L 21 AS 1567/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 3748/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1567/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.9.2022 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens den Klägern dem Grunde nach in Höhe von 3% zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten sind.

Die Kläger standen im maßgeblichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.6.2020 wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für August 2020 bis Juli 2021 gewährt. In der Folgezeit ergingen mehrere Änderungsbescheide. Am 21.12.2020 reichten die Kläger u.a. eine Jahresstromabrechnung der „M.“ vom 3.12.2020 für den Zeitraum 30.9.2020 bis 28.10.2020 ein. Mit dieser Abrechnung wurde ein Betrag von 829,13 € für HT- und NT-Strom in Rechnung gestellt. Der Preis setzte sich zusammen aus einem Nettogrundpreis von 10,76 €, einem Betrag von 299,65 € netto für 1.273 kwh HT-Strom und einem Betrag von 404,36 € netto für 2.508 kwh NT-Strom.

Der Beklagte gewährte mit an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 19.5.2021 auf diese Rechnung weitere Leistungen für Heizung in Höhe von 309,56 €. Aus der Abrechnung ergäben sich Heizkosten in Höhe von 469,06 € brutto (404,36 € zzgl. 16% USt.). Da den Klägern in dem der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum bereits 159,50 € monatlich an Heizkosten bewilligt worden seien, seien diese vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

Die Kläger legten durch ihren Bevollmächtigten am 7.6.2021 Widerspruch ein und führten zur Begründung – ausschließlich - wörtlich aus: „Die Heizkosten sind zu übernehmen.“

Mit an den Kläger zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 29.10.2021 gewährte der Beklagte weitere 5,32 €. Fälschlich seien die für einen gesamten Monat gewährten Leistungen für Heizung der Forderung des Versorgers gegenübergestellt worden. Da der der Abrechnung zugrunde liegende Zeitraum aber nur 29 Tage betragen habe, dürften auch nur 29/30 von 159,50 € = 154,18 € in Abzug gebracht werden. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag in Höhe von 1% erstattet. Da der Widerspruch nicht näher beziffert worden sei, sei davon auszugehen, dass mit dem Widerspruch der Rechnungsbetrag der Abrechnung vom 3.12.2020 in voller Höhe, also in Höhe von 829,13 €, abzüglich der gewährten 309,56 €, also in Höhe von 519,57 €, begehrt worden sei. Im Verhältnis hierzu mache der mit dem Widerspruchsbescheid zugestandene Betrag von 5,32 € ungefähr 1% aus.

Die Kläger haben am 29.11.2021 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid beantragt. Die Kosten des Widerspruchs seien in vollem Umfang zu erstatten. Sie haben vorgetragen, dass ihr Widerspruch in vollem Umfang Erfolg gehabt habe und auf das Urteil des BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 68/12 R verwiesen.

Der Beklagte, der im Rubrum seiner Schriftsätze auf Klägerseite lediglich den Kläger zu 1) erwähnt hat, hat vorgetragen, es werde eingeräumt, dass der Widerspruch sich nicht auf die gesamte Stromkostenabrechnung bezogen habe. Umgekehrt sei eine Beschränkung des Widerspruchsbegehrens gerade auf einen Betrag von 5,32 € nicht erkennbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass bei ausgewiesenen Heizkosten von 469,06 € und zunächst nur gewährten 309,56 € der Differenzbetrag von 159,50 € begehrt worden sei. Im Verhältnis dazu stellten die mit dem Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 5,32 € einen Anteil von ca. 3% dar. In dieser Höhe sei der Beklagte bereit, Vorverfahrenskosten zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2022 den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verpflichtet, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.5.2021 dem Grund nach zu 100% zu erstatten. Der Beklagte trage die Kosten des Verfahrens. Die sich aus der Abrechnung des Versorgers ergebenden Heizkosten seien mit dem Widerspruchsbescheid in rechtlich zutreffender Weise vollständig übernommen worden. Darauf sei das Widerspruchsbegehren gerichtet gewesen. Dem Widerspruch könne nicht entnommen werden, dass die Kläger begehrt hätten, die für den der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum bereits gewährten Leistungen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid konkludent die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten festgestellt habe.

Der Beklagte hat gegen den ihm am 4.10.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 4.11.2022 Berufung eingelegt und im Rubrum seiner Schriftsätze auf Klägerseite dabei erneut lediglich den Kläger zu 1) erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass die Übernahme des vollen Rechnungsbetrages in Höhe von 829,13 € begehrt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung dieses Begehrens. Das Risiko einer fehlenden Bezifferung des begehrten Betrages trage der Widerspruchsführer. Es könne allenfalls erwogen werden, ob das Begehren auf die Übernahme des vollen Heizkostenanteils am Rechnungsbetrag beschränkt gewesen sei, doch auch dies sei dem Widerspruch letztlich nicht zu entnehmen. Nach Hinweis des Senats zu einer beabsichtigten Rubrumsänderung hat der Beklagte erklärt, die Nennung nur des Klägers zu 1) im Rubrum seiner Berufungsschrift sei ein Versehen gewesen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.9.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie tragen vor, durch die Nennung nur des Klägers zu 1) in der Berufungsschrift habe der Beklagte den Gerichtsbescheid des SG nur teilweise angefochten. Infolgedessen betrage der Wert des Beschwerdegegenstandes auch nicht mehr als 750 € und sei die Berufung des Beklagten unstatthaft. In der Sache werde auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und dieses Einverständnis nach dem Hinweis des Senats auf die beabsichtigte Rubrumsänderung wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten haben dieses Einverständnis nach Hinweis des Senats zu der beabsichtigten Rubrumsänderung wiederholt.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht und gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Berufung kann ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 € zugemessen werden.

In der Sache geht es um eine isolierte Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X. Der Bevollmächtigte der Kläger hat bereits Kosten für das Vorverfahren in Rechnung gestellt und diese – unter Berücksichtigung einer Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV-RVG – mit 789,80 € angesetzt. Dieser Betrag ist dann auch für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Verfahren über die Kostengrundentscheidung maßgebend (BSG vom 13.7.2022 – B 7 AS 3/22 B, Rn. 5; BSG vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R, Rn. 16; BSG vom 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R, Rn. 11). Der Berufungsausschluss des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht, wenn – wie hier – in der Hauptsache über die Kosten des Vorverfahrens gestritten wird (BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 68/12 R, Rn. 10).

Der Berufungsschriftsatz des Beklagten ist nicht so auszulegen, dass der Beklagte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nur teilweise und zwar im Hinblick auf den Kläger zu 1) Berufung einlegen wollte. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind alle Umstände maßgeblich. Dazu gehören auch „sonstige Schriftsätze, vorher zu Protokoll gegebene Erklärungen, Verwaltungsvorgänge“ (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2020, vor § 60 Rn. 11a). Der Beklagte hat zwar fälschlich – weil Leistungen für Heizung kopfteilig zustehen (vgl. Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, § 22 (Stand: 6.2.2023) Rn. 84 ff.) und Widerspruch sowie Klage ausdrücklich im Namen aller Kläger eingelegt bzw. erhoben worden sind – vom Ausgangsbescheid bis ins Berufungsverfahren hinein immer nur von „dem Widerspruchsführer“ bzw. „dem Kläger“ gesprochen und im Rubrum seiner Schriftsätze auch nur den Namen des Klägers zu 1) angegeben. In der Sache ging es aber immer um Leistungen für alle Kläger. So hat der Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid etwa die allen Klägern zusammen in dem Abrechnungszeitraum gewährten Leistungen für Heizung gegengerechnet und nicht nur die dem Kläger zu 1) gewährten Leistungen. Hätte der Beklagte nur Ansprüche des Klägers zu 1) bescheiden wollen, hätte er in der Sache einen geringeren Anspruch zuerkennen und Widerspruch sowie Klage als teilweise unzulässig monieren müssen. All dies ist nicht geschehen. Die Übernahme des – wie zuletzt vom Beklagten auch eingeräumt – irrtümlich falschen Rubrums im Berufungsschriftsatz kann dann nicht als Beschränkung des Berufungsbegehrens verstanden werden, zumal der Berufungsschriftsatz noch keinen Antrag und keine weitere Begründung enthielt. Es ging ersichtlich allein um die (allerdings eben nicht ganz zutreffende) Bezeichnung des angegriffenen Gerichtsbescheides.

Nachdem vom Senat zunächst das von dem Beklagten verwendete unzutreffende Rubrum übernommen worden ist, war nach vorheriger Anhörung der Beteiligten das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. hierzu in Abgrenzung zur Rubrumsberichtigung nach § 138 SGG Keller, a.a.O., § 138 Rn. 3b).

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (im Wesentlichen) begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die Kläger können sich mit ihrer Klage ohne weiteres Vorverfahren direkt und allein gegen die Kostengrundentscheidung des Widerspruchbescheides richten (BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 68/12 R, Rn. 12; Roos/Blüggel, in: Schütze, SGB X, 2020, § 63 Rn. 42 m.w.N.).

Der Senat geht dabei entsprechend den Ausführungen zum Umfang der Berufung davon aus, dass ein abgeschlossenes Vorverfahren mit einer Kostengrundentscheidung auch im Hinblick auf die Kläger zu 2) bis 5) vorliegt. Zwar hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid nur an den Kläger zu 1) adressiert und im Widerspruchsbescheid nur von „dem Widerspruchsführer“ gesprochen. In der Sache hat der Beklagte aber über (kopfteilige) Leistungsansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entschieden, so dass wie bei der Auslegung der Berufungsschrift von einer unschädlichen Falschbezeichnung ausgegangen wird.

Die Klage ist aber nur zu einem geringen Teil begründet und im Wesentlichen unbegründet. Der Beklagte hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht in Höhe von 1%, sondern in Höhe von 3% zu erstatten.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg. Wird der Widerspruch nicht näher begründet, ist das Begehren auszulegen und dabei davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen beansprucht werden (BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 68/12 R, Rn. 20 ff.).

Hier lag der erreichte Erfolg in der Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 5,32 €.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bezifferung des Widerspruchsbegehrens, also des angestrebten Erfolges. Als höchstmöglicher Betrag kommt dafür - wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid und dann wieder im Berufungsverfahren vertreten - der volle Rechnungsbetrag in Höhe von 829,13 € abzüglich der mit dem Bescheid vom 19.5.2021 bereits gewährten 309,56 €, also ein Betrag von 519,57 € in Betracht. Allerdings haben die Kläger mit ihrem Widerspruch ausdrücklich Heizkosten geltend gemacht. Der Beklagte hatte die sich aus der Abrechnung insgesamt ergebenden Heizkosten im Ausgangsbescheid vom 19.5.2021 in Höhe der Kosten für NT-Strom angesetzt. Dann ist davon auszugehen ist, dass sich das klägerische Begehren auch auf diese Kosten bezog, zumal HT-Strom regelmäßig der Haushaltsenergie zugeordnet wird. Dass in geringem Umfang auch HT-Strom als Teil der Heizkosten im Sinne des SGB II anzusehen sein kann (vgl. Luik, in: Eicher u.a., SGB II, 2021, § 22 Rn. 89), war hier nicht Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Demnach war das Widerspruchsbegehren auf die Differenz zwischen den vom Beklagten als Heizkosten angesehenen 469,06 € und den mit Bescheid vom 19.5.2021 gewährten 309,56 €, also auf einen Betrag von 159,50 € gerichtet, wie es der Beklagte zwischenzeitlich im Klageverfahren auch selbst angenommen hat.

Eine Beschränkung des Widerspruchs auf den mit dem Widerspruchsbescheid gewährten Betrag von 5,32 € ist dem Widerspruch angesichts seiner äußerst dürftigen Begründung im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts nicht zu entnehmen. Das Sozialgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die für den betreffenden Abrechnungszeitraum gewährten Leistungen für Heizung gegenzurechnen waren (vgl. nur Lauterbach, in: BeckOGK-SGB II, § 22 (Stand: 1.12.2021) Rn. 19). Wenn aber allein deswegen unterstellt würde, dass die Kläger sich gar nicht gegen diese Anrechnung wenden wollten, wäre letztlich unklar, warum die Kläger überhaupt Widerspruch eingelegt haben sollten. Der – geringe – Erfolg im Widerspruchsverfahren war allein dem Umstand geschuldet, dass der Abrechnungszeitraum keinen ganzen Monat umfasste, so dass auch nur die entsprechend anteilig gewährten Leistungen gegenzurechnen waren. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Klägern dies bei Einlegung ihres Widerspruchs bewusst gewesen sein könnte. Einziger Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen, was die Kläger mit dem knappen Verweis auf „die Heizkosten“ begehrt haben könnten, ist eben der vom Beklagten im Ausgangsbescheid als Heizkosten (insgesamt) genannte Betrag. Entscheiden sich die Kläger dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, tragen sie das Risiko, teilweise mit der Folge einer Quotenbildung zu unterliegen (BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 68/12 R, Rn. 23).

5,32 € stellen im Verhältnis zu 159,50 € einen Anteil von ca. 3% dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens wird dabei unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum einen berücksichtigt, dass das klägerische Obsiegen mit zwei Prozentpunkten ausgesprochen gering ist. Zum anderen wird berücksichtigt, dass der Rechtsstreit durch eine konkrete Formulierung des Widerspruchsbegehrens seitens der Kläger vermeidbar gewesen wäre.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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