L 12 KA 14/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 KA 508/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 14/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Wenn nach dem klaren Wortlaut eines Genehmigungsbescheides des Zulassungsausschusses ein Vertragsarzt, nicht aber die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), in der er tätig war, Inhaber einer streitigen Anstellungsgenehmigung ist, ist eine andere Auslegung des Bescheides auch im Hinblick auf zivilrechtliche Vereinbarungen der BAG-Partner, Arbeitsverträge u.ä. nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 04.05.2016, Az: B 6 KA 24/15 R, das keine Aussage zu bestandskräftigen Anstellungsgenehmigungen, die einem einzelnen Vertragsarzt erteilt worden sind, trifft.

Die Trägerin eines MVZ, der die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertragsarztes als angestelltem Arzt im MVZ zur Fortführung von dessen ausgeschriebener Praxis erteilt worden ist, hat als Nachfolgerin Anspruch auf Erteilung von Genehmigungen zur Beschäftigung angestellter Ärzte. Die Anstellungsgenehmigung, die sich akzessorisch zu der gemäß § 103 Abs. 4c SGB V übernommenen Zulassung verhält, konnte zusammen mit dem Vertragsarztsitz im Rahmen des nach § 103 Abs.4 SGB V erfolgten Nachbesetzungsverfahrens übertragen werden.

§ 95 Abs. 9b SGB V, nach dem die Möglichkeit der Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und eines nachfolgenden Nachbesetzungsverfahrens besteht, ist nicht zu entnehmen, dass eine Anstellungsgenehmigung ausschließlich durch vorherige Umwandlung in eine Zulassung übertragen werden kann.

 

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) jeweils zur Hälfte.
Im Übrigen sind Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Zwischen den Beteiligten ist die Zuordnung einer Anstellungsgenehmigung streitig.

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.05.2014 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) dem Kläger zu 2), der zu diesem Zeitpunkt als zugelassener Facharzt für Pathologie Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der Beigeladenen zu 3), war, die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4), einer Fachärztin für Pathologie, als angestellte Ärztin am Vertragsarztsitz D mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0). In dem Planungsbereich seien Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Pathologen angeordnet. Es handle sich um eine Nachbesetzung für einen zum 30.09.2013 ausgeschiedenen, als angestellter Arzt tätigen Pathologen. Unter "Hinweise" ist u.a. ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung einer Anstellung nach § 95 Abs. 9b SGB V in eine Zulassung in Betracht kommt, dass mit dem Ende der Zulassung des anstellenden Vertragsarztes auch die Rechte und Pflichten des angestellten Arztes (insbesondere zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung) aus der hier erteilten Genehmigung entfallen und dass eine etwaige Nachbesetzung der vorliegend genehmigten Arztstelle der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses bedarf.  

Nachdem der Kläger zu 2) den BAG-Vertrag zum 31.12.2016 gekündigt hatte, beantragte er am 17.05.2016 beim ZA die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a i.V.m. Abs. 4 SGB V. Er verfüge am Vertragsarztsitz über eine Vollzulassung. Beantragt werde eine Vollausschreibung. Die Beendigung sei zum 31.12.2016 wegen einer beruflichen Neuorientierung geplant. Als Praxisbesonderheit war angegeben, dass eine BAG bestehe und die "Praxisübergabe inclusive einem zweiten Pathologensitz im Anstellungsverhältnis" erfolgen solle. Es werde der Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung erklärt, dass ein Nachfolger zugelassen werde.  

Mit Beschluss vom 15.06.2016 gab der ZA dem Antrag des Klägers zu 2) "auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Praxisbesonderheit: Angestellte Ärztin J) nach §103 Abs. 3a S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB V" für den Vertragsarztsitz in D statt. Bezüglich dieses Beschlusses ist unter dem Aktenzeichen S 49 KA 97/17 eine am 14.03.2017 von der Beigeladenen zu 3) erhobene, auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellte, Fortsetzungsfeststellungsklage anhängig.

Am 01.07.2016 schrieb die Beigeladene zu 5) die Praxis für Pathologie des Klägers zu 2) mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2016 im Bayerischen Staatsanzeiger aus. Als Praxisbesonderheit war angegeben: "H, angestellte Ärztin (40 Stunden/ Woche)". Mit Schreiben vom 04.07.2016 bewarb sich die Klägerin zu 1), Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit Sitz in A, um die ausgeschriebene pathologische Zulassung inklusive Anstellungsgenehmigung, die vom MVZ übernommen werden sollten. Das MVZ solle für 4 Pathologen, u.a. den Kläger zu 2) und die Beigeladenen zu 1) und 2) Anstellungsgenehmigungen erhalten.

Mit Antrag vom 08.08.2016 beantragte die Klägerin zu 1) die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestelltem Arzt mit einem Beschäftigungsumfang von 31 Wochenstunden ab dem 01.01.2017; mit weiteren Anträgen beantragte sie die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) ab 01.01.2017 mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils elf Wochenstunden im Rahmen der Übernahme des im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes des Klägers zu 2).

Mit Schreiben vom 01.09.2016 beantragte ein Mitglied der Beigeladenen zu 3) die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) ab dem 01.10.2016 mit einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden am Vertragsarztsitz der BAG im Rahmen der Übernahme des im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes des Klägers zu 2). Bedingt durch eine Informationslücke im Juli sei der Termin zur Bewerbung übersehen worden.

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 20.09.2016 wurde der Klägerin zu 1) vom ZA die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestelltem Arzt im MVZ am Vertragsarztsitz in A mit einem Tätigkeitsumfang von 31 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 erteilt. Mit weiteren Beschlüssen vom 20.09.2016 stellte der ZA fest, dass die Zulassung des Klägers zu 2) am Vertragsarztsitz in D und die Mitwirkung des Klägers zu 2) in der BAG der Beigeladenen zu 3) jeweils zum 31.12.2016 enden.

Die Anträge der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils elf Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,5) zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 lehnte der ZA in Ziffern 1 und 2 eines weiteren - hier streitgegenständlichen - Beschlusses vom 20.09.2016 hingegen ab. In Ziffer 3 dieses Beschlusses wurde der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) als angestellte Ärztin in der H mit 40 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 abgelehnt. In Ziffer 4 des Beschlusses wurde festgestellt, dass die mit Beschluss vom 21.05.2014 gegenüber dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe.

Mit Schreiben vom 11.11.2016 legten die Kläger zu 1) und 2) Widerspruch ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses. Die Ansicht des ZA, der Kläger zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, über die Anstellungsgenehmigung zu verfügen, sei rechtswidrig und unzutreffend. Diese sei innerhalb der BAG seit jeher dem Kläger zu 2) zugeordnet gewesen, dieser sei in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht unbeschränkt verfügungsberechtigt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus einer im Beschluss zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 24/15 R). Die Feststellung in Ziffer 4 des angegriffenen Beschlusses könne und dürfe nicht den längst bestandskräftigen Bescheid des ZA vom 21.05.2014 über die Anstellungsgenehmigung ändern. Entgegen der Ansicht des ZA hätte es vorliegend auch keiner Umwidmung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung gemäß § 95 Absatz 9b SGB V bedurft.

Die Beigeladene zu 3) erhob keinen Widerspruch gegen die Beschlüsse des ZA vom 20.09.2016. Zu den Widersprüchen der Kläger nahm deren Bevollmächtigte Stellung und vertrat die Ansicht, dass ein Nachbesetzungsverfahren bezüglich der genehmigten Anstellung nie eingeleitet worden sei. Die erforderliche Umwandlung in eine Zulassung habe nicht stattgefunden. Auch sei der Bescheid vom 15.06.2016 zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auf Antrag des Klägers zu 2) wegen der beim Gericht anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage nicht bestandskräftig. Weder die Beigeladene zu 3) noch die Beigeladene zu 4) hätten von der Ausschreibung gewusst, die Anzeige im Bayerischen Staatsanzeiger habe man nicht gesehen. Dem ZA sei aber noch innerhalb der Bewerbungsfrist ein Schreiben der anwaltlich nicht beratenen Beigeladenen zu 3) zugegangen, mit der diese Hilfe in der "misslichen Lage" erbeten habe. Erst am 26.08.2016 sei die Beigeladene zu 3) mündlich über die Ausschreibung informiert worden, umgehend sei dann eine Bewerbung zur Genehmigung einer Beschäftigten erfolgt. Die Anstellungsgenehmigung sei nicht dem einzelnen Mitglied der BAG erteilt worden, der Verbleib in der BAG werde durch das Ausscheiden eines Mitglieds nicht in Frage gestellt. Auf Grundlage der Entscheidung des BSG habe der ZA auf Antrag der Beigeladenen zu 3) in nicht zu beanstandender Weise deklaratorisch festgestellt, dass die Anstellungsgenehmigung betreffend die Beigeladene zu 4) der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei.
 
Mit Beschlüssen vom 24.05.2017 reduzierte der ZA ab 01.07.2017 die Genehmigung der Klägerin zu 1) zur Beschäftigung des Klägers zu 2) in dem MVZ von 31 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,5) und erteilte der Klägerin zu 1) die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils 5 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25).

Mit Beschluss vom 29.06.2017 (Bescheid vom 01.08.2017) wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) als sachlich unbegründet zurück. Die Zuordnung eines angestellten Arztes zu einem einzelnen Arzt einer BAG habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des ZA vom 21.05.2014 der gängigen Verwaltungspraxis entsprochen. Die Frage, ob die Genehmigung für die Anstellung eines Arztes in einer BAG einem der Mitglieder der BAG oder der BAG selbst zu erteilen ist, sei gesetzlich nicht geregelt. Mit Urteil vom 04.05.2016 habe das BSG jedoch entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nur der BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied der BAG zustehen könne. Der dem Beklagten vorliegende Arbeitsvertrag von 24.01.2014, der die Anstellung der Beigeladenen zu 4) regle, und der Entscheidungsgrundlage bei Erteilung der Anstellungsgenehmigung gewesen sei, sei nicht nur mit dem Kläger zu 2) geschlossen worden, sondern zwischen der Beigeladenen zu 4) und allen Mitgliedern der Beigeladenen zu 3), die alle einzeln den Vertrag unterschrieben hätten. Dies sei als ausschlaggebendes Indiz dafür zu werten, dass auch schon zum damaligen Zeitpunkt die Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) und nicht einem einzelnen Vertragsarzt, hier dem Kläger zu 2), zugeordnet werden sollte. Die Rechtszuweisung der Genehmigung sei auch konkret mit Bezug zum Sitz der BAG erfolgt. Der Tenor der bestandskräftigen Anstellungsgenehmigung werde nicht nachträglich uminterpretiert. Das BSG habe in einer Entscheidung gegen Ende 2016 nochmals ausführlich den Charakter einer BAG als Einheit herausgearbeitet. Dieser Charakter einer BAG als Einheit stehe der Annahme, die Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2) könne, als Grundlage für eine andere Sichtweise zur konkreten Frage, Vertrauensschutz reklamieren, entgegen. Zulassungsrechtlich stehe die Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) zu, was seit dem Urteil des BSG vom 04.05.2016 gelte, so dass der Kläger zu 2) nicht alleine über sie verfügen und sie damit auch nicht auf das MVZ der Klägerin zu 1) übertragen könne. Hinzu komme, dass eine genehmigte Anstellung zuerst in eine Zulassung umgewandelt werden müsse, bevor der anstellende Vertragsarzt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V beantragen könne.

Gegen diesen Bescheid des Beklagten haben die Kläger am 23.08.2017 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, die Zuordnung von je einer Anstellungsgenehmigung auf den Kläger zu 2) und einen anderen Gesellschafter der Beigeladenen zu 3) sei erfolgt, um die Anstellungsgenehmigungen, die für den ideellen Wert der Gesellschaft maßgeblich gewesen seien, gerecht zu verteilen und im Falle einer Trennung jeweils über eine Vertragsarztzulassung und eine Anstellungsgenehmigung zu verfügen. Für den Fall der Kündigung habe der BAG-Vertrag ein Anwachsen der Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters und die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter vorgesehen. Keinerlei Regelung habe der Vertrag dafür vorgesehen, dass der ausscheidende Gesellschafter eine Vertragsarztzulassung und eventuell daran hängende Anstellungsgenehmigungen in der Gesellschaft belassen müsste. Unzutreffend sei die Ansicht des Beklagten, der Kläger zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, über die Anstellungsgenehmigung zur verfügen und die Erklärungen auf Nachbesetzung der Stelle hätten nur gemeinschaftlich mit den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 3) abgegeben werden können. Auch die Tatsache, dass der Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 4) mit der BAG abgeschlossen worden sei, ändere nichts an der eindeutigen kassenarztrechtlichen Zuordnung der Anstellungsgenehmigung an den Kläger zu 2). Natürlich sei innerhalb der BAG Konsens gewesen, dass die wirtschaftliche Zuordnung der angestellten Ärztin bei der BAG zu erfolgen habe, solange der Genehmigungsinhaber dort Gesellschafter war und die erwirtschafteten Einnahmen der genehmigten Ärztin der BAG zuflossen, nicht jedoch nach einem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus der BAG. Auch in zulassungsrechtlicher Hinsicht sei der Kläger zu 2) verfügungsberechtigt gewesen. Der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sei gemäß § 103 Abs. 4 SGB V nur vom Kläger zu 2) selbst und nicht auch von der BAG oder anderen BAG-Mitgliedern oder mit Genehmigung der Beigeladenen zu 4) zu stellen gewesen. Davon, dass die Anstellungsgenehmigung dem Kläger zu 2) und nicht der BAG zugeordnet war, seien auch die Beigeladene zu 5) und der ZA selbst ausgegangen. Der ZA habe das Nachbesetzungsverfahren in Kenntnis der dazugehörigen Anstellungsgenehmigung genehmigt, die Anstellungsgenehmigung sei im Beschlusstenor ausdrücklich enthalten. Auch habe die Beigeladene zu 5) die Praxis des Klägers zu 2) und die Angestelltenstelle ausgeschrieben und zur Bewerbung für Interessenten freigegeben, das Nachbesetzungsverfahren sei betreffend "zwei Zulassungen" geführt worden. Die Klägerin zu 1) habe sich im Vertrauen auf den Bestand und auf die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Übernahme der Vertragsarztzulassung nebst Anstellungsgenehmigung in Abstimmung mit dem Kläger zu 2) und mit den Beigeladenen zu 1) und 2) beworben. Nachdem sich weder die Beigeladene zu 3) noch die Beigeladene zu 4) auf die ausgeschriebene Vertragsarztzulassung mit Anstellungsgenehmigung beworben hätten, habe der ZA in Ziffer 3 des Beschlusses vom 20.09.2016 korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 4) abgelehnt werde. Dieser Beschluss sei weder von den Klägern noch von der Beigeladenen zu 3) angefochten worden und sei damit rechtskräftig geworden. Erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und nach dem Urteil des BSG vom 04.05.2016 seien die Auffassungen entstanden, die BAG sei Inhaber der Anstellungsgenehmigung und die von der Beigeladenen zu 5) empfohlene und mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.06.2016 beschlossene Ausschreibung hätte nicht stattfinden dürfen, es hätte erst eine Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Vertragsarztzulassung vorgeschaltet werden müssen und der Kläger zu 2) habe gesellschafts- und arbeitsrechtlich nicht über die Anstellungsgenehmigung verfügen können. Dies sei jedoch nicht richtig. Der rechtskräftige Beschluss vom 21.05.2014 könne nicht im Nachhinein umgedeutet werden. Mit diesem sei ausschließlich dem Kläger zu 2) die Anstellungsgenehmigung erteilt worden, wohl wissend, dass der Kläger zu 2) zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der BAG gewesen sei und die angestellte Beigeladenen zu 4) arbeitsrechtlich dort einen Anstellungsvertrag unterzeichnet hatte und ihre Entlohnung enthalten sollte. Bei dieser Zuordnung der Anstellungsgenehmigung an den Kläger zu 2) im Beschluss vom 21.05.2014 habe es sich um einen begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakt gehandelt, auf dessen Bestand der Kläger zu 2) vertraut habe. Dieser Verwaltungsakt habe ihm nicht durch nachträgliche Umdeutung entzogen werden können, dieser Beschluss sei weder nichtig, noch fehlerhaft, rechtswidrig und rücknehmbar oder widerrufbar gewesen. Auch stünden erhebliche Vertrauensschutzgesichtspunkte betreffend beide Kläger entgegen. Schließlich habe auch das BSG in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 nicht rückwirkend bestandskräftige Anstellungsgenehmigungen umqualifiziert oder dies ermöglicht. Auch einer vorherigen Umwandlung der Anstellungsgenehmigung, die darüber hinaus ohnehin nur ein formeller Akt gewesen wäre, habe es nicht bedurft. Auch wenn eine Umwandlung und Ausschreibung beantragt worden wäre, hätte dies nichts geändert, die Klägerin zu 1) wäre die einzige Bewerberin gewesen, die sich form- und fristgerecht auf die ausgeschriebenen Sitze beworben hätte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zum einen die Beigeladene zu 5) zu diesem Verfahren geraten habe. Zum anderen habe der ZA die Ausschreibung der Zulassung nebst Anstellungsgenehmigung mit bestandskräftigem Bescheid von 15.06.2016 genehmigt, eine etwaig versäumte Umwandlung sei damit geheilt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anstellungen durch den ZA hätten vorgelegen. Tatsächlich sei der Klägerin zu 1) aufgrund der streitgegenständlichen Entscheidung nichts anderes übrig geblieben, als eine vorübergehende Regelung dahin zu schaffen, die abgelehnten Beigeladenen zu 1) und 2) für die zulässige Höchstdauer von sechs Monaten als Sicherstellungsassistenten zu beschäftigen und ab 01.07.2017 die Anstellungsgenehmigung des Klägers zu 2) zu dessen Lasten von 31 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden zu reduzieren und sich die Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) mit je 10 Wochenstunden genehmigen zu lassen.

Der Beklagte hat ausgeführt, aus dem Gesetz und der Gesetzesbegründung zu § 95 Abs. 9b SGB V ergebe sich eindeutig, dass eine genehmigte Anstellung zuerst in eine Zulassung umgewandelt werden müsse, bevor der anstellende Vertragsarzt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragen könne. Darauf sei auch im Beschluss des ZA vom 21.05.2014 unter "Hinweise" ausdrücklich hingewiesen worden. Auch sei die Sichtweise des ZA nicht prägend für die Frage der Richtigkeit des Bescheides des Beklagten. Die o.g. rechtliche Vorgabe sei unstreitig nicht erfüllt, die Umwandlung der Anstellung sei niemals beantragt und ein entsprechendes Nachbesetzungsverfahren nicht eingeleitet worden. Dem Begehren der Kläger könne also schon aus Rechtsgründen wegen insoweit durchschlagenden Verfahrensdefiziten - es liege kein Antrag in einem antragsabhängigen Verfahren vor - nicht entsprochen werden. Durch den angegriffenen Bescheid liege keine Rechtsverletzung vor, die Klage sei schon unzulässig. Die Kläger verkenne den Charakter eines herkömmlich sogenannten gestuften Verwaltungsverfahrens. Die Umwandlung von Anstellung in Zulassung wäre, wenn erfolgt, ein materiell-rechtlich eigenes, erstes Verfahren gewesen. Durch einen später in Bestandskraft geratenen Verwaltungsakt, der sich laut Tenor gerade nicht mit der Umwandlung befasst, habe nicht überwunden werden können, dass es die Umwandlung als Stufe 1) nicht gegeben habe und nicht gebe. Die im ZA-Bescheid gewählte Formulierung ändere daran nichts. Die Existenz eines Verwaltungsakts der Stufe 2 (Nachbesetzung) ändere am Fehlen eines Antrages auf Umwandlung und am Fehlen eines Sachausspruchs auf (vorher beantragte) Umwandlung nichts. Die klägerseits erwähnten Vertrauensschutzgesichtspunkte könnten im Statusverfahren jedenfalls nicht dazu herhalten, nicht vorhandene und nach materiellem Recht erforderliche vorgelagerte Rechtsänderungen zu fingieren. Was die Rechtszuständigkeit betreffend die Status-Zuweisung Angestelltengenehmigung betreffe, sei die öffentlich-rechtliche Statuszuweisung kein Vermögen. Im angefochtenen Bescheid sei die Tatsache des Arbeitsvertrages zwischen der Beigeladenen zu 4) und der Beigeladenen zu 3) als maßgebliches Faktum für die Zuordnung der Statuszuweisung zur Beigeladenen zu 3) beurteilt worden. Es sei der für die rechtliche Beurteilung prägende Gesichtspunkt ausgeführt, dass die Rechtszuweisung konkret für den Praxisstandort der Beigeladenen zu 3) zustande gekommen sei. Deshalb greife auch der Gesichtspunkt der Kläger nicht, der mit Bezug zu Person und mit Bezug zu räumlicher Zuordnung bestandskräftig gewordene Tenor der Anstellungsgenehmigung werde nachträglich uminterpretiert. Schon deshalb könnten die Kläger keinen Vertrauensschutz geltend machen. Die Anstellungsgenehmigung sei der Beigeladenen zu 3) insgesamt zugeordnet gewesen, so dass die Kläger nicht alleine über sie hätten verfügen können und deshalb hätte die Anstellungsgenehmigung als Statuszuweisung auch nicht auf die Klägerin zu 1) als Trägerin einer Einrichtung MVZ übertragen werden können. In der Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 sei nicht angeordnet worden, dass die neuen BSG-Erwägungen auf frühere Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden wären. Das BSG differenziere sehr klar, wenn es Vertrauensschutz für Verwaltungsverfahren und/oder Gerichtsverfahren gewähren wolle, was vorliegend gerade nicht vorgesehen sei. Auch könne insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Statuszuweisung Angestellten-Genehmigung nicht im Eigentum nach Art. 14 Grundgesetz (GG) enthalten und deshalb auch einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung nicht zugänglich sein. Ein "Mitwandern" der Angestelltenstelle mit der Zulassung könne deshalb weder mit Art. 14 GG noch sonst mit einem Fortführungsgedanken begründet werden.

Die Beigeladene zu 3) hat sich weitgehend der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Höchstvorsorglich werde die Behauptung der Kläger, die Anstellungsgenehmigungen seien dem Kläger zu 2) und einem weiteren Partner der BAG zugeordnet worden, um die Anstellungsgenehmigungen gerecht zu verteilen und im Falle einer Trennung jeweils über eine Vertragsarztzulassung und eine Angestelltengenehmigung zu verfügen, ausdrücklich bestritten, obwohl es hier auf die Frage der Zuordnung der Anstellungsgenehmigung gar nicht mehr ankomme. Eine vertragliche Vereinbarung im o.g. Sinn finde sich nicht im Gesellschaftsvertrag. Zwar sei die Anstellungsgenehmigung ursprünglich dem Kläger zu 2) erteilt gewesen, aufgrund des besonders schutzwürdigen Status einer BAG sei die Anstellungsgenehmigung aber schon immer von der BAG-Genehmigung überlagert worden. Dem Kläger zu 2) werde auch keine Rechtsposition entzogen, dieser habe durch seinen freiwilligen Rückzug aus der BAG der Anstellungsgenehmigung insoweit die Grundlage entzogen. Der Kläger zu 2) sei auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG schutzwürdig, er habe bei Ausscheiden aus der BAG sein Eigentum im Wert seines Gesellschaftsanteils durch eine hohe Abfindung von der BAG, die seinen Gesellschaftsanteil übernahm, vergütet bekommen. Diese Abfindung habe er gerade dafür erhalten, dass er den materiellen und immateriellen Wert seines Anteils, der durch die angestellten Ärzte geprägt worden sei, in der BAG belassen habe. Durch die Abfindung habe er seinen Eigentumswert vollständig realisiert, eine zweite Verwertung seiner Zulassung und der Arztstelle sei unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes nicht gerechtfertigt. Schließlich seien auch die Eigentumsinteressen der Beigeladenen zu 3) schutzwürdig.

Die Beigeladene zu 5) hat ausgeführt, es sei nicht richtig, dass die dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe. Eine Rechtsgrundlage hierfür werde weder benannt, noch sei eine solche ersichtlich. Auch mit Blick auf das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des BSG vom 04.05.2016 könne eine Aufhebung der dem Kläger zu 2) für die Beigeladene zu 4) erteilte Anstellungsgenehmigung allenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB X in Betracht kommen. Dies scheitere aber bereits daran, dass sich die von der Verwaltung abweichende nachträgliche Auslegung des Rechts durch das BSG vorliegend nicht zu Gunsten des Berechtigten, des Klägers zu 2), auswirke. Abgesehen davon könne die vom Zulassungsausschuss in seiner Sitzung vom 20.09.2016 im Ergebnis vorgenommene Umwandlung einer einem einzelnen Vertragsarzt erteilten Anstellungsgenehmigung in eine Anstellungsgenehmigung zu Gunsten der BAG, in der dieser Vertragsarztpartner ist, nicht auf die Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 gestützt werden. Jedenfalls spätestens seit der Entscheidung des BSG vom 25.01.2017 dürfte die Frage des Bestandsschutzes von bereits einzelnen Vertragsärzten erteilten Anstellungsgenehmigungen geklärt sein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten könne eine Anstellungsgenehmigung gemeinsam mit der Vertragsarztpraxis im Rahmen des Praxisnachbesetzungsverfahrens übertragen werden. Es reiche aus, dass der Vertragsarzt nur einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V stelle. Eine etwaige positive Entscheidung des Zulassungsausschusses und das sich daran anschließende Praxisausschreibungsverfahren umfasse dann auch die dem Praxisabgeber aufgrund von Anstellungsgenehmigungen zugeordneten Arztstellen. Dies ergebe sich daraus, dass das Praxisnachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) des Vertragsarztes diene. Hiervon ausgehend fielen auch die Arztstellen, über die der Praxisinhaber aufgrund ihm erteilter Anstellungsgenehmigungen verfüge, in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Bestätigt werde diese Auffassung durch ein Urteil des SG Marburg vom 14.01.2009 (S 12 KA 507/08); von einer Vielzahl namhafter Kommentatoren in der Literatur werde diese Einstellung geteilt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es an einer ausdrücklichen Regelung fehle, die einen Anspruch auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für den Praxisübernehmer vorsehe. Insoweit sei mit Blick auf den mit § 103 Abs. 4 SGB V verbundenen Schutzzweck davon auszugehen, dass jedenfalls das in § 103 Abs. 4b S.3 SGB V normierte Nachbesetzungsrecht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG falle und mit der Zulassung des Praxisnachfolgers auf diesen übergehe. Der Praxisnachfolger könne dann - jedenfalls in analoger Anwendung des § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V - für sich entweder die Genehmigung für den bisher beim Praxisabgeber angestellten Arzt oder für einen anderen Arzt, den er auf der erworbenen Arztstelle beschäftigen möchte, beantragen. Weiter sei es im Hinblick auf die Auffassung des Beklagten zwar zutreffend, dass § 95 Abs. 9b SGB V einem Vertragsarzt die Möglichkeit, eine Anstellungsgenehmigung zu verwerten, dergestalt eröffne, dass der Inhaber der Anstellungsgenehmigung zunächst die Angestelltenstelle in eine Zulassung umzuwandeln habe, um dann anschließend in einem zweiten Schritt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V zu beantragen. Dieses zweistufige Verfahren komme aber nur für den Fall zum Tragen, dass der Vertragsarzt, der Inhaber einer Anstellungsgenehmigung ist, diese Arztstelle zwar verwerten, aber seinerseits weiterhin im Rahmen seiner Zulassung vertragsärztlich tätig bleiben wolle. Der hier streitgegenständliche Fall unterscheide sich von dieser Konstellation ganz erheblich dadurch, dass Kläger zu 2) seine Tätigkeit als Vertragsarzt beenden und in diesem Zusammenhang seine Vertragsarztpraxis in toto aufgeben, d.h. mit all ihren materiellen und immateriellen Vermögenswerten in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Praxisübergabeverfahren verwerten wolle. In einer solchen Konstellation gehöre auch die dem Praxisabgeber erteilte Anstellungsgenehmigung oder zumindest das damit verbundene Nachbesetzungsrecht zur Gesamtheit der vermögensrelevanten Rechtspositionen, die der ausgeschriebenen Vertragsarztpraxis zuzuordnen und vom Schutzbereich des § 103 Abs.4 SGB V umfasst seien. Gegen die Annahme, dass eine Angestellten-Arztstelle bei einer Praxisübergabe nur nach dem in § 95 Abs. 9b SGB V vorgesehenen zweistufigen Verfahren verwertet werden könne, spreche schließlich auch, dass die Regelung des § 95 Abs.9b SGB V erst zum 01.01.2012 in das SGB V aufgenommen worden sei.

Das SG hat mit Urteil vom 20.02.2019 auf die Klage der Klägerin zu 1) hin den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2017 (Beschluss vom 29.06.2017) aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Anträgen der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) stattzugeben. Weiter hat das SG die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen. Es hat dem Kläger zu 2) die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4, dem Beklagten und der Beigeladenen zu 3) zu jeweils zu 3/8 auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin zu 1) für notwendig erklärt.

Die Klagen seien zulässig. Die Klage der Klägerin zu 1) sei begründet. Die Klage des Klägers zu 2) sei demgegenüber als unbegründet abzuweisen, da dieser durch die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Klagegegenstand sei vorliegend allein der Bescheid des Beklagten.

Da der Klägerin zu 1) mit rechtskräftigem Beschluss des ZA vom 20.09.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestellter Arzt im MVZ, dessen Trägerin sie sei, zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 erteilt worden sei, habe sie als Nachfolgerin auch Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils 11 Wochenstunden im MVZ zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2). Die streitige Anstellungsgenehmigung, die sich akzessorisch zu der von der Klägerin zu 1) gemäß § 103 Abs. 4c SGB V übernommenen Zulassung des Klägers zu 2) verhalten habe, sei mit der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V für die Zulassung des Klägers zu 2) in dem Sinne mit zur Klägerin zu 1) "gewandert", dass diese einen Anspruch auf Genehmigung der Besetzung dieser Anstellung erworben habe. Anders als vom ZA in Ziffer 4 des Beschlusses vom 20.09.2016 festgestellt und vom Beklagten bestätigt, sei der Kläger zu 2) im Zeitpunkt der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sowie der Entscheidung darüber Inhaber der streitigen Anstellungsgenehmigung, die Angestelltengenehmigung sei zu keinem Zeitpunkt der Beigeladenen zu 3) zugeordnet gewesen. Unstreitig habe der ZA am 21.05.2014 einen rechtskräftig gewordenen Beschluss gefasst, mit dem er dem Kläger zu 2) die unbefristete Genehmigung zur Beschäftigung einer Pathologin, der Beigeladenen zu 4), an seinem Vertragsarztsitz in D ab 01.07.2014 erteilt habe. Adressat dieser Genehmigung sei allein der Kläger zu 2) und nicht die Beigeladene zu 3), der Tenor dieses Beschlusses sei insoweit eindeutig. Auch in den Gründen des Beschlusses sei lediglich auf den Kläger zu 2) abgestellt worden, die Beigeladene zu 3) sei weder erwähnt worden, noch sei aus dem Beschluss ersichtlich, dass der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt Mitglied einer BAG gewesen sei bzw. die angestellte Ärztin in einer BAG tätig habe werden sollen. Eine Auslegung des insoweit eindeutigen Beschlusses sei nach Ansicht der Kammer nicht möglich, eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von allen Beteiligten zitierten Urteil des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 24/15 R). Das BSG habe in diesem Urteil zwar die Ansicht vertreten, dass eine Anstellungsgenehmigung grundsätzlich nur einer BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied einer BAG zustehen könne. Entgegen der Ansicht des Beklagten und unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen dies überhaupt hätte, treffe dieses Urteil aber jedenfalls keine Aussage zu bestandskräftigen, anderslautenden Anstellungsgenehmigungen, die, wie vorliegend, einzelnen Vertragsärzten erteilt worden seien. Wie die Beigeladene zu 5) darlege, stelle das BSG vielmehr in einem späteren Urteil vom 25.01.2017, B 6 KA 6/16 R, in anderem Zusammenhang klar, dass bereits erteilte, bestandskräftige Genehmigungen nicht in Frage gestellt würden. Auch der Antrag des Klägers auf bzw. die tatsächliche Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V und das damit einhergehende Ausscheiden des Klägers aus der BAG der Beigeladenen zu 3) habe nicht dazu geführt, dass die streitige Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen wäre. Da die Beigeladene zu 3), wie ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der Anstellungsgenehmigung gewesen sei, habe diese beim Ausscheiden des Klägers zu 2 auch nicht in der BAG "verbleiben" können, wie das BSG in der Entscheidung vom 04.05.2016 andeute. Auch eine Übertragung der Genehmigung auf die Beigeladene zu 3) habe ersichtlich nicht stattgefunden, vielmehr sei der Antrag der Beigeladenen zu 3 auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 4) in Ziffer 3 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 rechtskräftig abgelehnt worden.

Die streitige Angestelltenstelle sei aufgrund des Verzichts des Klägers zu 2) auf seine Zulassung auch nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erloschen oder habe sich anderweitig erledigt, wie der zwingende Zusammenhang zwischen der Zulassung des Klägers und der Angestelltengenehmigung nahelegen könnte. Der Kläger zu 2) habe vielmehr nur unter der Bedingung der Zulassung eines Nachfolgers auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet und der Vertragsarztsitz des Klägers sei durch die Entscheidung des ZA vom 20.09.2016 gemäß § 103 Abs. 4 und Abs. 4c SGB V auch nicht "untergegangen", sondern sei auf die Klägerin zu 1) übertragen und von dieser als Anstellung weitergeführt worden. Die Zulassung des Klägers zu 2) existiere damit in anderer Form weiter, allein durch die Weiterführung der ursprünglichen Zulassung als Anstellung im MVZ sei die daran hängende Anstellung nicht untergegangen. Aufgrund der in der Gesetzessystematik angelegten zwingenden Verbindung der streitigen Angestelltenstelle mit der von der Klägerin zu 1) übernommenen Zulassung des Klägers zu 2) habe die Klägerin zu 1), wie im Beschluss des ZA vom 15.06.2016 über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beschrieben und von der Beigeladenen zu 5) im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben, auch einen Anspruch auf Genehmigung zur Anstellung auf einer Pathologenstelle "erworben". Zu begründen sei dies, wie von der Beigeladenen zu 5) ausführlich dargelegt, laut der Rechtsprechung (SG Marburg vom 14.01.2009, S 12 KA 507/08) und soweit ersichtlich der Literatur (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Auflage, Rn.1498; Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, § 32b Rn.6; Kirchhoff in BeckOK Sozialrecht, § 32b Ärzte-ZV, 51. Edition, Rn.16) damit, dass die Vertragsarztpraxis, so wie sie mit den angestellten Ärzten bestanden habe und mitgeprägt worden sei, in den Schutzbereich des Art. 14 GG falle, der eben auch die Verwertungsinteressen des Praxisabgebers schütze. Auch mit den Grundsätzen zur Fortführung gewachsener Praxisstrukturen, die im Praxisnachfolgeverfahren zum Ausdruck kämen (Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Auflage 2018, § 32b Rn.72) stehe dies im Einklang, was auch in § 103 Abs. 4b S.3 SGB V, der nicht direkt anwendbar sei, seinen Ausdruck finde. Die Tatsache, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung für dieses, nach der o.g. Rechtsprechung des BSG in Zukunft nicht mehr aktuelle Problem treffe, spreche nicht gegen den Erwerb der Anstellung durch die Klägerin zu 1).

Nicht gefolgt werden könne in diesem Zusammenhang der Ansicht des Beklagten, dass eine Verwertung bzw. "Mitnahme" der Angestelltenstelle vorliegend ausschließlich im Wege des in § 95 Abs. 9b SGB V normierten Verfahrens möglich sei. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung, in der darauf abgestellt werde, dass nach dem bis dahin geltenden Recht eine (Rück-)Umwandlung einer genehmigten Angestelltenstelle in einen eigenständigen Vertragsarztsitz nicht möglich gewesen sei, sprächen dafür, dass dieses Verfahren die einzige Möglichkeit darstellen solle, eine Angestelltenstelle zu verwerten. Auch das BSG spreche davon, diese Vorschrift sei "gleichsam als Gegenstück zu der Einbringung einer Zulassung in ein MVZ" konzipiert worden (B 6 KA 6/18 B). Nicht ersichtlich sei damit, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift, über den Wortlaut hinaus, jegliche andere Verwertungsmöglichkeit einer Angestelltenstelle habe ausschließen wollen. Auch die vom Beklagten angeführten "Hinweise" im Beschluss des ZA vom 21.05.2014 würden eine Übertragung der Angestelltenstelle wie vorliegend nicht ausschließen. Wie der Beklagte ausführlich dargelegt habe, sei im vorliegenden Fall auch von keinem der Beteiligten ein Antrag nach § 95 Abs. 9b SGB V gestellt worden, was, wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, zur Konsequenz hätte, dass die streitige Angestelltenstelle nicht mehr existent wäre. Der Klage der Klägerin zu 1), die mit der Nachfolgezulassung auf die Zulassung des Klägers zu 2) auch einen Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung erworben habe, sei deshalb stattzugeben. Der Bescheid des Beklagten sei aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin zu 1) stattzugeben. Da es sich bei dem Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung um einen gebundenen Anspruch handle und der ZA bereits die Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin zu 1), wenn auch in geringerem Umfang, genehmigt hätte, woraus zu schließen sei, dass keine Anstellungshindernisse vorlägen, sei der Beklagte zu verpflichten, die Anstellung zu genehmigen.

Der Beklagte hat am 09.04.2019, der Kläger zu 2) am 02.05.2019 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Der Beklagte hat ausgeführt, das SG habe zu Unrecht der Klage der Klägerin zu 1) stattgegeben; es habe zutreffend die Anträge des Klägers zu 2) abgewiesen. Er hat gerügt, die Beigeladene zu 5) habe im Widerspruchsverfahren beantragt, die Widersprüche zurückzuweisen und habe sich demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich zugunsten der Anträge der Kläger ausgesprochen. Zur Sache hat er vorgetragen, eine Anstellungsgenehmigung betreffend die Beigeladene zu 4) sei niemals Gegenstand eines Antrags und einer behördlich gesetzten Rechtsfolge betreffend die Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine selbständige Zulassung gewesen. Eine solche Umwandlung hätte aber stattfinden müssen, bevor der ehemals anstellende Vertragsarzt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hätte rechtswirksam durchführen können. Die zitierte Entscheidung des SG Marburg sei nicht einschlägig, weil es mit der Einführung von § 95 Abs.9b SGB V zu einer wesentlichen Rechtsänderung gekommen sei. Das SG habe nicht beachtet, dass vor Einleitung eines Praxisnachfolgeverfahrens eine Umwandlung hätte erfolgen müssen. Es handle sich insofern um ein materiell gestuftes Verwaltungsverfahren. Im Bescheid vom 16.05.2016 finde sich auch das Wort "Anstellungsgenehmigung" nicht. Der Bescheid enthalte weder einen Sachausspruch noch eine inzidente Umwandlung. Die Existenz eines Verwaltungsaktes auf Stufe 2 ändere nichts am Fehlen des Sachausspruchs auf vorher beantragte Umwandlung. Vertrauensschutzgründe infolge behaupteter Belehrung durch öffentliche Bedienstete seien nicht ersichtlich. Eine Umwandlung einer Genehmigung in eine Zulassung könne auch nicht fingiert werden.

Die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, folgend der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3.09) stütze uneingeschränkt die Sichtweise des Beklagten. Zugrunde liege dabei, dass es sich um ein gestuftes Verwaltungsverfahren handle. Weder im Tenor noch in der Begründung des Bescheides des ZA vom 15.06.2016 habe es die notwendige Umwandlung in eine Zulassung gegeben. Damit sei ein "denkbares Berührtsein" der Kläger in eigenen Rechten ausgeschlossen. Ohne Umwandlung auf Stufe 1 habe es bei jeweils streng antragsabhängigen Verwaltungsverfahren kein Nachfolgeverfahren gegeben. Fingierte Anträge gebe es insofern nicht. Im Übrigen seien die Kläger nicht befugt, eine etwaige nur objektive Verfehlung der Rechtslage zu rügen. Seit Anfang 2012 sei die Rechtslage konkret geregelt, ein Behelfsweg aus der Zeit bis 2011 sei nicht mehr anzuwenden. Auch das BSG anerkenne die gesetzlich vorgegebene, gestufte Verwaltungsverfahren im vertragsarztrechtlichen Statusrecht (vgl. Urteil vom 12.02.2020, B 6 KA 19/18 R).   

Der Bevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2) hat ausgeführt, die Beigeladene zu 5) habe sich im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht der Ansicht der Kläger angeschlossen. Sowohl der Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) seien durch die Entscheidung des Beklagten in eigenen Rechten verletzt. Die Ausführungen des Beklagten zum materiell gestuften Verwaltungsverfahren überzeugten nicht. § 95 Abs. 9b SGB V sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine Umwandlung in eine Zulassung rechtlich notwendig wäre, damit der anstellende Arzt ein Nachbesetzungsverfahren wirksam beantragen könne. Es sei dem SG Marburg in seinem Urteil vom 14.01.2009 zu folgen, nach dem Anstellungsgenehmigungen Gegenstand des Nachbesetzungsverfahrens seien und zusammen mit dem Vertragsarztsitz des abgebenden Arztes an den Nachfolger übertragen werden könnten. Ein Antrag liege vor, die Klägerin zu 1) habe die Genehmigung zweier Ärzte auf die Angestelltenstelle beantragt. Es sei zwar richtig, dass der Kläger zu 2) bei Ausscheiden aus der BAG eine Abfindung erhalten habe, dies sei gesellschaftsrechtlich üblich, habe aber mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Es habe sich damit nicht das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht nach Art. 14 GG erledigt. Die dem Kläger zu 2) als Adressaten zustehende Anstellungsgenehmigung falle wie die Zulassung in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Die Anstellungsgenehmigung habe sich auch nicht durch den Verzicht auf die Zulassung "erledigt". Der Kläger habe unter der Bedingung der Nachfolge verzichtet, die Klägerin zu 1) habe die Zulassung im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens übernommen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Zulassung formell als Anstellung fortgeführt worden sei. Auch aus den zitierten Urteilen des BSG vom 11.10.2017, B 6 KA 27/16 R, und vom 12.02.2020, B 6 KA 19/18 R, ergebe sich nichts Anderes.  

Die Beigeladene zu 5) hat ausgeführt, es stehe ihr grundsätzlich frei, den Sachverhalt im Klageverfahren nochmals zu würdigen und eine abweichende rechtliche Auffassung zu vertreten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 6/16 R) persönlich erteilte Anstellungsgenehmigungen Bestandsschutz genießen würden und nicht, wie vom Beklagten vollzogen, von Amts wegen der BAG zugeordnet werden könnten. Den Ausführungen des Beklagten, dass eine Anstellungsgenehmigung ausschließlich im Rahmen eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens auf einen Nachfolger übertragen werden könne, sei nicht zu folgen. Es bestehe gem. § 95 Abs. 9b SGB V zwar die Möglichkeit der Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und eines nachfolgenden Nachbesetzungsverfahrens. Dies sei jedoch nicht die einzige Möglichkeit der Übertragung einer Anstellungsgenehmigung. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Sinn und Zweck der Regelung sei u.a. dem Vertragsarzt die Möglichkeit zu geben, eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V wirtschaftlich zu verwerten. Hiervon zu unterscheiden sei die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes per se und die hiermit beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung der gesamten Praxis (inklusive vorhandener Anstellungen durch Übertragung auf einen Nachfolger). In dieser Konstellation bestehe die Möglichkeit einer Übertragung der Anstellungsgenehmigung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V für den Vertragsarztsitz. Die mit Hilfe angestellter Ärzte vergrößerte Praxis falle in den Schutzbereich des § 103 Abs. 4 SGB V. Aus der Akzessorietät von Zulassung und Vertragsarztsitz folge, dass die Anstellung bei einer Nachbesetzung gem. § 103 Abs. 4 SGB V durch den Nachfolger fortgeführt werden könne. Der angestellte Arzt habe die zur Nachbesetzung ausgeschriebene Praxis des Vertragsarztes wirtschaftlich mitgeprägt, der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Wert werde von ihm maßgeblich beeinflusst. Die vom Beklagten geforderte vorherige Umwandlung in eine Zulassung und von der Praxisnachbesetzung unabhängige Nachbesetzung würde eine sinnvolle Verwertung der Vertragsarztpraxis als Gesamtheit konterkarieren. Auch Sinn und Zweck des Nachbesetzungsverfahrens, gewachsene Praxisstrukturen fortzuführen, spreche für eine Übertragbarkeit der Anstellungsgenehmigung im Rahmen des Verfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V. Es sei der Rechtsansicht des SG zu folgen, dass der Nachfolger einen Anspruch auf Genehmigung der Besetzung der Angestelltenstelle erwerbe und zwar in dem Umfang, wie sie zuvor bestanden habe, also bedarfsneutral. Der Zulassungsnachfolger erwerbe im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ein subjektives Recht auf Erteilung einer neuen Anstellungsgenehmigung, die auch für einen anderen als den bisher angestellten Arzt beantragt werden könne. Dass es sich bei dem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a, Abs. 4 SGB V um ein zweistufiges Verwaltungsverfahren handle, habe das BSG bereits mit Urteil vom 25.11.1998 (B 6 KA 70/97 R) entschieden. Das zitierte Urteil vom 12.02.2020 liefere keine neuen Erkenntnisse. Wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten folge, wäre im Übrigen ein dreistufiges Verwaltungsverfahren erforderlich. Die vom Beklagten geforderten Modelle seien weder praktikabel umsetzbar noch gesetzlich vorgegeben.   

Mit Schreiben vom 15.03.2022, eingegangen am 16.03.2022 hat der Kläger zu 2) seine Berufung zurückgenommen. Er sei inzwischen in Ruhestand gegangen und habe kein Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits in seiner Person.

Darauf hat der Beklagte ausgeführt, mit der Berufungsrücknahme sei der Kläger zu 2) aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden. Es könne daher auf der Seite der initial in der Klageschrift ersichtlichen Verfahrensbeteiligten eine diesem Personenkreis günstige rechtliche Entscheidung nicht mehr zustande kommen. Dies liege an der Herkunft der Anstellungsgenehmigung beim Gestattungsinhaber, dem Kläger zu 2). Durch die fehlende Stufe unter Missachtung der Rechtslage sei die Angestelltengenehmigung nicht in die Rechtszuständigkeit der Klägerin zu 1) gelangt. Nicht weiter führe ein rechtlich und verfassungsrechtlich undifferenzierter Appell an den Schutz des verfassungsrechtlichen Eigentums sowie der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 30.03.1977, 6 RKa 4/76. Die verbleibende Klägerin könne auch nicht geltend machen, eine rechtlich geschützte Vermögenssphäre sei rechtswidrig beeinträchtigt. Die Vorstellung eines Weiterwanderns einer Angestelltengenehmigung finde keine normative Grundlage mehr. Da die Berufungsrücknahme nicht widerrufen werden könne und der Kläger zu 2) am Verfahren nicht mehr teilnehme, fehle für die Klägerin zu 1) die sachliche und rechtliche Grundlage die Klage zu behaupteten Rechtswegzuweisungen weiterhin betreiben zu können.

Der Beklagte beantragt:

I. Unter gleichzeitiger Abweisung der auf seinen Erlass gerichteten Sachanträge der Klägerin zu 1) wird das Urteil des SG München vom 20.02.2019 insoweit aufgehoben (auch hinsichtlich des Kostenausspruchs), als dem Beklagten aufgegeben wurde, der Klägerin zu 1) Genehmigungen zu erteilen, einerseits zur Beschäftigung von Frau F und andererseits zur Beschäftigung von Herrn G.
II. Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit der Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1) durch das Urteil des SG insoweit mit Kosten belastet wurde. Weiterhin trägt die Klägerin zu 1) die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Für den Fall des beklagtenseitigen Unterliegens im Berufungsrechtszug: Die Revision wird wegen sog. struktureller Wiederholungsgefahr zugelassen.

Die Klägerin beantragt,
     
     die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 3) schließt sich dem Antrag des Beklagten an mit der Maßgabe, dass die Kosten der Beigeladenen zu 3) durch die Klägerin zu tragen sind.

Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Zulassungsausschusses Ärzte Bayern und des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Nach Rücknahme der Berufung durch den Kläger zu 2) war ausschließlich über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung des Beklagten ist aber unbegründet. Das SG hat zu Recht der Klage der Klägerin zu 1) stattgegeben und ist zu dem Ergebnis gekommen, diese sei durch die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten, der ihren Widerspruch gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) zu Unrecht abgewiesen habe, in ihren Rechten verletzt. Der Senat verweist gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung. Ergänzend wird auch zum Vortrag im Berufungsverfahren folgendes ausgeführt:

1. Das SG hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Klageverfahrens nach ständiger Rechtsprechung alleine der Bescheid des Beklagten, nicht der des ZA ist. Soweit der Beklagte im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.08.2017 die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) betreffend einerseits die Ablehnung der Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2), andererseits den Fortbestand der Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) bei der Beigeladenen zu 3), zurückgewiesen hat, ist darin - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung des Beschlusses - eine eigene Ablehnung der Anträge der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie eine eigene Feststellung dahingehend, dass die mit Beschluss des ZA vom 21.05.2014 dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe, zu sehen.

2. Entgegen der Ausführungen des Beklagten ist durch die Rücknahme der Berufung durch den Kläger zu 2) nicht dem angegriffenen Bescheid die Grundlage entzogen. Insbesondere betrifft der angegriffene Bescheid des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zu 1) bezüglich aller angegriffenen Ziffern des ZA, der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu 1) betreffend die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses des ZA vom 20.09.2016 zurückgewiesen.

3. Die Feststellung, dass die mit Beschluss des ZA vom 21.05.2014 dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen ist und unverändert fortbesteht, ist rechtswidrig.  

Die Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Ärzten ist in § 95 Abs. 9 SGB V geregelt. Danach kann der Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 SGB V entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

Vorliegend hatte der ZA mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.05.2014 dem Kläger zu 2) persönlich die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) als angestellte Ärztin am Vertragsarztsitz D mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0) erteilt. Dem Bescheid des ZA ist zu entnehmen, dass es sich um eine Nachbesetzung für einen zum 30.09.2013 ausgeschiedenen angestellten Arzt handelte. Ein Hinweis auf die Tätigkeit im Rahmen einer BAG oder auf eine Anstellung bei einer BAG ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Wie das SG richtig festgestellt hat, war nach dem klaren Wortlaut des bestandskräftig gewordenen Genehmigungsbescheides des ZA der Kläger zu 2), nicht aber die Beigeladene zu 3), Inhaber der streitigen Anstellungsgenehmigung. Eine Auslegung des Beschlusses im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen der BAG-Partner, einen Arbeitsvertrag oder auch auf eine die Zulassung des Klägers zu 2) "überlagernde BAG-Genehmigung" ist auch nach Auffassung des Senats nicht möglich. Wie das SG ist auch der Senat der Überzeugung, dass sich aus dem Urteil des BSG vom 04.05.2016 (Az: B 6 KA 24/15 R) nichts anderes ergibt. Das BSG ist in diesem Urteil zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anstellungsgenehmigung grundsätzlich nur einer BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied einer BAG zustehen kann. Gleichzeitig hat es aber auch ausgeführt, dass in dem dort entschiedenen Fall dem Kläger sein insoweit "falscher Antrag" aus Vertrauensschutzgründen nicht entgegengehalten werden kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft dieses Urteil jedenfalls keine Aussage zu bestandskräftigen, anderslautenden Anstellungsgenehmigungen, die, wie vorliegend, einem einzelnen Vertragsarzt erteilt worden sind. Das BSG hat vielmehr in einem späteren Urteil vom 25.01.2017, B 6 KA 6/16 R, in anderem Zusammenhang klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, "wie die Zuordnung zu erfolgen hat, wenn künftig Genehmigungen entsprechend den Vorgaben aus der neuen Rechtsprechung des Senats [...] nicht mehr dem einzelnen Arzt, sondern der BAG erteilt werden [...] weil bereits erteilte, bestandskräftige Genehmigungen dadurch nicht in Frage gestellt werden".

Auch die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V und das Ausscheiden des Klägers zu 2) aus der BAG der Beigeladenen zu 3) hat nicht dazu geführt, dass die streitige Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen wäre. Da diese zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der Anstellungsgenehmigung war, hat die Anstellungsgenehmigung beim Ausscheiden des Klägers zu 2) auch nicht in der BAG "verbleiben" können. Auch eine Übertragung der Genehmigung auf die Beigeladene zu 3) hat ersichtlich nicht stattgefunden, vielmehr ist der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 4 in Ziffer 3 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 abgelehnt worden, die Beigeladene zu 3) hat hiergegen nicht Widerspruch erhoben.

4. Der Klägerin zu 1) ist mit bestandskräftigem Beschluss des ZA vom 20.09.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestelltem Arzt im MVZ zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 erteilt worden. Sie hat damit auch Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) mit einem über den derzeitigen vom ZA genehmigten Tätigkeitsumfang von jeweils 5 Wochenstunden hinausgehenden Tätigkeitsumfang von jeweils 11 Wochenstunden im MVZ zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2), die auch die dem Kläger zu 2) - wie ausgeführt - zugeordnete Anstellungsgenehmigung erfasst. Die Anstellungsgenehmigung konnte zusammen mit dem Vertragsarztsitz im Rahmen des nach § 103 Abs.4 SGB V erfolgten Nachbesetzungsverfahrens übertragen werden. Ein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, der die vertragsärztliche Zulassung wie auch die Anstellungsgenehmigung umfasste, ist gestellt worden. Der Kläger zu 2) hat vorliegend den BAG-Vertrag zum 31.12.2016 gekündigt und am 17.05.2016 einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a i.V.m. Abs. 4 SGB V gestellt und ausgeführt, es bestehe eine BAG, die Praxisübergabe solle "inclusive einem zweiten Pathologensitz im Anstellungsverhältnis" erfolgen. Es werde der Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung erklärt, dass ein Nachfolger zugelassen werde. Der ZA hat dem Antrag des Klägers zu 2) "auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Praxisbesonderheit: Angestellte Ärztin J) nach § 103 Abs. 3a S.1 iVm Abs. 4 S. 1 SGB V" für den Vertragsarztsitz in D stattgegeben. Die Beigeladene zu 5) hat die Praxis für Pathologie des Klägers zu 2) im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben und in der Ausschreibung als Praxisbesonderheit angegeben: "H, angestellte Ärztin (40 Stunden/ Woche)". Mit Beschlüssen vom 20.09.2016 hat der ZA festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zu 2) am Vertragsarztsitz in D und seine Mitwirkung in der BAG zum 31.12.2016 enden.  

Die streitige Angestelltenstelle, die - wie oben ausgeführt - dem Kläger zu 2) zuzuordnen war, ist aufgrund des Verzichts des Klägers zu 2) auf seine Zulassung nicht erloschen oder hat sich anderweitig erledigt. Es endete zwar, wie sich aus dem bestandskräftigen Beschluss vom 21.05.2014 ergibt, die dem Kläger zu 2) zugeordnete Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) am Vertragsarztsitz D zum 31.12.2016. Insoweit ist dem Bescheid zu entnehmen, dass mit dem Ende der Zulassung des anstellenden Vertragsarztes auch die Rechte und Pflichten des angestellten Arztes (insbesondere zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung) aus der erteilten Genehmigung entfallen und dass eine etwaige Nachbesetzung der vorliegend genehmigten Arztstelle der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses bedarf.

Der Kläger zu 2) hat auch nur unter der Bedingung der Zulassung eines Nachfolgers auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet und der Vertragsarztsitz des Klägers ist durch die Entscheidung des ZA vom 20.09.2016 gemäß § 103 Abs. 4 und Abs. 4c SGB V auf die Klägerin zu 1) übertragen und von dieser als Anstellung weitergeführt worden. Durch die Weiterführung der ursprünglichen Zulassung als Anstellung im MVZ ist die damit verbundene Anstellung nicht untergegangen. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Genehmigung zur Anstellung "erworben". Wie von der Beigeladenen zu 5) ausführlich dargelegt und in dem auch von den Beteiligten diskutierten Urteil des SG Marburg (Urteil vom 14.01.2009, S 12 KA 507/08) und der Literatur (vgl. Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Auflage, Rn. 524, 1707) ausgeführt, fällt die mit Hilfe angestellter Ärzte vergrößerte Praxis in den Schutzbereich des § 103 Abs. 4 SGB V. Angestellte Ärzte haben die zur Nachbesetzung ausgeschriebene Praxis des Vertragsarztes wirtschaftlich mitgeprägt, der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Wert, der auch die Verwertungsinteressen des Praxisabgebers schützt, wird von der Anstellungsgenehmigung maßgeblich beeinflusst. Aus der Akzessorietät von Zulassung und Vertragsarztsitz folgt, dass die Anstellung bei einer Nachbesetzung gem. § 103 Abs. 4 SGB V durch den Nachfolger fortgeführt werden kann. Er kann bei Ausscheiden aus der BAG die Anstellungsgenehmigung mitnehmen. Der Praxisnachfolger kann die Anstellung fortführen; die Fortführung bedarf rechtstechnisch einer Umschreibung der Anstellungsgenehmigung auf den Nachfolger in den Vertragsarztsitz (vgl. Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, § 32b, Rn.30). Die Tatsache, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung für dieses Problem trifft, spricht nicht gegen den Erwerb der Anstellung durch die Klägerin zu 1).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch § 95 Abs. 9b SGB V nicht zu entnehmen, dass eine Anstellungsgenehmigung ausschließlich im Rahmen eines "zweistufigen Verwaltungsverfahrens" auf einen Nachfolger übertragbar ist. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten zu dem im bestandskräftigem Beschluss des ZA vom 21.05.2014 enthaltenen Hinweis auf die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Anstellung nach § 95 Abs. 9b SGB V in eine Zulassung nichts.

Nach § 95 Abs. 9b SGB V ist eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Es besteht damit gem. § 95 Abs. 9b SGB V zwar die Möglichkeit der Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und eines nachfolgenden Nachbesetzungsverfahrens. Aus der Regelung ergibt sich aber gerade nicht, dass dies die einzige Möglichkeit der Übertragung einer Anstellungsgenehmigung wäre. Aus der Gesetzesbegründung hierzu ist zu entnehmen, dass das Verfahren als Gegenstück der Einbringung der Zulassung in ein MVZ konzipiert worden ist. Sinn und Zweck der Regelung ist u.a. dem Vertragsarzt die Möglichkeit zu geben, eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V wirtschaftlich zu verwerten. Davon zu unterscheiden ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes einschließlich einer Anstellungsgenehmigung und damit die wirtschaftliche Verwertung der gesamten Praxis. In dieser Konstellation besteht, wie oben dargestellt, die Möglichkeit der Übertragung der Anstellungsgenehmigung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V für den Vertragsarztsitz.

Der Nachfolger erwirbt einen Anspruch auf Genehmigung der Besetzung der Angestelltenstelle in dem Umfang, wie sie zuvor bestanden hat. Der Zulassungsnachfolger erwirbt im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ein subjektives Recht auf Erteilung einer neuen Anstellungsgenehmigung, die auch für einen anderen als den bisher angestellten Arzt beantragt werden kann. Der angestellte Arzt verliert dann seine Mitwirkungsrechte, ohne sich dagegen vertragsarztrechtlich wehren zu können. Von dieser vertragsarztrechtlichen Lage ist die arbeitsrechtliche Situation zu unterscheiden; das Arbeitsverhältnis bleibt vom Verlust der Anstellungsgenehmigung grundsätzlich unberührt; öffentlich-rechtlicher Status und arbeitsrechtliche Beziehung im Innenverhältnis sind zu trennen (vgl. Ladurner, a.a.O., § 32b, Rn.30). Soweit die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 3) insofern vorgetragen hatte, weder die Beigeladene zu 3) noch die Beigeladene zu 4) - die angestellte Ärztin - hätten von dem Nachbesetzungsverfahren gewusst, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Beigeladene zu 4) hat sich im Übrigen im gesamten Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.  

Dass es sich im Übrigen bei einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs.3a, Abs.4 SGB V um ein zweistufiges Verwaltungsverfahren handelt, hat das BSG - worauf die Beigeladene zu 5) zu Recht hingewiesen hat - bereits im Jahr 1998 entschieden (Urteil vom 25.11.1998, B 6 KA 70/97 R). Daraus ist aber nicht zu folgern, dass eine Anstellungsgenehmigung ausschließlich durch vorherige Umwandlung in eine Zulassung übertragen werden kann.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1,2,3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der mit den Klagen angegriffene Bescheid, mit dem die Anträge auf Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) abgelehnt worden sind und festgestellt worden ist, dass die mit Beschluss des ZA vom 21.045.2014 dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe, vollständig aufgehoben worden ist, haben der Beklagte und die Beigeladene zu 3), die sich in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 dem Antrag des Beklagten angeschlossen hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben aber nicht die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu tragen, der die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten, insbesondere haben die übrigen Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs.2 Nr.1 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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