L 11 KR 260/23 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 115/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 260/23 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Beschwere ist zulässig, insbesondere statthaft § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ˂SGG˃) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 12. April 2023 durch die Antragstellerin gegen den ihr am 8. März 2023 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 6. März 2023 eingelegt worden.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die von der Antragstellerin erstinstanzlich im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 56 SGG in entsprechender Anwendung; vgl. etwa Landessozialgericht ˂LSG˃ Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2019 – L 5 AS 489/18 B ER, juris, Rn. 5) verfolgten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Auch die im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 „aufzuheben und das rechtliche Verhältnis zwischen“ der Antragsgegnerin und der Antragstellerin „in den Zustand zurückzuversetzen, wie er vor dem Erlass des Bescheides Bestand hatte“ (erstinstanzlicher Antrag zu 1.), ist unzulässig.

a) Mit dem Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. September 2022 in der Fassung des ihn ändernden Bescheides vom 20. Dezember 2022 entschieden, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist.

Mit dem Bescheid vom 28. September 2022 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin „mit Wirkung für die Zukunft“ aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 hat sie – unter Heranziehung von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch als Rechtsgrundlage – diesen Bescheid aufgehoben und das Ende der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt.

b) Es bedarf zunächst keiner näheren Erläuterung, dass die Aufhebung eines Bescheides diesen dauerhaft beseitigt und daher nicht Regelungsgegenstand einer Entscheidung im lediglich einstweiligen Rechtsschutz sein kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in §§ 86a, 86b SGG für den einstweiligen Rechtsschutz das Institut der aufschiebenden Wirkung für Rechtsbehelfe gegen belastende Bescheide geschaffen.

c) Die – von der Antragstellerin bei verständiger Auslegung sinngemäß begehrte – Feststellung, dass ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung hat, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich.

aa) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Aus dieser Vorschrift wird teilweise in direkter Anwendung als Minus zur Anordnungsbefugnis (Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 254 m.w.N. zum Streitstand), vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung (Senat, Beschluss vom 6. Januar 2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris, Rn. 17 m.w.N.) die Befugnis des Gerichts abgeleitet, die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen sie – wie hier – vom Antragsgegner ausdrücklich oder konkludent in Abrede gestellt wird, festzustellen.

bb) Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Antragsgegnerin das Ende der Zulassung der Antragstellerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt hat. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), und zwar auch bei feststellenden Verwaltungsakten (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Das gilt aber nach zutreffender Auffassung nicht, wenn der Bescheid – wie hier – den Eintritt einer gesetzlich unmittelbar angeordneten Wirkung, nämlich des Erlöschens der Zulassung, lediglich deklaratorisch feststellt (Richter in: jurisPK-SGG, a.a.O., § 86a Rn. 13 m.w.N.). Denn der Eintritt einer vom Gesetzgeber unmittelbar auch ohne Vollzugsakt oder feststellenden Verwaltungsakt geregelten Rechtsfolge kann durch die Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt nicht aufgeschoben werden. In einem derartigen Fall kommt naturgemäß auch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht in Betracht.

cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Bescheid vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 den Bescheid vom 28. September 2022 aufhebt. Zwar kann die Klage insoweit grundsätzlich nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis an deren Feststellung, weil sie durch die – einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglichen – Feststellung der Beendigung der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 für den gesamten streitbefangenen Zeitraum „überlagert“ wird.

2. Der Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin Klägerin unverändert die Zulassung zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten besitzt (erstinstanzlicher Antrag zu 2.), ist jedenfalls unbegründet.

a) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieses Antrags äußerstenfalls für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 besteht, weil die Antragsgegnerin die Praxis der Antragstellerin ab dem 27. März 2023 wieder zugelassen hat. Der gesamte entscheidungserhebliche Streitzeitraum liegt also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates in der Vergangenheit.

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem Erfolg des Begehrens bereits entgegensteht, dass ein Feststellungsantrag im Eilrechtsschutz nicht statthaft ist, etwa weil eine vorläufige Feststellung dem Sinn des Eilverfahrens zuwiderliefe (so Burkiczak, a.a.O., Rn. 337 ff.), oder ob in geeigneten Fällen auch eine vorläufige Feststellung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines lückenlosen und wirksamen einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. März 2017 – B 6 KA 35/16 RBSGE 126, 1 ff., Rn. 35 m.w.N.).

c) Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (feststellenden) Anordnung unbegründet.

aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme, insbesondere weil sonst besonders schwere und unzumutbare, nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Nachteile eintreten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. In diesem Fall sind aber erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und insbesondere des Anordnungsgrundes zu stellen (Senat, Beschluss vom 10. September 2021 – L 11 KR 263/21 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – L 8 KR 125/22 B ER – jeweils juris; aus der Rechtsprechung des BVerfG statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 2. September 2022 – 2 BvR 1532/22NJW 2023, 148 m.w.N.; ausführlich: Burkiczak a.a.O., Rn. 506 ff. m.w.N.).

bb) Im vorliegenden Fall entspräche die (einstweilige) Feststellung eines Fortbestandes der Zulassung der Antragstellerin als Heilmittelerbringerin für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel der Hauptsache nicht nur vergleichbar, sondern sogar deckungsgleich sind. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und im Hauptsacheverfahren S 24 KR 214/23 SG Köln insoweit wortgleiche Anträge gestellt hat.

cc) Ausgehend von den genannten Voraussetzungen kommt eine einstweilige Anordnung mit dem Ergebnis der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

(1) Ob die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 zugelassene Heilmittelerbringerin im Sinne von § 124 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) war, hängt nicht nur von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen, sondern auch von tatsächlichen Umständen ab, die sich mit den im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stehenden summarischen Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen lassen. So trägt die Antragstellerin sinngemäß selbst vor, ihre Erklärung vom 6. Juli 2022 sei als Anerkennungserklärung im Sinne von § 124 Abs. 6 Satz 1 SGB V in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung zu werten. Der äußere Anschein der Erklärung spricht, zumal angesichts der erklärten Vorbehalte, nicht für diese Auffassung. Ob sie vom Empfängerhorizont der Antragsgegnerin gleichwohl im Sinne der Antragstellerin ausgelegt werden kann, ist ggf. unter Heranziehung weiterer äußerer Umstände zu ermitteln. Das gilt erst recht für die Frage, ob mit der 14. Kammer des SG Köln eine Anerkennung durch konkludentes Handeln, nämlich durch Leistungserbringung und Abrechnung angenommen werden kann (Beschluss vom 5. Juni 2023 – S 14 KR 209/23 ER – S. 17 f. des Urteilsumdrucks).

(2) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch ein Abwarten der Entscheidung über ihren Zulassungsstatus im genannten Zeitraum besonders schwere und unzumutbare, nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Nachteile entstehen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.

Zwar ist die Antragstellerin zum einen Rückforderungen seitens der Krankenkassen ausgesetzt. Zum anderen werden geltend gemachte Rechnungsbeträge seitens der Kostenträger nicht vollständig beglichen. Hinsichtlich der Rückforderungen ist allerdings nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass seitens der Gläubiger Beitreibungsmaßnahmen erfolgen, welche die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin gefährdeten. Zudem hat die Antragsgegnerin den betroffenen gesetzlichen Krankenkassen „dringend empfohlen, von Rückforderungen abzusehen, die Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 8. Oktober 2022, dem Bekanntwerden des Zulassungsendes, betreffen“. Insofern besteht zumindest die gute Möglichkeit, dass sich die Rückforderungssummen gegenüber der Antragstellerin deutlich reduzieren. Im Übrigen sind Fragen insbesondere des Vertrauensschutzes gegenüber (einzelnen) Krankenkassen im Verhältnis zwischen diesen und der Antragstellerin zu klären. Das gilt umso mehr, als die Krankenkassen am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind.

Im Übrigen ist hinsichtlich der geltend gemachten Einnahmeausfälle zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit dem 27. März 2023 wieder zur Leistungserbringung zulasten der GKV zugelassen ist und Einnahmen erzielen kann, mit denen sie ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nachkommen kann. Es ist zudem nicht bekannt, weil von der Antragstellerin nicht vorgetragen, welche konkreten laufenden Zahlungsverpflichtungen bestehen, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, wie sich die Einnahmen- und Ausgabensituation der Antragstellerin derzeit darstellt. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich ausgeführt, dass „Gehälter, Lohnsteuer, Soz.-Versicherungen, Mieten, etc. bezahlt“ worden seien (Anlage zum Schriftsatz vom 24. Februar 2023). Ein entscheidender Parameter (in der Gestalt der laufenden Kosten) für die Beurteilung einer möglichen Existenzgefährdung der Antragstellerin ist damit nicht bekannt. Gleiches gilt für die aktuelle Höhe vorhandener (liquider) Mittel.

Soweit die Antragstellerin erklärt und durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers bekräftigt hat, dass die „liquiden Mittel […] aufgrund der unveränderten Leistungserbringung und Kosten der Praxis erschöpft“ seien, ist dieser Vortrag schon vor dem Hintergrund der zum 27. März 2023 erfolgten (Wieder-)Zulassung der Antragstellerin nicht geeignet, eine konkrete Existenzbedrohung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Zudem hat die Antragstellerin auch ihre laufenden Praxiskosten nicht offengelegt.

Wenn die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2023 darauf verweist, dass die C. GmbH den mit ihr bestehenden Abrechnungsvertrag fristlos gekündigt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz an dieser Kündigung etwas ändern könnte, weil die C. GmbH mit Blick auf den Beschluss des SG Köln vom 5. Juni 2023 – S 14 KR 209/23 ER – ausgeführt hat, sie nehme diesen zur Kenntnis, er wirke aber nur zwischen den dortigen Beteiligten. Zum anderen sind zivilrechtliche Fragen zwischen der Antragstellerin und der C. GmbH nicht im hiesigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz klärungsfähig.

3. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Krankenkassen über die weiterhin fortbestehende Berechtigung der Antragstellerin zur Erbringung von Leistungen zugunsten von Versicherten der Krankenkassen zu informieren und sie anzuweisen, vorgenommene Kürzungen/Zahlungsverweigerungen nachzuzahlen sowie Rückforderungen gegenüber der Antragstellerin zurückzunehmen (erstinstanzlicher Antrag zu 3.), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich weigern würde, zutreffende Informationen an die Krankenkassen weiterzugeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie verpflichtet werden könnte, einzelnen Krankenkassen Weisungen zu erteilen.

4. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge zu 4. bis 9. gilt:

a) Der Antrag zu 4., einen Termin für die Umsetzung der Gerichtsentscheidungen für die gestellten Anträge unter Strafandrohung zu setzen, ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall eines Erfolges der Antragstellerin mit den Hauptanträgen zu 1. bis 3.; da diese aus den dargelegten Gründen erfolglos bleiben, ist über diesen Antrag nicht zu entscheiden.

b) Die echten erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 5. bis 9. sind abzulehnen.

aa) Der Antrag zu 5., der mit dem SG dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsgegnerin verurteilt werden soll, die am 6. Juli 2022 abgegebene Erklärung durch die am 2. Februar 2023 abgegebene Anerkennung zu ersetzen, läuft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die Rechtswirkungen der Erklärung vom 6. Juli 2022 sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Insofern gilt das unter II.2. Ausgeführte entsprechend.

bb) Hinsichtlich des Antrags zu 6., die Beklagte zu verurteilen, die Praxis der Antragstellerin als vergleichbare Einrichtung gemäß § 124 Abs. 5 SGB V zu betrachten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

cc) Der Antrag zu 7., den „betreffenden Bescheid“ (gemeint ist offenbar der Bescheid vom 20. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022) in einen Aufhebungsbescheid zu ändern, bleibt aus den unter II.1. dargelegten Gründen ohne Erfolg.

dd) Hinsichtlich des Antrags zu 8., die Antragsgegnerin aufzufordern, „sämtliche Schreiben an die GKV-Kassen vorzulegen“, wird auf den Beschluss des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

ee) Der Hilfsantrag zu 9. festzustellen, dass „der bisherige Rechtsstatus weiterhin gültig ist“, hat keinen über die Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden Inhalt. Auf die Ausführungen unter II.1. und II.2. wird verwiesen.

5. Hinsichtlich der in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge (im Folgenden: Hilfsanträge Beschwerde) zu 2. bis 6. gilt:

a) In Bezug auf den Hilfsantrag Beschwerde zu 2., der sinngemäß beinhaltet, die Antragsgegnerin zu verurteilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Krankenkassen anzuweisen bzw. zu informieren, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes der bisherige Zustand in Bezug auf die Zulassung wiederhergestellt wird, wird auf die Ausführungen zu II.3. verwiesen.

b) Gleiches gilt für den Hilfsantrag Beschwerde zu 3., die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Krankenkassen anzuweisen bzw. zu informieren, dass alle Rückforderungen und zukünftigen Zahlungsverweigerungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen sind.

c) Aus denselben Gründen ist der Hilfsantrag Beschwerde zu 4., die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Krankenkassen anzuweisen bzw. zu informieren, dass bereits vorgenommene Zahlungsverweigerungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an das Abrechnungszentrum der Antragstellerin nachzuzahlen sind, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse bzw. der Antragsgegnerin gehen, abzulehnen.

d) Für den Hilfsantrag Beschwerde zu 5., „die rechtliche Stellung der Antragsgegnerin, die als U. bezeichnet wird“, dann im Widerspruchsverfahren als N. (R.) firmiert, zu prüfen, und hier durch Benennung des verantwortlichen Vorsitzenden des „e.V.“ für Klarheit Sorge zu tragen“, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Sämtliche relevanten Informationen über den R. ergeben sich aus dessen Internetauftritt (Z.).

e) Hinsichtlich des Hilfsantrags Beschwerde zu 6., „den rechtlichen Status der von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Verträge einer Prüfung zu unterziehen, und zwar ob diese vollständig als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu würdigen sind oder nicht bzw. oder nur teilweise“, ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Bezug auf das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht im Ansatz ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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