L 2 AS 209/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 2043/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 209/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).

Die Berufungsführer bildeten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II, bestehend aus zwei Erwachsenen und vier minderjährigen Kindern. Mit Bescheid vom 14.01.2021 bewilligte der Beklagte den Berufungsführern zu 1) sowie 3) bis 6) Leistungen für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2021 i.H.v. 1380,37 € für Dezember 2020, 1433,09 € monatlich für die Zeit von Januar bis Juni 2021, 1402,83 € für Juli 2021 und 1393,56 € monatlich für August bis November 2021. Dagegen erhoben die im Bescheid genannten Personen sowie die dort nicht genannte, am 00.04.2020 geborene D unter dem 21.01.2021 Widerspruch, dem keine Begründung beigefügt war.

Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass der Berufungsführer zu 2) seit 01.05.2020 im Haushalt der Kläger lebte, wurden diese unter anderem dazu aufgefordert, Nachweise über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch Geburtskunde der jüngsten Tochter D, Kindergeldbescheid, Nachweise über die Beantragung vorrangiger Leistungen (Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss), Kontoauszüge vorzulegen. Nachdem die Mitwirkungshandlungen trotz Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung nur teilweise erfüllt worden waren, entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2021 die mit Bescheid vom 14.01.2021 bewilligten Leistungen der Kläger zu 1) und 3) bis 6) für die Zeit vom 01.03.2021 an. Gegen den Entziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2021 ist beim Sozialgericht Düsseldorf ein weiteres Klageverfahren zu dem Aktenzeichen S 40 AS 1711/21 anhängig. Nach der Entziehung wurden den Klägern zu 1), 3) und 4) sowie D unter anderem mit Bescheiden vom 27.04.2021 und 10.06.2021 vorläufige Leistungen vom 13.03.2021 an neu bewilligt.

Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.01.2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2021 zurück.

Dagegen haben die im Bescheid genannten Personen sowie die dort nicht genannte D am 27.07.2021 Klage erhoben. Sie haben dazu geltend gemacht, ihrer Auffassung nach seien die im streitigen Zeitraum der Bewilligungsentscheidung zugrunde gelegten monatlichen Regelbedarf der Höhe nach nicht geeignet, ihr verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum sicherzustellen. De Regelsätze seien verfassungswidrig. Die Kläger haben sich dazu auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 und 23.07.2014 sowie unter anderem auf eine Expertise des Paritätischen Gesamtverbandes aus Dezember 2015 bezogen.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2020 bis November 2021 zu gewähren.

Weiterhin haben sie erstinstanzlich für den Fall, dass das Sozialgericht die Regelsätze nicht als verfassungswidrig ansehen sollte und nach Auffassung des Sozialgerichts der „Berufungsschwellenwert von 750 €“ nicht erreicht werde, beantragt,

die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zur Begründung auf die aus seiner Sicht zutreffende Entscheidung über die Leistungsbewilligung bezogen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, es schließe sich der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Regelsätze nach dem SGB II für verfassungsgemäß beurteilt habe, an. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung hat das Sozialgericht nicht getroffen. Es hat den Gerichtsbescheid mit der für eine zulässige Berufung vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen.

Gegen den am 07.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid haben die anwaltlich vertretenen Kläger zu 1) und zu 3) bis 5) sowie der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu 1), A, nicht aber die im Rubrum der sozialgerichtlichen Entscheidung aufgeführte D am 08.02.2022 Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Berufungsführer unter dem 01.03.2022 aufgefordert, einen konkreten Leistungsantrag zu stellen und anzugeben, in welcher konkreten Höhe über die bereits erfolgte Bewilligung hinaus Leistungen mit der Berufung weiter beansprucht werden. Die Kläger haben dazu mitgeteilt, sie sähen sich weder gehalten noch verpflichtet, ihre Leistungsansprüche zu beziffern.

Die Berufungsführer beantragen schriftsätzlich wörtlich,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2020 bis November 2021 zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2021 aufzuheben, insoweit sie diesem Begehren entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Berufungsgericht hat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Berufungsführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen sei, dass der Berufungsstreitwert erreicht werde. Die anwaltlich vertretenen Berufungskläger haben darauf entgegnet, es erschließe sich für sie in keiner Weise, warum das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass insgesamt zwölf Leistungsmonate im Streit und mehrere Leistungsempfänger betroffen seien, von einem geringen Berufungsstreitwert ausgehe. Schon aufgrund der Tatsache, dass sie, die Kläger, die Stellungnahme des paritätischen Gesamtverbandes zur Höhe der monatlichen Regelbedarfe argumentativ in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätten, dürfte der Streitwert nicht nur knapp, sondern sehr deutlich oberhalb von 750 € liegen.

Der Senat hat die Berufungsführer sodann darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens eine mit der Berufung geltend gemachte Beschwer von mehr als 750 € im Verfahren nicht erkennbar sei.

Die Beteiligten haben sodann ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Düsseldorf zu den Az. S 40 AS 1711/21 und S 40 AS 1496/21 ER sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht statthaft. Sie war als unzulässig gemäß § 158 S. 1 SGG zu verwerfen.

Gegen die Urteile bzw. Gerichtsbescheide der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG nichts anderes ergibt (§ 143 SGG).

Eine Berufung kann kraft Gesetzes oder aufgrund einer Zulassung durch das Sozialgericht zulässig sein. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Eine Zulassung muss ausdrücklich erfolgen, sie kann sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen vorgenommen werden. Nicht ausreichend ist hingegen die alleinige Benennung der Berufung als zulässiges Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, weil dies, sofern sich der Wille des Sozialgerichts zur Zulassung der Berufung nicht aus anderen Umständen ergibt, lediglich für eine irrtümliche Verwendung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung spricht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., 2020, § 144 Rn. 40 m.w.N.).

Ist keine Berufszulassung erfolgt, richtet sich deren Zulässigkeit nach den dafür maßgeblichen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bestimmt insoweit, dass die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 2 S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Streitgegenstand eines Verfahrens, in dem – wie vorliegend – die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart ist, wird bestimmt durch den Regelungsumfang der angefochtenen Verwaltungsakte. Selbst wenn insoweit ausschließlich auf den Bewilligungsbescheid vom 14.01.2021 abgestellt würde, sind im vorliegenden Verfahren keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Der genannte Bewilligungsbescheid betraf Leistungen für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2021, ein Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist. Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich mithin nach dem in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG benannten Wert des Beschwerdegegenstandes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der für eine zulässige Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € erreicht wird. Einen bezifferten Klageantrag haben weder die Kläger im erstinstanzlichen noch die Berufungsführer im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt. Auch auf ausdrücklichen rechtlichen Hinweis des Senates ist dies nicht erfolgt. Aus dem Vorbringen im vorangegangenen Widerspruchsverfahren lässt sich ebenfalls nicht erkennen, in welcher Höhe über die erfolgte Bewilligung hinaus zusätzliche Leistungen von den jetzigen Berufungsführern beansprucht werden. Ist auch in sonstiger Weise der Wert des Beschwerdegegenstandes – so wie hier – nicht ersichtlich, hat das Gericht eine Schätzung desselben vorzunehmen (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 3 - 1. HS der Zivilprozessordnung). Dies setzt allerdings voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Betrags gegeben sind. Fehlt es auch daran mangels konkreten Vorbringens der Berufungsführer, ist eine an Fakten orientierte Schätzung nicht möglich und es kann damit auch nicht positiv festgestellt werden, dass die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 S. 1 überschritten ist (vergleiche dazu: Jungeblut in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck‘sche online Kommentare zum Sozialrecht, 64. Edition, Stand 01.03.2022, § 144 SGG Rn. 22).

Eine an Fakten orientierte Schätzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist hier mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die Berufungsführer Leistungen beanspruchen wollen, nicht möglich. Im Widerspruchsverfahren ist keine Begründung des Widerspruchs erfolgt. Die Klagebegründung ist gekennzeichnet durch Zitate und Bezugnahmen aus älteren bzw. auf ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die, soweit darin die Höhe der Regelleistungen von Verfassung wegen beanstandet worden ist, durch eine diesbezüglich geänderte Gesetzgebung den streitbefangenen Zeitraum betreffend überholt sind. Auch der Hinweis auf eine Bezugnahme in der Klagebegründung auf die Expertise des Paritätischen Gesamtverbandes aus Dezember 2015 ist nicht zielführend, weil in keiner Weise ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich welcher Argumentation dieses Verbandes für welchen der Berufungsführer angeschlossen wird. Der allgemein gehaltene Hinweis der rechtskundig vertretenen Berufungsführer, aufgrund ihrer Personenmehrheit und des knapp ein Jahr umfassenden streitbefangenen Zeitraums sei nicht nachvollziehbar, dass vom Gericht das Erreichen des Beschwerdewertes bezweifelt werde, verfängt schon deshalb nicht, weil von ihnen erstinstanzlich für den Fall der Klageabweisung ausdrücklich eine Berufungszulassung beantragt wurde. Dies belegt, dass auch von ihnen ein den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes erreichender Streitwert erstinstanzlich nicht angenommen wurde.

Obwohl nicht streitentscheidend, ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 28.02.2021 sein können. Zwar sind mit Bescheid vom 14.01.2021 Leistungen bis zum 30.11.2021 bewilligt worden, es erfolgte aber mit Bescheid vom 25.02.2021 ein Entzug der zuvor bewilligten Leistungen mit Wirkung ab dem 01.03.2021, der zur Anspruchsvernichtung geführt hat. Der Entziehungsbescheid ist nicht Gegenstand des damals noch anhängigen Widerspruchsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 86 SGG geworden. Nach § 86 SGG wird, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Entzug einer Leistung stellt keine Abänderung einer zuvor erfolgten Leistungsbewilligung oder einer Leistungsablehnung dar. Die Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist in § 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) geregelt. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche Urteil vom 17.04.1986 zum Az. 7 RAr 91/84, Rn. 27 bei  juris), der sich der Senat anschließt, ist zwischen Entscheidungen über die Anspruchsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialleistungen und solchen, die wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten eine Sozialleistung versagen oder entziehen, scharf zu unterscheiden. Dies folgt daraus, dass beide Entscheidungen sehr unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Über die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Sozialleistung wird im Falle einer Entziehung gerade nicht entschieden, denn die Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I setzt voraus, dass wegen der fehlenden Mitwirkung eine sachgerechte Entscheidung über die Sozialleistung nicht getroffen werden kann. Der Unterschied zwischen einer Versagung oder Entziehung und einer Entscheidung über eine Sozialleistung wird auch daran deutlich, dass die Entscheidung gemäß § 66 SGB I grundsätzlich dem Ermessen des Sozialleistungsträgers unterliegt, was jedenfalls bei der Entscheidung über Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nicht der Fall ist. Auch die Rechtsfolgen der Entscheidungen sind andere (§ 67 SGB I einerseits und § 44 SGB X andererseits). Diese Unterschiede wirken sich entscheidend auf den Streitgegenstand aus. Dieser ist bei einem Verfahren gegen die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung nicht der materielle Anspruch darauf, sondern die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008, L 21 R 187/05, Rn. 17 bei juris). Dies hat unmittelbar zur Folge, dass ein Versagungs- oder Entziehungsbescheid nicht Gegenstand eines Verfahrens wird, in dem über die materiellen Voraussetzungen eines Sozialleistungsanspruchs gestritten wird. Eine Abänderung oder Ersetzung (im Sinne von § 86 oder § 96 SGG) liegt nur dann vor, wenn der neue Bescheid in den sich aus dem Verfügungssatz des vorangegangenen Bescheides ergebenden Regelungsgehalt eingreift (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022, L 4 P 3969/19, Rn. 33 bei juris). Dies setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neuen Verwaltungsaktes mit dem des früheren Verwaltungsaktes zumindest teilweise identisch ist. Daran fehlt es bei einem Entziehungsbescheid gegenüber einem Bewilligungsbescheid, weil Gegenstand des Entzugs nicht der materielle Anspruch, sondern die Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ist.

Ansprüche aus vorherigen Bewilligungen, die mit der Entziehung vernichtet worden sind, sind erloschen und leben nicht wieder auf (vergleiche BSG, Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, Rn. 20 bei juris). Ob die Anspruchsvernichtung durch die Entziehung rechtmäßig erfolgte, ist in dem Verfahren gegen den Entziehungsbescheid zu klären. Bei Nachholung der Mitwirkungshandlung entsteht ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der entzogenen Sozialleistungen (§ 67 SGB I). Die hier erfolgten weiteren Bewilligungen (unter anderem mit Bescheiden vom 27.04.2021 und 10.06.2021) sind nach der Anspruchsvernichtung durch die Entziehung ebenfalls nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Es handelt sich um Neubewilligungen.

Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auch deshalb eingeschränkt, weil die Berufung nicht für D eingelegt worden ist. Deren gegebenenfalls bestehende Leistungsansprüche können aus diesem Grunde nicht zur Erreichung des Berufungsstreitwertes beitragen. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche des von den rechtskundig vertretenen Berufungsführern erstmals im Berufungsverfahren benannten A, dem Kläger zu 2), der nicht zu den erstinstanzlichen Klägern gehörte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich danach, was das erstinstanzliche Gericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von ihm mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., 2020, § 144 Rn. 14 m.w.N.). A war nicht Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens beim Sozialgericht, sodass dieses Gericht zurecht nicht über ihn betreffende Ansprüche im Gerichtsbescheid entschieden hat. Er kann aus diesem Grunde durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert sein und damit auch nicht zum Wert des Beschwerdegegenstandes beitragen.

Lässt sich nach alledem abschließend nicht feststellen, dass die Wertgrenzen nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG überschritten sind, ist die Berufung nicht zulässig (vergleiche LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2013, L 11 AS 526/12, Rn. 50 bei juris, sowie LSG NRW, Beschluss vom 12.01.2017, L 7 AS 902/16 NZB, Rn. 1 bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved