L 10 R 3947/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2430/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3947/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zu den im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten (in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sog. 3/5-Belegung) gehören keine Zeiten geringfügiger Beschäftigung, in denen der Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI gezahlt hat. Behauptet der Versicherte im Nachhinein, die geringfügige Beschäftigung hätte richtigerweise als versicherungspflichtig beurteilt werden müssen, reicht dies schon deshalb nicht aus, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen, weil insoweit maßgeblich ist, ob Pflichtbeiträge tatsächlich auch gezahlt worden sind.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei im Vordergrund die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stehen.

Die.1962 geborene Klägerin absolvierte von 1981 bis 1984 eine Ausbildung zur Speditionskauffrau und war anschließend in diesem Beruf tätig. Von 1986 - mit Unterbrechungen namentlich durch Zeiten der Kindererziehung - bis 1998 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte. Von Oktober 2009 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 28.03.2019 war sie - zuletzt in Teilzeit (15 Stunden/Woche), so ihre Angaben - als Vertriebsassistentin tätig und zwar überwiegend, nämlich vom 01.10.2009 bis 30.06.2016 bzw. vom 01.07.2015 bis 28.03.2019, als geringfügig Beschäftigte, wobei der Arbeitgeber (E bzw. das von ihm geführte Unternehmen) für diese Zeiten jeweils Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Bundesknappschaft (genauer: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - DRV KBS -) entrichtete. Insoweit wird auf das E-Mail-Schreiben des Steuerberaters des Arbeitgebers an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.05.2021 nebst Anlagen Bezug genommen. Im Versicherungsverlauf der Klägerin vom 28.04.2021 sind dem entsprechend ab dem 01.10.2009 Zeiten geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung ausgewiesen und (u.a.) in der Zeit vom 01.07.2016 bis (zuletzt am) 08.05.2019 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung. Seit Mitte September 2020 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld. Wegen der weiteren Einzelheiten der zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf (s.o.) Bezug genommen.

Am 10.02.2021 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab (u.a.) an, sich seit 28.03.2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte zog ärztliche Befundunterlagen bei und ließ diese sozialmedizinisch auswerten. Mit Feststellungsbescheid vom 27.04.2021 stellte sie zunächst die im Versicherungsverlauf der Klägerin bis 31.12.2014 enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, fest (sog. Vormerkungsbescheid) und lehnte den Rentenantrag sodann mit Bescheid vom 28.04.2021 - dem als Anlage der bereits oben genannte Versicherungsverlauf beigefügt war - ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zwar (medizinisch) seit dem 28.03.2019 (auf Zeit) voll erwerbsgemindert sei, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gleichwohl nicht in Betracht komme. Denn sie habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Zeitraum vom 28.03.2014 bis 27.03.2019) nur 33 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit und nicht 36 Monate, wie vom Gesetz vorgesehen (Hinweis auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Eine Ausnahme von der Erfüllung dieser besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liege nicht vor, da weder ein Fall des § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI gegeben sei noch die Klägerin die Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 zurückgelegt habe. Im Widerspruchsverfahren machte die anwaltlich vertretene Klägerin im Wesentlichen geltend, dass - wie vom Steuerberater angegeben - von 2014 bis 2019 pauschale Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, was die Beklagte verkannt habe. Außerdem lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB VI vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die seit dem 01.10.2009 von der Klägerin ausgeübte geringfügige Beschäftigung unterliege nicht der Rentenversicherungspflicht. Es seien namentlich auch keine Pflichtbeiträge für diese Beschäftigung an die Knappschaft entrichtet worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2021 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die pauschale Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen zur „Bundesknappschaft“ hätte berücksichtigt werden müssen. Außerdem kämen wegen § 52 Abs. 2 SGB VI „zusätzliche Beiträge“ hinzu. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 2 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit betreffe, die die Klägerin indes erfüllt habe. Darum gehe es vorliegend aber gar nicht. Die Zeiten nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung der Klägerin seien bei der sog. Drei-Fünftel-Belegung nicht zu berücksichtigen, daran ändere auch § 52 Abs. 2 SGB VI nichts. Dem wiederum hat die Klägerin entgegengehalten, dass sie nicht von der Versicherungspflicht befreit worden sei, die in Rede stehende Tätigkeit habe sie vielmehr versicherungspflichtig (Hinweis auf § 6 Abs. 1b und Abs. 3 SGB VI) ausgeübt.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2021 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Es hat zudem angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gegen den - ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2021 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24.12.2021 Berufung eingelegt. Bei pauschalen Beiträgen handele es sich um Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es müsse eine Auskunft der „Bundesknappschaft“ eingeholt werden. Außerdem habe die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil die Bescheide nicht ausreichend - insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 2 SGB VI - begründet worden seien (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 87/00 R).

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.12.2021 sowie den Bescheid vom 28.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.04.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2021, mit dem es die Beklagte ablehnte, der Klägerin auf deren Antrag vom 10.02.2021 Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu gewähren.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann von der Beklagten keine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) mit Erfolg verlangen, weil sie ausgehend von dem von ihr - der Klägerin - geltend gemachten Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung am 28.03.2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (namentlich die sog. Drei-Fünftel-Belegung, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) für die beanspruchte Rente nicht erfüllt.

Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen, insbesondere versicherungsrechtlichen Grundlagen für die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung dargelegt und zutreffend den erhobenen Anspruch unter Bezugnahme auf die ebenso zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneint, wonach die Klägerin ausweislich der in ihrem Versicherungskonto hinterlegten Versicherungszeiten im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (28.03.2014 bis 27.03.2019) vor Eintritt einer Erwerbsminderung am 28.03.2019 lediglich 33 Monate (wobei ein nur zum Teil belegter Monat als voller Monat zählt, § 122 Abs. 1 SGB VI) - und nicht wie vom Gesetz verlangt 36 Monate - Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. § 55 SGB VI) hat, ohne dass vorliegend eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung (insbesondere § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI und § 241 Abs. 2 SGB VI) eingreift. Selbst bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da auch dann lediglich 35 Monate (Juli 2016 bis Mai 2019) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Soweit die Klägerseite gemeint hat, die für die (u.a.) vom 01.03.2014 bis 08.05.2019 ausgeübte geringfügige Beschäftigung - deren Zeiten im Versicherungskonto als geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ausgewiesen sind - vom Arbeitgeber gezahlten pauschalen Beiträge seien im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, ist dies unzutreffend.

Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach den Reichsversicherungsgesetzen (vgl. § 247 Abs. 3 SGB VI) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), Pflichtbeiträge, für die aus den in den §§ 3, 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder die als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) sowie Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Keine Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 55 SGB VI sind hingegen Zeiten geringfügiger Beschäftigung, in denen der Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI gezahlt hat (statt vieler nur Senatsurteile vom 28.03.2019, L 10 R 3888/16, und 20.09.2018, L 10 R 4488/16, m.w.N.; Landessozialgericht - LSG - Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2017, L 5 R 146/16, BeckRS 2017, 111651; Kolakowski in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rdnr. 15; Wehrhahn in KassKomm, § 172 SGB VI Rdnr. 3, Stand März 2017).

Dass (allein) der Arbeitgeber der Klägerin vorliegend im o.a. Zeitraum für die geringfügige Beschäftigung Pauschalbeiträge an die DRV KBS zahlte, steht fest auf der Grundlage der Angaben des Steuerberaters in dessen E-Mail vom 31.05.2021 nebst Anlagen, auf die die Klägerseite auch ausdrücklich Bezug genommen hat. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn aus einer Auskunft der DRV KBS folgen sollte; die rechtliche Bewertung von Arbeitgeberpauschalbeiträgen im Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI obliegt ohnehin dem Senat.

Soweit die Klägerseite zuletzt (indes lediglich pauschal) gemeint hat, die geringfügige Beschäftigung der Klägerin sei rentenversicherungspflichtig gewesen, kommt es hierauf vorliegend schon deshalb nicht an, weil § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bereits seinem Wortlaut nach darauf abstellt, dass Beiträge gezahlt worden sind. Hierzu bestimmt § 197 Abs. 1 SGB VI, dass Pflichtbeiträge wirksam sind, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist oder ausnahmsweise eine spätere Zahlung zulässig ist. Das bloße (vermeintliche) Vorliegen eines Versicherungspflichttatbestandes in einem bestimmten Zeitraum reicht zur Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Prüfung rentenrechtlicher Ansprüche deshalb nicht aus, wie der Senat schon mehrmals entschieden hat (zuletzt Urteil vom 13.02.2020, L 10 R 4400/17; ebenso Gürtner in KassKomm, § 55 SGB VI Rdnr. 4 m.w.N., Stand September 2017). Über die Arbeitgeberpauschalbeiträge hinaus sind indes vorliegend gerade keine (Pflicht-)Beiträge für die in Rede stehende geringfügige Beschäftigung der Klägerin gezahlt worden und da dies feststeht (s.o.), hilft auch die Vermutensregelung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 199 Satz 1 SGB VI) - da widerlegt - nicht weiter (s. dazu nur Peters in KassKomm, § 199 SGB VI Rdnr. 4 m.w.N., Stand Mai 2017), ebenso wenig wie der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2021, L 2 R 368/19, in juris). Denn in jenem Verfahren wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung auf Grund von Versicherungspflicht tatsächlich gezahlt, was vorliegend eben nicht der Fall ist.

Nur am Rande merkt der Senat an, dass der (pauschale) Vortrag der Klägerseite zur Versicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigung ohnehin jedenfalls für die vom 01.10.2009 bis 30.06.2016 ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht plausibel ist, da Personen - wie die Klägerin -, die vor dem 31.12.2012 eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübten, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei waren und auch geblieben sind, sofern auf die Versicherungsfreiheit nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet worden ist (§ 230 Abs. 8 SGB VI i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung); Letzteres hat die Klägerseite indes nicht einmal behauptet. Ob für die ab dem 01.07.2015 ausgeübte geringfügige Beschäftigung entgegen den Arbeitgebermeldungen (vgl. § 28a SGB IV) etwas Anderes gilt - mit der Konsequenz, dass diese dann bußgeldbewehrt unrichtig gewesen wären (vgl. namentlich § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 4 SGB IV) - hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dies wäre Gegenstand eines Beitragseinzugsverfahrens nach § 28h Abs. 1 und 2 SGB IV gewesen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 13.02.2020, L 10 R 4400/17, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).

Unter Zugrundelegung dessen ist es mithin nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Klägerin pauschal gemeint hat - ihre geringfügige Tätigkeit im o.a. Zeitraum versicherungspflichtig war.

Schließlich hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen (s. Bl. 16 SG-Akte), dass und warum die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB VI der Klägerin zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht weiterhilft. Der Senat nimmt darauf Bezug und hat dem nichts hinzuzufügen.

Ob es die gesundheitliche Situation der Klägerin seit 28.03.2019 bzw. seit Rentenantragstellung bis heute rechtfertigt, die medizinischen Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls anzunehmen, bedarf keiner Entscheidung, weil - wie oben dargelegt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat auch keinen vorwerfbaren Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Versicherungsverlauf der Klägerin war dem Bescheid vom 28.04.2021 beigefügt und die Beklagte hat in den angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen (s.o.) - die das Rentenbegehren gerade nicht gestützt haben - hinreichend begründet, dass und warum die Klägerin aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann. Dass der Prozessbevollmächtige der Klägerin unzutreffende (rechtliche) Erwägungen angestellt hat, begründet nicht die Annahme, die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.




 

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