L 5 AS 1526/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 1155/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 AS 1526/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

 

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin konnte wegen ihres Ausbleibens im Termin am 24.05.2022 kein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Die Klägerin ist zum Erörterungstermin am 24.05.2022 nicht erschienen, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Verpflichtung, einer gerichtlichen Ladung mit Anordnung des persönlichen Erscheinens Folge zu leisten, besteht uneingeschränkt so lange, wie nicht das anordnende Gericht diese Verpflichtung wieder aufgehoben hat. Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin in der Beschwerde aufgezeigten Aspekte eine nachträgliche genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO darstellen. Denn der angefochtene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil die Klägerin im Termin durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfange wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Ein anwaltlicher Bevollmächtigter muss also hinsichtlich aller für die Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht kommenden Einzelheiten in der Lage sein, Erklärungen abgeben zu können. Die Unfähigkeit eines Vertreters, entsprechende Erklärungen abgeben zu können, muss das Gericht feststellen und zu Beweiszwecken in der Niederschrift dokumentieren. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist andererseits von seinem Wortlaut her nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein kann, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss v. 16.03.2017 - L 5 KR 935/16 B).

Der Niederschrift vom 24.05.2022 ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte entweder zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Abgabe gebotener Erklärungen nicht in der Lage war. Das Sozialgericht hat zwar u.a. protokolliert, dass der Rechtsstreit ohne weitere Befragungen der Klägerin nicht sinnvoll fortgesetzt werden könne und der Klägerin ferner aufgegeben, Kontoauszüge zu übersenden. Allerdings ist für den Senat aufgrund der Ausführungen in der Niederschrift nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass Sachverhalte besprochen worden sind oder werden sollten, zu denen sich der für die Klägerin allein anwesende Prozessbevollmächtigte nicht sachdienlich hätte äußern können. Angesichts dessen musste der Senat von einer wirksamen Vertretung der Klägerin im Erörterungstermin ausgehen und den angefochtenen Beschluss aufheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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