L 3 U 66/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 97/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 66/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Fluglehrer, der Mitglied eines Luftsportvereins ist, steht während eines Schulungsfluges mit einem Flugschüler gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn seine Fluglehrertätigkeit nicht von den in dem Verein ausdrücklich geregelten Mitgliedschaftsplichten (Erbringen von Pflichtarbeitsstunden oder Vorstandstätigkeit) umfasst ist und auch nicht zusätzlich zu diesen im Rahmen einer allgemeinen Vereinsübung verlangt werden kann.

 

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 08.September 2018 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 8.9.2018 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Der Kläger ist Fluglehrer und Mitglied des Vereins "Fliegerclub E e.V." (nachfolgend: Fliegerclub). Zum Zeitpunkt des Unfalls gehörte der Kläger als Motorflugreferent dem Vorstand des Fliegerclubs an. Der Fliegerclub seinerseits ist gemäß seiner Satzung Mitglied im Luftsport-Verband Bayern e.V. (LVB) sowie im Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV). Der Fliegerclub beschäftigt keine Personen gegen Entgelt. Am 8.9.2018 startete der Kläger gemeinsam mit einem Flugschüler mit einem vereinseigenen Ultraleichtflugzeug, welches kurz nach dem Start abstürzte. Dabei zog sich der Kläger erhebliche Verletzungen zu, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma sowie mehrere Frakturen.

Auf Nachfrage der Beklagten gab der 1. Vorsitzende des Fliegerclubs an, dass der Kläger Mitglied des Vereins und zum Unfallzeitpunkt als Trainer/Übungsleiter/Sportleiter ohne Bezahlung tätig gewesen sei. Außerdem wurde die Satzung des Fliegerclubs in der Fassung vom 28.3.1980 übersandt. Nach § 2 der Satzung (Zweck und Ziel) verfolgt der Fliegerclub ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke: "Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Luftsports, im Einzelnen durch
• Abhaltung von Schulungs-, Übungs- und Leistungsflügen.
• Ausbildung von Nachwuchsfliegern durch sachgemäß ausgebildete Fluglehrer und Übungsleiter.
• Durchführung von Vorträgen, Kursen und luftsportlichen Veranstaltungen."
Zu den Mitgliedspflichten ist in § 12 der Satzung geregelt, dass die Mitglieder die Vereinsbeiträge zu leisten haben.

Mit Bescheid vom 24.10.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger am 8.9.2018 keinen Versicherungsfall erlitten habe, weil er im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Ein Beschäftigungsverhältnis zum Fliegerclub (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) habe nicht bestanden. Versicherungsschutz habe auch nicht als sog. Wie-Beschäftigter (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VII) bestanden. Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die dem Vereinszweck entsprechen würden, sowie Tätigkeiten, die in der Vereinssatzung geregelt seien, seien nicht versichert. Nach § 2 der Satzung des Fliegerclubs gehöre das Abhalten von Schulungs-, Übungs- und Leistungsflügen zum Zweck und Ziel des Vereins. Bei der unfallbringenden Tätigkeit (Flug als Fluglehrer mit Flugschüler) habe es sich daher nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die über die mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehe.

Hiergegen wurde seitens des Klägers Widerspruch erhoben. Dabei wurde auf einen zwischen dem BLSV und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag verwiesen, in dem die vereinfachte Beitragserhebung geregelt sei. Vertragszweck nach § 1 sei die Schließung einer Vereinbarung zur Aufbringung der Beiträge für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Übungsleiter der dem Landessportbund angeschlossenen Sportvereine mit steuerfreien Einnahmen bis zu der jeweils geltenden Höchstgrenze (Stand 09/2016 = 2.400 Euro) gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Der Kläger sei über den Fliegerclub ordnungsgemäß gemeldetes Mitglied im LVB. Der LVB sei wiederum Mitglied im BLSV. Die Beiträge zur Beklagten würden auf Grundlage des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Verbände eingezogen und weitergeleitet. Die Eintrittspflicht der Beklagten sowie der Umfang der Leistungen würden u.a. in der Informationsbroschüre "versichert bei der VBG, Informationen für Sportvereine" (hier Ausgabe 12/2017) dargestellt. Bei dem Flugunfall sei der Kläger als Fluglehrer, d.h. als Übungsleiter im Sinne der Ziffer 3.4.5 (Seite 16 der genannten Broschüre) tätig gewesen. Er sei für den Fliegerclub unentgeltlich tätig und sein Einsatz könne und werde auch von den sonstigen Vereinsmitgliedern nicht erwartet.

Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und der Beklagten für die Jahre ab 2017 ist Folgendes geregelt:
"§ 1 Vertragszweck
die Vertragspartner schließen diese Vereinbarung zur Aufbringung der Beiträge für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Übungsleiterinnen und Übungsleiter der dem Landessportbund angeschlossenen Sportvereinen mit steuerfreien Einnahmen bis zur der jeweils geltenden Höchstgrenze (Stand 09/2016 = 2400 €) gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). ..."
§ 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages enthält die Beitragserhebung durch einen "Kopfbeitrag", der zur Deckung der jährlichen Entschädigungsleistungen für den in § 1 genannten Personenkreis erbracht werden und einen Verwaltungskostenanteil von 10 %. Darin wird auch die Ermittlung des Kopfbeitrages geregelt. Dies richtet sich zusammengefasst nach der Anzahl der Mitglieder im Bayerischen Landessportverband. Aus der Verbandsrechnung 2018 ergibt sich, dass der Verein an den BLSV für 168 Mitglieder gemäß dem Pauschalabkommen mit der VBG einen Beitrag in Höhe von 35,25 € zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wurde insbesondere dargelegt, dass nach § 2 Abs. 2 SGB VII zwar auch für Vereinsmitglieder, die für den Verein tätig werden, Versicherungsschutz bestehen könne. Dabei sei jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens (wie ein Beschäftigter) verrichtet werden. Versicherungsschutz bestehe daher, wenn die Arbeitsleistung nicht auf den Mitgliedspflichten beruhe, sondern darüber hinausgehe, z.B. Tätigkeit beim Neubau des Sportplatzgeländes, eines Vereinshauses oder einer Vereinskantine. Arbeitsleistungen, die auf mitgliedschaftlichen Verpflichtungen beruhen (z.B. auf der Satzung, auf Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane, auf allgemeiner Vereinsübung), seien wegen des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht versichert. Zu den letztgenannten Arbeitsleistungen gehörten geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne und die von diesen der Erwartung entsprechend verrichtet würden. Dabei werde eine allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche persönliche oder fachliche Eignung besitze. Wesentlich sei allein, ob der Verein erwarten könne, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen würden. Umfangreiche Arbeiten seien dann nicht versichert, wenn die Satzung, ein Beschluss des zuständigen Gremiums oder die allgemeine Vereinsübung den Mitgliedern eine entsprechende rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, inwieweit die ausgeübte Tätigkeit dem Vereinszweck entspreche. Hier habe der Kläger die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Fluglehrer im Rahmen der unmittelbaren Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins verrichtet und sei damit nicht versichert. Auch Tätigkeiten als Übungsleiter seien nur unter den o.g. Voraussetzungen versichert.

Am 1.3.2019 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) München erheben lassen. Zur Begründung ist mit Schreiben vom 3.5.2019 ergänzend darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Tätigkeiten nicht versichert seien, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen würden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des BLSV in dessen Informationsblatt (Stand 30.8.2018, als Anlage beigefügt). Auch ehrenamtliche Übungsleiter im Sportverein seien über die Beklagte versichert. Dies ergebe sich aus einem Pauschalabkommen für den Sportbereich. Im Fliegerclub gebe es eine konkrete Regelung dazu, was jeweils Vereinsmitglieder für den Verein im Sinne einer Mitgliedschaftsverpflichtung zu leisten hätten. Diese abzuleistende Arbeitspflicht betrage für jedes Vereinsmitglied 72 Stunden im Jahr und werde je nach den vorhandenen Qualifikationen abgeleistet; eine finanzielle Abgeltung sei möglich. Flugstunden würden jedoch weder beim Kläger noch bei anderen Vereinsmitgliedern auf die abzuleistenden Stunden angerechnet. Darüber hinaus sei der Kläger im Unfallzeitpunkt auch Vorstandsmitglied gewesen. Nach der Gebührenordnung bedürfe es keines Nachweises geleisteter Arbeitsstunden bei Vorstandsmitgliedern während ihrer Amtszeit sowie weitere drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Vorstandschaft. Denn der Fliegerclub gehe davon aus, dass Vorstandsmitglieder sowieso über die mindestens zu erbringenden 72 Arbeitsstunden hinaus für den Verein tätig seien. Weitere Arbeitsstunden schulden die Vorstandsmitglieder nicht, also gerade auch nicht Fluglehrertätigkeiten. So sei es auch beim Kläger gewesen, der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Vorstandsmitglied gewesen sei und auf deutlich mehr als die 72 verpflichtenden Stunden - im Schnitt im Jahr auf mehrere 100 Stunden - gekommen sei. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Fluglehrer keine Vergütung erhalten habe. Er sei jedoch offiziell als Fluglehrer für den Fliegerclub gemeldet, weshalb davon ausgegangen werde, dass er wie ein "Wie-Beschäftigter" anzusehen sei. Aufgrund der Satzung des Fliegerclubs ergebe sich gerade keine Verpflichtung derjenigen Mitglieder, die über entsprechende Qualifikationen wie Fluglizenzen oder Lehrerlizenzen verfügen, diese im Rahmen des Vereinszwecks als Lehrer zu erfüllen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.6.2019 erwidert, dass versicherungsrechtlich zwischen der Tätigkeit als ehrenamtliches Vorstandsmitglied und der Tätigkeit als sonstiges Vereinsmitglied zu trennen sei. Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die dem Vereinszweck entsprächen, seien unversichert, da sie sich aus der mitgliedschaftlichen Verpflichtung, die im Satzungszweck zum Ausdruck komme, ergeben würden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem BLSV und der Beklagten vom 16.12.2016 diene allein der vereinfachten Beitragserhebung, begründe jedoch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Übungsleiter, auch nicht im Sinne eines Formalversicherungsschutzes (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 27). Nach der aktuellen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris) sei eine Tätigkeit, die im Vereinsleben ausgeführt werde, um den Vereinszweck laut Satzung zu erfüllen, als Arbeitsleistung anzusehen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhe. Dazu, dass der Kläger in irgendeiner Form weisungsgebunden gewesen wäre, sei bislang nichts vorgetragen worden und sei bezogen auf die Person des Klägers auch eher nicht zu erwarten. Dem Internetauftritt des Fliegerclubs sei zu entnehmen, dass zum Unfallzeitpunkt neun Vereinsmitglieder als Fluglehrer aktiv gewesen seien, einige davon seit über 40 Jahren, der Kläger seit 1990. Dies lasse ein gelebtes und funktionierendes Vereinsleben erkennen und spreche bei lebensnaher Betrachtung gegen eine arbeitnehmerähnliche Einbindung. Im Übrigen komme es hierauf aufgrund der eindeutigen Formulierung der Satzung zum Vereinszweck nicht an.

Mit Schreiben vom 13.8.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers verschiedene Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird, und mitgeteilt, dass danach davon ausgegangen werde, dass eine freiwillige Versicherung vorliege. Im Übrigen sei nicht behauptet worden, dass der Kläger den Flugunterricht im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit erteilt habe. Der Kläger sei gegenüber dem Verein für die Fluglehrertätigkeit nicht weisungsgebunden, da er grundsätzlich nicht in die entsprechende Liste eingetragen werde.
Im dem u. a. vorgelegten Informationsblatt "Fragen und Antworten zur gesetzlichen Unfallversicherung" des BLSV (Stand 30.8.2018) heißt es zu der Frage "Wer ist über die VBG unfallversichert":
- Beschäftigungsverhältnisse (...)
- arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 SGB VII, d.h. Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, z. B. Übungsleiter mit steuerfreien Einnahmen bis zu 2.400 € pro Jahr, Beitrag erfolgt im Rahmen des Pauschalabkommens zwischen BLSV und VBG mit Abrechnung über die Verbandsabgaben pro Mitglied.
- gewählte Ehrenamtsträger oder beauftragte Ehrenamtsträger (...)
Kriterium für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit des Übungsleiters von einem Dritten (Verein bzw. Vorstand)
Nicht über die VBG versichert sind Tätigkeiten, die auf einer Mitgliedschaftsverpflichtung beruhen.
Zu der Frage "Sind ehrenamtliche Übungsleiter im Sportverein über die VBG versichert?" heißt es (...) Das pauschale Abkommen mit der VBG bedeutet, dass
• für die im Verein außerhalb einer Mitgliedschaftsverpflichtung unentgeltlich tätigen beauftragten Personen
• für beauftragte Übungsleiter, die jährlich nicht mehr als den Übungsleiterfreibetrag von 2400 € erhalten,
auf das sonst vorgeschriebene jährliche Meldeverfahren gegenüber der VBG (Entgeltnachweis) verzichtet wird. Eine Anmeldung von ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer bei der VBG ist nicht erforderlich (...) Zur versicherten Tätigkeit von Trainern oder Übungsleitern gehört die Planung und Durchführung des Trainings, einschließlich der Gestaltung der Trainingsstätte sowie die Betreuung vor, während und nach dem Wettkampf (...)

Die Beklagte hat sich aufgrund dieser weiteren Ausführungen nicht zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst gesehen. Insbesondere die Existenz eines eigenen Vereinsflugzeuges für die Ausbildung von Flugschülern belege die tatsächliche Bedeutung dieses Vereinszweckes für das Vereinsleben (Schreiben vom 22.8.2019). Für das Jahr 2018 habe der Fliegerclub zwar Ehrenamtler für die freiwillige Versicherung angemeldet gehabt; darunter hätten sich jedoch keine Fluglehrer befunden. Diese seien erstmals für 2019 angemeldet worden, vermutlich aufgrund eines Vereinsbeschlusses nach dem hier anhängigen Sachverhalt (Schreiben vom 19.11.2019).

Seitens des Klägers ist mit Schreiben vom 20.12.2019 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger über seine Tätigkeit als Vorstand bereits als Ehrenamtler für die freiwillige Versicherung angemeldet gewesen sein müsse. Vorgelegt werden Mitgliedsausweise des LVB betreffend den Kläger für die Jahre 2018, 2019 und 2020 (LVB-Haftpflichtversicherungspaket bei der A), der Nachweis einer Anmeldung zum 22.02.2018 und einer Abmeldung zum 30.11.2019 sowie eine Rechnung des LVB an den Fliegerclub vom 19.12.2018 betreffend Segelflug-Fluglehrerlizenzgebühren.

Mit Urteil vom 12.11.2020 hat das SG München die Klage abgewiesen, da der Kläger am 8.9.2018 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Fluglehrer nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Fliegerclub gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verrichtet. Aber auch ein Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter gem.
§ 2 Abs. 2 SGB VII habe zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" sei einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, wofür es keine Anhaltspunkte gebe, da der Kläger die Tätigkeit weder mit einem eigenen Flugzeug ausgeübt habe, noch den unfallbringenden Flug benötigt habe, um seine Flug- oder Fluglehrerlizenz aufrechtzuerhalten. Andererseits dürfe die Tätigkeit auch nicht auf einer sogenannten Sonderbeziehung beruhen. Der Kläger habe lediglich Pflichten eines Vereinsmitglieds erfüllt, denn das Abhalten von Schulungs- und Übungsflügen diene nach § 2 der Satzung des Fliegerclubs ausdrücklich der Verwirklichung des Satzungszweckes und zähle damit zu den Mitgliedschaftspflichten. Es seien auch nicht die Grenzen der Vereinsüblichkeit dadurch überschritten worden, dass nur ein kleiner Teil der Vereinsmitglieder derartige Flüge unternehme bzw. aus rechtlichen Gründen unternehmen könne. Hebe der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen eine ehrenamtliche Vereinsfunktion übertrage, so träfen diese Personen auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder. Hinsichtlich der Vereinsübung sei allein wesentlich, ob der Verein erwarten könne, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden. Die Vereinsüblichkeit des unfallbringenden Fluges sei auch nicht deshalb entfallen, weil die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten wären, da aufgrund des Risikos und des beträchtlichen Werts des Fluggeräts vielen Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Flugsports zusammenhängen ein Ungleich größeres Gewicht zukomme als den üblichen Aktivitäten anderer Vereine. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger im Vergleich zu anderen Vereinsmitgliedern entsprechende Schulungsflüge besonders oft unternommen habe, auch sei es ohne Bedeutung, dass dem Kläger aufgrund seiner damaligen Vorstandsmitgliedschaft keine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter anderer Arbeitsleistungen oblag. Eine freiwillige Versicherung des Klägers als gewählter oder beauftragter Ehrenamtsträger in einer gemeinnützigen Organisation habe damals nicht bestanden. Aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BLSB und der Beklagten zur vereinfachten Beitragserhebung könne der Kläger für sich keinen Unfallversicherungsschutz herleiten, da sich der Personenkreis, der dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege sich ausschließlich durch das Gesetz bestimme. Der Kläger könne keinen Versicherungsschutz daraus ableiten, dass er aufgrund von Auskünften des Vereins oder aufgrund der vom Bevollmächtigten genannten Informationsschreiben subjektiv davon ausgegangen ist, gesetzlich unfallversichert zu sein. Die Voraussetzungen eines formalen Versicherungsverhältnisses oder einer sog. Formalversicherung lägen nicht vor. Auch allgemeine Auskünfte könnten keinen Versicherungsschutz begründen.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2021 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht einlegen lassen, die dort am 15.03.2021 eingegangen ist. In der Berufungsbegründung vom 19.04.2021 sind im Wesentlichen noch einmal die bereits vorgetragenen Argumente zusammenfassend dargestellt worden, es wird diesbezüglich auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerseite in diesem Schriftsatz Bezug genommen.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.5.2021 weiterhin die Zurückweisung der Berufung beantragt und auf das Vorbringen im bisherigen Verfahren verwiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des SG habe kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestanden. Eine freiwillige Versicherung zum Zeitpunkt des Unfalls sei nicht bewiesen. Die Fluglehrer seien erstmals 2019 für den Beitragseinzug im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags angegeben.

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 14.7.2021 eingewendet, dass davon ausgegangen werde, dass die Fluglehrertätigkeit gerade nicht Teil des Vereinszwecks gewesen sei. 2019 sei lediglich die Abrechnungsmodalität geändert worden, nicht jedoch der Umstand, dass Fluglehrer nun erstmals mitversichert sein sollten.

Auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.11.2021 vorgetragen, dass im Fliegerclub innerhalb eines Jahres insgesamt 365 Starts und 103 Flugstunden mit Unterricht stattgefunden hätten. Der Kläger habe davon 58 Starts begleitet und ca. 20 Stunden übernommen. Für den reinen Motorflug seien 254 Starts mit Flugunterricht erteilt worden. Vom Kläger etwa 15 Stunden bei ca. 50 Starts. Der Flugunterricht sei nur durch Vereinsmitglieder geführt worden. Die Koordination des Flugunterrichts sei entweder durch telefonische Absprachen zwischen Fluglehrer und Flugschüler oder Anfragen per Mail oder direkte Kontaktaufnahme vor Ort am Flughafen erfolgt. Der Lehrer, der persönlich angesprochen worden ist bzw. vor Ort war und Zeit gehabt habe, habe den Flugunterricht übernommen. Die Tätigkeiten Flugleiter, Fluglehrer, Windenfahrer hätten nicht zu den Diensten gehört, die üblicherweise von den Vereinsmitgliedern zu leisten gewesen seien. Insofern seien diese Dienste auch nicht fest verteilt worden. Dienstpläne habe es nicht gegeben, allerdings einen Plan, der jedoch nur zur Orientierung diente und nicht verbindlich gewesen sei. Es habe sich um eine freiwillige Liste gehandelt, in die der Kläger nicht eingetragen gewesen sei. Bei Übernahme dieser Dienste seien die ansonsten im Verein zu leistenden 72 Arbeitsstunden nicht verrechnet worden. Der Kläger sei nicht eingeteilt gewesen, sondern regelmäßig freiwillig auf entsprechende Bitte tätig geworden, je nachdem ob er Zeit hatte oder nicht. Der Kläger hat zu den normalen Öffnungszeiten des Flugplatzes je nach Wetter im Monat vier bis sechs Mal aber nur an Wochenenden oder Feiertagen, Leistungen als Fluglehrer erbracht.

Mit Schreiben vom 8.12.2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Auskünfte im Wesentlichen den bekannten Sachverhalt bestätigen. Die völlige Freiheit bei der Durchführung der Flugstunden durch den Kläger spreche zudem insgesamt eher für eine unternehmerähnliche Tätigkeit und nicht für eine Tätigkeit im Rahmen von § 2 Abs. 2. Auch danach sei ein Versicherungsschutz auszuschließen.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.1.2022 mitgeteilt, dass eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gegeben sei. Es gebe kein eigenes Unternehmerrisiko und kein Tätigwerden auf eigene Rechnung, keine eigenen Betriebsmittel und keine eigene Betriebsstätte. Der Umstand, dass die Arbeitskraft und die Arbeitszeit frei eingeteilt werden können, sein nur ein unwesentliches Merkmal hierzu. Regelmäßig sei auf das Gesamtbild abzustellen.

Am 9.2.2022 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. In dieser ist der Kläger persönlich angehört und der damalige 1. Vorstand des Fliegerclubs, L, als Zeuge vernommen worden. Es wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Den Beteiligten ist jeweils aufgegeben worden, beitragsrechtliche Unterlagen für die Jahre 2017 bis 2022 vorzulegen. Die mündliche Verhandlung ist daraufhin vertagt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.2.2022 hat die Beklagte mitgeteilt, dass für den Fliegerclub mangels Beitragszahlung keine Beitragsakte existiere, da dieser keine Beschäftigten habe. In der Regel würden die freiwillig im Ehrenamt Versicherten mit einer gesonderten Kundennummer aufgeführt und zugeordnet, in diesem Sonderfall würden die Beiträge beim BLSV jedoch nicht direkt vom Verein abgeführt, sondern über den LVB. Nach der genauen Aufstellung des LVB der gemeldeten Ehrenamtler sei weder ein Übungsleiter noch ein Fluglehrer enthalten gewesen. Auch in der Gesamtaufstellung aller Vereine des LVB seien für 2018 derartige Funktionen auch für die anderen Vereine nicht aufgeführt. Dem Schreiben beigefügt war u.a. eine Tabelle "Versicherungsmeldung VBG 2018", in welcher für den Fliegerclub E (im Hinblick auf die Meldung zur freiwilligen Ehrenamtsversicherung) insgesamt 16 Funktionen aufgeführt sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Beisitzer, 2 x Fallschirmpacker, Flugzeugwart, Kassierer/Schatzmeister, Motorsegelwart, Referent Modellflug, Referent Motorflug, Referent Segelflug, Schriftführer, Sportreferent VBG, Technischer Leiter, Werkstattleiter, Zellenwart.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. ausgeführt, dass über den LVB die Versicherungsmeldung an die VBG für das Jahr 2018 eingeholt werden konnte, wobei die Funktion des Referenten Motorflug als Versicherter im Rahmen der freiwilligen Ehrenamtsversicherung genannt sei. Es habe nur einen Referenten für Motorflug, nämlich den Kläger, gegeben, der damit für sämtliche Bereiche des Motorflugs zuständig gewesen sei - auch für Fluglehrertätigkeiten. In dieser Funktion sei der Kläger daher vollumfänglich freiwillig versichert gewesen. Das Tätigwerden des Klägers gehe auch über das bloße Tätigwerden als Fluglehrer hinaus. Es stelle sich außerdem die Frage, wer im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen BLSV und VGB Übungsleiter gewesen sein soll, da diese in ihrer Tätigkeit stets dem Vereinszweck folgen und nur dann unter den Versicherungsschutz fallen könnten, wenn sie völlig außerhalb des Satzungszwecks des Vereins tätig würden, wofür es jedoch keiner vertraglichen Regelung bedürfte. Der PB verweist auch noch einmal auf die Unterlagen der VBG zu den Informationen für Sportvereine. Dort werde ausdrücklich aufgeführt, wann Übungsleiter unter den Versicherungsschutz fielen und wann nicht. Ein Ausfluss aus der Vereinsmitgliedschaft sei dann als gegeben anzusehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen von Pflichtarbeitsstunden durchgeführt werden, was bei dem Kläger aber nicht der Fall sei. Übungsleiter seien Personen, die für den Sportverein unentgeltlich tätig würden, und bei denen der Verein eine derartige Tätigkeit nicht auch von den sonstigen geeigneten Vereinsmitgliedern erwarte. Insofern gehe die VBG in ihren Ausführungen selbst davon aus, dass der Kläger Versicherungsschutz genieße.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 hat die Beklagte daraufhin u. a. mitgeteilt, dass es unstreitig sei, dass der Kläger als Referent Motorflug über die Ehrenamtsversicherung freiwillig versichert gewesen sei. Diese Aufgabe beziehe sich aber im Wesentlichen auf administrative Tätigkeiten, wie die Ausführungen in den übersandten Protokollen annehmen ließen. Nicht Teil dieser Tätigkeit sei die Ausübung der Tätigkeit als Fluglehrer. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII komme nicht in Frage, weil die Tätigkeit als Fluglehrer über den Vereinszweck "Abhaltung von Schulungsflügen" bzw. "Ausbildung von Nachwuchsfliegern" eine vereinsübliche Tätigkeit darstelle.

Mit Schriftsatz vom 26.4.2022 hat der PB des Klägers darauf erwidert, dass der Referent Motorflug als "Mädchen für alles" auch Flugunterricht erteilt habe und nicht nur administrative Aufgaben wahrgenommen habe. Dass eine Versicherung für die Fluglehrer erst später angemeldet worden sei, spreche nicht gegen eine Versicherung des Klägers zum Unfallzeitpunkt. Dies umso mehr, als nach wie vor die Frage offen sei, inwieweit die Fluglehrer nicht gerade als Übungsleiter versichert gewesen seien, so wie dies in den Informationsblättern der Beklagten auch nahegelegt werde und insofern die konkrete Meldung der Versicherung der Fluglehrer lediglich nachträglich absichernde Wirkung gehabt hätte, um die beiderseitige Vertragsintention und damit den Versicherungsschutz der Fluglehrer zu dokumentieren. Es spiele auch keine Rolle, inwieweit die Tätigkeit als Fluglehrer über den Vereinszweck eine vereinsübliche Tätigkeit darstelle. Seitens des Klägers werde davon ausgegangen, dass er zum Unfallzeitpunkt zumindest über seine Tätigkeit als Referent Motorflug unter Versicherungsschutz gestanden habe.

Am 18.1.2023 hat vor dem Senat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Geschäftsführer des LVB, M, als Zeuge gehört wurde. Es wird diesbezüglich auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.11.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallgeschehen vom 8.9.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und ggf. die Revision zuzulassen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des SG München und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung sowie Beratung waren.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, da das SG und die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 8.9.2018 verneint haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, weil das Urteil des SG München vom 12.11.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 9.2.2021 zugestellt worden war.

Die Berufung ist auch begründet, da das SG München zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2019 abgewiesen hat, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte das Ereignis vom 8.9.2018 nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit einer zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG (zum Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei begehrter Anerkennung von Arbeitsunfällen vgl. stellv. BSG, Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 13).

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).

Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, da die zum Unfall führende Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses, d.h. der gemeinsame Flug als Fluglehrer mit einem Flugschüler, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII erfüllte.

Dabei ist dem SG München dahingehend beizupflichten, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fluglehrer nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Fliegerclub gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verrichtete. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 23 f.). Vorliegend wird eine solche Eingliederung des Klägers in die Organisation des Fliegerclubs weder behauptet noch ist eine solche Eingliederung erkennbar. Der Kläger nutzt zwar für seine Flüge als Fluglehrer ein Flugzeug des Vereins, er bestimmt jedoch seine Einsatzzeiten selbst und ist nicht an einen konkreten Dienst- bzw. Trainingsplan oder Urlaubsregelungen gebunden. Es fehlt zudem an einer, ein Beschäftigungsverhältnis häufig kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Fliegerverein.

Anders als vom SG angenommen, hat aber zum Zeitpunkt des Unfallereignisses aufgrund der Fluglehrertätigkeit des Klägers - die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten einer Übungsleitertätigkeit entspricht - ein Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorgelegen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).

Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).

Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).

Die Kriterien einer dem Verein dienenden Tätigkeit, die dem wirklichen Willen des Vereins entspricht und eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert darstellt, sind hier ohne Weiteres erfüllt. Die Handlungstendenz des Klägers war auch auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet. Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.19). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 28 - Amateurrennreiter). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird ( BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HV-Info 3/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Wesentlichen alleine eigenen Angelegenheiten dienen wollte, indem er Flugunterricht erteilte. Es sind weder nennenswerte Vorteile noch wirtschaftliche Risiken ersichtlich, die dem Kläger hieraus erwachsen könnten. Nach den Ausführungen des Zeugen L forderte der Verein übernommene Lizenzgebühren auch nicht zurück, wenn die Fluglehrertätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Ein Werk schuldete der Kläger nicht, das Erteilen von Flugstunden stellt vielmehr das Erbringen einer Dienstleistung dar. Für die Unternehmerähnlichkeit könnte einzig die freie Bestimmung der Arbeitszeit sprechen, da sich der Kläger eigenen Angaben zufolge gerade nicht in einen verbindlichen Dienstplan hat eintragen lassen, sondern jeweils nach kurzfristiger Absprache den Flugunterricht erteilt hat. Allerdings sind andere Punkte (z.B. die Abrechnungsmodalitäten/Preise) wiederum vom Verein vorgegeben, was gegen ein unternehmerisches Tätigwerden der Fluglehrer spricht. Der Kläger musste den Flug anmelden und war auch insoweit eingebunden. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Fluglehrer einem Ausbildungsleiter zugearbeitet haben. Auch wenn der Kläger sich nicht in einen festen Dienstplan hat eintragen lassen, war er somit doch an bestimmte Vorgaben des Vereins gebunden. Dass die Erteilung von Flugstunden nicht regelmäßig, sondern nach Angaben des Klägers freiwillig ohne festen Dienstplan an Feiertagen und am Wochenende und eher auf Zuruf erfolgte, ist auch dem Wesen des Luftsports geschuldet, bei dem es sich um einen Individualsport handelt, der verstärkt von äußeren Gegebenheiten abhängig ist (Verfügbarkeiten der jeweiligen Flugzeuge, Witterungsverhältnisse etc.).

Es ist insoweit auch unschädlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, aus "Spaß an der Sache" tätig geworden zu sein. Denn Spaß an der Tätigkeit und Idealismus sind Grundvoraussetzungen für jegliches Tätigwerden als Trainer, Übungsleiter oder in einer vergleichbaren Funktion, die unentgeltlich oder lediglich gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erfolgt und dennoch dem Ausübenden ein nicht unerhebliches Maß an Einsatz und Verantwortung abverlangt. Außerdem hat der Zeuge L in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die Fluglehrertätigkeit "durchaus nicht nur Spaß" gewesen sei und man ein "besonderer Typ" sein müsse, um diese auszuüben. Das BSG hat in seinem Urteil vom 29.02.1972 - 2 RU 194/68 -, juris Rn. 21 (ebenfalls im Falle eines Fluglehrers) ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der dortige Kläger aus ideellen Gründen - aus Kameradschaft und Freude am Fliegen - die Ausbildung der Segelflugschüler übernommen habe, da es auf die Beweggründe, die eine Person zum Tätigwerden veranlassen, für den Unfallversicherungsschutz nicht ankomme.

Da es letztlich auf das Gesamtbild ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris 15), spricht hier eindeutig mehr gegen als für ein unternehmerisches Tätigwerden des Klägers - zu diesem Ergebnis ist zutreffend auch die erste Instanz gelangt.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz beruhte die Tätigkeit des Klägers als Fluglehrer allerdings nicht auf seiner Sonderbeziehung zum Fliegerclub.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter aus. Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35). Auch bei Vorliegen einer Sonderbeziehung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen der Sonderbeziehung selbstverständlich getan oder erwartet wird. Entscheidend sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit, eine besondere Fachkompetenz des Handelnden (vgl. BSG, Urteil vom 16.3.2021- B 2 U 3/19 R, juris Rn. 22).

Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, wie z.B. regelmäßige Arbeit zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten im Allgemeinen dadurch, dass sie nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (z.B. Bau eines Vereinsheimes oder Neubau des Sportplatzgeländes) nicht mehr als geringfügig angesehen. Die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten kann eine Tätigkeit sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch ihrer Art nach. Ferner kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden sein, abhängig von der Bereitschaft der Vereinsmitglieder entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente).

Selbst wenn eine Vereinsmitgliedschaft eine Sonderbeziehung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 19), sind somit alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was in der Sonderbeziehung getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).

Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier - anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 - L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit - von den Beteiligten unbestritten - wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist. In seinem Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 4/99 R -, juris Rn. 23 ist das BSG im Fall der Übungsleiterin eines Reitvereins, die bei der Teilnahme an einem Festumzug verunglückt ist, davon ausgegangen, dass die Übungsleiterin, wenn es sich um Traineraufgaben gehandelt hätte, möglicherweise unter Versicherungsschutz gestanden hätte". Das LSG NRW vom 21.8.2021 - L 15 U 284/00 - juris Rn.23 äußert die Auffassung, dass "die Frage, ob der Luftsportverein für Übungsleiter Versicherungsbeiträge entrichtet habe, dahinstehen könne, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder als Übungsleiter noch in einer vergleichbaren sonstigen Funktion für den Verein tätig gewesen sei. Letztere Entscheidung ging dem Urteil des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29.01 R - voraus, auf das die erste Instanz u. a. ihre abweisende Entscheidung stützt. Aus diesen Entscheidungen lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass sich jeweils eine andere Einschätzung hätte ergeben können, wenn - wie hier - ein Tätigwerden als Trainer/Übungsleiter erfolgt wäre. Zumindest lässt sich daraus aber schließen, dass dieser Umstand bei der Prüfung des Einzelfalls eine besondere Berücksichtigung finden muss, auch vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Urteil des BSG vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 die Ausbildung von Flugschülern nicht zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Pflichten eines Vereinsmitgliedes gehört.

Des Weiteren war hier vor dem Hintergrund der konkreten Regelungen im Fliegerclub zu den Pflichten der Vereinsmitglieder zu prüfen, ob im hier zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen einer allgemeinen Vereinsübung eine zusätzliche Verpflichtung für den Kläger bestanden hat, neben seiner Tätigkeit als Motorflugreferent im Vorstand des Fliegerclubs auch Flugstunden zu erteilen.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte bei seiner Tätigkeit als Fluglehrer nicht im Rahmen einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung für den Fliegerclub tätig geworden:

Eine unmittelbare Verpflichtung des Klägers zum Tätigwerden als Fluglehrer aufgrund der Vereinssatzung, durch Vereinsbeschluss oder durch Eigenverpflichtung scheidet vorliegend aus. Außer der Zahlungspflicht der Mitgliedsbeiträge (§ 12) ist in der Satzung des Fliegerclubs nichts zu den konkreten Vereinspflichten des einzelnen Vereinsmitglieds geregelt, insbesondere gibt es keine konkrete satzungsmäßige Pflicht der Vereinsmitglieder, als Fluglehrer für andere Vereinsmitglieder oder andere Personen tätig zu werden. Weitergehende mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen lassen sich auch nicht unmittelbar aus dem in § 2 genannten Vereinszweck ableiten, da dessen Angabe in erster Linie dazu dient, eine zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel sicherzustellen und überprüfbar zu machen. Die Nennung des Vereinszwecks in der Satzung trifft für sich alleine genommen noch keine Aussage darüber, auf welche Art und Weise dieser Zweck verfolgt werden soll. Da es sich hier nicht etwa um einen Fluglehrerverein handelt, sondern um einen Fliegerclub, in welchem für die meisten Mitglieder die eigene Ausübung des Flugsports vorrangig sein dürfte, kommt im Hinblick auf die Erteilung von Flugunterricht neben der Eigenleistung der Mitglieder grundsätzlich auch eine Erbringung von Leistungen durch vereinsfremde Personen in Betracht (z.B. durch vertraglich verpflichtete externe Fluglehrer oder durch Fluglehrer anderer Vereine). Lediglich mittelbar kann bei der Ermittlung der Vereinspflichten der Vereinsmitglieder der Vereinszweck herangezogen werden, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Tätigkeit für den Verein im Rahmen der allgemeinen Vereinsübung im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes von den Mitgliedern erwartet werden kann (dazu sogleich unten).

Der Gebührenordnung des Fliegerclubs ist zu entnehmen, dass von jedem aktiven Vereinsmitglied eine jährliche Arbeitsleistung von 72 Stunden erwartet wird, die im Verhinderungsfall mit einem Geldbetrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgegolten werden kann. In einem Informationsflyer auf der Homepage des Fliegerclubs wird dargestellt, dass diese 72 Arbeitsstunden in Form von Unterhaltung des Fluggeräts, der Gebäude und des Fluggeländes abzuleisten sind. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L und des Klägers selbst, wonach die Erteilung von Flugstunden nicht im Rahmen dieser 72 Arbeitsstunden zu leisten waren und auch nicht auf diese Stunden angerechnet wurden. Auch wenn es sich bei der Erbringung der 72 Arbeitsstunden um keinen geringfügigen Beitrag mehr handeln sollte, wären diese Arbeitsstunden aufgrund der ausdrücklichen Regelung den mitgliedschaftlichen Pflichten zurechenbar und damit unversichert. (vgl. dazu Riebel in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand III/21, § 2 Rn. 286 unter Verweis auf Urteil des BSG vom 9.12.1993, Az. 2 RU 54/92). Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Beisitzer) sind während und bis 3 Jahre nach ihrer Amtszeit von dieser Verpflichtung ausgenommen, so dass den Kläger als Vorstandsmitglied keine Verpflichtung zur Ableistung der 72 Arbeitsstunden traf. Dies bedeutet, dass die Vereinsmitglieder im Rahmen der Ableistung der 72 Arbeitsstunden bzw. im Rahmen der Vorstandstätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert sind (wobei Vorstandsposten und andere verliehene Ehrenämter im Verein über den LVB freiwillig versichert werden konnten). Damit ist in dem Fliegerclub klar schriftlich niedergelegt, welche mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen die Vereinsmitglieder haben. Die Ausübung der Fluglehrertätigkeit ist darunter nicht zu fassen, zumal sich der Kläger auch nicht selbst dazu verpflichtet hat, diese Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Vereinsmitgliedschaft wahrzunehmen (auch ein Eintrag in entsprechende Listen ist durch den Kläger gerade nicht erfolgt). Die Ernennung der Fluglehrer zu Ehrenamtsträgern (mit freiwilliger Ehrenamtsversicherung) ist erst ab 2019 als Reaktion auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt erfolgt.

Die Fluglehrertätigkeit des Klägers war auch nicht zusätzlich neben der allgemeinen mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung eine Tätigkeit kraft allgemeiner Vereinsübung im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks, die der Fliegerclub von (geeigneten) Mitgliedern über die verpflichtende Arbeitsleistung hinaus erwarten konnte und die von diesen auch erbracht wurde, so dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aufgrund der Beziehung zu dem Verein nicht angenommen werden kann.

Der Kläger war als Vorstandsmitglied (Referent Motorflug) bereits in größerem Zeitumfang für den Fliegerclub tätig, so dass er nach den im Fliegerclub geltenden Regelungen keine zusätzlichen Arbeitsleistungen mehr erfüllen musste. Die Tätigkeit als Fluglehrer (die im Jahr 2018 bis zum Unfall nach den Angaben des Klägers immerhin schon einen Umfang von 20 Stunden - von insgesamt 103 Flugstunden mit Flugunterricht ausmachte) gehörte quantitativ und qualitativ nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die von den Vereinsmitgliedern - zusätzlich zu den schriftlich niedergelegten Mitgliedschaftspflichten (72 Stunden bzw. Vorstandstätigkeit in anderer Funktion als lediglich Beisitzer) zu erbringen waren.

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 26 ff.) gehört eine Tätigkeit als Fluglehrer, die eine Ausbildung als Flugzeugführer und zusätzlich als Fluglehrer voraussetzt, nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen kann. In seiner Entscheidung geht das BSG davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Fluglehrertätigkeit schon seit längerer Zeit ausgeübt wird, da andernfalls entgegen der Intention der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein gerade diejenigen Mitglieder vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen würden, die sich mit besonderer Tatkraft für den Verein einsetzen (so z. B. auch das BSG in seinem Urteil vom 9.12.1993 - 2 RU 54/92 -, juris Rn. 17, dort zum Fall der Mithilfe bei der Neuerrichtung des Sportheims und der Sportanlagen).

Dem steht auch das Urteil des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird der Unfallversicherungsschutz eines Piloten, der Mitglied in einem Luftsportverein ist, verneint, da die Beförderung von Fluggästen kraft der herrschenden Vereinsübung den Arbeitsleistungen zuzurechnen sei, die der Verein jedenfalls von denjenigen Vereinsmitgliedern erwarte und erwarten könne, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage seien, sie zu erbringen. Auch in dieser Entscheidung geht das BSG davon aus, dass zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten im allgemeinen Tätigkeiten zählen, die der Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung auch verrichtet werden, wobei die Geringfügigkeitsmarke nach den Gegebenheiten des jeweiligen Vereins zu bestimmen sei. Die Beförderung von Fluggästen sei daher kraft der im in dem Luftsportverein herrschenden Vereinsübung den Arbeitsleistungen zuzurechnen, die von den geeigneten Vereinsmitgliedern zu erbringen seien. Anders als im hier zu entscheidenden Fall ist hier jedoch weder ersichtlich, dass in jenem Verein - wie hier - durch Satzung/Vereinsbeschluss die Mitgliedspflichten explizit geregelt wäre, noch ist die Beförderung von Fluggästen bei Rundflügen in Bezug auf die Anforderungen und die Gefährlichkeit mit einer Fluglehrertätigkeit zu vergleichen, bei der ein Fluglehrer regelmäßig den Flug von weniger erfahrenen Personen begleitet, die dennoch selbständig im Flugzeug tätig werden und dabei der Natur der Sache nach auch Fehler begehen können, auf die reagiert werden muss und die ein erhöhtes Risiko begründen können, weil deren Folgen gravierend sein können. Bei der Durchführung eines Rundflugs mit einem unbeteiligten Fluggast ist das Risiko im Vergleich hierzu nicht wesentlich größer, als wenn der Pilot den Flug alleine ohne den Fluggast durchführen würde. Auch wenn das BSG das Risiko eines Fehlverhalten oder gesundheitlicher Probleme des Fluggastes durchaus gesehen hat, liegt der Unterschied zu einem Tätigwerden als Fluglehrer darin, dass die genannten Fälle bei einem Fluggast die Ausnahme sind, während der Flugschüler schon der Natur der Sache nach im Flugzeug selbst agiert und damit beim regelmäßigen Erteilen von Flugunterricht das Risiko und die Verantwortung des Fluglehrers ungleich höher sind. Schon aus diesem Grund sind die Tätigkeiten des Gastpiloten und des Fluglehrers nicht miteinander vergleichbar.

Hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Rahmen einer Tätigkeit als Übungsleiter hat das BSG in seinem Urteil vom 27.6.1984 - 9b RU 26/82 - juris Rn. 14 entschieden, dass in Vereinen, in denen die Aktiven selber auch andere Vereinskameraden betreuen und trainieren, eine allgemeine Vereinsübung Mitglieder zu solchen Arbeitsleistungen verpflichten kann, wobei es dann auf den Umfang der Arbeit ankommt, ob trotz der mitgliedschaftlichen Bindung ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein vorliegt. Dabei ist die Geringfügigkeitsmarke dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden. Hebe sich ein Vereinsmitglied dadurch vom Kreis der übrigen Mitglieder ab, dass es sich mit besonderer Tatkraft über einen längeren Zeitraum hinweg für den Bestand und die Entwicklung des Vereins einsetze und wende auf die Dauer gesehen erheblich mehr Zeit als andere Vereinsmitglieder auf, um den Verein zu fördern, stünden jedenfalls seine Mitgliedschaftspflichten der Annahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht entgegen. Grundsätzlich könne ein Sportverein von einzelnen dazu befähigten Mitgliedern Übungsleitertätigkeiten unter zwei verschiedenen Voraussetzungen verlangen: In dem einen Fall lege er im wohlverstandenen Interesse des einzelnen Mitglieds ein den Unfallversicherungsschutz begründendes Beschäftigungsverhältnis (Dienstvertrag), das kein Entgelt voraussetze und auch nur auf eine stundenweise Teilzeitbeschäftigung gerichtet sein könne, oder eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter zugrunde. Dafür müssten allerdings eindeutige Anhaltspunkte sprechen, um diese Alternative von der zweiten abgrenzen zu können. In dem anderen Fall (zweite Alternative) lässt er im wirtschaftlichen Vereinsinteresse allein die Mitgliedschaftspflicht aufgrund der Satzung, den Beschlüssen oder der allgemeinen Vereinsübung in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck und der Vereinswirklichkeit genügen (so das BSG in dem Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 -, juris Rn. 20).

Die zweite Alternative ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger war nämlich als Vorstand während seiner Amtszeit und der folgenden drei Jahre von weiterer Ableistung von Arbeitsstunden für den Verein freigestellt gewesen, da davon ausgegangen wird, dass mit der Vorstandstätigkeit die Erfüllung der 72 Arbeitsstunden übererfüllt wird. Die Klägerseite geht davon aus, dass jährlich mehrere 100 Stunden Arbeitsleistung durch den Kläger erbracht worden sind, siehe oben. Die zusätzliche Übernahme von Flugstunden stellt daher keine geringfügige Tätigkeit mehr dar, die der Verein von ihm als Vorstandsmitglied zusätzlich zu seiner Vorstandstätigkeit im Rahmen allgemeiner Vereinsübung erwarten konnte. Eine ausdrückliche Eigenverpflichtung des Klägers dahingehend, im Rahmen seiner mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten Flugunterricht im Verein zu erteilen, lag nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Klägers nicht vor, da der Kläger gerade keine Verpflichtung dazu eingehen wollte und sich auch nicht für die Übernahme fester Dienste zur Verfügung stellte. Die Fluglehrer waren in 2018 auch noch nicht durch Vorstandsbeschluss des Fliegerclubs zu Ehrenamtsträgern ernannt worden einhergehend mit der Verpflichtung, im Rahmen dieses Ehrenamtes auch als Fluglehrer für den Verein tätig zu werden.

Im Einzelfall des Klägers bestand demnach schon keine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung, neben den geleisteten Aufgaben als Referent Motorflug im Vorstand des Fliegerclubs zusätzlich noch als Fluglehrer im Rahmen seiner Mitgliedschaftspflichten tätig zu werden (sollte man den Argumenten des Klägers dahingehend folgen, dass er als Referent Motorflug auch für das Erteilen von Flugunterricht zuständig war - was von Klägerseite allerdings zunächst verneint worden war - wäre er für diese Funktion sogar über die damals bereits existierende Ehrenamtsversicherung für dieses Amt versichert gewesen).

Für die erste Alternative spricht außerdem, dass zum einen bereits im Jahr 2018 für diverse Ehrenamtsträger des Fliegerclubs eine freiwillige Ehrenamtsversicherung vorhanden war- auch für weitaus weniger gefährliche Tätigkeiten als die des Fluglehrers, wie zum Beispiel den Fallschirmpacker oder den Flugzeugwart. Eine entsprechende Versicherung auch der Fluglehrer war in der Vergangenheit - wie sich aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen M schließen lässt - nur deshalb unterblieben, weil man der Auffassung war, dass die Fluglehrer als Übungsleiter bereits über die Übungsleiterpauschale bei der Beklagten versichert sind.

Zum anderen hat der Fliegerclub hier gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen BLSV und der VBG bereits im Jahr 2018 pauschale Beiträge für die in dem Verein tätigen Übungsleiter entrichtet, wobei sich dem Senat nicht erschließt, wofür diese pauschalen Beiträge geleistet worden sein sollten, wenn nicht für die ausschließlich von Vereinsmitgliedern ausgeübte Fluglehrertätigkeit. Selbst wenn sich hieraus keine Formalversicherung o.ä. ableiten lässt, lässt sich daraus zumindest folgern, dass seitens des Fliegerclubs die Fluglehrertätigkeit nicht im wirtschaftlichen Interesses des Vereins als rein mitgliedschaftliche Pflicht gesehen werden sollte, da andernfalls auf die Entrichtung von Beiträgen hätte verzichtet können, nachdem im Fliegerclub ausschließlich Vereinsmitglieder als Fluglehrer tätig waren. Auch der Umstand, dass ab 2019 (aufgrund des hier streitigen Sachverhalts) eine Ernennung der Fluglehrer zu Ehrenamtsträgern mit Abschluss einer freiwilligen Ehrenamtsversicherung erfolgt ist, macht deutlich, dass seitens des Fliegerclubs für diese Tätigkeit gerade keine unversicherte Tätigkeit im Sinne der vom BSG dargestellten zweiten Alternative im Rahmen der allgemeinen Vereinsübung und ohne Beitragszahlungspflicht für den Verein gewollt war.

Der Kläger hat demnach im Interesse und im Auftrag des Vereins - außerhalb seiner Mitgliedschaftspflichten und der allgemeinen Vereinsübung - als Fluglehrer und damit wie ein Übungsleiter/Trainer Flugstunden in nicht unerheblichem Umfang erteilt und ist damit als versicherter Wie-Beschäftigter für den Fliegerclub tätig geworden. Dies hat auch im Hinblick auf eine - mit Kosten für den Verein verbundene - Versicherung der Übungsleitertätigkeit dem Willen des Fliegerclubs entsprochen.

Auf die Frage, ob eine freiwillige Ehrenamtsversicherung für den Kläger als Fluglehrer abgeschlossen wurde - was nach den mittlerweile vorgelegten Unterlagen im Jahr 2018 definitiv noch nicht der Fall war - kommt es folglich nicht an. Unerheblich ist auch, ob der Kläger über seine Tätigkeit als Referent Motorflug im Rahmen der - schon 2018 bestehenden - freiwilligen Ehrenamtsversicherung für dieses Ehrenamt unfallversichert war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Formalversicherung vorliegt - was das SG allerdings zu Recht verneint hat.

Vor diesem Hintergrund waren das Urteil des SG München und der Bescheid der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 8.9.2018 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

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