L 11 KR 4109/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 7059/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4109/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Frage, ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung und kann nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Denn für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien. Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (Anschluss an BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282). Eine Marketing- und Medienagentur, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen als GbR erbringt und abrechnet, nicht als oHG auftritt und keine Eintragung ins Handelsregister veranlasst, stellt eine Mehrheit von Künstlern bzw. Publizisten dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.11.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 75%, die Beklagte 25% der Kosten des Verfahrens in erster Instanz, die Klägerin trägt die Kosten der zweiten Instanz, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert des Klageverfahrens wird auf 9.522,44 € und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.069,31 € endgültig festgesetzt.

 


Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Erhebung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Höhe von 7.069,31 € durch die Beklagte für von der Klägerin an die K1 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gezahlte Entgelte für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2014.

Die klagende GmbH & Co KG betreibt ein privates Messeunternehmen im Bereich technische Fachmessen sowie technisch orientierte Publikumsmessen. In den Jahren 2010 bis 2014 beauftragte sie die 1999 gegründete K1 GbR - Marketing und Medienagentur - u.a. mit der Erstellung von Anzeigen, Newslettern, Besucherinformationen, Foldern und Grafikarbeiten.

Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung im Zeitraum vom 10.12.2015 bis 09.01.2017 die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest und forderte nach vorangegangener Anhörung am 09.01.2017 mit Bescheid vom 19.09.2017 KSA für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von insgesamt 22.045,83 € nach. Die Klägerin sei Eigenwerber nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (a.F.), weil sie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe, wobei sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteile. Der Bescheid enthielt eine Anlage mit einer Aufstellung der berücksichtigten Aufträge (2010: 44.700,00 €, 2011: 84.084,00 €, 2012: 134.845,00 €, 2013: 105.105,00 €, 2014: 143.365,00 €). Hierbei wurden neben Aufträgen an Herrn G1, Frau B1, Herrn T1, Herrn W1, H1 Entertainment auch Aufträge an die K1 GbR berücksichtigt (2011: 17.754,00 €; 2012: 61.445,00 €, 2013: 32.645,00 €, 2014: 64.125,00 €).

Zur Begründung ihres hiergegen am 17.10.2017 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin zum einen die Einrede der Verjährung für den gesamten Prüfzeitraum, insbesondere für die Jahre 2010 und 2011, geltend und führte zum anderen aus, die Berechnung der Nachzahlung für die Jahre 2012 bis 2014 sei fehlerhaft erfolgt. Hierbei seien rechtsfehlerhaft sowohl Aufträge an die K1 GbR als auch an Herrn W1 berücksichtigt worden. Während die K1 GbR die Voraussetzungen einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) erfülle, sei Herr W1 ausschließlich in Frankreich tätig geworden, so dass eine Abgabepflicht nach dem KSVG nicht bestehe.

Mit Bescheid vom 02.10.2018 half die Beklagte dem Widerspruch vom 17.10.2017 insoweit ab, als die für die Jahre 2010 und 2011 nachgeforderte KSA aufgrund eingetretener Verjährung gelöscht wurde. Es bestehe nunmehr noch eine Nachforderung in Höhe von 17.023,25 €. Im Übrigen wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2018 zurück. Bei der K1 GbR handele es sich mangels Firmierung als oHG um eine natürliche Person, so dass die an sie geleisteten Zahlungen in vollem Umfang der Abgabepflicht nach dem KSVG unterlägen. Dies könne der erfolgten Rechnungslegung entnommen werden. Hätte es sich um eine oHG gehandelt, wäre ein entsprechender Eintrag ins Handelsregister erfolgt. Die Wirksamkeit einer oHG trete gemäß § 123 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) erst dann ein, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werde. Auch sei für Dritte durch Kennzeichen im Firmennamen kenntlich zu machen, dass eine oHG vorliege. Nicht maßgeblich sei, ob die Voraussetzungen einer oHG erfüllt gewesen seien, sondern allein die tatsächliche Firmierung. Eine K1 oHG sei nicht ins Handelsregister eingetragen worden. Auch die an Herrn W1 gezahlten Rechnungsentgelte seien rechtsfehlerfrei bei der Bemessungsgrundlage der KSA herangezogen worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.12.2018 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und sich gegen die Abgabepflicht betreffend die Honorare an die K1 GbR sowie W1 gewandt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausführt, dass ihre Aufträge an die K1 GbR nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG führten, da es sich bei dieser trotz Firmierung als GbR um eine oHG - und somit eine juristische Person - gehandelt habe. Der Zweck der Gesellschaft sei auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet gewesen, eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 HGB habe nicht vorgelegen. Die an W1 gezahlten Honorare unterlägen ebenfalls nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG, nachdem dessen Leistungen ausschließlich für eine Verwertung und Veröffentlichung in Frankreich geeignet gewesen seien.

Am 24.07.2019 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach die an Herrn W1 gezahlten Honorare nicht dem Bemessungsentgelt der KSA zuzurechnen seien, und unter dem 29.07.2019 einen entsprechenden Ausführungsbescheid (Bl. 104 der SG-Akte) erlassen, wonach die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung nunmehr insgesamt 14.570,12 € betrage. Im Übrigen ist die Beklagte der Klage jedoch entgegengetreten. Eine GbR, die eine Größenordnung erreiche, ab der eine kaufmännische Betriebsführung erforderlich sei, wandele sich „automatisch“ zur oHG und müsse ins Handelsregister eingetragen werden. Eine weitere Möglichkeit der Entstehung sei entweder ein mündlicher oder schriftlicher Abschluss eines Gesellschaftsvertrages oder stillschweigend durch das entsprechende Handeln mehrerer Personen im verabredeten Sinne. Anschließend müsse auch hier die oHG ins Handelsregister eingetragen werden und sei erst damit im handelsrechtlichen Sinn formell begründet. Die oHG werde erst mit der Eintragung in das Handelsregister, welche vorliegend nicht stattgefunden habe, oder mit Geschäftsbeginn gegenüber Dritten wirksam. Die K1 GbR sei in der Öffentlichkeit jedoch nie als oHG aufgetreten. Insbesondere seien sämtliche Rechnungen unter der Firmierung K1 GbR gestellt und von der Klägerin im Übrigen auch nicht beanstandet worden.

Das SG hat die ehemalige Gesellschafterin der zum 31.12.2014 aufgelösten K1 GbR, Frau K2, in einem Erörterungstermin am 27.10.2020 als Zeugin vernommen. Hierbei hat diese u.a. ausgeführt, die K1 GbR habe im streitigen Zeitraum sechs festangestellte Mitarbeiter, darunter zwei Grafiker, zwei Verkäufer und einen Programmierer, beschäftigt. Zur Erfüllung ihrer Aufträge habe sie sich daneben gelegentlich sog. Freelancer bedient, für welche sie selbstverständig die auf die Honorare anfallende KSA abgeführt habe. In guten Jahren habe die GbR einen Umsatz von rund zwei Mio. erwirtschaftet. Sie und Herr W2 seien selbst nicht im künstlerischen Bereich tätig gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Kunden keine Abgaben mehr auf die Rechnungen der GbR zu zahlen hätten. Dies würde zu einer doppelten Abgabepflicht führen, da die GbR ja selbst schon die Abgaben gezahlt habe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vernehmung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 03.11.2020 hat das SG der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Bescheid vom 19.09.2017 in Gestalt des Bescheides vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018 in Gestalt des Bescheides vom 29.07.2019 aufgehoben, soweit die im Zeitraum 2012 bis 2014 von der Klägerin an die K1 GbR geleisteten Zahlungen in die Bemessung der Künstlersozialabgabe nach dem KSVG miteinbezogen worden sind. Bei den Zahlungen der Klägerin an die K1 GbR handele es sich nicht um Entgelte an selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, so dass sie nicht der KSA unterlägen. Nach § 23 KSVG erhebe die Künstlersozialkasse (KSK) bzw. der Träger der Rentenversicherung von den nach § 24 KVSG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage der festzusetzenden KSA seien die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die u.a. ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig seien (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Vorliegend fehle es an einer Zahlung an selbstständige Künstler und Publizisten, weil die Zahlungen an die K1 GbR nicht als Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG anzusehen seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar wiederholt entschieden, dass Entgeltzahlungen an eine GbR im Sinne des § 25 KSVG als Zahlungen an den einzelnen Künstler zu werten seien, soweit selbstständige Künstler ihre Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbrächten. Dies könne jedoch für die vorliegende Konstellation nicht gelten, weil es sich bei der K1 GbR im streitigen Zeitraum um eine oHG gehandelt habe. Nach § 105 Abs. 1 HGB sei eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sei, eine oHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt sei. Erforderlich sei somit ein vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung und Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Von der GbR unterscheide sich die oHG lediglich dadurch, dass ihr Zweck ein bestimmter sei, nämlich der als zweite Voraussetzung geforderte Betrieb eines Handelsgewerbes. Nach § 1 Abs. 2 HGB sei Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordere. Seien somit die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer oHG gegeben, so sei ohne Belang, ob die Beteiligten für ihren gesellschaftlichen Zusammenschluss auch die Rechtsform der oHG gewollt hätten oder nicht. Das Vorliegen einer oHG sei in diesem Fall unabhängig vom Willen der Vertragschließenden. Vorliegend habe es sich bei K1 GbR - Marketing und Medienagentur - im streitigen Zeitraum um eine oHG im Sinne von § 105 Abs. 1 HGB gehandelt, da ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet gewesen sei. Der Begriff des Gewerbebetriebs sei definiert als eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt. Diese Voraussetzungen habe die K1 GbR zur Überzeugung der Kammer ohne Zweifel erfüllt. So habe die Marketing- und Medienagentur über mehrere sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter verfügt, welche die eigentlichen künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen erbracht hätten. Gelegentlich seien darüber hinaus sog. Freelancer beschäftigt worden, für welche die K1 GbR Abgaben nach dem KSVG entrichtet habe. Sie habe über einen Internetauftritt verfügt, in dem sie ihre Leistungen angeboten habe, und sei sowohl Mitglied der Industrie- und Handelskammer als auch Ausbildungsbetrieb gewesen. Die Agentur habe eine Vielzahl von (Groß-)Kunden in der gesamten Bundesrepublik sowie in Österreich, Italien und der Schweiz gehabt und jährlich einen Umsatz von rund 2 Mio. € erwirtschaftet. Die Steuererklärungen seien stets von einem Steuerberater erstellt worden, zusätzlich sei bilanziert worden, so dass eine auf Dauer angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit am Markt im Sinne eines Gewerbebetriebes gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei die K1 GbR auch nicht aufgrund freiberuflicher oder künstlerischer Tätigkeit vom Gewerbebetrieb ausgenommen. Die Herausnahme der freien Berufe aus dem HGB gelte de lege lata nur beschränkt für den Kernbereich des freien Berufs. Als künstlerische Tätigkeit könne demnach nicht jede urheberrechtlich geschützte Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Werken der Literatur, der Musik oder der bildenden Kunst verstanden werden, sondern nur eine auf künstlerischer Höhe angesiedelte, nach tradierter Verkehrsauffassung nicht-gewerbliche Produktion oder Ausübung künstlerischer Leistungen. Kommerziell betriebene Kunst sei daher stets als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, die Klägerin müsse die Firmierung der K1 GbR gegen sich gelten lassen, und eine Einbeziehung der an diese gezahlten Entgelte aufgrund einer „typisierenden Betrachtung" vornehmen wolle, könne dem vorliegend nicht gefolgt werden. In der von der Beklagten zitierten Entscheidung habe das BSG ausgeführt, dass gesellschaftsinterne vertragliche Abreden bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedürfe es leicht feststellbarer Kriterien. Deshalb sei allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese sei einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw. bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt. Die Höhe der KSA habe sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige müsse in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen. Übertragen auf den vorliegenden Fall verkenne die Beklagte, dass es sich bei der K1 GbR trotz Firmierung gerade nicht um eine GbR gehandelt habe, sondern - wie bereits ausgeführt - um eine oHG, so dass auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG von dieser Rechtsform auszugehen sei. Die Gesellschaftsform der oHG ergebe sich nicht aus gesellschaftsinternen vertraglichen Abreden, sondern allein kraft Gesetzes aufgrund des verfolgten Zweckes des Betriebs eines Handelsgewerbes. Wie die Zeugin sowie der Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes darüber hinaus übereinstimmend angegeben hätten, sei keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass die an die K1 GbR gezahlten Entgelte (nochmals) der KSA-Pflicht unterlägen. So hätte die Marketing- und Medienagentur bereits selbst entsprechende Abgaben getätigt, soweit sie sich selbstständiger Künstler zur Erledigung der von der Klägerin erteilten Aufträge bedient habe, so dass die Auslegung der Beklagten zu einer nicht mit dem Sinn und Zweck des KSVG zu vereinbarenden doppelten Abgabepflicht führen würde.

Gegen das ihr am 03.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei der GbR handele es sich, entgegen der Ansicht des SG, um einen selbstständigen Künstler im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, so dass ihre Leistungen der KSA unterfielen. Für die Beurteilung, ob es sich bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft um selbstständige Künstler nach der vorgenannten Vorschrift handele, sei auf die Betrachtung von außenstehenden Kunstvermarktern oder Kunstverwertern abzustellen, die die Dienste der Gesellschaft in Anspruch nehmen wöllten. Dementsprechend könnten gesellschaftsinterne vertragliche Abreden nicht ausschlaggebend sein, da sie nur mit einem Mehraufwand ermittelt werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.11.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend ausführt, die „Gesellschaftsform" der Agentur K1 sei diejenige einer oHG, nicht die der GbR. Dies ergebe sich gerade nicht aus gesellschaftsinternen vertraglichen Abreden - und damit also nicht aus der vom BSG erwähnten „internen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages" -‚ sondern allein kraft Gesetzes aufgrund des verfolgten Zweckes des Betriebes eines Handelsgewerbes. Zwischen den Rechtsformen der GbR und der oHG bestehe keine Wahlfreiheit in dem Sinn, dass sich die Beteiligten nach freiem Belieben entscheiden könnten, ob sie lieber die eine oder die andere Rechtsform hätten, und diese „Wahl" nach außen beliebig durch die gewählte Firmierung kundtun könnten. Vielmehr bestehe eine objektive Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsformen in Form des § 105 Abs. 1 HGB und den dort genannten Voraussetzungen. Danach sei eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und bei der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt sei, eine oHG - kraft Gesetzes. Ob die Beteiligten für ihren gesellschaftlichen Zusammenschluss die Rechtsform der oHG gewollt hätten oder nicht, sei dafür unbeachtlich. Entscheidend sei allein das objektive Vorliegen der Voraussetzung, dass der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sei. Die Wahl einer bestimmten (falschen) Firmierung könne im Verhältnis von GbR und oHG nicht entscheiden, welche der beiden Rechtsformen tatsächlich vorliege. Auch aus sozialrechtlicher Sicht könne auch unter Zugrundelegung des Postulats der Vorhersehbarkeit in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Abgabepflicht von der Rechtsform des Zahlungsempfängers abhänge, nicht allein auf die bloße Firmierung desselben abgestellt werden. Ansonsten hätten die Betroffenen es selbst in der Hand, unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtsform durch das Auftreten unter einer falschen Firma die Abgabepflicht zu beeinflussen; so könnte bspw. ein Zusammenschluss von Künstlern, der tatsächlich die Rechtsform einer GbR habe, durch ein Auftreten als oHG (oder unter einer anderen Rechtsform) die Abgabepflichtigkeit der an ihn gezahlten Entgelte nach dem KSVG vermeiden und sich so einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Ein solches Ergebnis aber könne sozialrechtlich nicht gewollt sein. Die Agentur K1 sei nach außen nicht als loser Zusammenschluss von Künstlern ohne erkennbare Struktur aufgetreten, sondern als gefestigtes, am Markt tätiges Unternehmen, und dies auch nicht lediglich mit künstlerischer Tätigkeit, sondern - im Gegenteil - u. a. etwa mit dem Verkauf von Anzeigen auf Provisionsbasis. Ihre kaufmännische, von der Erwerbsabsicht geformte Tätigkeit sei eindeutig und auch nach außen erkennbar gewesen. Die fehlende Abgabepflichtigkeit der von der Klägerin an die Agentur K1 geleisteten Zahlungen nach dem KSVG führe auch nicht dazu, dass die erbrachten Zahlungen von jeglicher Abgabe befreit wären. Die Zeugin K2 habe in dem Erörterungstermin am 27.10.2020 ausgeführt, die Agentur habe, wenn sie künstlerisch tätige Freelancer beschäftigt habe, für diese Abgaben nach dem KSVG abgeführt, und ihre Festangestellten seien allesamt als solche sozialversichert gewesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.05.2022 die Unfallversicherung Bund und Bahn - Künstlersozialkasse - zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, zur Sache jedoch ausgeführt, nach ihrer Ausfassung hätte es einer Beweisaufnahme durch das SG nicht bedurft. Die Frage der Einbeziehung der Entgelte an die K1 GbR lasse sich aus dem Urteil des BSG vom 16.07.2014 (B 3 KS 3/13 R) beantworten, wonach allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen sei und nicht auf die Bewertung des Geschäftsbetriebes als „künstlerisch“ oder „handelsgewerblich“, welche dem - in die Interna einer oHG nicht eingeweihten - Kunstvermarkter und Kunstverwerter regelmäßig nicht möglich sein werde. Auf die Frage, ob eine als oHG konstituierte Werbeagentur nach dem Geschäftsmodell ein Handelsgewerbe betreibe oder doch eher künstlerisch ausgerichtet sei, komme es damit nicht an. Allein entscheidend sei der Ausschluss der Zahlungen an eine oHG aus dem Anwendungsbereich des § 25 KSVG wegen der gewählten Rechtsform. Dies gelte auch spiegelbildlich für den vorliegenden Sachverhalt. Sei die Zahlung an eine GbR erfolgt, weil diese Rechtsform gewählt worden sei, sei bei typisierender Betrachtungsweise von einer Zahlung an einen selbstständigen Künstler im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 KSVG auszugehen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) hat Erfolg.

I. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft. Ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben.

II. Gegenstand des Rechtsstreits war zunächst der Bescheid vom 19.09.2017 in Gestalt des Bescheides vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018, mit denen die Beklagte zunächst eine Nachforderung der KSA von 17.023,25 € von der Klägerin forderte. Dagegen hat die Klägerin statthaft Anfechtungsklage erhoben (§ 54 Abs. 1 SGG) erhoben und diese auf die Abgabepflicht betreffend die Honorare an die K1 GbR sowie W1 begrenzt. Nachdem die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 24.07.2019 und Änderungsbescheid vom 29.07.2019 nur die Abgabepflicht betreffend die von der Klägerin an W1 gezahlten Honorare verneint und die KSA um 2.453,13 € auf insgesamt 14.570,12 € reduziert hatte, war im Klageverfahren nur noch die Beitragserhebung betreffend die im Zeitraum 2012 bis 2014 von der Klägerin an die K1 GbR geleisteten Zahlungen streitig. So hat das SG das Begehren der Klägerin (vgl. Antrag im Urteil vom 03.11.2020) - unbeanstandet - verstanden und auf die (Teil-)Anfechtungsklage die genannten Bescheide aufgehoben, soweit die im Zeitraum 2012 bis 2014 von der Klägerin an die K1 GbR geleisteten Zahlungen in die Bemessung der KSA nach dem KSVG miteinbezogen worden sind. Dies betrifft die Zahlungen an die K1 GbR in Höhe von 61.445,00 € (2012), 32.645,00 € (2013) und 64.125,00 € (2014). Auf diese Beträge entfällt eine KSA in Höhe von 2.396,36 € (2012), 1.338,45 € (2013) und 3.334,50 € (2014), insgesamt somit in Höhe von 7.069,31 €. Gegen die vom SG ausgesprochene Aufhebung ihrer Bescheide in dieser Höhe wendet sich allein die Beklagte mit ihrer Berufung.

III. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid vom 19.09.2017 in Gestalt des Bescheides vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018 in Gestalt des Bescheides vom 29.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt und Abgaben für die Jahre 2012 bis 2014 in Höhe von insgesamt 7.069,31 € aufgrund von Aufträgen an die K1 GbR in Höhe von 61.445,00 € im Jahr 2012, 32.645,00 € im Jahr 2013 und 64.125,00 € im Jahr 2014 nachgefordert. Die K1 GbR war in dem für die Bewertung der Abgabepflicht maßgebenden Zeitraum selbstständiger Künstler im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, weil sie als GbR am Geschäftsverkehr teilnahm und im Verhältnis zu Außenstehenden keine Anhaltspunkte dafür festzustellen sind, dass diese Gesellschaftsform rechtsmissbräuchlich geführt wurde.

1. Zunächst war eine Beiladung der K1 GbR nicht zwingend erforderlich. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt SGG ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der genannten GbR fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der GbR berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine GbR aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG darstellen und die von der Klägerin an die GbR gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen. Allerdings ist die GbR in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10 m.w.N.). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der GbR (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG i.V.m. § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG. Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage (§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die noch streitigen Jahre 2012 bis 2014 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die u.a. ein nach § 24 Abs. 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Vorliegend ist die Beklagte gem. § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG i.V.m. § 28p Abs. 1a SGB IV für den Erlass der streitigen Verwaltungsakte zuständig, da die von ihr bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung auch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA umfasst hat.  

Abgabenrelevante Honorare im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die ein Abgabepflichtiger für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbstständige Künstler/Publizisten im Sinne von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten im Sinne des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.

Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 08.04.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108, 158; siehe auch BSG 28.08.1997, 3 RK 13/96, juris). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282).

Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl. BT-Drucks. 9/26 S. 17). Das BSG hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten im Sinne des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 13 m.w.N.).

Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf. selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 14).

Die o.g. Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat das BSG zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl. BSG 25.10.1995, 3 RK 24/94, BSGE 77, 21-31; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG 12.04.1995, 3 RK 4/94, juris). Später hat das BSG diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl. BGH 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit „als Künstler“ in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282, juris Rn. 15 m.w.N.).

Diese für die Gesellschafter einer GbR als im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer oHG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer oHG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Auch wenn die Zweckverfolgung in der oHG nach §§ 105 ff. HGB grundsätzlich gemeinschaftlich geschieht und die Geschäftsführung der oHG nach § 114 Abs. 1 HGB grundsätzlich allen Gesellschaftern obliegt, schließt es die „kaufmännische Tätigkeit“ aus, die Gesellschafter einer oHG regelmäßig als selbstständige Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Voraussetzung für den Betrieb eines Handelsgewerbes und damit für die Gründung einer oHG ist, dass die Künstler ihre Tätigkeit nach außen als gewerbliches Unternehmen und unter Zurücktreten der künstlerischen Betätigung betreiben (Merkt, in: Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023 § 1 Rn. 20). Da Vertreter der Freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein Gewerbe betreiben, kann der Betrieb einer oHG nicht auf den (alleinigen) Zweck der Erstellung von künstlerischen oder publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken (BSG 16.07.2014, B 3 KS 3/13 R, BSGE 116 ,185-193).

Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass die Frage, ob die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung bedarf und nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann (zur Frage der Zurechnung von Zahlungen an eine KG vgl. BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282). Denn für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (BSG 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 27). Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant im Sinne des § 25 KSVG einzustufen ist (BSG 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, BSGE 106, 276-282). Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die Bewertung des Geschäftsbetriebs als „künstlerisch“ oder „handelsgewerblich“, welche dem - in die Interna einer Gesellschaft nicht eingeweihten - Kunstvermarkter und Kunstverwerter regelmäßig nicht möglich sein wird. Die Höhe der KSA hat sich an den für den außenstehenden Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSG 20.04.1994, 3/12 RK 31/92, BSGE 74, 117-131). So stellte das BSG bei der Frage, ob Zahlungen an eine oHG der KSA unterliegen, allein auf die gewählte Rechtsform ab. Auf die Frage, ob eine als oHG konstituierte Werbeagentur nach ihrem Geschäftsmodell ein Handelsgewerbe betreibt, weil Werbefachleute „in der Regel“ ein Gewerbe betreiben, oder doch eher künstlerisch ausgerichtet ist, kommt es damit nicht an (BSG 16.07.2014, B 3 KS 3/13 R, BSGE 116 ,185-193).

3. Auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen bedeutet dies, dass es vor dem Hintergrund der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände und unter Vornahme einer rein typisierenden Betrachtung maßgeblich auf die Firmierung der Gesellschaft ankommen muss. Da die Klägerin im streitigen Zeitraum die unter „K1 GbR“ firmierende Gesellschaft beauftragt und Zahlungen an diese geleistet hat, sind diese Zahlungen nach den obigen Ausführungen als Entgelte im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten im Sinne von § 1 KSVG gezahlt werden, zu werten.

Selbst wenn sich die GbR vorliegend in eine oHG umgewandelt haben sollte, was der Senat dahinstehen lassen kann, ist die Wirksamkeit der oHG im Verhältnis zu Dritten weder gemäß § 123 Abs. 1 noch nach Abs. 2 HGB eingetreten. Danach tritt die Wirksamkeit der oHG im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird (Abs. 1). Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 HGB sich ein anderes ergibt (Abs. 2). Mangels Umfirmierung und Eintragung ins Handelsregister bestand keine Wirksamkeit der oHG im Verhältnis zu Dritten nach § 123 Abs. 1 HGB. Eine Wirksamkeit gegenüber Dritten konnte die K1 GbR auch nicht durch einen etwaigen Geschäftsbeginn erlangen, da sie gerade keine Geschäfte als oHG begonnen hat. Beginn der Geschäfte der Gesellschaft sind nur Handlungen im Namen der Gesellschaft der künftigen oHG (Roth, in: Hopt, 42. Aufl. 2023, HGB § 123 Rn. 9; Habersack, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 125 Rn. 16, § 123 Rn. 19). Die in der Verwaltungsakte vorliegenden Rechnungen der K1 GbR enthalten ausschließlich den Rechtsformzusatz „GbR“. Ein Handeln der Gesellschaft mit dem Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“, „oHG“ oder „OHG“ (vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 2 HGB) ist den vorliegenden Akten im streitigen Zeitraum nicht zu entnehmen und wird auch von der Klägerin oder der Zeugin K2 nicht behauptet. „Gewählte“ Rechtsform war mithin die GbR und nicht die oHG.

Da es für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes leicht feststellbarer Kriterien bedarf und sich die Einordnung an den für den außenstehenden Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen orientieren muss (siehe oben), kann es vor dem Hintergrund einer typisierenden Betrachtung letztlich nicht darauf ankommen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum davon ausging, dass der von der K1 GbR zwischenzeitlich verfolgte Zweck (auch) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet war und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hat. Selbst wenn die Klägerin Kenntnis von den Umsätzen und den innerbetrieblichen Abläufen der GbR gehabt haben sollte, ist gerade nicht auf den Einzelfall abzustellen. Ein Kunstverwerter hat in der Regel keinen Einblick in die Geschäftstätigkeit des von ihm beauftragten Künstlers/Publizisten bzw. der von ihm beauftragten Gesellschaft. Von diesem sind auch keine diesbezüglichen Nachforschungen zu verlangen oder zu erwarten. Vielmehr muss er mit seiner Zahlung an den jeweiligen Künstler/Publizisten bzw. an die jeweilige Gesellschaft sofort erkennen können, ob eine Abgabepflicht besteht, damit er die auf ihn entfallende Belastung vorausberechnen kann.

Die K1 GbR ist auch als selbstständige Künstlerin oder Publizistin im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG anzusehen. Gemäß § 2 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff der Kunst ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R, juris Rn. 14; 21.06.2012, B 3 KS 1/11 R, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen 06.04.2020, L 8 BA 237/19 B ER, juris Rn. 20). Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG 07.05.2020, B 3 KS 3/18 R, juris Rn. 17).

Gegenstand der Aufträge waren die Erstellung und Gestaltung von Werbematerialien wie Anzeigen, Newsletter, Besucherinformationen, Logos, Plakaten, Katalogen, Eintrittskarten, Ausstellerfolder sowie die Pflege und Aktualisierung von Webinhalten (Contentpflege) und sonstige Grafikarbeiten. In jedem Einzelfall waren künstlerische (z.B. Grafik) und/oder publizistische Leistungen (Werbetexte, journalistische Texte) zu erbringen. Die fertigen Produkte sind als künstlerische (z.B. Werbeplakate) oder publizistische Werke (z.B. Werbebroschüren) einzustufen. Die Tätigkeit des Webdesigners ist als künstlerische Tätigkeit im o.g. Sinn anzusehen. Zwar existierte eine solche Berufsbezeichnung zur Zeit der Erstellung des Künstlerberichts 1975 noch nicht; die Tätigkeit ist jedoch mit den im Künstlerbericht aufgeführten Berufsbildern des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar (vgl. BSG 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R, juris Rn. 15; 07.07.2005, B 3 KR 37/04 R, juris Rn. 14). Die Berufsbilder decken sich in ihrem Ziel, eine vom Kunden gewünschte Gestaltung unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten zu erstellen. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch das zu bearbeitende Medium, das bei Webdesignern Bildschirmseiten hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte sind (vgl. BSG 07.07.2005, B 3 KR 37/04 R, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020, L 8 BA 237/19 B ER, juris Rn. 22). Die von der Klägerin beauftragte GbR gehört damit zum Kreis solcher „Kreativen“, deren berufliche Tätigkeit Werbezwecken dient (BSG 07.07.2005, B 3 KR 29/04 R, juris Rn. 22).

Den vorliegenden Rechnungen der K1 GbR ist auch nicht zu entnehmen, dass die Zweckverfolgung innerhalb der GbR nicht gemeinschaftlich erfolgt ist oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nicht von allen Gesellschaftern gemeinsam wahrgenommen wurde.

Unerheblich für die hier allein in Streit stehende Abgabepflicht für Entgelte, die an die K1 GbR gezahlt worden sind, ist weiter die Frage, ob die Gesellschafter persönlich in den Schutzbereich des KSVG fallen. Die Abgabepflicht besteht bei selbstständigen Künstlern auch dann, wenn sie, zum Beispiel wegen der Beschäftigung von Mitarbeitern (§ 1 Nr. 2 KSVG), nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG).

Ebenfalls steht einer Einbeziehung der an die K1 GbR gezahlten Entgelte nicht entgegen, dass die Gesellschafter K1 die Leistung nicht eigenhändig erbracht haben, sondern dies durch abhängig beschäftigte Mitarbeiter, u.a. Grafiker, erfolgt ist. Mag auch die eigenhändige Mitwirkung des Leiters eines Unternehmens den Regelfall bilden, ihr - völliges oder partielles - Fehlen schließt jedoch die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person - wie hier die Inhaber einer als GbR geführten Medienagentur - sich dem Auftraggeber gegenüber zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten, freien Mitarbeitern) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend im Sinne einer geistigen Oberaufsicht Einfluss zu nehmen (vgl. BSG 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris). Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert (LSG Nordrhein-Westfalen 17.11.2005, L 16 KR 344/03, juris Rn. 30).

Der Abgabepflicht der Klägerin steht schließlich nicht entgegen, dass die K1 GbR ebenfalls Abgaben an die KSK abgeführt hat, wenn sie sog. Freelancer beauftragt hat, da nicht davon auszugehen ist und auch nicht vorgetragen wurde, dass die KSA für dieselbe künstlerische Leistung angefallen ist, sondern vielmehr die von den Freelancern erbrachten Leistungen weiterverarbeitet und als Komponenten in die Werke der K1 GbR eingeflossen sind. In solchen Fällen liegt kein Verstoß gegen das Doppelerhebungsverbot vor (vgl. hierzu ausführlich BSG 25.02.2015, B 3 KS 5/13 R, juris Rn. 14, 15).

4. Die von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren erhobene Einrede der Verjährung greift ebenfalls nicht durch. Die streitigen Forderungen der Beklagten für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sind nicht verjährt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der gemäß § 31 KSVG entsprechend gilt, verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Da der zur Abgabe Verpflichtete gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse zu melden hat, trat die Fälligkeit der Beiträge für 2012 am 31.03.2013, für 2013 am 31.03.2014 und für 2014 am 31.03.2015 ein. Somit begann die Verjährung der Beiträge für 2012 am 01.01.2014, für 2013 am 01.01.2015 und für 2014 am 01.01.2016 und endet für 2012 am 31.12.2017, für 2013 am 31.12.2018 und für 2014 am 31.12.2019. Die Forderungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 waren mithin bei Bescheiderlass am 19.09.2017, welcher gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 1. Alt. SGB X die Verjährung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit hemmt, noch nicht verjährt. Auf eine Hemmung der Verjährung durch das Prüfverfahren nach § 25 Abs. 2 SGB IV kommt es mithin nicht an.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das von der Beklagten in der ersten Instanz abgegebene Teilanerkenntnis. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat, insbesondere keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO; BSG 31.05.2006, BSGE 96, 257).

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

VI. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Klage- und Berufungsverfahren (vgl. z.B. BSG 28.07.2007, B 3 KR 12/06 R, BSGE 98, 142 zur Korrektur der Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren) beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht in erster Instanz der Höhe des Betrages, um den im Klageverfahren ursprünglich (§ 40 GKG) gestritten wurde (2.453,13 € + 7.069,31 € = 9.522,44 €) bzw. in zweiter Instanz der Höhe des Betrages, der sich aus dem Umfang der von der Beklagten angefochtenen Aufhebung durch das SG ergibt (7.069,31 €).


 

Rechtskraft
Aus
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