L 5 P 92/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 54 P 378/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 92/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 9/23 B
Datum
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.“, T.-straße, 06249 I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 € pflegetäglich zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.885,97 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von pflegetäglich 7,06 €.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums B.“ in I. mit 40 vollstationären Pflegeplätzen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im April 2005 fertig gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.11.2002 und Änderungsbescheid vom 03.12.2004 erhielt die Einrichtung eine öffentliche Förderung im Sinne eines nicht rückzahlbaren Zuschusses i. H. v. 2.862.500 €. Hiervon trugen der Bund 80 % und das Land 20 %. Zur weiteren Finanzierung des Pflegeheims nahm die Klägerin ein Darlehen über 441.000 € sowie mit einem weiteren Vertrag ein Darlehen über 310.000 € auf. Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,80 % bzw. von 5,25 % zu verzinsen. Aufgrund einer Anschlussvereinbarung ab 01.02.2014 ist das ursprünglich über 310.000 € aufgenommene Darlehen nur noch mit 3,80 % zu verzinsen.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen schlossen die Beteiligten am 29.01.2015 vor dem Sozialgericht Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich (Az.: S 16 P 1637/12). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den genannten Zeitraum i. H. v. 6,79 € pro Pflegetag und Pflegeplatz zuzustimmen. Dabei wurden bei der Berechnung der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen im Einvernehmen der Beteiligten betriebsnotwendige und nicht geförderte Herstellungskosten i. H. v. 594.278 € berücksichtigt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 30.01.2015 entsprach dieser als Basis für die Zinsberechnung herangezogene Wert den eigenen Angaben der Klägerin.

Am 13.01.2014 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen, der Zins- und Tilgungspläne für die aufgenommenen Darlehen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 6,93 € pflegetäglich. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung eine Auslastungsquote von 95 % zugrunde. An Kreditzinsen machte die Klägerin für den betroffenen Zeitraum Fremdkapitalzinsen i. H. v. insgesamt 22.602,23 € (ausgehend von der für beide Darlehen zum 01.01.2014 bestehenden Restschuld i. H. v. insgesamt 525.201,39 €) sowie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 1.513,63 € geltend. Hinsichtlich der Berechnung der Eigenkapitalzinsen legte die Klägerin einen Zinssatz von 2,5 % aus den Grundstückserwerbskosten von 60.545,04 € zugrunde.

Mit Bescheid vom 12.11.2014 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - auf der Grundlage der Ist-Kosten-Nachweise des Jahres 2013 - für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 i. H. v. 6,53 € pflegetäglich zu. Dabei legte er eine tatsächliche Auslastung des Pflegeheims von 96,25 % zugrunde, errechnet aus statistischen Angaben zu den Zeitpunkten 31.12.2012, 30.06.2012, 07.02.2013 (anlässlich einer heimaufsichtsrechtlichen Überwachung) und 31.12.2013.

Bei den Abschreibungen und Kosten für Instandhaltung berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Größe der Einrichtung mit 40 Plätzen lediglich das Vorhalten eines Fahrzeuges als betriebsnotwendig. Des Weiteren erkannte der Beklagte die geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für den Erwerb des Grundstücks nicht an, da Kosten für den Erwerb des Grundstücks und demzufolge auch deren Zinsen nicht umlagefähig im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI seien.

Basis für die Anerkennung der Kapitalmarktzinsen seien die gesamten, entsprechend den von der R. geprüften und betriebsnotwendigen ungeförderten Herstellungskosten i. H. v. 580.006,34 €. In Höhe dieses Anlagevolumens könnten die entsprechenden Kreditzinsen als betriebsnotwendig anerkannt werden. Die gesamten Kreditzinsen für das Wirtschaftsjahr 2013 betrügen nach den vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen 27.051,62 €, namentlich für das Darlehen i.H.v. ursprünglich 441.000 € 15.507,86 € und für das Darlehen i.H.v. ursprünglich 310.000 € 11.543,76 €. Diese seien anteilig für das anerkannte betriebsnotwendige Anlagevermögen i. H. v. 580.006,34 € im Verhältnis zur gesamten ursprünglichen Darlehenssumme von 751.000 €, also mit einer Quote von rund 77,23 %, anzuerkennen. Es ergäben sich betriebsnotwendige Zinsen i. H. v. 20.892,29 €.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verblieb die Klägerin ausdrücklich bei ihrem Begehren auf Erteilung einer Zustimmung zu einem Betrag von 6,93 € pflegetäglich. Zwar sei zuzugeben, dass die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2011 die tatsächliche Auslastung als Berechnungsmaßstab ansehe. Die Entscheidung sei jedoch noch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden. Auch die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Grundstückskosten werde noch vor dem BVerfG geklärt. Losgelöst davon sei auch der Ansatz von Eigenkapitalzinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) rechtswidrig. Der von der Klägerin gewählte Zinssatz von 2,5 % sei moderat und im Vergleich der Bundesländer weit unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Berechnung der Fremdkapitalzinsen gehe der Beklagte fehlerhaft von einem Anlagevermögen von 580.006,34 € aus. Im Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart sei für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 ein Anlagevermögen von 594.278 € berücksichtigt worden. Schließlich seien die Ansätze des Beklagten hinsichtlich der Fahrzeugabschreibungen nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchbescheid vom 14.10.2015 erteilte der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung

betriebsnotwendiger Investitionskosten i. H. v. 6,57 € pflegetäglich. Er berücksichtigte bei der Teilabhilfe die vor dem Sozialgericht Stuttgart als betriebsnotwendig anerkannten ungeförderten Investitionskosten von 594.278 € und damit aufgrund des günstigeren Verhältnisses zu der Gesamtkreditsumme (rund 79,13 %) Fremdkapitalzinsen von nunmehr 21.406,37 €. Zusätzlich erkannte der Beklagte weitere Instandhaltungskosten für Fahrzeuge i. H. eines Betrages von 137,19 € an, wodurch sich der Posten für Instandhaltung um 0,01 € auf 2,70 € pflegetäglich erhöhte. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich nicht mehr gegen die von dem Beklagten zugrunde gelegte tatsächliche Auslastungsquote wende und eine Betriebsnotwendigkeit weiterer Fahrzeuge (neben dem anerkannten G. K.) im Klageverfahren von ihr nicht mehr geltend gemacht werde. Schließlich hat die Bevollmächtigte ausweislich des Protokolls im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass „in diesem anhängigen Klageverfahren Eigenkapitalzinsen nicht mehr geltend gemacht“ würden.

Anschließend hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die Berechnungsgrundlage des damaligen Vergleichsschlusses vor dem Sozialgericht Stuttgart unzutreffend gewesen sei: Das Gesamtanlagevermögen habe sich am 31.12.2012 nach den Anschaffungskosten auf 3.671.185,83 € belaufen. Nach Abzug der Gesamtfördersumme von 2.862.500 € belaufe sich die Höhe des ungeförderten Anlagevermögens tatsächlich auf 808.685,83 €. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleibe ein ungefördertes betriebsnotwendiges Anlagevermögen i. H. v. 748.140,79 €, was der vollständigen Kreditsumme i. H. v. 751.000 € nahezu entspreche. Setze man diese beiden Summen in Relation, so ergebe sich ein Zinsbetrag von 28.523,11 €, zu dessen Ansatz der Beklagte die Zustimmung zu erteilen habe.

Der von dem Beklagten zugrunde gelegte und von der Firma R. geprüfte Betrag der betriebsnotwendigen und nicht geförderten Anschaffungskosten, der auch Grundlage des vor dem Sozialgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs gewesen sei, werde als solcher von ihr nicht in Frage gestellt. Es fielen aber für die Klägerin in jedem Jahr neue, abermals nicht geförderte Investitionen an, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssten. Es seien in den Folgejahren jeweils jährlich weitere Anschaffungs- und Herstellungskosten getätigt worden, ohne dass hierfür neue Darlehen aufgenommen worden seien. Diese erhöhten somit die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem Jahre 2006. Der jeweilige Saldo der Anlagen 3a (Anlagennachweis) und 3b (Nachweis der Förderungen nach Landesrecht = Fördernachweis) nach der Pflegebuchführungsverordnung sei der Restbuchwert der nicht geförderten Anschaffungs- und Herstellungskosten, der zu verzinsen sei. Zu diesem Zwecke seien die Zinsen von noch vorhandenem Fremdkapital bis zur Höhe des Restbuchwertes zu berücksichtigen. Sei der Restbuchwert höher als das Fremdkapital, so würden für diese Differenz Eigenkapitalzinsen fällig. Nur diese Berechnungsmethode entspreche den Vorgaben der Pflegebuchführungsverordnung.

Die Beteiligten haben sich einvernehmlich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 zu verpflichten, ihr für das Seniorenzentrum B.“ in I. die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 i. H. v. 6,93 € pflegetäglich zu erteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat entgegnet, dass als Grundlage für die Zinsberechnung allein die von der Firma R. im Auftrag des Landes gemäß Verwendungsnachweis aus 2006 geprüften betriebsnotwendigen, nicht geförderten Anschaffungskosten heranzuziehen seien. Es ergäben sich hieraus für das Jahr 2006 betriebsnotwendige Anschaffungskosten i. H. v. insgesamt 3.462.357,49 €. Dieser Wert ergebe sich aus den 3.398.222,38 €, die dem Bauausgabenbuch der Klägerin zu entnehmen sind und nach den Feststellungen der R. zwar in Höhe von 321.203,37 nicht förderfähig waren, aber dennoch (auch) aus Sicht des Beklagten betriebsnotwendig. Hinzuzusetzen seien die Kosten für 20 weitere Bewohnerbäder in Höhe von 64.135,11 €, die ebenfalls damals nicht förderfähig, aber dennoch betriebsnotwendig gewesen seien. Von der Gesamtsumme von 3.462.357,49 € sei die Fördersumme i. H. v. 2.862.500 € abzusetzen. Es verbleibe ein Betrag i. H. v. 599.757,49 € (rechnerisch richtig: 599.857,49 €). Dieser Betrag weiche zwar um 5.479,22 € von dem im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart sowie im Widerspruchsbescheid zum Ansatz gebrachten Betrag von 594.278,27 € ab. Die Klägerin selbst habe aber bereits im Jahre 2006 den Betrag von 594.278,27 € angesetzt. Im Einvernehmen mit der Klägerin sei dieser Betrag die Ausgangsbasis der Zinsberechnungen im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart bezüglich des Zeitraumes vom 01.06.2006 bis 30.09.2013 gewesen. Gleichzeitig sei dieser Wert auch nachträglich - auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerseite - für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 herangezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag des Kredites von 751.000 € auch vollumfänglich in das Bauvorhaben eingeflossen sei. Aus dem aufgenommenen Kredit, der im Jahre 2006 ausgezahlt worden sei, könnten somit keine Anschaffungen aus dem Jahr 2013 finanziert worden sein. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kredit zur damaligen Zeit benötigt und daher aufgenommen wurde.

Neue Kredite seien seit 2006 von der Klägerin nicht mehr aufgenommen worden, so dass weitere Zinsen auf Fremdkapital nicht anzuerkennen seien. Für neu angeschaffte Anlagegüter ab dem Jahr 2007 sei vielmehr davon auszugehen, dass die Anschaffung aus Eigenmitteln erfolgt sei. Hierfür seien dem Grunde nach Eigenkapitalzinsen anerkennungsfähig. Hierbei könne dem Grunde nach auch auf die Restbuchwerte des Vorjahrs, abzüglich der durch Kredite gedeckten Ausgaben, zurückgegriffen werden.

Der Umstand, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum aufgrund des negativen Basiszinssatzes keine Möglichkeit habe, die Eigenkapitalzinsen refinanziert zu bekommen, berechtige allerdings nicht dazu, diese als Fremdkapitalzinsen zu deklarieren.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.05.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

„Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin kann im Hinblick auf die im Klageverfahren allein, noch streitigen Fremdkapitalzinsen keine Zustimmung über den von der Beklagten berücksichtigten Betrag von 1,52 € hinaus pflegetäglich verlangen.

Rechtsgrundlage für das streitige Zustimmungsbegehren ist § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in der Fassung vom 20.12.2012, gültig ab 28.12.2012:

Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gem. § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch das Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

Hierdurch wird zugunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI einbeziehen dürfen und die auch nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SGB XI in Verbindung mit § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI abschließend von ihnen selbst getragen werden sollen.

Nach der Gesetzesänderung ab 28.12.2012 im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2011 (u. a. B 3 P 2/11 R) sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI „Kapitalkosten“ ausdrücklich von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ausgenommen und dürfen deshalb in die gesondert berechenbare Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI einbezogen werden. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der Gesetzesbegründung zur Einfügung der „Kapitalkosten“ in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sind unter diesen Begriff sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalzinsen (sogenannte fiktive Eigenkapitalzinsen) zu fassen. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 19.11.2014 sind Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen zu berücksichtigen, soweit die Kapitalkosten sich auf durch öffentliche Förderung nicht gedeckte betriebsnotwendige Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibungen) beziehen. Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI sowie der hierzu ergangenen Pflegeeinrichtungsverordnung sind die umlagefähigen Fremdkapitalzinsen von dem Beklagten zutreffend mit 21.406,37 € (1,52 € pflegetäglich) berechnet worden. Dabei ist zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten von dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nachgewiesenen betriebsnotwendigen Anschaffungskosten i. H. v. 594.278 € als Grundlage für die Zinsberechnung auszugehen. Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt und übersteigt sogar den von ihr im Zustimmungsantrag vom 13.01.2014 angegebenen Betrag von 580.006,34 € (angegeben wurden Gesamtkosten von 664.285,60 €, von denen die nicht berücksichtigungsfähigen angegebenen Kosten für Erwerb und Erschließung des Grundstücks i. H. v. 84.279,26 € in Abzug zu bringen sind). Noch mit ihrem Widerspruch hat sich die Klägerin selbst ausdrücklich auf den betriebsnotwendigen Anschaffungsbetrag von 594.278 € berufen, der sodann ihrem Begehren entsprechend von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Grunde gelegt worden ist. Auch wenn der Beklagte im Klageverfahren dargelegt hat, dass ausgehend von dem geprüften Verwendungsnachweis der Firma R. aus dem Jahre 2006 ein Betrag für die Zinsberechnung von 599.757,49 € herangezogen werden könne, der lediglich geringfügig über dem in Ansatz gebrachten Betrag von 594.278,27 € liegt, muss sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer an ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem SG Stuttgart und in ihrem Widerspruch nach Treu und Glauben festhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Antrag vom 13.01.2014 ein geringeres betriebsnotwendiges Anlagevermögen von 580.006,34 € ergibt. Denn die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen wird nur auf Antrag der Pflegeeinrichtung gewährt und ist in den Grenzen des Antrages zu erteilen.

Der Beklagte hat zutreffend die nach den von der Klägerin vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen für das Jahr 2013 auf die betriebsnotwendigen Herstellungskosten von 594.278,27 € anteilig tatsächlich anfallenden Zinsen berücksichtigt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass von ihr weitere betriebsnotwendige Ausgaben in den nachfolgenden Jahren durch die im Jahre 2006 ausgezahlten Darlehen finanziert worden sind. Da von der Klägerin vor Inbetriebnahme der Einrichtung auch Kosten für Erwerb und Erschließung des Grundstücks sowie auch weitere, nicht betriebsnotwendige Kosten zu finanzieren waren, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass die ihr gewährten Kredite während und unmittelbar nach dem Bau in den Jahren 2004 und 2005 vollständig verbraucht wurden. Es ist realitätsfern, dass noch Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme Anschaffungen aus diesen Krediten getätigt wurden. Konkrete Angaben bzw. Darlegungen sind hierdurch seitens der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich die Kammer insoweit zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt gesehen hat.

Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Pflegebuchführungsverordnung für zutreffend erachtete Berechnungsmethode, wonach Grundlage der Zinsberechnung jeweils der Restbuchwert zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres sein müsse, wird von der Kammer nicht für zutreffend erachtet, da sie dazu führen würde, dass den Bewohnern fiktive, tatsächlich nicht angefallene Fremdkapitalzinsen in Rechnung gestellt würden. § 82 Abs. 3 SGB XI dient der Refinanzierung tatsächlich entstandener Aufwendungen. Eine Ausnahme bilden allein die nach dem Willen des Gesetzgebers seit der zum 28.12.2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ebenfalls umlagefähigen fiktiven Eigenkapitalzinsen. Nach der Entstehungsgeschichte der Neufassung des Gesetzes zum 28.12.2012 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der ausdrücklichen Regelung der Umlagefähigkeit von „Kapitalkosten“ eine Abkehr von dem bisher geltenden Grundsatz bezweckt war, wonach ein Investitionsaufwand auch tatsächlich aufgebracht worden sein muss. Anders als die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen waren Fremdkapitalzinsen bereits nach der bis zum 27.12.2012 geltenden Rechtslage umlagefähig, soweit sie einer nach § 82 Abs. 3 zu berücksichtigenden Infrastrukturaufwendung zuzurechnen waren (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 2/11 R). Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung neueren Datums (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2017, Az.: B 3 P 4/15 R) ausdrücklich festgestellt, dass die bei der Umlage zu berücksichtigenden Mittel für den Investitionsaufwand vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht sein müssen. Für eine Berechnung der Zinsen nach Buchwerten bzw. nach Maßgabe einer Tilgung in Höhe der jährlichen Abschreibung auf die förderungsfähigen Investitionen bietet das Gesetz nach allem keine Grundlage. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass eine fiktive Zinsberechnung erstellt wird und in der Folge fiktive Zinsen auf die Bewohner umgelegt werden. Es würden Fremdkapitalzinsen in Rechnung gestellt, welche die Klägerin aufgrund der frühzeitigen Tilgung des Darlehens aus eigenen Mitteln so nicht zu tragen hatte (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 4 P 3/12 ZVW, veröffentlicht in Juris; SG Dortmund, Urteil vom 28.01.2019, Az.: S 12 P 396/14).

Da nach allem eine Zinsberechnung nach einem Restbuchwert nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat die Kammer die von der Klägerin beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht für geboten erachtet.

Die Frage, ob unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin fiktive Eigenkapitalzinsen umlagefähig sind, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens, sondern Gegenstand weiterer beim Sozialgericht Dortmund anhängiger Verfahren.

Dass der Zustimmungsbetrag von 6,57 € pflegetäglich durch den Beklagten rechnerisch richtig ermittelt worden ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer hat sich daher nicht veranlasst gesehen, die einzelnen Rechenschritte im Einzelnen darzulegen.“

Gegen das ihr am 13.06.201 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.07.2019 Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass für die Verzinsung auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen nach Buchwerten abzustellen sei. Denn die Klägerin sei nach der Pflegebuchführungsverordnung dazu verpflichtet, diesen Wert jährlich zu ermitteln.

Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung verursache einen erheblichen buchhalterischen Aufwand und verstoße gegen den Grundsatz der „Einhaltung der Rechtsordnung“.

Die der Klägerin tatsächlich mögliche Tilgung in Höhe der Abschreibung bleibe unberücksichtigt. Verwaltungstechnisch sei es nachvollziehbar, wenn auf Zins- und Tilgungspläne abgestellt werde. Die wirtschaftliche Realität stehe dem aber entgegen. Es gereiche ihr zum Nachteil, dass sie Tilgungsleistungen vornehme, die über die gewährten Abschreibungen hinausgingen und die somit aus Eigenkapital erfolgten.

Wenn der Zins- und Tilgungsplan Grundlage der Berechnung der Fremdkapitalverzinsung sein solle, müsse die anteilige eigenkapitalfinanzierte Tilgungsleistung im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung Berücksichtigung finden. Das habe auch das LSG Sachsen-Anhalt in der Entscheidung L 4 P 3/12 ZVW verkannt. „Durch Tilgung der Fremdkapitalzinsen aus Eigenmitteln“ würde den Bewohnern ein Vorteil verschafft, der von jeder Refinanzierung ausgeschlossen sei. Aus diesem Grunde habe das Sozialgericht sich auch mit der Eigenkapitalverzinsung auseinandersetzen müssen.

Nachgehend hat die Klägerin den begehrten pflegetäglichen Betrag auf 7,06 € mit der Begründung erhöht, es habe - nach Abzug des Grundstückswerts - zum 31.12.2013 ein Restbuchwert des ungeförderten Anlagevermögens von 577.472,55 € vorgelegen. Die Summe der Restschulden des aufgenommenen Fremdkapitals habe zum 31.12.2013 insgesamt 525.201,39 € betragen. Die Differenz dieser Werte, d.h. der Betrag von 52.271,16 €, stelle das im Unternehmen gebundene Eigenkapital dar. Dieses Eigenkapital sei mit 2,5 % zu verzinsen. Aus den entsprechenden Zinsen von 1.306,78 € ergebe sich ein weiterer anzuerkennender Betrag von 0,09 € pflegetäglich. Da „der Restbuchwert des ungeförderten Anlagevermögens höher“ sei „als die auf die Restschuld des Darlehens zu zahlenden Zinsen“, seien auch die vollständigen Fremdkapitalzinsen des Jahres 2013 in Höhe von 27.051,62 €, mithin in Höhe von 1,92 € (statt 1,52 €) pflegetäglich anerkennungsfähig.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 zu verpflichten, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.“, T.-straße, I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 7,06 € pflegetäglich zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen. 

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, die Klägerin könne im Berufungsverfahren nicht mehr geltend machen, als sie erstinstanzlich zuletzt streitig gestellt habe, mithin den Betrag von 0,09 € pflegetäglich an Fremdkapitalverzinsung. Dass die Klägerin Fremdkapitalzinsen aus dem gesamten Darlehensbetrag von 751.000 € begehre, sei schon allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil in diesem Betrag auch die Kosten für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks enthalten seien. Eine Eigenkapitalverzinsung für die Grundstückskosten habe die Klägerin schon erstinstanzlich nicht mehr verfolgt. In ihrem Antrag habe die Klägerin den Restbuchwert des ungeförderten Anlagevermögens mit 625.901,41 € (einschließlich Grundstückswert von 60.545,04) beziffert. Nunmehr beziffere sie diesen ohne inhaltliche Begründung mit 638.017,59 €.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die gegen das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2015 – L 4 P 3/12 ZVW - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben sei (BSG, Beschluss vom 02.11.2016 – B 3 P 16/16 B).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 ist teilweise begründet (siehe nachfolgend unter 1)), im Übrigen unbegründet (siehe nachfolgend unter 2)).

1)

Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.“, T.-straße, I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 € pflegetäglich begehrt. Das angefochtene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 waren entsprechend abzuändern.

Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von 6,59 € ergibt sich aus § 82 Abs. 2, 3 SGB XI, für die Zeit ab dem 01.01.2015 i.V. mit der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (PflEinrVO S-A, GVBl. LSA 2014, 473).

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der Fassung vom 20.12.2012 erhalten durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für die allgemeine Pflegeleistung eine leistungsrechte Vergütung (Pflegevergütung). Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Für Unterkunft und Betreuung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI.

§ 82 Abs. 2 gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind.

Die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB XI in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen zuständigen Länder. Die Aufwendungen nach Nr. 1 umfassen hierbei u.a. Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.

Das Nähere hierzu wird durch Landesrecht bestimmt. Eine solche Bestimmung erfolgte für die Zeit ab dem 01.01.2015 durch die PflEinrVO S-A.

Hiernach kann die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 1,52 € hinaus die Zustimmung zu weiteren 0,02 € pflegetäglich an Fremdkapitalverzinsung beanspruchen.

Zutreffend hat der Beklagte insoweit die für das Vorjahr angefallenen Zinsen in Höhe von 15.507,86 € aus dem ursprünglich mit 441.000 € valutierenden Darlehen und 11.543,76 € aus dem ursprünglich mit 310.000 € valutierenden Darlehen, insgesamt also Zinsen in Höhe von 27.051,62 € in Ansatz gebracht. Zutreffend hat der Beklagte auch die ursprünglichen betriebsnotwendigen Anschaffungskosten mit 599.857,49 € beziffert (bei dem Wert von 599.757,49 € handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler). Setzt man diesen Wert mit der ursprünglichen Darlehenshöhe ins Verhältnis ergibt sich eine Quote von gerundet 79,88 %. Angewandt auf die vorgenannten Zinsaufwendungen ergibt sich ein ansetzbarer Zinsbetrag von 21.607,35 €. Bei einer mittlerweile unstreitigen Auslastung von 96,25 %, d.h. bei 14.053 Pflegetagen (365 x 40 X 0,9625), ergeben sich hieraus pflegetägliche Zinsaufwendungen in Höhe von gerundet 1,54 €.

Dass die Beteiligten in früheren Auseinandersetzungen einen Betrag von 594.278,27 € an betriebsnotwendigen Anschaffungskosten zugrunde gelegt haben, entfaltet für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung.

2)

Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen im streitigen Zeitraum über einen Betrag von 6,59 € hinaus.

Die Klägerin kann die Zustimmung zur gesonderten Berechnung eines noch höheren Betrages weder mit Blick auf die Verzinsung ihres Eigenkapitals (siehe nachfolgend a)) noch mit Blick auf eine noch höhere Fremdkapitalverzinsung (siehe nachfolgend b)) beanspruchen.

a)

Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin tatsächlich Eigenkapital eingesetzt hat. Denn im streitigen Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 hätte eine Eigenkapitalverzinsung keinen Einfluss auf die Höhe des zustimmungsfähigen Investitionskostenbetrages.

Eine solche Verzinsung führt weder unter der Geltung der PflEinrVO ab dem 01.01.2015 (siehe nachfolgend aa)) noch für den vorangegangenen streitgegenständlichen Teilzeitraum (01.10.2014 bis 31.12.2014, siehe nachfolgend bb)) zu einem anrechenbaren Betrag. 

aa)

Zwar sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PflEinrVO Kapitalkosten für Aufwendungen nach den Nrn. 1 und 2, mithin für betriebsnotwendige Anlagegüter und deren Instandhaltung, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO erfolgt allerdings eine Eigenkapitalverzinsung für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank, d.h. des durch die Deutsche Bundesbank gemäß § 247 BGB auf der Grundlage der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs berechneten Basiszinssatzes. Dieser war zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 13.01.2014 mit minus 0,63 % unstreitig negativ, so dass der Beklagte bei der Berechnung der zustimmungsfähigen Aufwendungen zutreffend keine Eigenkapitalzinsen zum Ansatz gebracht hat.

§ 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 82 SGB XI oder Verfassungsrecht. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.05.2020 – L 5 P 38/19 entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 14.12.2020 – B 3 P 11/20 B). Die Entscheidung ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen und bedarf daher keiner näheren Darstellung.

Es besteht kein Anlass für den Senat, von seiner Rechtsprechung nunmehr abzuweichen.

Vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Zwar soll nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 82 SGB XI (BT-Drs. 17/11396, S. 17) die Einfügung des Begriffs „einschließlich Kapitalkosten“ in Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgen, dass die Kapitalkosten für dort bezeichnete Maßnahmen künftig einheitlich, unabhängig von der Art der Finanzierung zu behandeln sind. Hiermit wollte der Gesetzgeber den Erwägungen des BSG in seinen vier Entscheidungen vom 08.09.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) entgegentreten, dass „fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach § 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern“ „wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren“ sind. Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen sei „problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen“ würden.

Mit unverändertem Wortlaut knüpft § 82 Abs. 3 SGB XI aber nach wie vor die Refinanzierung von Investitionskosten an den Begriff der Aufwendungen an und ordnet die Bestimmung des Näheren „hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen“ dem Landesrecht zu.

Überzeugend hat das BSG in seinem ebenfalls die hiesige Klägerin betreffenden Urteil vom 08.09.2011 – B 3 P 2/11 R – ausgeführt, dass die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital gerade keine tatsächlich anfallende Aufwendung darstellt. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie bezeichnet die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung selbst ausdrücklich als fiktive Kosten.

Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI sind (so das BSG a.a.O. Rn 32) ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht.

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung gehört daher systematisch nach wie vor zusammen mit den Gestehungskosten und der Vergütung des Unternehmerrisikos zum Vergütungsinteresse des Trägers nach § 82 Abs. 1 SGB XI (so BSG a.a.O. Rn 22, 32) und wäre dort dem Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI und dem damit intendierten Interessenausgleich zwischen Betreiber und Leistungsträger unterworfen.

Der Senat lässt – wie schon das BSG (a.a.O. Rn 31) – an dieser Stelle die Frage offen, ob und inwieweit von Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft wie hier der Klägerin eine Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital überhaupt beansprucht werden kann.

Ebenso kann offenbleiben, ob aus den vorgenannten systematischen Erwägungen – losgelöst von den Ausführungen der Gesetzesbegründung – die Eigenkapitalverzinsung nicht nach wie vor dem Vergütungsinteresse nach Abs. 1 zuzuschlagen ist. Der Wortlaut der Vorschrift ließe hierfür Raum. 

Jedenfalls ist es aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, dass der hierzu nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI berufene Landesverordnungsgeber vorliegend - sein Ermessen ausschöpfend - die Eigenkapitalverzinsung normativ nicht an die individuelle unternehmerische Kostenkalkulation anknüpft, sondern an eine dynamische Rechengröße, die ihrerseits lediglich die Grundlage für anderweitig normierte Zins(schadensausgleich)regelungen bildet. Hierdurch wird einerseits die Anbindung an die wirtschaftliche Entwicklung und damit an die sich verändernden Anlagemöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt hergestellt, deren Verlust durch den Kapitaleinsatz im Unternehmen mit einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ausgeglichen werden soll. Andererseits wird durch diese Anknüpfung regelhaft eine übermäßige, weil auf Gewinnerzielung gerichtete Belastung der stationär zu Pflegenden vermieden, die der durch § 82 Abs. 3 SGB XI intendierten bloßen Refinanzierung zuwiderlaufen würde.

Auch die Anknüpfung des Zinssatzes durch den Landesverordnungsgeber an den jeweiligen Antragszeitpunkt ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Zwar ist das Eigenkapital, das zur Errichtung eines Pflegeheimes eingesetzt wird, langfristig gebunden. Mit Blick hierauf sind andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar und auch in anderen Bundesländern realisiert. Die einheitliche Anknüpfung an den Basiszinssatz der EZB bietet aber in Zeiten steigender Zinsen über die prospektive Nutzungsdauer einer Pflegeeinrichtung einen Ausgleich, der die Entscheidung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich erscheinen lässt. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die - an die steuerrechtliche Abschreibung geknüpfte - Refinanzierung der Anlagegüter deren Wertverlust gesondert ausgeglichen wird.

Die Erwägungen der Klägerin zu einer gebotenen Preiskalkulation über die gesamte Nutzungsdauer der Einrichtung könnten allenfalls im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 82 Abs. 1 SGB XI Bedeutung gewinnen. 

bb)

Auch soweit der vorliegend streitige Zeitraum vor dem Inkrafttreten der PflEinrVO zum 01.01.2015 liegt, gelangt der Senat unter Aufrechterhaltung seiner früheren Rechtsprechung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. 

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Anknüpfung einer Eigenkapitalverzinsung ab dem Jahr 2007 an den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII (a.F.) systematisch nur eingeschränkt nachvollziehbar ist, da dieser – wie der Beklagte selbst ausgeführt hat – ungeförderte Einrichtungen betraf.

Allerdings bestand - unabhängig von dieser gewählten Anknüpfung - zur Überzeugung des Senats seit diesem Zeitpunkt eine Verwaltungsübung dahingehend, dass die Eigenkapitalverzinsung an den - damals noch positiven – Basiszinssatz der EZB angeknüpft wurde. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Darstellung des Beklagten tatsächlich zutrifft.

Auch diese Verwaltungsübung ist – als Ausdruck der Selbstbindung der Verwaltung – nach den unter aa) gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden.

Selbst wenn man dieser Verwaltungsübung keine normative Wirkung zuordnen wollte, so ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Gründe, warum die gewählte dynamische Anknüpfung gerade durch den von der Klägerin bevorzugten statischen Zinssatz von 2,5 % zu ersetzen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

b)

Die Anerkennung eines noch höheren Anteils an den aufgewandten Fremdkapitalzinsen als unter 1) festgestellt, kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht beanspruchen. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin mit den aufgenommenen Darlehen von 441.000 € und 310.000 € ursprünglich betriebsnotwendige Anschaffungen in Höhe von mehr als 599.857,49 € getätigt hat. Es ist auch nicht festzustellen, dass der Differenzbetrag zur Gesamtdarlehenssumme für später anfallende betriebsnotwendige Aufwendungen aufgespart wurde. Dass später erfolgte betriebsnotwendige Anschaffungen ihrerseits kreditfinanziert wurden, ist ebenso wenig ersichtlich. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Das marginale Obsiegen der Klägerin ist vernachlässigbar.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1, 1. HS SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). 

Rechtskraft
Aus
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