L 10 R 1589/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5638/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1589/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Die Zahlung von sog. Überbrückungsübergangsgeld für einen Zeitraum zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation Anspruch auf Krankengeld hatte; auch ein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs scheidet dann aus. Beides ist schon mit Sinn und Zweck der Weiterzahlung von Übergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen nicht zu vereinbaren. An der erforderlichen Notwendigkeit einer zweiten Maßnahme fehlt es zudem, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme nicht objektiv feststeht, dass sich der Versicherte für eine zweite Maßnahme bereithalten muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von sog. Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 07.03.2017 bis 02.05.2018.

Der 1967 geborene Kläger absolvierte von Anfang September 1986 bis Juni 1988 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Anschließend war er zunächst von Ende August 1988 bis Anfang Juni 1989 als Student der Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Nach Abbruch des Studiums arbeitete er von Juni 1990 bis September 1991 als Sachbearbeiter bei einem Arbeitsamt und von November 1991 bis Mai 1993 als kaufmännischer Angestellter bei einer Zeitarbeitsfirma. Ab Mitte Oktober 1993 war er bei der D AG (künftig nur: L) in Vollzeit beschäftigt, zunächst als Saison-F., dann als Check-in-Agent und schließlich ab Januar 1995 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Anfang Juli 2014 als Flugbegleiter. Er bezog sodann zunächst ab 18.08.2014 Krankengeld.

In der Zeit vom 08.04.2015 bis 29.04.2015 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der OKlinik S in S (H1) teil, während derer die Beklagte Übergangsgeld gewährte. Der Kläger wurde ausweislich des Entlassungsberichts (Diagnosen: HIV-Infektion, Erstdiagnose ca. 1995, seit 2002 unter antiretroviraler Therapie mit Erschöpfung; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; spezifische isolierte Phobie i.S. einer Klaustrophobie; psychophysisches Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen bei beruflichen Belastungen; Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) arbeitsunfähig und mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für seine Tätigkeit als Flugbegleiter entlassen; mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich möglich. Im Hinblick auf die ausgeprägte Klaustrophobie mit vegetativer und ängstlich-depressiver Symptomlage sei eine berufliche Umbesetzung zu empfehlen, da eine Arbeit als Flugbegleiter nicht mehr in Betracht komme. Für ihn bestehe aber ggf. die Möglichkeit, innerhalb der L eine andere Tätigkeit, namentlich im Wege der Versetzung zum Bodenpersonal, auszuüben und sein Wunsch sei es auch, entsprechend „in der Verwaltung“ tätig zu werden. Die Ärzte empfahlen für die Nachsorge bzw. als weiterführende Maßnahmen eine regelmäßige Betreuung in einer Infektions-Ambulanz/Schwerpunktpraxis, eine ambulante psychologische Mitbetreuung, eine absolute Nikotinkarenz, eine regelmäßige körperliche Aktivität auf mittlerem Niveau sowie regelmäßige Entspannungsübungen. Eine Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) hielten die Ärzte in S nicht für erforderlich (vgl. Bl. 1 des Entlassungsberichts vom 28.05.2015).

Im Anschluss an diese Rehabilitationsmaßnahme nahm der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr auf und bezog zunächst weiter Krankengeld. Auf Grund der Untersuchung am 25.08.2015 bescheinigte der Medizinische Dienst der L im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch den Fliegerarzt eine Flugdienstuntauglichkeit vom 25.08.2015 bis 30.09.2015 (s. Bl. 84 Reha-VerwA) und führte mit Schreiben vom 26.08.2015 aus, dass der Kläger ab 25.08.2015 auf Dauer flugdienstuntauglich sei (s. Bl. 83 Reha-VA). Demgemäß erhielt der Kläger ab 25.08.2015 auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen von der L geminderte Gehaltsbezüge (im Wege einer sog. Übergangsversorgung) bis zum flugdienstuntauglichkeitsbedingten Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.03.2016 (s. Arbeitgebermitteilung vom 09.10.2015, Bl. 124 VA). Das bis Ende 2015 gewährte Krankengeld (s. dazu Bl. 136 VA) wurde ab dem 25.08.2015 im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt entsprechend gemindert gezahlt (s. Mitteilungen der Krankenkasse vom 02.12.2015: kalendertäglich nur noch 3,98 €, Bl. 125 f. VA).

Am 17.12.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn ärztlich untersuchen (Gutachten des Internisten R und Gutachten der D, jeweils auf Grund Untersuchung Anfang Februar 2016) und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10.03.2016 und der Begründung ab, dass der Kläger auf der Grundlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei. Beide Gutachter verneinten einen Bedarf für eine (erneute) medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder für eine LTA-Maßnahme.

Nach eigener Angabe lebte der Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der L am 31.03.2016 von der tarifvertraglich gewährten Firmenrente sowie von Erspartem und meldete sich am 07.03.2017 arbeitslos. Mit Bescheid vom 14.03.2017 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit F - (BA) beginnend ab dem 15.03.2017 Arbeitslosengeld.

Am 17.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten LTA-Leistungen (dem Grunde nach). Den Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 03.05.2017 ab, half dem Widerspruch des Klägers aber mit Bescheid vom 06.09.2017 ab. Mit weiterem Bescheid vom 10.10.2017 gewährte sie ihm eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung in der Zeit vom 06.11. bis 01.12.2017, die planmäßig im Berufsförderungswerk H2. durchgeführt wurde, und im Anschluss daran entsprechend der dortigen Einschätzung eine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker (Bescheid vom 28.03.2018), die der Kläger in der Zeit vom 03.05.2018 bis 29.04.2020 planmäßig und erfolgreich durchlief. Während dieser Ausbildungsmaßnahme erhielt der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld (Bescheid vom 17.05.2015 und weitere Änderungsbescheide), weswegen die BA ihren Arbeitslosengeldbescheid (nebst weiterer Änderungsbescheide) mit Bescheid vom 30.04.2018 mit Wirkung ab dem 03.05.2018 (Beginn der LTA-Maßnahme) aufhob.

Bereits am 14.11.2017 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von sog. Zwischenübergangsgeld beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 und der Begründung ab, dass ein Zusammenhang zwischen der medizinischen Rehabilitation im April 2015 und der LTA-Maßnahme ab Mai 2018 nicht bestehe.

Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2018 beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, dass die Beklagte ihm für die Zeit vom 07.03.2017 (Tag der Arbeitslosmeldung) bis zum 02.05.2018 (Tag vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme) sog. Zwischenübergangsgeld gewährt. Zur Begründung hat die Klägerseite im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im April 2015 und der LTA-Maßnahme ab Mai 2018 um einen zusammenhängenden Rehabilitationsverlauf im Rahmen eines „Gesamt-Plans“ handele, der zu einem Anspruch auf sog. Zwischenübergangsgeld führe. 

Mit Urteil vom 10.04.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwischen den beiden in Rede stehenden Maßnahmen kein innerer Zusammenhang bestehe. Von einer nur durch eine „Pause“ unterbrochenen, gesamtplanfähigen und -pflichtigen Maßnahme könne im Hinblick auf den Entlassungsbericht der Ärzte in S keine Rede sein.

Gegen das - seinen Prozessbevollmächtigten am 17.04.2019 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 09.05.2019 Berufung eingelegt. Es bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der medizinischen Reha-Maßnahme im April 2015 und der LTA-Ausbildungsmaßnahme ab Mai 2018. Beide Maßnahmen seien gesamtplanfähig und auch -pflichtig gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 sowie den Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 07.03.2017 bis 02.05.2018 Übergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld (auch) für die Zeit vom 07.03.2017 bis 02.05.2018 (sog. Zwischen- bzw. Überbrückungsübergangsgeld).

Alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 51 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) bzw. - inhaltsgleich (vgl. dazu nur Bundessozialgericht - BSG -; Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 12/19 R, in juris, Rdnr. 23) - § 71 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (n.F.). Danach werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld (hier: das für die medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Klägers vom 08.04.2015 bis 29.04.2015 gewährte) weitergezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitationoder von LTA weitere LTA erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht (hier: die dem Kläger in der Zeit vom 03.05.2018 bis 29.04.2020 gewährte Ausbildungsmaßnahme zum Wirtschaftsinformatiker), und wenn diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist dabei, dass die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX n.F.) oder den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX n.F.).

Nach dem Wortlaut dieser Regelungen ist somit Voraussetzung einer Weiterzahlung, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung des Übergangsgelds geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt wurde. Vorliegend kommt von vornherein allein die (Weiter-)Gewährung von Übergangsgeld in Betracht, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt Verletztengeld (nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch) oder Versorgungskrankengeld (nach dem Bundesversorgungsgesetz) bezog. Übergangsgeld wurde dem Kläger für die Zeit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in S gewährt, die am 29.04.2015 beendet war. Im Anschluss daran bezog er bis Ende 2015 Krankengeld bzw. bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.03.2016 eine beschäftigungsbezogene Übergangsversorgung des Arbeitsgebers, lebte im Anschluss daran von Erspartem bzw. von seiner Firmenrente und bezog schließlich vom 15.03.2017 - auf Grund Arbeitslosmeldung (erst) in diesem Monat - bis einschließlich 02.05.2018 Arbeitslosengeld. Erst nachfolgend zu dieser Arbeitslosengeldgewährung macht er die (Weiter-)Zahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 SGB IX n.F. geltend. Dieses Begehren stützt die Regelung des § 51 Abs. 1 IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 SGB IX n.F. indes von vornherein nicht. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat dazu in seinem Urteil vom 01.08.2019 (in juris, Rdnr. 23; zustimmend Kater in KassKomm, § 21 SGB VI Rdnr. 67, Stand Juli 2020) Folgendes ausgeführt:

„(…) erst nachfolgend zu dieser Krankengeldgewährung macht der Kläger die Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 51 Abs. 1 SGB IX (a.F.) geltend. Dies wird bereits nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 SGB IX (a.F.) nicht erfasst, da nur die Weiterzahlung von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geregelt wird (so auch Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX Rn. 12). Hingegen schließt ein dem Kläger zustehender Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld aus (BSG, Urteil vom 22.08.1984 – 7 RAr 4/83 –, BSGE 57, 113-117, SozR 4100 § 59d Nr 2, Rn. 23 – juris). Die Zahlung eines Übergangsgeldes nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Eine solche Konstellation wäre auch keine „Weiterzahlung“ der in § 51 Abs. 1 SGB IX (a.F.) genannten Leistungen, sondern eine Wiederbewilligung. Eine Wiederbewilligung sieht § 51 Abs.1 SGB IX (a.F.) jedoch nicht vor. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereiches besteht kein Raum. Einerseits setzt die begehrte Leistung als persönliche Voraussetzung ein besonderes Sicherungsbedürfnis voraus (vgl. Schlette, a.a.O., Rn. 16), wobei ein bestehender Krankengeldanspruch dieses besondere Sicherungsbedürfnis gerade entfallen lässt. Andererseits stellt § 51 SGB IX (a.F.) eine Ausnahme zu dem in § 45 SGB IX (a.F.) enthaltenen Grundsatz dar, dass unterhaltssichernde Leistungen nur während der Dauer der Hauptmaßnahme erbracht werden (vgl. Schlette, a.a.O., Rn. 7 f.). Aus diesem Ausnahmecharakter folgt eine enge Auslegung (so auch Schlette, a.a.O., Rn. 10 m.w.N., wonach es sich um eine abschließende Regelung handelt und eine erweiternde Auslegung mangels Regelungslücke nicht in Betracht kommt). Durch den für die Zeit im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation vom 09.01.2013 bis zum 26.03.2013 erfolgten Krankengeldbezug ist der Anwendungsbereich von § 51 SGB IX (a.F.) für den Kläger verschlossen (…).“
So liegt der Fall auch vorliegend und der Senat schließt sich den Ausführungen des Sächsischen LSG an, zumal das BSG in seinem Urteil vom 12.06.2001 (B 4 RA 80/00 R, in juris, Rdnr. 17) zu den Vorgängervorschriften der hier in Rede stehenden Regelungen betont hat, dass (Zwischen-) Übergangsgeld die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitations-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, „es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes“. Dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.

Unabhängig davon dringt der Kläger mit seinem Anspruch auch deshalb nicht durch, weil die (weitere) Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ (s. § 51 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) weiterer LTA (hier: die dem Kläger in der Zeit vom 03.05.2018 bis 29.04.2020 gewährte Ausbildungsmaßnahme zum Wirtschaftsinformatiker) im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (hier: die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Schönberg) nicht erfüllt ist, worauf das SG zutreffend erkannt hat.

Eine solche (zweite) Maßnahme ist erforderlich, wenn deren Notwendigkeit bei Abschluss der Erstmaßnahme dem Grunde nach objektiv feststeht, sich namentlich also der Leistungsempfänger für die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme bereithalten muss und deshalb seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt typischerweise eingeschränkt sind (Stotz in Hauck/Noftz, SGB IX, § 71 Rdnr. 27 m.w.N., Stand Juni 2021). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn Tatsachen, die eine weitere Leistung erforderlich machen, objektiv erst nach Abschluss der ersten Leistung eintreten (vgl. nur Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 28 m.w.N.; Kater in KassKomm, a.a.O. Rdnr. 70).

Eine derartige Notwendigkeit bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses der medizinischen Rehabilitation am 29.04.2015 nicht. LTA-Maßnahmen empfahlen die Ärzte in S ausdrücklich nicht - so übrigens auch noch die Gutachter R und D  im späteren Erwerbsminderungsrentenverfahren - und es bestand dazu auch kein objektiver, konkreter Anlass, nachdem der Kläger weiterhin in seinem Beschäftigungsverhältnis zur L stand, eine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit noch nicht durch den fliegerärztlichen Dienst festgestellt war, der Kläger selbst über eine Übergangsversorgung bei Flugdienstuntauglichkeit bzw. über die Möglichkeit einer etwaigen innerbetrieblichen Umsetzung zum Bodenpersonal berichtete und demgemäß auch selbst ausweislich des Entlassungsberichts keinen irgendwie gearteten LTA-Bedarf artikulierte. Dass sich ein solcher Bedarf erst rund zwei Jahre nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bzw. rund ein Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergab, genügt nicht, um eine „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 51 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F. zu begründen.

Soweit die Klägerseite - indes nur pauschal und ohne jegliche Substanz - auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BSG verwiesen hat, hilft dies schon deshalb nicht weiter, weil gerade auch danach nach Abschluss der konkret bewilligten (ersten) Maßnahme objektiv feststehen muss, dass weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind (s. nur BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, a.a.O. Rdnr. 23; s. auch Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N.). Eine derartige positive Feststellung kam indes - wie oben aufgezeigt - vorliegend im Zeitpunkt der Beendigung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht in Betracht.

Ob der erhobene Anspruch darüber hinaus auch daran scheitert, dass eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit über den 30.09.2015 (die aktenkundige fliegerärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umfasst nur den Zeitraum von 25.08.2015 bis 30.09.2015) bzw. jedenfalls über Ende 2015 hinaus (der Kläger hat über diesen Zeitpunkt hinaus eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht einmal behauptet) schon nicht belegt ist, kann auf sich beruhen, weil der Anspruch - wie oben dargelegt - bereits aus anderen Gründen nicht besteht. Nur am Rande merkt der Senat an, dass eine Flugdienstuntauglichkeit nicht per se mit (krankenversicherungsrechtlicher) Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX n.F. ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entnommen (statt vieler nur BSG, Urteil vom 27.06.1978, 4 RJ 90/77, in juris, Rdnr. 17 zur Vorgängervorschrift des § 1241e Abs. 1 Alt. 1 der Reichsversicherungsordnung). Arbeitsunfähig in diesem Sinne (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist derjenige, der seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete bzw. gleichartige Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (statt vieler nur Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, § 44 Rdnrn. 11, 14 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Dass und warum der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in S bzw. ab Feststellung dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit respektive jedenfalls nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der L nicht in der Lage gewesen sein soll, eine gleichartige Tätigkeit beispielsweise im Bereich des Airline-/Airport-Bodenpersonals, namentlich als Check-in-Agent - eine Tätigkeit, die er ja u.a. bei der L verrichtet hatte (s. Arbeitgeberauskunft vom 10.02.2016, Bl. 42 Renten-VA) -, auszuüben, erschließt sich dem Senat nicht. Derartiges lässt sich den aktenkundigen medizinischen Unterlagen auch nicht ansatzweise entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



 

Rechtskraft
Aus
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