L 21 AS 1229/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 4270/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1229/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.8.2020 wird zurückgewiesen.  

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seit Beginn seines Leistungsbezugs nach dem SGB II.

 

Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.

 

Der Kläger und seine Ehefrau stehen als Bedarfsgemeinschaft (BG) im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 18.9.2018 bewilligte der Beklagte der BG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2018 bis 30.9.2019. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 passte er die bewilligten Leistungen ab 1.1.2019 dem geänderten Regelsatz an. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019 zurück und wies darauf hin, dass der Bescheid vom 24.11.2018 rechtmäßig sei und weitere Unterlagen, aus denen sich insbesondere höhere Heizkosten ergäben, nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger erhob Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.1.2019, die bei dem SG Köln unter S 25 AS 683/19 geführt wurde. Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte mehrere Bescheide. Mit einem Bescheid vom 8.4.2019 stimmte er der vom Kläger begehrten Übernahme einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 i.H.v. 263,06 € zu und bewilligte durch Änderungsbescheid vom selben Tag (u.a.) eben diesen Betrag als weitere Leistung für den Monat April 2019. Beide Bescheide vom 8.4.2019 sahen als Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch vor. Der Kläger legte auch gegen beide Bescheid vom 8.4.2019 Widerspruch ein. Unter dem 15.5.2019 erließ der Beklagte drei weitere Bescheide. Mit einem Bescheid erkannte er nach Vorlage von Strom- und Erdgaskostenabrechnungen für den Zeitraum von März 2018 bis April 2019 weitere Heizkosten i.H.v.264,42 € an und bewilligte mit Änderungsbescheid vom selben Tag für den Monat Mai 2019 (u.a.) diesen Betrag. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag teilte er dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.4.2019 abgeholfen worden sei und der Bescheid aufgehoben werde und verwies auf den „beigefügten Bescheid“. Alle Bescheide vom 15.5.2019 sahen als Rechtsbehelf die Möglichkeit des Widerspruchs vor. Nach Vorlage einer Rechnung über den Kauf einer Propangasflasche über 20,96 € bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.5.2019 (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch) diesen Betrag für Januar 2019. Die Änderungsbescheide vom 8.4.2019, 15.5.2019 und 17.5.2019 ergingen alle wegen des nicht abschließend geklärten Einkommens der Ehefrau des Klägers vorläufig.

 

Der Kläger legte gegen alle Bescheide vom 15.5.2019 und gegen den Bescheid vom 17.5.2019 am 24.5.2019 Widerspruch ein. Der Beklagte verwarf die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 15.5. und 17.5.2019 sowie gegen den Abhilfebescheid vom 15.5.2019 mit dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019 als unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 25 AS 683/19 geworden, da sie den dort bereits anhängigen Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 beträfen. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.5.2019, mit dem er weitere Heizkosten i.H.v. 264,42 € anerkannte hatte, wies der Beklagte mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019 als unbegründet zurück. Klage hat der Kläger dagegen nicht erhoben.

 

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019, mit dem die Widersprüche als unzulässig verworfen worden sind, hat der Kläger am 17.10.2019 Klage erhoben. Er begehre weitere Heiz- und Unterkunftskosten i.H.v. ca. 300 € monatlich seit Beginn des Leistungsbezugs.

 

Mit Urteil vom 19.9.2019 hat das SG in dem Verfahren S 25 AS 683/19 die Klage abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass es auch die Änderungsbescheide vom 8.4.2019, 15.5.2019 und 17.5.2019 als streitgegenständlich angesehen und über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat. Die Berufung gegen das Urteil ist bei dem LSG NRW unter L 21 AS 1978/19 anhängig.

 

Mit Bescheid vom 9.3.2020 hat der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 abschließend bewilligt.

 

Die Beteiligten sind im Erörterungstermin vom 31.7.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

 

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

 

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.5. und 17.5.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2019 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunfts- und Heizkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 3.8.2020, zugestellt am 6.8.2020, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Widersprüche des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Die angegriffenen Bescheide seien Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens S 25 AS 683/19 bzw. L 21 AS 1978/19 geworden und damit nicht erneut mit Widerspruch und Klage anfechtbar. Denn gemäß § 96 SGG werde ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Dies sei hier der Fall. Die angefochtenen Bescheide enthielten sämtlich Änderungen für den bereits im Rahmen der Klage anhängigen Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019.

 

Der Kläger hat am 22.8.2020 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akteneinsicht erhalten, wegen Corona wisse er nicht, ob überhaupt eine Nutzung von Bus und Bahn möglich sei. Zudem sei ihm ausdrücklich die Übernahme von Reisekosten versagt worden. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Entsendung eines Sitzungsvertreters nicht möglich sei, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28.9.2021 hat das Gericht erneut auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des LSG hingewiesen. Mit einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 6.4.2022 ist dem Kläger angeboten worden, Akteneinsicht in den Räumen des SG Köln zu nehmen. Er ist gebeten worden, bis zum 30.4.2022 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 3.8.2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 15.5.2019 und 17.5.2019 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2019 höhere Leistungen nach dem SGB II seit Beginn des Leistungsbezugs zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er bleibt bei seiner Auffassung.  

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Der Senat konnte in der Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, denn der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde, die am 26.8.2022 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein Antrag auf Terminsverlegung vom 13.9.2022 ist durch den Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13.9.2022, dem Kläger zugestellt am 14.9.2022, abgelehnt worden.

 

Dem Kläger ist auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Akteneinsicht zu verwirklichen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGG).

 

Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt, § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson scheidet grundsätzlich aus, es sei denn, diese ist selbst Rechtsanwalt oder zählt zu dem Personenkreis des § 120 Abs. 3 Satz 3 SGG (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB X, § 120 (Stand: 15.6.2022) Rn. 22ff.).

 

Die Prozessakten im vorliegenden Verfahren werden bei Gericht in Papierform geführt. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gerichtsakte als auch bezogen auf die Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Papierakten sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger ist die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowohl in den Räumen des LSG NRW (Schreiben vom 25.11.2020 und 28.9.2021) als auch in den Räumen des SG Köln (Schreiben des LSG vom 6.4.2022) angeboten worden. Diese Möglichkeiten hat er nicht wahrgenommen. Eine Digitalisierung der Papierakten durch das Gericht ist nicht erfolgt, so dass auch eine Bereitstellung der Papierakten zum Abruf oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG vorgesehen, nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Räume des LSG NRW oder des SG Köln nicht hat aufsuchen können, sind nicht ersichtlich.

 

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 12.9.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Senat ihm eine Fahrkostenerstattung nicht angeboten habe, ist dies zutreffend. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag wird in dieser Formulierung nicht gesehen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B, Rn. 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Dafür sind vorliegend bei dem sehr prozesserfahrenen Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

 

I. Soweit der Kläger mit der Klage – wie auch in allen anderen von ihm geführten Verfahren - höhere Leistungen seit Beginn des Leistungsbezugs begehrt und insoweit eine (isolierte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben hat, ist diese unzulässig. Denn eine solche ist (nur) dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird, die ihrerseits der Regelung durch einen Veraltungsakt nicht zugänglich ist (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2020, § 54 Rn. 41f.). Dies ist für die vom Kläger begehrten (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht der Fall.

 

II. Die Klage des Klägers im Übrigen ist unbegründet. Der Kläger hat seine Klage ausdrücklich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.9.2019 erhoben. Es kann hier aber dahinstehen, ob er damit tatsächlich eine isolierte Anfechtungsklage alleine gegen den Widerspruchsbescheid erheben oder ob er sich gegen die Bescheide vom 15.5.2019 und 17.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2019 wenden wollte, weil er nach seinem inhaltlichen Vortrag höhere Leistungen seit Beginn des Arbeitslosengeld (ALG) II-Bezugs begehrt.

 

In beiden Fällen ist die Klage jedenfalls unbegründet.

 

Unabhängig von der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist diese jedenfalls unbegründet, da der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15.5.2019 und 17.5.2019 als unzulässig verwerfen durfte. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Klageänderung. Der Kläger hat kein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung (vgl. B. Schmidt, a.a.O, § 96 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind für die vom Kläger angefochtenen Bescheide erfüllt. Das gilt erkennbar für die beiden Änderungsbescheide vom 15.5.2019 und 17.5.2019, die die im Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.2019 durch den im Verfahren S 25 AS 683/19 angefochtenen Bescheid vom 24.11.2018 vorläufig festgesetzten Leistungen für einen Teil der Monate erhöhen und damit abändern. Aber auch der „Abhilfebescheid“ vom 15.5.2019 ist Gegenstand des Verfahrens S 25 AS 683/19 geworden. Denn der dort angefochtene Bescheid vom 24.11.2018, bezogen auf den Zeitraum 1.1.2019 bis 30.9.2019 ist mit Änderungsbescheid vom 8.4.2019 nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung des Klägers für 2017 in der Weise geändert worden, das im Rahmen der Bewilligung für April 2019 weitere 263,06 € nachgezahlt wurden und zudem ab April 2019 der monatliche Betrag für die Nebenkosten um 15 € erhöht wurde. Der Nachzahlungsbetrag wurde dem Kläger in dem weiteren Bescheid vom 8.4.2019 näher erläutert. Nachdem der Kläger dann mit den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 8.4.2019 die Abrechnungen der S AG vom 10. und 16.4.2019 vorgelegt hatte, änderte der Beklagte die Bewilligungen erneut mit Änderungsbescheid vom 15.5.2019 und hob mit „Abhilfebescheid“ vom 15.5.2019 „den Bescheid vom 8.4.2019“ auf. Das diente aber nur dem Zweck, das aus seiner Sicht noch offene Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 8.4.2019 zu beenden. Umgesetzt worden sind die neuen Informationen durch den Änderungsbescheid vom 15.5.2019, auf den der Abhilfebescheid auch verweist. Soweit der „Abhilfebescheid“ vom 15.5.2019 den oder die Bescheide vom 8.4.2019 aufgehoben hat, hat er diese(n) im Sinne des § 96 SGG ersetzt (vgl. B. Schmidt, a.a.O, Rn. 5).

 

Durch die abschließende Bewilligung vom 9.3.2020 haben sich zudem alle vorläufigen Bewilligungen nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. BSG vom 11.7.2019 – B 14 AS 44/18 R, Rn. 33).

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved