L 3 AS 2705/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1673/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2705/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.08.2020 insoweit aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als 474,97 € pro Monat und für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als 486,97 € pro Monat zu gewähren.

Der Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Beklagten in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung streitig.

1. Im Auftrag des Beklagten erstellte die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH eine empirische Auswertung zur übernahmefähigen Bruttokaltmiete für die Stadt H für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft – Methodenbericht August 2016). Hierzu führte der Konzeptersteller eine stichprobenbasierte Mietwerterhebung durch, die über den gesamten Vergleichsraum sowohl Bestands-, als auch Neuvertrags- und Angebotsmieten umfasste. Für die Bestands- und Neuvertragsmieten führte der Konzeptersteller eine Befragung von 15.000 zufällig ausgewählten Mietern im Vergleichsraum durch. Durch Filterfragen wurden Mieten herausgefiltert, die mit persönlichen Beziehungen oder weiteren Leistungen gekoppelt waren, wie Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- oder Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Ebenfalls herausgefiltert wurden Wohnungen untersten Standards. Der durch die Mietwerterhebung ermittelte Datensatz wurde durch Mieten des SGB II-Datensatzes des Beklagten ergänzt. Hierdurch konnten 2.763 Mietwerte erhoben werden, von denen 1.265 verwendet werden konnten. Sämtliche Mietdaten wurden auf den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und sodann den jeweiligen Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Für jedes so ermittelte Tabellenfeld wurde anschließend eine Extremwertkappung vorgenommen, bei dem alle Mietwerte aussortiert wurden, die außerhalb des Bereichs um den Mittelwert herum lagen, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert war. Nach Durchführung der Extremwertkappung standen für die Auswertung insgesamt 1.201 Bestandsmieten zur Verfügung. Neben den Bestandsmieten wurden Angebotsmieten über den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 erfasst. Ausgewertet wurden insbesondere drei Internet-Immobiliensuchportale und die örtliche Tagespresse. Die erfassten Mietdaten wurden ebenfalls in den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet. Nach Dublettenbereinigung und Extremwertkappung verblieben von den erhobenen 316 Angebotsmieten 301 verwertbare Werte. Zur Ableitung der Angemessenheitsgrenze wurde in einem weiteren Schritt das Nachfragevolumen nach preiswertem Wohnraum ermittelt, wozu der Anteil an Haushalten mit Bedarfsgemeinschaften, Wohngeldempfängern, Geringverdienern ohne Leistungsbezug und Asylbewerberleistungsempfängern an den Gesamthaushalten errechnet wurde. Hiernach ergab sich im unteren Marktsegment ein Nachfragevolumen für Ein-Personen-Haushalte von 22 %, für Zwei-Personen-Haushalte von 11 %, für Drei-Personen-Haushalte von 14 %, für Vier-Personen-Haushalte von 14 % und für Fünf-Personen-Haushalte und mehr von 23 %. Auf Grundlage der Bestandsmieten und des Nachfragevolumens im unteren Marktsegment wurde ein Perzentil definiert, das als theoretische Untergrenze der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen wurde. In Anwendung der für Ein-Personen-Haushalte auf das 40. Perzentil festgelegten Perzentilgrenze wurde differenziert nach Haushaltsgrößenklassen ein vorläufiger Angemessenheitswert definiert. Sodann wurde im Rahmen eines iterativen Verfahrens dieser Ausgangswert zu den Angebotsmieten in Bezug gesetzt und die Größe des Anteils der Angebotsmieten ermittelt, der für den anhand der Bestandsmieten abgeleiteten (vorläufigen) Angemessenheitswert anzumieten war. Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten erhob der Konzeptersteller im Rahmen der Mieterbefragung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen. Den Angemessenheitswert setzte der Konzeptersteller differenziert nach Wohnungsgrößenklassen beim jeweiligen Mittelwert fest. Für die Stadt H ermittelte der Konzeptersteller auf diese Weise als angemessene Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt eine abstrakt monatlich übernahmefähige Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 363,15 €, errechnet aus einem Betrag von 8,07 €/m² (6,88 €/m² für Nettokaltmiete und 1,19 €/m² für Betriebskosten) x 45 m². Für diesen Wert waren 25 % der aus der Datenerhebung ermittelten Angebotsmieten verfügbar.

Sodann erstellte die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH die „Fortschreibung 2018 des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht August 2018“. Sie empfahl darin, bei der Fortschreibung der bestehenden Richtwerte die Preisentwicklung des Verbraucherpreisindex für Wohnungsmieten und Wohnnebenkosten sowie die Preisentwicklung von Angebotsmieten zu berücksichtigen. Der Konzeptersteller ermittelte zunächst für Ein-Personen-Haushalte für die Zeitpunkte April 2016 und April 2018 eine Änderung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland in Höhe von 3,55 % und hiervon ausgehend eine Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete von 363,15 € auf 375,75 €, eine Änderung der Preisindizes für die Wohnungsmieten für Baden-Württemberg um 3,18 % und für die Wohnnebenkosten für Baden-Württemberg um 1,69 % und hiervon ausgehend eine Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete von 363,15 € auf 373,95 € sowie eine Änderung der Preise der Angebotsmieten in der Stadt Heilbronn um 13,64 % und hiervon ausgehend eine Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete von 363,15 € auf 406,35 €. Der Konzeptersteller empfahl, die Richtwerte auf Basis des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreiben. Die über diesen Richtwerten liegenden fortgeschriebenen Richtwerte auf Basis der Angebotsmietenentwicklung in der Stadt H würde zu unerwünschten Wohnungsmarkteffekten führen.
Außerdem seien zu den Richtwerten auf Basis des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland 13 % aller zwischen Januar 2018 und Juni 2018 angebotenen (erfassten) Wohnungen anmietbar, so dass der Nachweis erbracht sei, dass Wohnraum zu den fortgeschriebenen Richtwerten zur Verfügung gestanden habe. Dem Kriterium „Angemessene Wohnungsversorgung für Leistungsbezieher“ werde dadurch entsprochen. Der Unterschied zu den fortgeschriebenen Richtwerten auf Basis der Änderung der Preisindizes für die Wohnungsmieten und Wohnnebenkosten für Baden-Württemberg sei nur marginal, so dass zugunsten der Bedarfsgemeinschaften der höhere Richtwert auf Basis des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland angesetzt werden solle. Mithin schlug der Konzeptersteller für Ein-Personen-Haushalte eine Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete von 363,15 € auf 375,75 € vor.

In dem unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 anhängig gewesenen Verfahren legte der Beklagte die Stellungnahme der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH vom 16.04.2018 vor. Darin stellte der Konzeptersteller unter anderem dar, wie sich die im Rahmen der Konzepterstellung durch die Mieterbefragung ermittelten Mietwerte auf den Vergleichsraum verteilten und nach welchen Parametern die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mietdaten in das Konzept eingeflossen seien. Der Beklagte legte in dem unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 anhängig gewesenen Verfahren ferner Kopien des Immobilienteils der „H S“ mit markierten Wohnungsanzeigen, die er selbst nachträglich recherchiert habe und die Eingang in die vom Konzeptersteller in dem ebenfalls vor dem SG Heilbronn unter dem Aktenzeichen S 7 AS 1912/17 und das Konzept bezüglich Zwei-Personen-Haushalten betreffenden anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Rohdaten gefunden hätten, sowie eine Liste, in denen Ein-Personen-Haushalte aufgeführt sind, denen nicht die tatsächliche Bruttokaltmiete bewilligt worden sei, vor.

Der Senat holte in einem einen Zwei-Personen-Haushalt in der Stadt H betreffenden und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1027/19 anhängig gewesenen Verfahren Stellungnahmen der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH ein. Die Stellungnahme vom 15.02.2021 betraf die Fragen, wie viele der berücksichtigten Bestandsmieten der Mieterbefragung und den Datensätzen des Beklagten entstammten und ob die Perzentilgröße für jede Haushaltsgröße individuell gesetzt worden sei sowie die Frage der tatsächlichen Anmietbarkeit der Angebotsmieten. Die Stellungnahme vom 20.04.2021 betraf die Aktualität der Daten zu den „Geringverdienern ohne Leistungsbezug“ in der Nachfrageanalyse. Die Stellungnahme vom 21.05.2021 betraf die Frage der Berücksichtigung von Studierenden und Empfängern von Berufsausbildungsbeihilfe als konkurrierende Nachfrager nach preiswertem Wohnraum.


2. Der am 04.09.1980 geborene Kläger bewohnt alleine eine Wohnung in der A-Straße in H. Ausweislich des am 11.02.2015 unterzeichneten Mietvertrages beträgt die Gesamtwohnfläche 62,45 m² und beliefen sich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auf monatlich 585,00 € (Kaltmiete 465,00 €, Heizkosten-/Warmwasser-Vorauszahlung 100,00 €, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlung 20,00 €).

Auf den Antrag des Klägers vom 01.03.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2016 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.03.2016 bis zum 31.03.2016 in Höhe von 617,00 € (tatsächliche Kosten: Kaltmiete 465,00 €, Heizkosten-/Warmwasser-Vorauszahlung 100,00 €, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlung 20,00 €, einmalige Abfallgebühren 32,00 €), vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 in Höhe von 585,00 € (tatsächliche Kosten: Kaltmiete 465,00 €, Heizkosten-/Warmwasser-Vorauszahlung 100,00 €, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlung 20,00 €) und vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 in Höhe von 409,00 € (angemessene Kosten: Bruttokaltmiete 339,00 €, Heizkosten 70,00 €). Er führte zur Begründung aus, für eine Bedarfsgemeinschaft mit einer Person seien Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,00 € angemessen. Es würden für maximal sechs Monate bis längstens zum 30.09.2016 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 485,00 € anerkannt. Innerhalb dieser Frist werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Höhe der Kosten der Unterkunft durch Wohnungswechsel, Untervermietung, Vereinbarung mit dem Vermieter oder auf andere Weise zu senken. Der Kläger habe sich ferner kontinuierlich und konsequent um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Es sei ihm zuzumuten, anhaltend und stetig allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen. Das Ergebnis seiner Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten sei in geeigneter Weise, das heiße unter Benennung von Art, Ort, Datum, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen und schriftlich zu dokumentieren. Ab dem 01.10.2016 sei beabsichtigt, nur noch die für den Fall des Klägers angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,00 € in der Leistungsberechnung als Bedarf zu berücksichtigen.

Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 in Höhe von 434,00 € (Bruttokaltmiete 364,00 €, Heizkosten 70,00 €), vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 in Höhe von 465,00 € (Bruttokaltmiete 364,00 €, Heizkosten 70,00 €, einmalige Abfallgebühren 31,00 €) und vom 01.04.2017 bis zum 28.02.2018 in Höhe von 404,00 € (Bruttokaltmiete 364,00 €, Heizkosten 40,00 €).

Der Kläger legte unter dem 09.11.2017 das an ihn gerichtete Schreiben seiner Wohnungsvermieterin vom 25.09.2017 vor, wonach sich der Mietzins ab dem 01.01.2018 auf 614,09 € (Kaltmiete 493,12 €, Betriebskosten-Vorauszahlung 80,97 €, Nebenkosten-Vorauszahlung 40,00 €) erhöhen würde, und beantragte die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 614,09 €. Mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 08.02.2018 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dem Kläger sei bekannt, dass seine Miete erheblich über dem Richtlinienwert einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft liege. Er werde erneut auf die allgemeinen Werte Bruttokaltmiete 364,00 € und Heizkosten 70,00 €, wobei ein Ausgleich untereinander möglich sei, hingewiesen. Der Kläger legte unter dem 27.02.2018 gegen den Bescheid vom 08.02.2018 Widerspruch ein. Eine Senkung der üblichen Mietkosten sei ihm aufgrund der derzeitigen Situation am Wohnungsmarkt nicht möglich. Daher seien auch die höheren Kosten zu übernehmen. Sein Existenzminimum werde erheblich unterschritten. Mit einer pauschalen Ablehnung könne er nicht einverstanden sein. Der Einzelfall sei zu prüfen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 zurück. Bemühungen um Wohnungssuche und entsprechende Ergebnisse seien nicht nachgewiesen worden. Der Vortrag des Klägers sei als Nachweisführung der gegenwärtigen Unmöglichkeit der Realisierung eines Umzugs in eine angemessene Wohnung unzureichend, insbesondere in Erwartung eines diesbezüglich vorauszusetzenden substantiierten Vorbringens. Im Wesentlichen seien Nachweise wie folgt zu führen und zu untermauern mit der Beibringung entsprechender Unterlagen: Bestätigung des Vermieters über Untervermietungsmöglichkeit oder Untermietverbot, aktuelle Schufa-Auskunft, Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines, Antragstellung bei Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften in Heilbronn und Umland mit Nachweis der Antragsunterlagen und der Mietgesuche, Nachweis von Wohnungsannoncen (Zeitungen, Internet), entsprechender Bewerbungen und Reaktionen der Vermieter. Erst wenn insoweit ausreichend Material vorliege, könne eine Überprüfung hinsichtlich der zeitweisen Weiterzahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Erwägung gezogen werden. Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat der dagegen erhobenen und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1234/18 anhängig gewesenen Klage mit Urteil vom 24.01.2020 im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2017 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 558,37 € pro Monat zu gewähren. Die hiergegen vom Beklagten erhobene und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 774/20 anhängig gewesene Berufung hat der Beklagte nach richterlichem Hinweis, dass voraussichtlich der für die Statthaftigkeit einer Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte, am 27.10.2022 zurückgenommen.

Der Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 09.02.2018 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 850,00 € unter Zugrundelegung des Regelbedarfes für Alleinstehende von 416,00 € und von Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von 434,00 € (Grundmiete 364,00 €, Nebenkosten 30,00 €, Heizkosten 40,00 €) bewilligt und den Antrag des Klägers auf Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz abgelehnt.

Hiergegen legte der Kläger am 27.02.2018 Widerspruch ein. Er nahm auf die Ablehnung des von ihm beantragten Mehrbedarfs wegen Lactose- und Fructoseintoleranz Bezug und führte ferner zur Begründung aus, zu den vom Beklagten vorgegebenen Konditionen sei für ihn keine Wohnung anmietbar. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2018 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer angemessenen Krankenkostzulage wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs.

Gegen den Bescheid vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2018 hat der Kläger am 25.05.2018 Klage zum SG Heilbronn erhoben. Er hat ausgeführt, sein Widerspruch habe sich gegen den gesamten Bescheid gerichtet, der Beklagte habe sich aber nur zum Sachverhalt des Mehrbedarfs geäußert. In dem gegen den Bescheid vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 gerichteten und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1234/18 geführten Klageverfahren hatte der Kläger bereits sinngemäß beantragt, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 614,09 € zu gewähren („die Mieterhöhung wird übernommen“). Er hatte dort zur Begründung ausgeführt, der Kostensenkungsaufforderung könne nicht nachgekommen werden, da innerhalb der vom Beklagten angegebenen Richtwerte Wohnraum für Neuvermietungen nicht zur Verfügung stehe. Die bisher von ihm angestellten Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, seien daran gescheitert, dass diese entweder auf den einschlägigen Internetseiten und in Zeitungsinseraten gar nicht zu finden gewesen oder anderweitig vergeben worden seien.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Ferner ist im weiteren Verlauf der Änderungsbescheid vom 24.11.2018 betreffend die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 28.02.2019 (Heraufsetzung des Regelbedarfs) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2019 ergangen.

Das SG Heilbronn hat J schriftlich als sachverständige Zeugin gehört und von Amts wegen die Gutachten der Ernährungsberaterin S sowie S1 eingeholt.

Der Rechtsstreit ist am 16.08.2019 mit den Beteiligten erörtert worden. Der Beklagte hat ausgeführt, mit dem Bescheid vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 sei eine Gesamtablehnung unabhängig von Zeiträumen gemeint gewesen. Das SG Heilbronn hat darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Kosten der Unterkunft streitgegenständlich seien. Das SG Heilbronn hat ferner in dem gegen den Bescheid vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 gerichteten parallel unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1234/18 anhängig gewesenen Klageverfahren darauf hingewiesen, dass sich unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle sowie eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bislang anerkannten Heizkosten zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 517,40 € ergäben.

Sodann hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2019 zu der Frage des Mehrbedarfs geäußert, sich nun auch gegen die Höhe des Regelsatzes gewandt und eine Liste über seine vom 07.06.2017 bis zum 03.10.2018 vergebliche Suche nach Wohnungen mit einer Miete in Höhe von monatlich 364,00 € vorgelegt und hat in dem gegen den Bescheid vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 gerichteten, parallel anhängigen, Klageverfahren (S 8 1234/18) ausgeführt, danach habe er seine Bemühungen nicht mehr dokumentiert und vom 16.08.2019 bis zum 11.09.2019 habe er keine für ihn anmietbare Wohnung mit einer Miete in Höhe von monatlich 517,40 € gefunden. Er hat ferner den ihm erteilten Wohnberechtigungsschein vom 08.06.2017, die Bestätigung der Stadtsiedlung H, wonach er sich dort am 08.06.2017 als wohnungssuchend gemeldet habe, und seine dort am 12.06.2017 eingegangene Bewerbung um eine Mietwohnung bei der Wohnungsbaugenossenschaft H eG vorgelegt.

Sodann hat das SG Heilbronn die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der S und des S1 eingeholt.

Das SG Heilbronn hat mit Urteil vom 14.08.2020 den Bescheid 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2018 abgeändert, den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 – unter Anrechnung der bereits übernommenen Beträge – Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 558,37 € zu gewähren, im Übrigen die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung oder auf einen höheren Regelsatz, habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft, allerdings nicht im Umfang der tatsächlichen Kosten.

Das Konzept des Beklagten sei, jedenfalls hinsichtlich der hier zu beurteilenden Konstellation der Ein-Personen-Haushalte, nicht schlüssig und daher nicht anzuwenden. Die Schlüssigkeit scheitere daran, dass die Datenerhebung nicht valide sei. Es fehle an einer gerichtlich nachprüfbaren Datenbasis hinsichtlich der berücksichtigten Angebotsmieten. Vorliegend sei nicht nachprüfbar, wie die vom Beklagten angegeben Zahlen hinsichtlich der Angebotsmieten für Ein-Personen-Haushalte zu Stande gekommen seien, weil die zugrundeliegenden Rohdaten unbekannt seien. Insoweit existierten bereits zur Quelle der Daten widersprüchliche Angaben, die sich gegenseitig ausschlössen. Liege kein schlüssiges Konzept vor, bildeten die Tabellenwerte zu § 12 WoGG eine Angemessenheitsobergrenze im Sinne einer Deckelung. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung sei zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen. H sei in der Mietstufe 4 eingeordnet. Bei einem Haushaltsmitglied ergebe sich ein Betrag in Höhe von 434,00 €, der mit einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu versehen sei. Demnach belaufe sich die als angemessen anzusehende Bruttokaltmiete auf 477,40 €.

Zusätzlich seien die tatsächlichen Heizkosten des Klägers zu übernehmen, welche sich ab dem 01.01.2018 auf monatlich 80,97 € beliefen. Die tatsächliche Übernahme sei ungeachtet einer möglicherweise einschlägigen Angemessenheitsgrenze geschuldet, weil insoweit kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Kostensenkungsaufforderung vom 07.03.2016 habe sich allein auf die Bruttokaltmiete bezogen.

Insgesamt ergebe sich damit ein Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 558,37 €. Einen Anspruch auf Übernahme der über diesem Betrag liegenden Kosten der Unterkunft und Heizung habe der Kläger trotz der von ihm vorgetragenen Suchbemühungen nicht.

Gegen das ihm am 20.08.2020 zugestellte Urteil des SG Heilbronn hat der Beklagte am 25.08.2020 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Streitgegenständlich seien die Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019. Der Senat habe in den Verfahren L 3 AS 2812/19 und L 3 AS 2813/19 entschieden, dass die im gegenständlichen Zeitraum von ihm, dem Beklagten, angewendeten Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Grundmiete und „kalte Nebenkosten“) zutreffend ermittelt worden seien. Aus diesem Grund dürfte auch die gegenständliche Berufung im beantragten Umfang Erfolg haben. Das Urteil werde hinsichtlich der Kosten der Heizung nicht angegriffen. Der Beklagte hat ferner ausgeführt, mit Wirkung ab dem 01.09.2018 seien die Angemessenheitswerte auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 376,00 € fortgeschrieben worden. Er hat die „Fortschreibung 2018 des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ (Bericht August 2018) vorgelegt.

Der Beklagte hat zunächst beantragt, das Urteil des SG Heilbronn vom 14.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt wurde, dem Kläger vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von monatlich 477,40 € zu gewähren.

Auf Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte sodann ausgeführt, es seien mit Bescheid vom 09.02.2018 vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 eine Grundmiete in Höhe von 364,00 €, Nebenkosten (gemeint seien die „kalten“ Nebenkosten) in Höhe von 30,00 € und Heizkosten in Höhe von 40,00 € bewilligt worden. Er sei sodann vom SG Heilbronn zur Bewilligung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 80,97 € verurteilt worden. Somit verbleibe im Verfahren die mit Bescheid vom 09.02.2018 bewilligte Bruttokaltmiete in Höhe von 394,00 €. Es seien also schon höhere Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) bewilligt worden, als angemessen. Dieses sei in Anwendung der Regelung in § 22 Abs. 10 SGB II erfolgt. Es sei der nicht verbrauchte Betrag aus den sich auf 70,00 € belaufenden angemessenen Heizkosten in Höhe von 30,00 Euro als „kalte“ Betriebskosten berücksichtigt worden. Damit sei man zu angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,00 € gelangt. Dem folgend hätte ab dem 01.09.2018 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 446,00 € bewilligt werden müssen. Dies wären dann eine Bruttokaltmiete in Höhe von 406,00 € und Heizkosten in Höhe von 40,00 €, dies allerdings nur unter der Annahme, dass die Heizkosten nur in Höhe von 40,00 € zu berücksichtigen gewesen seien. Nach dem Urteil des SG Heilbronn seien im September 2020 an den Kläger für jeden Monat weitere 83,40 € auf die Bruttokaltmiete und 40,97 € auf die Heizkosten gezahlt worden.

Der Beklagte beantragt,


das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.08.2020 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als 474,97 € pro Monat und für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als 486,97 € pro Monat zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat dem Kläger die in den Verfahren L 3 AS 2812/19, L 3 AS 2813/19 und L 3 AS 1027/19 ergangenen Entscheidungen des Senats in anonymisierter Form sowie den
Methodenbericht August 2016 der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH, die Fortschreibung 2018 des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht August 2018 und deren Stellungnahmen vom 16.04.2018, 15.02.2021, 20.04.2021 und 21.05.2021 sowie ferner die vom Beklagten in dem unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Unterlagen wie die Kopien des Immobilienteils der „H S“ mit markierten Wohnungsanzeigen und die Liste, in denen Ein-Personen-Haushalte aufgeführt sind, denen nicht die tatsächliche Bruttokaltmiete bewilligt worden sei, zur Kenntnis übersandt.


Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Beklagten ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben.

2. Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG Heilbronn vom 14.08.2020 und der den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 betreffende Bescheid des Beklagten
vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2018. Ausdrücklich wendet sich der Beklagte nicht dagegen, dass er ausweislich der Urteilsgründe tatsächliche Heizkosten in Höhe von 80,97 € statt wie von ihm verfügt in Höhe von 40,00 € zu übernehmen hat. Mithin hatte der Senat nur darüber zu entscheiden, ob das SG Heilbronn den Beklagten zu Recht verurteilt hat, darüber hinaus im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung eine Bruttokaltmiete in Höhe von 477,40 € statt für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 – wie von ihm auf der Grundlage des Methodenberichts August 2016 mit Bescheid vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2018 verfügt – in Höhe von 394,00 € (Grundmiete 364,00 €, Nebenkosten 30,00 €) und statt für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 – wie von ihm auf Grundlage der Fortschreibung 2018 angenommen – in Höhe von 406,00 € (Grundmiete 376,00 €, Nebenkosten 30,00 €) zu gewähren.

3. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 24.11.2018. Denn der Beklagte hat mit diesem Bescheid lediglich aufgrund der normativen Neufestsetzung des Regelbedarfs ab dem 01.01.2019 höhere Regelleistungen bewilligt und lediglich im Sinne einer wiederholenden Verfügung die bereits mit Bescheid vom 09.02.2018
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2018 anerkannten und bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung wiederholt. Die Berufung des Beklagten richtet sich aber ausschließlich gegen die Verurteilung zu höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung durch das SG Heilbronn, wozu der Bescheid vom 24.11.2018 keine Regelung getroffen hat.

4. Einer Entscheidung des Senats stand nicht entgegen, dass sich der Beklagte in den Gründen seines Widerspruchsbescheides
vom 23.04.2018 nur zu dem vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarf, nicht aber zu den ebenfalls geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung geäußert hat. Insoweit handelt es sich lediglich um ein fehlendes Begründungselement. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 – B 13 R 454/12 B, juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 31.01.2008 – B 13 R 43/07 B, juris Rn. 7). Im Übrigen wäre es eine der Sache nicht dienliche Förmelei, wollte man dem Beklagten aufgeben, einen weiteren Widerspruchsbescheid hierzu zu erlassen, nachdem es den Beteiligten ausweislich des Bescheides vom 08.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2018 und der Einlassungen des Beklagten im nachfolgenden unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1234/18 anhängig gewesenen Klageverfahren und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 774/20 anhängig gewesenen Berufungsverfahren klar war, dass der Beklagte auch im hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen wird.

5. Die Berufung ist auch statthaft. Da sich der Beklagte gegen eine Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von monatlich 477,40 € statt in Höhe von monatlich 394,00 € (Grundmiete 364,00 €, Nebenkosten 30,00 €) für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 und statt in Höhe von monatlich 406,00 € (Grundmiete 376,00 €, Nebenkosten 30,00 €) vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 wendet, beläuft sich der Beschwerdegegenstand auf (477,40 € - 394,00 €) x 6 Monate + (477,40 € - 406,00 €) x 6 Monate = 928,80 €. Mithin übersteigt der Beschwerdegegenstand den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Statthaftigkeit einer Berufung festgelegten Betrag in Höhe von 750,00 €.

6. Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bruttokaltmiete in Höhe von 477,40 € statt in Höhe von monatlich
394,00 € für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 und statt in Höhe von monatlich 406,00 € für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019.

3. Die tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich 533,12 € (Kaltmiete 493,12 € + Nebenkostenvorauszahlung 40,00 €) sind nicht angemessen. Subjektive Gründe, aus denen der Kläger ausnahmsweise höhere Leistungen beanspruchen könnte, liegen nicht vor.

a) Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 22 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst.

Der Kläger erfüllt dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere ist er im streitigen Zeitraum ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Hierzu zählen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der am 04.09.1980 geborene Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig gewesen, nachdem er im streitigen Zeitraum nicht über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt hat. Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, oder Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.

b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 14).

Die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung haben sich ausweislich des
an ihn gerichteten Schreibens seiner Wohnungsvermieterin vom 25.09.2017 in dem hier streitigen Zeitraum auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 533,12 € (Kaltmiete 493,12 €, Nebenkostenvorauszahlung 40,00 €) und Heizkosten in Höhe von 80,97 € belaufen.

c) Dass der Beklagte die Bruttokaltmiete in Höhe von 533,12 € (Kaltmiete 493,12 €, Nebenkostenvorauszahlung 40,00 €) nicht vollumfänglich übernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 15 ff.). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 15).

bb) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 13 f.). Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 25).

cc) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den alleinstehenden Kläger 45 m². Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich damit grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I 2379) festgelegt haben (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18). Nachdem in Baden-Württemberg ein eigenes Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) besteht, das allerdings keine nach Personenzahl differenzierende Quadratmeter-Größen für angemessenen Wohnraum enthält, sind vorliegend die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) maßgeblich. Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 DH-LWoFG für eine Person eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 – L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung [VwV-SozWo]). Vorliegend überschreitet die Wohnungsgröße des Klägers mit 62,45 m² die abstrakt angemessene Wohnfläche damit um 17,45 m². Individuelle Gründe, die einen höheren Wohnflächenbedarf rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

dd) Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine 45 m² große, einfachen Standards entsprechende Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt (vergleiche die Senatsurteil vom 21.07.2021 – L 3 AS 2812/19, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 08.02.2022 – B 4 AS 268/21 B, juris; Senatsurteil vom 21.07.2021 – L 3 AS 2813/19, juris; Senatsurteil vom 21.07.2021 – L 3 AS 1027/19, juris).

(1) Das von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH erstellte Konzept (Methodenbericht August 2016) erfüllt die Mindestanforderungen an ein solches Konzept. Hiernach soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris; BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 17.09.2002 – B 4 AS 22/20, juris Rn. 28; vergleiche zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1 und 2, § 22c Abs. 1 SGB II). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder gegebenenfalls mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus § 22a bis § 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 25).

Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet nach § 103 Satz 1 SGG ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (BSG, Urteil vom 17.12.2019 – B 1 KR 19/19 R, juris Rn. 22; vergleiche auch Burkiczak, NZS 2011, S. 326, 327 f.), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30).

(2) Gemessen an diesen Vorgaben ist das von der Immobilienberatungsgesellschaft Analyse & Konzepte GmbH erstellte Konzept nicht zu beanstanden.

(a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Konzept als maßgeblichen Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten das gesamte Stadtgebiet Heilbronn gewählt hat. Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des
Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21). In diesem Sinne ist zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18.01.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 14) und von 1.350.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 22) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab herangezogen worden (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 15). Gründe, dies vorliegend in Bezug auf den Wohnort des Klägers, die Stadt Heilbronn mit einer Größe von 126.000 Einwohnern, anders zu bewerten, bestehen nicht.

(b) Die von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH vorgenommene Datenerhebung erfüllt die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

(aa) Der Gegenstand der Datenerhebung ist nachvollziehbar definiert gewesen. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21). Vorliegend hat sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt im Vergleichsraum, also auf Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards, bezogen. Dass Substandardwohnungen von der Betrachtung ausgeschlossen worden sind, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zufolge sich Hilfesuchende nicht auf Wohnungen untersten Standards verweisen lassen müssen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/10 R, juris Rn. 31). Nicht zu beanstanden ist auch, dass neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche berücksichtigt worden sind, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen. Denn solche Wohnungen sollen insbesondere Grundsicherungsleistungsempfängern offenstehen (Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris Rn. 65). Es ist sachgerecht, dass von der Datenerhebung Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen und Ferienwohnungen ausgeschlossen worden sind, weil es sich hierbei nicht um allen Bevölkerungsgruppen zugängliche Wohnungen handelt. Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass aufgrund ihres Spezialcharakters möblierte Wohnungen vom Beobachtungsgegenstand ausgeschlossen worden sind. Denn in diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Nettokaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich (Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris Rn. 65).

(bb) Der Gegenstand der Datenerhebung hat sich sowohl auf Bestandsmieten, als auch auf Neuvertragsmieten – worunter Mietverträge verstanden werden, die bis zu 9 Monate vor dem Erhebungsstichtag am 01.04.2016 abgeschlossen worden sind – sowie auf Angebotsmieten bezogen. Die Berücksichtigung von Bestands- und Neuvertragsmieten steht in Einklang mit den Vorgaben des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach in die Auswertung „sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten“ einfließen sollen. Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 54). Für alle Wohnungen sind Daten zur Wohnfläche und zur Grundmiete erhoben worden. Dass darüber hinaus für einige Wohnungen weitere Daten erhoben worden sind – nämlich die kalten Betriebskosten und die Heizkosten für die Bestandsmieten aus der Mieterbefragung und aus dem Datensatz des Beklagten sowie die Angaben zum Mietvertragsbeginn und zur letzten Mietvertragsänderung in Bezug auf die Bestandsmieten aus der Mieterbefragung – ist unschädlich. Denn der Gegenstand der Datenerhebung ist so definiert, dass für alle Wohnungen die Grundmiete ohne Nebenkosten und die Wohnfläche erhoben worden ist, so dass für jeden Mietwert die Umrechnung auf die für die Datenauswertung relevante Größe der Nettokaltmiete pro Quadratmeter möglich ist.

(cc) Das Konzept enthält die erforderlichen Angaben über den Zeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung. Die Datenerhebung ist in Bezug auf die Bestands- und Neuvertragsmieten in einer ersten Stufe durch eine von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH durchgeführte Mieterbefragung erfolgt. Hierzu hat der Konzeptersteller 15.000 aus dem Melderegister zufällig ausgewählten Mietern einen Erhebungsbogen zugesandt. Auf diese Weise sind 1.084 gültige Mietwerte ermittelt worden. In einer zweiten Stufe hat der Konzeptersteller die aus der Befragung erhobenen Mietwerte um einen 1.679 Mietdaten umfassenden Datensatz des Beklagten ergänzt. Für die Angebotsmieten hat der Konzeptersteller Daten verwendet, die in Internetsuchportalen, in der örtlichen Tagespresse, in Anzeigenblättern und den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter der Stadt H recherchiert worden sind und die der Konzeptersteller von der I-GmBH erhalten hat. Hierdurch hat der Konzeptersteller 316 Angebotsmieten ermittelt. Es sind die Bestandsmieten durch die Mieterbefragung in der Zeit von März 2016 bis Mai 2016 und die Angebotsmieten in der Zeit von November 2015 bis April 2016 recherchiert worden. Die Daten entstammen damit einem im wesentlichen identischen Zeitraum und bieten Gewähr für Aktualität.

(c) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten wie auch für die Angebotsmieten.

(aa) Die aus der Mieterbefragung erhobenen Mietwerte hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH durch Filterfragen um die vom Beobachtungsgegenstand nicht erfassten Mietwerte bereinigt. In Bezug auf den vom Beklagten zur Verfügung gestellten anonymisierten Datensatz hat der Beklagte eine Dublettenfilterung anhand der Adressen aus der Mieterbefragung durchgeführt und alle Mietwerte aus seinem Datensatz herausgefiltert, die eine Adresse aufgewiesen haben, zu der auch ein Interview aus der Mieterbefragung vorgelegen hat. Die gewonnen Werte sind im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen „Ausreißer“ bereinigt worden, die außerhalb des Bereichs um den Mittelwert herum gelegen haben, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert gewesen ist. Nach der beschriebenen Datenbereinigung und Extremwertkappung haben dem Konzeptersteller aus der Mieterbefragung 789 Mietwerte und aus dem Datensatz des Beklagten 412 Mietwerte, insgesamt also 1.201 Mietwerte als Datengrundlage zur Verfügung gestanden.

(bb) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im maßgeblichen Vergleichsraum hinreichend ab. Bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand in der Stadt H, der im maßgeblichen Zeitraum ungefähr 29.800 Wohnungen umfasst hat, stellen die verwertbaren 1.201 Mietwerte der Bestands- und Angebotsmieten einen Anteil von mindestens 4 % dar, unter Berücksichtigung der ebenfalls in das Konzept eingeflossenen 301 Angebotsmieten (siehe dazu unten) haben dem Konzept mindestens 5 % der Wohnungen zugrunde gelegen. Da sich unter den 29.800 Wohnungen auch – zahlenmäßig in unbekannter Höhe – Substandardwohnungen, Werkswohnungen und zu Freundschaftsmieten oder Sonderkonditionen vermietete Wohnungen befunden haben, hat der prozentuale Anteil der Stichprobe tatsächlich höher als 4 beziehungsweise 5 % gelegen. Im Übrigen kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage aber ohnehin nicht auf die Größe der Stichprobe an, sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; ähnlich von Malottki, info also 2012, S. 99, 103). Dass die nach Bereinigung und Extremwertkappung in die Auswertung eingegangenen Daten zu den Bestands- und Neuvertragsmieten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet des Beklagten vermittelt haben, ist nicht ersichtlich. Bedenken ergeben sich insbesondere weder aus der zusätzlichen Berücksichtigung des Datensatzes des Beklagten, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt abbildeten.

(cc) Dass auch Daten aus dem SGB II-Bestand des Beklagten in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020 – L 3 AS 94/19, juris Rn. 89). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB II-Bestand herangezogen, sondern bei zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Auch haben die verwertbaren Daten des Beklagten mit 412 Mietwerten nur ungefähr einen Anteil von einem Drittel an den insgesamt erhobenen 1.201 Mietwerten und fallen damit nicht überproportional ins Gewicht. Verzerrungen in Richtung des SGB II sind zudem dadurch vermieden worden, dass die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt hat, diese dann aber im Rahmen des iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen hat (BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23). Im Übrigen hat der Konzeptersteller in der Stellungnahme vom 16.04.2018 klargestellt, dass in Bezug auf die Daten des Beklagten jeweils die tatsächlichen – also ungedeckelten – Unterkunftsbedarfe in die Datenerhebung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).

(dd) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Stadtteilen abgebildet haben und insoweit die Gefahr von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation bestünde (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18). Vielmehr hat die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum abgebildet, was die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH in der Stellungnahme vom 16.04.2018 nochmals bestätigt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die vom Beklagten erhaltenen Daten aufgrund der Anonymisierung nicht den einzelnen Stadtteilen zugeordnet werden konnten. Denn angesichts des zahlenmäßigen Anteils des SGB II-Bestandes am Gesamtdatenbestand und des Umstandes, dass sowohl die aus der Mieterbefragung stammenden Bestands- und Neuvertragsmieten als auch die Angebotsmieten Wohnungen des gesamten Vergleichsraums betreffen, ist gewährleistet, dass die Datengrundlage den gesamten Vergleichsraum betrifft.

(ee) Auch hinsichtlich der Angebotsmieten ist die Datengrundlage hinreichend valide und repräsentativ. Zur Erfassung der Angebotsmieten hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH im Zeitraum von November 2015 bis April 2016 insbesondere die großen Online-Immobilienportale „Immoscout 24“, „Immonet“ und „Immowelt“ sowie die örtliche Tagespresse („H S“) von der Firma I-GmbH auswerten lassen. Auf diese Weise sind 316 Angebotsmieten erfasst und in eine Datenbank eingetragen worden. Die Daten sind in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Diese Rohdaten hat der Beklagte in dem vor dem SG Heilbronn unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 anhängig gewesenen Verfahren vorgelegt. Anhaltspunkte, an deren Validität zu zweifeln, bestehen nicht, zumal die Daten angesichts der jeweils vermerkten Quelle und des Angebotsdatums verifizierbar sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die vorgelegte Rohdaten-Tabelle die Überschrift „Angebotsmieten MWE N 2012“ getragen hat. Denn hierbei handelt es sich nur um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Dies entnimmt der Senat dem Umstand, dass sich aus dem Inhalt der Tabelle ergibt, dass es sich um den vorliegend relevanten Vergleichsraum betreffende Angebote gehandelt hat. So ist in der Tabellenspalte „Stadt“ jeweils „Stadt H“ aufgeführt und sind in der Tabellenspalte „Stadt (original)“ die jeweiligen Stadtteile des Stadtkreises Stadt H genannt, in der sich die erfassten angebotenen Wohnungen befunden haben. Zweifel an der Validität der Datengrundlage hinsichtlich der Angebotsmiete lassen sich auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Rahmen des zwischen den Beteiligten vor dem SG Heilbronn unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 geführten Verfahren vorgelegten über 40 Seiten mit Originalwohnungsanzeigen der „H S begründen. Denn diese nachträgliche Recherche berührt nicht die vom Konzeptersteller zuvor zugrunde gelegten Daten. Angesichts der nachvollziehbaren, von einem auf Immobiliendaten spezialisierten Unternehmen erstellten Aufstellung der in die Datenerhebung eingeflossenen Angebotsmieten hat zudem kein Anlass für die – inhaltlich wenig überzeugende – Nachrecherche des Beklagten bestanden. Denn im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden „nachvollziehenden“ Kontrolle ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass hat vorliegend angesichts der – wie ausgeführt – umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Nachdem sich auch die erhobenen Angebotsmieten ausweislich der vorgelegten Rohdatentabelle auf die verschiedenen Stadtteile des Vergleichsraums bezogen haben, die Daten um Dubletten bereinigt worden sind und Extremwerte eliminiert worden sind, wodurch am Ende 301 Angebotsmieten zur Verfügung gestanden haben, hat es sich auch insoweit um eine hinreichend repräsentative Datengrundlage gehandelt.

(d) Auf Basis dieser Datengrundlage hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH die für den vorliegenden Vergleichsraum maßgebliche Angemessenheitsgrenze unter Einhaltung anerkannter mathematischer Grundsätze bei der Datenauswertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt.

(aa) Das Konzept geht dabei vom sogenannten Perzentilwertverfahren aus (vergleiche dazu BMAS, Forschungsbericht 478 – Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 219 ff.) und verfolgt den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.

Diesem Ansatz entsprechend hat der Konzeptersteller zunächst die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum definiert und zahlenmäßig ermittelt. Der Konzeptersteller legt dem Konzept die Annahme zugrunde, dass diese Gruppe der Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII, den Empfängern von Wohngeld und von Asylbewerberleistungen sowie der Geringverdiener ohne Leistungsbezug entspricht. Diese Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts, miteinander um denselben preisgünstigen Wohnraum. Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 65). Diese Gruppen der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum hat das Konzept in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Gruppe der Geringverdiener-Haushalte ohne Leistungsbezug. Es ist es nicht zu beanstanden, dass der Konzeptersteller dem das Jahr 2016 betreffenden Konzept Zahlen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2021 hat der Konzeptersteller nämlich klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit erstmals im Jahr 2016 eine Sonderauswertung zu der Gruppe der Geringverdiener ohne Leistungsbezug zur Verfügung gestellt hat, die das Auswertungsjahr 2013 betroffen hat. Mangels aktuelleren Zahlenmaterials ist eine aktuellere Bestimmung dieser Gruppe nicht möglich gewesen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Zahlen eine realitätsgerechte Abbildung dieses Nachfragesegments nicht ermöglichen, ist ihre Heranziehung nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Konzeptersteller die nur als Gesamtgruppenzahl übermittelte Zahl auf die einzelnen Haushaltsgrößenklassen umgerechnet hat und sich hinsichtlich des prozentualen Anteils der jeweiligen Haushaltsgrößenklasse an der Verteilung der Haushaltsgrößenklassen unter den Leistungsempfängern nach dem SGB II orientiert hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Schätzung pauschaler Werte „ins Blaue hinein“ ohne gesicherte empirische Grundlage, die sich nicht nur zur Bestimmung der Regelleistung (vergleiche Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a., juris Rn. 171), sondern auch bei der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung verbietet (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris Rn. 26).

Den relativen Anteil der Summe der oben genannten Nachfrager – differenziert nach Haushaltsgrößen – an der Gesamtzahl der Haushalte im Vergleichsraum hat das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten gesetzt, um zunächst eine vorläufige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Dabei hat der Konzeptersteller die auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechneten, erhobenen Bestandsmieten – getrennt nach Wohnungsgrößen – nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine Kappungsgrenze (Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen der Anteil der Bestandsmieten liegt, der dem Anteil der entsprechenden Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Ein-Personen-Haushalte beträgt der Anteil der vom Konzept berücksichtigten Nachfrager im unteren Marktsegment 22 % der Gesamthaushalte. Der Konzeptersteller hat die vorläufige Angemessenheitsgrenze in der Größenklasse 25 bis 45 m² auf das 40. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten festgesetzt. Auf diese Weise hat der Konzeptersteller bezogen auf die Bestandsmieten eine (vorläufige) angemessene Nettokaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,88 € ermittelt. Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist.

Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert ist sodann im Rahmen des sogenannten iterativen Verfahrens überprüft worden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten Angebots- und Neuvertragsmieten gesetzt und erforderlichenfalls in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Der so ermittelte Wert wird in der Regel anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da – im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten – nur diese die reale Wohnmarktsituation abbilden (siehe S. 21 des Methodenberichts August 2016; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage vergleiche auch BMAS, Forschungsbericht 478 – Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 181 ff.). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist nach den Angaben des Konzepterstellers, dass durch dieses Verfahren Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgeglichen werden, wenn zum Beispiel dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis 50 m² gegenübersteht. Auch könnten nach Auffassung des Konzepterstellers durch das iterative Verfahren Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden, um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).

(bb) Vorliegend hat das iterative Verfahren für Ein-Personen-Haushalte in Bezug auf die Angebotsmieten ergeben, dass für den Netto-Quadratmeterpreis beim 40. Perzentil der Bestandsmiete in Höhe von 6,88 € nur 3 % der angebotenen Wohnungen anmietbar gewesen sind. Rein unter Berücksichtigung der Nettokaltmiete hat der Quadratmeterpreis der Angebotsmiete bei 9,56 € gelegen. Ein weiterer Abgleich mit den Neuvertragsmieten ist in Bezug auf die Ein-Personen-Haushalte im vorliegenden Fall mangels ausreichender Datengrundlage zu den Neuvertragsmieten nicht möglich gewesen.

(cc) Im Folgenden ist die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH gestützt auf das Urteil des BSG vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 50/10 R – juris Rn. 33) davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nicht nur die Nettokaltmiete, sondern die Bruttokaltmiete, bestehend aus der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Betriebskosten maßgeblich ist (S. 23 des Methodenberichts August 2016) und hat vor diesem Hintergrund auch eine Datenerhebung zu den Betriebskosten durchgeführt.

(aaa) Gegen diese von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH durchgeführte Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41; BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall ist der Konzeptersteller entsprechend vorgegangen: Im Rahmen der Mietwerterhebung sind die kalten Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums mit erhoben worden. Für die weiteren Berechnungen ist der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße in Ansatz gebracht worden. Die niedrigen Betriebskostenwerte in den Datensätzen des Beklagten haben keine Berücksichtigung gefunden. Danach haben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten in Höhe von 1,19 € für Wohnungsgrößen bis 45 m² im Vergleichsraum des Beklagten ergeben. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).

(bbb) Unter Berücksichtigung der auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 6,88 € und den angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,19 € hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 8,07 € pro Quadratmeter ermittelt. Auf dieser Grundlage hat der Konzeptersteller die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bei einer Bruttokaltmiete in Höhe von 363,15 € festgelegt (45 m² x 8,07 €). Für diesen Wert sind 25 % der erhobenen Angebotsmieten zuzüglich der kalten Nebenkosten aus den Bestandsmieten zu erhalten gewesen. Auf Grundlage der ursprünglichen Quantifizierung des Nachfrageranteils im unteren Preissegment in der Größenklasse der Ein-Personen-Haushalte, die der Konzeptersteller mit 22 % angegeben hatte, ist dies ausreichend.

(dd) Im Ergebnis führt auch der Umstand, dass das Konzept bei der Bestimmung der Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum die Gruppe der Studenten und Auszubildenden nicht berücksichtigt hat, gleichwohl das Konzept an anderer Stelle – jedenfalls in Bezug auf die Teilgruppen der BAföG- und Berufsausbildungsbeihilfeempfänger – diese Gruppe zu den Nachfragern nach preiswertem Wohnraum gezählt hat und in H im Wintersemester 2015/2016 insgesamt 8.442 Studierende eingeschrieben gewesen waren, nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Denn auch unter Einbezug dieser Personengruppen in die Gruppe der Nachfrager nach preiswertem Wohnraum ist der für Ein-Personen-Haushalte verfügbare Anteil der Angebotsmieten als noch ausreichend anzusehen, so dass die in dem Konzept ermittelten Angemessenheitsrichtwerte nicht zu ändern sind. Dies hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH in der unter dem 21.05.2021 abgegebenen Stellungnahme erläutert:

(aaa) In Bezug auf die Studierenden hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH eine qualifizierte Schätzung vorgenommen und ist auf Grundlage der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012 – 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das H-Institut für Hochschulforschung), der zum Zeitpunkt der Konzepterstellung aktuellsten Sozialerhebung, davon ausgegangen, dass in Baden-Württemberg 25 % der Studierenden noch bei ihren Eltern leben, was bezogen auf H mit einer Studierendenzahl von 8.442 im Wintersemester 2015/2016 also 2.111 Studierende (gerundet) ausgemacht hat. Diese Personenzahl ist nach Auffassung des Konzepterstellers nicht als Nachfrager nach eigenem Wohnraum zu berücksichtigen. In Bezug auf die verbleibenden 6.330 Studierenden ist der Konzeptersteller davon ausgegangen, dass weitere 1.715 Personen herauszurechnen sind, weil so viele Plätze in Studentenwohnheimen in H zur Verfügung stehen. Hierdurch hat sich die Zahl der Studierenden, die sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt mit Wohnungen versorgt, auf 4.615 Personen reduziert. Eine weitere Reduktion der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum unter den Studierenden hat der Konzeptersteller mit der Überlegung vorgenommen, dass ausweislich der 20. Sozialerhebung 48 % der Studierenden in Wohngemeinschaften oder zumindest mit einem Partner zusammenleben und dass die Mietkaufkraft dieser studentischen Wohngemeinschaften nicht als schwach beurteilt werden kann, weil diese Paare und WG-Bewohner jeweils ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen haben und zusammen oftmals über eine höhere Kaufkraft als viele Familien verfügen. Da sich der Anteil von 48 % auf alle Studierenden bezieht, entspricht dies rund 4.050 Studierenden, die nicht allein leben und damit nicht nach Wohnraum des unteren Marktsegments nachfragen. Für H geht der Konzeptersteller deshalb davon aus, dass von den 8.442 Studierenden im Wintersemester 2015/2016 nur 565 Studierende nach preiswertem Wohnraum in der Größenklasse der Ein-Personen-Haushalte nachgefragt haben. Diese qualifizierte Schätzung ist hinsichtlich ihrer Grundlagen und der gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Schätzung „ins Blaue hinein“ dar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris Rn. 26). Eine Berücksichtigung von 565 weiteren Personen in der Größenklasse der Ein-Personen-Haushalte als Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum führt nach den zutreffenden Berechnungen des Konzepterstellers zu einer Erhöhung des Nachfrageranteils in dieser Haushaltsgrößenklasse auf 24 %.

(bbb) In Bezug auf die Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH in der Stellungnahme vom 21.05.2021 angeben, dass für das Jahr 2016 die Zahl der Leistungsempfänger nicht ermittelt werden konnte. Eine Abschätzung der Auswirkungen, die die Einbeziehung dieser Personengruppe in die Nachfragergruppe hätte, hat der Konzeptersteller deshalb anhand der von der Agentur für Arbeit H im März 2021 veröffentlichten Statistik „Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld (Monats- und Jahreszahlen)“ vorgenommen und sich auf die ältesten in dieser Statistik enthaltenen Zahlen, nämlich die aus dem Jahr 2018, gestützt. Hiernach hat im Jahr 2018 die Gruppe der Berufsausbildungsbeihilfeempfänger 306 Personen umfasst. Die Heranziehung dieser Zahlengrundlage hält der Senat für rechtlich vertretbar, nachdem sich aus der Tabelle 4 dieser im Internet frei verfügbaren Statistik ergibt, dass die berücksichtigte Zahl von 306 Empfängern von Berufsausbildungsbeihilfe eine realitätsgerechte Größenordnung auch für sonstige Jahre darstellt und deshalb Grundlage einer qualifizierten Schätzung sein kann. Denn aus der Tabelle lässt sich für die Folgejahre entnehmen, dass die Zahl der Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe bei 280 Personen im Jahr 2019 beziehungsweise bei 287 Personen im Jahr 2020 gelegen hat. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz des aus der Tabelle 4 höchsten ersichtlichen Wertes von 306 Leistungsempfängern als Schätzungsgrundlage plausibel.

Der Konzeptersteller geht im Folgenden davon aus, dass zwei Drittel der Berufsausbildungsbeihilfeempfänger nach preisgünstigen Ein-Personen-Wohnungen suchen. Die Grundlage dieser Annahme hat der Konzeptersteller nicht angegeben. Würde man mangels sicherer Quantifizierbarkeit des Anteils der nicht alleine lebenden Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe davon ausgehen, dass sämtliche Berufsausbildungsbeihilfeempfänger Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum in der Größenklasse der Ein-Personen-Haushalte wären, würde dies unter Berücksichtigung der Studierenden zu einer Erhöhung des Anteils der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum in der Größenklasse der Ein-Personen-Haushalte auf 25,5 % führen.

ccc) Eine solche Anhebung des Anteils von Nachfragerhaushalten von 22 % auf 25,5 % hat noch nicht die Unschlüssigkeit des Konzepts zur Folge, weil hiermit keine Anhebung der Angemessenheitsgrenzen verbunden ist.

In Bezug auf den aus den Bestandsmieten ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert ergibt sich dies, wie die Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH in der Stellungnahme vom 21.05.2021 ausgeführt hat, nachvollziehbar aus dem Umstand, dass ein Nachfrageranteil von 25,5 % ebenso wie ein Anteil von 22 % weiterhin deutlich unter dem für diese Haushaltsgrößenklasse gewählten 40. Perzentil liegt.

Die Einbeziehung von Studierenden und Berufsausbildungsbeilhilfeempfängern führt auch nicht deshalb zur Unschlüssigkeit des Konzepts, weil bei einer hiermit verbundenen Erhöhung der Nachfragergruppe auf 25,5 % nicht mehr ausreichend Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze verfügbar wäre. Nach Auswertung der ermittelten 301 gültigen Angebotsmieten ist der Konzeptersteller zu dem Ergebnis gekommen, dass für die als angemessen erachtete Bruttokaltmiete in Höhe von 363,15 € für einen Ein-Personen-Haushalt 25 % der Angebotsmieten zur Verfügung stehen. Gleichwohl dies unterhalb des auf 25,5 % erhöhten Nachfrageranteils liegt, folgt hieraus nicht die Unschlüssigkeit des Konzepts. Methodisch bewegt sich der Abgleich des vorläufigen Angemessenheitswerts mit den Angebotsmieten auf der Ebene einer Plausibilitätskontrolle, der keine exakt ermittelten Daten zugrunde liegen. So beruht die Ermittlung der Nachfragergruppe nach preiswertem Wohnraum in besonderem Maße auf Schätzungen: Hinsichtlich der relevanten Gruppe der Geringverdiener-Haushalte ohne Leistungsbezug existiert, wie oben ausgeführt, nur eine Gesamtgruppenzahl, die der Konzeptersteller aufgrund einer Schätzung in Haushaltsgrößenklassen umrechnen musste. Auch die Anzahl der Studierenden, die nach Ein-Personen-Haushalten im unteren Preissegment nachfragen, lässt sich nicht anhand von exakten Zahlen quantifizieren, sondern kann ebenfalls nur aufgrund einer Schätzung ermittelt werden. Gleiches gilt für Berufsausbildungsbeihilfeempfänger. Dieser zahlenmäßig nicht exakt bestimmbaren Nachfragerzahl steht auf der Angebotsseite ebenfalls keine zahlenmäßig exakt bestimmte Anzahl aller Wohnungsangebote gegenüber. Insofern hat der Konzeptersteller nämlich nachvollziehbar in dem Konzept ausgeführt, dass die über die Wohnungsanzeigen der großen Internetportale und Tageszeitungen erfassten Angebotsmieten nur einen Ausschnitt der auf dem Markt verfügbaren Wohnungen darstellen und dieser Wert die Realität damit nicht zahlgenau abbildet. Als Grund hierfür hat der Konzeptersteller den Umstand benannt, dass ein großer Teil der Wohnungsangebote nicht durch öffentliche Anzeigen vermarktet wird, weil Sozialwohnungen zumeist nicht inseriert werden, günstige Wohnungen von Wohnungsunternehmen über Interessentenlisten vermarktet werden, nicht jede günstige Wohnung eigenständig vermarktet wird und teure Wohnungen wesentlich intensiver vermarktet werden. Diese nachvollziehbaren Überlegungen hat der Konzeptersteller auch anhand einer Überschlagsberechnung plausibilisiert: Laut Zensus 2011 gibt es im Vergleichsraum circa 29.800 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Da die übliche Fluktuation durch Um- und Zuzüge bei 8 bis 10 % liegt, geht der Konzeptersteller nachvollziehbar davon aus, dass jährlich im Vergleichsraum zwischen 2.380 und 2.980 Mietverhältnisse begründet werden. Demgegenüber sind im Beobachtungszeitraum von sechs Monaten nur 301 Mietangebote erhoben worden, was auf ein Jahr hochgerechnet 602 Mietangeboten entspricht. Angesichts der dargestellten tatsächlichen Fluktuation wird deutlich, dass die erfassten Mietangebote nur einen Ausschnitt der verfügbaren Wohnungen und keineswegs die absolute Zahl der im Erhebungszeitraum verfügbaren Wohnungsangebote darstellen können. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Prämisse des Konzepterstellers, dass insbesondere teurere Wohnungen und damit nicht solche des unteren Marktsegments aufwändig durch öffentliche Wohnungsanzeigen vermarktet werden, ist es zudem nachvollziehbar, dass unterhalb der Angemessenheitsgrenze ein wesentlich größeres Wohnungsangebot besteht, als durch die erhobenen Angebotsmieten ermittelt worden ist.

Angesichts dieses auf der Angebotsseite wesentlich höheren Wohnungsangebots nimmt es dem Konzept nicht seine Schlüssigkeit, wenn die Nachfragerseite auf Grundlage von Schätzungen, denen Ungenauigkeiten immanent sind, um 0,5 Prozent-Punkte auf 25,5 % erhöht wird. Als Ergebnis der durch die Berücksichtigung der Angebotsmieten vorgenommenen Plausibilitätskontrolle geht der Konzeptersteller zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass zu dem im Konzept genannten Angemessenheitswert auch nach Einbeziehung von Studierenden und Berufsausbildungsbeihilfeempfängern ausreichend verfügbarer Ein-Personen-Wohnraum im unteren Marktsegment zur Verfügung steht.

(ee) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ausweislich der in dem vor dem SG Heilbronn unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2233/15 anhängig gewesenen Verfahren vom Beklagten vorgelegten Aufstellung der Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften, deren Miete die Angemessenheitsgrenze des Konzepts übersteigt, im Vergleichsraum von den 2.430 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften 440 Bedarfsgemeinschaften und damit 18 % Unterkunftskosten hatten, die oberhalb der Angemessenheitsgrenze gelegen haben und dass die Unterkunftskosten von 94 Haushalten der 1.250 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB XII, ohne dass insoweit eine Aufteilung nach Ein- und Zwei-Personen-Haushalten möglich gewesen wäre, oberhalb der Angemessenheitsgrenze gelegen haben. Denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass das von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH erstellte Konzept in schlüssiger Weise die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete bestimmt hat und dass der Senat aufgrund des vom Konzeptersteller im Rahmen des iterativen Verfahrens durchgeführten Abgleichs mit den Angebotsmieten von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in ausreichender Zahl überzeugt ist. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat auch, dass der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH – wie bereits ausgeführt – in überzeugender Weise dargestellt hat, dass der Angebotsmarkt deutlich größer ist, als die reine Zahl der recherchierten Angebotsmieten.

(3) Die von der Immobilienberatungsgesellschaft A GmbH empfohlene Fortschreibung der Richtwerte (Fortschreibung Bericht August 2018) erfüllt ebenfalls die rechtlichen Mindestanforderungen.

Ab September 2018 waren die oben genannten Angemessenheitswerte, die seit September 2016 galten, fortzuschreiben (BSG, Urteil vom 19.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 18). Nach Auffassung des Senats begegnet die Indexfortschreibung für die Zeit ab dem 01.09.2018 keinen Bedenken. Der Konzeptersteller ist damit der Anforderung einer regelmäßigen Aktualisierung der Daten nachgekommen. Sie ist von der Methodenfreiheit gedeckt und folgt anerkannten mathematischen Grundsätzen. Bezüglich des Zeitraums und der Vorgehensweise hat sich der Konzeptersteller an der Veränderung des Verbraucherpreisindex und damit an den Vorgaben, die in § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB für die Aktualisierung qualifizierter Mietspiegel vorgesehen sind, mit einer Aktualisierung nach Ablauf von zwei Jahren orientiert (BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 18-24). Er hat dazu zutreffend die für Ein-Personen-Haushalte für die Zeitpunkte April 2016 und April 2018 ermittelte Änderung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland in Höhe von 3,55 % herangezogen und hiervon ausgehend eine Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete von 363,15 € auf 375,75 € ermittelt.

(4) Nach alledem liegt die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt im streitigen Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 bei 363,15 € zuzüglich Heizkosten und vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 bei 375,75 € zuzüglich Heizkosten. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers in Höhe von monatlich 533,12 € (Kaltmiete 493,12 € + Nebenkostenvorauszahlung 40,00 €) ist damit unangemessen. Höhere Leistungen als die vom Beklagten anerkannte Bruttokaltmiete vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 in Höhe von monatlich 394,00 € (
Grundmiete aufgerundet 364,00 € + Nebenkosten 30,00 €) und vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 406,00 € (Grundmiete aufgerundet 376,00 € + Nebenkosten 30,00 €) kann er nicht beanspruchen.

ee) Subjektive Gründe, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Übernahme höherer als die angemessenen Unterkunftskosten haben könnte, liegen nicht vor, weshalb der Beklagte berechtigt gewesen ist, im streitgegenständlichen Zeitraum nur die angemessenen Kosten der Bruttokaltmiete zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind höhere als die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, solange es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Dabei ist die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, juris; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris).

(1) Der Kläger ist mit Bescheid vom 07.03.2016 wirksam zur Kostensenkung aufgefordert worden.

(2) Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung, insbesondere durch einen Umzug, begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch aktenkundig.

(3) Wird gleichwohl geltend gemacht, dass eine angemessene Unterkunftsalternative konkret nicht erreichbar sei, muss der Leistungsberechtigte detailliert darlegen, dass er im Rahmen des Zumutbaren umzugsbereit ist und sich intensiv um eine kostenangemessene Unterkunftsalternative bemüht hat (Berlit in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 140; vergleiche Bayerisches LSG, Urteil vom 07.11.2019 – L 16 AS 858/16, juris). Zutreffend hat das SG Heilbronn ausgeführt, dass der Kläger diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Aus den von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine nachprüfbare und umfassende Dokumentation seiner Suchbemühungen. Es finden sich nur zwei Anschriften von kontaktierten potentiellen Vermietern und es bleibt unklar, welche Internetseiten der Kläger für seine Suche genutzt hat. Belege für Suchbemühungen in größerem Umfang finden sich nicht. Intensive Bemühungen um eine kostenangemessene Unterkunftsalternative sind damit nicht nachgewiesen. Mit dem Einwand, er könne keine günstigere Wohnung finden, kann der Kläger damit nicht durchdringen. Im Hinblick auf die unter dem 07.03.2016 erteilte Kostensenkungsaufforderung zur Bruttokaltmiete und die insoweit seit dem 01.10.2016 abgesenkte Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ist sich der Kläger seiner Kostensenkungsobliegenheit bezüglich der Bruttokaltmiete auch bewusst gewesen.

d) Das Urteil des SG Heilbronn vom 14.08.2020 war daher insoweit unzutreffend, als
der Beklagte sinngemäß verurteilt worden ist, vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 477,40 € statt 394,00 € (Grundmiete 364,00 € + Nebenkosten 30,00 €) und vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von 477,40 € statt 406,00 € (Grundmiete 376,00 € + Nebenkosten 30,00 €) zu übernehmen.

aa) Darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf die Übernahme höherer als die vom SG Heilbronn für angemessen erachteten und ausgeurteilten Unterkunftskosten haben könnte, kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger das Urteil des SG Heilbronn vom 24.01.2020 nicht mit einer Berufung angegriffen hat und im Übrigen – da die Berufung vom SG Heilbronn nicht zugelassen worden ist – auch nicht statthafterweise mit einer Berufung angreifen könnte.

bb) Die vom SG Heilbronn vorgenommene Verurteilung zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 80,97 € hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht angegriffen, weshalb sich die Frage von deren Angemessenheit vorliegend nicht stellt. Ausweislich des Schriftsatzes vom 08.06.2022 hat der Beklagte seine monatliche Bewilligung von 30,00 € „kalten“ Nebenkosten zusätzlich zu der angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 364,00 € für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 beziehungsweise 376,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 ebenfalls nicht mit der Berufung angegriffen.

Da das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde, war somit das Urteil des SG Heilbronn vorliegend insoweit aufzuheben, als der Beklagte für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 zu höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung als monatlich 474,97 € (394,00 € zuzüglich 80,97 € Heizkosten gemäß dem Urteil des SG Heilbronn) und für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 zu höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung als monatlich 486,97 € (406,00 € zuzüglich 80,97 € Heizkosten gemäß dem Urteil des SG Heilbronn) an den Kläger verurteilt worden ist.


cc) Ebenfalls nicht zu entscheiden hatte der Senat darüber, ob das SG Heilbronn zu Recht die auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und auf die Gewährung eines höheren Regelsatzes gerichtete Klage abgewiesen hat, da der Kläger das Urteil des SG Heilbronn vom 14.08.2020 nicht mit einer Berufung angegriffen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Denn letztlich hat der Kläger, der mit seiner Klage neben der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung und eines höheren Regelsatzes eine Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 614,09 € geltend gemacht hat, auf Grundlage des vom Beklagten insoweit nicht angegriffenen Urteils des SG Heilbronn im erstinstanzlichen Verfahren insoweit obsiegt, als der Beklagte die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.03.2018 bis zum 31.07.2018 in Höhe von 474,97 € (Grundmiete 364,00 € + Nebenkosten 30,00 € + Heizkosten 80,97 €) statt in Höhe von 434,00 € (Grundmiete 364,00 € + Nebenkosten 30,00 € + Heizkosten 40,00 €) und vom 01.09.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von 486,97 € (Grundmiete 376,00 € + Nebenkosten 30,00 € + Heizkosten 80,97 €) statt in Höhe von 434,00 € (Grundmiete 364,00 € + Nebenkosten 30,00 € + Heizkosten 40,00 €) zu gewähren bereit ist. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte indes vollständig obsiegt. Vor diesem Hintergrund hielt der Senat die Übernahme eines Zehntels der außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug durch den Beklagten für angemessen.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

Rechtskraft
Aus
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