L 9 AL 28/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AL 145/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 28/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 05.12.2020.

Der 0000 geborene Kläger war ab dem 01.11.2016 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2016 für 540 Tage (01.11.2016 bis 30.04.2018) bewilligt hatte. Bereits zum 01.12.2016 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, da er eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Die Beklagte hob die Bewilligung mit Bescheid vom 24.11.2016 ab dem 01.12.2016 auf.

Am 16.01.2020 meldete sich der Kläger zum 01.04.2020 wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dieses mit Bescheid vom 01.04.2020 aus dem im November 2016 entstandenen Restanspruch von 510 Tagen vom 01.04.2020 bis zum 30.08.2021 als Vorschuss gem. § 42 SGB I. Mit Bescheid vom 27.04.2020 erfolgte eine endgültige Festsetzung für denselben Zeitraum.

Der Kläger war vom 28.09.2020 bis zum 04.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 19.10.2020 bis zum 06.11.2020 nahm er an einer Reha-Maßnahme teil. Während dieser Zeit erhielt er von der DRV Q. Übergangsgeld. Anschließend bezog er bis zum 04.12.2020 Krankengeld.

Am 03.12.2020 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2021 ab. Der Kläger könne den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend machen, da seither mehr als vier Jahre vergangen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2021 zurück. Sie führte ergänzend aus, der Kläger habe keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosgengeld erworben, da er nur während des 47 Tage dauernden Bezuges von Übergangs- und Krankengeld versicherungspflichtig gewesen sei.

Der Kläger hat am 04.03.2021 Klage erhoben. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei nur aufgrund der Krankheit unterbrochen gewesen. Der Anspruch habe während dieser Zeit lediglich geruht, so dass er nicht gem. § 161 Abs. 2 SGB III erloschen sei. Jedenfalls sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben, da die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Bei zutreffender Beratung hätte er sich rechtzeitig vor Erlöschen des Anspruchs arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 05.12.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2022, dem Kläger zugestellt am 04.02.2022, abgewiesen. Der Kläger habe keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosgengeld erworben, da er nur an 47 Tagen während des Übergangs- und Krankengeldbezuges versicherungspflichtig gewesen sei. Den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch könne er ab dem 05.12.2020 gem. § 161 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend machen. Zwar habe noch ein Anspruch von 312 Tagen bestanden, seit dessen Entstehung seien jedoch mehr als vier Jahre vergangen. Während des Bezugs von Übergangs- und Krankengeld habe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zwar nur geruht. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.09.2020 sei aber gem. § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Dies habe zur Folge, dass bei der neuen Antragstellung am 05.12.2020 wieder sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorliegen müssten. Zu dem Zeitpunkt sei die Vierjahresfrist bereits abgelaufen gewesen. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich der Kläger nicht berufen, da kein Beratungsfehler der Beklagten vorliege. Diese könne dem Kläger nicht raten, sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit am 31.10.2020 wieder arbeitslos zu melden, um den Anspruch zu erhalten. Im Übrigen lasse sich die fehlende Verfügbarkeit ohnehin nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen.

Der Kläger hat am 07.02.2022 Berufung eingelegt. Er geht weiter davon aus, dass er den Anspruch noch nach Ablauf der vier Jahre geltend machen kann. Er habe den Fristablauf nicht verschuldet. Der Anspruch habe während des Bezuges von Übergangs- und Krankengeld lediglich geruht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei nicht erloschen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 05.12.2020 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird erreicht. Der Kläger macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 312 Kalendertage iHv 74,76 € täglich geltend, so dass 23.325,12 € im Streit stehen.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat ab dem 05.12.2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 mit dem die Beklagte die Bewilligung des beantragten Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 05.12.2020 abgelehnt hat. Der Kläger verfolgt den Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG).

2. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der §§ 136, 137 Abs. 1 SGB III insoweit, als er das für die Regelaltersrente iSd SGB VI erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hatte (§ 136 Abs. 2 SGB III), arbeitslos war (§ 138 SGB III) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hatte (§ 141 SGB III). Er hatte jedoch die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) nicht erfüllt (a.) und konnte den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch gem. § 161 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend machen (b.).

a. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beläuft sich nach § 143 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.2020 geltenden, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung auf 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III), im vorliegenden Fall also am 05.06.2018. Im Zeitraum 05.06.2018 bis 04.12.2020 stand der Kläger nicht für mindestens zwölf Monate bzw. 360 Tage (§ 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis, sondern nur 47 Tage während des Bezuges von Übergangs- und Krankengeld vom 19.10.2020 bis zum 04.12.2020 (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

b. Den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann der Kläger gem. § 161 Abs. 2 SGB III nicht mehr beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Die Vorschrift enthält eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft. Dies bedeutet, dass mit dem Ablauf der Frist die gesamte Anspruchsberechtigung untergeht (BSG Urteil vom 21.10.2003 – B 7 AL 88/02 R mwN). Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSG Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 61/04 R). Hat der Arbeitslose den Anspruch jedoch rechtzeitig geltend gemacht, steht ihm dieser auch nach Fristablauf zu, solange keine Unterbrechung eintritt, die eine erneute Geltendmachung des Anspruchs erfordert (BSG Urteile vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 61/04 R und vom 09.12.1982 – 7 RAr 116/81; Reichel in: jurisPK-SGB III § 161, Rn. 44).

Der Kläger hat den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch erstmals wieder geltend gemacht, als er sich am 16.01.2020 zum 01.04.2020 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Zu dem Zeitpunkt war die Frist des § 161 Abs. 2 SGB III noch nicht abgelaufen, so dass die Beklagte ihm das Arbeitslosengeld mit den Bescheiden vom 01.04.2020 und 27.04.2020 zu Recht im Umfang des Restanspruchs bewilligt hat. Der Anspruch ruhte dann während des Bezugs von Übergangs- und Krankengeld vom 19.10.2020 bis 04.12.2020 gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III für 47 Tage. Das ist für den Anspruchserhalt unschädlich, denn allein das Ruhen des Anspruchs führt nicht dazu, dass dieser erneut geltend gemacht werden müsste. Bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich (BSG Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R; LSG Hessen Urteil vom 23.04.2010 – L 7 AL 103/09).

Demgegenüber erlischt bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Wochen gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2021 gF (jetzt § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge, dass danach ein Restanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2008 – L 16 AL 1076/05; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, § 161, Rn. 46a). Die Arbeitslosigkeit des Klägers wurde nicht erst während des Bezugs von Übergangs- und Krankengeld vom 19.10.2020 bis zum 04.12.2020 unterbrochen, sondern bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 28.09.2020. Daran ändert auch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes bis zum 18.10.2020 nichts, da es sich hierbei lediglich um eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gem. § 146 Abs. 1 SGB III gehandelt hat. Diese Vorschrift fingiert nicht die Verfügbarkeit, sondern erhält lediglich einen Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum während einer Erkrankung des Arbeitslosen aufrecht (BSG Urteil vom 25.07.1985 – 7 RAr 74/84; Aubel in: jurisPK-SGB III, § 146 Rn. 9). Der Kläger war damit bereits mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr arbeitslos.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Zwar kann der Arbeitslose bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen so gestellt werden, als habe er die Ausschlussfrist des § 161 Abs. 2 SGB III nicht versäumt (BSG Urteil vom 29.09.1987 – 7 RAr 23/86; Reichel in: jurisPK-SGB III, § 161 Rn. 47). Jedoch fehlt es schon an einem Beratungsfehler, denn die Beklagte hätte dem Kläger nicht raten dürfen, sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.10.2020 wieder arbeitslos zu melden, um den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch zu erhalten. Darüber hinaus können durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch keine anspruchsbegründenden Tatsachen wie die Arbeitslosmeldung, Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit fingiert werden (BSG Beschluss vom 07.05.2009 – B 11 AL 72/08 B; BSG Urteil vom 31.01.2006 – B 11a AL 15/05 R; Reichel in: jurisPK-SGB III, § 161 Rn. 49).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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