L 3 R 792/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 1366/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 792/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.212,94 EUR.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1989 bis zum 31.08.1996 in der gesetzlichen Rentenversicherung mit insgesamt 52 Monaten Pflichtbeitragszeiten gesetzlich pflichtversichert. Beginnend zum 01.09.1996 stand der Kläger als Beamter zunächst in einem Dienstverhältnis zum W. (B.), zuletzt als Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung ab dem 01.02.2014 wurde der Kläger vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der Kläger Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetz B. (LBeamtVG B.).

Mit Schreiben vom 09.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Prüfung, ob eine Auszahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge möglich sei. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, beantrage er eine Rente. Unter Verwendung des Vordruckes V900 wiederholte der Kläger am 10.06.2015 seinen Antrag auf Erstattung der von ihm entrichteten Rentenversicherungsbeiträge.

Nach Durchführung einer Kontenklärung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.07.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien, weil für den Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien.

Dagegen legte der Kläger am 27.07.2015 Widerspruch ein und führte aus, dass es für ihn keinen Sinn ergebe sich freiwillig zu versichern, wenn er doch bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Einer Kollegin seien bei vermutlich vergleichbarer Sachlage die Rentenversicherungsbeiträge ausgezahlt worden. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssten ihm ebenfalls die Beiträge erstattet werden.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass nach § 210 Abs. 1a Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ein Anspruch auf Beitragserstattung für Versicherte bestehe, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, sofern diese die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt hätten und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit mit einem Beginn nach dem 31.12.1991 erhalten würden, seien nicht versicherungsfrei. Für diesen Personenkreis könne sich ein Anspruch auf Beitragserstattung erst mit Erfüllung der Voraussetzung für den Bezug einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze ergeben. Dem Erstattungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger mit 52 Monaten an Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Mit Wirkung ab dem 01.02.2014 sei er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

Sodann trug der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2015 weiter vor, dass, wenn alles gut gehe, der Grund für die einstweilige Zurruhesetzung womöglich wegfalle und er seinen Dienst wiederaufnehmen könne. In einem solchen Fall, in welchem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand wegfalle und der Dienst wiederaufgenommen werde, müsse eine Ausnahme gemacht werden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 wies die Beklagte darauf hin, dass sofern die Gründe für die einstweilige Versetzung in den Ruhestand wegfallen würden und der Kläger den aktiven Dienst als Beamter wiederaufnehmen würde, er erneut versicherungsfrei nach § 210 Abs. 1a SGB VI werden würde. Dann könne er einen entsprechenden Antrag auf Beitragserstattung stellen. Nach aktueller Sach- und Rechtslage könne dem Antrag auf Beitragserstattung jedoch nicht entsprochen werden. In einem weiteren Schreiben vom 22.03.2016 teilte der Kläger sodann mit, dass es nach den Angaben des ihn wegen eines zunächst unerkannten und schleichenden Nierenversagens behandelnden Nephrologen eher ungewiss sei, ob er jemals den Dienst wiederaufnehmen könne bzw. überhaupt das reguläre Pensionsalter erreichen werde. Da er noch nicht genügend Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt habe, müsse es bei einer derartigen Konstellation möglich sein, die bisher eingezahlten Beiträge ausgezahlt zu erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2016 zurück und führte zur Begründung aus, dass aus dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid über Versorgungsbezüge des Landesamts für Besoldung und Versorgung B. vom 22.01.2014 hervorgehe, dass der Kläger ab dem 01.02.2014 Anspruch auf Versorgungsbezüge habe. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht hätten für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung seien erfüllt. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe daher nicht.

Der Kläger hat am 29.08.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Entscheidung der Beklagten zwar der Gesetzeslage entspreche, diese mit der Verfassung jedoch nicht zu vereinbaren sei. Schließlich habe ein noch diensttätiger Beamter die Möglichkeit, freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen oder sich die Beiträge auszahlen zu lassen. Einem einstweilen zur Ruhe gesetzten Beamten werde jedoch nur die Möglichkeit gegeben, zwar weiter freiwillig Beiträge einzuzahlen, nicht jedoch, sich Beiträge auszahlen zu lassen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die mangels Vorliegens eines sachlichen Grundes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Darüber hinaus sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber nicht zumindest dann die Möglichkeit einer Beitragserstattung einräume, wenn auf das Recht der freiwilligen Mitgliedschaft verzichtet werde, was er gegenüber der Beklagten unter Verweis auf eine in Form einer Eidesstattlichen Versicherung beigefügten „Verzichtserklärung“ vom 09.05.2021 eindeutig erklärt habe. Die in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträge würden eine unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Eigentumsposition darstellen, deren Disposition ihm entzogen werde, ohne dass er dafür einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Ausgleich erhalte. Auf Grund der geringen Einzahlung werde er auch keine Altersrente erhalten und die eingezahlten Beiträge seien daher für ihn wirtschaftlich verloren. Durch die zeitliche Aufschiebung des Erstattungsanspruchs bis zum Erreichen der Altersrentengrenze werde er in unzulässiger Weise geschädigt, weil ihm eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung von Teilen seines Vermögens zeitweilig unmöglich gemacht werde. Zudem sei eine freiwillige Versicherung auch wirtschaftlich nicht günstig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 zu verpflichten, die von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und den Gesetzestext.

Sodann hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Verfügung vom 08.04.2021 mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen angehört. Die Beklagte bezifferte den Erstattungsbetrag im Rahmen einer vom SG angeforderten fiktiven Vorausberechnung auf 5.211,94 EUR.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a) SGB VI für eine Beitragserstattung nicht erfülle. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Regelung des § 210 SGB VI gegen grundgesetzliche Vorgaben verstoßen könnte. Insbesondere sei auch in unterschiedlichen Fallkonstellationen ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG verneint worden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2017, - B 13 R 4/17 R -; Landessozialgericht (LSG) für das W., Urteil vom 22.07.2016, - L 21 R 5/14 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016, - L 4 R 3904/15 -; LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2013, - L 2 R 206/13 -). Insbesondere zu der vom Kläger geltend gemachten Ungleichbehandlung von aktiven Beamten und denen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, habe bereits das Bayerische LSG im Urteil vom 02.04.2008 (Az.: L 13 R 451/17) die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nicht geteilt.

Gegen den ihm am 29.07.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, 30.08.2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, dass das erkennende SG sich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken nur knapp auseinandergesetzt und insbesondere beim gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur auf die Willkürformel, welche der alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprochen habe, abgestellt habe. Stattdessen sei jedoch die sogenannte neue Formel zu prüfen. Diese gelte bei allen Ungleichbehandlungen, die sich auf personenbezogene Merkmale beziehen würden, bei denen der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung nicht oder kaum beeinflussen könne. So liege der Fall auch hier, sodass eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei, welcher § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a) SGB VI nicht standhalte. Es sei bereits kein legitimer Zweck für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. So könne ein noch diensttätiger Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und dann wieder das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Gleichwohl könne dieser die Auszahlung seiner Beiträge verlangen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2021 aufzuheben und die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 zu verpflichten, die von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2021 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat auch nach Abwägung aller verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte derzeit keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

Beiträge werden auf Antrag von Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs.1 Nr. 1 SGB VI), Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und unter bestimmten Voraussetzungen Witwern, Witwen oder Waisen (§ 210 Abs.1 Nr. 3 SGB VI). Auch werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 SGB VI) und wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1a Satz. 1 SGB VI). Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist   (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

Diese Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a SGB VI sind nicht erfüllt, da er zum einen das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hat und zum anderen nicht nach § 5 SGB VI versicherungsfrei oder nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie des SG im Gerichtsbescheid und macht sich diese zu eigen. Im Übrigen ist dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Insbesondere kann eine für die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI notwendige Versicherungsfreiheit des Klägers nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder nach         § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI begründet werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass Versicherungsfreiheit nur besteht, soweit der Beamte „in seiner Beschäftigung“ tätig wird. Für Beamte, die aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wird die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gewährt. Beide Fälle treffen auf den Kläger nicht zu. Der Kläger ist hier vorzeitig aufgrund seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Insoweit befindet er sich nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis („in seiner Beschäftigung“), noch ist er aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze aus dem aktiven Beamtendienst ausgeschieden. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass im Rahmen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung genügt, um einen Anspruch auf eine Beitragserstattung auszuschließen.

Die gesetzlichen Vorschriften lassen auch keine verfassungsrechtliche Auslegung dahingehend zu, dass Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI auch Ruhestandsbeamte aufgrund Dienstunfähigkeit erfasst. Sinn und Zweck der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI ist es, die Personengruppen von der Versicherungspflicht zu befreien, die mit Blick auf eine anderweitige Sicherung nicht schutzbedürftig oder zur Abwehr eines vermuteten Missbrauchs als nicht schutzwürdig angesehen werden. Es handelt sich von der Grundkonzeption bereits um Ausnahmetatbestände, sodass eine erweiternde oder entsprechende Anwendung deshalb grundsätzlich ausscheidet (BSG, Urteil vom 11.06.1986 – 1 RA 7/85 –, Rn. 22-23).

Die Intention des Gesetzgebers hinter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist, dass Beamte, die ihre Tätigkeit aktiv ausüben, nicht auf ein anderes System der Altersversorgung angewiesen sind. Eines parallelen Aufbaus der Versorgung durch das System der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es für diese Personengruppe schlicht nicht. Demgegenüber verfolgt § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI das Ziel, Personen, die die dort geregelten Altersgrenzen erreicht haben von der Versicherungspflicht zu befreien, weil das Sicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung entweder bereits erreicht ist oder der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht mehr möglich erscheint (BT-Drs. 11/4124, S. 150 und 151). Anders liegt der Fall jedoch hier für den Kläger, der als Beamter aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Das Argument der fehlenden Schutzbedürftigkeit greift hier gerade nicht. Zwar kann der Ruhestandsbeamte aufgrund Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze eine beamtenrechtliche Versorgung erhalten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Beamte nochmals außerhalb seines Beamtenverhältnisses eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung ist vor Erreichen der Altersgrenze nicht unwahrscheinlich, zumal eine Dienstunfähigkeit nicht einer Erwerbsunfähigkeit gleichsteht. Die gesicherte Versorgungssituation der gesetzlich geregelten Fälle zur Versicherungsfreiheit für einen aktiven Beamten und einen Beamten, der eine Versorgung aufgrund Erreichens einer Altersgrenze erhält, ist nicht mit der eines wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten vergleichbar. Die Nichteinbeziehung in die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI mit Blick auf eine vorzeitige Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI dient gerade dem Schutz des Ruhestandsbeamten aufgrund Dienstunfähigkeit. So wird aufgrund der potentiellen Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung verhindert, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2021 – L 14 R 61/21 –, Rn. 37). Das Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung kann daher auch nicht durch einen von dem betreffenden Berechtigten erklärten „Verzicht“ auf die freiwillige Versicherungsmöglichkeit beseitigt werden, da andernfalls der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutzzweck zugunsten des Klägers im Hinblick auf eine auskömmliche Altersabsicherung aber auch zugunsten der Solidargemeinschaft zur Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme zur Sicherstellung einer auskömmlichen Existenzgrundlage im Alter unterlaufen werden würde.

Es liegt auch weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vor (hierzu im identischen Fall bereits überzeugend Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2021 – L 14 R 61/21 –, Rn. 38 - 45, daran anschließend BSG, Beschluss vom 17.11.2021 – B 5 R 221/21 B –).

Der Gleichheitsgrundsatz fordert keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung in dem Sinne, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass das Gleichheitsrecht verletzt ist, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Die Ungleichbehandlung bedarf stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die absolute Grenze ist dabei das Willkürverbot. Wenn es aber objektive, sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gibt liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Die unterschiedliche Behandlung von aktiven im Dienst tätigen Beamten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Beamten, die die jeweilige Altersgrenze erreicht haben (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und Beamten, die – wie der Kläger – wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, stellt jedenfalls unter Berücksichtigung der Statuszugehörigkeit dieser Normadressaten zur Beamtengruppe eine Ungleichbehandlung dar, für die jedoch ein sachlicher Grund besteht.

Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist bereits fernliegend, da die Ungleichbehandlung mit der Intention der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit begründet werden kann. Überdies ist es auch nicht zu beanstanden, dass Altersruhestandsbeamte versicherungsrechtlich anders behandelt werden als Ruhestandsbeamte vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 12 KR 18/98 –, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2007 – L 16 R 239/07 –). Aufgrund der ebenfalls naheliegenden Vergleichbarkeit zu der Gruppe der Bezieher von Erwerbsminderungsrente soll gerade keine Versicherungsfreiheit entstehen. Es würde der Intention des Gesetzgebers, der eine Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger anstrebt, widersprechen, wenn die Ruhestandsbeamten vor Erreichen der Altersgrenze mit den Altersruhestandsbeamten gleichgesetzt werden. Im Übrigen ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist, etwa einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 12 KR 18/98 –, Rn. 22).

Auch unter Berücksichtigung des insbesondere in der Berufung vorgetragenen Einwandes, dass unter Anwendung der sogenannten „Neuen Formel“ eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei, die zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, gelangt der Senat zu keinem anderen Auslegungsergebnis.

Nach der „neuen Formel“ liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, wenn verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88). Dabei sind unter strengerer Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Es werden Personengruppen und nicht Situationen unterschiedlich behandelt
  • Es wurde durch die staatliche Maßnahme zugleich in den Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechtes eingegriffen.
  • Das Differenzierungskriterium ähnelt den verbotenen Unterscheidungsmerkmalen in Art. 3 Abs. 3 GG.
  • Der Einzelne hat keinen Einfluss auf das Vorliegen des Differenzierungskriteriums.

Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich hier für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung zur Überzeugung des Senats das Vorliegen der bereits angeführten objektiven, sachlichen und nachvollziehbaren Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Eines besonders strikten Prüfungs- und Rechtfertigungsmaßstabes bedarf es vorliegend nicht. So wird gerade nicht explizit eine Personengruppe unterschiedlich behandelt, sondern vielmehr an die konkrete Situation und die Schutzbedürftigkeit bei dem Entstehen von Versicherungsfreiheit angeknüpft. Der Eingriff in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechtes, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, ist nicht ersichtlich. Es findet auch offensichtlich keine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG statt. Allein der Umstand, dass der Kläger wohl gesundheitsbedingt keinen weiteren direkten Einfluss auf das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst nehmen kann, führt im Hinblick auf das Schutzbedürfnis, namentlich die Erhaltungsmöglichkeit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet bereits aus, da der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht eröffnet ist. Lediglich die erworbene Rentenanwartschaft unterfällt dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, nicht jedoch die hier streitige Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze (BSG, Urteil vom 06.09.2017 – B 13 R 4/17 R –). Das Recht zur Beitragserstattung wird schließlich nur zeitlich nach hinten verschoben, bis der Kläger die Regelaltersgrenze erreicht. Ob er diese erreicht ist dabei dem allgemeinen Lebensrisiko anzurechnen und kann nicht zu einem verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG führen. Gleiches gilt für den vorgetragenen vermeintlichen Wertverlust.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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