L 3 R 316/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 310/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 316/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger macht geltend, die ihm gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei falsch berechnet.

 

Der am ... 1956 geborene Kläger bezog aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Dessau vom 17. Januar 2007 (S 4 R 60/06) seit dem 1. Februar 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieses Urteil setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2007 um. Daneben erhält der Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 berechnete die Beklagte die Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 neu, wobei sich ein neuer monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 460,45 € ergab. Die Gründe hierfür seien, dass eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei und dass sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert hätten. Die persönlichen Entgeltpunkte seien in gleicher Höhe wie bisher zugrunde gelegt worden. Den dagegen am 7. Juni 2019 erhobenen Widerspruch des Klägers, den dieser nicht näher begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2019 zurück und führte zur Begründung aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Nach Aktenlage hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung gefunden.

 

Dagegen hat der Kläger am 29. November 2019 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihm sei unverständlich, wieso bei der Rentenberechnung ein Abzug von 10 % erfolgt sei, obwohl er die Rente wegen gesundheitlicher Schäden durch Arbeitsunfälle erhalte, aufgrund derer er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Im Übrigen sei das „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ eine Ungleichbehandlung, da die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I nicht angerechnet würden, obwohl es eine Versicherungsleistung sei und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet würden. Der Abzug von 10 % sei bereits bei der ersten Rentenberechnung erfolgt.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es schließe sich nach eigener Prüfung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Ausführungen der Beklagten in Widerspruchsbescheid vom 20. November 2019 an. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klage unzulässig sei. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2019 sei die jährlich zum 1. Juli erfolgende Rentenanpassung, hier für 2019, umgesetzt worden. Mit dieser sei die dem Kläger gewährte Rente unter Berücksichtigung des ab Juli 2019 geltenden aktuellen Rentenwertes angepasst worden. Da der Kläger auch Leistungen der Unfallversicherung beziehe, seien auch insoweit die maßgebenden Freibeträge zu aktualisieren gewesen. Damit habe die Beklagte keine Entscheidung hinsichtlich der vom Kläger gerügten Punkte getroffen, insbesondere nicht über die persönlichen Entgeltpunkte oder den Rentenartfaktor oder den Zugangsfaktor, welche bereits in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2007 erfolgt sei. Die fortgeltende Regelung zum Zugangsfaktor sei in Anlage 6 Seite 2 dieses Bescheides erläutert worden. Die Einlassung des Klägers, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I seien nicht angerechnet worden, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, da der Versicherungsverlauf des Klägers zahlreiche von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten enthalte.

 

Gegen den ihm am 9. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Oktober 2021 Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, das Sozialgericht habe die Sach- und Rechtslage nicht erkannt. Der Abzug von 10,8 % sei bereits bei der ersten Rentenberechnung und nicht erst jetzt erfolgt. Die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid seien deshalb nicht nachvollziehbar. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass Lehrer und andere Berufsgruppen noch vor Erreichen der Altersgrenze ohne Abzüge in Vorruhestand gehen könnten und Arbeiter, die durch unverschuldete Arbeitsunfälle ihren Beruf nicht mehr ausführen könnten und Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragen müssten, Abschläge hinnehmen müssten, zumal es sich bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit nur um eine halbe Rente handele. Somit sei der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht gewahrt. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit sei ohne Verweisungstätigkeiten gewährt worden. Somit stehe ihm die volle Erwerbsminderungsrente ohne Abzug der 10,8 % zu. In der Einführung zum Sozialgesetzbuch heiße es, dass die Arbeitsmarktlage auch eine Rolle bei Versicherten spiele, die täglich noch mindestens drei, jedoch nicht mehr sechs Stunden arbeiten könnten, dieses Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht verwerten könnten. Diese bekämen eine volle Erwerbsminderungsrente.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Oktober 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2019 abzuändern und die ihm gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne Abschläge zu berechnen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Oktober 2021 zurückzuweisen.

 

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

 

Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau zum Verfahren S 12 R 114/21 PKH beigezogen.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2022, Schriftsatz des Klägers vom 21. Mai 2022).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat durfte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärte haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG).

 

Die Neuberechnung der Rente des Klägers aufgrund der Umsetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dabei zu Recht die Absenkung des Zugangsfaktors fortgeschrieben. Soweit sich der Kläger im Klageverfahren gegen einen Abzug von 10 % bei der Rentenberechnung gewandt hat, ist die Klage unzulässig gewesen, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat unverändert die bereits bestandskräftig festgestellten Entgeltpunkte weiterhin zugrunde gelegt. Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann ebenfalls im Berufungsverfahren nicht verfolgt werden, da die Beklagte im angefochtenen Bescheid darüber nicht entschieden hat.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

Rechtskraft
Aus
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