R. mindestens genauso wahrscheinlich wie die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter seine Handlung auch unbedingt wollen muss, d.h. der bedingt vorsätzlich Handelnde ist mit dem Eintreten des Erfolges, hier der Verletzung des Klägers, in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. In Abgrenzung hierzu liegt lediglich bewusst fahrlässiges Handeln vor, wenn der Handelnde mit der durchaus als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut. Bei der Abgrenzung der beiden Handlungsformen ist vom Willen des Handelnden auszugehen. Der Täter muss bei Annahme des bedingten Vorsatzes mit der Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein, auch wenn dieser Erfolg für ihn unerwünscht ist. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hingegen erkennt der Handelnde zwar die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ist aber nicht mit ihr einverstanden und handelt lediglich entgegen seiner Einsicht pflichtwidrig.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann das Gericht den Nachweis des bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Verursachers R. nicht bejahen, bedingter Vorsatz ist auch nicht glaubhaft im Sinne des § 15 Verwaltungsverfahren-KOV. Der Verursacher selbst ließ sich dahingehend ein, dass er die Waffe nur zur Abschreckung ohne Verletzungsvorsatz mitgeführt habe und zunächst nur zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben habe. Erst bei einem „Gerangel" mit dem Zeugen F., während der Kläger auf ihn zugelaufen sei, habe sich der dritte Schuss gelöst und den Kläger getroffen (Aussagen vom 06.03.1995 und 18.06.1996). Diese Einlassung des Verursachers, welche der Annahme eines bedingten Vorsatzes im Sinne des Einverständnisses mit einem den Kläger treffenden Schuss entgegensteht, ist durch die verschiedenen Zeugenaussagen nicht widerlegt. Möglicherweise nahm der Täter es billigend in Kauf, dass sich ein Warnschuss löst, eine Intention bezüglich der Verletzung des Klägers ist damit jedoch noch nicht belegt.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Nach den Aussagen der fünf Personen, welche das Geschehen vor dem Lokal erlebt haben, sind vier Schüsse gefallen, wovon der dritte Schuss zur Verletzung des Klägers geführt haben muss, denn der Zeuge D. gab in seiner Vernehmung am 04.03.1995 an: „Plötzlich hörte ich zwei Schüsse. (...) Wohin der R. geschossen hat, konnte ich nicht erkennen. Ich glaube aber, dass der A. zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen war. Es fiel dann ein dritter Schuss, worauf der A. sagte: Jetzt bin ich getroffen worden." Ähnlich äußerte sich der Zeuge F. in seiner Vernehmung am 04.03.1995, welcher aussagte: „Gleich darauf hörte ich zwei Schüsse. (...) Ich habe mich losgerissen und bin nach oben gerannt. Etwa 3 m von der Eingangstreppe weg sah ich auf der Straße stehend den R. mit einer gezogenen Pistole stehen. Die Waffe war auf A. noch gerichtet. (...) Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Eindruck, dass A. verletzt ist. Er stand dem R. gegenüber. Aufgrund der bedrohlichen Situation bin ich auf den R. zugesprungen und habe mit der rechten Faust voll in das Gesicht von R. geschlagen. Anschließend versuchte ich ihm die Waffe abzunehmen. Ich hatte die Hand, genauer gesagt den Ärmel festgehalten, noch bevor ich die Waffe in der Hand erreichen konnte, riss sich R. los. In diesem Augenblick kam A. von vorne, um mir offensichtlich zu helfen und noch bevor ich dies verhindern konnte, schoss R. auf A. Es fiel nur ein Schuss. (...) Im selben Augenblick bemerkte ich, dass durch die Wirkung des Schusses der A. auf die Straße fiel." Denselben Tathergang schilderte der Zeuge F. auch bei seinen Vernehmungen am 06.03.1995 und 18.06.1996.

Dieser dritte Schuss fiel also, während der Zeuge F. versuchte, dem Verursacher R. die Waffe zu entreißen. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen D., der am 04.03.1995 diese „Rangelei" zwischen F. und R. angab, insbesondere aber auch aufgrund der Aussagen des Zeugen F. Auf dessen bereits zitierte Aussage vom 04.03.1995 wird verwiesen, am 06.03.1995 gab er an: „Als ich dann sah, dass der R. die Pistole auf den A. richtete, habe ich ganz schnell reagiert. Ich bin ganz schnell auf den R. von der Seite aus zugelaufen, (...) danach habe ich versucht, den rechten Arm mit der Pistole zu greifen. Durch den Schlag ins Gesicht ist die Pistole schon mal runtergegangen und ich habe versucht, mit beiden Händen das Handgelenk des R. zu fassen. Ich konnte ihn jedoch nur mit einer, mit meiner rechten Hand, am Stoff seiner Jacke oder Pullover erwischen. Er versuchte den Arm wieder hochzuziehen. Der A. kam nun von vorne und wollte mir helfen. Da hat der R. die Waffe dann abgedrückt. Ich hatte den Arm des R. immer noch am Stoff. Der A. ist dann umgefallen. (...) Nun konnte ich die Hand des R. erwischen und habe sie festgehalten. Ich drückte die Hand nun senkrecht in die Luft. Ich weiß nicht genau, aber es könnte sein, dass sich in dieser Situation der vierte Schuss gelöst hat. Ich meine, es wäre ein Schuss in die Luft abgegangen."
Am 18.06.1996 machte der Zeuge F. folgende Angabe: „R. hielt seine Waffe in der Hand, zielte auf A. Ich hielt seine Hand fest. In diesem Augenblick fiel der dritte Schuss. Ich riss ihm die Hand hoch und in diesem Augenblick fiel der vierte Schuss."
An der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen F. hat das Gericht keine Zweifel, da der Zeuge anlässlich seiner verschiedenen Vernehmungen im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht hat und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge, welcher sich als normaler Gast im Lokal aufgehalten hatte und kein enger Freund des Klägers oder des Täters war, eine falsche Aussage machen sollte.

Ein Indiz für die Annahme, dass der dritte Schuss lediglich bewusst fahrlässig abgegeben wurde, ist im Übrigen auch die Feststellung des Gerichtsmediziners, dass der Schusskanal von oben nach unten und nicht etwa horizontal in Armhöhe verlief, wie dies bei einem gezielten Schuss zu erwarten wäre.

Ein bedingter Vorsatz ist somit weder nachgewiesen noch konnte das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Verursacher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, weshalb die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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