L 3 U 52/23

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Braunschweig (NSB)
Aktenzeichen
S 14 U 154/19
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 3 U 52/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Beschäftigter, der den Weg zu seiner Arbeitsstätte wegen einer Erkrankung endgültig abbricht und - ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben - zu seiner Wohnung zurückkehrt, steht auf dem Rückweg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braun­schweig vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts <SG> Braunschweig, mit dem seine Klage auf Feststellung des Ereignisses vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall abgewiesen worden ist.

Der Kläger (*26. Dezember J.) war bei der K. Aktiengesellschaft <L. AG> abhängig beschäftigt, als er am Abend des 27. August 2018 gegen 19:15 Uhr mit seinem Auto auf der Bundesstraße 188 <B 188> vom Wohnort seiner Eltern (M.) in Richtung N. aufbrach. Der Kläger gab später an, außerplanmäßig eine Nachtschicht (Beginn 20:00 Uhr) übernommen zu haben und auf dem Weg zur Arbeit gewesen zu sein. Gegen 19:30 Uhr verunfallte er auf der B 188 im Zusam­menhang mit einem Überholvorgang auf dem Gebiet der Gemeinde O. (Ortsteil P.). Er hatte mehrere hinter einem Traktor fahrende Pkw überholt und war dabei in Richtung M. unterwegs (s die umfangreichen Ermittlungen in der beigezogenen Verkehrsunfallakte). Q. hatte er zuvor nicht erreicht. Bei dem Unfall wurde der Kläger aus dem Pkw geschleudert und schwer verletzt (ua Quer­schnittslähmung im Bereich der Halswirbelsäule <HWS>).

Im Verwaltungsverfahren gab der Kläger ausweislich eines von der beklagten Berufs­genos­senschaft <BG> gefertigten Aktenvermerks am 26. März 2019 (Bl 481 des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs <VV>) an, er könne sich an den Unfall selbst nicht erinnern. Am Unfalltag habe er bei seinen Eltern zu Abend gegessen. Es gebe aus seiner Sicht keinen Grund dafür, zum Unfallzeitpunkt nicht in Richtung R. gefahren zu sein. Er könne sich nicht vorstellen, auf dem Rückweg gewesen zu sein.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 25. Juni 2019 = Bl 839 VV). Der Kläger sei ausweislich der polizeilichen Ermitt­lungen zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung M. unterwegs gewesen und habe sich daher auf einem unversicherten Abweg befunden. Ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen, also privaten Gründen, vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführe, sei nach geltender Rspr ein unversicherter Abweg. Gründe, die eine Fahrt in entgegengesetzte Richtung zur Arbeitsstätte erklären könnten, seien nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich.

Der Kläger erhob am 10. Juli 2019 Widerspruch (Bl 893 VV), der unbegründet blieb. Der Wider­spruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2019 = Bl 991 VV). Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2019 Klage bei dem SG Braunschweig erhoben und zuletzt begehrt, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festzustellen, dass das Ereignis vom 27. August 2018 ein Arbeitsunfall ist (Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2022 = Bl 47 dA). Er hat angezweifelt, dass er zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung M. gefahren sei (Schriftsatz vom 21. Februar 2020 = Bl 6 dA). Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die einzige Erklärung dafür, dass er sich nicht mehr wohl gefühlt habe und krankheitsbedingt umgekehrt sei. Eine Erkrankung, etwa in Form von Übelkeit oder starken Kopfschmerzen, sei dann auch eine Erklärung für die unkonzentrierte Fahrweise, die zu dem Unfall geführt habe. Entgegen seinen Gewohnheiten habe er vor Fahrtantritt zu der spontan übernommenen Nachtschicht nicht ausgiebig gegessen, sondern lediglich etwas Suppe und Toastbrot zu sich genommen (Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 = Bl 36 dA). Das könne er sich nur damit erklären, dass er sich bereits zu dem Zeitpunkt nicht wohl gefühlt habe. Aus dem Behandlungsbericht des S. T. vom 17. September 2018 ergebe sich, dass er bereits vor der Aufnahme in das Krankenhaus und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch vor dem Verkehrs­unfall an einer Pneumonie mit Keimnachweis erkrankt gewesen sei. Sollte er auf dem Weg zur Arbeit tatsächlich umgekehrt sein, so deshalb, weil er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei.

Die Beklagte ist dem Begehren unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entge­gen­getreten (Schriftsatz vom 3. März 2020 = Bl 10 dA).

Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Dezember 2022 = Bl 50 dA). Die Beklagte habe die Anerkennung des Unfalls vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Die Kammer sei auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Weg zum Ort seiner Tätigkeit zurückgelegt habe oder einen Heimweg vom Ort seiner Tätigkeit nach Hause. Der Nachweis, dass seine Handlungstendenz subjektiv darauf gerichtet gewesen sei, zur Arbeit zu fahren oder von der Arbeit zurück nach Hause, habe nicht erbracht werden können. Entsprechend den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen sei der Kläger am Unfalltag auf der B 188 zum Unfallzeitpunkt gegen 19:30 nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte (Q.), sondern in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Daher sei er nicht auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit gewesen. Der Unfall habe sich auch nicht beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit zurück nach Hause ereignet. Entsprechend den Ermittlungen der Beklagten sei der Kläger am Unfalltag nicht bei der Arbeitsstätte (dem Ort der Tätigkeit) erschienen. Er müsse daher den zunächst versicherten Weg zur Arbeit unterwegs abgebrochen und gewendet haben. Damit einhergegangen sein müsse ein Wechsel der inneren Handlungstendenz. Ab dem Moment des Fahrtrichtungs­wechsels sei die innere Handlungstendenz nicht mehr darauf gerichtet gewesen, zur Arbeit zu fahren. Voraussetzung für die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall sei, dass das objektiv beobachtbare Handeln auch subjektiv auf die Erfüllung des Tatbestandes der versicherten Tätigkeit gerichtet sein müsse. Daher sei festzustellen, welches individuelle Ziel der Versicherte ansteuerte, als er verunglückte. Das Gericht dürfe dabei das Vorliegen der subjektiven Handlungstendenz nicht unterstellen. Es habe vielmehr nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, von welchem Sachverhalt es bei der rechtlichen Beurteilung ausgehe. Der Kläger habe keine Aussage dazu machen können, warum er die Fahrtrichtung gewechselt habe. Soweit der Kläger darauf verweise, er müsse krankheitsbedingt umgekehrt sein, hat sich das SG davon nicht zu überzeugen vermochte (wird umfangreich ausgeführt). Nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten lasse sich deshalb die auf das Zurücklegen eines versicherten Weges gerichtete subjektive Handlungstendenz nicht im Vollbeweis feststellen. Das gehe nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleite und damit vorliegend zulasten des Klägers. Eine elektronische Fassung der Entscheidung ist dem Kläger am 2. März 2023 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis unter Bl 58 dA).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. März 2023 bei dem Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen eingelegten Berufung (Bl 61 dA). Er verfolgt sein Begehren fort und wiederholt und vertieft zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 9. Mai 2023 = Bl 76 dA). Andere Motive als ein anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch objektivierbares Krankheitsgefühl seien als Grund für den Abbruch des Arbeitsweges nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt,

            das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2022 sowie den Be­scheid der Beklagten vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27. August 2018 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte stellt den Antrag,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger habe im Moment des Unfalls keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg zurückgelegt. Bei den Erwägungen des Klägers zu einem krankheitsbedingten Umkehren handele es sich um bloße Mutmaßungen, die nicht belegt werden könnten. Der Kläger habe selbst eingeräumt, keine Aussage dazu machen zu können, warum er die Fahrtrichtung gewechselt habe. Eine krankheitsbedingte Umkehr sei durch den angeführten Krankenhausbericht nicht bewiesen.

Der Berichterstatter hat den Kläger auch für die Rspr des Bundessozialgerichts <BSG> zu Maßnahmen der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Gesundheit im Zusammenhang mit der Frage nach der Handlungstendenz hingewiesen (Verfügung vom 3. August 2023 = Bl 96 dA). Der Kläger hat daraufhin ausgeführt, es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Versicherter zunächst den Arbeitsplatz erreicht habe und von dort aus den Heimweg antrete oder aufgrund besonders starker Symptomatik den Arbeitsweg antrete, abbreche und sich vor Erreichen des Arbeitsplatzes unmittelbar auf den Heimweg begebe (Schriftsatz vom 21. August 2023 = Bl 97 dA und Schriftsatz vom 21. September 2023 = Bl 107 dA).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Verfahrensakte, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die von der Polizei beigezogenen Verkehrsunfallakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 20. Dezember 2022 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

A.    Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 (vgl § 95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Darin hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall (Versicherungsfall iS von § 7 Abs 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB VII>) anzuerkennen. Soweit der Bescheid außerdem Ausführungen dazu enthält, dass die Kosten für die medizinische Behandlung nicht mehr übernommen werden und kein Anspruch auf Verletztengeld bestehe, hat sich der Kläger dagegen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr gewandt. Er hat lediglich die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall begehrt und auch im Berufungsverfahren entsprechend beschränkt vorgetragen.

B.    Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig.

I.     Die Berufung ist gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft (§ 143 Hs 1 SGG), soweit sich nicht aus den (weiteren) Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des SGG etwas anderes ergibt (§ 143 Hs 2 SGG). Zu den Vorschriften, aus denen sich etwas anderes ergibt, zählt § 144 SGG. Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld‑, Dienst- oder Sach­leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt <VA> betrifft, 750 Euro nicht über­steigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Die Entscheidung (VA) über das Vorliegen eines Versicherungsfalls fällt nicht unter § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG. Ein VA über die Feststel­lung/An­erkennung eines Arbeitsunfalls oder über die Feststellung der aus einem solchen resultierenden Unfallfolgen (hierzu sa Senatsurteil vom 25. Juni 2021 – L 3 U 24/18 <B.1.>) ist ebenso wenig unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet wie ein VA, mit dem das Vorliegen einer BK festgestellt/anerkannt wird. Sie haben als Entscheidung(en) über den Versicherungs­fall eigenständige Bedeutung (hierzu Keller in: Meyer-Ladewig ua, SGG, 14. Aufl 2023, § 144 Rn 10b) gegenüber den eine konkrete Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung <gUV> bewilligenden Entscheidungen. Das gilt auch für VA, mit denen die Feststellung wie vorliegend abgelehnt wird. Damit bleibt es hier bei dem Grundsatz aus § 143 Halbs 1 SGG und die Berufung ist statthaft.

II.    Die Berufung ist bei dem LSG innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 151 Abs 1 SGG) und damit fristgerecht eingelegt worden.

C.   In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 27. August 2018 um einen Arbeitsunfall iS § 8 SGB VII handelt.

I.     Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 23 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zur einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 S 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dies entspricht der stRspr des BSG (s bspw Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 74 = juris, jeweils Rn 9; Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R, juris Rn 9; jeweils mwN).

II.    Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar stand der Kläger am Unfalltag unter dem Schutz der gUV (<1.>). Er hat auch einen Unfall gehabt und dadurch einen Gesund­heitserstschaden erlitten (<2.>). Die Fahrt zur Zeit des Unfalls (Verrichtung) ist indes nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (fehlender innerer oder sachlicher Zusammen­hang; <3.>).

1.    Der Kläger war am 27. August 2018 als Technischer Angestellter bei der L. AG abhängig beschäftigt und damit grds gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

2.    Er hat am 27. August 2018 auch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper ein­wirkendes Ereignis erlitten, als er, nachdem er mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekom­men war, aus diesem herausgeschleudert worden ist. Dadurch kam es zu schwersten Verletzungen, bspw einer Querschnittslähmung im Bereich der HWS.

3.    Die Verrichtung, die zu dem Verkehrsunfall geführt hat – die Fahrt im Auto auf der B 188 in Richtung M. – war der versicherten Tätigkeit indes nicht sachlich zuzuordnen. Zwar ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, doch stand die Fahrt vorliegend nicht in einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

a)    Ob eine äußerlich als solche wahrnehmbare Fortbewegung das Zurücklegen eines Weges nach (bzw von) dem Ort der Tätigkeit ist, ist nach der aktuellen Rspr des BSG nach der objekti­vierten Handlungstendenz des Betroffenen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 55 = juris, jeweils Rn 14; Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 2/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 61 = juris, jeweils Rn 19; Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 70 = juris, jeweils Rn 27). Ergibt sich aus dessen Verhalten, dass die zum Unfall führende Fortbewegung subjektiv auf die Erreichung der Arbeitsstätte ausgerichtet war, liegt eine auf Zurücklegung des nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weges gerichtete Handlungstendenz vor, die den Versicherungsschutz für die konkrete Fort­bewegung begründet. War der zurückgelegte Weg unmittelbar vor dem Unfall dagegen darauf gerichtet, ein privates bzw eigenwirtschaftliches Ziel zu erreichen, liegt eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz vor, die zur Verneinung des Versicherungsschutzes führt (zu alledem BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 aaO). Weist eine Verrichtung sowohl eine betriebliche als auch eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz auf (sog gespaltene Handlungstendenz), liegt ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vor, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre. Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungs­tendenz findet (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 52 = juris, jeweils Rn 20; Urteil vom 30. Januar 2020 aaO).

b)    Vorliegend befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis mit seinem Wagen auf der B 188 und befuhr diese den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zufolge zweifelsfrei in Richtung M.; das R. in Q. lag in genau entgegengesetzter Richtung. Das wird von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr infrage gestellt (vgl Berufungs­begrün­dung im Schriftsatz vom 9. Mai 2023). Damit diente die zum Unfall führende Fortbewegung nicht (mehr) dem Erreichen der Arbeitsstätte (keine Fahrt „nach … dem Ort der Tätigkeit“, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII).

c)    Aus den Ermittlungen der Beklagten bei der Arbeitgeberin des Klägers folgt, dass dieser die Arbeitsstätte nicht erreicht hatte; er hat sich dort nicht registriert und ist auch von niemanden gesehen worden (vgl Vermerk der Beklagten vom 26. Februar 2019 = Bl 378 VV). Ein Erreichen der Arbeitsstätte wird von dem Kläger selbst auch gar nicht behauptet. Damit befand sich der Kläger auch nicht auf einem Heimweg an der Arbeitsstätte (keine Fahrt „von dem Ort der Tätigkeit“, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII).

d)    Nicht ausreichend für einen inneren Zusammenhang der Fahrt zurück nach Hause mit der betrieblichen Tätigkeit ist die von dem Kläger aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen abgeleitete Folgerung, dass er deshalb nicht mehr in Richtung Arbeitsstätte gefahren ist, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei und möglichst schnell nach Hause gewollt habe.

aa)  Auch für den Fall, dass dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt wird, bestand vorliegend kein Versicherungsschutz: Es fehlt an dem erforderlichen inneren Zusammenhang des Wegs mit der betrieblichen Tätigkeit. Ein Fall des klassischen „Heimwegs“ im Anschluss an die Tätigkeit liegt – wie schon ausgeführt wurde (oben <c)>) – nicht vor, weil der Kläger das Werks­gelände gar nicht erreicht hatte (zum Ausgangspunkt des Wegs vom Ort der Tätigkeit vgl etwa Wagner in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 Rn 192 f). Solange der Kläger in Richtung Arbeitsstätte fuhr, um dort eine betriebliche Tätigkeit aufzunehmen, stand er unter Versiche­rungsschutz. Der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit ist aber in dem Moment gelöst worden, als er sich dazu entschloss, die Nachtschicht aus – wie er annimmt und vorträgt – gesundheitlichen Gründen nicht anzutreten und sich eben dieser wegen arbeitsunfähig nach Hause zu begeben. Von da an war er (ausschließlich) eigenwirtschaftlich unterwegs.

Nach der stRspr des BSG können zwar auch die grds dem persönlichen Lebensbereich und nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnenden Maßnahmen der Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit in den Versicherungsschutz einbezogen sein, doch setzt das – unter anderem – voraus, dass die Verrichtung auch dazu dient, weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 6 Rn 13 = juris Rn 19; Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 30/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr 43 S 163 f = juris Rn 17 ff; Urteil vom 18. März 1997 – 2 RU 17/96, SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 62 = juris Rn 24). Es muss den Versicherten (zumindest auch) darauf ankommen, die betriebliche Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen zu können. Davon kann vorliegend, mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte in den Akten und dem Vorbringen des Klägers, nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, der Kläger geht selbst davon aus und trägt entsprechend vor, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb auf dem Heimweg gewesen sei.

bb)  Die Einwände des Klägers gegen diese Rspr überzeugen den Senat nicht. Kehrt ein Versicherter vor dem Erreichen der Arbeitsstätte wieder um, befindet er sich, wie ausgeführt, nicht mehr auf einem Weg zur Arbeitsstätte und auch nicht auf einem Weg von der Arbeitsstätte. Der im Gesetz erwähnte Anknüpfungspunkt („Arbeitsstätte“) kann damit zur Begründung des inneren Zusammenhangs zur betrieblichen Tätigkeit nicht herhalten. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die über die unmittelbar im Gesetz angelegten Wege hinaus kommt, wie die zitierte stRspr des BSG zeigt, nur in Betracht, wenn der Zusammenhang zur betrieb­lichen Tätigkeit gewahrt bleibt. Hier liegt der von dem Kläger infrage gestellte Unter­schied zum vorliegenden Fall: Seine Fahrt unmittelbar vor dem Unfall hatte, immer sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, allein den Zweck, krankheitsbedingt so schnell wie möglich wieder zu Hause zu sein. Irgendwelche Berührungspunkte zur betrieblichen Tätigkeit bestan­den damit eindeutig nicht.

cc)  Wenn das LSG Bayern in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 (L 17 U 305/00, juris) ohne Begrün­dung (die angegebenen Entscheidungen des BSG vermögen die Annahme des LSG jedenfalls nicht zu stützen) davon ausgeht, dass eine durch Übelkeit erforderliche Umkehr nach Hause den bei Fahrtantritt in Richtung Arbeitsstätte bestehenden inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis nicht verdränge, überzeugt das im Falle einer endgültigen Aufgabe der Fahrt zur Arbeitsstätte nicht und widerspricht im Übrigen der gezeigten Rspr des BSG.

e)    Die von dem Kläger zuletzt noch gezogene Parallele zu dem Urteil des BSG vom 30. März 2023 (B 2 U 3/21 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 83 <vorgesehen> = juris <Bahnsurfen eines 16-jährigen Schülers>) überzeugt schon deshalb nicht, weil der Betroffene dort über die sog Schülerunfall­versicherung (§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Var 1 SGB VII) unter dem Schutz der gUV gestanden hat und nicht wie der Kläger über die Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Damit besteht nach der stRspr des BSG im Bereich der (Schul‑)Wege eine besondere Schutzbedürftigkeit (zuletzt bspw Urteil vom 30. März 2023 aaO Rn 17). Das lässt sich auf den Kläger nicht übertragen. Unabhängig davon befand sich der verunfallte Schüler auf dem Weg von der Schule nach Hause. Auch insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall.

D.   Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 Abs 1 SGG. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Kostenerstattung durch die Beklagte, weil der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat.

E.        Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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