L 7 AS 389/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 378/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 389/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts durch die Einreichung der vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen zu erreichen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b, Senatsbeschluss vom 24.03.2020  – L 7 AS 1087/19 B). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Verlauf des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn dieses ist weiterhin durch allenfalls bruchstückhafte und scheibchenweise Darlegungen des Antragstellers und die nur schleppende Einreichung angeforderter Unterlagen geprägt, die wiederum neue Fragen aufwerfen. So hat der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30.05.2022 auf Anfrage des Senats erklärt, seit längerem in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen, obwohl seine Tätigkeit bei der N Personalservice GmbH mit einem Auszahlungsbetrag iHv 872,31 € im März 2022 (und damit nach Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) aktenkundig ist, und diese Beschäftigung erst auf Vorhalt des Senats mit Schriftsatz vom 27.06.2022 durch Übersendung diesbezüglicher Unterlagen konkludent eingeräumt. Es bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner einem Leistungsbegehren des  Antragstellers verschließen würde (vgl. auch hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b), wenn dieser die vom Antragsgegner mit Aufforderungsschreiben vom 22.06.2022 benannten und mit Schriftsatz vom 08.07.2022 komprimiert zusammengefassten Unterlagen (insbesondere letzte Kündigung der Fa. N Personalservice GmbH, Nachweise zum Kontowechsel, Anlage HG) vorlegt und diese Nachweise der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen. Der Antragsteller wird diesbezüglich unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren haben, denn das gerichtliche (Eil-) Verfahren ist dazu bestimmt, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Eine Rolle als Mittler in dem allein von den Beteiligten zu bestreitenden Verwaltungsverfahren kommt dem Gericht dagegen nicht zu (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13.08.2018 – L 7 AS 868/18 B ER).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe für die Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved