I. Auf die Klage der Klägerin zu 1) hin wird der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2017 (Beschluss vom 29.06.2017) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Anträgen der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) stattzugeben. Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.
II. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4, der Beklagte und die Beigeladene zu 3) tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 3/8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin zu 1) wird für notwendig erklärt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Zuordnung einer Anstellungsgenehmigung.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.5.2014 erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 2), der zu diesem Zeitpunkt als zugelassener Pathologe Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, der Beigeladenen zu 3), war, die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Pathologen, der Beigeladenen zu 4), mit 40 Wochenstunden. Nachdem der Kläger zu 2) den BAG-Vertrag zum 31.12.2016 gekündigt hatte, beantragte er am 17.05.2016 beim Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen Vertragsarztsitz in D-Stadt, das in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. In seinem Antrag erklärte er einen bedingten Verzicht auf seine Zulassung zum 31.12.2016 und gab als Praxisbesonderheit "Praxisübergabe inclusive 2. Pathologensitz im Angestelltenverhältnis" an. Mit Beschluss vom 15.6.2016 gab der Zulassungsausschuss seinem Antrag "auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Praxisbesonderheit: Angestellte Ärztin H1.) nach §103 Abs. 3a S.1 iVm Abs. 4 S. 1 SGB V" statt. Gegen diesen Beschluss ist unter dem Aktenzeichen S 49 KA 97/17 eine neun Monate später, am 14.03.2017 von der Beigeladenen zu 3) erhobene, auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellte, Fortsetzungsfeststellungsklage anhängig. Am 1.07.2016 wiederum schrieb die Beigeladene zu 5) die Vertragsarztzulassung des Klägers zu 2) mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2016 im Bayerischen Staatsanzeiger aus. Als Praxisbesonderheit wurde in der Ausschreibung "Gemeinschaftspraxis, angestellte Ärztin (40 Stunden/ Woche)" angegeben. Mit Schreiben vom 4.7.2016 bewarb sich die Klägerin zu 1) um die ausgeschriebene pathologische Zulassung inklusive Anstellungsgenehmigung, die vom MVZ übernommen werden solle. Der Klägerin zu 1) wurde daraufhin vom Zulassungsausschuss mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.9.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestellter Arzt im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 31 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 erteilt.
Die Anträge der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils elf Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 lehnte der Zulassungsausschuss in Ziffern 1 und 2 eines weiteren Beschlusses vom 20.09.2016 hingegen ab. In Ziffer 3 dieses Beschlusses wurde außerdem der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) als angestellte Ärztin in der Gemeinschaftspraxis mit 40 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 abgelehnt. In Ziffer 4 des Beschlusses wurde festgestellt, dass die mit Beschluss vom 21.5.2014 gegenüber dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe.
Mit Schreiben vom 11.11.2016 legten die Kläger Widerspruch gegen diesen Beschluss ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1,2 und 4 des og. Beschlusses. Die Ansicht des Zulassungsausschusses, der Kläger zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, über die Anstellungsgenehmigung zu verfügen, sei rechtswidrig und unzutreffend. Diese sei innerhalb der BAG seit jeher dem Kläger zu 2) zugeordnet gewesen und dieser sei in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht unbeschränkt verfügungsberechtigt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus einer im Beschluss zitierten Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B6 KA 24/15 R), die vorliegend nicht relevant sei. Hier gehe es um eine längst bestandskräftige Anstellungsgenehmigung, der Kläger zu 2) genieße Vertrauensschutz. Die Feststellung in Ziffer 4 des angegriffenen Beschlusses könne und dürfe nicht den längst bestandskräftigen Bescheid des Zulassungsausschusses vom 21.05.2014 ändern. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Ansicht des Zulassungsausschusses hätte es vorliegend auch keiner Umwidmung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung gemäß § 95 Absatz 9b SGB V bedurft.
Die Beigeladene zu 3) erhob keine Widersprüche gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016. Zu den Widersprüchen der Kläger nahm deren Bevollmächtigte aber Stellung und vertrat die Ansicht, dass ein Nachbesetzungsverfahren bezüglich der genehmigten Anstellung nie eingeleitet worden sei. Auch sei der Bescheid vom 15.6.2016 zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auf Antrag des Klägers zu 2) wegen der beim Gericht anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage nicht bestandskräftig. Weder die Beigeladene zu 3) noch die Beigeladene zu 4) hätten von der Ausschreibung gewusst, die Anzeige im Bayerischen Staatsanzeiger habe man nicht gesehen. Dem Zulassungsausschuss sei aber am 11.07.2016, noch innerhalb der Bewerbungsfrist, ein Schreiben der anwaltlich nicht beratenen Beigeladenen zu 3) zugegangen, mit der diese Hilfe in der "misslichen Lage" erbeten habe. Erst am 26.08.2016 sei die Beigeladene zu 3) mündlich über die Ausschreibung informiert worden, umgehend sei dann eine Bewerbung zur Genehmigung einer Beschäftigten auf dem Formblatt der Beigeladenen zu 5) erfolgt. Richtig sei, dass die zitierte Entscheidung des BSG die Zuordnung der Anstellungsgenehmigung nicht grundlegend neu regle, sie stelle nur klar, was immer schon gegolten habe. Die Anstellungsgenehmigung sei nicht dem einzelnen Mitglied der BAG erteilt worden, der Verbleib der Anstellungsgenehmigung in der BAG werde durch das Ausscheiden eines Mitglieds nicht in Frage gestellt. Auf Grundlage der Entscheidung des BSG habe der Zulassungsausschuss, auf Antrag der Beigeladenen zu 3) in nicht zu beanstandender Weise deklaratorisch festgestellt, dass die Anstellungsgenehmigung betreffend die Beigeladene zu 4) der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei.
Mit Beschluss vom 29.6.2017 (Bescheid vom 01.08.2017) wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als sachlich unbegründet zurück. Die Zuordnung eines angestellten Arztes zu einem einzelnen Arzt einer BAG habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 21.5.2014 der gängigen Verwaltungspraxis entsprochen. Die Frage, ob die Genehmigung für die Anstellung eines Arztes in einer BAG einem der Mitglieder der BAG oder aber der BAG selbst zu erteilen ist, sei gesetzlich nicht geregelt. Mit Urteil vom 4.5.2016 habe das BSG jedoch entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nur der BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied der BAG zustehen könne. Der dem Beklagten vorliegende Arbeitsvertrag von 24.1.2014, der die Anstellung der Beigeladenen zu 4) regle und der Entscheidungsgrundlage bei Erteilung der Anstellungsgenehmigung gewesen sei, sei nicht nur zwischen dieser und dem Kläger zu 2) geschlossen worden, sondern zwischen der Beigeladenen zu 4) und allen Mitgliedern der Beigeladenen zu 3), die alle einzeln den Vertrag unterschrieben hätten. Dies sei als ausschlaggebendes Indiz dafür zu werten, dass auch schon zum damaligen Zeitpunkt die Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) insgesamt und nicht einem einzelnen Vertragsarzt, hier dem Kläger zu 2), zugeordnet werden sollte. Die Rechtszuweisung der Genehmigung sei auch konkret für D-Stadt, P-Straße erfolgt, also mit Bezug zum Sitz der BAG. So gesehen werde der Tenor der bestandskräftigen Anstellungsgenehmigung nicht nachträglich uminterpretiert. Das BSG habe in einer Entscheidung gegen Ende 2016 nochmals ausführlich den Charakter einer BAG als Einheit herausgearbeitet. Dieser gleichsam unter jedem Blickwinkel nachhaltig betonte Charakter einer BAG als Einheit stehe der Annahme, die Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2) könne, als Grundlage für eine andere Sichtweise zur konkreten Frage, Vertrauensschutz reklamieren, entgegen. Zulassungsrechtlich stehe die Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) insgesamt zu, was seit dem Urteil des BSG vom 4.5.2016 gelte, so dass der Kläger zu 2) nicht alleine über sie verfügen und sie damit auch nicht auf das MVZ der Klägerin zu 1) übertragen könne. Hinzu komme, dass eine genehmigte Anstellung zuerst in eine Zulassung umgewandelt werden müsse, bevor der anstellende Vertragsarzt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V beantragen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Klägern am 23.08.2017 erhobene Klage. In der Klagebegründung wurde vorgetragen, die Zuordnung von je einer Anstellungsgenehmigung auf den Kläger zu 2) und einen anderen Gesellschafter der Beigeladenen zu 3), der auch über eine ihm zugeordnete pathologische Anstellungsgenehmigung in Vollzeit verfügt habe, sei erfolgt, um die Anstellungsgenehmigungen, die für den ideellen Wert der Gesellschaft maßgeblich gewesen seien, gerecht zu verteilen und im Falle einer Trennung jeweils über eine Vertragsarztzulassung und eine Anstellungsgenehmigung zu verfügen. Für den Fall der Kündigung habe der BAG-Vertrag ein Anwachsen der Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters und die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter vorgesehen. Keinerlei Regelung habe der Vertrag dafür vorgesehen, dass der ausscheidende Gesellschafter eine Vertragsarztzulassung und eventuell daran hängende Anstellungsgenehmigungen in der Gesellschaft belassen müsste. Unzutreffend sei die Ansicht des Zulassungsausschusses und des Beklagten, der Kläger zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, über die Anstellungsgenehmigung zur verfügen und die Erklärungen auf Nachbesetzung der Stelle hätten aus gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht nur gemeinschaftlich mit den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 3) abgegeben werden können. Auch die Tatsache, dass der Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 4) nicht mit dem Kläger zu 2) sondern der BAG abgeschlossen worden sei, ändere nichts an der eindeutigen kassenrechtlichen Zuordnung der Anstellungsgenehmigung an den Kläger zu 2). Natürlich sei innerhalb der BAG Konsens gewesen, dass die wirtschaftliche Zuordnung der angestellten Ärztin bei der BAG zu erfolgen habe, solange der Genehmigungsinhaber dort Gesellschafter war und die erwirtschafteten Einnahmen der genehmigten Ärztin der BAG zuflossen. Nicht jedoch nach einem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus der BAG. Auch in zulassungsrechtlicher Hinsicht sei der Kläger zu 2) verfügungsberechtigt gewesen. Der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sei gemäß §103 Abs. 4 SGB V nur vom Kläger zu 2) selbst und nicht auch von der BAG oder anderen BAG-Mitgliedern oder mit Genehmigung der Beigeladenen zu 4) zu stellen gewesen. Davon, dass die Anstellungsgenehmigung dem Kläger zu 2) und nicht der BAG zugeordnet war, seien auch die Beigeladene zu 5) und der Zulassungsausschuss selbst ausgegangen, was der Verfahrensgang bestätige. Der Zulassungsausschuss habe das Nachbesetzungsverfahren in Kenntnis der dazugehörigen Anstellungsgenehmigung mit Beschluss vom 15.06.2016 ohne Beanstandung genehmigt, die Anstellungsgenehmigung sei im Beschlusstenor ausdrücklich enthalten und damit Teil des bestandskräftig genehmigten Nachbesetzungsverfahrens. Auch habe die Beigeladene zu 5) die Praxis des Klägers zu 2) und die Angestelltenstelle ausgeschrieben und zur Bewerbung für Interessenten freigegeben, das Nachbesetzungsverfahren sei betreffend "zwei Zulassungen" geführt worden. Die Klägerin zu 1) habe sich im Vertrauen auf den Bestand und auf die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Übernahme der Vertragsarztzulassung nebst Anstellungsgenehmigung in Abstimmung mit dem Kläger zu 2) mit den Beigeladenen zu 1) und 2) beworben. Nachdem sich weder die Beigeladene zu 3) noch die Beigeladene zu 4) auf die ausgeschriebene Vertragsarztzulassung mit Anstellungsgenehmigung beworben hätten, habe der Zulassungsausschuss in Ziffer 3 des Beschlusses vom 20.9.2016 korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 4) abgelehnt werde. Dieser Beschluss sei weder von den Klägern noch von der Beigeladenen zu 3) angefochten worden und sei damit rechtskräftig geworden. Erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und nach dem Urteil des BSG vom 4.5.2016 seien die Auffassungen entstanden, die BAG sei Inhaber der Anstellungsgenehmigung und die von der Beigeladenen zu 5) empfohlene und mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.06.2016 beschlossene Ausschreibung hätte nicht stattfinden dürfen, es hätte erst eine Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Vertragsarztzulassung vorgeschaltet werden müssen und der Kläger zu 2) habe gesellschafts- und arbeitsrechtlich nicht über die Anstellungsgenehmigung verfügen können. Dies sei jedoch alles nicht richtig. Der rechtskräftige Beschluss vom 21.5.2014 könne nicht im Nachhinein umgedeutet werden. Dieser habe ausschließlich dem Kläger zu 2) und nicht der Beigeladenen zu 3) die Anstellungsgenehmigung erteilt, wohl wissend, dass der Kläger zu 2) zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der BAG war und die angestellte Beigeladenen zu 4) arbeitsrechtlich dort einen Anstellungsvertrag unterzeichnet hatte und ihre Entlohnung enthalten sollte. Bei dieser Zuordnung der Anstellungsgenehmigung an den Kläger zu 2) im Beschluss vom 21.05.2014 habe es sich um einen begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakt gehandelt, auf dessen Bestand der Kläger zu 2) vertraut habe. Dieser Verwaltungsakt habe ihm nicht durch nachträgliche Umdeutung entzogen werden können, dieser Beschluss sei weder nichtig, noch fehlerhaft, rechtswidrig und rücknehmbar oder widerrufbar gewesen. Die Voraussetzungen der § 40ff. SGB X seien nicht vorgelegen. Auch stünden dem erhebliche Vertrauensschutzgesichtspunkte betreffend beide Kläger entgegen. Schließlich habe auch das BSG in seiner Entscheidung vom 4.5.2016 nicht rückwirkend bestandskräftige Anstellungsgenehmigungen umqualifiziert oder dies ermöglicht. Auch einer vorherigen Umwandlung der Anstellungsgenehmigung, die darüber hinaus ohnehin nur ein formeller Akt gewesen wäre, habe es nicht bedurft. Auch wenn eine Umwandlung und Ausschreibung beantragt worden wäre, hätte dies nichts geändert, die Klägerin zu 1) wäre wie gehabt die einzige Bewerberin gewesen, die sich form-und fristgerecht auf die ausgeschriebenen Sitze beworben hätte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zum einen die Beigeladene zu 5) zu diesem Verfahren geraten habe. Zum anderen habe der Zulassungsausschuss die Ausschreibung der Zulassung nebst Anstellungsgenehmigung mit bestandskräftigen Bescheid von 15.06.2016 genehmigt, eine etwaig versäumte Umwandlung sei damit geheilt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anstellungen durch den Zulassungsausschuss seien vorgelegen. Tatsächlich sei der Klägerin zu 1) aufgrund der streitgegenständlichen Entscheidung nichts anderes übrig geblieben, als eine vorübergehende Regelung dahin zu schaffen, die abgelehnten Beigeladenen zu 1) und 2) für die zulässige Höchstdauer von sechs Monaten als Sicherstellungsassistenten zu beschäftigen und ab 01.07.2017 die Anstellungsgenehmigung des Klägers zu 2) zu dessen Lasten von 31 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden (0,5) zu reduzieren und sich die Beigeladenen zu 1) und 2) mit je 10 Wochenstunden (0,25) genehmigen zu lassen.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, aus dem Gesetz und der Gesetzesbegründung zu §95 Abs. 9a SGB V ergebe sich eindeutig, dass eine genehmigte Anstellung zuerst in eine Zulassung umgewandelt werden müsse, bevor der anstellende Vertragsarzt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragen könne. Darauf sei auch im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.5.2014 unter "Hinweise" ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kläger rügten also ohne Grundlage, sogar der Zulassungsausschuss habe dies selbst nicht für erforderlich gehalten. Zudem sei die Sichtweise des Zulassungsausschusses nicht prägend für die Frage der Richtigkeit des Bescheides des Beklagten. Die og. rechtliche Vorgabe sei unstreitig nicht erfüllt, die Umwandlung der Anstellung der Beigeladenen zu 3) sei niemals beantragt worden und dementsprechend sei auch niemals ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet worden. Dem Begehren der Kläger könne also schon aus Rechtsgründen wegen insoweit durchschlagenden Verfahrensdefiziten, es liege kein Antrag in einem antragsabhängigen Verfahren vor, nicht entsprochen werden. Durch den angegriffenen Bescheid liege keine Rechtsverletzung vor, was die Klage schon unzulässig mache. Die Kläger würden den Charakter eines herkömmlich sogenannten gestuften Verwaltungsverfahrens verkennen. Die Umwandlung von Anstellung in Zulassung wäre, wenn erfolgt, ein materiell-rechtlich eigenes, erstes Verfahren gewesen. Durch einen später in Bestandskraft geratenen Verwaltungsakt, der sich laut Tenor gerade nicht mit der Umwandlung befasst, habe nicht überwunden werden können, dass es die Umwandlung als Stufe 1 nicht gegeben habe und nicht gebe. Die im ZA-Bescheid gewählte Formulierung "Praxisbesonderheit: Angestellte Ärztin H1." ändere daran nichts. Die Existenz eines Verwaltungsakts der Stufe 2 (Nachbesetzung) ändere am Fehlen eines Antrages auf Umwandlung und am Fehlen eines Sachausspruchs auf (vorher beantragte) Umwandlung nichts. Die klägerseits erwähnten Vertrauensschutzgesichtspunkte könnten im Statusverfahren jedenfalls nicht dazu herhalten, nicht vorhandene und nach materiellem Recht erforderliche vorgelagerte Rechtsänderungen zu fingieren. Was die Rechtszuständigkeit betreffend die Status-Zuweisung Angestelltengenehmigung betreffe, sei die öffentlich-rechtliche Statuszuweisung kein Vermögen, wie zum Beispiel im Sinne des GmbH-Gesellschaftsrechts. Im angefochtenen Bescheid sei die Tatsache des Arbeitsvertrages zwischen der Beigeladenen zu 4) und der Beigeladenen zu 3) als maßgebliches Faktum für die Zuordnung der Statuszuweisung zur Beigeladenen zu 3) beurteilt worden. Zulassungsrechtlich legten die Kläger hier zu Grunde, was erst zu klären zu sei, wem der Status zuzuschreiben ist. Im angefochtenen Bescheid sei der für die rechtliche Beurteilung prägende Gesichtspunkt ausgeführt, dass die Rechtszuweisung konkret für den Praxisstandort der Beigeladenen zu 3) zustande gekommen sei. Deshalb greife auch der Gesichtspunkt der Kläger nicht, der mit Bezug zu Person und mit Bezug zu räumlicher Zuordnung bestandskräftig gewordene Tenor der Anstellungsgenehmigung werde nachträglich uminterpretiert. Schon deshalb stehe den Klägern entgegen, für ihren eigenen Rechtskreis einen Vertrauensschutz geltend machen zu können. Die Anstellungsgenehmigung sei der Beigeladenen zu 3) insgesamt zugeordnet gewesen, so dass die Kläger nicht alleine über sie hätten verfügen können und deshalb hätte die Anstellungsgenehmigung als Statuszuweisung auch nicht auf die Klägerin zu 1) als Trägerin einer Einrichtung MVZ übertragen werden können. In der Entscheidung des BSG vom 4.5.2016 sei nicht angeordnet worden, dass die neuen BSG-Erwägungen auf Verwaltungsverfahren, die vor diesem Datum bzw. vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe eingeleitet/durchgeführt worden sind, nicht anzuwenden wären. Das BSG differenziere sehr klar, wenn es Vertrauensschutz für Verwaltungsverfahren und/oder Gerichtsverfahren gewähren wolle, was vorliegend gerade nicht vorgesehen sei. Auch könne insbesondere nach der Rechtsprechung des BVerfG die Statuszuweisung Angestellten-Genehmigung nicht im Eigentum nach Art. 14 GG enthalten und deshalb auch einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung nicht zugänglich sein. Ein "Mitwandern" der Angestelltenstelle mit der Zulassung könne deshalb weder mit Art. 14 GG noch sonst mit einem Fortführungsgedanken begründet werden.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 3) schloss sich weitgehend der Rechtsauffassung des Beklagten an, die angegriffene Entscheidung des Beklagten im vorliegenden Einzelfall sei konsequent und richtig. Höchstvorsorglich werde die Behauptung der Kläger, die Anstellungsgenehmigungen seien dem Kläger zu 2) und einem weiteren Partner der BAG zugeordnet worden, um die Anstellungsgenehmigungen gerecht zu verteilen und im Falle einer Trennung jeweils über eine Vertragsarztzulassung und eine Angestelltengenehmigung zu verfügen, ausdrücklich bestritten, obwohl es hier auf die Frage der Zuordnung der Anstellungsgenehmigung gar nicht mehr ankomme. Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im og. Sinn finde sich nicht im Gesellschaftsvertrag. Zwar sei die Anstellungsgenehmigung ursprünglich dem Kläger zu 2) erteilt gewesen, aufgrund des besonders schutzwürdigen Status einer BAG sei die Anstellungsgenehmigung aber schon immer von der BAG-Genehmigung überlagert worden. Dem Kläger zu 2) werde auch keine Rechtsposition entzogen, dieser habe durch seinen freiwilligen Rückzug aus der BAG der Anstellungsgenehmigung insoweit die Grundlage entzogen. Der Kläger zu 2) sei auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG schutzwürdig, er habe bei Ausscheiden aus der BAG sein Eigentum im Wert seines Gesellschaftsanteils durch eine hohe Abfindung von der BAG, die seinen Gesellschaftsanteil übernahm, vergütet bekommen. Diese Abfindung habe er gerade dafür erhalten, dass er den materiellen und immateriellen Wert seines Anteils, der durch die angestellten Ärzte geprägt worden sei, in der BAG belassen habe. Durch die Abfindung habe er seinen Eigentumswert vollständig realisiert, eine zweite Verwertung seiner Zulassung und der Arztstelle sei unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes nicht gerechtfertigt. Schließlich seien auch die Eigentumsinteressen der Beigeladenen zu 3) schutzwürdig.
Die Beigeladene zu 5) nahm ebenfalls Stellung und vertrat die Ansicht, es sei nicht richtig, dass die dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe. Eine Rechtsgrundlage für diesen vom Beklagten bestätigten Beschluss des Zulassungsausschusses werde weder benannt noch sei eine solche ersichtlich. Auch mit Blick auf das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des BSG vom 4.5.2016 könne eine Aufhebung der dem Kläger zu 2) für die Beigeladene zu 4) erteilte Anstellungsgenehmigung allenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB X in Betracht kommen. Dies scheitere aber bereits daran, dass sich die von der Verwaltung abweichende nachträgliche Auslegung des Rechts durch das BSG vorliegend nicht zu Gunsten des Berechtigten, des Klägers zu 2), auswirke. Abgesehen davon dürfte die vom Zulassungsausschuss in seiner Sitzung vom 20.9.2016 im Ergebnis vorgenommene Umwandlung einer einem einzelnen Vertragsarzt erteilten Anstellungsgenehmigung in eine Anstellungsgenehmigung zu Gunsten der BAG, in der dieser Vertragsarztpartner ist, nicht auf die Entscheidung des BSG vom 4.5.2016 gestützt werden können, weil viel dafür spreche, dass das BSG seine in og. Urteil getroffenen Feststellungen zum richtigen Adressaten einer Anstellungsgenehmigung nicht auch auf bereits erteilte bestandskräftige Anstellungsgenehmigungen erstreckt wissen wollte. Jedenfalls aber spätestens seit der Entscheidung des BSG vom 25.1.2017 dürfte die Frage des Bestandsschutzes von bereits einzelnen Vertragsärzte erteilten Anstellungsgenehmigungen geklärt sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne außerdem eine Anstellungsgenehmigung gemeinsam mit der Vertragsarztpraxis im Rahmen des nach § 103 Abs. 4 SGB V vorgesehenen Praxisnachbesetzungsverfahrens übertragen werden. Es reiche aus, dass der Vertragsarzt, der seine Praxis aufgeben möchte, nur einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V stelle. Eine etwaige positive Entscheidung des Zulassungsausschusses und das sich daran anschließende Praxisausschreibungsverfahren umfasse dann auch die dem Praxisabgeber aufgrund von Anstellungsgenehmigungen zugeordneten Arztstellen. Dies ergebe sich daraus, dass das Praxisnachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) des Vertragsarztes diene. Hiervon ausgehend fielen auch die Arztstellen, über die der Praxisinhaber aufgrund ihm erteilter Anstellungsgenehmigungen verfüge, in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Bestätigt werde diese Auffassung durch ein Urteil des SG Marburg vom 14. 1.2009 (S 12 KA 507/08) und auch von einer Vielzahl namhafter Kommentatoren in der Literatur werde diese Einstellung geteilt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es an einer ausdrücklichen Regelung fehle, die einen Anspruch auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für den Praxisübernehmer vorsehe. Insoweit sei mit Blick auf den mit § 103 Abs. 4 SGB V verbundenen Schutzzweck davon auszugehen, dass jedenfalls das in § 103 Abs. 4b S.3 SGB V normierte Nachbesetzungsrecht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG falle und mit der Zulassung des Praxisnachfolgers auf diesen übergehe. Der Praxisnachfolger könne dann-jedenfalls in analoger Anwendung des § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V- für sich entweder die Genehmigung für den bisher beim Praxisabgeber angestellten Arzt oder für einen anderen Arzt, den er auf der erworbenen Arztstelle beschäftigen möchte, beantragen. Weiter sei es im Hinblick auf die Auffassung des Beklagten zwar zutreffend, dass § 95 Abs. 9b SGB V einem Vertragsarzt die Möglichkeit, eine Anstellungsgenehmigung zu verwerten, dergestalt eröffne, dass der Inhaber der Anstellungsgenehmigung zunächst die Angestelltenstelle in eine Zulassung umzuwandeln hat, um dann anschließend in einem zweiten Schritt die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V zu beantragen. Dieses zweistufige Verfahren komme aber nur für den Fall zum Tragen, dass der Vertragsarzt, der Inhaber einer Anstellungsgenehmigung ist, diese Arztstelle zwar verwerten, aber seinerseits weiterhin im Rahmen seiner Zulassung vertragsärztlich tätig bleiben wolle. Der hier streitgegenständliche Fall unterscheide sich von dieser Konstellation ganz erheblich dadurch, dass Kläger zu 2) seine Tätigkeit als Vertragsarzt beenden und in diesem Zusammenhang seine Vertragsarztpraxis in toto aufgeben, d.h. mit all ihren materiellen und immateriellen Vermögenswerten in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Praxisübergabeverfahren verwerten wolle. In einer solchen Konstellation gehöre auch die dem Praxisabgeber erteilte Anstellungsgenehmigung oder zumindest das damit verbundene Nachbesetzungsrecht zur Gesamtheit der vermögensrelevanten Rechtspositionen, die der ausgeschriebenen Vertragsarztpraxis zuzuordnen und vom Schutzbereich des §103 Abs. 4 SGB V umfasst seien. Gegen die Annahme, dass eine Angestellten-Arztstelle bei einer Praxisübergabe nur nach dem in § 95 Abs. 9b SGB V vorgesehenen zweistufigen Verfahren verwertet werden könne, spreche schließlich auch, dass die Regelung des § 95 Abs. 9b SGB V erst zum 1.1.2012 in das SGB V aufgenommen worden sei. Damit stelle sich die Frage, welche Verwertungsmöglichkeiten Vertragsärzte hinsichtlich ihrer angestellten Ärzte gehabt haben könnten, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ihre Praxis abgeben wollten.
Der Klägerbevollmächtigte stellt die in der Klageschrift vom 23.08.2017 angekündigten Anträge.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 3) stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.03.2018.
In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 wurde durch deklaratorischen Beschluss festgestellt, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) nur eine einfache Beiladung vorliegt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte und die dort enthaltenen Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die in subjektiver Klagehäufung erhobenen Klagen sind zulässig, insbesondere ist auch der Kläger zu 2) als Adressat eines belastenden Bescheides, sein Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 wurde zurückgewiesen, klagebefugt.
In der Sache erweist sich die Klage der Klägerin zu 1) als begründet. Die Klage des Klägers zu 2) war demgegenüber als unbegründet abzuweisen, da dieser durch die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.
a) Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) zu Unrecht zurückgewiesen und sie damit in ihren Rechten verletzt.
Klagegegenstand war vorliegend allein der Bescheid des Beklagten. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses ging, soweit Widerspruch eingelegt worden war, nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/32R mwN) in der Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses auf und ist rechtlich nicht mehr existent. Es bedurfte deshalb, anders als vom Klägerbevollmächtigten beantragt, neben der Aufhebung des Bescheides des Beklagten keiner ausdrücklichen Aufhebung der nicht der Rechtslage entsprechenden Feststellung in Ziffer 4 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016.
Da der Klägerin zu 1) mit rechtskräftigem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestellter Arzt im MVZ, dessen Trägerin sie ist, zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 01.01.2017 erteilt wurde, hat sie als Nachfolgerin auch Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils 11 Wochenstunden im MVZ zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2). Die streitige Anstellungsgenehmigung, die sich akzessorisch zu der von der Klägerin zu 1) gemäß §103 Abs. 4c SGB V übernommenen Zulassung des Klägers zu 2) verhielt, ist mit der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß §103 Abs. 4 SGB V für die Zulassung des Klägers zu 2) in dem Sinne mit zur Klägerin zu 1) "gewandert", dass diese einen Anspruch auf Genehmigung der Besetzung dieser Anstellung erwarb.
Anders als vom Zulassungsausschuss in Ziffer 4 seines Beschlusses vom 20.09.2016 festgestellt und vom Beklagten bestätigt, war der Kläger zu 2) im Zeitpunkt der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sowie der Entscheidung darüber Inhaber der streitigen Anstellungsgenehmigung, die Angestelltengenehmigung war zu keinem Zeitpunkt der Beigeladenen zu 3) zugeordnet. Unstreitig hat der Zulassungsausschuss am 21.05.2014 einen rechtskräftig gewordenen Beschluss gefasst, mit dem er dem Kläger zu 2) die unbefristete Genehmigung zur Beschäftigung einer Pathologin, der Beigeladenen zu 4), an seinem Vertragsarztsitz in C-Stadt ab 01.07.2014 erteilte. Adressat dieser Genehmigung war allein der in C-Stadt, Perlasberger Str. 41 niedergelassene Kläger zu 2) und nicht die Beigeladene zu 3), der Tenor dieses Beschlusses ist insoweit eindeutig. Auch in den Gründen des Beschlusses wurde lediglich auf den Kläger zu 2) abgestellt, die Beigeladene zu 3) wurde weder erwähnt noch ist aus dem Beschluss ersichtlich, dass der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft war bzw. die angestellte Ärztin in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden sollte. Eine Auslegung des insoweit eindeutigen Beschlusses aufgrund einer etwaigen zivilrechtlichen Vereinbarung der BAG-Partner oder eines Arbeitsvertrages oder auch im Hinblick auf eine die Zulassung des Klägers zu 2) "überlagernde BAG-Genehmigung" ist nach Ansicht der Kammer nicht möglich, eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von allen Beteiligten zitierten Urteil des BSG vom 4.5.2016 (Az: B 6 KA 24/15R). Das BSG hat in diesem Urteil zwar die Ansicht vertreten, dass eine Anstellungsgenehmigung grundsätzlich nur einer BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied einer BAG zustehen könne. Gleichzeitig wurde aber ausgeführt, dass in dem dort entschiedenen Fall dem Kläger sein insoweit "falscher Antrag" aus Vertrauensschutzgründen nicht entgegengehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Beklagten und unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen dies überhaupt hätte, trifft dieses Urteil jedenfalls keine Aussage zu bestandskräftigen, anderslautenden Anstellungsgenehmigungen, die, wie vorliegend, einzelnen Vertragsärzten erteilt wurden. Wie die Beigeladene zu 5) darlegt, stellt das BSG vielmehr in einem späteren Urteil vom 25.01.2017, B 6 KA 6/16R, in anderem Zusammenhang klar, dass es nicht darauf ankomme, "wie die Zuordnung zu erfolgen hat, wenn künftig Genehmigungen entsprechend den Vorgaben aus der neuen Rechtsprechung des Senats [...] nicht mehr dem einzelnen Arzt, sondern der BAG erteilt werden [...] weil bereits erteilte, bestandskräftige Genehmigungen dadurch nicht in Frage gestellt werden".Auch der Antrag des Klägers auf bzw. die tatsächliche Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach §103 Abs. 4 SGB V und das damit einhergehende Ausscheiden des Klägers aus der BAG der Beigeladenen zu 3) führte nicht dazu, dass die streitige Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen wäre. Da die Beigeladene zu 3), wie ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der Anstellungsgenehmigung gewesen ist, konnte diese beim Ausscheiden des Klägers zu 2) auch nicht in der BAG "verbleiben", wie das BSG in der Entscheidung vom 4.5.2016 andeutet (Rn. 15 aE). Auch eine Übertragung der Genehmigung auf die Beigeladene zu 3) hat ersichtlich nicht stattgefunden, vielmehr wurde der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 4) in Ziffer 3 des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 rechtskräftig abgelehnt. Da sowohl gegen diese Entscheidung als auch die Entscheidung des Zulassungsausschusses betreffend die Genehmigung des Antrags der Klägerin zu 1) auf Anstellung des Klägers zu 2) zur Fortführung von dessen ausgeschriebener Praxis kein Widerspruch eingelegt wurde, gehen die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 3) zum vorhergehenden Bewerbungsverfahren, insbesondere zur Frage, ob die Bewerbung der Beigeladenen zu 3) zu berücksichtigen gewesen wäre, ins Leere.
Die streitige Angestelltenstelle ist aufgrund des Verzichts des Klägers zu 2) auf seine Zulassung auch nicht gemäß § §39 Abs. 2 SGB X erloschen oder hat sich anderweitig erledigt, wie der zwingende Zusammenhang zwischen der Zulassung des Klägers und der Angestelltengenehmigung nahelegen könnte. Der Kläger zu 2) hat vielmehr nur unter der Bedingung der Zulassung eines Nachfolgers auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet und der Vertragsarztsitz des Klägers ist durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016 gemäß §103 Abs. 4 und Abs. 4c SGB V auch nicht "untergegangen", sondern wurde auf die Klägerin zu 1) übertragen und von dieser als Anstellung weiter geführt. Die Zulassung des Klägers zu 2) existiert damit in anderer Form weiter, allein durch die Weiterführung der ursprünglichen Zulassung als Anstellung im MVZ ist die daran hängende Anstellung, die für die ursprüngliche Zulassung statusbegründenden Charakter hatte, nicht untergegangen. Aufgrund der in der Gesetzessystematik angelegten zwingenden Verbindung der streitigen Angestelltenstelle mit der von der Klägerin zu 1) übernommenen Zulassung des Klägers zu 2) hat die Klägerin zu 1), wie im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 15.06.2016 über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beschrieben und von der Beigeladenen zu 5) im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben, auch einen Anspruch auf Genehmigung zur Anstellung auf einer Pathologenstelle "erworben". Zu begründen ist dies, wie von der Beigeladenen zu 5) ausführlich dargelegt, laut der Rechtsprechung (SG Marburg vom 14.01.2009, S 12 KA 507/08) und soweit ersichtlich der Literatur (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Auflage, Rn. 1498; Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, §32b Rn. 6; Kirchhoff in BeckOK Sozialrecht, §32b Ärzte-ZV, 51. Edition, Rn.16) damit, dass die Vertragsarztpraxis, so wie sie mit den angestellten Ärzten bestand und mitgeprägt wurde, in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, der eben auch die Verwertungsinteressen des Praxisabgebers schützt. Auch mit den Grundsätzen zur Fortführung gewachsener Praxisstrukturen, die im Praxisnachfolgeverfahren zum Ausdruck kommen (Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Auflage 2018, §32b Rn. 72) steht dies im Einklang, was auch in §103 Abs. 4b S.3 SGB V, der nicht direkt anwendbar ist, seinen Ausdruck findet. Die Tatsache, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung für dieses, nach der og. Rechtsprechung des BSG in Zukunft nicht mehr aktuelle Problem trifft, spricht nicht gegen den Erwerb der Anstellung durch die Klägerin zu 1). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Ansicht des Beklagten, dass eine Verwertung bzw. "Mitnahme" der Angestelltenstelle vorliegend ausschließlich im Wege des in §95 Abs. 9b SGB V normierten Verfahrens möglich sei. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung, in der darauf abgestellt wird, dass nach dem bis dahin geltenden Recht eine (Rück-)Umwandlung einer genehmigten Angestelltenstelle in einen eigenständigen Vertragsarztsitz nicht möglich war, sprechen dafür, dass dieses Verfahren die einzige Möglichkeit darstellen soll, eine Angestelltenstelle zu verwerten. Auch das BSG spricht davon, diese Vorschrift sei "gleichsam als Gegenstück zu der Einbringung einer Zulassung in ein MVZ" konzipiert worden (Az: B6 KA 6/18 B). Nicht ersichtlich ist damit, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift, über den Wortlaut hinaus, jegliche andere Verwertungsmöglichkeit einer Angestelltenstelle ausschließen wollte. Auch die vom Beklagten angeführten "Hinweise" im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.05.2014 schließen eine Übertragung der Angestelltenstelle wie vorliegend nicht aus. Wie der Beklagte ausführlich dargelegt hat, wurde im vorliegenden Fall auch von keinem der Beteiligten ein Antrag nach §95 Abs. 9b SGB V gestellt, was, wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, zur Konsequenz hätte, dass die streitige Angestelltenstelle nicht mehr existent wäre.
Der Klage der Klägerin zu 1), die mit der Nachfolgezulassung auf die Zulassung des Klägers zu 2) auch einen Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung erworben hat, war deshalb stattzugeben. Der Bescheid des Beklagten war aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin zu 1) stattzugeben. Da es sich bei dem Anspruch auf Genehmigung einer Anstellung um einen gebundenen Anspruch handelt und der Zulassungsausschuss bereits die Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin zu 1), wenn auch in geringerem Umfang, genehmigt hat, woraus zu schließen ist, dass keine Anstellungshindernisse vorliegen, war der Beklagte zu verpflichten, die Anstellung zu genehmigen.
b) Die Klage des Klägers zu 2) war hingegen abzuweisen. Wie oben ausgeführt, war der Bescheid des Beklagten zwar rechtswidrig, Weder stand dem Kläger zu 2) aber der vom Beklagten abgelehnte Anspruch auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) zu, noch ist ersichtlich, in welchen anderen subjektiven, durch die verletzten Vorschriften geschützten Rechten der Kläger zu 2) durch diese Entscheidung verletzt wurde. Soweit von Klägerseite dargelegt wurde, dass der Umfang der Anstellung des Klägers zu 2) von der Klägerin zu 1) aufgrund der beklagten Entscheidung zu Lasten des Klägers zu 2) vorübergehend reduziert wurde bzw. der Kläger finanzielle Einbußen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Klägerin zu 1) erlitten habe, weil die Anstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht wie beantragt genehmigt worden war, handelt es sich nicht um direkt aus der Entscheidung des Beklagten resultierende Rechtsverletzungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO. Da der Wert des Streitgegenstands der Klage des Klägers zu 2) laut dem Streitwertbeschluss vom 20.02.2019 1/4 und der Wert des Streitgegenstands der Klage der Klägerin zu 1) 3/4 des Streitwerts der verbundenen Klagen betraf, hat der mit seiner Klage unterlegene Kläger 1/4 des Streitwerts zu tragen.