S 10 SF 75/22 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 10 SF 75/22 E
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG können keine Einwände gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung oder gegen die Verfahrenstrennung erhoben werden. Es besteht kostenrechtlich eine Bindung an die Entscheidungen des Vorsitzenden im Ausgangsverfahren.


Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Az. S 11 KA 578/22) und Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Kostenrechnung vom 03.11.2022 über die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 114,00 €.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 erhob die Klägerin anwaltlich vertreten Klage am Sozialgericht Marburg. Mit Beschluss vom 27.10.2022 trennte der Vorsitzende der 11. Kammer die Klage hinsichtlich der Quartale II/19 bis IV/21 unter den Aktenzeichen S 11 KA 600/22 bis S 11 KA 609/22 ab und setzte in den Verfahren jeweils gesondert den Streitwert fest. Im Verfahren S 11 KA 578/22 erfolgte die vorläufige Streitwertfestsetzung in Höhe von 190,60 €.

Die zuständige Kostenbeamtin erstellte anschließend – ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 190,60 € – mit Datum vom 03.11.2022 die Gerichtskostenrechnung in Höhe von 114,00 €.

Hierauf hat die Erinnerungsführerin Erinnerung gegen die in den einzelnen Verfahren ergangenen Kostenrechnungen vom 03.11.2022 eingelegt.

Die Erinnerungsverfahren sind anschließend unter den Aktenzeichen S 10 SF 75/22 E bis S 10 SF 84/22 E angelegt worden.

Sie trägt in allen Verfahren vor, auch wenn die Abtrennung im Verfahren grundsätzlich möglich sei, so sei die Trennung sozialgerichtlicher Verfahren in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Maßstab für die Entscheidung sei im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen. Ein Ermessensfehler liege aber vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich sei und sie der Partei nur Nachteile wie die Erhöhung der Kostenlast bringe. Angesichts des einheitlichen gegenständlichen Widerspruchsbescheides und der deswegen einheitlichen streitentscheidenden Norm (§ 291b Abs. 5 SGB V) sei die Trennung hier ohne sachlichen Grund erfolgt. Sie sei überdies durch die Erhöhung der Kostenlast benachteiligt. Die hierdurch in jedem der abgetrennten Verfahren angefallene Verfahrensgebühr aufgrund des jeweiligen Einzelstreitwertes statt einer einzigen Gebühr aufgrund eines Gesamtstreitwertes sei deshalb niederzuschlagen.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 03.11.2022 aufzuheben, die Verfahren wieder zu verbinden und eine neue Kostenrechnung für sämtliche Verfahren unter Zugrundelegung eines einheitlichen Streitwertes zu erstellen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kostenansatz sei nach Zeitpunkt, Kostenschuldner und Höhe der angesetzten Kosten nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin gerügten einzelnen Gerichtskostenrechnungen würden auf der Verfahrenstrennung gemäß gerichtlichem Beschluss vom 27.10.2022 basieren. Die Trennung sozialgerichtlicher Verfahren sei in das pflichtgemäße Ermessen des Kammervorsitzenden gestellt und könne als verfahrensleitende Verfügung auch nicht angegriffen werden und sei damit bestandskräftig. Kostenrecht sei Folgerecht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Darüber hinaus wird die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Marburg (Az. S 11 KA 578/22) in Bezug genommen. Beide Akten haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.


II.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 03.11.2022 ist zulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft, da die Erinnerungsführerin Kostenschuldnerin der angegriffenen Kostenrechnung ist.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenansatz vom 03.11.2022 über 114,00 €. Dieser ist jedoch nicht zu beanstanden.

Die Erinnerungsführerin schuldet als Kostenschuldnerin eines Rechtsstreites im Sinne des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), in dem sich die Kosten nach dem GKG richten (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Sozialgerichten gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 7110 Anlage 1 (Kostenverzeichnis – KV –) grundsätzlich eine 3,0fache Gebühr, deren Höhe sich nach dem Streitwert bemisst.

Zu Recht hat die Kostenbeamtin bei der Berechnung der Gebühren den aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung ergebenen Betrag von 190,60 € zugrunde gelegt. Der dort von der Kammer festgesetzte Betrag ist für die Kostenbeamtin verbindlich. Einwände gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung können im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht erhoben werden, da die Entscheidung hierüber gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Aus der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt sich für einen Streitwert von unter 500,00 € eine Gebühr von 38,00 €. Bei der hier anzusetzenden 3,0fachen Gebühr ergibt sich – wie von der Kostenbeamtin zutreffend festgesetzt –  eine Verfahrensgebühr von 114,00 €.

Soweit sich die Erinnerungsführerin gegen den Trennungsbeschluss der 11. Kammer vom 27.10.2022 wendet, so handelt es sich hierbei nicht um eine kostenrechtliche Einwendung, die im Verfahren nach § 66 GKG berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung über die Verfahrenstrennung ergibt sich aus § 202 SGG i. V. m. § 145 ZPO und liegt vorliegend im Ermessen des Vorsitzenden der 11. Kammer. Sowohl die Kostenbeamtin als auch die für das Erinnerungsverfahren zuständige 10. Kammer ist hieran gebunden. Dies ergibt sich auch bereits aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.08.2013 zum Az. B 6 KA 41/12 R, die von der Erinnerungsführerin angeführt wird. Dort heißt es nämlich wie folgt:

„Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. (…)“ (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, B 6 KA 41/12 R, Rn. 17 Juris)."

Eine Überprüfung kann demnach erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die abschließende Entscheidung des ersten Rechtszuges erfolgen, nicht jedoch bereits mittelbar im Rahmen eines kostenrechtlichen Verfahrens der ersten Instanz. Aus diesem Grund kommt auch keine Niederschlagung bzw. Nichterhebung von Kosten (§ 21 GKG) in Betracht. 

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG nicht anfechtbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 € nicht; die Kammer hat die Beschwerde auch nicht zugelassen, weil sie der zur Entscheidung stehenden Frage keine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
 

Rechtskraft
Aus
Saved