Az.: L 8 R 788/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 34/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
Az.: L 8 R 788/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin, die bis zur Implantation einer Totalendoprothese des rechten Hüftgelenks im September 2017 als Busfahrerin arbeitete, stellte am 22.10.2019 unter Hinweis auf orthopädische Beschwerden und einen Zustand nach Mamma-Carcinom einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Seit dem 01.12.2018 ist bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.

Die Beklagte holte zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein und ließ die Klägerin zur Feststellung des Leistungsvermögens anschließend durch den Orthopäden S. begutachten. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22.01.2020 nach ambulanter Untersuchung insbesondere eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, ein Lumbal- / Lumboischialgiesyndrom auf dem Boden von Bandscheibenschäden, eine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, ein Zervikalsyndrom, ein bilaterales Schulterengpasssyndrom, eine Minderbelastbarkeit der Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung, schmerzhafter Beweglichkeit, Koxalgien bei Koxarthrosen, eine Minderbelastbarkeit der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung sowie schmerzhafter Beweglichkeit bei Retropatellararthrose. Unter Beachtung bestimmter, konkret von ihm genannter qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls gegeben.

Mit Bescheid vom 04.03.2020 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf die Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen ab.

Ihren gegen diesen Bescheid am 20.03.2020 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit nachdrücklicher Kritik am Gutachten von S., der sie kaum 20 Minuten untersucht und dabei lediglich Messdaten passiver Bewegungen erhoben habe, da die aktiven Bewegungen wegen der Schmerzen kaum möglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund betrachte sie seine Meinung zu ihrer Erwerbsfähigkeit als „krasses Fehlurteil“. Sie sehe sich in ihrer Auffassung durch ein (von ihr überreichtes), vom Sozialgericht (SG) Münster im Verfahren um die Schwerbehinderung (Az.: S 2 SB 940/19) von C. erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13.03.2020 gestützt und erwarte die Erteilung eines Abhilfebescheides.

Die Beklagte holte hierauf ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. vom 24.08.2020 ein. Diese hielt die Klägerin nach ambulanter Untersuchung ebenfalls für in der Lage, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. Zwar leide die Klägerin unter einer leicht ausgeprägten Panikstörung, diese schränke jedoch die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich weiter ein. Ohnehin stünden ihre orthopädischen Beschwerden im Vordergrund.

Dem Gutachten folgend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2021 beim SG Münster Klage erhoben. In der Leistungsbeurteilung von V. sehe sie erhebliche Widersprüche. Außerdem nehme diese lediglich eine fachspezifische Beurteilung vor, obwohl sie erwähne, dass das orthopädische Leistungsbild deutlich prägender sei. Die Beklagte habe es sich sehr leicht gemacht. Selbst ein medizinischer Laie müsse sich angesichts ihrer physischen und psychischen Funktionsstörungen fragen, für welche Tätigkeit sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch einsatzfähig sein solle. Weder im Widerspruchsbescheid noch in den Gutachten werde auch nur eine einzige derartige Tätigkeit benannt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung am 11.06.2019 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat zunächst Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin I. vom 21.03.2021, der Fachärztin für Chirurgie J. vom 08.03.2021, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie M. vom 11.05.2021 sowie des Facharztes für Hämatologie und Onkologie X. vom 09.03.2021 eingeholt. Anschließend sind der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. und der Facharzt für Orthopädie Q. mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Von diesen ist auf orthopädischem Gebiet ein degeneratives Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Bewegungseinschränkung ohne nervenwurzelbezogene sensomotorische Defizite, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit Teilabriss der Rotatorensehnenmanschette, eine leichte verschleißtypische Bewegungseinschränkung des linken Daumensattelgelenks, ein endoprothetischer Hüftgelenksersatz rechts, eine anhaltende schmerzhafte Belastungsminderung des linken Oberschenkels, ein Knorpelschaden beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkungen und ein Senk-Spreizfuß beidseits festgestellt worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen keine akuten Erkrankungen oder Beeinträchtigungen vor. Neurologisch bestehe eine Sensibilitätsstörung des Beinnervengeflechts beidseitig, jedoch ohne funktionale Auswirkungen, darüber hinaus eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas per magna. Die Klägerin müsse überwiegend im Sitzen arbeiten, könne jedoch bei gegebener Möglichkeit eines Haltungs- und Positionswechsels auch zeitweise im Gehen oder Stehen tätig werden. Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken seien ebenso ausgeschlossen wie Überkopf- und Überschulterarbeiten oder Zwangshaltungen. Gerüst- und Leiterarbeiten sowie regelmäßiges Treppensteigen seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit Kraftbeanspruchung der Hände könne sie nicht ausüben, ebenso wenig Arbeiten an laufenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten oder unter Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze oder Temperaturschwankungen. Sie sei noch in der Lage, Lasten bis maximal zehn Kilogramm Gewicht zu heben und zu tragen. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich, die Wegefähigkeit nicht deutlich eingeschränkt. Die rentenrechtlich relevanten Wegstrecken von viermal täglich 500 m könne sie jeweils innerhalb von weniger als 20 Minuten zurücklegen und sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel auch zu den Hauptverkehrszeiten zu benutzen sowie als Fahrerin einen Pkw zu führen. Es sei von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit auszugehen. Hinweise für Aggravation oder gar Simulation seien nicht ersichtlich gewesen, ebenso wenig Beeinträchtigungen des Verantwortungsbewusstseins, der Zuverlässigkeit und der geistigen Beweglichkeit. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien ihr ebenso wie Bildschirmarbeit zumutbar. Auch könne sie in Wechsel- und Nachtschicht tätig sein. Berücksichtigte man die daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen, könne die Klägerin noch leichte körperliche und geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Empfangen von Besuchern, Aufsichtstätigkeiten regelmäßig an fünf Tagen pro Woche mindestens 6 Stunden täglich verrichten (Gutachten vom 11.02.2022 bzw. 30.12.2021).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.08.2022 abgewiesen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da sie noch in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs und mehr Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Kammer folge insoweit insbesondere den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen G. und Q., die die Klägerin jeweils eingehend untersucht und die Gerichts- und Verwaltungsakten umfassend ausgewertet hätten. Die von den Sachverständigen auf ihren jeweiligen Fachgebieten gestellten Diagnosen stünden im Einklang mit den seitens der Klägerin selbst vorgetragenen Beschwerden, den Befunden und Diagnosen der sie behandelnden Ärzte sowie den Einschätzungen in den Gutachten von S. und V. im Verwaltungsverfahren. Unauflösbare Widersprüche ergäben sich nicht. Die von V. beschriebene leicht ausgeprägte Panikstörung und auch die von C. im gerichtlichen Verfahren um die Schwerbehinderung festgestellte Anpassungsstörung stellten nur episodische Zustände dar. Anhaltspunkte für (dauerhafte) psychische Beschwerden könnten – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – keinem der Berichte ihrer behandelnden Ärzte entnommen werden. Auch sie selbst habe angegeben, zu keiner Zeit in nervenärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Soweit C. einen Alkoholmissbrauch vermutet habe, sei dieser in der weiteren Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt worden. Die vor allem von der Klägerin beklagten orthopädischen Gesundheitsstörungen habe Q. differenziert und insbesondere auch in weitgehender Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden M., der Hausärztin I. sowie dem Reha-Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums K. erfasst. Soweit diagnostische Unterschiede bestünden, seien nicht die gestellten Diagnosen, sondern die bestehenden Gesundheitseinschränkungen entscheidend. Das von den Sachverständigen hieraus überzeugend ermittelte hinreichende quantitative Leistungsvermögen der Klägerin stehe in Übereinstimmung mit den Gutachten von S. und V.. Zwingende medizinische Belege für eine rentenrechtlich relevante Minderung könne die Kammer auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen. Unter Würdigung der aktenkundigen Untersuchungsbefunde und insbesondere der Ausführungen des Sachverständigen Q. aber auch der behandelnden Ärzte seien objektivierbare Hinweise auf eine die Geh- bzw. Wegefähigkeit der Klägerin rentenrechtlich relevant einschränkende Gesundheitsstörungen ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien auch keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Beeinträchtigung der Fähigkeit erkennbar, typische ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (bspw. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.) oder Bürohilfstätigkeiten zu verrichten. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei der Klägerin auch nicht verschlossen, da weder eine Summierung ungewöhnlicher qualitativer Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege und die Klägerin auf den genannten abstrakten Feldern noch tätig werden könne. Der Annahme eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens stehe auch nicht der festgestellte Grad der Behinderung von 50 entgegen, da die Frage nach der Schwerbehinderung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung unerheblich sei.

Gegen das ihr am 23.09.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2022 Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil imponiere zwar durch die umfassende Begründung, sei in sachlicher Hinsicht aber in erheblichem Maß überprüfungsbedürftig. Das eigentliche Problem in diesem Rechtsstreit liege in der völlig unzureichenden medizinischen Sachaufklärung des SG. Die Gutachten seien in der Leistungsbeurteilung widersprüchlich, unzureichend begründet und deshalb fehlerhaft. Beide Sachverständigen hätten ihre Kenntnis mehr oder weniger aus den Akten geschöpft. So sei nach dem Eindruck, den das Gutachten von Q. vermittle, eher wahrscheinlich, dass dieser seine entscheidungsrelevante Aussage aus den Vorgutachten übernommen habe. Die Frage, ob die subjektiven Befunde die Leistungsminderung eher widerspiegeln würden als die objektiven „Befunderhebungen“, sei unbeantwortet geblieben. G. stütze seine Einschätzung, dass auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine Erkrankung oder Behinderung bestehe, ausschließlich auf ihre Befragung, in der sie ihre psychischen Beschwerden nicht umfänglich habe vortragen können. Eine testpsychologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Angesichts ihrer multiplen Traumata (Folgen der Ehescheidung, Hartz-IV-Empfängerin, Alkoholikerin, Tumorerkrankung, Verlust des geliebten Berufes als Busfahrerin, ständige erhebliche Schmerzen, sozialer Absturz, sozialer Rückzug) müsse die Aussage in erheblichem Maß angezweifelt werden. Insbesondere die Meinung zur überwundenen Krebserkrankung widerspreche jeglicher praktischer Erfahrung. Die Angst vor einem Rezidiv bleibe zeitlebens bestehen. Sowohl dem psychiatrischen als auch dem orthopädischen Gutachter sei entgangen, dass sie seit vielen Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom beklage, wegen dessen sie auch behandelt werde. Wegen der orthopädischen Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Adipositas, der Luftnot und dem Schwindel sei ihr ein Rollator verschrieben worden. Auch habe sie im Jahr 2022 drei Mal notfallmäßig stationär eingewiesen werden müssen, wobei es zu Panikattacken mit Luftnot, Kopfschmerzen und Schwindel gekommen sei. Q. und G. hätten Tätigkeiten, die für sie, die Klägerin, unter Berücksichtigung der erheblichen objektiv festgestellten Leistungseinbußen geeignet wären, nicht benennen können. Die Aussage des Q., sie könne Fußwege viermal arbeitstäglich über etwas mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten unter Benutzung von Gehhilfen (Unterarmgehstützen, Rollator) zurücklegen, dürfe wohl kaum den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ergänzend weise sie auf den Umstand hin, dass sie seit der Rentenantragstellung wegen verschiedener Unfälle und Operationen bis heute durchgehend arbeitsunfähig sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.08.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren,

sowie schriftsätzlich sinngemäß,

von Amts wegen gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) medizinische Gutachten einzuholen.

Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 01.02.2023 hat der Senat einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Anschließend ist sie mit gerichtlichen Schreiben vom 27.03.2023 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und dass beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Ebenfalls ist ein Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung gem. § 109 SGG erfolgt.

Die Klägerin hat der beabsichtigten Vorgehensweise widersprochen und am 11.04.2023 Befangenheitsanträge gegen die an der PKH-Entscheidung beteiligten Richter gestellt. Diese sind mit Beschlüssen vom 31.05.2023 (L 8 SF 120/23 AB, L 8 SF 121/23 AB und L 8 SF 122/23 AB) abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Streitakte S 22 SB 940/19 verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 27.03.2023 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen von der Klägerin nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die – auch von der Klägerin selbst als „umfassend“ bezeichnete – Würdigung durch das SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit die Klägerin geltend macht, das eigentliche Problem des Rechtsstreits liege in einer völlig unzureichenden medizinischen Sachaufklärung durch das SG, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Gleiches gilt für ihre Einschätzung, die gerichtlich eingeholten Gutachten seien in der Leistungsbeurteilung widersprüchlich, unzureichend begründet und daher fehlerhaft. Vielmehr haben die Sachverständigen Q. und G. zur Überzeugung des Senats die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen und das hieraus resultierende Leistungsvermögen nach sorgfältiger Anamnese und eingehender Untersuchung bzw. Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des klägerischen Beschwerdevortrags nachvollziehbar festgestellt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde der Gutachter sind nicht erkennbar. Zutreffend und sehr eingehend hat bereits das SG unter Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin dargelegt, dass die Gutachten weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche erkennen lassen.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, den Gutachten der gerichtlich gehörten Sachverständigen könne nicht gefolgt werden, anführt, dass letztere ihre Kenntnis mehr oder weniger aus den Akten geschöpft hätten, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen ist es gerade Aufgabe und Pflicht der Sachverständigen, im Sinne einer umfassenden medizinischen Beurteilung (auch) alle aktenkundigen (Vor-)Befunde zu würdigen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 41; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 11e). Zum anderen stützen sich die Gutachten in keiner Weise allein auf Vorbefunde, sondern basieren ebenso auf den eigenen Erhebungen der Sachverständigen. Anhaltspunkte für unzureichende Untersuchungen und daraus resultierende fehlerhafte Ergebnisse und Einschätzungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat Q. die durchgeführte Anamnese und strukturierte Befunderhebung auf orthopädischem Fachgebiet auf 11,5 Seiten und G. diejenige auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet auf 7 Seiten niedergelegt. Dass die Klägerin ihre psychischen Beschwerden – wie von ihr (auch erst) im Berufungsverfahren angegeben – bei der Untersuchung durch G. nicht hätte umfänglich vortragen können, ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat sie auch im Nachgang zur Begutachtung keine ergänzenden Anmerkungen an den Sachverständigen oder das Gericht übersandt.

Einer hinreichenden Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass keine testpsychologische Untersuchung stattgefunden hat. Vielmehr fehlte es an einem konkreten Anlass, eine solche Testung, die Aufschluss über die psychische Belastung beziehungsweise den psychischen Zustand einer Person geben soll, durchzuführen. Weder aus den Ausführungen der Klägerin während der Begutachtung noch den Befundberichten über vergangene medizinische Behandlungen waren Anzeichen akuter psychischer Beeinträchtigungen zu entnehmen. Sie selbst hat im Gespräch mit V. und zuletzt G. ausgeführt, sich zu keiner Zeit in nervenärztlicher Behandlung befunden zu haben. Dies sei ihr – so die Klägerin bei G. – auch nie empfohlen worden. Soweit sie in der Vergangenheit an Panikattacken gelitten habe, wisse sie schon gar nicht mehr, wann dies zuletzt so gewesen sei. Auch psychiatrische oder neurologische Berichte, die die Notwendigkeit für die Durchführung einer (ergänzenden) psychologischen Testung hätten begründen können, sind nicht aktenkundig. Vielmehr hat die Hausärztin I. mitgeteilt, dass die orthopädischen Beschwerden bei der Klägerin im Vordergrund stünden. Im Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums K. vom 03.01.2019 über die Rehabilitationsmaßnahme vom 18.10. bis 16.11.2018 sind keinerlei psychische Störungen festgestellt worden. Die Behandlung in der Klinik K. erfolgte ausweislich des Entlassberichts vom 02.03.2022 wegen eines (lediglich) episodischen Spannungskopfschmerzes. Soweit im Gutachten von V. und C. noch weitergehende Diagnosen vermerkt sind, kann die Klägerin schon deshalb hieraus kein für sie günstigeres Ergebnis ableiten, weil bei der rentenrechtlichen Prüfung einer Erwerbsminderung nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen im Vordergrund stehen (vgl. LSG NRW Urt. v. 19.08.2022 – L 21 R 741/20 – juris Rn. 32; BSG Beschl. v. 28.02.2017 – B 13 R 37/16 BH – juris Rn. 15). Im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft und auch aktuell bestehende Funktionsbeeinträchtigungen hat die Beweisaufnahme jedoch gerade nicht bestätigt.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf „multiple Traumata“ und die 2013 aufgetretene Krebserkrankung meint, dass die mangelnde Feststellung einer aktuellen Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet im Gutachten von G. in erheblichem Maß angezweifelt werden müsse, vermag sie hiermit gleichfalls nicht durchzudringen. Vielmehr verkennt sie in diesem Zusammenhang, dass Grundlage einer Rentenbegutachtung nicht vergangene Erkrankungen, Schicksalsschläge oder Lebensentwicklungen sind, sondern sich die Beurteilung stets nur auf die (hieraus ggf. noch resultierenden bzw. aus sonstigen Gründen) aktuell bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen stützen darf. Entsprechend kann – entgegen ihrer Auffassung – nicht auf allgemeine „praktische Erfahrungen“ zu überwundenen Krebserkrankungen abgestellt werden, sondern ist die gesundheitliche Situation einer Klägerin bzw. eines Klägers stets in der im maßgeblichen Zeitraum bestehenden konkret-individuellen Ausprägung zu betrachten. Eine solche notwendige einzelfallbezogene Beurteilung haben die Sachverständigen Q. und G. in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die von ihr vorgebrachten Schmerzen und damit auch die „subjektiven Befunde“ bei der Erstellung der Gutachten von Q. und G. berücksichtigt worden. Dies ergibt sich hinreichend aus deren Befunderhebungen und Diagnosen. Anders als die Klägerin jedoch wohl meint, vermag aus dem Empfinden von Schmerzen nicht unmittelbar eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit in quantitativer Hinsicht abgeleitet zu werden. Vielmehr sind die angegebenen Schmerzen in der Zusammenschau mit den übrigen (objektiven) Befunden in einem Gesamtbild der sich hieraus ergebenden Funktionsbeschränkungen zu würdigen. Dies beinhaltet auch die Befunde aus notfallmäßigen stationären Einweisungen sowie sonstigen ärztlichen Behandlungen. In dieser gebotenen Gesamtschau aller Befunde haben die gerichtlichen Sachverständigen (lediglich) qualitative, nicht aber rentenrechtlich hinreichende quantitative Leistungseinschränkungen bei der Klägerin festgestellt.

Soweit die Klägerin das Gutachten von Q. weiter mit der Annahme kritisiert, dieser habe seine entscheidungsrelevante Aussage „wahrscheinlich“ von den im Verwaltungsverfahren gehörten Ärzten entnommen, stellt sie (lediglich) eine Behauptung auf, die in der Aktenlage keinerlei Stütze findet.

Unter Würdigung des sich aus den gesamten Befunden darstellenden Bildes eines zwar qualitativen Einschränkungen unterliegenden, jedoch quantitativ hinreichenden (Rest-)Leistungsvermögens im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein. So ist davon auszugehen, dass Versicherten, die (jedenfalls) noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens 6 Stunden täglich verrichten können, Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und sie daher regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (sog. „offener“ Arbeitsmarkt). Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind auch heute nicht generell „unüblich“ (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 26 f.; Senatsbeschl. v.24.05.2023 – L 8 R 446/22 – juris Rn. 31). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der (qualitativen) Leistungseinschränkungen ist in den Fällen eines noch ausreichenden positiven (Rest-)Leistungsvermögens in typischen Arbeitsfeldern wie z.B. dem Bedienen von Maschinen, dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen nicht erforderlich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 32 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 31, 36). Dass die Klägerin entsprechende Tätigkeitsfelder noch ausüben kann, haben die Sachverständigen G. und Q. ausdrücklich bestätigt, so dass ernste Zweifel an ihrer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Folge der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht bestehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 32; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 36). Bestätigt wird die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen G. und Q. im Übrigen durch die im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten von V. auf psychiatrischem Gebiet sowie von S. auf orthopädischem Gebiet.

Fehlt es – wie hier – an den genannten Zweifeln zur Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bedurfte es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung – entgegen der wiederholt vorgetragenen Auffassung der Klägerin – nicht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn.29; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 37 m.w.N.). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich findet (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 26).

Auch der Hinweis der Klägerin auf die ihr seit Rentenantragstellung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entfaltet für die Beurteilung einer etwaigen Erwerbsminderung keine Relevanz. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. So bezieht sich die Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, während die Erwerbsfähigkeit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Bezug nimmt.

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass es ihr an einer ausreichenden Wegefähigkeit fehle und ihr ein Rollator verschrieben worden sei, verkennt sie, dass bei der Beurteilung der Mobilität einer Person auch alle ihr zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2002 – B 13 RJ 25/01 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Als ein solches Hilfsmittel gilt auch eine Gehhilfe in Form eines Rollators als eine die Gehfähigkeit unterstützende, rollende Stütze. Bei der Frage der hinreichenden Mobilität ist zudem auch die zumutbare Nutzung eines PKW zu berücksichtigen (vgl. BSG a.a.O.). Die Klägerin selbst hat bei der Begutachtung durch Q. angegeben, 10-15 Minuten laufen zu können, wenn sie sich irgendwo z.B. am Kinderwagen oder Einkaufswagen festhalte. Auch fahre sie mit ihrem Auto, in dem sie zwei Unterarmgehstützen vorhalte, die sie dann nutze, wenn sie zu schlecht laufe, was ca. zweimal im Monat vorkomme.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. BSG Beschl. v. 27.01.2021 – B 13 R 123/20 B – juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 05.01.2022 – L 8 R 752/16 – juris Rn. 63). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorliegen weiterer Beeinträchtigungen gleichwohl zu prüfen, wäre einer Beweiserhebung "ins Blaue hinein" gleichgekommen, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG Beschl. v. 28.10.2020 – B 5 R 162/20 B – juris Rn. 11 m.w.N.) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rn. 19; BSG Beschl. v. 28.02.2018 – B 13 R 279/16 B – juris Rn. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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