L 7 AS 1671/22 B ER, L 7 AS 1672/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 2725/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1671/22 B ER, L 7 AS 1672/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

 

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von (weiteren) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 28.09.2022 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt.

 

Der Antrag ist unzulässig. Zwar steht der Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Zeitraum vom 28.09.2022 bis zum 31.10.2022 noch keine iSv § 77 SGG bindende und damit endgültige Entscheidung des Antragsgegners entgegen. Der Antragsteller hat nämlich gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2022 für den Zeitraum ab dem 01.05.2022 Widerspruch erhoben, der nach Stellungnahme des Antragsgegners noch nicht beschieden ist.

 

Eine (weitergehende) Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung für den Zeitraum vom 28.09.2022 bis zum 31.10.2022 steht indes die Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2022 – S 15 AS 1687/22 ER –, mit dem das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen an den Antragsteller iHv 85,06 € für die Zeit vom 15.06.2022 bis zum 31.10.2022 verpflichtet hat, entgegen. Innerhalb der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten keine Beschwerde eingelegt. Ist – wie vorliegend – kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mehr möglich, erwächst dieser wie ein Urteil in Rechtskraft (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 86b Rn. 44).

 

Der Antragsteller kann für die Zeit ab 28.09.2022 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII beanspruchen. Ein neuer Eilantrag für den durch den rechtskräftigen Beschluss geregelten Bewilligungszeitraum ist unzulässig, wenn er ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage den ursprünglichen Antrag lediglich wiederholt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 86b Rn. 45a). Letzteres ist hier der Fall, denn der Antragsteller begehrt erneut die Bewilligung (weiterer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ohne dass eine Änderung der dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist. Eine das Eintreten materieller Rechtskraft hindernde Änderung der Sachlage ist insbesondere nicht darin zu erkennen, dass der Antragsgegner den Antragsteller - wie von letzterem vorgetragen - für den Zeitraum vom 15.06.2022 bis zum 31.10.2022 nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet und keine Pflichtbeiträge für diesen entrichtet hat. Da es sich bei der Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Pflichtversicherung um eine Annexleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt (vgl. hierzu im einzelnen BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 67/09 R, Rn. 22), die der Leistungsträger im Fall der Umsetzung eines stattgebenden sozialgerichtlichen Eilbeschlusses unabhängig von einer späteren Bestätigung der Leistungspflicht zu übernehmen hat (Senatsbeschluss vom 20.09.2021 – L 7 AS 1061/21 B ER; LSG NRW Beschluss vom 24.09.2014 – L 19 AS 1680/14 B ER), ist die entsprechende Verpflichtung nämlich ohne ihre explizite Benennung im Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts vom 25.07.2022 enthalten. Der Antragsteller ist im Hinblick auf ihre Umsetzung – ebenso in Bezug auf die Erwirkung noch nicht ausgezahlter Regelbedarfe für den Monat Oktober 2022 – auf Vollstreckungsmaßnahmen iSd §§ 199 ff. SGG (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 86b Rn.46) zu verweisen.

 

Für den Zeitraum ab dem 01.11.2022 folgt die Unzulässigkeit des Antrags daraus, dass für diesen Zeitraum eine iSv § 77 SGG bindende und damit endgültige Regelung vorliegt. Maßgeblicher Leistungsantrag des Antragstellers iSv § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II für diesen Zeitraum ist in Anbetracht der Zäsurwirkung von Neuanträgen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R, Bayerisches LSG Beschluss vom 19.01.2016 – L 7 AS 894/15 ER) sein Leistungsbegehren vom 21.10.2022 für den Zeitraum ab dem 01.11.2022.

Gegen den auf diesen Antrag ergangenen Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 21.11.2022 hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Widerspruch erhoben. Insbesondere lässt sich den Schriftsätzen des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in keiner Weise entnehmen, dass der Antragsteller die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen den Versagungsbescheid vom 21.11.2022 begehrt. Der Bescheid ist damit bestandskräftig und iSv § 77 SGG bindend geworden.

 

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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