L 10 KR 644/22 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 30 KR 3517/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KR 644/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet gegen die Verweisung eines Rechtsstreits vom Sozialgericht (SG) Düsseldorf an das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen.

Die Klägerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 3 ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, deren Partner die Beklagten zu 1 und 2 sind.

Jedenfalls seit Februar 2014 war die Klägerin bei den Beklagten zu 1 und 2 bzw der Beklagten zu 3 (fortan einheitlich: Beklagte) beschäftigt. Ab 24.02.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagten meldeten sie daraufhin von der Sozialversicherung ab. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie ab 02.09.2018 wieder arbeitsfähig sei, und forderte die Beklagten auf, gegenüber der zuständigen Krankenkasse „die entsprechende Anmeldung zum 03.09.2018 vorzunehmen.“ Zugleich kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zu Ende 2018. Der Aufforderung, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden, kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klägerin hat daraufhin am 04.12.2018 Klage zum SG Düsseldorf erhoben. Einer Verweisung an das ArbG hat sie zuletzt ausdrücklich nicht mehr zugestimmt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch könne allein unter Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt werden, weshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.

In der Sache hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum von 03.09.2018 bis 31.12.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.12.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten,

höchst hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 28.11.2018 zur Sozialversicherung bei der Barmer Krankenversicherung anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis 31.10.2018 und 01.11.2018 bis 28.11.2018 nachzuentrichten.

Das SG hat die Sache an das ArbG Solingen verwiesen (Beschluss vom 24.08.2022). Der Rechtsstreit betreffe eine privatrechtliche Streitigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten herrühre. Dem geltend gemachten Anspruch liege ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Die Beklagten seien keine Sozialversicherungsträger und es gehe auch nicht um die Feststellung der Versicherungspflicht im Grundsatz, sondern lediglich um die tatsächliche Anmeldung und Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber. Den Arbeitgeber treffe insoweit eine Nebenpflicht, die sich aus §§ 611a iVm 241 Abs 2, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.09.2022 eingelegten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 24.11.2022 hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) iVm § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Da das SGG die sofortige Beschwerde, von der § 17a Abs 4 S 3 GVG spricht, nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (Bundessozialgericht ˂BSG˃, Beschluss vom 29.09.1994 – 3 BS 2/93, juris Rn 7). Auch im Übrigen sind Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 173 SGG; BSG aaO) ist gewahrt, weil die Klägerin ihre Beschwerde sogar innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des SG eingelegt hat. Dass sich bei den Akten kein Empfangsbekenntnis oder sonstiger Nachweis über die Zustellung des angegriffenen Beschlusses auch die Klägerin bzw deren Prozessbevollmächtigte findet, ist unbeachtlich. Ein Zustellungsmangel wäre jedenfalls geheilt, nachdem der Beschluss der Klägerin bzw ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 189 Zivilprozessordnung ˂ZPO˃). An einem solchen tatsächlichen Zugang hat der Senat keinen Zweifel, wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde doch gegen gerade diesen Beschluss.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Diese entscheiden gemäß § 51 Abs 1 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (dazu a) in den dort aufgezählten Angelegenheiten (dazu b).

a) Gegenstand des Verfahrens ist keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 51 Abs 1 SGG (Bundesarbeitsgericht ˂BAG˃, Beschluss vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05, juris Rn 14 ff; Landessozialgericht ˂LSG˃ Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 – L 5 KR 81/18 B, juris Rn 14 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 51 Rn 39, dort unter „Arbeits-, Ausbildungsverhältnis“; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 51 Rn 277; Zieglmeier in BeckOGK-SGB IV ˂Stand: III/2022˃, § 7 Rn 47; Schütz in GK-ArbGG ˂Stand: XII/2022˃, § 2 Rn 62e; Koch in ErfK, 23. Aufl 2023, § 2 ArbGG Rn 5; Steppler/Denecke, NZA 2013, 482 ˂487˃; zum Nichtbestehen einer Meldepflicht ebenso BAG, Beschluss vom 14.05.2018 – 9 AS 2/18, juris Rn 16; zur Abmeldung auch Landesarbeitsgericht ˂LAG˃ Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 – 2 Ta 198/09, juris Rn 14; aA SG Speyer, Beschluss vom 15.02.2018 – S 19 KR 165/17, juris Rn 19 ff).

Ob eine Streitigkeit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es – wie hier – an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (BSG, Beschluss vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R, amtl Rn 6). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ˂GmSOGB˃, Beschluss vom 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88, juris Rn 8; BSG, Beschluss vom 10.12.2015 – B 12 SF 1/14 R, amtl Rn 11 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (BSG, Beschluss vom 25.10.2017, aaO Rn 6; Beschluss vom 30.09.2015 – B 3 KR 22/15 B, amtl Rn 15).

aa) Nach diesen Maßstäben liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Dabei teilt der Senat den rechtlichen Ausgangspunkt des SG, dass zwischen den Beteiligten als Privatrechtssubjekten in erster Linie arbeits- und damit bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse bestehen (ähnlich auch SG Speyer, aaO Rn 21). Dies ändert aber nichts daran, dass, bei Vorliegen ggf weiterer Voraussetzungen, insbesondere die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis zugleich eine Beschäftigung (iSd § 7 Abs 1 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ˂SGB IV˃) begründen kann. Allein aus dem Beschäftigungs- bzw dem hieran anknüpfenden Sozialversicherungsverhältnis folgen die hier streitbefangenen Pflichten des Arbeitgebers.

Gemäß diesen Pflichten haben die Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Meldung zu erstatten (§ 28a SGB V iVm der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ˂DEÜV˃; näher BAG, Beschluss 05.10.2005, aaO Rn 15; LSG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 14). Die Meldepflichten können die Versicherungsträger, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des jeweiligen Landes vollstrecken (BAG, aaO Rn 15; LSG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 14). Weiter haben die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige Arbeitgeberbeiträge zu tragen (§ 20 Abs 1 SGB IV iVm §§ 346 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ˂SGB III˃, 249 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ˂SGB V˃, § 168 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ˂SGB VI˃ bzw 58 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ˂SGB XI˃) und als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle zu zahlen (§§ 28e Abs 1, 28h SGB IV).

Bei diesen Pflichten des Arbeitgebers handelt es sich um öffentliches Recht (zur Einordnung als öffentliches Recht vgl Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm z SozR, 7. Aufl 2021, § 7 SGB IV Rn 6). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die §§ 7 ff SGB IV in mehrerlei Hinsicht an zivilrechtliche Sachverhalte aus einem Arbeitsverhältnis anknüpfen und insoweit den (zivilrechtlichen) Arbeitgeber in die Pflicht nehmen. Dies liegt in der Natur der staatlichen Sozialversicherung und berührt die öffentlich-rechtliche Natur der streitentscheidenden Rechtsnormen nicht. So ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Fällen eines Streits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnet, etwa wenn es um Fragen des Arbeitgeberzuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, der Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen oä geht (so BSG, Beschluss vom 10.12.2015, aaO Rn 15, dort zur Übertragung eines Wertguthabens nach § 7f SGB IV).

bb) Ob neben diesen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (auch) eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitgeber bestehen kann, ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung zu melden und Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, mag dahinstehen (dazu BAG, Beschluss vom 05.10.2005, aaO Rn 17 mwN; dagegen Schütz in GK-ArbGG, aaO Rn 62). Zwar sind Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag im Ausgangspunkt kein öffentliches Recht. Zum einen stützt die Klägerin ihr Begehren aber nicht auf eine vermeintlich arbeitsrechtliche Nebenpflicht der Beklagten, sondern macht ausdrücklich die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten geltend. So hat sie zuletzt zur Begründung ihrer Beschwerde wie auch zuvor bei dem SG vorgetragen, dass zu beachten sei, dass die vorliegend relevante Verpflichtung nicht aus dem Arbeits-, sondern aus dem Beschäftigungsverhältnis folge. Zum anderen wären auch derartige Nebenpflichten ohnehin maßgeblich vom Sozialversicherungsrecht geprägt (vgl BAG, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 15), was sich schon daran zeigt, dass die sozialversicherungsrechtliche Lage einer privatrechtlichen Gestaltung durch die Parteien des Arbeitsvertrages nicht zugänglich ist (dazu Berchtold, aaO Rn 6). Eine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift, die bestimmt, wann und mit welchem Inhalt eine Meldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat, gibt es nicht (BAG, aaO). Auch eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht wäre danach kaum mehr als ein Verweis auf das ohnehin geltende, zwingende Sozialversicherungsrecht.

cc) Inwieweit etwas anderes gelten kann, wenn die Beteiligten im Kern nicht um sozialversicherungs-, sondern arbeitsrechtliche Fragen streiten (so zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung Bundesfinanzhof ˂BFH˃, Beschluss vom 04.09.2008 – VI B 108/07, juris Rn 8; dazu auch BAG, Beschluss vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13, juris Rn 9 ff; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO ˂Stand: XI/2021˃, § 33 FGO Rn 47), mag dahinstehen. Jedenfalls nicht erkennbar ist, dass und ggf welche arbeitsrechtlichen Fragen vorliegend den Kern des Verfahrens ausmachten. Insbesondere ist die Frage nach dem Bestehen eines Arbeits- von der nach dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden.

b) Die vorliegende Streitsache wird auch vom Katalog der den Sozialgerichten zugewiesenen Angelegenheiten in § 51 Abs 1 SGG erfasst. Es handelt es sich – jedenfalls – um eine solche iSd § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. Die Vorschrift ist eine Auffangregelung, die alle öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten erfasst, die der Durchführung der Sozialversicherung dienen (Keller, aaO Rn 30 f; ähnlich auch Flint, aaO Rn 272). Inwieweit der vorliegende Rechtsstreit daneben auch den Angelegenheiten der einzelnen Versicherungszweige (iSd § 51 Abs 1 Nr 1, 2 Hs 1 und 4 SGG) zugeordnet werden kann (dazu LSG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 13), mag dahinstehen, weil jedenfalls die Auffangregelung greift (vgl auch Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 51 Rn 83).

c) Ob die hier zugrundeliegende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob sich die Klägerin darauf verweisen lassen muss, sich an die Einzugsstelle zu halten, statt die Beklagten als Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen (zweifelnd auch Keller, aaO Rn 39; Wolff-Dellen, aaO Rn 83), ist vorliegend ohne Belang. Zur Beurteilung steht allein die Frage des Rechtswegs. Über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ist im danach eröffneten Rechtsweg zu befinden (vgl BAG, Beschluss vom 05.10.2005, aaO Rn 16). Dies gilt auch dann, wenn man davon ausginge, dass eine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten nur gegenüber der Einzugsstelle, nicht aber im Verhältnis zur Klägerin besteht (so aber SG Speyer, aaO Rn 27). Denn die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Beklagten besteht, ist keine des Rechtswegs, sondern eine der Passivlegitimation.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grds eine Kostenentscheidung zu ergehen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 17b Abs 2 GVG, denn dieser betrifft allein die Kosten des zugrundeliegenden Verfahrens, um dessen Verweisung es geht, als solchem, nicht aber die des Beschwerdeverfahrens über die Verweisung (zum Ganzen BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, juris Rn 19 mwN).

4. Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 17a Abs 4 S 4 u 5 GVG).

Rechtskraft
Aus
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