L 7 R 2630/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1735/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2630/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.


Tatbestand


Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers streitig. Der Kläger beanstandet die nach seiner Ansicht verfassungswidrige Gleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Menschen bei der Altersrente für langjährig Versicherte bzw. die fehlende Differenzierung hinsichtlich der Wartezeit bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er hat zudem die Berücksichtigung der Zeiten seiner Berufsausbildung vom 1. September 1972 bis 1. Februar 1973 als nachgewiesene und nicht lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten geltend gemacht.
 
Der 1957 in S. (Polen) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Vom 1. September 1972 bis 17. Juni 1975 besuchte er die Berufsschule Technikum für Werktätige der Stickstoffwerke in K.. Im September 1979 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises „A“. Seit Februar 2007 ist bei dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 anerkannt.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1981 (Bd. I Bl. 41 Verwaltungsakte) stellte die Landesversicherungsanstalt Baden die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers fest und berücksichtigte hierbei auch die Zeit der Berufsausbildung des Klägers vom 1. September 1972 bis zum 31. Juli 1975 als nachgewiesene Beitragszeit. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz: „Die hiermit getroffenen Feststellungen verlieren ihre Rechtswirkung, sobald und soweit amtliche Versicherungsunterlagen oder sonstige Urkunden oder Unterlagen, aus denen sich die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen ergibt, aufgefunden oder zugänglich werden“.

Nachdem der Kläger im Rahmen eines Antrags auf Klärung des Versicherungsverlaufs sein am 2. Februar 1973 ausgestelltes polnisches Versicherungsbuch (Nr. …) vorgelegt hatte (vgl. Bd. I Bl. 178 Verwaltungsakte), stellte der Beklagte u.a. die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 1. Februar 1973 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit und die Zeiten ab dem 2. Februar 1973 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit fest.

Auf den Antrag des Klägers vom 5. Februar 2018 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2018 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2018 mit Abschlägen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nahm mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2018 den Rentenantrag zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Kläger seinen Rentenantrag zurückgenommen habe und er aus diesem Rentenantrag deshalb keine Rechtsansprüche mehr herleiten könne. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) nahm der Kläger zurück.

Am 5. November 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Bezug von Arbeitslosengeld ende am 31. Januar 2020. Er beantrage „Rente“ und bitte um Zusendung der erforderlichen Formulare. In dem am 16. November 2019 bei der Beklagten eingegangenen Formantrag kreuzte er als Antragsart sowohl „Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ als auch „Altersrente für langjährig Versicherte“ und „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ an. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte er der Beklagten mit, er habe Antrag auf Rente für besonders langjährig Versicherte und Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung werde er die für ihn günstigste Alternative bevorzugen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Februar 2020. Mit dem hiergegen am 26. Februar 2020 erhobenen Widerspruch beanstandete der Kläger, dass seine Zeiten der Berufsausbildung nur zu fünf Sechstel angerechnet worden seien, obwohl die Zeiten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom 3. Januar 2012 vollständig nachgewiesen worden seien. Auch die Zeiten mit Tabellenwerten (1. Februar 2018 bis 31. März 2018) seien vollständig nachgewiesen. Weiter trug er vor, nach der neuen Regelung müssten Schwerbehinderte länger arbeiten als Nichtbehinderte. Diese könnten mit Jahrgang 1957 nach 63 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen, während die Grenze bei Schwerbehinderten des Jahrgangs 1957 bei 63 Jahren und elf Monaten liege.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 6. April 2020 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 neu fest, gewährte dem Kläger ab dem 1. April 2020 eine Rente in Höhe von monatlich 2.392,15 € sowie für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 eine Nachzahlung in Höhe von 7,84 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Die vom Kläger beanstandete verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beziehern einer Altersrente wegen Schwerbehinderung im Vergleich zu Beziehern einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte dürfe der Rentenversicherungsträger nicht prüfen.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2020 Klage zum SG erhoben und u.a. geltend gemacht, die Ausbildungszeiten seien durch den Bescheid aus dem Jahr 1981 ohne Abzüge anerkannt worden.

Mit Urteil vom 19. Juli 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Der von der Beklagten bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigte verminderte Zugangsfaktor wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente um 24 Kalendermonate sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Regelung der §§ 236a, 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in nicht zu beanstandender Weise angewendet. Es bestünden insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht behinderten Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht verfassungswidrig. Es liege keine Benachteiligung des Klägers darin, dass er sowohl schwerbehindert sei als auch die Wartezeit von 45 Jahren hätte erfüllen können. Sowohl die Schwerbehinderung als auch das Erfüllen der Wartezeit seien Grundvoraussetzungen für den (vorzeitigen) Bezug der jeweiligen Altersrente. Auf eine vom Kläger gewünschte Kumulation der Privilegierungen (Besserstellung schwerbehinderter Menschen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte) bestehe kein Rechtsanspruch. Diese Privilegierungen seien unabhängig voneinander, da unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Dass es nach Auffassung des Klägers gerechter gewesen wäre, wenn schwerbehinderte Menschen vom Gesetzgeber auch bei der Rente für besonders langjährige Versicherte nach § 236b SGBVI gesondert berücksichtigt worden wären, sei ein politischer Standpunkt, aus dem sich jedoch nicht ableiten lasse, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten habe. Die Beklagte sei zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragszeiten vom 1. September 1972 bis 1. Februar 1973 lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen seien. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten seien gemäß Art. 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Das DPRA sei auch für den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPSVA 1990) vom 8. Dezember 1990 nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil der Kläger seinen Wohnsitz bereits seit 1979 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland habe und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt seien. Auch der Beitritt Polens zur Europäischen Union und die damit einhergehende Anwendbarkeit europarechtlicher Vorschriften hätten hieran nichts geändert (so bereits Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R).

Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA berücksichtige der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohne, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA (BGBl. II S. 393), geändert durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Juni 1991 zu dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741), durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.3035), seien dabei die nach dem polnischen Recht zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohne.

Die Feststellung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers sei folglich nach §§ 15 und 16 FRG zu beurteilen. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Versicherung zurückgelegt worden seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG).

Beitragszeiten seien in vollem Umfang oder über fünf Sechstel hinaus nachgewiesen, wenn sie nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten (BSG, Urteil vom 9. November 1992 – 11 RA 64/81 – juris Rdnr. 12). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten ohne Kürzung um ein Sechstel setze demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten – nachweisbar – keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fielen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichten (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13/4 R 25/07 R – juris Rdnr. 19). Eine solche Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei für die streitige Zeit der Berufsausbildung vom 1. September 1972 bis 1. Februar 1973 nicht möglich.

Die mit dem vorgelegten Abschlusszeugnis der Technischen Berufsfachschule vom 20. Juni 1975 und der Bescheinigung des ausbildenden Stickstoff-Betriebs „K.“ (datiert vom 12. Mai 1981) nachgewiesene Ausbildungszeit vom 1. September 1972 bis 31. Juli 1975 könne im Zeitraum bis zum 1. Februar 1973 nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Versicherungskonto des Klägers Berücksichtigung finden. Zwar sei die Ausbildung als solche durch die Bescheinigungen nachgewiesen. Dies gelte aber nicht für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung gewesen sei. Insbesondere sei dadurch nicht nachgewiesen, dass in dem genannten Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung entrichtet worden seien. So sei aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahltem Urlaub etc. vorgelegen hätten. Erst durch das vom Kläger vorgelegte polnische Legitimationsbuch seien diese Anforderungen erfüllt, so dass vom Ausstellungstag des polnischen Legitimationsbuches am 2. Februar 1973 an eine Kürzung der Entgeltpunkte nicht mehr zu erfolgen habe.

Ein Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der streitigen Zeit ergebe sich auch nicht aufgrund früherer Bescheide der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, insbesondere nicht aus dem Bescheid vom 9. Dezember 1981, da dieser einen entsprechenden Vorbehalt enthalte.

Gegen das ihm am 3. August 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. August 2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Der Kläger trägt vor, aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI mit Beginn zum 1. Februar 2020 habe die Beklagte bei der Berechnung der Rente eine Reduzierung des Zugangsfaktors um 0,036 berücksichtigt und sei so zu einem Zugangsfaktor von 0,964 gelangt.

Er erfülle zugleich die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI. Aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1957 könne er diese Rente ab dem 1. Januar 2021 in Anspruch nehmen.

Die ursprünglich im Gesetz angelegte und verfassungsrechtlich gebotene Privilegierung von Schwerbehinderten sei für die Gruppe der Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren im Sinne von § 236b SGB VI erfüllten, durch die Einführung der „Rente mit 63“ durch Gesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 2014 S. 787) zum 1. Juli 2014 (unbeabsichtigt) aufgehoben worden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 236a SGB VI gebiete daher, dem Kläger eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Bis zur Einführung der „Rente mit 63“ habe das SGB VI durchgehend eine Privilegierung von schwerbehinderten Menschen bei der „vorzeitigen“ Inanspruchnahme von Altersrenten vorgesehen, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt worden sei. § 36 SGB VI gewähre langjährig Versicherten mit einer Wartezeit von 35 Jahren einen Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

§ 37 SGB VI setze demgegenüber für schwerbehinderte Menschen mit einer Wartezeit von 35 Jahren die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente mit 65 Jahren fest. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Auch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren seien, enthalte das SGB VI eine Privilegierung bei Vorliegen von Schwerbehinderung. Entsprechend habe er gemäß § 236a SGB VI bereits mit 63 Jahren und elf Monaten abschlagsfrei in Rente gehen können, eine vorzeitige Inanspruchnahme sei ihm im Alter von 60 Jahren und elf Monaten möglich gewesen. Ohne Schwerbehinderung hätte er abschlagsfrei erst im Alter von 65 Jahren und elf Monaten in Rente gehen können, eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen wäre ihm mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich gewesen.

Durch die Einführung von § 236b SGB VI entfalle diese Privilegierung von Schwerbehinderten, sofern diese die Wartezeit von 45 Jahren erfüllten. So könne er aufgrund der von ihm erfüllten Wartezeit von 45 Jahren und mit Geburtsjahr 1957 ebenso wie Nichtbehinderte erstmals mit einem Alter von 63 Jahren und zehn Monaten diese Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Die in § 236a SGB VI an sich vorgesehene „Privilegierung“ von schwerbehinderten Menschen sehe eine abschlagsfreie Inanspruchnahme von Altersrente bei einem Geburtsjahr 1957 dagegen erst ab einem Alter von 63 Jahren und elf Monaten vor. Die „Privilegierung“ aus § 236a SGB VI helfe ihm vorliegend nicht weiter, er könne ebenso wie Menschen ohne Behinderung aufgrund seiner Wartezeit von 45 Jahren mit 63 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI müsse er jedoch Abschläge hinnehmen.

Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, die dem SGB VI bis zur Einführung von § 236b durchgehend immanente Privilegierung von schwerbehinderten Menschen für besonders langjährig Versicherte aufzuheben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er durch die Einführung von § 236b SGB VI die Privilegierung von schwerbehinderten Menschen für einen begrenzten Teil der Versicherten, nämlich solchen aus den betroffenen Jahrgängen mit einer Wartezeit von 45 Jahren, aufhebe. Zumindest finde sich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/909) keinerlei Hinweis auf eine entsprechende Absicht oder ein entsprechendes Bewusstsein des Gesetzgebers. Dem sei durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 236a SGB VI Rechnung zu tragen. Eine Privilegierung von langjährig Versicherten, die zugleich schwerbehindert seien, gegenüber langjährig Versicherten ohne Schwerbehinderung sei verfassungsrechtlich geboten.

Zudem stünden einer Kürzung der Ausbildungszeiten gemäß § 22 Abs. 3 FRG und einer Berücksichtigung zu lediglich fünf Sechstel die in der Vergangenheit erfolgten Feststellungen zum Versicherungsverlauf entgegen. So habe die Beklagte beispielsweise mit Bescheid vom 20. Januar 2014 den Versicherungsverlauf auch für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 1. Februar 1973 ohne jedwede Einschränkung festgestellt. Ein Anspruch resultiere auch aus dem Bescheid vom 9. Dezember 1981, der keine Kürzungen der Entgeltpunkte enthalten habe. Auch der in diesem Bescheid getroffene Vorbehalt beziehe sich lediglich auf Unterlagen, aus denen sich die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen ergebe. Vorliegend behaupte aber auch die Beklagte nicht, dass die Feststellungen unrichtig seien, sie stütze sich lediglich darauf, dass die Zeiten nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen seien.

Mit Teilanerkenntnis vom 11. März 2022 hat die Beklagte die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 1. Februar 1973 als nachgewiesene Beitragszeit anerkannt und sich bereit erklärt, einen dem Teilanerkenntnis entsprechenden Bescheid zu erlassen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. Mai 2022 das Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Rentenbescheids vom 20. Februar 2020 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 6. April 2020, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2020, sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 11. März 2022 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Februar 2020 ohne verminderten Zugangsfaktor zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung - soweit noch angefochten - für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2020 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 6. April 2020, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2020 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) - ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Februar 2020 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe (Verfügungssatz 3) bewilligt hat. Gegen den Verfügungssatz 3 wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG), soweit darin lediglich eine Rente mit Abschlägen bewilligt worden ist. Soweit der Kläger eine „abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte und schwerbehinderte Menschen“ geltend macht, ist eine solche Altersrente gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag ist deshalb sinngemäß dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine weitere Fallgruppe für Versicherte, welche die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, zu bilden ist.

Nicht mehr streitgegenständlich ist die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1972 bis zum 1. Februar 1973 als nachgewiesene statt als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit, nachdem die Beklagte ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben hat, das der Kläger angenommen hat.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage - soweit noch streitgegenständlich - zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 ohne verminderten Zugangsfaktor.

1. Die Beklagte hat dem Kläger zutreffend Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Der Kläger hat im Rahmen der Antragstellung zwar vorgetragen, er habe sowohl Antrag auf Rente für besonders langjährige Versicherte als auch Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt, er werde die für ihn günstigste Alternative bevorzugen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des vom Kläger beantragten Rentenbeginns (1. Februar 2020) die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente für besonders langjährige Versicherte noch nicht vorgelegen haben. Gem. § 236b Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Gem. § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Altersgrenze für Versicherte des Geburtsjahres 1957 um zehn Monate angehoben auf 63 Jahre und zehn Monate. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nicht möglich. Ein Anspruch des am 23. Februar 1957 geborenen Klägers auf diese Rente hätte somit erst ab dem 1. Januar 2021 bestanden, nicht jedoch zu dem beantragten Rentenbeginn zum 1. Februar 2020. Zu diesem Zeitpunkt bestand lediglich ein Anspruch auf die beantragte und bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine Rente für besonders langjährig versicherte, schwerbehinderte Menschen ist - wie ausgeführt - gesetzlich nicht vorgesehen. Als mögliche Rentenarten enthält das SGB VI insoweit nur die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einem Wechsel des Klägers in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte § 34 Abs. 4 SGB VI entgegensteht, nachdem ihm bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden ist (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - juris; Senatsurteil vom 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - juris).

2. Die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlag auch für Personen, die schwerbehindert sind und zudem die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 236a SGB VI eine Übergangsregelung zur Grundregel der in § 37 SGB VI normierten Altersrente für schwerbehinderte Menschen enthält, wonach - für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 - ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt und nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden kann.

Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von langjährig Versicherten und langjährig Versicherten, die zugleich schwerbehindert sind, beanstandet, liegt ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vor.

Dem Grunde nach macht der Kläger geltend, der Gesetzgeber sei verpflichtet, bei der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236b SGB VI bzw. bei der Festsetzung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme weiter danach zu differenzieren, ob eine Wartezeit von 35 Jahren oder von 45 Jahren erfüllt ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für besonders langjährige Versicherte um verschiedene Altersrentenarten mit verschiedenen Zugangsvoraussetzungen. Eine Kombination von Altersrenten für besonders langjährig Versicherte und Altersrenten für schwerbehinderte Menschen hat der Gesetzgeber, was dem Kläger zuzugeben ist, allerdings nicht getroffen. Hierbei ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass eine Privilegierung der Bezieher von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen insoweit noch besteht, als diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, während eine solche Möglichkeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht besteht.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.). Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachgerecht (vgl. BVerfG, BVerfGE 90, 145 <196>; 94, 241 <260>; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11 - juris Rdnr. 19).

Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, BVerfGE 1, 264 <275 f.>; 67, 70 <85 f.>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 87 <100>; 91, 93 <115>). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 48, 227 <229>; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365 - juris Rdnr. 63).

Bei der Prüfung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses hatte das BVerfG jeweils über Konstellationen zu befinden, in denen der Gesetzgeber eine Begünstigung für eine Gruppe gewährt hatte, eine andere Gruppe in der Gesetzesnorm jedoch nicht berücksichtigt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386 - Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben;  BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 - unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber müsse eine Gruppe - hier: schwerbehinderte Menschen - aufgrund eines zusätzlichen Merkmals - hier: der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren - bei der Gewährung einer Rente für schwerbehinderte Menschen besser stellen, weil er diesem Personenkreis - ohne das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft - in § 236b SGB VI die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit einem gegenüber dem Regelfall früheren Rentenbeginn ermöglicht habe. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Besserstellung schwerbehinderter Menschen immer noch dadurch gegeben ist, dass allein diese die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen können.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn aus dem Benachteiligungsverbot können keine originären Leistungsansprüche abgeleitet werden (Dürig/Herzog/Scholz/Langenfeld, 95. EL. Juli 2021, GG Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 118). Nach der Rechtsprechung des BVerfG scheidet es grundsätzlich aus, dass die Reduzierung eines Leistungsanspruchs als staatlicher Eingriff beziehungsweise Benachteiligung durch staatliches Handeln gefasst wird, sofern nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 1 BvR 1379/14 - juris Rdnr. 13). Dies muss umso mehr gelten, wenn nicht Kürzungen von Leistungen, sondern nicht vorgenommene Erhöhungen betroffen sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 236b SGB VI die „Privilegierung“ von schwerbehinderten Menschen auch nicht aufgehoben worden. Denn die Regelung bezüglich des Renteneintrittsalters für diesen Personenkreis in § 236a SGB VI ist nicht geändert, vielmehr weiterhin beibehalten worden.

Zutreffend ist zwar, dass Versicherte bis zum Jahrgang 1957 eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach § 236b SGB VI zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können als eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI. Dies beruht darauf, dass die Altersgrenze von 63 Jahren in § 237b SGB VI um jeweils zwei Monate, in § 237a SGB VI jedoch - beginnend mit einer Anhebung um bis zu sechs Monaten für das Geburtsjahr 1953 abhängig vom Geburtsmonat - bis zum Geburtsjahr 1964 nur um einen Monat je Geburtsjahr angehoben wird. Hiervon ist der Kläger jedoch nicht betroffen, da - wie ausgeführt - im Zeitpunkt seines Renteneintritts die Voraussetzungen für eine Rente für besonders langjährig Versicherte noch nicht vorlagen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine verfassungskonform zu schließende Lücke vor, indem bei der Schaffung des § 236b SGB VI die Regelung des § 236a SGB VI nicht um die (alternative) Tatbestandsvoraussetzung einer Wartezeiterfüllung von 45 Jahren ergänzt wurde. Denn mit der Einführung des § 236b SGB VI wollte der Gesetzgeber allein eine weitere Altersrentenart einführen, für die allein das Merkmal der Wartezeiterfüllung maßgeblich sein sollte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Abschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt nach § 237a SGB VI i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 - juris Rdnr. 75).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das lediglich geringfügige Obsiegen des Klägers in Form des Teilanerkenntnisses der Beklagten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).  

Rechtskraft
Aus
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