L 1 SF 181/23 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Meiningen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 181/23 E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

§ 192 SGG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, § 66 GKG

Erinnerung, Rechtsbehelf, Kostenansatz, Verschuldenskosten als Gerichtskosten

1. Bei auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 SGG handelt es sich um Gerichtskosten. Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse.

2. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Die Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren daher nicht statthaft.

            Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten i. H. v. 225,00 Euro.

Der 9. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 28. Juli 2022 (L 9 AS 952/21) eine von den Erinnerungsführern erhobene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 11. November 2021 (S 23 AS 118/21) zurückgewiesen. Der 9. Senat hat die Erinnerungsführer zudem i. H. v. 225,00 Euro an den Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG beteiligt. Die weitere Rechtsverfolgung sei angesichts der klaren Rechtslage offensichtlich aussichtslos und somit rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 SGG gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Kostenansatz vom 13. Februar 2023 die festgesetzten Mutwillenskosten i. H. v. 225,00 Euro angefordert und an die Justizzahlstelle beim Thüringer Oberlandesgericht weitergeleitet. Diese hat unter dem 20. Februar 2023 die Kosten bei der Erinnerungsführerin zu 1. angefordert.

Hiergegen wenden sich die Erinnerungsführer mit ihrer Erinnerung vom 1. März 2023. Sie machen geltend, dass Verfahren nach dem SGG immer gerichtsgebührenfrei seien.  Das Urteil des 9. Senats beruhe auf sachfremden Erwägungen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Das Verfahren sei nicht mutwillig gewesen.

II.

Die Erinnerung vom 1. März 2023 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes <GKG>) auszulegen. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das ist das Thüringer Landessozialgericht. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter, hier der Senatsvorsitzende des 1. Senats, denn ihm ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats diese Zuständigkeit übertragen. Bei den auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 SGG handelt es sich um Gerichtskosten. Sie sind eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit Versicherter in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 183 S. 5 SGG). Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Februar 2015 - L 6 SF 1636/14 E, Juris).

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Anforderung der Mutwillenskosten für das Berufungsverfahren i. H. v. 225,00 Euro zu Lasten der Erinnerungsführer ist weder dem Grunde nach, noch in der Höhe zu beanstanden. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens sollen möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind. Damit hat die Zuweisung dieser Einwendungen in das Erinnerungsverfahren die Funktion, die sonst der für diesen Bereich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Verhängung der Verschuldenskosten i.S.v. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in dem rechtskräftigen Urteil des 9. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Juli 2022 als solche und rügen die Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Urteiles selbst. Ein solcher Einwand ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 - Rn. 8 ff., zitiert jeweils nach Juris).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Senat hat davon abgesehen, den Erinnerungsführern erneut Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, der auch in Beschlussverfahren anwendbar ist, aufzuerlegen. Es ist offensichtlich, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz die Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung nicht geltend gemacht werden kann.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtskraft
Aus
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