Anforderung an das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig sind verschiedene Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit vorgebrachten Amtspflichtverletzungen.
Der 1953 geborene Kläger bezog zunächst vom Beklagten zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden mit Bescheid vom 26.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nur noch Leistungen für den Regelbedarf bis 30.06.2013 bewilligt. Eine dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (Az. S 8 AS 1245/17) nahm der Kläger am 07.12.2017 zurück. Mit Bescheid vom 19.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 lehnte der Beklagte zu 1. eine Weitergewährung ab 01.07.2013 unter Verweis auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Im Rahmen eines Klageverfahrens (Az. S 13 AS 33/21) vor dem SG erkannte der Beigeladene einen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.06.2013 dem Grunde nach allein in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für einen Mehrbedarf an, weil eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu dieser Zeit nicht bestanden habe. In einem noch offenen Klageverfahren vor dem SG (Az. S 13 AS 41/20) sind Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2019 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. streitig. Ab dem 01.03.2019 bezog der Kläger dann Alg II vom Beklagten zu 2. und seit dem 01.06.2019 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Nach eigenen Angaben (im Verfahren Az. S 13 AS 41/20) mietete er - nach Erteilung einer entsprechenden Zustimmung durch den zuständigen Sozialhilfeträger - eine Wohnung in A-Stadt an, die er seit Mai 2021 bewohnt.
Am 09.04.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten zu 1. einen Wohnungswechsel und die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Mietkosten hinsichtlich einer Wohnung in der G1-Straße in N. Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte der Beklagte zu 1. hierzu mit, der Kläger solle sich an das Jobcenter seines Wohnortes wenden. Eine Zuständigkeit des Beklagten zu 1. bestehe nicht. Der Kläger bat mit Schreiben vom 05.10.2016 erneut den Beklagten zu 1. um Entscheidung. Der Beklagte zu 1. hätte den Antrag weiterleiten müssen, wenn er der Ansicht gewesen sei, nicht zuständig zu sein. Mittlerweile habe dieser aber seine Zuständigkeit für die Zeit der Wohnungssuche anerkannt. Die Zustimmung sei zu erteilen. Der Beklagte zu 1. verwies mit Schreiben vom 06.10.2016 darauf, dass der Kläger sich nicht in Berlin aufgehalten habe. Mietzustimmungen könnten im Nachhinein nicht mehr erteilt werden. Mit weiteren Schreiben vom 15.11.2016, 28.07.2017, 24.07.2018 und 07.08.2018 forderte der Kläger erneut die Erteilung der Zustimmung, was der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 25.07.2018 und 08.08.2018 wiederum ablehnte. Der Kläger bat daraufhin um Beratung, wer denn nunmehr zuständig sei (Schreiben vom 19.08.2018), woraufhin ihm vom Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 27.09.2018 mitgeteilt wurde, eine Entscheidung über Anträge auf Mietzustimmungen aus dem Jahr 2013 werde wegen der Rechtshängigkeit dieser Angelegenheit nicht mehr erfolgen.
Am 03.01.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach (VG) Klage (Az. AN 15 K 19.00022) erhoben und beantragt,
"dass die Beklagte 1 beim Amtshandeln auf die Einreichung des Mietangebots für die Wohnung in der G2-Straße in N am 10.4.2013 hin schwerwiegend gegen die Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung verstoßen hat, weil sie bis zum 1.8.2016, wo sie diese Entscheidung nach der bis zum 1.8.2016 gültigen Rechtslage hätte tätigen müssen, keine Entscheidung gefällt hat (Verzögerung 3 Jahre 3 Monate und 21 Tage) und nach dem 1.8.2016 eine Weiterleitung meines Antrags bzw. eine Entscheidung bis mindestens zum 19.8.2018 mit Vorsatz verzögert hat (Verzögerung 2 Jahre und 19 Tage)
dass die Beklagte 2 ebenfalls gegen die Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung verstoßen hat, weil sie sich langzeitig weigerte, zu dem an sie weitergeleiteten Mietangebot eine Entscheidung zu fällen.
dass insgesamt schwerwiegendst gegen die Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung verstoßen wurde, weil nach 5 Jahren und 8 Monaten trotz mehrfacher Anmahnung immer noch keine Entscheidung zu meinem Antrag getätigt wurde.
dass die Beklagte 1 schwerwiegendst gegen die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung verstoßen hat weil anstatt der gebotenen unverzüglichen Weiterleitung meines Antrags gemäß § 16 Abs 2 SGB I eine Weiterleitung erst nach mehrjährigem Schriftverkehr nach 5 Jahren vier Monaten und 10 Tagen erfolgte und zudem schwerwiegend gegen § 17 Abs 1 1. SGB I verstoßen wurde
dass die Beklagte zu 2 schwerwiegend gegen die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung verstoßen hat, weil sie sich weigerte zu einem an sie weitergeleiteten Antrag eine Entscheidung zu fällen
dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 je zweifach schwerwiegend gegen Amtspflicht zu verfahrensgemäßem Amtshandeln verstoßen haben".
Aufgrund seiner finanziellen Lage sei es ihm nicht möglich gewesen, eine neue Wohnung anzumieten sowie Kaution und Umzug zu finanzieren. Seinerzeit sei die örtliche Zuständigkeit nicht geklärt gewesen. Bei einer örtlichen Unzuständigkeit hätte eine Weiterleitung des Antrags erfolgen müssen. Bis ihn die Post des Beklagten zu 1. erreicht habe, sei die Frist, in der potentielle Vermieter das Mietangebot für ihn freigehalten hätten, schon verstrichen gewesen. Es wäre zwecklos gewesen, sich am 24.04.2013 an den Beklagten zu 2. zu wenden, denn das Mietangebot für die Wohnung in N1 sei da nicht mehr gültig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung hätten vorgelegen. Die Weiterleitung an den Beklagten zu 2. sei viel zu spät erfolgt und eine Beratung habe nicht stattgefunden. Bis heute sei keine Entscheidung zum Antrag vom 10.04.2013 ergangen. Es sei gegen die Amtspflichten zur raschen Sachentscheidung, das Beschleunigungsgebot, die Pflicht zum rechtmäßigen Amtshandeln und zum "verfahrensgemäßen" Amtshandeln verstoßen worden. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, denn er bereite eine Amtshaftungsklage gegen die Beklagten vor. Von den Richtern am Zivilgericht könne die Einarbeitung in die komplizierte Rechtsmaterie nicht verlangt werden, dort gelte keine Amtsermittlungspflicht und durch eine sozialgerichtliche Feststellung würde sich seine Position in einem Amtshaftungsprozess deutlich verbessern. Auch bestehe eine Wiederholungsgefahr. Es seien mehrfach Mietangebote "ausgebremst" worden. Dies sei auch künftig zu erwarten.
Das VG hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.04.2019 an das SG verwiesen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2019 abgewiesen hat. Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Weder bestehe eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder eine fortwirkende Grundrechtseinwirkung. Auch folge ein solches nicht aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse. Es sei nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Amtshaftungsklage ernsthaft beabsichtigt sei. Es fehle ein Vortrag zum verursachten Schaden. Amtshaftungsansprüche seien wohl bereits verjährt.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend hat er ausgeführt, es liege eine Wiederholungsgefahr vor, denn er habe im Zeitpunkt, als die Klage beim SG anhängig geworden sei, noch im Leistungsbezug gestanden. Auch jetzt stehe das Problem eines Umzuges wieder an und ihm sei nicht die vollständige Miete gewährt worden. Für ihn als Rentner sei nunmehr das Sozialamt zuständig. Es sei immer wieder zu "Mietausbremsungen" gekommen. Verschiedene Sozialämter und Jobcenter seien bezüglich zu erlassender Bescheide säumig. Es würde fortwirkend in sein Grundrecht auf stete Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Komponente Wohnung eingegriffen. Es lägen Eingriffe in die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Durch die lange Weigerung, eine Zustimmung zu dem Wohnungsangebot in Neukirchen zu erteilen, sei er in die Obdachlosigkeit oder alternativ in eine Einstandsgemeinschaft gedrängt worden. Das Recht auf Wohnung sei verletzt worden. Das Amtshandeln sei diskriminierend gewesen. Man habe ihn für das Obsiegen in einem Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) büßen lassen wollen. Aufgrund der langjährigen Auseinandersetzungen, von denen von den Gerichten geladene Zeugen Kenntnis erlangt hätten, würde er von Familie und Freunden ausgegrenzt. Dies werde ein Schadenersatzposten sein. Er bereite den kostenpflichtigen Amtshaftungsprozess sorgfältig vor. Vor einem solchen müsse er den Rechtsweg ausschöpfen. Konkrete Schäden habe er benannt. Im Übrigen seien diese nicht vom Sozialgericht festzustellen. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten bzw. wäre im Amtshaftungsprozess zu klären. Auch wenn die Wohnung nach zwölf Tagen nicht mehr anmietbar gewesen sei, so habe sein Anspruch auf Mietzustimmung doch fortbestanden. Eine Subsidiarität seiner Klage bestünde nicht. Beim Zivilgericht fehle es an Kenntnissen im Sozialrecht und er könne es sich nicht leisten, einen Amtshaftungsprozess mit einem solch hohen Streitwert zu verlieren.
Es wäre für die Entscheidung über die Klage die 16. Kammer des SG zuständig gewesen, da eine Bündelung seiner Klagen dort im Güterichterverfahren am 20.03.2018 vereinbart worden sei. Aufgrund der Benennung des Beklagten zu 1. an erster Stelle sei wohl geschäftsplanmäßig die 8. Kammer zuständig geworden. Zudem sei dort schon eine Untätigkeitsklage zum gleichen Mietangebot anhängig gewesen. Für das Feststellungsinteresse genüge ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse. Zu den Voraussetzungen der Feststellungen zu vergangenen Rechtsverhältnissen bestünden unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Kommentarliteratur. Eine Erledigung liege erst vor, wenn die Beschwernis entfallen sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn eine Mietzustimmung sei bislang nicht erteilt worden. Über eine entsprechende Untätigkeitsklage sei bislang nicht entschieden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass vorliegend eine gesteigerte Betreuungspflicht der Beklagten gegolten habe. Bei Untätigkeit im Falle eines zeitnah zu erlassenden Verwaltungsaktes liege kein erledigtes Rechtsverhältnis vor. Nach der Verweisung durch das VG hätte die Klage nicht mehr abgelehnt werden dürfen. Auswirkungen bestünden bis heute, denn, wäre die Zustimmung erteilt worden, würde er jetzt in der Wohnung wohnen. Für eine Wiederholungsgefahr sei es ausreichend, wenn künftig eine Folgebehörde, nämlich das Sozialamt zu entscheiden habe. Es liege auch ein lang andauernder schwerwiegender Grundrechtseingriff hinsichtlich der steten Existenzsicherung, der rechtlichen Gleichbehandlung und des Rechts auf Wohnung vor, so dass ein Rehabilitationsinteresse bestehe. Er sei in eine Einstandsgemeinschaft gedrängt worden. Auch der Tonfall im Schreiben des Beklagten zu 2. vom 07.02.2020 stelle eine schwerwiegende Diskriminierung seiner Person dar.
Auch wenn es in einem anderen Gerichtsverfahren nunmehr zu einem Anerkenntnis des Beklagten zu 2. im Hinblick auf eine Nachzahlung gekommen sei, zielten die Feststellungsanträge (teilweise) auf Schäden, die damit nicht abgegolten würden. Akten seien manipuliert worden. Auch bei der Ausführung eines Anerkenntnisses habe sich die Wiederholungsgefahr der Säumigkeit realisiert.
Hilfsweise seien Leistungen im Sinne einer sozialrechtlichen Herstellung zu zahlen. Dabei sei es wegen der nicht erteilten Mietzustimmung und der vereitelten Wohnungsanmietung gerechtfertigt, wenn ersatzweise Mietkosten für das Wohnen in der B-Straße und Grundsicherungsleistungen gefordert würden.
Der Kläger beantragt (Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.10.2021),
"1. die Entscheidung des SG Nürnberg mit Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu überprüfen und sie aufzuheben und dass Urteile zu den Feststellungsklageanträgen im Sinne des Klägers gefällt werden, wo bei der Kläger nur Entscheidungen zu den vier unten aufgelisteten erstinstanzlichen Klageanträgen haben will und zwar durch das LSG, weil durch Rückverweisung an das SG dem Klägerrecht auf eine baldige Feststellung nicht mehr entsprochen werden kann,
1a) hilfsweise, falls die Berufungsantrag 1 abgewiesen wird, die Beklagten zu verurteilen im Sinne einer sozialrechtlichen Herstellung die angefallenen Kosten für den Lebensunterhalt in Bezug auf das Wohnen des Klägers in der B-Straße und der dort anfallenden Mietkosten für die Zeit der Säumigkeit der Erteilung der Mietzustimmung ab dem 1.7.2013 zu übernehmen, weil es dem Kläger finanziell gesehen unmöglich war nach dem 30.6.2013 eine eigene Wohnung anzumieten, wobei eine Zusage des Gerichts zu Klageantrags 1a eine Entscheidung zu treffen, die keine Abweisung ist, mit beinhalten würde, dass der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge gemäß Berufungsantrag 1 mit Ausnahme der Kostenentscheidung zurücknimmt,
2. die erstinstanzlichen Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, aufzuheben, und die Entscheidung zu meinen Gunsten zu fällen,
3. die erstinstanzliche Entscheidung zu den Gerichtskosten aufheben und die Beklagten zu verurteilen die gerichtlichen Kosten zu zahlen.
Erstinstanzliche Klageanträge, zu denen der Kläger gemäß Berufungsantrag 1 die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben haben will und Entscheidungen zu den
Feststellungsklageanträgen haben will:
Hiermit erhebe ich Klage und beantrage
1. festzustellen, dass die Beklagte 1 beim Amtshandeln auf die Einreichung des Mietangebots für die Wohnung in der G2-Straße in N am 10.4.2013 durch den Kläger hin schwerst wiegend gegen die Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung verstoßen hat, weil sie bis zum 1.8.2016 diese Entscheidung nach der bis zum 1.8.2015 gültigen Rechtslage hätte tätigen müssen, aber keine Entscheidung gefällt hat (Verzögerung 3 Jahre 3 Monate und 21 Tage), nach dem 1.8.2016 eine Weiterleitung des Antrags bzw. eine Entscheidung bis mindestens zum 3.2018 mit Vorsatz verzögert hat (Verzögerung 2 Jahre und 19 Tage). und zudem an das falsche Jobcenter weitergeleitet wurde
2. festzustellen, dass die Beklagte 2 ebenfalls gegen die Amtspflicht zur rascher Sachentscheidung verstoßen hat, da sie sich langzeitig weigerte, zu dem an sie weitergeleiteten Mietangebot einen Entscheidung fällen bzw. eine Weiterleitung zu dem eigentlich zuständigen Jobcenter F. unterlassen hat
3. dass die Beklagte 1 schwerwiegendst gegen die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung verstoßen hat, weil sie sich anstatt der gebotenen unverzüglichen Weiterleitung meines Antrags gemäß § 16 Abs 2 I eine Weiterleitung erst nach mehrjährigem Schriftverkehr nach Säumigkeit von 5 Jahren vier Monaten erfolgte und zudem schwerwiegend gegen § 17 Abs 1 1. SGB I verstoßen wurde, weil sie die Weiterleitung im Endeffekt an ein nach der Rechtslage von 2018 örtlich unzuständiges Jobcenter tätigte
4. den beiden Beklagten anteilig die Kosten für das Verfahren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen."
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es liege kein notwendiges qualifiziertes Feststellungsinteresse beim Kläger vor.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 07.02.2020 hat er darauf verwiesen, ein qualifiziertes Feststellungsinteresse sei zu verneinen. Noch offene Rechtsstreitigkeiten über vergangenes Verwaltungshandeln seien nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Nach der Begründung des Klägers könnte man gar vermuten, er wolle sich über neue Verfahren selbst die Grundlage für eine Wiederholungsgefahr schaffen, was rechtsmissbräuchlich wäre. Auch ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor. Die vom Kläger vertretene Auffassung zur Amtshaftung sei kaum haltbar, was ihm schon von mehreren Vorsitzenden zu verstehen gegeben sei. Auch habe er zuletzt eingeräumt, dass strafrechtliche Anstrengungen erfolglos geblieben worden seien. Der Kläger plane ein "Umschwenken" auf Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit und habe sich in die Ansicht verstiegen, irgendjemand aus der öffentlichen Hand müsse ihm Schadenersatz zahlen.
Beide Beklagte haben eine Klageänderung auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Leistung von Schadensersatz abgelehnt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten zu 1. und zu 2. vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, insbesondere auch der Verfahren Az. S 13 AS 144/17, S 13 AS 213/17, S 13 AS 558/17, S 13 AS 869/17, S 13 AS 951/17, S 13 AS 185/18, S 13 AS 1045/18, S 13 AS 520/19, S 13 AS 521/19, S 13 AS 522/19, S 13 AS 523/19, S 13 AS 595/19, S 13 AS 41/20 und S 13 AS 33/21, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Streitgegenstand sind zunächst Feststellungsanträge in Bezug auf (Amts-)Pflichtver-letzungen durch die beiden Beklagten wegen mangelnder rascher Sachentscheidung bzw. unrichtiger Antragsweiterleitung in Bezug auf einen Antrag auf Zustimmung zu einem Mietangebot für eine Wohnung in der G2-Straße in N.
Die Feststellungsklage ist unzulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf einem Rechtsverhältnis beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 47/18 R; Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - beide zitiert nach juris). Um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt es sich bei Rechtsbeziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer sozialrechtlichen Regelung für das Verhältnis zwischen Personen oder einer Person und einer Sache ergeben (vgl. Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4).
Es fehlt bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
Dem Kläger geht es vorliegend um für die Vergangenheit zu treffende Feststellungen. Er hat selbst erklärt, dass die Frist, in der potentielle Vermieter das Mietangebot für ihn freigehalten hätten, schon verstrichen gewesen sei, bis ihn die Post des Beklagten zu 1. erreicht habe, und es zwecklos gewesen wäre, sich am 24.04.2013 an den Beklagten zu 2. zu wenden, denn das Mietangebot für die Wohnung in N1 sei da nicht mehr gültig gewesen. Es geht daher um Feststellungen zu einer sachgerechten und rechtmäßigen Behandlung des Antrages des Klägers vom 10.04.2013, die vor dem 24.04.2013 hätte abgeschlossen sein müssen. Zudem bezieht der Kläger keine laufenden Leistungen mehr vom Beklagten zu 1. und 2., sondern ist aus Altersgründen - er ist 68 Jahre alt - nicht mehr dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuordnen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II). Er bezieht eine Altersrente und ist zwischenzeitlich auch im Mai 2021 umgezogen. Auch liegt kein gesteigertes bzw. qualifiziertes Feststellungsinteresse vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 47/18 R - juris), das die begehrte Feststellung gerade auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. dazu Scholz in BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2021, § 55 Rn. 27). In diesem Zusammenhang kann ein Feststellungsinteresse bei der Entscheidung einer sozialrechtlichen Vorfrage, die für ein künftiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht bedeutsam ist, einer Wiederholungsgefahr oder dem Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses angenommen werden (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 55 Rn. 15b). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. Keller a.a.O. § 131 Rn. 10; zum Revisionsverfahren: BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R - juris).
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Bezug auf die Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses liegt nicht vor. Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Bestreiten des Sozialrechtswegs erledigt, ist die Feststellungsklage zur Amtshaftungsklage subsidiär (Keller a.a.O. § 55 Rn. 15b). In diesen Fällen bedarf es keines Rechtsschutzes mehr durch die Sozialgerichte, denn der Betroffene kann sich hinsichtlich seines Begehrens nach Schadenersatz sogleich an das zuständige Zivilgericht wenden, das auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2020 - L 15 U 533/19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2008 - L 12 AL 57/05; zur VwGO: BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14/96 - beide zitiert nach juris). Es besteht kein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - juris; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26).
Vorliegend hätte sich der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage am 03.01.2019 beim SG direkt an das für sein letztlich beabsichtigtes Ziel, einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung durchzusetzen, zuständige Landgericht wenden können. Das primäre Rechtsschutzbegehren, der Erhalt einer Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in N1 war unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers spätestens am 24.04.2013 erledigt. Eine danach erteilte Zustimmung hätten keine Bedeutung mehr erlangt, denn es ist offensichtlich, dass die Wohnung 2019 nicht mehr vom Kläger (zum selben Mietpreis, der den Mietangeboten zugrunde gelegen hatte) hätte angemietet werden können. Da die Zustimmung jeweils in Bezug auf ein konkretes Wohnungsangebot geprüft und nicht abstrakt erteilt wird, kam der Entscheidung über die Anträge keinerlei Bedeutung mehr zu. Für eine solche Entscheidung fehlt ein Sachbescheidungsinteresse, zumal der Kläger die Wohnung, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens bzgl. des konkreten Zusicherungsverfahrens ist, nicht bezogen hat. Ein im Rahmen der Leistungsbewilligung zu berücksichtigender Bedarf im Umfang der für die beantragte Wohnung anfallenden Unterkunftskosten ist damit nicht entstanden, so dass die Höhe der Miete für diese Wohnung auch für einen weiteren Umzug nicht i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - danach wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen - erheblich ist. An der bereits eingetretenen Erledigung ändern damit auch der Erlass der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 nichts. Allerdings dürfte eine Elementenfeststellungsklage, gerichtet auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges, auch nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage, falls die Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist, unzulässig sein, weil es nur um eine konkrete Unterkunft ging (vgl. Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 241). Wollte man davon ausgehen, dass noch ein Sachbescheidungsinteresse in Bezug auf den Zustimmungsantrag von 2013 besteht, hätte sich der Primärrechtsschutzantrag nicht erledigt und die Feststellungsklage wäre subsidiär zu einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14.06.2018 - L 11 AS 580/17 - juris). Eine etwaige Erledigung wäre dann auch nicht nach Klageerhebung am 03.01.2019 erfolgt.
Dass bei einer Amtshaftungsklage vor dem Landgericht keine Amtsermittlungspflicht gilt und das dortige Verfahren gerichtskostenpflichtig ist, kann kein Feststellungsinteresse für die Klage vor den Sozialgerichten begründen. Dies ist alleine Ausfluss der unterschiedlichen Prozessordnungen. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage ist vielmehr kennzeichnend, "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss" (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - juris - m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ist die Klage dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsaktes erhoben worden - so wie vorliegend -, sind an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen zu stellen, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage ebenso wenig genügen vermag wie die Absicht des Klägers, durch die sozialgerichtliche Klärung einer sozialrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten (vgl. zur VwGO: BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - juris). Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtsweges erledigt, ist deshalb die Feststellungsklage gegenüber der zivilrechtlichen Schadenersatzklage subsidiär (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 55 Rn. 15b). Anstelle der Erhebung der Feststellungsanträge und der anschließenden Begründung hierzu hätte sich der Kläger direkt an das Landgericht wenden können. Die Klage ist am 03.01.2019 erst nach Eintritt der Erledigung (der Verwaltungsakte) erhoben worden. Die Absicht des Klägers, durch die sozialgerichtliche Klärung einer sozialrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, kann damit kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen.
Ein Rehabilitationsinteresse vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen besteht ein solches bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch generell bei Verletzung von Grundrechten, wobei hierfür eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.07.2021 - L 2 AL 47/20 - juris - m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Stigmatisierung Außenwirkung erlangt hat und noch in der Gegenwart andauert (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14/12; LSG Hamburg a.a.O. - beide zitiert nach juris). Selbst wenn sich einzelne Entscheidungen als rechtswidrig darstellen würden, ergibt sich hieraus alleine noch kein diskriminierender Charakter in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger ist zwischenzeitlich tatsächlich umgezogen und kann aufgrund seines Alters auch kein Alg II mehr beziehen. Aufgrund seines Umzuges besteht keine Obdachlosigkeit mehr und er ist auch nicht gezwungen mit einer anderen Person zusammenzuleben. Eine Stigmatisierung, sollte sie tatsächlich eingetreten sein und ihr Außenwirkung einmal zugekommen sein, ist jedenfalls nicht mehr als fortbestehend anzusehen (zu begehrten Zustimmungen zu Wohnungsangeboten nach Umzug: Hess.LSG, Urteil vom 17.02.2017 - L 7 AS 412/16 - juris). Sofern der Kläger pauschal vorbringt, aufgrund der langjährigen Auseinandersetzungen, von denen von den Gerichten geladene Zeugen Kenntnis erlangt hätten, von Familien und Freunden ausgegrenzt zu werden, ist damit nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Form er diesbezüglich eine Stigmatisierung erlitten haben will. Dass andere von seinen Rechtsstreitigkeiten mit den Beklagten erfahren haben, führt nicht dazu, dass die Entscheidungen der Beklagten diskriminierend waren. Die Zeugen wurden zudem nicht von den Beklagten, sondern vom Gericht geladen. Allein der Umstand, dass mehrere Verfahren des Klägers geladen gewesen waren, kann objektiv nicht den Verdacht begründen, er habe illegal Alg II bezogen. Auch der Inhalt des Schreibens des Beklagten zu 2. vom 07.02.2020 stellt keine schwerwiegende Diskriminierung dar, denn eine etwaige Stigmatisierung ist schon mangels Außenwirkung nicht eingetreten. Die Äußerungen erfolgten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Schreiben inhaltlich diskriminierend, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen des Klägers erheblich beeinträchtigend gewesen sein soll. Die Hausbesuche des Beigeladenen in K1 sind nicht Gegenstand der vorliegenden Feststellungsanträge, so dass diesbezüglich keine diskriminierende Wirkung oder ein Grundrechtseingriff zu prüfen ist.
Letztlich ergibt sich auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (BSG, Urteil vom 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R - juris - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R; Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R). Dass möglicherweise eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte besteht oder bestanden hat, bei denen es zu vergleichbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt oder gekommen ist, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (Senger in jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 Rn. 59). Eine Wiederholungsgefahr besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Kläger nunmehr 68 Jahre alt ist und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelungen des SGB II sind damit für Fälle des künftigen Leistungsbezuges oder für die Erteilung von Zustimmungen zu Mietangeboten nicht mehr einschlägig. Es ist damit nicht nur ein anderer Leistungsträger zuständig, vielmehr gilt das bisherige Leistungsrecht nicht mehr. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Erledigung des Verwaltungsakts eine andere Behörde - der Sozialhilfeträger - über einen erneuten Antrag gleichen Inhalts eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 1 B 73/93 - juris), denn ein zu stellender Antrag kann schon deshalb nicht gleichen Inhalts sein, weil er - wie ausgeführt - nicht mehr vom Anwendungsbereich des SGB II erfasst wird. Im Übrigen erfolgte auch eine Zustimmung durch den zuständigen Sozialhilfeträger zum Umzug in eine Wohnung in A-Stadt. Soweit es auch noch künftig zu (unberechtigten) Verzögerungen im Rahmen von Entscheidungen des Beklagten zu 1. und 2. kommen könnte, handelt es sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte. Ein Unterschied zu den streitgegenständlichen Sachverhalten ist bereits dadurch gegeben, dass der Kläger keine laufenden Leistungen mehr vom Beklagten bzw. Beigeladenen bezieht und diese für die Erteilung einer Zustimmung im Zusammenhang mit Umzügen nicht mehr zuständig sind.
Die Verweisung des Rechtsstreits durch das VG an das SG führt nicht dazu, dass die Klage nicht mehr hätte abgewiesen werden dürfen. Im Hinblick auf § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) tritt eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, lediglich hinsichtlich des Rechtsweges ein. Dies berührt aber nicht die Notwendigkeit, die (weitere) Zulässigkeit der Klage zu prüfen.
Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten im Sinne einer sozialrechtlichen Herstellung begehrt, weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung bzgl. der B-Straße ab dem 01.07.2013 zu erbringen, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG, die zwar grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich ist (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 99 Rn. 12), die sich aber vorliegend als unzulässig erweist. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, (3.) statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Mit der begehrten Zahlung von weiteren Leistungen ab dem 01.07.2013 werden nicht nur tatsächliche oder rechtliche Ausführungen ergänzt, sondern der Kläger verlangt eine andere Leistung. Es handelt sich nicht lediglich um eine Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache, sondern um einen völlig anderen Anspruch, denn es geht nicht mehr um die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug bzw. diesbezüglich zu treffende Feststellungen, sondern um die Zahlung weiterer Leistungen, die sich auch nicht auf die Wohnung beziehen, für die der Zustimmungsantrag gestellt worden ist. Schließlich erfolgte die Umstellung nicht aufgrund von später eingetretenen Veränderungen.
Die Klageänderung in Bezug auf den Hilfsantrag ist auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG), denn es handelt sich - wie dargestellt - um einen völlig anderen Anspruch. Zudem ist bzw. war die Zahlung von (höherem) Alg II ab 01.07.2013 bereits Gegenstand anderer Streitverfahren, insbesondere gegen den Beklagten zu 2. in dem beim SG noch anhängigen Verfahren Az. S 13 AS 41/20. Die Beklagten haben auch in die Klageänderung nicht eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Alt.1 SGG).
Nachdem es aufgrund der Unzulässigkeit der Feststellungsklagen auf den weiteren Inhalt der Akten des Beklagten zu 2. nicht ankommt, war auf den Vorwurf einer Aktenmanipulation nicht weiter einzugehen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.