S 10 U 62/17

Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 62/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 U 675/19
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall.

 

Die 1964 geborene Klägerin wurde zu Beginn ihres Medizinstudiums an der Universität N. gemäß den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission am 25.11.1997, 01.12.1997 und letztmalig am 14.05.1998 gegen Hepatitis B geimpft. Im Anschluss an die letzte Impfung traten nach Angaben der Klägerin am 16.05.1998 erstmals Dysästhesien, am 18.05.1998 eine Kraftminderung des rechten Beines und am 20.05.1998 eine solche der rechten Hand auf. Im Universitätsklinikum  N.

wurde die Klägerin vom 20. bis 26.05.1998 unter der Verdachtsdiagnose

einer Myelitis stationär behandelt. Im April 2000 wurde im Universitätsklinikum N. erstmals die Diagnose Multiple Sklerose (MS) gestellt.

 

Im Juni 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte ihre MS-Erkrankung als Folge der Hepatitis B-Impfungen geltend.

 

Mit Bescheid vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der

Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

 

Mit Urteil vom 27.07.2011 hat das Sozialgericht Münster die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 11.08.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

In dem Urteil wurde unter Berücksichtigung der Gutachten und wissenschaftlichen Studien festgestellt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hepatitis

B-Immunisierung und den Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Auftreten einer Myelitis auseinander

gesetzt. In der Begründung heißt es: „Die Ursächlichkeit der Impfung für das Auftreten der Myelitis und der sich im Verlauf entwickelten MS ist damit allerdings nicht nachgewiesen.“

 

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurde Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 16.02.2016 wurde durch das Bundessozialgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2016 beantragte die Klägerin, die ab dem 16.05.1998 aufgetretene Myelitis, einschließlich des ICD-10 Codes als Erstgesundheitsschaden korrekt festzustellen und anschließend den Kausalzusammenhang zwischen der Hepatitis

B-Grundimmunisierung mit dieser Myelitis zu klären. Als Anlage fügte sie ihrem Schreiben Unterlagen des personalärztlichen Dienstes der Universitätsklinik Magdeburg zu der im Jahre 1997/1998 erfolgten Hepatitis B-Grundimmunisierung bei.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2016 reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme ein und informierte zusammenfassend über das Ergebnis des zwischenzeitlich veranlassten fachneurologischen Gutachtens des Herrn Dr. I..

In seinem Gutachten bezieht sich Dr. I. auf verschiedene Publikationen. So hätten Untersuchungen belegt, dass Impfungen eine Autioimmunreaktion hervorrufen könnten, die wiederum eine Myelitis auslösen könnten. Andere Ursachen hätten in nur sehr seltenen Fällen die Auslösung einer Myelitis belegt. Weiterhin führt der Gutachter aus, dass zum Zeitpunkt des Gesundheitserstschadens und in den folgenden zwei Jahren lediglich eine Myelitis ohne Hinweis auf eine multiple Erkrankung vorgelegen hätte. Aus einer Myelitis würde sich bei ca. 50 % der Fälle eine Multiple Sklerose entwickeln. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Entstehung der haftungsbegründenden Kausalität in diesem Einzelfall würde vorliegen.

 

Mit Bescheid vom 31.08.2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Entscheidung vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum einen der Gesundheitsschaden Myelitis seinerzeit nicht mit Vollbeweis gesichert werden konnte und es zum anderen - auch unter dem Eindruck der bei der Antragstellung eingereichten Unterlagen - mangels neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei dem im Rechtsstreit über die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 nach aufwändiger Beweiserhebung gefundenen Ergebnis bleiben müsse, dass die Hepatitis-B-Immunisierung für die Gesundheitsstörungen (einschließlich der nicht im Vollbeweis gesicherten Gesundheitsstörung „Myelitis“) lediglich möglicherweise nicht jedoch hinreichend wahrscheinlich die rechtlich wesentliche Ursache sei.

 

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass sie keine Feststellung nach § 44 SGB X begehren würde, sondern die erstmalige Feststellung einer isolierten Myelitis als Gesundheitserstschaden. Der Gesundheitserstschaden wäre im 1. Verfahren nicht korrekt festgestellt worden. Ihrem Schreiben fügte sie eine erneute Unfallanzeige bei, die die konkrete Verletzung anzeigen würde.

Des Weiteren gehe aus dem Bescheid vom 31.08.2016 nicht hervor, welcher Gesundheitserstschaden festgestellt worden sei. Dennoch wäre ein Kausalzusammenhang verneint worden. Erst wenn ein Erstschaden im Vollbeweis festgestellt sei, wäre im nächsten Schritt die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Erstschaden zu prüfen. Bei der Entscheidung müssten alle zwischenzeitlich erstellten Gutachten und Stellungnahmen berücksichtigt werden. Das Versäumnis im 1. Verfahren würde darin bestehen, dass der Gesundheitserstschaden nicht korrekt ermittelt worden sei. Außerdem wären die Regeln zur Beurteilung der zweistufigen Kausalitätsprüfung verkannt worden. Die Klägerin bezog sich dabei auf die bisher eingeholten Gutachten. Sie reichte eine Kopie der DGUV-Broschüre „Grundlagen der Begutachtung bei Arbeitsunfällen“ ein. Sie teilte weiterhin mit, dass im Urteil des Landessozialgerichts der Begriff der haftungsbegründenden Kausalität nicht aufgetaucht wäre.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

 

Soweit die Klägerin eine Anerkennung der Myelitis als den durch die Hepatitis-B-Immunisierung verursachten Erstgesundheitsschaden und damit die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erstrebe, sei mit Blick auf die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 diese Begehr als ein Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu deuten.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergäbe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und somit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien.

 

Die Vorschrift durchbreche die materielle Bestandskraft. Ziel des § 44 SGB X sei es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen.

 

Zur Überzeugung des Widerspruchsausschusses lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die damals getroffene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Weder sei ersichtlich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt schon aus rechtlichen Gründen keinen Bestand hätte, noch sei erkennbar, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise.

 

Der Widerspruchsausschuss stelle fest, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der in den Unterlagen vorhandenen umfangreichen Gutachten aufgrund fehlender neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse lediglich die Möglichkeit bestehe, dass die Hepatitis-B-Immunisierung für die Gesundheitsschäden der Klägerin ursächlich sein könnte.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liege nicht vor. Letztendlich habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 11.08.2015 rechtskräftig festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Impfung, dem Auftreten der Myelitis und der sich im Verlauf entwickelnden Multiplen Sklerose nicht habe nachgewiesen werden können. Dabei sei dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu entnehmen, dass das Gericht zunächst die Myelitis (Erstgesundheitsschaden) und im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Multiple Sklerose beurteilt habe. Fehler in der Kausalitätsprüfung durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen könne der Widerspruchsausschuss nicht erkennen.

 

Neue Tatsachen, die eine erneute Sachprüfung erfordern und belegen würden, dass die ursprüngliche Entscheidung unrichtig sei, seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

 

Auch die von der Klägerin übersandten umfangreichen Unterlagen sowie das fachneurologische Gutachten des Dr. I. hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht, die auf die Unrichtigkeit der Entscheidung hindeuten würden. Diese Unterlagen belegten auch weiterhin lediglich die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Es lasse sich aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hepatitis-B-Immunisierung und den Gesundheitsstörungen bestehe. Der Widerspruchsausschuss verweise auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 11.08.2015 zu der Bewertung von Gutachten und wissenschaftlichen Studien.

 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stütze seine Entscheidung insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. T.. Demnach komme es nach Auffassung des Widerspruchsausschusses auf eine nochmalige Äußerung von Prof. Dr. I. nicht an. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Entscheidung des Landessozialgerichts

Nordrhein-Westfalen und dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16.02.2016 an.

 

Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 28.02.2017 Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter. Auf den äußerst umfangreichen Vortrag zur Klagebegründung wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

 

den Bescheid vom 31.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen mit der am 16.05.1998 diagnostizierten Myelitis als Gesundheitserstschaden sowie die MS-Erkrankung als Unfallfolge,

die Bestandskraft des Verwaltungsaktes vom 11.04.2007 festzustellen,

hilfsweise die Prüfung, ob die von der Beklagten erfolgte Umdeutung des Antrags vom 23.04.2016 in einen Antrag gemäß § 44 SGB X zulässig ist.

 

Falls die Umdeutung unzulässig ist:

Die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erstellen, mit der Frage, ob ein Arbeitsunfall mit Erstschaden Myelitis vorliegt,

hilfsweise die Feststellung des Erstschadens im Vollbeweis,

und das Gutachten von Dr. I. zur Kenntnis zu nehmen,

und die haftungsbegründende Kausalität zwischen Impfung und Erstschaden festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Gericht hat den Rechtsstreit - nach Anhörung der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

 

Die Klage ist nicht begründet.

 

Soweit die Klägerin auf eine vermeintliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 11.04.2007 verweist, wurde dies bereits im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 30.07.2015 thematisiert. Dies führte ausweislich des Urteils vom 11.08.2015 jedoch nicht zu einer formellen Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

 

Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf „erneute Bescheidung“ ihres Antrags vom 23.04.2016 und die Anerkennung des Ereignisses vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall mit einer Myelitis als Gesundheitserstschaden und einer MS-Erkrankung als Unfallfolge.

 

Mit Bescheid vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Berufungsverfahren die unterschiedlichen medizinischen Gutachten gewürdigt und in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass die Ursächlichkeit der Impfung für das Auftreten der Myelitis und der sich im Verlauf entwickelten Multiplen Sklerose nicht nachgewiesen ist.

 

Der Bescheid vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 erlangte somit Bestandskraft.

 

Den Antrag der Klägerin vom 23.04.2016 auf Anerkennung der Myelitis als durch die Hepatitis-B-Immunisierung verursachten Erstgesundheitsschaden und damit die Anerkennung des Ereignisses vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall hat die Beklagte mit Blick auf die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 richtigerweise als Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X umgedeutet.

 

Nur diese Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft. Die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung für das Begehren der Klägerin war somit das probate rechtliche Mittel.

Ob eine solche Umdeutung gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin vorgenommen werden darf, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 konkludent - mit Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 - den Antrag der Klägerin vom 23.04.2016 abgelehnt.

 

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall und der Myelitis als Gesundheitserstschaden und der Feststellung der MS-Erkrankung als Unfallfolge.

 

Diesbezüglich verweist das Gericht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts

Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 11.08.2015 zu der Bewertung der Gutachten und wissenschaftlichen Studien. Danach ist die Ursächlichkeit der Hepatitis B-Impfung für das Auftreten der Myelitis und der sich im Verlauf entwickelten MS nicht hinreichend wahrscheinlich.

 

Auch das Gutachten von Dr. I. sowie die umfangreichen Ausführungen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterlagen belegen lediglich einen möglichen Zusammenhang.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved