L 18 R 734/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 1050/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 734/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 43/23 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.08.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

 

Er absolvierte vom 01.08.1968 bis 21.07.1971 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur im Bergbau, besuchte vom 01.08.1972 bis 04.07.1974 eine Fachoberschule und vom 17.03.1975 bis 31.05.1977 sowie vom 01.09.1988 bis 30.04.1990 eine Fachschule.

 

Ab dem 01.07.2000 bezog er von der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung und ab dem 01.01.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlichen Beschäftigung. Ab dem 01.07.2017 wurde diese als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung geleistet.

 

Mit Bescheid vom 13.12.2017 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 01.02.2018 an Stelle der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie führte einen Vergleich der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) (3,1652 EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 39,8381 EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten (1,2505 EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 43,2963 EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) durch und legte dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bei der weiteren Rentenberechnung zugrunde, da diese zu einer höheren Rente führten.

 

Mit Schreiben vom 29.12.2017 widersprach der Kläger diesem Bescheid. Unberücksichtigt blieben die Beiträge, die er nach dem Beginn seiner Erwerbsminderungsrente gezahlt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die nach Eintritt des Leistungsfalles der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten seien im Versicherungskonto sowie bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seien für die Altersrente die persönlichen EP der bisherigen Rente zugrunde gelegt worden, weil diese höher seien als die neu ermittelten persönlichen EP.

 

Mit seiner am 22.11.2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Insbesondere hat er bemängelt, dass durch die Vorgehensweise der Beklagten die während seines Rentenbezuges aufgrund von Gesetzesänderungen eingetretenen Verschlechterungen berücksichtigt worden seien, während ihm die Verbesserungen nicht zu Gute kämen. Er wandte sich insbesondere gegen die Bewertung seiner Schul- und Ausbildungszeiten, der Nichtberücksichtigung der im Vergleich zur früheren Rechtslage verlängerten Zurechnungszeiten sowie die Nichtanwendung der Regelung des § 162 Abs. 2 SGB VI. Zudem sei der ermittelte Durchschnittswert der Vergleichsbewertung zu gering.

 

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

 

den Bescheid vom 13.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 aufzuheben und ihm eine vertragsmäßig höhere Rente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung hat sie auf die angefochtene Entscheidungen Bezug genommen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2020 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine andere Berechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seien die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI vollständig beachtet worden. Ein Berechnungsfehler sei nicht zu erkennen. Es seien alle Versicherungszeiten des Klägers entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt worden.

 

Gegen den ihm am 13.08.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.08.2020 Berufung eingelegt. Obwohl er nach Eintritt der Berufsunfähigkeitsrente noch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt habe, seien bei der Berechnung der aktuellen Rentenhöhe nur die Rentenpunkte zugrunde gelegt worden, die auch der Berechnung der ehemaligen Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2000 zugrunde gelegt worden seien. Bis heute habe die Beklagte seine Argumentation nicht widerlegt.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.08.2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Bescheid vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Zu Recht hat die Beklagte unter Anwendung der Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Altersrente auf Basis der bereits der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrundeliegenden Anzahl von 1,2505 EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 43,2963 EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet. Die persönlichen Entgeltpunkte aus der dem Kläger bis Dezember 2017 gewährten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nicht mit der Folge isoliert besitzgeschützt, dass Entgeltpunkte aufgrund von nach dem früheren Leistungsfall entrichteter Beiträge zu diesen hinzuzuaddieren sind.

 

Die Beklagte hat die Summe der Entgeltpunkte für die Altersrente zutreffend errechnet und die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI rechtsfehlerfrei angewandt.

 

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die EP im Rahmen der beantragten Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage der im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Beitragszeiten gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI mit 3,1652 EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 39,8381 EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (insgesamt 43,0033 EP) zutreffend berechnet.

 

Der Besuch der Fachoberschule vom 01.08.1972 bis 04.07.1974 ist gemäß § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind bei einem Beginn der Rente im bzw. nach Januar 2009 keine Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung zu berücksichtigen, wozu die Fachoberschulen als allgemeine Schulen gehören.

 

Da der Kläger eine Fachschulausbildung zurückgelegt hat (vom 17.03.1975 bis 31.05.1977 sowie vom 01.09.1988 bis 30.04.1990) ist diese zunächst, begrenzt auf drei Jahre, vorrangig vor der beruflichen Ausbildung gemäß § 74 SGB VI zu berücksichtigen. Denn nach § 74 SGB VI werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Vorrangig sind dabei die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu berücksichtigen.

 

Entgegen der Rechtauffassung des Klägers kann er nicht beanspruchen, dass für seine Beitragszeiten während seines Rentenbezuges aufgrund der Regelung des § 162 Nr. 2 SGB VI als seine beitragspflichten Einnahmen mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. § 162 Nr. 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichten Einnahmen des Personenkreises, der nach § 1 Satz 1 Nr. 2a oder Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig ist. Behinderte Menschen, die in ihrer Beschäftigung bereits nach anderen Vorschriften, z.B. nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sind, sollen nach der amtlichen Begründung von § 162 Nr. 2 SGB VI nicht erfasst werden (BT-Drs. 11/4124, Seite 184; so auch Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 162 Rdn. 11). Die Regelung betrifft also behinderte Menschen, die entweder in anerkannten Werkstätten oder Blindenwerkstätten i.S. des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigen in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VI).

 

Aus den unterschiedlich hohen Durchschnittswerten in Anlage 3 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten) und Anlage 4 (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten) folgt nicht, dass der niedrigere Durchschnittswert falsch wäre. Vielmehr gelten für die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf der einen Seite und für die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf der anderen Seite unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.

 

Ausgehend von den so errechneten EP hat die Beklagte die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI rechtsfehlerfrei angewendet. Da sich aus der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.02.2018 ergibt, dass die EP niedriger sind als die aus der zuvor bezogenen Rente, ist der Besitzschutz gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI mit der Folge anzuwenden, dass die persönlichen EP der vorherigen Rente zugrunde zu legen sind. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden einem Versicherten, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat und bei dem innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherige EP zugrunde gelegt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Besitzschutzregelung, wonach mindestens die bisherige Rente weiter dynamisch zu leisten ist. (vgl. die Amtliche Begründung BT-Drucks 11/4124, S. 173 zu Art. 1 § 87, der insoweit § 88 SGB VI entspricht). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollen insoweit nur die bisherigen EP in ihrer Gesamtheit, nicht diejenigen für einzelne Zeiten geschützt werden. Eine Regelung im letztgenannten Sinne würde über das Ziel eines Besitzschutzes hinausgehen und einer Art Meistbegünstigungsklausel gleichkommen, die im Ergebnis nur die Berücksichtigung von die betreffenden Versicherten begünstigenden Rechtsänderungen zuließe. Dies widerspräche der mit dem RRG 1992 verfolgten Absicht einer (auch finanziellen) Konsolidierung des Rentenversicherungssystems (BSG Urteile vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - juris Rdn. 19 und vom 11.06.2003 - B 5 RJ 23/02 R - juris Rdn. 11; Hessisches LSG Urteil vom 20.07.2010 - L 2 R 152/10 - juris Rdn. 24). Die persönlichen EP aus der dem Kläger gewährten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind daher nicht mit der Folge isoliert besitzgeschützt, dass Entgeltpunkte aufgrund von nach dem früheren Leistungsfall entrichteten Beiträgen zu diesem hinzuzuaddieren sind (vgl. Hessisches LSG, a.a.O., Rdn. 26). Durch die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI soll lediglich verhindert werden, dass eine Folgerente durch Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung in ihrer Gesamthöhe niedriger ist als die zuvor geleistete. Dabei trägt der Versicherte das Risiko, dass sich durch eine Veränderung der Rechtslage, die während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung des Besitzschutzes nicht oder nur in beschränktem Umfang bei einem neuen Versicherungsfall rentensteigernd auswirken (vgl. BSG Urteil vom 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R - juris Rdn. 18). Daraus folgt auch, dass den persönlichen EP des knappschaftlichen Rentenanteils kein isolierter Besitzschutz zukommt. Denn § 88 SGB VI hat nicht den Schutz des Monatsteilbetrags je nach Versicherungszweig zum Gegenstand, sondern „die bisherigen Entgeltunkte“. Für die Prüfung der besitzgeschützten persönlichen EP ist eine Gesamtsumme an persönlichen EP zu bilden (BSG Urteil vom 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R - juris Rdn. 16 ff).

 

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Berechnung der Altersrente keine Zeiten als Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. § 59 Abs. 1 SGB VI definiert die Zurechnungszeit als Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, nicht jedoch bei einer Altersrente. Im Rahmen der Altersrente gewinnen Zurechnungszeiten lediglich bei der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten Bedeutung. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI bestimmt nämlich, dass eine Anrechnungszeit auch eine Zeit ist, in der Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten des Klägers lediglich die Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, die bei Bewilligung der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente als Zurechnungszeit anerkannt wurden. Für das klägerische Begehren, die nach heutigem Recht verlängerten Zurechnungszeiten als Anrechnungszeiten/ beitragsfreie Zeiten bewertet zu bekommen, besteht daher keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat bewusst Bezug genommen auf die im Zeitpunkt der früheren Rentenbewilligung zu berücksichtigenden Zurechnungszeiten.

 

Soweit der Kläger gegen die Berechnung seiner Altersrente einwendet, die von ihm während der Zeit des Bezugs der Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirkten sich nicht rentensteigernd aus, so ist dieser Befund weitgehend zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er jedoch nicht das Ergebnis einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Berechnungsmethode der Beklagten. Dass sich die Zahlung von unterdurchschnittlichen Rentenversicherungsbeiträgen während solcher Zeiten nicht in höheren Entgeltpunkten niederschlägt, ist in den gesetzlichen Regelungen für die Berechnung von beitragsgeminderten Zeiten angelegt. Diejenigen Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (hier gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI Zeiten, die in der Rente wegen Berufsunfähigkeit als Zurechnungszeit berücksichtigt waren) belegt sind, sind gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI beitragsgeminderte Zeiten. Ohne die Verrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wären diese Kalendermonate als beitragsfreie Zeiten gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI zu bewerten gewesen. Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 SGB VI durch eine Gesamtleistungsbewertung. Für beitragsgeminderte Zeiten ist in § 71 Abs. 2 SGB VI geregelt, dass die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen ist, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Zeiten hätten. Dies bewirkt, dass die in den als Anrechnungszeit zu bewertenden Monaten durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte sich nur dann rentensteigernd auswirken können, wenn sie den aus der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Punktwert überschreiten, was tatsächlich bei leistungsgeminderten Versicherten selten der Fall sein dürfte. Eine Regelung dergestalt, dass in diesen beitragsgeminderten Zeiten die tatsächlich durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte zu den nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte hinzugerechnet werden (so wie der Kläger dies für seine Rentenberechnung fordert), existiert dagegen nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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