L 16 BA 31/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 223 KR 691/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 BA 31/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 11. März 2020 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 wird auch aufgehoben, soweit für den Beigeladenen zu 1) Rentenversicherungsbeiträge nebst Beiträgen zur Umlage U2 nachgefordert werden.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.275,01 € und für das Berufungsverfahren auf 1.004,64 € festgesetzt.

 

 

 

 

 

Tatbestand

 

 

Die Klägerin betreibt die K O B als selbständigen Betrieb. Sie schloss mit dem u.a. als Theater-, Film- und Fernsehschauspieler international tätigen Beigeladenen zu 1) am 31. Januar 2013 einen „Gastvertrag“, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

 

㤠1 Umfang und Geltungsdauer

 

(1) Die K O B verpflichtet den Gast in der/den Spielzeit/en 2013/14 und 2014/15 für C als E. W. P in deutscher Sprache in der Fassung der K O B.

(2) (...)

(3) Die Premiere ist für den 08. März 2014 vorgesehen.

(4) Die Proben beginnen voraussichtlich am 13. Januar 2014 bis 07. März 2014. Der genaue Probenbeginn wird dem Gast spätestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Termin bekanntgegeben.

(5) (...)

(6) Die Vorstellungstermine werden als Anlage zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart. Weitere Vorstellungstermine können dem Gast jeweils vier Wochen vor der Vorstellung schriftlich mitgeteilt werden. Der Gast hat das Angebot eines Termins oder mögliche Änderungen bereits vereinbarter Termine, die ihm die K O mitteilt, unverzüglich zu beantworten. Vom Gast nicht unverzüglich bestätigte Terminangebote gelten als abgelehnt. (...)

(7) (...)

 

§ 2 Leistungspflichten des Gastes

 

(...)

(3) Der Gast ist außerdem verpflichtet,

a) sich über Beginn und Ort von Aufführungen und Proben bei der K O rechtzeitig zu unterrichten,

b) an allen Proben teilzunehmen, die seine Anwesenheit erfordern, einschließlich Sonn-, Feiertags- und Umbesetzungsproben sowie Wiederaufnahmeproben,

c) zu den vereinbarten Proben rechtzeitig zu erscheinen. Für Proben hat er am gesamten Probentag, falls nicht anderes verabredet, ab 10.00 Uhr vormittags zur Verfügung zu stehen. (...)

d) allen Weisungen der K O nachzukommen, auch hinsichtlich Regie sowie Kostüm und Maske,

e) mit gelernter Rolle/musikalisch studierter Partie zu den Proben zu erscheinen,

f) die von der K O festgelegte Applausordnung zu beachten,

g) sich bei allen Aufführungen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Aktes, in dem er aufzutreten hat, in seinem Ankleidezimmer einzufinden.

 

§ 3 Vergütung

 

(1) Der Gast erhält von der K O für die geschuldete Leistung ein Bruttohonorar in Höhe von

a) für die Probenzeit als Probenpauschale 6.800,- …€

Für Proben gilt folgendes:

- (...)

- Mit dem Vorstellungshonorar sind zwei Vorprobentage bzw. die Anwesenheit

am Vortrag der Vorstellung abgegolten.

b. je Aufführung

1.1 € 2.000,-

(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Voraussetzungen ist die K O verpflichtet, den Gast zur Sozialversicherung (…) anzumelden und die fälligen Beiträge abzuführen. Der Gast ist damit einverstanden, dass die K O den jeweiligen Arbeitnehmeranteil von seinen Bezügen einbehält und abführt.

(…)

 

§ 7 Nebenbeschäftigung während der Probenphase

 

(1) Der Gast darf während der Proben- und Spielzeit eine anderweitige künstlerische Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) öffentlich nur mit Einwilligung der K O ausüben.

(2) Für die öffentliche künstlerische Tätigkeit am Vertragsort sowie für eine Tätigkeit bei Rundfunk, Fernsehen, Film oder bei der Synchronisation kann der Gast die Einwilligung der K O nur dann erlangen, wenn durch die Tätigkeit weder die vertraglichen Verpflichtungen des Gastes noch die Interessen der K O berührt werden.

(3) Für die Nebenbeschäftigung muss der Gast die Einwilligung bei der K O beantragen. Die KO muss unverzüglich erklären, ob sie die Einwilligung erteilt oder nicht.

(...)

 

§ 11 Besondere Vereinbarungen

 

Die genauen Proben- und Vorstellungstermine werden per Terminbrief mitgeteilt und sind Vertragsbestandteil. An diesen Tagen hat die K O Terminpriorität.

Proben nach der Premiere werden mit € 150 pro Probentag honoriert, sofern sie zwei Tage vor einer Vorstellung angesetzt werden.

Es wird eine Verlängerung dieses Vertrags für die darauffolgenden Spielzeiten zu den gleichen Konditionen vereinbart. (... )"

 

Nach der Premiere fanden zunächst einige Aufführungen statt, die aber nicht streitgegenständlich sind. Anfang des Jahres 2014 wurde ein Terminbrief für die Wiederaufnahme der Operette an den Beigeladenen zu 1) übersandt. Darin wurden Aufführungen am 20. und 28. September 2014, 5., 16. und 26. Oktober 2014, 1. November 2014, 27. Januar 2015 und 2. Februar 2015 angeführt. Es hieß weiter

  • „Proben 2 Werktage vor jeder Vorstellung möglich. (...)
  • Bitte geben Sie mir die Kopie des Schreibens als Zeichen Ihres Einverständnisses bis zum 7. 4. 2014 unterschrieben zurück."

 

Die Klägerin führte für den Beigeladenen zu 1) für die Wiederaufnahme von C Beiträge unter Maßgabe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ab, wobei pro Aufführung drei Kalendertage herangezogen wurden. Am 2. Juni 2015 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine schriftliche Vereinbarung zur Verlängerung des Gastvertrags für die Spielzeit 2015/2016.

 

Die Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 durch und forderte nach Anhörung mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.275,01 € nach, wovon auf den Beigeladenen zu 1) 1.160,64 € (Rentenversicherung: 982,80 €, Arbeitslosenversicherung 156,- €; U2-Umlage 21,84 €) entfielen. Die Beklagte bezog sich dabei auf die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, dass gastspielverpflichtete Künstler nicht nur an den einzelnen Gastspiel- und Probentagen, sondern für die gesamte Dauer des Gastspielvertrags (vom ersten Tag der Probe bis zum letzten Gastauftritt) in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis stünden, also in Bezug auf den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 20. September bis zum 31. Oktober 2014. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – bestätige diese Auffassung. Daher seien die Arbeitsentgelte nicht kalendertäglich für den jeweiligen Tag des Auftritts zu verbeitragen, sondern gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen. Es habe vertraglich vereinbarte Anwesenheitsperioden der Künstler gegeben. Von einer unständigen Beschäftigung sei nicht auszugehen.

 

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem am 14. März abgesandten Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 zurück. Sie verwies auf den sozialversicherungsrechtlichen Schutzgedanken und die nicht unerhebliche Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Anwendung der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Zudem bringe eine fehlende Dienstbereitschaft, wenn sie denn tatsächlich vorhanden wäre, eine Freiheit der Künstler mit sich, die die Aufführung gefährden könnte. Es sei ziemlich fragwürdig, dass sich die Klägerin Termine von Gastkünstlern diktieren lasse und ihren gesamten Betrieb danach ausrichten würde.

 

Die Klägerin hat am 14. April 2017 Klage erhoben. Sie hat sich mit der Beklagten darüber verständigt, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Nachforderung für den Beigeladenen zu 1) als Musterverfahren auch hinsichtlich der Nachforderungen für die übrigen im Betriebsprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2016 genannten Auftragnehmer bindend sein soll. Sie haben den Rechtsstreit am 20. Juni 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Nachforderungen nicht den Beigeladenen zu 1) betreffen.

 

Im Klageverfahren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die gastspielverpflichteten Künstler nicht in einer fortbestehenden Beschäftigung vom ersten Probentag bis zum letzten Gastspieltag gestanden hätten. Es habe nach Abschluss der Proben und zwischen den Aufführungstagen keine Dienstbereitschaft vorgelegen; eine solche sei auch nicht vertraglich vereinbart worden. Es liege auch keine unständige Beschäftigung vor, da die Beschäftigungen weder von sehr kurzer Dauer noch getrennt voneinander vereinbart worden seien.

 

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 6. März 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2020 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 aufgehoben, soweit Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 1.004,64 € für den Beigeladenen zu 1) nachgefordert worden waren. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 26. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 sei im tenorierten Umfang rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben. Nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllten; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erließen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Auf dieser Rechtsgrundlage habe die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als gastspielverpflichteter Künstler vom 20. September 2014 bis zum 31. Oktober 2014 zu Recht Beiträge in Höhe von 1.004,64 € für die Rentenversicherung nebst Umlage U2 nachgefordert. Im Übrigen, soweit die Beklagte Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 156,- € nachgefordert habe, sei der Bescheid rechtswidrig. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin für das Gastspiel in der Operette C gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt gewesen sei. Die abhängige Beschäftigung habe nicht als Dauerbeschäftigungsverhältnis vom 20. September bis zum 31. Oktober 2014 bestanden, sondern nur an den jeweiligen Aufführungstagen im Rahmen einer unständigen Beschäftigung. Unständig sei eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt sei oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet sei (§ 163 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI –). Der Beigeladene zu 1) habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom ersten bis zum letzten Aufführungstag in einem einheitlichen und damit mehr als eine Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob der Beigeladene zu 1) in den Tagen zwischen den Aufführungen in einer dauernden Dienstbereitschaft gestanden habe (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R – und Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R –; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 – L 4 KR 86/14 –). Davon sei nicht auszugehen. Der Gastspielvertrag habe in § 1 (6) vorgesehen, dass Vorstellungstermine als Anlage zum Vertrag schriftlich vereinbart würden, weitere Vorstellungstermine dem Gast vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt würden, vom Gast unverzüglich zu beantworten seien und andernfalls als abgelehnt gelten würden. Die Terminierung von zusätzlichen Aufführungen sei also nur in Absprache mit dem Beigeladenen zu 1) vertraglich vorgesehen gewesen. Etwas Anderes könne sich auch nicht aus § 11 (Besondere Vereinbarungen) des Vertrags ergeben, wonach genaue Proben- und Vorstellungstermine per Terminbrief „mitgeteilt" würden und Vertragsbestandteil seien. Diese Klausel sei nicht so auszulegen, dass weitere Termine einseitig von der Klägerin mitgeteilt werden könnten. Denn diese Lesart würde dem in § 1 (6) vereinbarten Verfahren der zweiseitigen Vereinbarung von Terminen widersprechen. Der Terminbrief für die Wiederaufnahmen ab dem 20. September 2014, welcher Vertragsbestandteil geworden sei, enthalte zudem ein Feld, wo der Beigeladene zu 1) mit den zusätzlichen Terminen durch Unterschrift sein Einverständnis habe erklären sollen. Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Vertragsparteien die zweiseitige Absprache von zusätzlichen Terminen auch umgesetzt bzw. „gelebt" hätten. Der Beigeladene zu 1) habe ausgeführt, dass Termine von seiner Agentur mit der K O abgestimmt worden seien. Insofern weiche der Sachverhalt von dem Fall ab, der dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – zugrunde gelegen habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 des Gastvertrages, wonach der Gast während der Proben- und Spielzeit eine anderweitige künstlerische Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) öffentlich nur mit Einwilligung der K O ausüben könne. Es habe dahinstehen können, ob die Streichung in § 7 (1) des Wortes „Spielzeit", die in dem mit der Klage eingereichten Exemplar des Vertrags vorhanden war, zwischen den Parteien so vereinbart gewesen sei. Denn diese Vertragsklausel sei von den Vertragsparteien nach Auskunft in der mündlichen Verhandlung nicht „gelebt" worden. Die Klägervertreterin habe vorgetragen, dass es keine Beispiele für von der Klägerin erklärte Einwilligungen zu Nebenbeschäftigungen gäbe, da diese Klausel nicht umgesetzt worden sei. Es sei im Gegenteil selbstverständlich, dass die engagierten - und oft viel beschäftigten - Künstler parallel auch an anderen Produktionen teilnähmen. Auch der Beigeladene zu 1) habe dies bestätigt. Er habe zwischen den Aufführungen bei der Klägerin an anderen Produktionen teilgenommen - u. a. am B Ensemble bei der D Oper -, für die er keine Einwilligungen von der Klägerin habe einholen müssen und auch nicht eingeholt habe. Der Beigeladene zu 1) habe demgemäß nur an den Aufführungstagen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, welche jeweils auf weniger als eine Woche befristet gewesen seien. Die Frage, ob eine unständige Beschäftigung im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorliege, sei als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen. Der Beigeladene zu 1) und die Klägerin hätten bei Abschluss des Gastvertrages verbunden mit dem Terminbrief von Anfang 2014 Beschäftigungen von weniger als einer Woche vorgesehen. Die einzelnen Aufführungstermine am 20. und 28. September 2014, 5., 16. und 26. Oktober 2014, 1. November 2014, 27. Januar 2015 und 2. Februar 2015 hätten jeweils weniger als eine Woche umfasst. Es könne dahinstehen, ob die im Terminbrief von Anfang 2014 vorgesehenen zwei Probentage pro Aufführung als vereinbarte Arbeitsbereitschaft anzusehen seien, was wohl nicht der „gelebten Beziehung" der Vertragsparteien entspreche. Denn selbst wenn man zwei Probentage pro Aufführung hinzuzählen würde, umfassten die Einsatztage jeweils pro Korridor weniger als eine Woche. Wie das BSG mit Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 17/16 R – entschieden habe, seien nicht sämtliche Einsatztage zusammenzuzählen, damit die Sonderregelungen der Beitragsbemessung unständiger Beschäftigter nicht durch die Bildung größerer Befristungszeiträume unterlaufen werden könnten. Vielmehr seien zeitliche „Korridore" zu bilden, in denen jeweils die Einsatztage weniger als eine Woche umfassen müssten. Die Abgrenzung möge im Einzelfall schwierig sein, jedenfalls sei aber bei dem hier vorliegenden Abstand zwischen den Aufführungstagen von einer Woche davon auszugehen, dass diese jeweils in einem eigenen Korridor zu beurteilen seien. Eine solche Betrachtungsweise entspreche dem Sinn und Zweck der Regelungen zur unständigen Beschäftigung. Hintergrund der abweichenden Beitragsbemessung für unständige Beschäftigte sei der Schutz der Arbeitnehmer, die üblicherweise nur in kurzen Perioden beschäftigt würden. Mit der Regelung, dass für diese nicht die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV), sondern die monatliche nach § 163 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gelte, solle verhindert werden, dass in wenigen Tagen erzieltes (ggf. hohes) Einkommen nur teilweise der Beitragsberechnung unterworfen werde. Bei einem Abstand von einer Woche zwischen den Aufführungen käme es bereits zu der geschilderten Diskrepanz, da als Beispiel vier Termine in einem Monat mit hohen Gagen (z. B. wie hier 2.000,- €) bei Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze deutlich höhere Beiträge auslösen würden als bei Anwendung der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze für vier Tage. Die Beklagte habe also zu Recht die Beiträge nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dass sie ihrer Entscheidung fälschlicherweise nicht § 163 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sondern §§ 157, 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugrunde gelegt habe, betreffe nicht den Entscheidungssatz des Betriebsprüfungsbescheids, sondern stelle einen schlichten Begründungsmangel dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht auswirke und nicht die Aufhebung des (gesamten) Verwaltungsaktes rechtfertige. Soweit die Beklagte Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung nachgefordert habe, sei der Bescheid rechtswidrig, da Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausübten, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) versicherungsfrei seien.

 

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Der Beigeladene zu 1) sei nicht als unständig Beschäftigter für sie tätig gewesen. Seine Arbeitseinsätze hätten sich durch eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung (Gastvertrag bzw. Terminbriefe) wiederholt. Allen Vorstellungsterminen habe ein tragender Zweck zugrunde gelegen, nämlich die künstlerische Darstellung einer bestimmten einstudierten Rolle durch den Gastdarsteller innerhalb eines Regiekonzepts. Der Zweck des Einsatzes sei erst mit Absetzen der Opernproduktion erschöpft. Es handele sich um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, die tageweise zu verbeitragen sei. Im Spielplan eines Opernhauses würden mehrere Spielzeiten im Voraus festgelegt. Spätestens mit Veröffentlichung der Spielzeithefte vier bis fünf Monate vor Spielzeitbeginn seien sämtliche Vorstellungen sowie deren Besetzungen fixiert.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

 

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

 

Die Gerichtsakten (3 Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angegriffenen Urteil der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 nur noch insoweit, als mit diesem Bescheid für den Beigeladenen zu 1) 1.004,64 € als weitere Beiträge für die Rentenversicherung und die Umlage U2 nachgefordert wurden. Hinsichtlich der seitens des SG erfolgten Klagestattgabe (Nachforderung SGB III-Beiträge) ist kein Rechtsmittel eingelegt worden und das SG-Urteil daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Soweit der angegriffene Bescheid noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, über die von der Klägerin bereits abgeführten Beiträge hinaus weitere Beiträge zur Rentenversicherung und zur Umlage U2 zu fordern.

 

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGBIV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. § 10 AAG stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 R 9/18 R = SozR 4-2500 § 223 Nr. 3 – Rn. 12).

 

Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V –, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI –, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB  III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus §  249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i.V.m. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Der Beitragsbemessung liegt in den angeführten Sozialversicherungszweigen das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde. Darüber hinaus haben die Arbeitgeber die Mittel zur Durchführung der U1, U2 und UI-Verfahren durch gesonderte Umlagen aufzubringen, die sich nach dem Entgelt richten, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten bemessen werden (§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 AAG, § 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB III). Nach § 28n Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 BVV werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt, wobei das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Berechnungsbasis ist. Bei Teilzeiträumen ist die Beitragsbemessungsgrenze gegebenenfalls nach Tagen zu berechnen (vgl. BeckOGK/Wehrhahn, Stand 1. August 2022, SGB VI § 163 Rn. 3). § 163 Abs. 1 Satz 1 SGB VI macht hiervon für die unständig Beschäftigten eine Ausnahme, indem er ungeachtet der Dauer der Beschäftigung auf das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt und die für den betreffenden Kalendermonat geltende Beitragsbemessungsgrenze als Höchstgrenze abstellt. Die Vorschrift zielt darauf, das Erreichen der zeitanteiligen Beitragsbemessungsgrenze für kürzere Zeiträume als eine Woche durch die Konzentration hoher Arbeitsentgelte auf wenige Arbeitstage zu verhindern (vgl. BeckOGK/Wehrhahn, aaO Rn. 4).

 

Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 13). Dieses Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 15f.).

 

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –juris m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zum Beispiel vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – juris Rn. 18 m.w.N.).

 

Diese vom BSG entwickelten Kriterien zur Auslegung von § 7 Abs. 1 SGB IV sind allgemeiner Natur und beanspruchen grundsätzlich Geltung für jede Berufsgruppe (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Juli 2011 – B 12 KR 114/10 B – juris Rn. 10 und vom 9. Februar 2016 – B 12 R 11/15 B – juris). Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt – unabhängig von der Verkehrsanschauung – nach allgemeinen Kriterien und nicht bezogen auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 18, vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 16 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 15).

 

Dem SG ist im Ergebnis darin zu folgen, dass der Beigeladene zu 1) an den im „Terminbrief 2014/2015“ für die Produktion „C“ aufgeführten Tagen bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Die Einstufung des Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigter an den Vorstellungs- und Probentagen folgt insbesondere aus der in § 2 des Gastvertrages festgelegten umfassenden Weisungsbefugnis der Klägerin und der damit verbundenen Eingliederung in deren Bühnenbetrieb sowie aus dem Fehlen eines Unternehmerrisikos für den Beigeladenen zu 1). Das umfassende Weisungsrecht der Klägerin ist zwar im Hinblick auf die Erfordernisse der künstlerischen (schöpferisch-gestaltenden) Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durchaus in gewissem Umfang "verfeinert" gewesen; es ging jedoch wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R-, juris Rn. 21) – wie nicht nur § 2 Abs. 3 Buchst. d des Gastvertrags („allen Weisungen der K O nachzukommen, auch hinsichtlich Regie sowie Kostüm und Maske“), sondern auch die Regelungen zur Applausordnung (Buchst. d) und zum Erscheinen im Ankleidezimmer (Buchst. e) erhellen – deutlich über die Festlegung (lediglich) gewisser "Eckpunkte" der Aufführungen wie deren Beginn und Ende sowie den "groben" Inhalt der (künstlerischen) Tätigkeit als Operettendarsteller hinaus. Dementsprechend handelt es sich nicht nur um „vereinbarte Rahmenvorgaben“ (vgl. aber zum Opernchorsänger BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R -, juris Rn. 15). Als Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013, ebd.) ist es auch zu werten, dass nach dem Gastvertrag und dessen tatsächlicher Umsetzung die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) einvernehmlich als Beschäftigung behandelt wurde. Der Senat folgt dem SG weiterhin darin, dass der Beigeladene zu 1) nicht in einem vom ersten bis zum letzten Aufführungstag dauernden Beschäftigungsverhältnis stand. Insoweit ist auf die Ausführungen in den SG-Urteilsgründen (S. 6 Abs. 3 bis S. 7 Abs. 1) zu verweisen. Es leuchtet unmittelbar ein, dass der Beigeladene zu 1) als international renommierter Künstler und als einer der Hauptdarsteller der Produktion nicht nur nach dem Vertragstext, sondern auch in der Praxis nicht gezwungen war, ohne Weiteres auf die Terminvorstellungen der Klägerin einzugehen und er insoweit durchaus „Verhandlungsmacht“ besaß. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten hat, dass es „ziemlich fragwürdig“ sei, dass die Klägerin sich von den Gastkünstlern Termine diktieren lasse, mag es schon so sein, dass sie sich faktisch nicht mit jedem noch so unbedeutenden und leicht ersetzbaren Künstler auf Termindiskussionen einlassen muss. Im Falle des Beigeladenen zu 1) erscheint es jedoch ohne Weiteres plausibel, dass dieser nicht gezwungen war, sich auf unübersehbare Zeit den Terminwünschen der Klägerin zu fügen. Der Umstand, dass die Vorstellungen mit monatelangem Vorlauf geplant worden sind, spricht ebenfalls dafür, dass der Beigeladene zu 1) sich die Termine nicht von der Klägerin diktieren lassen musste und er deshalb relativ frei über sein Engagement bei der Klägerin und seine weiteren Engagements bei anderen Auftraggebern disponieren konnte. Im Übrigen wäre eine Gefährdung einzelner Aufführungen – wie von der Beklagten vorgebracht – wohl durch die Ablehnung einzelner Termine durch den jeweiligen Gastkünstler kaum zu besorgen, denn regelmäßig muss die Produktion schon wegen nicht absehbarer Krankheitsfälle über eine Zweitbesetzung verfügen.

 

Nach alledem war der Beigeladene zu 1) entgegen der Auffassung der Beklagten in der Zeit vom 14. September bis 31. Oktober 2014 nicht durchgehend bei der Klägerin beschäftigt.

 

Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 14. März 2018 –B 12 KR 17/16 –, juris („Rosenheim Cops“) zu dem Ergebnis kommt, dass der Beigeladene zu 1) im hier streitigen Zeitraum unständig i.S.v. § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beschäftigt und deshalb die Verbeitragung – wie im angegriffenen Bescheid geschehen – unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen sei, womit dem Zweck der Norm – Schutz des Arbeitnehmers – Rechnung getragen werde, vermag der Senat dem jedoch nicht zu folgen. Unständig ist gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist indes kein Raum, denn der Beigeladene zu 1) war im Streitzeitraum nicht unständig, sondern „regelmäßig“ beschäftigt. Es trifft zwar zu, dass die einzelnen Vorstellungstermine nebst Probentermine des Beigeladenen zu 1) jeweils weniger als eine Woche umfasst haben und auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich unständig sein können (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 17/16 -, juris). Das SG hat jedoch verkannt, dass nach st. Rspr. des BSG, der der Senat folgt, und an der das BSG auch in der „Rosenheim Cops“-Entscheidung festgehalten hat, eine unständige Beschäftigung dann nicht in Betracht kommt, wenn von Beginn der Beschäftigung an feststeht, dass sich die Arbeitseinsätze für den Arbeitgeber wiederholen werden, insbesondere dies in Rahmenverträgen vorher festgelegt wurde (BSG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O. Rn. 20. Das BSG hat bereits in der „Ultimo-Aushilfen“-Entscheidung ausgeführt, dass eine - von der unständigen zu unterscheidende – „regelmäßige“ Beschäftigung vorliegt, wenn nach den Gesamtumständen beide Seiten davon ausgehen können, dass die jeweils andere Seite die Fortsetzung der gegenseitigen Beziehungen beabsichtigt (Urteil vom 28. April 1982 – 12 RK 1/80 -, juris Rn. 70 vgl. ferner: Teilurteil vom 16. Februar 1983 – 12 RK 23/81 B 12 KR 17/16 -, juris; Urteile vom 21. Januar 1987 - 7 RAr 44/85 -, juris, vom 11. Mai 1993 – 12 RK 23/91 –, juris und vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris). So liegt der Fall hier. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass die durch die Annahme der Terminvorschläge im Terminbrief von Anfang 2014 zustande gekommenen Beschäftigungen in den als Rahmenvertrag zu wertenden Gastvertrag vom 31. Januar 2013 „eingebettet“ waren. Der Gastvertrag sah vor, dass der Beigeladene zu 1) in den Spielzeiten 2013/2014 und 2014/2015 sowie in den „darauffolgenden Spielzeiten“ (vgl. § 11 des Gastvertrags) als Darsteller für die Operette C engagiert war. Damit war zwischen den Vertragspartnern von vorneherein – anders als in Fall „Rosenheim Cops“ – eine Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt, welche mit der Vereinbarung vom 21. Juni 2015 für die Spielzeit 2015/2016 nochmals schriftlich bestätigt wurde. Den jeweils einzelnen zu vereinbarenden Beschäftigungen wurde damit der Charakter der Regelmäßigkeit verliehen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) stimmten darüber überein, dass es über mehrere Spielzeiten hinweg zu einer regelmäßigen Wiederholung der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) kommen sollte. So wurde der Vertrag dann auch gelebt. Es liegt daher eine andere Konstellation vor als im Fall der „Rosenheim Cops“, bei dem ein Darsteller von vorneherein lediglich für drei Drehtage engagiert worden war und bei dem es keinerlei Absprachen für wiederkehrende Beschäftigungen gab und auch ein „Rahmenvertrag“ für weitere regelmäßige Einsätze nicht existierte.

 

Nach alledem bestand für die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erfolgte Nachforderung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur Umlage U2 keine Rechtsgrundlage.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs.  3 VwGO) selbst. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen.

 

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teil 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved