L 13 R 782/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2506/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 782/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 14. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2021, mit welchem die Beklagte die Rentenanpassung der von der Klägerin bezogenen großen Witwenrente aus der Versicherung ihres am verstorbenen Ehemanns G1 zum 1. Juli 2021 durchgeführt und die Anrechnung des Einkommens aus der Unfallversicherung überprüft hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2023 hat das Sozialgericht Ulm (SG) die Klage abgewiesen.
Der Klägerin fehle es an der Klagebefugnis. Die Beklagte habe mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 14. Mai 2021 die Witwenrente ab 1. Juli 2021 u.a. aufgrund der in § 65 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) angeordneten Rentenanpassung neu berechnet. Damit habe sie inhaltlich lediglich über die Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte und der Anrechnung des Einkommens entschieden. Der Verwaltungsakt habe insoweit lediglich nur einen begrenzten Regelungsgehalt. Dass die Rentenwerte unverändert geblieben seien, mit der Folge, dass der Zahlbetrag der Witwenrente gleichbleibe, beschwere die Klägerin insoweit nicht bzw. ändert nichts an der Befugnis der Beklagten zum Erlass des Bescheides vom 14. Mai 2021.
Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Dagegen hat die Klägerin am 30. Januar 2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben.
Am 10. Februar 2023 hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 hat die Klägerin erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13. Januar 2023 eingelegt und trotz Hinweises auf § 156 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufrechterhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Januar 2023 und den Bescheid vom 14. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Nachdem die Klägerin ihre Berufung vom 30. Januar 2023 gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13. Januar 2023 am 10. Februar 2023 zurückgenommen hatte, war eine erneute Berufung nicht statthaft. Gemäß § 156 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetzt bewirkt die Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels, d.h. die Rechtshängigkeit endet und eine Berufung gegen dieselbe erstinstanzliche Entscheidung ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 156 SGG (Stand: 08.03.2023), Rn. 88 m.w.N.).

Aus diesen Gründen war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2023 die Besetzung des Senats gerügt hat, ist festzustellen, dass diese dem für die Zeit ab 1. Januar 2023 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des 13. Senats entspricht.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2023 um weitere Erläuterung im Hinblick auf die Besetzung des Senats gebeten hat, hätte hierzu Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2023 bestanden, zu welcher die Klägerin durch Zustellung der Terminsbestimmung vom 20. März 2023 an ihren bevollmächtigten Sohn (vgl. die an das SG im Verfahren S 17 R 2506/21 übersandte Generalvollmacht vom 13. Dezember 2021) geladen wurde (vgl. Postzustellungsurkunde mit Zustellungsnachweis vom 24. März 2023), jedoch nicht erschienen ist. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung war demnach nicht veranlasst und ist von der Klägerin auch nicht beantragt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris) - in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a. A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a. a. O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine vergleichbare Konstellation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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