L 2 AS 59/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 50 AS 2057/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 59/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts R. vom 10.12.2019 ergänzt: Die Aufhebung und Erstattung für den Monat Januar 2017 beschränkt sich auf 386,66 Euro. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 streitig.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 28.06.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.05.2016 bis 30.09.2016 in Form des Regelbedarfs und der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Einkommen, das hätte angerechnet werden können, erzielte der Kläger nicht. Dem Weiterbewilligungsantrag vom 20.10.2016 entsprach die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 24.10.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2017.

Da die Beklagte bei der Leistungsgewährung nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,11 Euro berücksichtigte und diese direkt an den Vermieter überwies, bat sie den Kläger am 30.05.2016 um Mitteilung, wer die Differenz zur tatsächlichen Miete in Höhe von 600,00 Euro, mithin in Höhe von 264,89 Euro trage. Auch der Vermieter wurde um Auskunft gebeten. Ausweislich der Erklärung des Vermieters vom 11.04.2017 bestand aktuell ein Mietrückstand in Höhe von 2.578,88 Euro. Der Kläger hatte zur Reduzierung offener Mietverbindlichkeiten in Höhe von ursprünglich 6.928,88 Euro Barbeträge geleistet, und zwar am 19.08.2016 einen Betrag in Höhe von 2.100,00 Euro, am 14.12.2016 einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro und am 08.03.2017 in Höhe von 1.450,00 Euro.

Am 20.04.2017 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und erklärte hierzu, dass der Vermieter ihn zur Begleichung der offenen Mietzahlungen mehrmals aufgefordert und mit einer fristlosen Kündigung gedroht habe. Er habe sich im August 2016 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro von seinem Freund, dem Zeugen X., geliehen. Im Oktober habe er mit einem Gutschein aus der Zeitung bei einem Besuch in einer Spielothek in G. einen Gewinn von 2.800,00 Euro erzielt. Von dem Gewinn habe er seine Schulden in Höhe von 1.500,00 Euro bei dem Zeugen X. getilgt, den restlichen Betrag habe er an seinen Vermieter weitergeleitet. Er sei insgesamt dreimal in der Spielothek gewesen. Beim zweiten Mal habe er 1.500,00 Euro gewonnen, das sei im November oder Dezember 2016 gewesen. Beim dritten Mal sei er im Januar 2017 in der Spielothek gewesen. Wieviel er beim dritten Mal gewonnen habe, wisse er nicht. Das habe er sich aber alles zu Hause aufgeschrieben. Insgesamt habe er ca. 4.600,00 Euro „rausgeholt“. Aus seiner Tasche habe er ca. 70,00 oder 80,00 Euro „riskiert“. Von dem gewonnenen Geld habe er ca. 580,00 Euro für sich behalten, dieses Geld habe er nicht ganz ausgegeben, ca. 260,00 Euro seien noch übrig. Der Automat habe nicht nur Kleingeld, sondern auch Scheine ausgegeben. Die Gewinne habe er nicht auf sein Konto eingezahlt.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26.04.2017 auf, eine Aufstellung über die in der Spielothek erzielten Gewinne mit Datumsangabe einzureichen und die Adresse des Zeugen X. mitzuteilen. Da er erklärt habe, sich im August 1.500,00 Euro von diesem geliehen zu haben, an seinen Vermieter aber einen Barbetrag in Höhe von 2.100,00 Euro geleistet habe, wurde der Kläger auch um Mitteilung gebeten, wie er die Differenz von 600,00 Euro aufgebracht habe.

Mit am 20.07.2017 eingegangenem Schreiben beantwortete der Kläger die Fragen der Beklagten dahingehend, dass er sich im August 2016 1.500,00 Euro geliehen und in derselben Zeit 680,00 Euro in der Spielhalle gewonnen habe. Dies sei zwei Tage nach Aufnahme des Darlehens gewesen. So habe er über insgesamt 2.100,00 Euro verfügt, welche er an den Vermieter weitergeleitet habe. Ihm seien 80,00 Euro übriggeblieben. Gespielt habe er in einer Spielothek in A.. Ende November 2016, nicht wie ursprünglich angegeben im Oktober 2016, sei er mit einem Gutschein aus der regionalen Zeitung im Wert von 20,00 Euro in eine „dort befindliche Spielhalle“ gegangen und habe am Ende 2.800,00 Euro gewonnen und sich diese „rüber buchen lassen auf dem Spielgerät“. „Rausgeholt habe er am Ende 2.500,00 Euro“. Spielort sei die Spielfabrik City in G. gewesen. Er habe an den Zeugen X. 1.500,00 Euro unmittelbar zurückgezahlt. Dieser wolle aber keine Stellungnahme gegenüber der Beklagten abgeben. Einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro habe er an seinen Vermieter gezahlt. Ihm seien 200,00 Euro verblieben. Im Januar 2017 sei er in einer Spielstube in V. gewesen und habe mit 35,00 Euro noch einmal insgesamt 1.500,00 Euro gewonnen. Im März 2017 habe er seinem Vermieter aus diesem Gewinn den Betrag von 1.450,00 Euro gezahlt. Er habe sich im Rahmen der Vorsprache bei der Beklagten mit den Daten vertan, weil er diese „nicht zu 100 Prozent auswendig gekannt“ habe.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 20.07.2017 zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.06.2017 an. Nach seinen Angaben habe er im August 2016 einen Betrag in Höhe von 680,00 Euro gewonnen, welcher in Höhe von 650,00 Euro im August 2016 auf seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf in Höhe von 785,11 Euro anzurechnen sei. Der Gewinn im Monat November 2016 in Höhe von 2.500,00 Euro sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. In den Monaten November 2016 bis April 2017 sei ein anteiliges Einkommen von monatlich 416,66 Euro zu berücksichtigen. Der im Januar 2017 erzielte Gewinn von 1.500 Euro sei – abzüglich des Spieleinsatzes in Höhe von 35,00 Euro – also in Höhe von 1.465,00 Euro im Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 mit monatlich 244,16 Euro zu berücksichtigen. Für jeden Monat, in dem das Einkommen aus der Spielothek berücksichtigt werde, sei ein Freibetrag in Höhe von 30,00 Euro in Abzug zu bringen. Der Erstattungsbetrag für die Zeit von August 2016 bis Juni 2017 belaufe sich auf insgesamt 4.374,92 Euro. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2017 hob die Beklagte die Entscheidungen vom 28.06.2016 und 24.10.2016 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.08.2016 und vom 01.11.2016 bis zum 30.06.2017 teilweise in Höhe von insgesamt 4.374,92 Euro auf (für August 2016 in Höhe von 650,00 Euro, für November 2016 und Dezember 2016 jeweils in Höhe von 386,66 Euro, für Januar 2017 bis April 2017 jeweils in Höhe von 630,82 Euro sowie für Mai 2017 und Juni 2017 jeweils in Höhe von 214,16 Euro). Diese Beträge seien vom Kläger zu erstatten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 25.01.2018 beantragte der Kläger die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.08.2017. Er habe zwar erklärt, dass er insgesamt drei Mal Gewinne bei seinen Besuchen in den Spielhallen erzielt habe. Tatsächlich aber habe es sich nur in einem Fall um einen von ihm, dem Kläger, erspielten Gewinn gehandelt. Die „Auszahlungen“ im November 2016 und Januar 2017 habe er sich schlussendlich geliehen. Im August 2016 habe er einen Gewinn in Höhe von 680,00 Euro erspielt. Im November 2016 habe er den Gewinn in Höhe von 2.500,00 Euro nicht selbst erspielt. Er habe sich diesen Betrag „auf dem Spielgerät umbuchen und aushändigen“ lassen, da er dieses Gerät nicht selbst bespielt habe. Er habe einen Schuldschein unterschrieben und diesen Betrag von einem Dritten erhalten. Im Januar 2017 habe er einen Gewinn in Höhe von 1.500,00 Euro ebenfalls nicht selbst erzielt, sondern sich diesen Betrag gegen einen weiteren Schuldschein aushändigen lassen. Er sei bei diesen beiden Besuchen im November 2016 und im Januar 2017 in der Spielhalle zwar anwesend gewesen, habe die Spielgeräte aber nicht selbst bespielt. Der Kläger beantragte eine Überprüfung und Neubewertung des Sachverhalts, da die beiden geliehenen Summen fälschlicherweise als Einkommen berücksichtigt worden seien. Er besitze zwei Schuldscheine in Höhe von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro und schulde damit einer Person insgesamt 4.000,00 Euro.

Mit Bescheid vom 09.05.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner am 18.07.2018 bei dem Sozialgericht R. erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass es sich bei den als Einkommen berücksichtigten Geldbeträgen um geliehene Beträge handele. Er verfüge über Schuldscheine sowie auch über Videos, die belegten, dass er sich die Geldbeträge geliehen habe. Er bat um Mitteilung, wohin er die Beweise (Fotos und Videos) übersenden könne. Er habe sich im August 2016 einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro von dem Zeugen X. geliehen und mit dem erspielten Gewinn von 680,00 Euro insgesamt über eine Summe von 2.180,00 Euro verfügt. Davon habe er 2.100,00 Euro an seinen Vermieter weitergeleitet und die weiteren 80,00 Euro behalten. Im November 2016 habe er die Spielothek mit dem Zeugen X. gemeinsam besucht. Dieser habe eine „Serie auf Hochfach“ gehabt, d.h. er habe „mit mehreren Bildern“ knapp 3.000,00 Euro erspielt. Er, der Kläger, habe ihn dann gefragt, ob er ihm Geld leihen würde. Auf die Rückfrage des Zeugen, für wie lange das Geld geliehen werden solle, habe er, der Kläger, geantwortet: „Keine Ahnung für wie lange“. Es sei dann vereinbart worden, dass er, der Kläger, 2.500,00 Euro in bar bekommen und das Geld so schnell wie möglich zurückzahlen solle. Es sei ein Schuldschein ausgestellt worden, von dem er, der Kläger, und der Zeuge X. jeweils ein Exemplar erhalten hätten. Im Januar 2017 seien sie erneut gemeinsam in einer Spielothek gewesen. Der Zeuge X. habe die ganze Zeit gewonnen und weil es bei ihm so gut geklappt habe, habe er, der Kläger, ihn um einen Betrag von 1.500,00 Euro gebeten. Auch hier sei eine schnellstmögliche Rückzahlung vereinbart und ein Schuldschein aufgesetzt worden. Sowohl er als auch der Zeugte X. sei im Besitz einer Abschrift des Schuldscheines.

Trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Sozialgericht hat der Kläger weder die Schuldscheine noch Ausdrucke von Fotos über erzielte Gewinne des Zeugen X auf seinem Handy vorgelegt. Bezüglich der Schuldscheine hat er vorgetragen, diese befänden sich ausschließlich im Besitz des Zeugen X, für das Ausdrucken der Fotos hoffe er technisch eine Lösung finden zu können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 zu verpflichten, den Bescheid vom 10.08.2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Einlassung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 20.04.2017 sei beachtlich gewesen. Die diesen widersprechenden Angaben nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides seien als Schutzbehauptung zu werten. Von dem Gewinn aus Januar 2017 sei zugunsten des Klägers der Einsatz in Höhe von 35,00 Euro in Abzug gebracht worden. Zudem sei der Betrag von 1.500,00 Euro, den der Kläger sich nach seinen Angaben im August 2016 von Herrn X geliehen habe, nicht als Einnahme angerechnet worden.

Das Sozialgericht hat den Kläger mit ihm am 05.10.2019 zugestellten Schreiben vom 02.10.2019 auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die angeforderten Nachweise für die behaupteten Darlehen hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Urteil vom 10.12.2019 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 09.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 verpflichtet, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2017 insoweit aufzuheben, als damit die Bewilligung für den Monat August 2016 in Höhe von 650,00 Euro sowie für den Monat November 2016 in Höhe von 386,66 Euro aufgehoben und insoweit Erstattung verlangt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufhebungsentscheidung, soweit aus dem Tenor ersichtlich, rechtmäßig sei. Wesentliche Änderungen hätten sich dadurch ergeben, dass der Kläger zur Überzeugung der Kammer in den Monaten August 2016, November 2016 sowie Januar 2017 Einkommen erzielt habe. Jeweils nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 28.06.2016 für den Monat August 2016 sowie nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24.10.2016 für die Monate Oktober 2016 bis einschließlich Juni 2017 seien dem Kläger 680,00 Euro, 2.800,00 Euro und weitere 1.500,00 Euro zugeflossen. Der Kläger habe nach seiner Einlassung zunächst im August 2016 einen Betrag in Höhe von 680,00 Euro erspielt, gewonnen und erhalten. Die Kammer sei überzeugt davon, dass der Kläger darüber hinaus im November 2016 Einkommen in Höhe von 2.800,00 Euro und im Januar 2017 einen weiteren Betrag von 1.500,00 Euro durch Glücksspiele erzielt habe. Dieser sei im Nachgang zum persönlichen Gespräch vom 20.04.2017 um eine schriftliche Aufstellung seiner Gewinne gebeten worden. Mit dem Schreiben vom 20.07.2017 habe der Kläger ohne zeitliche Not, nach Konsultation seiner Unterlagen und reiflicher Überlegungszeit dezidiert und nachvollziehbar angegeben, wann er wie welche Gewinne erzielt habe. Er habe seine Angaben dahingehend korrigiert, dass er nicht schon im Oktober 2016, sondern erst im November 2016 einen Betrag von 2.500,00 Euro anstelle von zuvor mitgeteilten 2.800,00 Euro erspielt habe. Den Vortrag, dass er sich 1.500,00 Euro von dem Zeugen X. geliehen habe, habe er wiederholt. Plausibel und nachvollziehbar habe er Gewinne in Höhe von insgesamt ca. 4,600,00 Euro dargetan. Der Umstand, dass der Kläger erst nach Erhalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.08.2017 vorgetragen habe, nicht er die Gewinne erzielt habe, sondern der Zeuge X., werte die Kammer als reine Schutzbehauptung. Die Kammer habe dem Vortrag, wonach die beiden hohen Beträge im November 2016 und Januar 2017 von dem Zeugen X erspielt worden seien, nicht folgen können. So habe der Kläger zunächst mehrfach vorgebracht, dass er selber Schuldscheine unterzeichnet und jeweils eine Durchschrift erhalten habe. Diese Schuldscheine habe er nicht vorgelegt. Schließlich habe er vorgetragen, dass er diese Schuldscheine nicht besitze, diese seien nur im Besitz des Zeugen X.. Der nach Realisierung des Umstandes, dass wegen der Spielgewinne ein Betrag von 4.374,92 Euro zu erstatten sei, völlig veränderte und einem rechtlich vorteilhaften Ergebnis angepasste Vortrag des Klägers erscheine hingegen unglaubhaft. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger 680,00 Euro im August 2016, 2.800,00 Euro im November 2016 und weitere 1.500,00 Euro im Januar 2017 bei seinen gelegentlichen Besuchen von Spielotheken gewonnen habe. Gewinne aus Glücksspiel seien als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in zutreffender Weise von dem Spielgewinn in Höhe von 680,00 Euro im August 2016 neben der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro keine weiteren Beträge abgesetzt. Die bereinigten Spielgewinne seien jedoch erst im Folgemonat September 2016 anzurechnen gewesen, da bereits Leistungen für den Monat August 2016 erbracht worden waren. Die für August 2016 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2016 sei insofern rechtswidrig.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger im November 2016 weitere 2.500,00 Euro gewonnen habe und dieser Betrag als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Da die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf des Klägers in einem Monat überstieg und für November 2016 bereits Leistungen erbracht worden waren, sei sie erst ab dem Folgemonat Dezember 2016 anzurechnen und gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen gewesen. Der Bescheid vom 10.08.2017 sei insoweit rechtswidrig, als er eine Anrechnung im November 2016 und damit eine Leistungsaufhebung für November 2016 enthalte. Sofern die Beklagte den Betrag von 2.500,00 Euro auf sechs Monate aufgeteilt und dann von dem monatlichen Teilbetrag von 416,66 Euro jeden Monat die Versicherungspauschale abgesetzt habe statt die Versicherungspauschale von 30,00 Euro einmalig von 2,500,00 Euro abzusetzen und den Betrag von 2.470,00 Euro auf 6 Monate aufzuteilen, dürfe eine Änderung des Bescheides zu Lasten des Klägers aufgrund des Verböserungsverbotes nicht erfolgen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2017 in Höhe von insgesamt 660,83 Euro (gemeint: 630,82 Euro) sei in Höhe von 244,16 Euro rechtswidrig. Im Januar seien 386,66 Euro anzurechnen und aufzuheben gewesen. Sofern die Beklagte einen im Januar 2017 erzielten Spielgewinn von 1.500,00 Euro bereits im Januar nach Abzug eines Betrages von 35,00 Euro und Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten in Höhe von weiteren 244,16 Euro angerechnet und die Leistungsbewilligung in entsprechender Höhe aufgehoben habe, sei der Bescheid rechtswidrig. Denn auch die im Januar 2017 erzielte Einnahme sei als einmalige Einnahme im Folgemonat zu berücksichtigen gewesen.

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Februar 2017 bis einschließlich Juni 2017 sei hingegen rechtmäßig. Sofern die Beklagte die Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich in Abzug gebracht habe, könne dies wiederum nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. In Höhe der rechtmäßigen Aufhebungen bestehe auch ein Erstattungsanspruch.

Gegen das ihm am 19.12.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass weder die Schuldscheine noch die von ihm mit dem Handy gefertigten Bilder – der Kläger hat Ausdrucke von 3 Fotos zu den Akten gereicht – Berücksichtigung im Urteil gefunden hätten. Der Zeuge X. sei zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 nicht geladen worden. Dieser müsse aber angehört werden.

Der Kläger beantragt wörtlich:

„Ich weiß nicht, wie man das richtig formuliert. Jedenfalls will ich nicht zahlen. Das ist das, was ich hier erreichen will.“

Die Beklagte beantragt,

                                          die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verweist zunächst auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger zunächst lange behauptet habe, neben dem Zeugen X. selbst im Besitz von zwei Schuldscheinen in Höhe von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro zu sein. Später habe er dann erklärt, die Schuldscheine befänden sich ausschließlich im Besitz des Zeugen X.. Die angeblich auf seinem Handy befindlichen Fotos über erspielte Gewinne habe er ebenfalls nicht vorgelegt.

In dem am 30.06.2020 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme ist der Kläger umfassend zu den Umständen der Erzielung der Spielgewinne befragt und X. als Zeuge vernommen worden, der eine Kopie eines mit „Schuldschein“ überschriebenen Schriftstückes vom 5. November 2016 zu den Akten gereicht hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.06.2020 Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 25.03.2021 Auskünfte bei dem Fachverband Spielhallen e.V. in N. und der SG Service Zentral GmbH hinsichtlich der Möglichkeiten der Gewinnerzielung an Spielautomaten in Spielhallen und der Abläufe eingeholt. Insoweit wird auf das Schreiben der SG Service Zentral GmbH vom 1904.2021 und das Schreiben des Fachverbandes Spielhallen vom 28.05.2021 verwiesen.

Sodann hat der Senat die vom Kläger im August 2016, am 04.11.2016 und am 04.01.2017 aufgesuchten Spielotheken um weitere Auskunft gebeten. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die Schreiben der SG Service Zentral GmbH (im Auftrag der SG Spielstation G. GmbH) vom 28.10.2022, der Spieloase TRIO – Automatenaufstellungs- und Vertriebs-GmbH vom 08.11.2022 und der Funny-Land Spiel- und Freizeitzentren GmbH vom 09.11.2022 Bezug genommen.

Schließlich hat der Senat mit Verfügung vom 05.07.2022, per Postzustellungsurkunde am 08.07.2022 zugestellt, dem Kläger gemäß § 106a Abs. 2 SGG eine Frist von 4 Wochen zur Vorlage der von ihm angekündigten Fotos und Videos von den Glücksspielgewinnen und der im Besitz befindlichen Schuldscheine bzw. „gekritzelten Abschriften“ gesetzt. Unterlagen hat der Kläger nicht eingereicht.

Zu den Einzelheiten der vorgetragenen Darlehensabrede und der Erstellung eines Schuldscheines hat der Senat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung von X und X. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.01.2023 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht – unter Berücksichtigung der auf den Monat Januar 2017 bezogenen Ergänzung – unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 09.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 verpflichtet, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2017 insoweit aufzuheben, als damit die Bewilligung für den Monat August 2016 in Höhe von 650,00 Euro sowie für den Monat November 2016 in Höhe von 386,66 Euro aufgehoben und insoweit Erstattung verlangt worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Tenor war lediglich dahingehend zu ergänzen – was klarstellend zum Ausdruck zu bringen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R, Rn. 8, juris) –, dass im Monat Januar 2017 allein der Teilbetrag in Höhe von 386,66 Euro aufgrund des im November 2016 erzielten Spielgewinns als Einkommen Berücksichtigung finden durfte. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Sozialgericht im Hinblick auf den Monat Januar 2017 von einer teilrechtswidrigen Aufhebungs- und Erstattungsverfügung in Höhe von 244,16 Euro ausgegangen ist; denn der im Januar 2017 erzielte Spielgewinn war als einmalige Einnahme erst im Folgemonat mit einem Teilbetrag in Höhe von 244,16 Euro (1.500,00 Euro abzgl. Spieleinsatz in Höhe von 35,00 Euro = 1.465,00 Euro ./. 6 Monate) hätte berücksichtigt werden dürfen.

Der in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gestellte Antrag „Ich weiß nicht, wie man das richtig formuliert. Jedenfalls will ich nicht zahlen. Das ist das, was ich hier erreichen will“ ist auszulegen als Antrag, das Urteil des Sozialgerichts R. vom 10.12.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 zu verpflichten, den Bescheid vom 10.08.2017 vollständig aufzuheben. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Ein Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, Rn. 11, juris; LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2016 – L 7 AS 707/16 B, Rn. 5, juris). Auch für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1991 – 6 RKa 20/89, Rn. 23, juris). Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d.h. ein Antrag muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger ihn bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 – 8/5a RKn 11/87, Rn. 11, juris). Mit dem so verstandenen Antrag wird dem Rechtsschutzziel des Klägers, keinen Erstattungsforderungen in den streitgegenständlichen Monaten ausgesetzt zu sein, entsprochen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der allein von dem Kläger eingelegte Berufung bestehen nicht. Diese ist jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Bescheids vom 09.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2018 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 10.08.2017 vollständig aufzuheben, statthaft.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten – unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 –, den Bescheid vom 10.08.2017 vollständig aufzuheben, zu. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide noch belastet ist, sind diese rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.08.2017 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Danach ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes – des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.08.2017 – hat die Beklagte unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht zutreffend vorgenommenen Korrektur das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Der Aufhebungsbescheid vom 10.08.2017 findet seine Ermächtigungsgrundlage seinerseits in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Von dieser hat die Beklagte formell rechtmäßig Gebrauch gemacht, insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des ihn belastenden, mit einer Begründung versehenen schriftlichen Verwaltungsakts angehört, vgl. § 24 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 SGB X. Die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.08.2017 beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24.10.2016 u. a. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, dass dem Kläger Einkommen zugeflossen ist, welches geeignet war, seine Hilfebedürftigkeit teilweise entfallen zu lassen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, vgl. § 128 Abs. 1 SGG.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings im geringeren Umfang als zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides erkennbar, hilfebedürftig. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Gesamtbedarf des Klägers lag im streitigen Zeitraum (Dezember 2016 bis Juni 2017) in Form des Regelbedarfs von 404,00 Euro und in Form der Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 405,50 Euro (angemessene Grundmiete: 290,00 Euro, Nebenkosten: 96,50 Euro und Heizkosten: 19,00 Euro) bei insgesamt 809,50 Euro monatlich. Der Kläger verfügte im streitigen Zeitraum zur vollen Überzeugung des Senates über anrechenbares Einkommen aus Glücksspielgewinnen, welches die Hilfebedürftigkeit teilweise entfallen ließ.

Der Nachweis des Bestehens u. a. von Hilfebedürftigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des Vollbeweises. Sofern das Gesetz – wie hier – keinen besonderen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung anordnet, ist der sog. Vollbeweis einer Tatsache maßgeblich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rn. 3a ff. m.w.N.; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 128 Rn. 5 m.w.N.). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R, Rn. 28 m.w.N., juris). Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O.). Erst wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache (oder deren Fehlen) nicht mit dem im Einzelfall erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden kann, stellt sich die Frage nach der Beweislast, also danach, wen das Risiko der Nichtfeststellbarkeit, des non liquet, trifft (Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 128, Stand: 15.06.2022, Rn. 75). Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geht die Nichtfeststellbarkeit der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung begründenden Tatsachen zulasten desjenigen, der Rechte aus der behaupteten Rechtswidrigkeit herleiten möchte, hier des Klägers (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2018 – L 2 U 14/18, Rn. 34, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2022 – L 5 AS  252/19, Rn. 101, juris).

Vorliegend kommt es auf die Frage der Beweislast nicht an, da der Vollbeweis teilweise fehlender Hilfebedürftigkeit zur Überzeugung des Senates erbracht ist. Für den Senat steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers in einem geringeren Umfang als zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung angenommen vorlag und dem Kläger die mit Bewilligungsbescheid vom 24.10.2016 zuerkannten Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 nicht in dem bewilligten Umfang zustehen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats aus Spielgewinnen im November 2016 ein Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro und im Januar 2017 ein Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro als Einkommen zugeflossen. Entgegen der Behauptung des Klägers vermag der Senat dessen Vortrag, wonach es sich bei diesen beiden Beträgen um – inzwischen getilgte – Darlehen gehandelt habe, nicht zu folgen.

Darlehen, die an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sind, stellen als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistungen grundsätzlich kein Einkommen dar, auch wenn sie als „bereite Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden können (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, Rn. 16, juris). An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig z.B. von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 22.09.2020 – L 2 AS 788/14, Rn. 46, juris). Entscheidend ist, ob die Darlehensverträge entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (hierzu und zum Folgenden vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O., Rn. 20 ff., m.w.N.). Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 E 495/14, Rn. 20, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2017 – 8 K 5706/16, Rn. 49, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen zu können, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.04.2008 – 2 LB 46/07, Rn. 29, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Darlehensgewährung nicht anzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger die Spielgewinne bei seinen Besuchen in den Spielhallen im November 2016 und Januar 2017 selbst erspielt hat.

Gegen den Abschluss von Darlehensverträgen spricht zum einen, dass der Kläger diesen Vortrag erst im Laufe des Verfahrens eingeführt hat, ohne gleichzeitig eine plausible Erklärung dafür abzugeben, warum er eine Darlehensabrede nicht bereits von vornherein angezeigt hat. Zum anderen spricht gegen einen Darlehensabschluss, dass die Angaben zu den Einzelheiten der Darlehensverträge in sich widersprüchlich und nicht schlüssig sind. Während der Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst wiederholt angegeben hat, bei seinen Besuchen in den Spielotheken selbst Spielgewinne erzielt zu haben, hat er erst später erklärt, sich die Summen geliehen zu haben. Bei seiner Vorsprache am 20.04.2017 hat der Kläger erstmals angegeben, bei seinen Besuchen in den Spielotheken drei Spielgewinne erzielt zu haben. Zu dieser Vorsprache war es gekommen, nachdem die Beklagte durch die Auskunft des Vermieters von 11.04.2017 von den Barzahlungen in Höhe von über 4.000,00 Euro Kenntnis erlangt hatte. Der Kläger hat im Rahmen der Vorsprache von drei Besuchen in unterschiedlichen Spielotheken gesprochen. Insgesamt habe er „ca. 4.600,00 Euro rausgeholt“; aus seiner Tasche habe er „ca. 70 oder 80,00 Euro riskiert“. Später hat er diesen Vortrag unter Berücksichtigung diesbezüglicher Unterlagen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.07.2017 geringfügig modifiziert. So hat er nunmehr davon gesprochen, dass der erste Spielhallenbesuch bereits im August 2016 stattgefunden habe. Der zweite Spielhallenbesuch sei im November 2016 erfolgt, und nicht, wie zunächst angegeben, im Oktober 2016. Zudem habe er bei einem Besuch im Januar 2017 in einer Spielothek in R. mit einem Einsatz von 35,00 Euro insgesamt 1.500,00 Euro erspielt. Dass der Kläger die genauen Daten der Spielbesuche bei seiner Vorsprache nicht mehr in Erinnerung hatte und diese erst, nachdem er, wie behauptet, seine Unterlagen zu Hause sichten konnte, richtig angeben konnte, ist lebensnah. Den Vortrag, wonach er bei drei Spielbesuchen ca. 4.800,00 Euro erspielt habe, hielt er weiterhin aufrecht. Er wiederholte den Vortrag, wonach er mit einem Gutschein aus der regionalen Zeitung von 20,00 Euro einen Gewinn von 2.800,00 Euro erspielt und letztlich einen Gewinn in Höhe von 2.500,00 Euro erzielt habe. Dem Umstand, dass er den Monat Oktober 2016 mit dem November 2016 bzw. den November 2016 mit dem Dezember 2016 vertauschte, ist keine hohe Bedeutung zuzumessen. Dass er von diesem Gewinn in Höhe von 2.500,00 Euro zunächst einen Betrag von 1.500,00 Euro zur Rückzahlung des Darlehens an den Zeugen X. verwandte und den Differenzbetrag am 14.12.2016 in Höhe von 800,00 Euro an seinen Vermieter weiterleitete und den Restbetrag von 200,00 Euro für sich behielt, ist ein in sich plausibler, vollständiger und schlüssiger Vortrag. Den Vortrag eines Spielgewinns im Januar 2017 hat der Kläger bereits im Rahmen seiner Vorsprache am 20.04.2017 getätigt, nur die Höhe des erzielten Gewinns vermochte er damals noch nicht anzugeben. Auch dies wollte er nach Durchsicht seiner Unterlagen zu Hause nachholen. Hierzu gab er sodann am 20.07.2017 an, mit einem Einsatz von 35,00 Euro einen Gewinn in Höhe von 1.500,00 Euro erzielt zu haben. Mit diesem Gewinn habe er die Barzahlung am 08.03.2017 an seinen Vermieter in Höhe von 1.450,00 Euro tätigen können. Diesen konkreten und nachvollziehbaren Angaben kann der Senat ebenfalls folgen. Sie sind vollständig, in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Insbesondere lassen sich der Vortrag der drei Geldzuflüsse nebst der ergänzenden Darlehensaufnahme im August 2016 mit den Direktzahlungen an den Vermieter in Einklang bringen. Der Senat vermag auch keinen Grund zu erkennen, warum der Kläger hier unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Erst nach Eintritt der Bestandskraft des streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids und Einleitung von Vollstreckungsversuchen hat der Kläger seinen Vortrag verändert und vorgetragen, dass es nur einen von ihm selbst erspielten Gewinn im August 2016 gegeben habe. Die Beträge im November 2016 und Januar 2017 habe er sich geliehen. Im November 2016 hab er den besagten Gewinn von 2.500,00 Euro nicht selbst erzielt, sondern sich diesen Betrag auf dem „Spielgerät umbuchen“ und „aushändigen“ lassen. Einen entsprechenden Schuldschein habe er unterschrieben und bekommen. Den Gewinn von 1.500,00 Euro im Januar 2017 habe er ebenfalls nicht selbst erspielt, sondern sich diesen Betrag gegen einen Schuldschein aushändigen lassen, der ebenfalls in zweifacher Form, und ihm persönlich in einfacher Form vorliege. Er besitze „2 Schuldscheine von jeweils 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro“, so dass er einem Bekannten eine Summe von 4.000,00 Euro schulde. Im Klageverfahren ist der Bekannte dann namentlich als der Zeuge X. benannt worden.

Der Senat ist nach seiner freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vortrag einer Darlehensabrede um eine sog. Schutzbehauptung handelt. Diesem vom ursprünglichen Vortrag abweichenden, völlig veränderten und einem rechtlich vorteilhaften Ergebnis angepassten Vortrag des Klägers war aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Schon die Einlassung, warum der Kläger zunächst wahrheitswidrig vorgetragen haben will, ist weder plausibel noch überzeugend. Hierzu gab er am 17.01.2023 an, dass er aus einem Schamgefühl heraus gehandelt habe. Ähnliches hatte er bereits am 30.06.2020 erklärt, als er angab, die wahrheitswidrigen Angaben seien dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Zeuge X. ihm das Geld mit der Maßgabe gegeben habe, darüber nicht zu reden. Es sei „nicht cool“, wenn jeder wisse, dass jemand in eine Spielhalle gehe und dort große Gewinne mache. Allerdings hat der Kläger bei seiner ersten Vorsprache am 20.04.2017 angegeben, sich bereits im August 2016 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro von dem Zeugen X. geliehen zu haben, um seine Mietschulden bei seinem Vermieter begleichen zu können. Diesen Betrag hatte er im Zeitpunkt der Vorsprache bereits „wieder zurückgegeben“. Nur diesen Betrag im August 2016 hat der Kläger als Darlehen bezeichnet. Dies zeigt, dass es dem Kläger subjektiv möglich war, eine Darlehensgewährung mit Rückzahlungsverpflichtung auch als solche zu benennen. Entsprechend hat er am 20.04.2017 und auch am 20.07.2017 nur einen Betrag als Darlehen bezeichnet und in Abweichung hiervon hinsichtlich der weiteren Beträge von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro von eigenen Spielgewinnen gesprochen. Dabei wäre es ihm unbenommen geblieben, wenn es sich auch bei diesen beiden Beträgen um echte Darlehen gehandelt hätte, auch diese als solche zu bezeichnen. Warum dies dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Die Einlassung, dass dies einem Schamgefühl geschuldet sei, ist nicht plausibel. Sie steht im Widerspruch zu dem Umstand, dass der Kläger das Darlehen im August 2016 als solches angezeigt hat. Sofern der Kläger, dies damit zu begründen versucht, dass er nicht gewollt habe, dass jemand über seine bzw. des Zeugen Spielhallenbesuche erfahre, überzeugt auch dies nicht. Denn zu keinem Zeitpunkt drohte eine Prüfung dahingehend, aus welchen Mitteln es dem Zeugen X. möglich gewesen sein soll, dem Kläger ein Darlehen in dieser Höhe zur Verfügung zu stellen. Auch bei dem im August 2016 in Anspruch genommenen Darlehen für die Begleichung der Mietschulden kann es sich um einen Spielgewinn gehandelt haben, ohne dass die Beklagte den Zeugen selbst zur Herkunft der Summe befragt hätte bzw. entsprechende Ermittlungen hätte aufnehmen dürfen. Der Kläger war jedenfalls nicht aufgrund eines Schamgefühls oder ähnlichem daran gehindert, dem Beklagten gegenüber Einnahmen als Darlehen zu gerieren. Dass er diese Einnahmen nicht als Darlehen, sondern als selbst erspielte Spielgewinne bezeichnet hat, lässt sich dann aber auch nur damit erklären, dass es sich tatsächlich um eigene Spielgewinne handelte.

Gegen die Annahme eines nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehens sprechen sodann das Fehlen einer verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung sowie das Fehlen eines plausiblen Grundes für die (erneute) Darlehensgewährung. Die vage Vereinbarung des Klägers mit dem Zeugen X., das Geld zurückzuzahlen, sobald er, der Kläger, über Einkommen verfüge, ist für eine Darlehensabrede schon nicht typisch. Die Rückzahlung wird damit unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gestellt – ein Umstand, der einem Darlehensvertrag wesensfremd ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2017, a.a.O., Rn. 50). Die Rückzahlung der in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers enormen Summe von 4.000,00 Euro hing von zu vielen unbekannten Faktoren ab, wie beispielsweise, ob – und gegebenenfalls wann – der Kläger überhaupt Einkommen generieren würde, das es ihm erlauben würde, sowohl die Mietrückstände von zwischenzeitlich über 6.000,00 Euro bei seinem Vermieter auszugleichen sowie den monatlichen Differenzbetrag von 264,89 Euro zwischen den tatsächlichen und den als angemessen seitens der Beklagten anerkannten Aufwendungen für die Unterkunft zu tragen als auch die Darlehen zurückzuzahlen. Erhebliche Zweifel an einer Darlehensabrede stellen sich aufgrund dieses wirtschaftlichen Risikos bereits für das angeblich im November 2016 gewährte Darlehen in Höhe von 2.500,00 Euro. Erst Recht gilt dies für das dann im Januar 2017 angeblich erneut gewährte Darlehen in Höhe von 1.500,00 Euro. Denn zu diesem Zeitpunkt war das erste angebliche Darlehen noch nicht getilgt, gleichwohl will der Zeuge X. dem Kläger abermals einen nicht geringen Betrag geliehen haben. Diese in zeitlich kurzen Abständen wiederholt erfolgte Darlehensgewährung ist nicht überzeugend. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Zeuge das Geld ohnehin aus Spielgewinnen generiert habe und daher auf dieses Geld habe verzichten können. Der Zeuge X. hat im Verhandlungstermin vor dem Senat bekundet, in dieser Zeit ca. 1.800,00 Euro netto monatlich verdient und die zusätzlich erzielten Spielgewinne ebenfalls für seinen persönlichen Bedarf (u.a. Kauf von Bekleidungsartikeln) ausgegeben zu haben. Dass er für die an den Kläger gewährten Beträge keine eigene Verwendung gefunden hätte, kann angesichts der Höhe der Summe nicht angenommen werden. Dies lässt sich aber auch deswegen nicht annehmen, weil der Zeuge mit einer schnellen Rückzahlung gerechnet haben will und den Kläger hierzu aufgefordert haben soll. Die erneute Darlehensgewährung im Januar 2017 lässt sich insbesondere auch nicht damit begründen, dass der Kläger im Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro zurückgezahlt hat. Diese Rückzahlung ist nicht als Rückzahlung auf das Darlehen aus November 2016 in Höhe von 2.500,00 Euro zu verstehen. Diese Rückzahlung bezieht sich auf das Darlehen aus August 2016 in Höhe von 1.500,00 Euro. Der Kläger hat von Beginn an – sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Sozialgericht – vorgetragen, sich im August 2016 einen Betrag zur Begleichung der Mietrückstände geliehen zu haben, und hierzu stetig erklärt, diesen Betrag an den Zeugen X. Ende November 2016 bzw. Anfang Dezember 2016 zurückgezahlt zu haben. Dass er diesen Betrag zweimal aufgebracht hat, hat er weder vorgetragen noch ist dies, vor dem Hintergrund, dass der Kläger durchgängig im Leistungsbezug stand, wahrscheinlich, zumal der Kläger im Dezember 2016 zusätzlich noch einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro an seinen Vermieter zahlen konnte. Dann aber stellt sich die Frage, warum der Zeuge X. bei der weiteren Darlehensgewährung im Januar 2017 die Überlegungen, die jeder andere Darlehensgeber vor dem Hintergrund eines noch nicht getilgten Darlehens (aus November 2016) anstellen würde, unterlassen haben sollte. Der Kläger will den Zeugen nach dessen erfolgreichem Glücksspiel am 04.01.2017 um Geld gebeten haben, welches dieser ihm dann auch unmittelbar zur Verfügung gestellt haben will. Dass der Zeuge ihn auf das noch offene Darlehen angesprochen bzw. den zweiten „Darlehensantrag“ des Klägers kritischer geprüft habe, haben weder der Kläger noch der Zeuge vorgetragen. Dass das zuvor noch nicht getilgte Darlehen bei dieser Darlehensgewährung im Januar 2017 nicht thematisiert worden ist, hält einem Fremdvergleich nicht stand, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein offenes Darlehen thematisiert und eine erneute Darlehensgewährung an strengere Auflagen geknüpft wird. Sofern der Zeuge X. als Grund der Darlehensgewährung angegeben hat, dass er mit dem Kläger gut befreundet gewesen sei und dieser in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, war auch diese Aussage des Zeugen wenig glaubhaft. Der Kläger befand sich bereits zuvor in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er bei dem Zeugen schon im August 2016 ein Darlehen aufgenommen haben will. Dass der Zeuge X. in Kenntnis dieser finanziellen Schwierigkeiten trotz eines noch nicht beglichenen Darlehens aus August 2016 dem Kläger Anfang November 2017 ein weiteres Darlehen zur Verfügung stellt, legt dann aber die Vermutung nahe, dass er mit einer echten Rückzahlung des Darlehens auch nicht gerechnet haben kann. Die Umstände der drei Darlehensvereinbarungen sind auch deswegen nicht plausibel, weil der Zeuge X. das Darlehen von August 2016 zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat. Da der Zeuge am 17.01.2023 erklärt hat, sich an den gesamten Vorgang nicht mehr erinnern zu können, weil dieser bereits Jahre zurückliege, steht das Berufen auf Erinnerungslücken seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Der Senat kann allerdings auf die Aussagen aus dem Termin am 30.06.2020 zurückgreifen, da hier das Geschehen noch nicht so lange zurücklag und das Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht insgesamt getilgt war, so dass der Zeuge auch im eigenen Interesse noch detaillierte Erinnerungen an die Darlehensgewährung und Rückzahlung gehabt haben musste. Zudem hat der Zeuge sich in diesem Termin auch kaum auf Erinnerungslücken berufen und die Beweisfragen vollständig beantwortet. In dem Termin vom 30.06.2020 hatte er zunächst bekundet, dass er dem Kläger über die beiden Beträge von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro hinaus kein weiteres Geld geliehen habe. Auf Vorhalt des Senats gab er dann an, dass es im November 2017 zur Gewährung eines Betrages in Höhe von 225,00 Euro gekommen sei, auf dessen Rückzahlung er wegen der Geringfügigkeit aber verzichtet habe. Auf diese drei Beträge bezieht sich die im Termin am 17.01.2023 gemachte Aussage, wonach er dem Kläger geschätzt etwa drei Mal Geld geliehen habe. Den Betrag im August 2016 hat er zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, dem Zeugen zugute zu halten, dass er aufgrund eines vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, was der Senat auch nachvollziehen kann. Nicht nachvollziehen kann der Senat aber, dass der Zeuge dieses Darlehen auch schon bei seiner Vernehmung am 30.06.2020 unerwähnt gelassen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch über konkrete Erinnerungen an den Vorfall verfügt haben müsste. Ausschlaggebend für den Senat ist – neben dem Umstand, dass es über diesen so hohen Betrag keinen Schuldschein gibt – aber noch mehr, dass es bei der Gewährung des zweiten Darlehens Anfang November 2016 in Höhe von 2.500,00 Euro keine Rolle gespielt haben soll, dass das Darlehen in Höhe von 1.500,00 Euro aus August 2016 noch nicht getilgt war. Dies erscheint insbesondere auch aufgrund des Vortrags des Klägers, wonach der Zeuge wegen der nahenden Weihnachtszeit Druck gemacht haben soll, dieses Darlehen (aus August 2016) zurückzuzahlen, wenig glaubhaft. Es ist überhaupt nicht plausibel, dass der Zeuge, der im November 2016 auf das offenstehende Darlehen aus August 2016 verweist und auf Rückzahlung drängt, dem Kläger dann ebenfalls im November 2016 ein weiteres Darlehen in Höhe von 2.500,00 Euro zur Verfügung stellt. Dass der von dem Kläger für die Rückzahlung dieses Darlehens aufgebrachte Betrag als Rückzahlung für das Darlehen von November 2016 im Schuldschein vermerkt worden ist, lässt ebenfalls erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen aufkommen. Unwahrscheinlich ist, dass der Kläger im November 2016 wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten ein Darlehen in Höhe von 2.500,00 Euro aufnimmt und damit im Dezember 2016 bereits einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro zurückzahlt, obgleich das Darlehen aus August 2016 in Höhe von 1.500,00 Euro noch zur Tilgung ansteht. Wahrscheinlicher ist demgegenüber zur Überzeugung des Senats der anfängliche Vortrag des Klägers, wonach er mit dem im November 2016 erspielten eigenen Spielgewinn von 2.500,00 Euro das Darlehen an den Zeugen X. in Höhe von 1.500,00 Euro aus August 2016 Ende November 2016 bzw. Anfang Dezember 2016 zurückzahlen konnte. Dies steht dann auch im Einklang mit dem weiteren Vortrag, dass er aus dem Restbetrag von 1.000,00 Euro die Barzahlung an seinen Vermieter in Höhe von 800,00 Euro am 14.12.2016 vornehmen konnte. Die weitere Barzahlung am 08.03.2017 in Höhe von 1.450,00 Euro war dem Kläger aus dem ebenfalls selbst erspielten Gewinn aus Januar 2017 möglich.

Des Weiteren ist der Zeitpunkt des Abschlusses des angeblichen Darlehensvertrages bzw. des Aufsetzens des angeblichen Schuldscheines nicht plausibel. Der Kläger hat zunächst durchgehend von zwei Schuldscheinen jeweils in Höhe von 2.500,00 Euro und in Höhe von 1.500,00 Euro gesprochen, die er unterschrieben habe. So hat er zur Begründung seines Überprüfungsantrags in seiner E-Mail vom 25.01.2018 vorgetragen, dass er sich einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro im November 2016 geliehen und dazu einen Schuldschein unterschrieben habe. Im Januar 2017 habe er sich den Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro gegen einen Schuldschein aushändigen lassen. Er „besitze 2 Schuldscheine von jeweils 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro“. Auch in seiner E-Mail vom 23.05.2018 sprach er wiederholt von zwei Schuldscheinen, die ihm vorlägen. Auch vor dem Sozialgericht am 04.12.2018 sprach er noch von zwei getrennten Schuldscheinen über die Beträge von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro. Bei dem zur Gerichtsakte gereichten Schuldschein vom 05.11.2016 handelt es sich allerdings entgegen diesem Vortrag um nur ein Exemplar, in dem sowohl der Betrag von 2.500,00 Euro als auch von 1.500,00 Euro vermerkt ist. Darüber hinaus bleibt – ausgehend davon, dass es nur einen Schuldschein über die Summe von 4.000,00 Euro gibt – bis zum Schluss unklar, wie viele Exemplare es von diesem einen Schuldschein gibt. Wiederholt hat der Kläger vorgetragen, dass er und der Zeuge X. beide im Besitz von Schuldscheinen seien. Nachdem er mehrmals vom Sozialgericht aufgefordert worden ist, diese vorzulegen, hat er auch diesen Vortrag umgestellt. Er hat nicht etwa vorgetragen, sein Exemplar verloren zu haben, sondern nunmehr anders als zuvor behauptet, über kein eigenes Exemplar, sondern nur über „gekritzelte Abschriften“ zu verfügen. Eine plausible Erklärung dafür, warum er zunächst von der Existenz von zwei getrennten Schuldscheinen in zweifacher Ausfertigung, zu deren Vorlage er sich ständig bereit erklärt hat, und später von der Existenz nur eines Schuldscheines in einfacher Ausfertigung gesprochen hat, konnte der Kläger nicht abgeben. Auch die vermeintlichen in seinem Besitz befindlichen, gekritzelten Abschriften hat der Kläger trotz eigener Ankündigung und mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Des Weiteren konnten weder der Kläger noch die Zeugen die konkreten Umstände der Erstellung des Schuldscheines darlegen. Der Vortrag des Klägers ging zunächst dahin, dass er die Darlehensbeträge erhalten und im Gegenzug jeweils einen Schuldschein unterschrieben habe. Dies hat er bereits in seinen beiden E-Mails vom 25.01.2018 und 23.05.2018 so vorgetragen. Bei seiner Einlassung am 04.12.2018 konkretisierte er diesen Vortrag, als er angab, im November 2016 das Geld bei dem Spielhallenbesuch in bar mitgenommen und einen Schuldschein unterschrieben zu haben. Auch bei dem Spieltag im Januar 2017 habe er den Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro in bar mitgenommen. Es sei auch hierüber ein Schuldschein ausgestellt worden. Zu dem Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro hat auch der Zeuge X. am 30.06.2020 angegeben, dass er dem Kläger das Geld noch in der Spielhalle gegeben habe, beide dann zu ihm nach Hause gefahren seien, um dort den Schuldschein aufzusetzen. Da es sich bei dem Betrag von 2.500,00 Euro um einen hohen Betrag gehandelt habe, habe er sich zur Aufsetzung eines Schuldscheins veranlasst gesehen. Auch hatte der Zeuge im Rahmen dieser Vernehmung zu Protokoll erklärt, dass ihn sein Vater, der Zeuge I., bei der Formulierung des Schuldscheines unterstützt habe. Die Aussage des aufgrund dessen im Verhandlungstermin am 17.01.2023 ebenfalls vernommene Zeugen I. war allerdings unergiebig, weil er zu dem Beweisthema nichts Sachdienliches aussagen konnte. Er konnte keinerlei Angaben zu einer solchen angeblichen Beratung seines Sohnes tätigen und hat sich insgesamt glaubhaft auf eine fehlende Erinnerung an einen solchen Vorgang berufen. Sofern der Kläger und der Zeuge X. vorgetragen haben, den Schuldschein nach dem ersten Spielgewinn im November 2016 zu Hause aufgesetzt zu haben, spricht der Schuldschein davon, dass der Zeuge X. dem Kläger „am heutigen Tag“ – der Schuldschein datiert vom 05.11.2016 – einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro in bar geliehen habe. Spieltag war allerdings ausweislich des Vortrags und des zur Akte gereichten Fotos des Klägers bereits der 04.11.2016 gegen 18:00 Uhr. Diesem Unterschied misst der Senat keine große Bedeutung bei, als dass eine Uhrzeit auf dem Schuldschein nicht festgehalten worden und es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Schuldschein erst zu einer späten Uhrzeit, dann am Folgetag, aufgesetzt worden ist. Allerdings ist und bleibt der Vortrag zu der Darlehensgewährung im Januar 2017 mehr als fragwürdig. Hierzu hatte der Kläger ebenfalls erklärt, den Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro in der Spielothek in bar erhalten und mitgenommen zu haben. Darüber sei dann ein Schuldschein ausgestellt worden. Spieltag war hier ausweislich des Vortrags des Klägers und der vorgelegten Fotos der 04.01.2017 gegen 17:40 Uhr. Im Schuldschein vom 05.11.2016 – unabhängig davon, dass lange Zeit ein gesonderter Schuldschein behauptet worden ist –findet sich allerdings der Vermerk, dass der Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro am 27.01.2017 geliehen worden sein soll. Dieser dann doch sehr große zeitliche Abstand lässt erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Darlehensgewährung am Spieltag aufkommen. Weder der Kläger noch der Zeuge X. haben sich zu irgendeinem Zeitpunkt dahingehend eingelassen, dass der Schuldschein über den Leihbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro erst zeitlich versetzt aufgesetzt worden sei. Vielmehr haben sie auch diesbezüglich von einer zeitnahen Aufstellung gesprochen. Damit aber ist nicht klar, wann, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Kläger die finanziellen Mittel von dem Zeuge X. erhalten haben soll, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge X. – nach den Aussagen des Klägers – diesem bereits im August 2016 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro zur Begleichung der Mietschulden geliehen haben soll. Sowohl am 30.06.2020 als auch am 17.01.2023 gab der Zeuge an, dass er dem Kläger auch Beträge in geringerem Umfang geliehen habe, z.B. 20,00, 30,00 oder 200,00 bis 300,00 Euro bzw. Anfang November 2017 weitere 225,00 Euro, zu denen er wegen der Geringfügigkeit keinen Schuldschein aufgesetzt habe. Über die Beträge von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro sei ein Schuldschein aufgestellt worden, weil es sich „um einen deutlich höheren Betrag“ gehandelt habe. Warum er allerdings dann nicht bereits aufgrund des im August 2016 gewährten Darlehens in Höhe von 1.500,00 Euro einen Schuldschein aufgesetzt hat, kann der Senat nicht nachvollziehen. An der Höhe des Betrages kann dies nicht liegen, da derselbe Betrag Anlass war, den Schuldschein für Januar 2017 aufzusetzen bzw. anzupassen. Der Zeuge hat hierzu zum einen erklärt, dass er nur „wegen der Beträge hier“, also der streitigen Beträge von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro einen Schuldschein aufgesetzt habe. Zum anderen hat er im Termin am 30.06.2020 davon gesprochen, dass es sich um den ersten Schuldschein handelte, den er aufgesetzt habe, weswegen er bezüglich der Formulierung Rücksprache mit seinem Vater gehalten habe. Warum der Kläger und der Zeuge keine Notwendigkeit gesehen haben wollen, auch den Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro im August 2016 festzuhalten bzw. abweichend hiervon erst bei den späteren Beträgen von 2.500,00 Euro und 1.500,00 Euro die Notwendigkeit der Aufsetzung eines Schuldscheins gesehen haben wollen, erschließt sich nicht. Der gesamte Vorgang spricht aus Sicht des Senats vielmehr dafür, dass der vorgelegte Schuldschein vom 05.11.2016 erst im Nachhinein aufgesetzt worden ist, um den Vortrag des Klägers einer Darlehensgewährung zu untermauern.

Schließlich haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge X. widersprüchliche Angaben zu der Frage gemacht, wo der Schuldschein bis zur Rückgabe an den Kläger aufbewahrt worden sein soll. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 an, dass der Zeuge X. den Schuldschein bei sich zu Hause im Tresor aufbewahrt habe. Möglichweise stand er hierbei unter dem Einfluss der Aussage des Zeugen X. im Termin vom 30.06.2020, der dies so zu Protokoll erklärt hatte. Bei seiner Vernehmung am 17.01.2023 erklärte dieser allerdings, dass er den Schuldschein in einer Mappe bei seinen Notarunterlagen aufbewahrt habe. Von einem Tresor, in dem der Schuldschein gegebenenfalls auch nur kurzfristig gelagert worden wäre, sprach der Zeuge diesmal nicht. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten hat der Zeuge – anders als bei anderen Beweisfragen – in diesem Zusammenhang auch nicht bekundet. Die Aussagen des Zeugen, die im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen standen, waren daher für den Senat wenig glaubhaft. Der Zeuge, der sich wiederholt auf Erinnerungslücken berufen hat, dann aber an einzelne Vorgänge konkrete Erinnerungen haben wollte, war aus Sicht des Senats auch insgesamt nicht glaubwürdig.

Die des weiteren vom Senat eingeholten Auskünfte waren nicht in die Beweiswürdigung ein zubeziehen, denn sie sind unergiebig. Die mit Richterbrief vom 25.03.2021 eingeholten Auskünfte beziehen sich nicht explizit auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum 2016 bis 2017, bzgl. der weiteren mit Richterbrief vom 17.,10.2022 erbetenen Auskünfte konnten die Adressaten der Schreiben im Hinblick auf den Zeitablauf keine zielführenden Angaben machen.

Die dem Kläger im November 2016 in Höhe von 2.500,00 Euro und im Januar 2017 in Höhe von 1.500,00 Euro zugeflossen Beträge sind als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II als Einkommen anrechenbar.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Glücksspieleinnahmen sind einmalige Einnahmen, das heißt solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft, während laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R, Rn. 34, juris). Die Qualifizierung als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II gilt auch für den Fall wiederholt zufließender Spielgewinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 35). Der im November 2016 erzielte Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro stellt eine einmalige Einnahme in diesem Sinne dar. Von diesem Spielgewinn war neben der Versicherungspauschale kein weiterer Betrag abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 20). Einen hiervon gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzbaren Spieleinsatz (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 21) hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Er hat erklärt, dass er während des Besuchs der Spielothek im November 2016 einen Gutschein von 20,00 Euro aus einer regionalen Zeitung eingesetzt habe. Dass er für diesen Gutschein oder für das Spiel einen Spieleinsatz bzw. andere Ausgaben gehabt hat, hat er zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Einnahmen aus Spielgewinnen sind als „einmalige Einnahmen“ auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag anzusetzen (BSG, Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 34). Da für den Monat des Zuflusses, November 2016, mit Bewilligungsbescheid vom 24.10.2016 bereits Leistungen in Höhe von monatlich 809,50 Euro ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, ist diese im Folgemonat zu berücksichtigen. Da der Leistungsanspruch des Klägers durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Die Beklagte hat den Betrag von 2.500,00 Euro auf sechs Monate aufgeteilt (2.500,00 Euro ./. 6 Monate = 416,66 Euro) und im Verteilzeitraum von November 2016 bis April 2017 abzüglich einer monatlichen Versicherungspauschale von 30,00 Euro in Höhe von 386,66 Euro berücksichtigt. Aufgrund der Regelungen in § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II durfte die Anrechnung allerdings erst ab dem Folgemonat, hier ab Dezember 2016 erfolgen.

Die Aufhebung im Dezember 2016 in Höhe von 386,66 Euro ist nicht zu beanstanden. Sofern das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen die Höhe insofern moniert hat, als die Beklagte monatlich 30,00 Euro vom Teilbetrag in Höhe von 416,66 Euro abgezogen hat, wird – nur der Vollständigkeit halber – darauf hingewiesen, dass diesen Ausführungen nicht zu folgen ist. Das Sozialgericht hat seine Ausführungen auf § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II gestützt. Allerdings sieht § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 4 die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen sind. Diese Regelung bezieht sich nur auf die im Zuflussmonat anfallenden Steuern (Nr. 1), Sozialversicherungsbeiträge (Nr. 2), zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (Nr. 5) und den Erwerbstätigenfreibetrag (Nr. 6). Die übrigen Absetzungen nach Nrn. 3, 4, 7 und 8 sind in den einzelnen Verteilmonaten zu berücksichtigen (vgl. Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl., § 11b Rn. 36). Die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ALG II-Verordnung stellt eine Regelung im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar und damit eine nicht von § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasste Absetzung. Die Versicherungspauschale hat die Beklagte damit zutreffend mit monatlich 30,00 Euro abgesetzt.

Im Monat Januar 2017 war der Teilbetrag von 386,66 Euro (Verteilzeitraum bis einschließlich April 2017) weiterhin zu berücksichtigen. Daneben hat der Kläger bei seinem Spielhallenbesuch am 04.01.2017 – entsprechend der obigen Ausführungen – einmaliges Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II in Höhe von 1.500,00 Euro erzielt. Von diesem hat die Beklagte zutreffend den zum Spielgewinn führenden Spieleinsatz des Klägers in Höhe von 35,00 Euro in Abzug gebracht (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., Rn. 21). Das Einmaleinkommen in Höhe von 1.465,00 Euro war auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und mit monatlich 244,16 Euro zu berücksichtigen. Entsprechend der obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II war dieses Einkommen nicht schon im Monat des Zuflusses, sondern erst ab dem Folgemonat Februar 2017 zu berücksichtigen.

Die Aufhebung in den Monaten Februar 2017 bis April 2017 in Höhe von jeweils 630,82 Euro ist nicht zu beanstanden. Durch das Zusammentreffen der beiden Verteilzeiträume war der Bewilligungsbescheid in Höhe von insgesamt 630,82 Euro (386,66 Euro + 244,16 Euro) aufzuheben. Von diesem Betrag war insbesondere kein weiterer Betrag von 30,00 Euro abzusetzen. Der Pauschbetrag von 30,00 Euro ist von dem Einkommen nicht zweimal in Abzug zu bringen, da eine mehrfache Berücksichtigung der Versicherungspauschale nicht stattfindet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.09.2020 – L 7 AS 354/19, Rn. 31 ff., juris; Terminbericht des BSG vom 30.06.2021 Nr. 26/21; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11b, Stand: 07.12.2022, Rn. 52_2).

Die Aufhebung in den Monaten Mai 2017 und Juni 2017 in Höhe von jeweils 214,16 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der aufgrund des Zuflusses im Januar 2017 zu berücksichtigende Teilbetrag von 244,16 Euro war in diesen Monaten mit 214,16 Euro zu berücksichtigen. Da es sich in den Monaten Mai und Juni 2017 um das einzig zugeflossene Einkommen handelte, war von dem Teilbetrag von 244,16 Euro die Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich in Abzug zu bringen.

Die unrechtmäßig gezahlten Leistungen im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 können gem. § 50 Abs. 1 SGB X erstattet verlangt werden. Für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 handelt es sich um einen Betrag von jeweils 386,66 Euro, für die Monate Februar 2017 bis April 2017 um einen Betrag von jeweils 630,82 Euro und für die Monate Mai 2017 und Jun 2017 um einen Betrag von jeweils 214,16 Euro. Der zu erstattende Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 3.094,10 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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