L 7 AS 1909/21 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 799/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1909/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2021 wird zurückgewiesen.       

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Aachen. In der Sache geht es ihm um die Gewährung höherer Unterkunftskosten.

 

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Er bewohnt seit März 2017 eine Wohnung in G.. Die Bruttokaltmiete beläuft sich auf monatlich 397,49 €. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Leistungsbewilligung für den Zeitraum März bis August 2020 mit Bescheid vom 01.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2020 lediglich eine monatliche Bruttokaltmiete i.H.v. 367 €.

 

Das Sozialgericht hat die von dem Kläger am 23.12.2020 erhobene Klage mit Urteil vom 15.10.2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft im Zeitraum März bis August 2020. Der Beklagte habe von der Firma Analyse & Konzepte erstmals unter dem 26.02.2014 für die StädteRegion Aachen ein „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion Aachen“ erstellen lassen, das ab dem 01.04.2013 Anwendung gefunden habe. Die zweitinstanzliche Rechtsprechung habe die Richtlinien des Beklagten zunächst bestätigt (unter Verweis auf LSG NRW, Urteil vom 27.01.2016 – L 12 AS 1180/12 –). Am 23.03.2018 habe die Firma Analyse & Konzepte das „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2018“ vorgelegt, das für einen 1-Personen-Haushalt in G. nunmehr eine Bruttokaltmiete von monatlich 358 € als abstrakt angemessen vorgesehen habe. In dem Urteil des BSG vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 34, habe dieses entschieden, dass ein Konzept, welches zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer „Clusteranalyse“ führe, nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfülle. Denn für eine weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gebe es keine rechtliche Begründung, insbesondere könnten durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Gemessen hieran habe das schlüssige Konzept der StädteRegion in seiner Fassung vom 23.03.2018 nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Denn dieses Konzept sei von einem Vergleichsraum im gesamten Gebiet der StädteRegion ausgegangen, der mithilfe der Clusteranalyse wiederum in drei „Mietkategorien“ unterteilt worden sei. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG habe die Firma Analyse & Konzepte im Dezember 2019 einen „Korrekturbericht nach Vergleichsraumbildung“ vorgelegt. Mit diesem sei die Bildung von Mietkategorien aufgegeben und die bereits erhobenen Daten über den gesamten relevanten Mietwohnungsbestand anhand der von dem BSG aufgestellten Kriterien neu ausgewertet worden. Im Ergebnis sei das Gesamtgebiet der StädteRegion Aachen nunmehr in zwei Vergleichsräume aufgeteilt worden, die für sich genommen jeweils einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten; die Stadt Aachen einerseits und das restliche Gebiet der StädteRegion ohne die Stadt Aachen. Mit dem Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom 23.03.2018 in der Fassung des Korrekturberichts aus Dezember 2019 verfüge der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten.

 

Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Urteils am 24.11.2021 vom rechtsanwaltlich vertretenen Kläger am 23.12.2021 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.

 

Das von der Beklagten erstellte „Auftragsgutachten“ entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts. In methodischer Hinsicht sei zu rügen, dass die Firma Analyse & Konzepte überhaupt keine ausreichenden Datensätze jener in Mietkategorie II aufgeführten Kommunen ermittelt habe, eine Vergleichbarkeit lasse sich anhand der wenigen prozentual gewonnenen Sätze im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen potentiellen Wohnungen nicht erkennen. Zudem mangele es dem Auftragskonzept erkennbar an einer substantiellen Bewertung der entsprechenden Kommunen, die hier einheitlich zusammengefasst worden seien. Die Firma Analyse & Konzepte habe im Rahmen ihrer Mietkategorie II Kommunen zusammengefasst, die in der hiesigen StädteRegion bekannt über äußerst unterschiedliche Einkommensniveaus und Lebensstandards verfügten. Während in Alsdorf und Stolberg ein hoher Anteil von Beziehern staatlicher Transferleistungsbezieher lebten, gebe es in der Gemeinde Roetgen einen hohen Anteil mit Einfamilienhausbebauung, Einkommensgruppierungen über den sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrenzen sowie wenig sozialverträglichen oder geförderten Wohnungsbau. Ähnlich verhalte es sich mit der Stadt G., die durch die Studentenstadt Aachen von hohen Mieten geprägt sei. Man müsse innerhalb der Mietkategorie II nur noch nach den einzelnen Kommunen unterscheiden, um auch nur irgendwie halbwegs eine inhaltlich zutreffende Vergleichbarkeit vornehmen zu können, was hier allerdings nicht möglich sei. Bereits vor diesem Hintergrund sei die angegriffene Entscheidung unzutreffend und inhaltlich nicht haltbar. Dem Urteil stehe auch die Rechtsauffassung des LSG NRW entgegen, dass das vorliegende Konzept eben nicht schlüssig sein könne. Da die angegriffene Entscheidung für 10.000 Haushalte der StädteRegion Aachen, die Leistungen nach SGB II in Anspruch nehmen müssten, von Bedeutung sei, habe die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung. Im Falle einer rechtkräftigen Feststellung, dass das Konzept nicht den Ansprüchen des BSG genüge, stünden jedem einzelnen dieser Haushalte höhere Unterkunftskosten zu.

 

 

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitgegenständlich ist ein Betrag weiterer Unterkunftskosten i.H.v. monatlich je 30,49 € im Zeitraum März bis August 2020. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.

 

Die Beschwerde ist unbegründet.

 

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl. BSG, Beschluss vom 30.07.2019 – B 2 U 239/18 B –, Rn. 4; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK–SGG, 2. Aufl., § 144 SGG <Stand: 15.06.2022>, Rn. 36) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind (Beschluss des Senats vom 07.07.2022 – L 7 AS 1924/21 NZB –).

 

Vorliegend stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Kern macht der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung geltend, wenn er ausführt, diese sei unzutreffend und inhaltlich nicht haltbar. Das schlüssige Konzept des Beklagten und das diesem zugrundeliegende „Auftragsgutachten“ entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Allein (mögliche) Fehler der Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall und bei der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht (vgl. zu § 160a SGG zuletzt etwa BSG, Beschluss vom 28.02.2022 – B 7/14 AS 325/21 B –, Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 04.10.2022 – B 4 AS 46/22 B –, Rn. 5, juris). Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Prüfung, ob ein bestimmtes Konzept die methodischen Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich der vom Beklagten angesprochenen Repräsentativität und Validität der Datenerhebung) erfüllt und nachvollziehbar ist, eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG) darstellt (BSG, Beschluss vom 04.10.2022 – B 4 AS 46/22 B –, Rn. 5, juris).

 

Wenn der Kläger das Ergebnis der Datenerhebung durch den Beklagten im Rahmen der Anwendung eines schlüssigen Konzepts für nicht zutreffend hält, so begehrt er damit die Klärung einer Tatsachenfrage, nicht einer (abstrakt) klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Ob die Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind oder nicht bleibt im Übrigen auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie sich in der StädteRegion Aachen in einer größeren Zahl von Fällen stellt. Grundsätzliche Bedeutung könnte dem nur zukommen, soweit unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG oder des LSG aufgezeigt würde, inwieweit die angegriffene Entscheidung das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfragen berührt, die eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der Rechtsprechung angezeigt erscheinen lassen könnte (vgl. zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: BSG, Beschluss vom 07.10.2015 – B 14 AS 255/15 B – juris). Daran fehlt es hier. Die Rügen des Klägers beziehen sich erkennbar auf einzelfallbezogene Gesichtspunkte. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfragen der Fall des Klägers aufwerfen könnte, die durch die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt wären. Das gilt sowohl hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen an die Art und Weise der Datenerhebung als auch die vom Kläger gerügte Vergleichsraumbildung (vgl. etwa (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R –, juris, Rn. 21 ff. zum Vergleichsraum und Rn. 32 ff. zur Datenerhebung).

 

Der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; vgl. Beschluss des Senats vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB –).

 

Der Kläger macht geltend, dass die angegriffene Entscheidung unzutreffend und inhaltlich nicht haltbar sei. Eine behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet jedoch keine Divergenz. Soweit er eine Divergenz zu anderen Entscheidung des BSG oder des LSG NRW annimmt, stellt er weder klar, welchen (das Urteil tragenden) Rechtssatz das Sozialgericht aufgestellt haben soll, noch von welchem abstrakten Rechtssatz das Sozialgericht abgewichen sein solle. Das Sozialgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept benannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –; Urteil vom 18.06.2009 – B 14/7b AS 44/06 R –; Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –).

 

Soweit der Kläger rügt, der Korrekturbericht sei deshalb methodisch fehlerhaft, weil keine ausreichenden Datensätze der in Mietkategorie II aufgeführten Kommunen ermittelt worden seien und sich deshalb eine Vergleichbarkeit der sich anhand der wenigen prozentualen gewonnenen Sätze im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen potentiellen Wohnungen nicht erkennen ließe, rügt er damit eine Unrichtigkeit der Entscheidung. Repräsentativität der Daten bedeutet, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, ohne dass es auf die Größe der Stichprobe ankommt oder das BSG einen bestimmten Prozentsatz als erforderlich ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 34/19 R –; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2022 – L 12 AS 2433/17 – juris, Rn. 82; LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW – juris, Rn. 55). Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass beide Vergleichsräume groß genug für die Erhebung einer ausreichenden Menge an Mietdaten seien, um Angemessenheitsrichtwerte valide herzuleiten (Datenbasis von 19 % in der Stadt Aachen und 23 % im übrigen Städteregionsgebiet des regionalen Mietwohnungsmarktes). Auch wenn das Sozialgericht zu glauben scheint, dass das BSG mindestens 10 % als erforderliche Größe der Stichprobe anzusehen scheint, weil dieses diesen Prozentsatz einmal für ausreichend angesehen hatte, weicht das Sozialgericht nicht von den Rechtssätzen des BSG ab, sondern folgt diesen.

 

Selbiges gilt soweit sich der Kläger in der Sache gegen die Bildung des Vergleichsraums wendet. Der Vergleichsraum ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – juris, Rn. 23 f.). Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung und in Anwendung dieses Rechtssatzes ausgeführt, dass in dem Korrekturbericht das Gesamtgebiet der StädteRegion Aachen nunmehr in zwei Vergleichsräume aufgeteilt worden sei, die für sich genommen jeweils einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten; die Stadt Aachen einerseits und das restliche Gebiet der StädteRegion ohne die Stadt Aachen. In dem Korrekturbericht werde dargelegt, dass eine gute Erreichbarkeit und flächendeckende Präsenz von Gesundheits-, Versorgungs- und Bildungsstandorten in den jeweiligen Vergleichsräumen gegeben sei. Die gebildeten Vergleichsräume seien verkehrstechnisch erschlossen und böten eine ausreichende infrastrukturelle Versorgung. Zugleich bildeten sie ausreichende große Wohnungsmärkte ab, so dass eine Versorgung mit Wohnraum im Vergleichsraum möglich sei. Die Einordnung der Stadt Aachen als eigener Vergleichsraum werde in dem Korrekturbericht damit begründet, dass die Stadt Aachen sich durch ihre Funktion als sog. Oberzentrum von den anderen Kommunen in der StädteRegion Aachen abhebe. Durch das signifikant höhere Mietniveau in der Stadt Aachen werde ihre besondere Stellung ebenfalls hervorgehoben. Die Stadt Aachen sei durch die vorhandenen Stadtbus- und S-Bahn-Linien in sich verkehrstechnisch verbunden. Der zweite Vergleichsraum „Übriges StädteRegionsgebiet ohne die Stadt Aachen“ bestehe aus sieben sog. Mittelzentren und zwei sog. Grundzentren. Jede Kommune des Vergleichsraums bilde damit entweder selbst ein Mittelzentrum oder sei maximal 26 Minuten mit dem ÖPNV vom nächsten Mittelzentrum entfernt. Damit hat das Sozialgericht jedenfalls keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

Sollte sich die Divergenzrüge des Klägers, die Entscheidung des Sozialgerichts weiche von einer nicht näher bezeichneten Rechtsauffassung des LSG NRW ab, auf das vom ihm im sozialgerichtlichen Klageverfahren vorgelegte Schreiben des 19. Senats zu L 19 AS 1841/18 vom 06.02.2020 beziehen, begründet auch dies keine Divergenz. Zum einen handelt es sich bei einem Hinweisschreiben nicht um eine Entscheidung mit abstrakten Rechtssätzen, von denen das Sozialgericht hätte abweichen können. Zum anderen bezieht sich das Schreiben darauf, dass das schlüssige Konzept des Beklagten aus 2018 in der Fassung des Korrekturberichts nicht auf Zeitabschnitte vor dem eigenen Gültigkeitszeitraum – dort März bis November 2017 – Anwendung finden könne. Vorliegend geht es jedoch um die Unterkunftskosten im Jahr 2020. Im Verfahren L 19 AS 1841/18 ist eine Entscheidung zudem nicht ergangen.

 

Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

 

Im Übrigen und hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde gilt, dass die konkrete Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zu prüfen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 – L 19 AS 742/11 NZB – juris, Rn. 29).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
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