L 9 AS 499/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1919/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 499/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Januar 2022 wird in Bezug auf die Aufrechnung im Bescheid vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. November 2021 und 27. November 2021 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand


Zwischen den Beteiligten ist eine durch den Beklagten im Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022 vorgenommene Aufrechnung in Höhe von monatlich 43,20 € sowie die Vollziehung eines vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geschlossenen Vergleichs streitig.

Die 1970 geborene Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt eine Vier-Zimmer-Wohnung in W, für die ein monatlicher Mietzins von 405,00 € und Nebenkosten von 243,00 € vereinbart waren. Mit Schreiben vom 11.03.2019 erhöhte die Vermieterin rückwirkend ab September 2018 die Nebenkostenvorauszahlung um 50,00 €. Mit Bescheid vom 04.02.2019 stellte der Beklagte fest, dass die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 01.02.2019 von 648,00 € auf 560,50 € abgesenkt werden. Mit Bescheid vom 06.12.2019 senkte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung vom 560,50 € auf 453,60 € ab.

Der 1999 geborene Sohn der Klägerin wohnte bis 13.10.2019 mit ihr gemeinsam in der Wohnung. Er besuchte das technische Gymnasium M und übte verschiedene Nebenjobs aus.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 23.01.2019 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 05.02.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.04.2019, vom 29.04.2019 und 01.06.2019 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von insgesamt monatlich 1.141,05 € sowie für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von insgesamt monatlich 1.131,05 €. Grund der Vorläufigkeit war das schwankende Einkommen des Sohnes der Klägerin. Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 29.04.2019 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 03.06.2019 und 16.07.2019 zurückgewiesen. Hiergegen waren beim Sozialgericht Heilbronn (SG) die Klageverfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 anhängig.

Mit Bescheid vom 22.01.2020 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von monatlich 817,08 €, für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.09.2019 in Höhe von monatlich 807,08 € sowie für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von 619,05 € abschließend fest.

Mit Erstattungsbescheiden vom 22.01.2020 wurden für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 von der Klägerin Leistungen in Höhe von insgesamt 1.273,59 € sowie von ihrem Sohn in Höhe von insgesamt 888,26 € zurückgefordert und Erstattung der entsprechenden Beträge verlangt. Zugleich verfügte der Beklagte eine Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit den laufenden Leistungen der Klägerin ab dem 01.02.2020 in Höhe von monatlich 43,20 €.

Am 20.10.2020 schlossen die Beteiligten in einem Erörterungstermin vor dem SG in den Verfahren S 15 AS 2740/19, 2741/19 und 2742/19 einen Vergleich, in dem sich die Klägerin bereit erklärte, sich zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen und zur Frage der Erwerbsfähigkeit vom Amtsarzt des Beklagten begutachten zu lassen und zu diesem Zweck alle behandelnden Ärzte mit Ausnahme ihrer Psychologin M1 von der ärztlichen Schweigepflicht zu befreien. Sobald das Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit und zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs vorliege, werde der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 und von Mai bis Oktober 2019 neu berechnen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.

Mit Bescheid vom 05.05.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin laufende Leistungen für den Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 in Höhe von monatlich 1.016,76 €, wobei neben dem Regelbedarf von 446,00 € ein Mehrbedarf für Warmwassererzeugung von 10,26 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 560,50 € berücksichtigt wurden. Dieser Bescheid enthält ebenso wie der Bescheid vom 22.01.2020 eine monatliche Aufrechnung i.H.v. 43,20 € zu Gunsten des Beklagten (als „abweichenden Zahlungsempfänger“).

Mit Schreiben vom 28.05.2021 erhob die Betreuerin der Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.05.2021, zu dessen Begründung sie unter anderem vortrug, sie wisse nicht, wie sich der Abzug des Betrages von 43,20 € begründe.

Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2021 als unzulässig, da die Aufrechnung bereits mit Bescheid vom 22.01.2020 verfügt worden sei und der Bescheid vom 05.05.2021 insoweit keine neue Regelung treffe.

Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten mit Stellungnahme vom 08.10.2021 die Auffassung vertreten hatte, ein Umzug sei momentan aus gutachterlichen Gründen zu vermeiden, berechnete der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 19.11.2021 und 27.11.2021 die Leistungen für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022 neu und berücksichtigte u.a. Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten von 698,00 €, die Aufrechnung in Höhe von 43,20 € monatlich blieb bestehen.

Am 09.07.2021 hat die Klägerin beim SG Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2021 erhoben. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, sie sei vom Amtsarzt als umzugsunfähig und erwerbsunfähig erklärt worden. Zudem habe das Jobcenter den am 20.10.2020 geschlossenen Vergleich mit dem Bescheid vom 22.01.2020 nicht richtig umgesetzt und ziehe zu Unrecht 43,20 € pro Monat ab. Daher fechte sie den Vergleich vom 20.10.2020 an. Nachdem sie zwischenzeitlich durch den Amtsarzt für umzugsunfähig und erwerbsunfähig erklärt worden sei, habe sie in allen Tatbeständen recht. Sie verweise auf Untätigkeit des Beklagten, weil dieser es seit Oktober 2020 nicht geschafft habe, den Vergleich auszuführen. Es sei unüblich, dass die Berechnung so lange dauere. Der Beklagte habe ihre Widersprüche gegen den Abhilfebescheid und Änderungsbescheid vom 19.11.2021 abgelehnt mit der Begründung, dass gegen Abhilfebescheide kein weiterer Widerspruch möglich sei. Diese Tatsache lasse sie befürchten, dass das Jobcenter keine korrekte Durchführung des Vergleichs anstrebe. Die neuen Widersprüche hätten wieder die Anrechnung des Kindergeldes betroffen. Sie bitte darum, den Beklagten anzuweisen, den Vergleich unverzüglich auszuführen und den Bescheid vom 22.01.2020 aufzuheben. Außerdem habe sie das Gefühl, dass der Vergleich arglistig herbeigeführt und dabei ihre Krankheit gegen sie verwendet worden sei.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2022 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2021 sei rechtmäßig, soweit darin eine monatliche Aufrechnung i.H.v. 43,20 € vorgenommen worden sei. Die von der Klägerin insoweit allein angegriffene Aufrechnung habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 22.01.2020 vorgenommen. Die Aufrechnung im Bescheid vom 05.05.2021 sei daher lediglich eine wiederholende Verfügung und keine eigene Regelung.
Soweit das Vorbringen der Klägerin eine Abänderungsklage im Hinblick auf den am 20.10.2020 in den Vorverfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 geschlossenen Vergleich beinhalte, sei diese nach § 323a i.V.m. § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, aber nicht begründet. Diese Bestimmungen seien nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar. Die Abänderungsklage sei begründet, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert hätten, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden könne. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richteten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, womit auch die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Grundlage für den Abschluss des Vergleichs seien Fragen nach der Erwerbsfähigkeit der Klägerin und der Zumutbarkeit eines Umzuges gewesen, welche noch einer amtsärztlichen Klärung zugeführt werden mussten. Weiter sei Grundlage des Vergleichs die Frage nach der Weiterleitung des Kindergeldes, welche im Erörterungstermin durch Zeugenvernehmung geklärt werden konnte, gewesen. Die Verhältnisse, welche dem Vergleichsschluss zu Grunde gelegen hätten, hätten sich nicht geändert, weshalb eine Abänderungsklage unbegründet sei. Der Vergleich bedürfe lediglich noch der Umsetzung, nachdem in der Zwischenzeit ein amtsärztliches Gutachten vorliege.

Gegen den ihr am 19.01.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.02.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie bitte darum, ihren Fall als Ganzes zu betrachten und alle Umstände zu würdigen.

Mit Änderungsbescheid vom 31.01.2022 hat der Beklagte den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Vergleichs vom 20.10.2020 neu berechnet und Leistungen für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von 1.281,16 €, für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 1.263,58 €, für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von 1.253,58 €, für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von 1.271,16 €, für die Zeit vom 01.09.2019 bis 30.09.2019 in Höhe von 1.253,58 € sowie für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von 1.065,53 € abschließend festgesetzt.

Mit Erstattungsbescheiden vom 31.01.2022 sind von der Klägerin für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.10.2019 Leistungen in Höhe von insgesamt 120,05 € sowie von ihrem Sohn in Höhe von insgesamt 187,80 € zurückgefordert und Erstattung der entsprechenden Beträge verlangt worden.

Die Klägerin ist mit Schreiben vom 31.01.2022 darauf hingewiesen worden, dass die bereits aufgerechneten Leistungen in Höhe von 1.080,00 € den Forderungsbetrag von 120,05 € um 959,95 € überstiegen; der Differenzbetrag werde an sie ausgezahlt.

Auf den Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28.04.2022 den Erstattungsbescheid vom 31.01.2022 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von 1.262,91 €, für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 in Höhe von 1.280,49 €, für die Zeit vom 01.09.2019 bis 30.09.2019 in Höhe von 1.262,91 € sowie für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 in Höhe von 1.568,19 € abschließend bewilligt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2022 hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 31.01.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.04.2022 zurückgewiesen. Aufgrund des Änderungsbescheides vom 28.04.2022 erhalte die Klägerin eine weitere Nachzahlung in Höhe von 530,65 €.

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 31.01.2022 und vom 28.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2022 hat der Beklagte auch die Leistungen für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2018 neu berechnet.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vorgetragen, sie befürchte eine willkürliche, sachwidrige und auf Voreingenommenheit beruhende Benachteiligung. Bei der mündlichen Verhandlung sei vereinbart worden, dass für die Zeiträume, die nicht erwähnt worden seien, ein Überprüfungsantrag zu stellen sei. Dies habe sie form- und fristgerecht getan. Dies stehe auch zur Zahlung offen. Dabei wolle sie auf Untätigkeit des Jobcenters hinweisen. Sie befürchte weitere Benachteiligungen, weil nicht alles abgehandelt sei. Da die Richterin ihre Anfechtungsklage in diesen Tatbestand eingearbeitet habe, wolle sie sich diesen Weg noch offenhalten. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet gewesen, weil sie bei vernünftiger Würdigung aller Umstände den Anlass gehabt habe, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Sie habe den Eindruck, dass vor der Verhandlung vereinbart worden sei, dass ein Vergleich herbeigeführt werden sollte. Der Vergleich sei arglistig herbeigeführt und dabei ihre Krankheit gegen sie verwendet worden. Das Verhalten des Jobcenters und der Richterin genau in diesem Zusammenhang mit der Kürzung von 43,20 € bestätige ihre Vermutungen des Zusammenarbeitens der beiden Parteien zu ihrem Nachteil. Bei einem Telefongespräch mit dem Beklagtenvertreter Z habe dieser gesagt: „Genaugenommen steht im Vergleich auch nicht drin, dass Sie die 43,20 € zurückerhalten!" Also sei geplant gewesen, dass das Jobcenter das Geld nicht zurückzahlen wollte. Warum habe die Richterin diesen belastenden Akt nicht aufgehoben, obwohl durch die Zeugeneinvernahme bewiesen gewesen sei, dass sie die Kindergelder weiterreiche? Durch die Kürzung der Miete seit Februar 2019 sei sie sowieso unter dem Existenzminimum gewesen. Dies habe die Richterin nicht getan mit der Begründung, dem Beklagten Arbeit zu ersparen und damit sie den Druck hätte, die Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Sowohl die Richterin als auch der Beklagte hätten sie sofort zum Amtsarzt schicken können, auch ohne die Schweigepflichtentbindungserklärung. Bei ihrem Fall sei es hauptsächlich um die Mieterhöhung von 50,00 € ab August 2018, den Nachweis, dass sie das Kindergeld an ihre Kinder weiterreiche und um die Nachzahlung der gekürzten Mietkosten, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande sei, umzuziehen, gegangen. Die finanziellen Nachteile erstreckten sich im Ganzen auf mehr als 750,00 €: 1.Erstattungsbetrag von 120,05 € von ihr und 187,80 € für ihren Sohn: Im Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2019 sei der ursprüngliche Bescheid in Bezug auf Kindergeld vorläufig gewesen. Aber am 22.01.2020 habe der Beklagte einen Bescheid erlassen, obwohl der Tatbestand und die Zeiträume gerichtsanhängig gewesen seien, wobei es ein fiktives Einkommen für ihren Sohn annehme. Dass sie zu der Zeit ein Durchschnittseinkommen ansetzten, stehe nicht in dem Bescheid. Beim Bescheid vom 31.01.2022 werde ihre volle Miete berücksichtigt, das Kindergeld herausgerechnet und das Durchschnittseinkommen so beibehalten. Dabei könne rein rechnerisch keine Forderung des Beklagten entstehen. Sie müsste eine Nachzahlung von 860,05 € erhalten. Diese werde nicht ausgezahlt und darüber hinaus würden 120,05 € und 187,80 € gefordert. Sie nehme sehr stark an, dass der Beklagte diese Summen aus viel früheren Jahren, die wahrscheinlich verjährt seien, habe, wo sie wieder durch falsche Bescheide diese „Forderung" hatten und nach Berichtigung der Bescheide dies nicht aufgehoben hatten. Dies grenze schon an kriminelles Handeln. Schon bei diesem Bescheid gehe es um eine Benachteiligung von 120,05+187,80+860,05=1167,90 Euro.

Die Klägerin beantragt sinngemäß gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Januar 2022 aufzuheben und den Bescheid des Beklagte vom 5. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. November 2021 und 27. November 2021 insoweit aufzuheben, als darin eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 43,20 € vorgenommen wird sowie den am 20. Oktober 2020 vor dem Sozialgericht Heilbronn in den Verfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 geschlossenen Vergleich auszuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mitgeteilt, dass in den Monaten März und April 2022 keine Aufrechnung mehr erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Der Senat ist trotz Ausbleibens der Klägerin und deren Betreuerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2022 nicht gehindert gewesen, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 126 Rdnr. 4), da die Beteiligten zum Termin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat musste dem Verlegungsantrag der Klägerin nicht entsprechen, da sie eine Verhinderung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat und im Übrigen durch ihre Betreuerin gesetzlich vertreten ist.

Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.11.2021 und 27.11.2021, soweit darin eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 43,20 € vorgenommen wurde (hierzu Ziff. 1) sowie die Ausführung des am 20.10.2020 vor dem SG in den Verfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 geschlossenen Vergleichs (hierzu Ziff. 2).

1. Soweit die Aufrechnung der Leistungen in Höhe von 43,20 € für die Monate Mai 2021 bis April 2022 Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Berufung bereits unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021, mit dem der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.05.2021 bis 31.04.2022 in Höhe von monatlich 1.016,76 € gewährt wurden. Zugleich wurde in Höhe von monatlich 43,20 € mit einer Forderung des Beklagten aufgerechnet. Gegen diese Aufrechnung hat die Klägerin sich gewandt. Mit Änderungsbescheid vom 19.11.2021 wurden für den hier streitigen Zeitraum monatlich Leistungen in Höhe von 1.154,26 € und mit Änderungsbescheid vom 27.11.2021 für die Monate Januar 2022 bis April 2022 monatlich 1.157,33 € gewährt. Die Aufrechnung blieb jeweils bestehen. Das SG hat das Begehren der Klägerin sinngemäß und sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Auszahlung der monatlich aufgerechneten 43,20 € an sich begehrt. Streitig ist daher insgesamt die Auszahlung von 518,40 €.

Damit wird der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmte Wert nicht erreicht. Auch stehen nicht Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, wie in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt, sondern lediglich für genau ein Jahr. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 - L 5 AS 434/13 B ER -, beide Juris; Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 16 m.w.N). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (s. LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden, und es gibt auch kein „Mitziehen“ eines zulassungsbedürftigen Teils der Berufung durch einen zulassungsfreien Teil (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25.09.2015 - L 9 AS 3442/14 -, BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH -). Damit führt die hier vorliegende objektive Klagehäufung (Klage gegen die Aufrechnung, Anfechtung Vergleich) nicht dazu, dass die Berufung der Klägerin in Bezug auf die vorgenommene Aufrechnung in den Bewilligungsbescheiden deshalb zulässig wäre, weil sie gleichzeitig auch den vor dem SG geschlossenen Vergleich in den Verfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 angefochten hat, gegen die die Berufung zulässig ist, weil sie nicht von § 144 SGG erfasst wird. Werden innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG, Urteil vom 30.10.2007 ‑ B 2 U 272/07 B – Juris), zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH – Juris, m.w.N.)

Aus diesem Grund hätte es einer Zulassung der Berufung im angegriffenen Gerichtsbescheid bedurft, die nicht erfolgt ist. Eine solche ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen enthalten. Die vorliegende Berufung kann auch dann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, wenn das SG irrtümlich annimmt, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft (vgl. Keller Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 45). Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st. Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 28.03.1957 - 7 RAr 103/55 -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 144 Rdnr. 40).

Die Berufung war somit gemäß § 158 Satz 1 SGG in Bezug auf die Aufrechnung und die dazugehörigen Bewilligungsbescheide als unzulässig zu verwerfen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Aufrechnung im Ergebnis aufgehoben hat. Die Aufrechnung erfolgte auf Grundlage einer mit Bescheid vom 22.01.2020 geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 1.273,59 € für den Zeitraum Mai bis Oktober 2019. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wurde der Bescheid vom 22.01.2022 wegen eines vor dem SG Heilbronn am 20.10.2020 geschlossenen Vergleichs auf 120,05 € reduziert. Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2022 monatlich 43,20 € und damit insgesamt bereits 1.080,00 € aufgerechnet worden seien, so dass der über den Forderungsbetrag von 120,05 € hinausgehende Betrag in Höhe von 959,95 € an sie ausgezahlt werde. Mit Änderungsbescheid vom 28.04.2022 wurden die Leistungen für Mai bis Oktober 2019 erneut neu berechnet; es errechnete sich laut Widerspruchsbescheid vom 29.04.2022 eine Nachzahlung in Höhe von 530,65 €, die an die Klägerin überwiesen wurde. Die Forderung, mit der im hier allein streitigen Zeitraum von Mai 2021 bis Februar 2022 (für März und April 2022 ist ausweislich der Mitteilung des Beklagten mit Schriftsatz vom 03.06.2022 keine Aufrechnung mehr erfolgt) in Höhe von monatlich 43,20 € aufgerechnet worden ist, besteht nicht mehr. Die aufgerechneten Beträge sind an die Klägerin ausgezahlt worden.

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 31.01.2022 und 28.04.2022
, die die endgültige Leistungsfestsetzung für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.10.2019 in Ausführung des Vergleichs vor dem SG vom 20.10.2021 in den Verfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 vornehmen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Bescheide ändern den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.11.2021 und 27.11.2021, die die für den Zeitraum 01.005.2021 bis 30.04.2022 betreffen, weder im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG ab noch ersetzen sie ihn.

Die Bescheide wurden auch nicht durch eine Klageänderung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit die Klägerin zur Berufungsbegründung auch auf die Neuberechnung der Leistungen durch die Bescheide vom 31.01.2022 und 28.04.2022 eingeht, liegt hierin keine zulässige Klageänderung. Der Beklagte hat einer entsprechenden Klageänderung nicht zugestimmt und der Senat hält eine Änderung nicht für sachdienlich (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG). Nachdem ursprünglich Gegenstand allein die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung im Rahmen eines Bewilligungsbescheides handelt, ist die Einbeziehung der Bescheide, mit denen Leistungen endgültig festgesetzt werden, nicht sachdienlich, da es sich um ein weiteres Begehren handelt, mit dem sich die Beklagte zunächst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu befassen hat. Es handelt sich im Übrigen auch nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die nicht als Klageänderung anzusehen wäre (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Die Abweisung der erweiterten Klage als unzulässig (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 10.05.2017 – L 4 SO 119/14 – juris, Rn. 29; Roller, in: Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Aufl. 2021, § 99 Rn. 20; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 14; Behrend, in: Hennig, SGG, Stand Oktober 2020, § 99 Rn. 78) ist nicht erforderlich, da ihre – auflösend bedingte – Rechtshängigkeit mit der Entscheidung des Senats über die Unzulässigkeit der Klageänderung rückwirkend endet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2021 - L 4 R 3401/20 -, m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin – sinngemäß – die Ausführung des vor dem SG in den Verfahren S 15 AS 2740/19, S 15 AS 2741/19 und S 15 AS 2742/19 geschlossenen Vergleichs vom 20.10.2020 begehrt, ist die Berufung unbegründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Vollstreckung auszulegen. Nach § 201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt, nicht aber für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen, für die § 198 Abs. 1 SGG auf Regelungen im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B -, Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.01.2016 - L 16 AS 251/15 B -, Juris). Die Verpflichtung des Beklagten, sobald das Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit und zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs vorliege, werde der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 und von Mai bis Oktober 2019 neu berechnen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, stellt grundsätzlich eine vollstreckungsfähige Verpflichtung i.S.d. § 201 SGG dar, beinhaltet aber keine bezifferte Geldforderung.

Mit den Bescheiden vom 31.01.2022 und 28.04.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.04.2022
, die die endgültige Leistungsfestsetzung für die Zeiträume 01.08.2018 bis 31.12.2018 und 01.05.2019 bis 31.10.2019 vornehmen, hat der Beklagte den vor dem SG am 20.10.2020 geschlossenen Vergleich ausgeführt. Die Höhe der endgültigen Leistungsfestsetzung ist zur Überzeugung des Senats aber nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens geworden. Grundsätzlich treffen sog. Ausführungsbescheide zwar keine Regelung i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Insoweit kann für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergehen, nichts anderes gelten als für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines Urteils ergehen. Dies gilt aber nur, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten oder im Vergleich vereinbarten Verpflichtung entspricht. Etwas anderes gilt aber in beiden Konstellationen dann, wenn der Inhalt für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Hinsichtlich der über den Urteils- bzw. Vergleichsinhalt hinausgehenden Regelungen trifft die Behörde dann eine eigenständige Regelung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 30; BSG, Beschluss vom 18.12.2003 - B 9 V 82/02 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier; der Beklagte hatte sich unter Ziff. 2 des Vergleichs allein zu verpflichtet, nach Vorliegen eines Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit und zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs den Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 und von Mai bis Oktober 2019 neu zu berechnen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Die Bescheide vom 31.01.2022 und 28.04.2022 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 29.04.2022 treffen damit eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X, die einer Überprüfung im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren zugänglich wären. Ob die Berechnung zutreffend erfolgt ist, ist daher nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern ausschließlich im gegen die Bescheide gerichteten Rechtsmittelverfahren.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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