L 13 VG 69/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 5 VG 69/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 VG 69/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vor dem Hintergrund seiner Schädigung durch Contergan. Er wendet sich gegen den Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020.

Der Kläger wurde 0000 geboren. Er bezieht eine sogenannte Contergan-Rente. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt. Der Kläger gehört zu der Gruppe von Personen, deren Mütter während der Schwangerschaft das von der in L. ansässigen N. GmbH seinerzeit vertriebene thalomidhaltige Mittel „Contergan“ eingenommen hatten und die Ende der 1950er / Anfang der 1960ger Jahre infolgedessen mit schweren Fehlbildungen von Gliedmaßen und anderen Körperschäden geboren wurden. Auf den in der Folge vor dem Landgericht Aachen - 4 KMs 1/68, 15 - 115/67 - geführten sog. „Contergan-Prozess“ wird verwiesen. Verwiesen wird insbesondere auf den mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsbeschluss vom 18.12.1970.

Der Kläger beantragte am 27.02.2009 erstmals Leistungen nach dem OEG wegen seiner Conterganschädigung bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2009 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte per Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 26.11.2012 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Kern aus, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG sei nicht erfüllt. Es fehle an einem nachweisbaren Vorsatz bzw. der erforderlichen feindseligen Willensrichtung der seinerzeit für das Präparat Contergan verantwortlichen. Zudem ließen sich nach dem stattgehabten Zeitablauf über den seinerzeitigen Einstellungsbeschluss des Landgericht Aachens hinausgehende Feststellungen zu den Vorgängen absehbar nicht mehr treffen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit seinem am 04.06.2019 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger abermals Leistungen für Gewaltopfer. Der Beklagte fasste dies als Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X auf. Der Kläger nahm insbesondere auf den von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang von NS-Verbrechen geprägten Begriff der funktionellen Beihilfe Bezug und führte aus, er möchte diese Grundsätze auch auf den Conterganskandal angewandt wissen. Er reichte verschiedene Unterlagen zu den Akten des Beklagten, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen wird. Mit Bescheid vom 21.02.2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2010 - L 10 (6) B 8/09 VG - verneinte er die unmittelbare feindliche Ausrichtung gegenüber dem durch Contergan letztlich geschädigten Personenkreis. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Frage nach einer Übertragbarkeit des Begriffes der funktionellen Beihilfe. Der Kläger legte Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein. Auf dessen Begründung sowie die weiteren von dem Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Per Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 22.12.2020 zum Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, die bei ihm bestehende Conterganschädigung als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm Rentenleistungen und Heilbehandlung nach den Vorschriften des OEG und des BVG zu gewähren.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2021 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Grundlage der angegriffenen Bescheide ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Anknüpfungspunkt ist vorliegend der Bescheid vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009.

Eine Abänderung des letztgenannten Bescheides hat nicht zu erfolgen.

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1, 2 OEG ist (weiterhin) nicht erfüllt.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG enthält derjenige, der im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 steht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 OEG insbesondere die vorsätzliche Beibringung von Gift gleich.

Es ist mit Blick auf die Produktion und den Vertrieb des Medikamentes Contergan, durch welches der Kläger körperlich geschädigt ist, auch bei gegenwärtiger Sachlage weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vorsätzliche Beibringung von Gift festzustellen.

Hierzu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 22.02.2010 zu Aktenzeichen L 10 (6) B 8/09 VG ausgeführt:

„Als tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 VG 3/02 R in SozR 4/800 § 1 Nr. 5 mwN Juris Rn 13, ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07 und vom 25.11.2009, L 10 VG 3/09). In aller Regel wird die Angriffshandlung den Tatbestand einer - versuchten oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben iS der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit iS der §§ 223 ff StGB erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz) - in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges (Verletzung, Tötung) von Belang. Daneben sind aber auch Begehungsweisen denkbar, bei denen kein derartiger Erfolg angestrebt wird (vgl BSGE 90,6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 100 mwN, Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe). Allein die Produktion und der Vertrieb des Medikaments "Contergan" erfüllen vorliegend jedoch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG. Auch wenn sich "durch das in den Verkehr Bringen" des möglicherweise nicht in ausreichenden Versuchen und Studien getesteten Medikaments "Contergan" bzw. des Wirkstoffs Thalidomid eine Gefahrenlage für die das Medikament einnehmenden Personen verwirklicht hat, so fehlt es doch an der unmittelbaren feindlichen Ausrichtung gegen diesen Personenkreis bzw. der Leibesfrucht der das Medikament einnehmenden Mutter.

[…]

Ein vorsätzlicher, auf die körperliche Integrität der Klägerin abzielender schädigender Vorgang ist nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sich ein über ein fahrlässiges Verhalten hinausgehendes vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen der Firma N. in dem umfangreichen strafgerichtlichen Vorverfahren gerade nicht feststellen lassen. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass die Angeklagten eine Schädigung durch das Präparat Contergan billigend in Kauf genommen haben, ergeben sich aus den Ermittlungen der Großen Strafkammer gerade nicht. Es lässt sich auch für den Senat nach jetzt weiteren vierzig Jahren und mehr als fünfzig Jahren nach der Entwicklung von Contergan nicht feststellen, inwieweit die damals Angeklagten vorhersehbar an der Verursachung der Missbildungen mitgewirkt haben. Insoweit müssten sie mit der Möglichkeit, nach der Contergan-Einnahme könnten die gesundheitlichen Schäden entstehen, positiv gerechnet haben. Dies ließ sich nicht nachweisen. Ein anderes Beweisergebnis hält der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für unwahrscheinlich und die Erfolgschance im vorliegenden Verfahren für eine entfernte. Insoweit macht der Senat sich die Ausführungen in dem den Beteiligten zur Verfügung gestellten Einstellungsbeschluss der ersten großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 18.02.1970 zu eigen. Der Senat hat keine Bedenken, die Wertungen der großen Strafkammer zum Verschulden der Angeklagten zu übernehmen und urkundsbeweislich zu verwerten (zur Bezugnahme auf veröffentlichte Strafurteile des BGH im sog Holzschutzmittelprozess: BSG, Urteil vom 28.04.1999, B 9 VG 7/98 R in Juris Rn 18f).“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Ihnen ist auch weiterhin nichts hinzuzufügen. Auch aus den von dem Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumenten resultieren zur Überzeugung der Kammer keine Umstände, die die seinerzeit durch die erste große Strafkammer des Landgerichts Aachen vorgenommene Würdigung absehbar widerlegen bzw. den Vorsatz respektive eine feindselige Willensrichtung der seinerzeit Handelnden nach nunmehr rund fünfzig Jahren zur Überzeugung des Gerichts beweisen könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch sowohl die weitere Erörterung des Begriffes der funktionellen Beihilfe als auch diejenige eines Unterlassungsdeliktes. Soweit der Kläger die Beiziehung der Klageschrift aus dem Contergan-Prozess sowie die Aussage des seinerzeit Angeklagten Dr. med. Werner begehrt hat, musste das Gericht dem im Übrigen nicht nachgehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden (§ 103 S. 2 SGG). Bei dem Begehren des Klägers handelt es sich zudem nicht um einen Beweisantrag, sondern mangels Bezeichnung konkreter Beweistatsachen lediglich um eine Beweisanregung. Dieser musste angesichts der Sachlage (hierzu s.o.) und insbesondere mit Blick auf den Einstellungsbeschluss vom 18.12.1970 nicht von Amts wegen nachgegangen werden. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das Gericht im Übrigen nicht verpflichtet. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Anregung des Klägers, Herrn U. zu vernehmen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der zur Untermauerung seines Vorbringens weiteren Unterlagen über den Contergan Prozess vorlegt und der beantragt,

„Ich stelle den Antrag auf Zurückverweisung an das Sozialgericht Köln.

Ich möchte zu Protokoll genommen haben folgendes: Ich bin der Ansicht, dass das LSG Essen, wenn es dem Antrag von mir entspricht, die jetzigen Zeitzeugen zu befragen zu einem anderen Urteil kommen würde. Ich weise auf die Offenkundigkeit der Umstände hin.

In der Sache beantrage ich meiner Klage nach dem Sachantrag erster Instanz stattzugeben. Ich beantrage gemäß meinem Sachantrag erster Instanz zu entscheiden und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln entsprechend zu ändern.“

Der Beklagte beantragt

Berufungszurückweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die kraft Übertragung der Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte, ist unbegründet.

Der Senat nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide des Beklagten und Entscheidungsgründe erster Instanz, die er sich zu eigen macht. Gründe für eine Zurückverweisung an das SG liegen nicht vor. Denn das SG hat rechtlich einwandfrei entschieden. Den ins Blaue hinein gemachten Ausforschungsanträgen des Klägers musste es nicht nachgehen.

Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger im Übrigen keine neuen Beweismittel vorgelegt oder auch nur hinreichend bezeichnet, dies es möglich machen würden, eine Tat im Sinne des § 1 OEG festzustellen oder zu ermitteln.

Als eine solche Tat kommt nämlich nach dem zur möglichen Tatzeit geltenden deutschen Strafrecht allein ein versuchter Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) in Frage.

Denn nach anderen Strafvorschriften ist das ungeborene Leben – damals wie heute – in Deutschland strafrechtlich i.S.d. § 1 OEG nicht geschützt.

Im Übrigen fehle den möglichen Tätern auch nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen der insofern rechtlich zwingend (selbst bei unverschuldeter Beweisnot wie im Fall des Klägers mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit) festzustellende Vorsatz, d. h. mindestens das Wissen um die fruchtschädigende Wirkung des Medikaments Contergan auf das ungeborene Leben sowie das mindestens billigende In-kauf-nehmen des Todes der ungeborenen Kinder im Mutterleib (§ 16 StGB).

Daran hat auch die sog. Demjanjuk – Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nichts geändert.

Gegen die Annahme eines entsprechenden Vorsatzes spricht nämlich entscheidend der vom Kläger selbst vorgetragene und historisch zweifelsfrei erwiesene Umstand, dass die Verantwortlichen des Herstellerunternehmens von Contergan (die allein als mögliche Täter in Betracht kommen) unmittelbar nach Bekanntwerden der fruchtschädigenden Wirkung von Contergan die Entscheidung trafen dieses Mittel vom deutschen Markt zu nehmen.

Dass sie es – ethisch pflichtwidrig – unterließen, vor der Markteinführung dieses Mittels Tierversuche an trächtigen Tieren vorzunehmen, um eine fruchtschädigende Wirkung des Medikaments zu überprüfen, ist schon deswegen nicht rechtlich ursächlich für die Schädigung des Klägers, weil die damals für solche Tierversuche in Deutschland ausschließlich in Frage kommenden Tiere nach den vom Kläger selbst vorgelegten Dokumenten eine solche Wirkung nicht offengelegt hätten.

Bei den weiteren Beweisanregungen des Klägers zu ergänzenden gerichtliche Ermittlungen würde es sich (erneut) um reine Beweiserhebungen ins Blaue hinein im Sinne eines – unzulässigen – Ausforschungsbeweises handeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die ergangene Entscheidung des erkennenden Senats berührt weder die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im sog. Demjanuk-Fall noch die des Bundessozialgerichts zur Vergiftung ungeborener Kinder durch den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft (dazu zuletzt Senatsurteil vom 27.01.2017, L 13 VG 11/16 – rechtskräftig, vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts B 9 V 20/17 B).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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