L 8 SO 35/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 SO 11/18, S 7 SO 19/21
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 35/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016.

 

Für die am ... 1958 geborene Klägerin wurde im Juli 2007 eine gesetzliche Betreuerin u.a. für den Aufgabenbereich der Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Vertretung vor Behörden, Einrichtungen und dem Gericht bestellt. Der Abschluss von Verträgen, die das Vermögen berühren, bedurfte danach der Einwilligung des Betreuers. Insoweit wurde der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet. Diese Einschränkung bestand für die Klägerin nach Aktenlage zumindest bis November 2019.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. März 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2014, die mit Bescheid vom 29. November 2013 bis zum 31. Dezember 2016 und mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2019 weitergewährt wurde (Zahlbetrag der Rente ab dem 1. September 2014 325,18 € monatlich). Die Klägerin wohnte seit dem 15. Oktober 2004 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in M. mit einer Gesamtfläche von 61,67 m² und einer Gesamtmiete von 437,52 €, die nur in Höhe von 329,60 € im Rahmen der von der Klägerin bis zum 31. März 2011 bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) berücksichtigt wurde.

 

Die Klägerin bezog seit dem 1. April 2011 die Rente ergänzende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von dem beklagten Landkreis als dem für den Wohnort der Klägerin zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger. Als monatliche KdUH legte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2011 die Kosten entsprechend der Richtlinie zur Regelung der pauschalen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Saalekreis (KdU-Richtlinie) für einen Einpersonenhaushalt (Grundmiete 205,00 €, Betriebskosten 63,00 € und Heizkosten [ohne Warmwasserversorgung] bis maximal 69,00 €) zugrunde und verwies darauf, dass die Klägerin vorausgehend bereits Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von KdUH auf dieser Grundlage bezogen habe. Mit Bescheiden vom 1. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 bewilligte der Landkreis laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2014 und Januar 2015 jeweils unter Berücksichtigung einer Obergrenze für die Grundmiete und kalten Betriebskosten von 291,00 € bei einer Wohnungsgröße von 50,00 m² und Heizkosten in Höhe von 61,70 € (KdUH insgesamt 352,70 €). Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 erfolgte die entsprechende Bewilligung für März bis Juli 2015, mit Bescheiden vom 7. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 ab Januar 2016, mit Bescheiden vom 20. Juli und 3. August 2016 ab Juli 2016 (insoweit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Dezember 2016).

 

In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle (S 29 SO 43/14) beantragte die Klägerin in Abwesenheit ihrer Betreuerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. November 2016, vertreten durch die im vorliegenden Berufungsverfahren für sie handelnde Rechtsanwaltskanzlei, - ausweislich des Protokolls - die Überprüfung der Bescheide vom 26. Januar, 13. Juli und 7. Dezember 2015 sowie vom 14. Januar und 20. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Zur Begründung ist dort ausgeführt, die Klägerin habe tatsächlich höhere Kosten gehabt.

 

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Bescheide mit Bescheid vom 18. Januar 2017 ab. Mit dem durch die vorgenannte Rechtsanwaltskanzlei am 21. Februar 2017 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Pauschalsätze in der KdU-Richtlinie seien nicht ausreichend. Sie müsse auf Grund ihrer psychischen Probleme in ihrem verfestigten Umfeld bleiben. Die tatsächlichen Unterkunftskosten überstiegen die Werte der KdU-Richtlinie nicht wesentlich. Es finde vor allem hin und wieder eine Überschreitung der Pauschalwerte für die Heizkosten statt. Daher seien die KdUH hier im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu übernehmen.

 

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 25. April 2017 weitere Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Klägerin an. Die Klägerin reichte hierzu eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie B. vom 18. Mai 2017 bei dem Beklagten ein, der zu entnehmen ist, sie - die Klägerin - leide an einer (hier nicht näher bezeichneten) psychischen Erkrankung, die nicht heilbar sei. Die Klägerin habe in ihrer bestehenden Wohnsituation Kontakte zur „Außenwelt“ aufbauen können. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 316 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Mietbescheinigung betrifft nur den Zeitraum ab dem 1. Juni 2017 und weist eine Gesamtmiete von 583,27 € aus (Grundmiete 354,60 €, Heizkosten 89,85 €, sonstige kalte Betriebskosten 20,00 €, Energiekosten [Strom] 118,77 €).

 

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 als unbegründet zurück. Das im Widerspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Schreiben sei nicht hinreichend schlüssig. Lägen Unzumutbarkeitsgründe für einen Umzug vor, folge daraus im Übrigen im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Vielmehr schränkten solche Gründe lediglich die Suche nach einer kostenangemessenen Wohnung auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein.

 

Gegen den mit Postzustellungsurkunde am 23. Januar 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Halle „gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.1.2018, welcher den Bescheid des Beklagten vom 18.1.2017 und die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 zu Gegenstand hat“ erhoben und eine nur von der Klägerin selbst unterzeichnete Vollmacht vom 28. April 2014 zur Gerichtsakte gereicht. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin mit ihrem am 16. Oktober 2018 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

 

Während des Klageverfahrens ist die Klägerin ohne vorausgehende Information des Beklagten am 1. Januar 2019 in eine Wohnung in S.  (in circa sechs Kilometer Entfernung von der bisherigen Wohnung) mit einer Wohnfläche von 71,12 m² und einer Gesamtmiete von 530,00 € monatlich umgezogen.

 

Zu dem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht von B. vom 17. Juli 2019 wird auf Blatt 32 bis 33 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Das Sozialgericht hat die Klägerin gebeten, die im streitigen Zeitraum tatsächlich angefallenen Kosten der KdUH mitzuteilen. Unklar sei auch, ob in der Miete immer 15,00 € Stellplatzkosten enthalten gewesen seien. Die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht (in Abwesenheit der Betreuerin der Klägerin) am 5. Februar 2020 ist vertagt worden, nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, Nachweise zu den KdUH für die Jahre ab 2014 vorlegen zu wollen.

 

Mit richterlichem Schreiben vom 16. Juni 2020, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am Folgetag, ist die Klägerin vom Sozialgericht bis zum 20. Juli 2020 um Übersendung von Nachweisen zur Höhe der tatsächlich zu zahlenden Miete im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert worden.

 

Nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne Eingang von Unterlagen hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 abgewiesen. Die Klägerin sei dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB XII. Ihr Bedarf setze sich zusammen aus dem Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfen und den KdUH nach § 35 SGB XII in der ab Januar 2011 und ab Januar 2016 geltenden Fassung. Hier stehe nicht fest, welche KdUH die Klägerin im streitigen Zeitraum tatsächlich gehabt habe. Es könne daher offenbleiben, ob die Bewilligungsentscheidung des Beklagten rechtmäßig gewesen oder die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen gehabt habe. Ebenso könne offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Leistungen gegeben gewesen seien (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, juris).

 

Gegen den dem Beklagten am 9. Oktober 2020 und dem Prozessbevollmächtigten nach einer gescheiterten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schließlich mit Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Februar 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und „vorsorglich“ „gleichzeitig Berufung“ eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden. Ein Antrag ist im Berufungsverfahren nicht gestellt worden.

 

Das Sozialgericht hat am 14. Juli 2021 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2021 erneut abgewiesen. Gegen dieses am 20. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. August 2021 ebenfalls Berufung eingelegt, die ebenfalls nicht begründet und in der ein Antrag nicht formuliert worden ist.

 

Die Akten sind bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 23. August 2021 eingegangen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 zurückzuweisen.

 

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

 

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 ist mit Beschluss des Senats vom 11. November 2021 dem Berichterstatter übertragen worden.

 

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem 8. Senat des LSG am 7. Dezember 2021, 14.00 Uhr, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines elektronischen Empfangsbekenntnisses am 16. November 2021 zugestellt worden (dieses Empfangsbekenntnis ist bei dem Senat am 24. November 2021 nach einer zwischenzeitlich am 20. November 2021 bewirkten Zustellung gegen Postzustellungsurkunde eingegangen). Am 26. November 2021 (Freitag) hat der Prozessbevollmächtigte dem Senat die Ladung des Amtsgerichts S.  übermittelt und beantragt, „den für den 07.12.2021, um 14.00 Uhr anberaumten Termin aufzuheben und zu verlegen, da der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter am 06.12.2021 um 15.00 Uhr einen Termin vor dem Amtsgericht Sonthofen wahrzunehmen hat und aufgrund der langen Fahrzeit erst am nächsten Tag (07.12.2021) gegen späten Nachmittag wieder hier vor Ort ist“. Nach der beigefügten Ladung hat das Amtsgericht Sonthofen die für die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren auftretende Rechtsanwaltskanzlei in einer Strafsache unter dem 26. Oktober 2021 für Montag, den 6. Dezember 2021, 15.00 Uhr, geladen.

 

Am 29. November 2021 ist der Termin zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die lange Anreise, die der Prozessbevollmächtigte auf Grund des Termins in Bayern zu bewältigen habe, auf den 7. Dezember 2021, 16.00 Uhr, verlegt worden. Die Umladung ist dem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

 

Am 3. Dezember 2021 (Freitag, 15.39 Uhr) hat die im Berufungsverfahren auftretende Rechtsanwaltskanzlei beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 um 16.00 Uhr „auf einen anderen Tag zu verlegen“. Die Verhandlung werde am 6. Dezember 2021 bis in die Abendstunden dauern. Die Entfernung sei „extrem weit“. Die Rückreise werde am 7. Dezember 2021 stattfinden. Die Ankunft bei der Mandantschaft in T..  werde am Nachmittag des 7. Dezember 2021 erwartet. Anschließend sei noch die Weiterreise nach H. erforderlich. Eine Teilnahme könne also auch um 16.00 Uhr nicht ermöglicht werden. Auf Grund der Reiseerfordernisse „durch die halbe Bundesrepublik“ habe sich der Unterzeichnende „daher am 7.12.2021 einen Urlaubstag genommen“. An der Teilnahme am angesetzten Termin bestehe mithin ein Hindernis. Nachdem weitere Angaben zu dem Verlegungsgesuch bei dem Senat nachfolgend nicht mitgeteilt worden sind, ist dem Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei von der Geschäftsstelle des 8. Senats während der mündlichen Verhandlung in einer anderen geladenen Berufungssache mitgeteilt worden, dass die Verkündung einer Entscheidung über das Verlegungsgesuch in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei. Um 15.13 Uhr ist sodann per Telefax vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Ablehnungsgesuch sowohl gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht K. als auch den Richter am Landessozialgericht Dr. F. bei dem Senat eingegangen. Hierzu wird auf Blatt 133 bis 135 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung über die Berufung der Klägerin entscheiden. Das mit Telefax um 15.13 Uhr an diesem Tag eingegangene Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Berichterstatter, dem die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2021 übertragen worden ist, ist - als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich - verworfen worden.

 

Der Entscheidung über die Berufung hat auch nicht entgegengestanden, dass die Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat weder anwesend noch vertreten gewesen ist. Auf diese Möglichkeit ist mit der Ladung zum Termin ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (§ 202 S. Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dieser hat es versäumt, die Vertretung der Klägerin in dem anberaumten Verhandlungstermin sicherzustellen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält eine Telefaxnummer für Zustellungen nicht bereit. Zustellungen können an diesen zuverlässig relativ zeitnah - aber für den vorliegenden Antrag in damit nicht ausreichender Zeit - nur gegen Postzustellungsurkunde bewirkt werden. Dieser hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, mit dem von ihm erst am 3. Dezember 2021 (mehr als einen Monat nach der Ladung für die Verhandlung in Sonthofen) um 15.39 Uhr gestellten Antrag zur Änderung seines vorausgehenden Verlegungsantrags vom 26. November 2021 und mit seinem am Terminstag um 15.13 Uhr gestellten Ablehnungsgesuch die von ihm verfolgte zweite Terminsverlegung zu erreichen. Bei einer Glaubhaftmachung einer besonders langen Dauer des Termins in Sonthofen oder einer Behinderung der Rückreise wäre bis zum Beginn des Sachberichts eine eingehende Prüfung eines neuen Sachverhalts vorgenommen worden.

 

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 ist statthaft.

 

Der Streitgegenstand des Klageverfahrens ist bereits mit dem Überprüfungsantrag von der Klägerin auf höhere KdUH beschränkt worden (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten, nach dem SGB II z.B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris). Die streitigen Beträge übersteigen den Schwellenwert für eine statthafte Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 €. Bei einem unbezifferten Antrag ist der Wert von Amts wegen zu ermitteln (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 - L 31 AS 574/15 -, juris, RdNr. 26). Zwar hat die Klägerin die ihr tatsächlich entstandenen KdUH nicht mitgeteilt. Es sprechen aber überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass bei einer mietvertraglich zunächst geschuldeten Gesamtmiete von 437,52 € monatlich und den im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Landkreis im Rahmen der Bewilligung berücksichtigten KdUH von 352,70 € monatlich der Schwellenwert bei Addition der Beträge für zwölf Monate überschritten wird.

 

Eine Genehmigung der Prozesshandlungen der für die Klägerin im Verfahren auftretenden Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen des mit dem Einwilligungsvorbehalt versehenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge liegt dem Senat nicht vor. Der Einwilligungsvorbehalt für diesen Aufgabenkreis wirkt sich auch auf die Vollmacht für eine anwaltliche Vertretung aus (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 18. September 2019 - 15 U 127/19 -, juris). Die Rechtsprechung erachtet es insoweit indes für möglich, in die sachliche Prüfung des Berufungsbegehrens überzugehen (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 141/09 B -, juris).

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der KdUH. Es wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 Bezug genommen. Dem Vorbringen der Klägerin, ihr sei ein Umzug nicht zumutbar, ist durch den tatsächlichen Umzug während des Klageverfahrens die Grundlage entzogen worden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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